S1 24 99
URTEIL VOM 17. NOVEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger,
Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
PREVIS VORSORGE , betroffener Dritter
(Restarbeitsfähigkeit, Valideneinkommen, Tabellenlohnabzug)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2024
Sachverhalt
A.a Die 1993 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im November 2018 zum Be-
zug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Dossier S. 21). Die Hausärztin der
Beschwerdeführerin teilte am 17. November 2018 (a.a.O. S. 53ff.) zuhanden der IV mit,
die Patientin sei seit dem 8. Juli 2018 in ihrem Beruf als Pflegefachfrau zu 100% arbeits-
unfähig. Sie leide zunehmend unter chronifizierten Symptomen mit Zusammenbrüchen,
Sprechschwierigkeiten, spastischem Gangbild, Lähmungen und Zuckungen. Als Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine funktionelle neurologische
Störung mit intermittierender Photophobie, rezidivierender dystonie-ähnlicher Handhal-
tung beidseits, intermittierendem Tremor und intermittierender Dyspnoe. Die Eingliede-
rungsprognose müssten die Psychosomatiker beantworten. Aus dem beigelegten Be-
richt der Universitätsklinik für Neurologie vom 6. September 2018 (a.a.O. S. 57f.) ergab
sich zusätzlich die Diagnose von intermittierenden funktionellen nichtepileptischen An-
fällen. Hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit wurde am 7. Februar 2019
(a.a.O. S. 142) ein sehr langsamer, progressiver Wiedereinstieg mit einem initialen Pen-
sum von maximal 10 bis 20%, idealerweise verteilt auf mehrere Tage und mit lediglich
limitierter Verantwortung resp. ohne Schichtarbeiten, empfohlen.
Die zuständige RAD-Ärztin schlussfolgerte am 22. März 2019 (a.a.O. S. 108ff.), aufgrund
der funktionellen Natur der Beschwerden sei von keiner Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Am 28. Mai 2019 regte die zuständige RAD-Ärztin eine psychiatrische RAD-Untersu-
chung an (a.a.O. S. 185ff.). Der RAD-Psychiater empfahl ein externes Gutachten in den
Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie. Die IV-Stelle orientierte die Beschwerdefüh-
rerin über das vorgesehene polydisziplinäre Gutachten der Fachrichtungen allgemeine
innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie, stellte ihr den Fragenkatalog zu und setzte
Frist an, Einwände zu erheben und Zusatzfragen zu formulieren.
Das SMAB-Gutachten erging am 25. März 2020 (a.a.O. S. 278ff.) gestützt auf die Unter-
suchungen vom 12. und 19. Februar 2020. Die Gutachter kamen interdisziplinär zum
Schluss, es lägen gemischt funktionelle neurologische Störungen und dissoziative Stö-
rungen (ICD-10 F44.7) vor. Die Beschwerdeführerin zeige rezidivierende nicht-organi-
sche Anfallserscheinungen ohne bekannte Auslöser, eine ausgeprägte Photophobie mit
erschwertem Umgang mit hellem Licht und dystone Veränderungen der Willkürmechanik
im Bereich der rechten Hand und des rechten Fusses. Schreiben und Anforderungen an
die rechte Hand seien nicht möglich, Stehen und Gehen deutlich beeinträchtigt. Diese
körperlichen Einschränkungen seien durch das psychiatrische Krankheitsbild bedingt.
Eine internistische Diagnose liege nicht vor. Die angestammte Tätigkeit im Gesundheits-
bereich könne bereits seit der Beendigung der Ausbildung im Juni 2018 nicht mehr aus-
geführt werden, eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aber durchaus zumutbar. Im Belas-
tungsprofil gälten die gleichen Kriterien wie für eine Epilepsie, bimanuelles Hantieren sei
nicht möglich, ebenso Arbeiten unter Exposition von grellem Licht und es sollte keine
hohe Konzentration notwendig sein. Die Gesamtarbeitsfähigkeit in einer leidensange-
passten Tätigkeit betrage 85% (7.25 Stunden pro Tag, ohne Leistungsminderung). Auch
dies gelte seit Juni 2018. Es empfehle sich eine Behandlung in einem multidisziplinären
Therapiesetting, bestehend aus Neurologen, Physio- und Psychotherapeuten und vor
allem dem behandelnden Hausarzt.
Die IV-Stelle plante daraufhin ein Belastbarkeitstraining an einer geschützten Arbeits-
stelle im Atelier Manus. Dieses fand vom 12. August bis zum 30. November 2020 statt.
wobei die Arbeitsfähigkeit nicht im gewünschten Umfang gesteigert werden konnte. An-
fang November trat ein massiver Kraftverlust in den Beinen ein, der zu Stürzen führte
und eine Krankmeldung zur Folge hatte. Die Hausärztin schrieb am 26. November 2020
(a.a.O. S. 421f.), die motorischen Einschränkungen der Patientin nähmen deutlich zu.
