S1 25 119
URTEIL VOM 9. DEZEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz-
mann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit, berufliche Massnahmen)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2025
Verfahren
A. Der 1971 geborene Versicherte meldete sich am 24. November 1999 erstmals bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in
der Folge medizinische und berufsberaterische Abklärungen. In diesem Zusammenhang
wurde eine Suchtproblematik festgestellt, die von Dr. A _________ als psychiatrische
Diagnose mit Krankheitswert qualifiziert wurde. Am 25. Oktober 2001 und 30. Oktober
2002 wurde der Versicherte im Rahmen des Mahnverfahrens aufgefordert, sich einer
Entziehungskur bzw. einer psychiatrischen Abklärung zu unterziehen. Der Versicherte
entzog sich diesen Massnahmen, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
f.), was mit Urteil des Kantonsgerichts vom 23. April 2004 (S. 217 ff.) bestätigt wurde.
B. Am 27. Februar 2024 erfolgte unter Hinweis auf eine extreme Form von Neurodermi-
tis die Neuanmeldung (S. 233 ff.). Gestützt auf Abklärungen im erwerblichen und medi-
zinischen Bereich (vgl. insbesondere den Bericht der B _________ GmbH vom 14. Feb-
ruar 2025 [S. 368 ff.]) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 6. Juni 2025
den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Begründend legte
sie u.a. dar, der Versicherte sei arbeitsunfähig, jedoch bestehe in einer funktionell ange-
passten (Verweis-)Tätigkeit eine volle Restarbeitsfähigkeit. Sie hielt – unter Anpassung
der Höhe des Valideneinkommens – an der Abweisung des Leistungsanspruchs fest.
Schliesslich schlussfolgerte sie, bei einem Invaliditätsgrad von 14% bestehe kein An-
spruch auf Berufsberatung bzw. Umschulung und bei einer vollen Restarbeitsfähigkeit
falle die Arbeitsvermittlung nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.
C. Hiergegen liess der Versicherte am 7. Juli 2025 Beschwerde an die sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts einreichen und beantragte die Ausrich-
tung der gesetzlichen Leistungen bzw. subsidiär die Rückweisung zur Vornahme weite-
rer Abklärungen. Er legte u.a. dar, im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutach-
ten würden unüberwindbare Widersprüche bestehen, weshalb nicht darauf abgestellt
werden könne. Die seither eingetretenen Änderungen seien von der Beschwerdegegne-
rin nicht berücksichtigt worden und der Sachverhalt sei unvollständig. Es bestehe Ein-
gliederungspotenzial und es seien weitere Behandlungen möglich. Er sei schliesslich
auch nicht in der Lage, ohne Unterstützung durch die IV-Stelle eine seinen gesundheit-
lichen Beschwerden angepasste Tätigkeit zu finden.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde und ergänzte, die fehlende berufliche Eingliederung sei
nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen,
sondern auf invaliditätsfremde Probleme, womit die Bedingungen für Arbeitsvermittlung
durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt seien.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
D. Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen
wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat von den Verfügungen der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist so-
mit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60
ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom
3.
3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Be-
hörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Die ärztlichen Auskünfte
bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutach-
ten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behan-
delnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administ-
rativ- oder Gerichtsgutachten stets infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärun-
gen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte
zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich
eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt
oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
3.2 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Da-
nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-
spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Bundesgerichtsurteil
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.
