S1 25 113
URTEIL VOM 22. OKTOBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig, Brig-
Glis
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin
(Kurzarbeitsentschädigung, Mitwirkungspflicht)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2025
Verfahren
A. Die Beschwerdeführerin betreibt einen B.____. Infolge eines heftigen Unwetters
reichte sie am 7. September 2024 bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
(DIHA) eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein. Die DIHA erteilte am 27. November 2024
die Bewilligung zur Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für den Zeitraum
vom 7. September bis zum 6. Oktober 2024 für 13 Mitarbeitende unter dem Vorbehalt,
dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
B. Die mit der Abrechnung von Kurzarbeit beauftragte Beschwerdegegnerin forderte am
Einreichung diverser Formulare und Unterlagen bis spätestens drei Monate nach jeder
Abrechnungsperiode ein. Die Beschwerdeführerin stellte am 5. Dezember 2024 nicht
unterschriebene Anträge und Rapporte sowie die Stammdatenformulare zu und teilte
mit, die übrigen Akten würden per Post nachgereicht. Die Beschwerdegegnerin er-
mahnte die Versicherte am 20. und 27. Dezember 2024, die fehlenden Unterlagen bis
zum 3. bzw. 31. Januar 2025 nachzureichen, ansonsten der Antrag auf KAE abgelehnt
werde. Am 30. Dezember 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin die Lohnabrech-
nungen mit dem Vermerk ein, die anderen Unterlagen seien Anfang Dezember zugestellt
worden. Die Kasse bestätigte am 3. Januar 2025 den Eingang der Lohnabrechnungen
und ergänzte, die anderen Dokumente würden noch immer fehlen, weshalb hinsichtlich
der Anspruchsberechtigung für den Monat September eine letzte Frist bis zum 15. bzw.
für den Monat Oktober eine solche bis zum 31. Januar 2025 gewährt werde. Die Versi-
cherte meldete am 7. Januar 2025, die Unterlagen seien bereits zugestellt worden. Diese
Darlegung bestritt die Kasse gleichentags und hielt an der Zustellung der fehlenden Un-
terlagen fest. Am 8. Januar 2025 gingen die Anträge und Rapporte samt Unterschriften
bei der Kasse ein, woraufhin diese per Mailschreiben vom 10. Januar 2025 erneut die
Informationen über den Saldostand der geleisteten Mehrstunden sowie die Bekanntgabe
der Arbeitstage und des täglich geleisteten Pensums der Teilzeitmitarbeitenden einfor-
derte. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin telefonisch mitteilen, die Teilzeitange-
stellten hätten keine fixen Arbeitstage.
C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf
KAE für den Monat September 2024 mit der Begründung ab, die erforderlichen Unterla-
gen seien nicht fristgerecht eingereicht worden. Am 24. Januar 2025 übermittelte die
Versicherte die Angaben und bestand darauf, diese gemäss beigelegter Bestätigung be-
reits am 13. Januar 2025 per Post versandt zu haben. Daran hielt sie auch an ihrer Ein-
sprache vom 24. Februar 2025 fest.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab.
D. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2025 Beschwerde
erheben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Auszah-
lung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat September 2024. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Kasse zurückzuweisen. Sie machte geltend,
die geforderten Unterlagen seien ordnungsgemäss am 13. Januar 2025 versandt wor-
den, was mittels Beleg in Form einer Bestätigung der Gemeinde nachgewiesen werde.
Sie rügte eine Verletzung der Untersuchungspflicht und warf der Kasse vor, die Beweis-
regeln verletzt zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2025 schloss die Be-
schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit
erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach-
lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG,
Art. 7 Abs. 2 RPflG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG),
weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38
Abs. 4 lit. b, Art. 60, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsent-
schädigung für den Monat September 2024.
3.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit
einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf
jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten
Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsbe-
rechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine
Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungs-
beiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG).
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG
wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des
letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der
Abrechnungsperiode entspricht (Bundesgerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003, pu-
bliziert in ARV 2003 S. 251). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein
im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werk-
tag (Art. 29 und Art. 38 ATSG).
Massgebend zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letz-
ten Tag der Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Über-
gabe an die Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Ent-
schädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Gel-
tendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. RUBIN BO-
RIS, assurance-chômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de ré-
duction de l’horaire de travail, 2019, S. 138 N 669 ). Verwirkungsfristen können grund-
sätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.
