S1 25 134
URTEIL VOM 18. NOVEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(Rückerstattung / Aufteilung der Mietkosten)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2025
Verfahren
A. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug
von Ergänzungsleistungen angemeldet. Gemäss Mietvertrag beträgt der monatliche
Mietzins für die von der Versicherten gemietete 4-½ Zimmerwohnung Fr. 1'000.00 zu-
züglich Nebenkosten von Fr. 150.00. Im Rahmen der periodischen Überprüfung vom
ten vom 2. Mai 2022 bis zum 1. September 2024 im gleichen Haushalt gewohnt hatte.
Am 29. Oktober 2025 setzte die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsan-
spruch der Versicherten aufgrund der reduzierten Mietzinsauslagen herab und forderte
die zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 15'525.00 für die Zeit vom
Einsprache vom 25. November 2024 nicht einverstanden.
Mit Entscheid vom 27. Juni 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
B. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 20. August 2025 (Post-
stempel) Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts ein. Darin verwies sie auf ihre angespannte finanzielle Situation und bestritt die
Berücksichtigung des Mietanteils ihrer Tochter, insbesondere für den Zeitraum vom
Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren
Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse,
weshalb Art. 84 AHVG zur Anwendung gelangt. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG
entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 58
Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch
den Entscheid vom 27. Juni 2025 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Im Rahmen des zu prüfenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter den
Parteien im Beschwerdeverfahren die Rückerstattung im Umfang von Fr. 15'525.00 strei-
tig und dabei insbesondere, in welcher Höhe der Mietzins samt Nebenkosten in der Er-
gänzungsleistungsberechnung für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2024
als anerkannte Ausgabe anzuerkennen ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung
praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken.
2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4 ATSV kann über ein
Erlassgesuch und die damit zusammenhängenden Voraussetzungen erst befunden wer-
den, nachdem rechtskräftig feststeht, dass die Leistungen tatsächlich unrechtmässig be-
zogen wurden. In diesem Sinne erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Anträge auf Teilerlass bzw. einer Ratenzahlung als verfrüht.
3.
3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach
den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs
(Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleis-
tung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren
Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge
nach lit. a und b dieser Bestimmung.
Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).
Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn
Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährli-
chen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grund-
sätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Unter die Aufteilung nach Art. 16c ELV
fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammen-
hängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG.
Die
Verordnungsregelung von Art. 16c ELV ist gesetzmässig. Sie dient dazu, die indirekte
Finanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu
verhindern (BGE 130 V 263 E. 5.1, 127 V 10 E. 5d; Bundesgerichtsurteil 9C_519/2019
vom 14. Januar 2020 E. 3.3.2).
Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die
Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet ist und sich die Mitbewohner
am Mietzins beteiligen; vielmehr genügt im Sinne des massgeblichen Anknüpfungspunk-
tes das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2, 127 V 10 E. 6b).
Ein Abweichen vom Grundsatz der gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses nach Köp-
fen wird nur in engen Grenzen zugelassen, namentlich dann, wenn die Aufteilung zu
gleichen Teilen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen würde (BGE 127 V
10 E. 5d). So kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für
sich in Anspruch nimmt oder dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder
sittlich beziehungsweise moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, recht-
sprechungsgemäss zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahms-
weise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142
V 299 E. 3.2.1-2, 130 V 263 E. 5.3, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_242/2018
vom 21. Februar 2019 E. 4.1; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 3. A., 2021, Rz. 486 f.). Ebenso können besondere Umstände wie ein effektiv
höherer Beitrag der nicht EL-berechtigten Untermieter an den Mietzins ein Abweichen
vom Grundsatz der Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen rechtfertigen (Bundesge-
richtsurteil 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
3.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenz-
bedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen ein regelmässiges Mindest-
einkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsbe-
rechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu
berücksichtigen sind. Die Anrechnung eines Einkommens bei der Berechnung der Er-
gänzungsleistung, das die betreffende versicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist
ausnahmsweise zulässig. Als Einkommen anzurechnen sind u.a. Einkünfte und Vermö-
genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine solche Verzichts-
handlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Per-
son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver-
zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens-
werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt
oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer
möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des Sozialversicherungsge-
richts des Kantons Zürich ZL.2014.00050 vom 30. September 2015 E. 1.3.1).
3.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen
ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leis-
tung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungs-
organ zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1
Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Die
Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die
Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberech-
nung ein tieferer Anspruch resultiert, als ursprünglich ausgerichtet (CARIGIET/KOCH,
a.a.O, Rz. 346). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
besteht unabhängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu-
rechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht (MÜLLER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. A., 2015, Rz. 8 zu Art. 25 ATSG). Der Rückfor-
derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL-Durchfüh-
rungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jah-
ren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 ATSG
und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die
immer von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die hier strittige Periode den Gesamtmietzins und
die damit zusammenhängenden Nebenkosten je hälftig auf die Versicherte und ihre
Tochter aufgeteilt und einen Mietzins von Fr. 6'000.00 samt Nebenkosten von Fr. 900.00
pro Jahr als anerkannte Ausgaben angerechnet.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Tochter habe sich nie an den Mietkos-
ten beteiligt. Ausserdem sei diese dreieinhalb Monate landesabwesend gewesen.