Sie benötige nun bereits für kürzere Strecken einen Rollstuhl. Zudem liessen die kogni-
tiven Leistungen nach, insbesondere das Kurzzeitgedächtnis. Es bestünden Wortfin-
dungsstörungen, das Stottern habe zugenommen, ein von ihr durchgeführter Demenz-
test habe deutliche Defizite gezeigt. Sie empfehle eine neuropsychologische Abklärung.
Gemäss Schlussbericht über das Belastbarkeitstraining im Atelier Manus hatte die Prä-
senzzeit jeweils nicht über drei Stunden pro Tag gesteigert werden können (a.a.O. S.
424ff.).
Ein ambulanter Bericht der Sprechstunde für seltene Erkrankungen ohne Diagnose des
Universitätsspitals Basel vom 4. Mai 2021 (a.a.O. S. 480ff.) kam zum Schluss, bei der
bereits umfassend abgeklärten Patientin seien keine weiteren Abklärungen indiziert, es
gebe keinen Grund, an der bereits in Bern und Luzern gestellten Diagnose einer funkti-
onellen neurologischen Störung mit multiplen Manifestationen zu zweifeln. Die bereits
ausgesprochenen Empfehlungen der Vorbehandler sollten umgesetzt werden, auch
wenn es der Patientin schwerfalle, sich auf das Konzept einer funktionellen Störung ein-
zulassen.
Die IV legte das Dossier ihrer RAD-Ärztin vor, die am 6. Juli 2021 (a.a.O. S. 489ff.)
schlussfolgerte, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten könne von einer 85%igen
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Mit Vorbescheid
vom 16. Juli 2021 (a.a.O. S. 493ff.) stellte die IV der Beschwerdeführerin die Ablehnung
ihres Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 35% in Aussicht. Die Beschwer-
deführerin erhob ihre Einwände und die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 29. September
2021 (a.a.O. S. 553ff.) an ihrer Einschätzung fest und berechnete neu auch das Validen-
einkommen nach der LSE, was zu einem Invaliditätsgrad von 32% führte.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die sozialversicherungsrechtliche Abteilung
des Kantonsgerichts Wallis mit Urteil vom 14. Januar 2022 auf Antrag der IV-Stelle gut
und wies die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (neuropsychologische
Testung) und gestützt darauf einem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurück.
A.b Die neuropsychologische Untersuchung fand am 31. Mai 2022 statt (a.a.O.
S. 773ff.). Der Gutachter stellte eine neuropsychologisch unplausible und logisch inkon-
sistente Symptomproduktion fest. Damit seien sämtliche Testergebnisse als ungültig zu
betrachten. Es liessen sich keine gültigen Aussagen über die tatsächliche kognitive Leis-
tung der Probandin ableiten. Als Ursache komme entweder eine Aggravation oder Si-
mulation kognitiver Beeinträchtigungen oder eine zugrundeliegende Psychopathologie
in Frage. Die auffällige funktionelle Symptomproduktion in somatischen Bereichen seit
2017 sowie die nachfolgenden zahlreichen Abklärungen und Behandlungen wiesen auf
eine Psychopathologie hin. Diese Frage müsse jedoch letztlich aus psychiatrischer Sicht
beantwortet werden. Die zuständige RAD-Ärztin beurteilte die Arbeitsfähigkeit gestützt
auf das Gutachten weiterhin bei 85% (a.a.O. S. 786ff.). Mit Vorbescheid vom 4. Juli 2022
stellte die IV-Stelle ihrer Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus-
sicht. Die Beschwerdeführerin erhob ihre Einwände am 6. September 2022 (a.a.O. S.
805ff.). Die psychiatrischen Einschränkungen seien im Zumutbarkeitsprofil unberück-
sichtigt geblieben. Im Weiteren bestritten wurde das Valideneinkommen. Die IV-Stelle
legte das Dossier nochmals der zuständigen RAD-Ärztin vor. Diese hielt an ihren bishe-
rigen Ausführungen fest (a.a.O. S. 816f.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Vali-
deneinkommen erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid und auch dagegen erhob
die Beschwerdeführerin ihre Einwände und reichte weitere Beweismittel ein. Die zustän-
dige RAD-Ärztin stellte am 18. April 2024 (a.a.O. S. 926) fest, aus den eingereichten
Unterlagen ergäben sich keine neuen gesundheitlichen Einschränkungen, die bisherige
Beurteilung behalte Gültigkeit.
B. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie im Gesundheitsfall die höhere Fachschule für Pflege abgeschlossen hätte,
könne nicht gefolgt werden. Der Entscheid zum Abbruch des Studiums sei nicht zwin-
gend aus medizinischen Gründen erfolgt. Das Argument, die EFZ-Ausbildung sei auf-
grund der Augenproblematik angepasster gewesen, erweise sich objektiv betrachtet als
reine Schutzbehauptung. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall weiterhin zu 100% im Altersheim gearbeitet hätte. Zugunsten der Be-
schwerdeführerin sei indessen für beide Vergleichseinkommen auf die LSE-Löhne ab-
gestellt und ein Tabellenlohnabzug von 10% gewährt worden. Diese Berechnung habe
einen Invaliditätsgrad von 35% ergeben. In medizinischer Hinsicht sei die Beschwerde-
führerin umfassend und breit gestützt abgeklärt. Darauf könne für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Es sei weder notwendig, weitere Abklärungen abzu-
warten, noch solche anzuordnen.