3.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte ertei-
len, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und
zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kom-
men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der
Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf
die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh-
rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials be-
sorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Unguns-
ten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab-
leiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Be-
schwerdeführerin habe für die strittige Abrechnungsperiode die geforderten Unterlagen
nicht fristgerecht eingereicht, weshalb ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für
den Monat September 2024 entfalle.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Fristwahrung vor, die fehlenden Informationen seien
der Kasse am 13. Januar 2025 übermittelt worden. Dabei beruft sie sich auf einen mit
«Gemeinde C.____» betitelten Beleg vom 13. Januar 2025, wonach für «Inkasso Post»
ein Betrag von Fr. 1.20 bar bezahlt worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin S. 120).
4.2 Unstrittig ist, dass die eingeforderten Informationen am 24. Januar 2025 bei der Be-
schwerdegegnerin eingingen. Dieser Nachweis ist jedoch, wie die Beschwerdegegnerin
richtig darlegt, verspätet. Die hier zur Diskussion stehende Abrechnungsperiode ist am
auf KAE am nächsten Tag zu laufen begann und grundsätzlich mit Ablauf des dritten
Monats, d.h. am 31. Dezember 2024, geendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind einzig
belegt, dass die Lohnabrechnungen, Stammblätter sowie die nicht unterschriebenen An-
träge/Rapporte bei der Kasse eingereicht worden waren, weshalb der Antrag für die KAE
für den Monat September 2024 nicht form- und fristgemäss erfolgte, zumal die Unter-
schriften der Anträge fehlten und es sich bei der Dreimonatsfrist um eine nicht erstreck-
bare Verwirkungsfrist handelt.
Dabei kann offenbleiben, ob gestützt auf das Vertrauensprinzip die von der Kasse ver-
längerte Frist bis zum 15. Januar 2025 zu berücksichtigen wäre, zumal die Versicherte
am 8. Januar 2025 lediglich die unterschriebenen Anträge und Rapporte einreichte, je-
doch die geforderten Informationen über den Saldostand der Mehrstunden und die An-
gaben zu den Teilzeitangestellten immer noch fehlten.
Wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine Aufgabe des Informationsschreibens bei der
Gemeinde mittels des hinterlegten Beleges per 13. Januar 2025 beruft, kann ihr auch
darin – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht gefolgt werden. Die Versicherte bringt vor,
das Papier belege den Versand des Informationsschreibens am 13. Januar 2025. Dabei
verkennt sie aber, dass einerseits das Informationsschreiben nicht datiert ist (S. 121)
und andererseits mittels des hinterlegten Beleges lediglich die Barbezahlung eines Be-
trages von Fr. 1.20 im Rahmen des Post-Inkasso belegt ist, jedoch nicht die Aufgabe
eines Informationsschreibens oder überhaupt eines Schreibens. Dieses Papier ist als
gewöhnlicher Kassenbeleg zu qualifizieren, der neben dem Kauf einer Briefmarke auch
den Erwerb eines anderen Postartikels (Karte usw.) im Wert von Fr. 1.20 hätte zur
Grundlage haben können. Ebenso wenig lassen sich mit dem hinterlegten Beleg in Be-
zug auf den Empfänger und/oder den Auftraggeber irgendwelche Hinweise entnehmen,
zumal darauf weder der Absender noch der Empfänger aufgeführt sind. Schliesslich
könnte der Beleg am besagten Tag an irgendjemanden ausgehändigt worden sein. Da-
ran tut nichts zur Sache, dass sich die Postfiliale in C.____ in den Räumlichkeiten der
Gemeindeverwaltung befindet und das Inkasso über die Gemeinde getätigt wird, handelt
es sich dabei nicht um einen amtlichen Verwaltungsakt, sondern vielmehr um eine
Dienstleistung der Gemeinde an die Post. Da die Beschwerdeführerin keine frühere Zu-
stellung des Informationsschreibens als den 24. Januar 2025 zu belegen vermag, ist sie
darauf zu behaften. Damit ist der rechtzeitige Nachweis einer Zustellung an die Be-
schwerdegegnerin insgesamt nicht erbracht. Einzig dieser Nachweis würde zur An-
spruchsberechtigung führen. Ein solcher konnte jedoch nach dem Dargelegten mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden. Inwiefern schliesslich die Be-
schwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sein soll, wird nicht
substanziiert behauptet, zumal nicht dargelegt wird, welche Untersuchungshandlungen
die Kasse noch hätte tätigen können. In diesem Sinne erübrigt sich auch eine Rückwei-
sung zur Neubeurteilung, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt.
Nach dem Gesagten ist die Geltendmachung des KAE-Anspruchs für den Monat Sep-
tember 2024 frühestens am 24. Januar 2025 erfolgt. Damit war der Entschädigungsan-
spruch verspätet und verwirkt.
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Juni 2025 in
Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen.
6.
6.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht vorliegen, sind im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contrario).
6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschä-
digungsanspruch zu (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG;
KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 22. Oktober 2025