4.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Mieterin einer 4.5-Zimmerwohnung
ist und gemäss Mietvertrag der Bruttomietzins samt Nebenkosten Fr. 1'150.00 pro Monat
beträgt. Unstrittig steht weiter fest, dass die Mutter vom 1. Juni 2022 bis zum 1. Septem-
ber 2024 mit ihrer erwachsenen Tochter einen Zweipersonenhaushalt führte.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzutei-
len, wenn Wohnungen von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-
Berechnung eingeschlossen sind, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen
zu erfolgen hat (vorstehend E. 3.1). Aufgrund des unstrittigen Einzugs der Tochter, wel-
che nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, ist der Mietzins da-
her grundsätzlich zu gleichen Teilen aufzuteilen und somit nur zur Hälfte in der EL-Be-
rechnung der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, es sei keine Mietzinsaufteilung vorzuneh-
men, da tatsächlich keine Mietzahlung durch die Tochter erfolgt sei. Dazu ist auszufüh-
ren, dass Anlass zur Aufteilung des Mietzinses bereits das gemeinsame Bewohnen einer
Wohnung gibt und es nicht vorausgesetzt wird, dass sich die Mitbewohner überhaupt am
Mietzins beteiligen. Die Vereinbarung unter den Parteien, dass die Mitbewohnerin kei-
nen Mietzins zu zahlen hat, stellt somit keinen besonderen Umstand dar, welcher aus-
nahmsweise ein Abweichen von der Aufteilung nach Köpfen rechtfertigen würde. Die
Beschwerdeführerin kann daher daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Anhaltspunkte, welche für eine andere Aufteilung des Mietzinses sprechen würden, wie
zum Beispiel, dass die Tochter nicht alle Zimmer mitbenutzen durfte, bestehen keine und
werden auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, dass die
Tochter von der Mitbewohnermöglichkeit während einer Auslandabwesenheit keinen
Gebrauch gemacht habe. Unstrittig hatte jedoch die Tochter während dieser Abwesen-
heit weder ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben, noch ihre Sachen aus der Woh-
nung geräumt. Die Auslandabwesenheit, die zeitlich befristet war und bei allen Mietern
eintreten kann, stellt mithin keine Ausnahmesituation dar. Da die Person mit Anspruch
auf Ergänzungsleistungen weder eine rechtliche noch eine moralische Pflicht trifft, ihre
volljährige Tochter zu unterstützen und aufzunehmen, würde das Absehen von der
gleichmässigen Aufteilung des Mietzinses unter ihnen eine unzulässige indirekte Mitfi-
nanzierung der Tochter bedeuten. Aufgrund des Einzugs der Tochter per 2. Mai 2022 ist
daher die Aufteilung des Mietzinses samt Nebenkosten per 1. Juni 2022 rechtens
(vgl. dazu Art. 24 Abs. 1 lit. a ELV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV). Hinsichtlich der Dauer
hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise ab 1. September 2024 aufgrund des Weg-
zugs der Tochter eine Neuberechnung ohne Aufteilung des Mietzinses vorgenommen,
womit es sein Bewenden hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Neuberechnung des Zusatz-
leistungsanspruchs mit vorgenommener Mietzinsaufteilung nicht zu beanstanden ist. Da
die Beschwerdegegnerin in den früheren Verfügungen noch davon ausgegangen war,
dass die Beschwerdeführerin alleine in der Wohnung lebt und ihr daher den gesamten
Mietzins angerechnet hatte, erweisen sich die der Beschwerdeführerin bereits
ausbezahlten, über die in der Verfügung vom 29. Oktober 2024 festgelegten Beträge für
die Monat Juni 2022 bis Oktober 2024 hinausgehenden Leistungsbezüge als unrecht-
mässig, weshalb die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der zu viel bezogenen Leis-
tungen verpflichtet ist.
Darüber hinaus besteht kein Anlass, den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. Oktober 2024 errechneten Rückforderungsbetrag in Frage zu stellen, nachdem
sich dieser ohne Weiteres nachvollziehen und verifizieren lässt. Dies ergibt einen Rück-
erstattungsbetrag von Fr. 15'525.00.
4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren guten Glauben und ihre angespannte
finanzielle Situation.
Diese Einwände können einen Erlass bei der Rückforderung von zu Unrecht bezogenen
Ergänzungsleistungen bewirken, wenn die Rückzahlung eine finanzielle Härte darstellen
würde und die Leistungen in gutem Glauben bezogen wurden. Im hier strittigen Verfah-
ren können diese jedoch nicht geprüft werden, da sie nicht Streitgegenstand des ange-
fochtenen Entscheides bilden, wie dies bereits dargelegt wurde.
4.3 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Art. 61 lit. g ATSG, Art. 4 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt:
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 18. November 2025