4.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Arbeits- bzw. Res-
terwerbsfähigkeit des Versicherten ist vorab das dermatologische Gutachten der
B _________ GmbH vom 14. Februar 2025 (S. 368 ff.) heranzuziehen. Der Gutachter
diagnostizierte ein palmoplantares Ekzem, teils dyshidrosi- (mit Bildung von Bläschen)
bzw. teils rhagadiförmig (mit Bildung von Hauteinrissen), mit Streuung auf Teile der üb-
rigen Haut. Sowohl hinsichtlich der Diagnostik als auch in Bezug auf die Therapie seien
noch Optionen vorhanden. Die Diagnostik könne, sofern tatsächlich bisher nicht gesche-
hen, durch allergologische Testungen ergänzt werden. Für die Therapie könne es sich
als nützlich erweisen, wenn diese konsequent durch einen der beiden Behandler betreut
würde. Weitere Reserven ergäben sich aus möglichen systemischen Therapien, wobei
der Gutachter auf die S2k-Leitlinie, Diagnostik, Prävention und Therapie des Handek-
zems verwies (S. 376). Die Arbeit als Zusteller sei gegenwärtig nicht mehr möglich. Das
Ekzem habe anamnestisch seit ca. Oktober 2022 bzw. 18. Januar 2023 bestanden. In-
wieweit der Hautbefund zu diesem Zeitpunkt bereits eine Arbeitsunfähigkeit im angege-
benen Ausmass begründet habe, lasse sich mangels konkreter Befunde in der Akte aus
dieser Zeit rückblickend nicht mehr sicher feststellen. Eine optimal angepasste Tätigkeit
müsse frei von den Händen mechanisch belastenden oder mit Feuchtarbeit verbunde-
nen Arbeitsgängen sein. Ebenso dürfe sie nur eine geringe Belastung der Füsse durch
Gehen und Stehen enthalten. Unter diesen Bedingungen sei eine maximale Präsenz von
8 1/2 Stunden pro Tag (vollzeitig) möglich. Diese Arbeitsfähigkeit habe seit Ende der
letzten Berufstätigkeit unverändert bestanden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass
die Arbeitsmöglichkeit des Versicherten nicht mehr bestehe und eine sichere Aussage
über den Erfolg intensivierter Therapiemassnahmen nicht möglich sei, könne es eventu-
ell zielführender sein, eine angepasste Tätigkeit des Versicherten anzustreben. Im Übri-
gen schlussfolgerte er, entsprechend den geschilderten Symptomen seien Therapien
durchgeführt worden. Die geklagten Symptome und Funktionseinschränkungen seien
konsistent und plausibel. Der Versicherte sei während der Begutachtung konzentriert
gewesen und habe nicht aggravierend gewirkt.
Dazu führte die RAD-Ärztin am 17. Februar 2025 aus, das Gutachten sei weitgehend
nachvollziehbar (S. 365). Gemäss dem Gutachter bestehe mindestens zum Zeitpunkt
des Gutachtens (Arbeitsunfähigkeit davor nicht beurteilbar) eine volle Arbeitsunfähigkeit
für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, bei jedoch voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä-
tigkeit. Leider fehle der erwähnte Anhang des Gutachtens bezüglich therapeutischer Vor-
schläge. Da aber bereits ohne diese eine volle Arbeitsfähigkeit angepasst postuliert
werde, und der Einfluss dieser Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit fraglich sei, bleibe
dies wenig relevant. Sinnvoll sei es aber, dass der Patient konsequent zu einem Be-
handler gehe.
4.2
4.2.1 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer aufgrund der Dermatose an Funktionseinschränkungen leidet. Die Ärzte sind sich
allesamt darin einig, dass der Versicherte seine angestammte Tätigkeit nicht mehr aus-
üben kann. Seit Oktober 2022 wurden entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus-
gestellt. Daran ist grundsätzlich festzuhalten.
4.2.2 In Bezug auf die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit liegen sodann keine
dem dermatologischen Gutachten widersprechenden Feststellungen vor. Weder der be-
handelnde Dermatologe noch die Fachärztin der dermatologischen Universitätsklinik ha-
ben abschliessende Feststellungen zur angepassten Tätigkeit gemacht. Dies trifft auch
auf die hausärztlichen Berichte zu. Demgegenüber war die RAD-Ärztin bereits am 3. Juni
2024 der Ansicht, in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne höhere Anforderungen
an das Zupacken mit den Händen und ohne Exposition mit Feuchtigkeit/Nässe oder
hautirritierenden Substanzen sei der Versicherte voll erwerbsfähig (S. 283 ff.). Sie er-
achtete damit – wie der Gutachter – eine angepasste Tätigkeit für zumutbar.
Im Rahmen der Aktenbeurteilung wurden sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte
angefordert und dem Gutachter zur Beurteilung unterbreitet. Dabei erstellte dieser, nach-
dem er das gesamte Dossier gesichtet hatte, eine Anamnese, berücksichtigte die ge-
klagten Leiden und legte das Zumutbarkeitsprofil für die (Rest-)Arbeitsfähigkeit fest.
Seine Beurteilung ist in Anbetracht der Akten – entgegen den Darlegungen der RAD-
Ärztin – nachvollziehbar und klar begründet. Der Gutachter geht davon aus, dass der
Versicherte in einer angepassten Tätigkeit volle Leistung erbringen kann, sofern es sich
dabei um eine wechselbelastende, frei von den Händen mechanisch belastende oder
mit Feuchtarbeit verbundene Tätigkeit handelt. Ebenso dürfe diese angepasste Tätigkeit
nur eine geringe Belastung der Füsse durch Gehen und Stehen beinhalten. Die von der
behandelnden Dermatologin geltend gemachten funktionsrelevanten Folgen (Schmer-
zen beim Gehen [S. 276]) der stattgehabten Erkrankungen werden vom Gutachter aus-
drücklich berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung stimmt daher zweifelsfrei mit den von
den behandelnden Ärzten erfassten Einschränkungen überein. Es liegen auch keinerlei
Abgaben von Befunden vor, die eine andere Einschätzung aufdrängen würden. Die ein-
zelnen Einschätzungen lassen sich auch gegenseitig miteinander vereinbaren.
Aufgrund der somatisch begründeten Einschränkungen und der daraus resultierenden
Geh-/Steh- bzw. Handbeeinträchtigungen formulierte der Gutachter in Zusammenschau
der Akten ein entsprechendes Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit (keine
schweren Arbeiten bzw. eine Tätigkeit mit Wechsel der Arbeitsposition, keine Gehstre-
cken und lediglich Arbeiten unter Berücksichtigung, dass eine Exposition mit Feuchtig-
keit oder Nässe untersagt sei bzw. ohne mechanische Belastung der Hände usw.). Die-
ses Zumutbarkeitsprofil deckt sich mit den Beurteilungen der Fachärzte für Dermatolo-
gie. Was weiter die Einschätzung des behandelnden Hausarztes anbelangt, ist auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte, wie überhaupt be-
handelnde Arztpersonen, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb deren Schlussfolgerungen mit Vorsicht
zu würdigen sind. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung des Versicherten, für
sich alleine genommen, die Einschätzung der vollen Resterwerbsfähigkeit durch den ex-
ternen Gutachter nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten
Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang wei-
terhin zumutbar sind.
4.2.3 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er
die attestierte Restarbeitsfähigkeit rügt und deshalb den Beweiswert der Einschätzung
des Gutachtens anzweifelt. Seine Annahme, die somatischen Beschwerden wirkten sich
vollumfänglich in allen möglichen Betätigungsfeldern aus und würden ihn erheblich mehr
in seiner Restarbeitsfähigkeit einschränken als angenommen, vermag aufgrund der me-
dizinischen Aktenlage nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundes-
recht, wenn sie das Gutachten als grundsätzlich beweiskräftig einstufte, sich darauf ab-
stützte und auf weitere Abklärungen verzichtete. Unter Würdigung der gesamten Um-
stände kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E 3.1 mit Hinweisen) davon ausgegan-
gen werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine volle angepasste Restar-
beitsfähigkeit bestanden hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist um-
fassend abgeklärt und es konnte gestützt darauf seine Restarbeitsfähigkeit in nachvoll-
ziehbarer Weise festgelegt werden. In diesem Sinne erweist sich auch der Subsidiäran-
trag als unbegründet.
4.2.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der
Darlegung der RAD-Ärztin, das Gutachten sei «weitgehend» nachvollziehbar, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten entnehmen, zumal die Ärztin nicht präzi-
siert, inwiefern das Gutachten nicht schlüssig sein sollte. Auch der nicht hinterlegte An-
hang ist unproblematisch, zumal der Gutachter unmissverständlich auf die S2k-Leitlinie
Diagnostik, Prävention und Therapie des Handekzems, publiziert unter https://regis-
ter.awmf.org/assets/guidelines/013-053l_S2k_Diagnostik-Praevention-Therapie-Han-
dekzem_2023-05.pdf, verweist, wonach stufenweise die Therapien bei Handekzemen
entsprechend des Schwierigkeitsgrades (S. 35) abgebildet werden. Der Einwand, das
Gutachten sei veraltet, ist ebenfalls unbegründet, zumal die Begutachtung am 1. Okto-
ber 2024 stattfand und der Bericht am 14. Februar 2025 erstellt wurde (S. 368 f.). Inwie-
fern das Gutachten hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit widersprüchlich sein sollte, ist
nicht nachvollziehbar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte, machte der Gutach-
ter die volle Resterwerbsfähigkeit nicht von weiteren Therapien, Behandlungen oder ge-
sundheitlichen Verbesserungen abhängig. Dass im Übrigen Behandlungsmöglichkeiten
vom Gutachter vorgeschlagen werden, hat sodann lediglich einen Einfluss auf die ange-
stammte Tätigkeit, nicht jedoch auf die angepasste. Im Übrigen war der Gutachter der
Ansicht, dass entsprechend der geschilderten Symptome Therapien durchgeführt wor-
den waren (S. 375), weshalb der von Dr. C _________ erstellte Kurzbericht vom 23. Juni
2025 nicht behilflich ist. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerungen der
Beschwerdegegnerin im Widerspruch zum Gutachten stehen. Gemäss dem Gutachten
besteht in einer angepassten Tätigkeit seit Ende der letzten Berufstätigkeit unverändert
eine volle Arbeitsfähigkeit, die der Versicherte verwerten kann (S. 377). Wenn der Be-
schwerdeführer weiter auf das Eingliederungspotential verweist, verkennt er, dass der
Gutachter sich diesbezüglich auf die Arbeitsfähigkeit bezog. Er legte ausdrücklich dar,
es könnte eventuell zielführender sein, eine angepasste Tätigkeit des Versicherten an-
zustreben (S. 377). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychiatrische Therapie-
beginn wird im Weiteren nicht näher substantiiert und bleibt unbelegt, weshalb auch die-
ser Einwand nicht gehört werden kann. Dies trifft auch auf den angeblich gescheiterten
Arbeitsversuch zu. Jedenfalls ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern dieser
durch die Dermatose begründet gewesen wäre. Erfolglose Eingliederungsbemühungen
wurden anlässlich der persönlichen Untersuchung im dermatologischen Gutachten nicht
erwähnt oder aufgegriffen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson zwar keine abschlies-
sende Beurteilungskompetenz zu (Bundesgerichtsurteil 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017
E. 4.1). Die Arztperson nimmt aber zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Im
vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ein allfälliges
Scheitern der Arbeitsversuche der dermatologischen Problematik zuzuschreiben wäre.
4.2.5 Zusammenfassend haben die nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Abklärungen ergeben, dass es dem Versicherten seit Oktober 2022 zumutbar ist, eine
angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung dermatologisch begründeter Einschränkun-
gen (wechselnde Arbeitsposition, ohne Heben von Gewichten über 10 kg, keine schwe-
ren Arbeiten, keine langen Gehstrecken, unter Vermeidung von äusseren Einflüssen wie
Feuchtigkeit/Nässe, ohne mechanische Belastung der Hände/Füsse, ohne Feuchtig-
keitsexpositionen) voll auszuüben.
4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, es sei kein Mahn- bzw. Bedenkzeitverfahren
durchgeführt worden. Inwiefern ein solches unter Berücksichtigung der dermatologi-
schen Problematik angebracht gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Auch wurde
dem Versicherten hinsichtlich der Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit keine Ther-
pieobliegenheit auferlegt.
4.4 Unbehelflich wird beschwerdeweise vorgebracht, das Valideneinkommen sei nach
der Lohnstrukturerhebungstabelle zu ermitteln, wenn der Versicherte als Gesunder nicht
mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig sei. Die entsprechende Anpassung hat die
Beschwerdegegnerin vorgenommen, wobei sich daraus ebenfalls kein rentenrelevanter
Einkommensverlust ergab, da sich der Invaliditätsgrad auf 14% belief.
4.5 Der Beschwerdeführer ist im Weiteren der Ansicht, es sei ihm nicht möglich, eine
allenfalls bestehende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ver-
werten.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkom-
men ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Kon-
kretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen An-
forderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung als
Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Ge-
gebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester-
werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr
nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliede-
rungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Massgebend können die Art und Beschaffenheit
des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einar-
beitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhan-
dene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder
Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 145 V
209 E. 3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der schubartig verlaufenden Dermatose
sei es ihm nicht mehr möglich, sich in neue Tätigkeitsfelder einzuarbeiten. Der Be-
schwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfügung 54 Jahre alt. Er verfügt über ein Lehr-
abschlussdiplom als kaufmännischer Angestellter (S. 4 und 239), wobei er den unter-
schiedlichsten Tätigkeiten nachging. Tätigkeiten, die seinem Zumutbarkeitsprofil ent-
sprechen (wechselbelastende und leichte Arbeiten ohne Heben von Gewichten über
10 kg; ohne langen Gehstrecken, keine Feuchtigkeitsexposition; ohne mechanische Be-
lastung der Hände/Füsse) sind auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
vorhanden und ohne weiteres zumutbar. Denkbar sind z.B. einfache Überwachungs-,
Prüf- und Kontrolltätigkeiten, welche in der Regel keine lange Umstellungs- oder Einar-
beitungszeit erfordern. Ausgehend vom als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt, der
einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des kör-
perlichen Einsatzes, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die verblie-
bene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr nachgefragt wird. Dieser Arbeitsmarkt umfasst
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können
(BGE 148 V 174 E. 9.1; Bundesgerichtsurteil 8C_319/2025 vom 24. Oktober 2025
E. 4.2 ). Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, ob eine invalide Person unter
den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Ein invalidenversi-
cherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt
muss daher verneint werden. Hinsichtlich der Problematik der Krankheitsschübe und der
allenfalls damit bedingten vermehrten unvorhergesehenen Absenzen ist auf den von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abzug von 10% des Tabellenlohnes zu verwei-
sen (Bundesgerichtsurteil 8C_62/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.4.3).
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Arbeits-
vermittlung beantragt, ist festzuhalten, dass arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte,
welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einem
geeigneten Arbeitsplatz oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes
(Art. 18 Abs. 1 IVG) haben. Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich,
sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind
(Abs. 2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermitt-
lung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des
Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig,
wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur
leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs
liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft
beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungs-
gespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten
und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche
Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine
Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Bundesgerichtsurteile
9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2,
je mit Hinweisen). Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditäts-
bedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhil-
fen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt not-
wendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen
für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermitt-
lungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu
berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche
wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landes-
sprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbeding-
ten Sprachstörungen; Bundesgerichtsurteil 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2
mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus
gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Bundesgerichtsurteil 8C_199/2023
vom 30. August 2023 E. 6.2 mit Hinweis).
Da beim Beschwerdeführer, abgesehen vom Erfordernis einer angepassten, leichten,
abwechselnden Tätigkeit ohne Feuchtigkeitsexpositionen sowie ohne mechanische
Überbelastung der Hände und Füsse, keine zusätzlichen spezifischen und invalidenver-
sicherungsrechtlich relevanten Einschränkungen im Sinne obiger Rechtsprechung vor-
liegen, besteht auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Da sich ausserdem
der Invaliditätsgrad nicht auf 20% beläuft, entfällt auch ein Anspruch auf Umschulung.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch auf berufliche
Massnahmen des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 14% zu Recht ver-
neint.
5. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen in sämtlichen
Punkten als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht in Abwei-
chung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner
Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf Fr. 800.00 festgesetzt. Ausla-
gen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Mit Entscheid vom 5. Septem-
ber 2025 (S3 25 46) wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege entsprochen, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse
zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald
er dazu in der Lage ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner
– d.h. dem Versicherungsträger – kein Parteientschädigungsanspruch zusteht.
6.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Offizialanwältin, da der Verbei-
ständete unterliegt (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR), für das hie-
sige Verfahren inklusive jenem um unentgeltliche Rechtspflege aus der Staatskasse zu
entschädigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, bei Offizial-
vertretern einen etwas günstigeren Honorartarif anzuwenden als bei privaten Mandaten.
Die Selbstkosten des Anwaltes müssen aber gedeckt sein und es soll mehr als ein bloss
symbolisches Einkommen resultieren (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 8C_391/07 vom
wendung der für die Festsetzung der Entschädigung des Rechtsbeistands geltenden
Regeln (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 GTar) sowie unter Würdigung der Bedeutung und
Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung und der durch den
Rechtsstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) fest. Das Honorar ist aus der Staatskasse zu entrichten. Der Beschwerdeführer
wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag von der Staatskasse eingezogen wird, so-
bald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10
Abs. 1 GUR).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten von
X _________; vorläufig werden diese jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers von der Staatskasse übernommen.
Der Fiskus entschädigt Offizialanwältin Graziella Walker Salzmann für das vorlie-
gende Verfahren und das Verfahren S3 25 46 mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht des Beschwerdefüh-
rers bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage.
Sitten, 9. Dezember 2025