C. Dagegen wurde am 14. Juni 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente.
Das SMAB-Gutachten habe für die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils lediglich ihre
körperlichen Einschränkungen berücksichtigt und weitere, im Arbeitskontext sehr rele-
vante Einschränkungen, wie z.B. die Fatigue, ausgeschlossen. Der neuropsychologi-
sche Gutachter habe seine Testergebnisse als nicht verwertbar beurteilt und die Beein-
trächtigungen eher dem Fachgebiet der Psychiatrie zugeordnet. Die IV-Stelle habe es
versäumt, einen Psychiater dazu Stellung nehmen zu lassen und weiterhin seien im Zu-
mutbarkeitsprofil die psychiatrischen Einschränkungen vergessen gegangen. Die Integ-
rationsmassnahme beim Atelier Manus sei erst nach der SMAB-Begutachtung erfolgt,
sodass die dabei gewonnenen wichtigen Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden
seien. Bezüglich des strukturierten Beweisverfahrens wurde auf die zahlreichen ambu-
lanten und stationären Abklärungen und Therapien, das kleine soziale Umfeld, die auf-
gegebenen Hobbys usw. verwiesen. Die Beschwerdeführerin hätte die HF für Pflege ab-
geschlossen, wenn ihre gesundheitliche Situation sich nicht derart verschlechtert hätte.
Während des vierten Semesters im Herbst 2015 habe sie zunehmend unter Augenprob-
lemen gelitten, was zu zahlreichen Absenzen geführt habe. Da im Rahmen einer höhe-
ren Ausbildung viel gelesen und geschrieben werden müsse, habe sie sich einer solchen
nicht mehr gewachsen gefühlt und in die einfachere, praktischer ausgerichtete und we-
niger theoretische Ausbildung zur FaGe gewechselt. Rechtsprechungsgemäss komme
in casu die LSE T17 zur Anwendung, denn Anstellungen im Gesundheitswesen erfolgten
öfter im öffentlichen als im privaten Sektor. Gestützt auf T17 2020 resultiere für Frauen
ab 30-jährig der Berufsgruppe 32 (Assistenzberufe im Gesundheitswesen) ein Lohn von
CHF 75'598. Dieser Lohn sei als Valideneinkommen einzusetzen. Beim Invalidenein-
kommen sei ein Leidensabzug von 25% zu gewähren.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei breit abgeklärt worden. Der psychiatrische
Gutachter sei nachvollziehbar begründet zum Schluss gekommen, dass es sich bei den
Leiden der Beschwerdeführerin um gemischte dissoziative Störungen handle, die die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränkten, in einer angepassten je-
doch zuliessen. Er habe klar begründet, dass die psychischen Krankheitsbilder zu kör-
perlichen Einschränkungen führten. Die Diagnose einer Fatigue finde sich in den Akten
nicht. Die Müdigkeit im Zusammenhang mit den Anfällen sei seitens der Gutachter im
Rahmen der Restarbeitsfähigkeit von 85% berücksichtigt worden. Eine erhöhte Ermüd-
barkeit sei auch im Rahmen der neuropsychologischen Testung nicht festgestellt wor-
den. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Valideneinkommens
könne nicht gefolgt werden. Mit der erlernten Tätigkeit im Pflegebereich stünden dieser
insbesondere Tätigkeiten in Alters- und Pflegeheimen offen, die mehrheitlich privatrecht-
lich organisiert seien. Die Versicherte sei denn auch nie im öffentlichen Bereich tätig
gewesen. Objektiv betrachtet bestehe kein Grund, von der allgemein anwendbaren Ta-
belle TA1 abzuweichen. Bezüglich des Abbruchs der Ausbildung an der HF könne auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Nachdem im zweiten Schriftenwechsel beide Parteien an ihren Anträgen und Ausfüh-
rungen festhielten, wurde dieser am 3. Oktober 2024 abgeschlossen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist
dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2
RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist
somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwickling
der IV) in Kraft getreten. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt – vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen – der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 71.1, 144 V 210 E. 4.3.1).
Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024, womit sie nach dem Inkraft-
treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche
Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022,
weshalb (mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes mit Neufestsetzung des Renten-
anspruchs nach dem 1. Januar 2022) die Bestimmungen des IVG und diejenigen der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis zum
zur Bedeutung von Verwaltungsanweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2).
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten
nicht
aufgeworfene
Rechtsfragen
werden
von
der
Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119
V 347 E. 1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung ihrer Untersu-
chungspflicht bezüglich der Abklärung der Restarbeitsfähigkeit Genüge getan und den
Invaliditätsgrad gestützt darauf unter Zugrundelegung der korrekten Vergleichseinkom-
men berechnet hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2). Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise und nicht das subjek-
tive Empfinden der versicherten Person massgebend (BGE 141 V 281 E. 3.7.1)
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022,
Nr. 7 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihrer RAD-Ärztin. Diese erstattete ihre Stellungnahmen gestützt auf das SMAB-Gutach-
ten sowie die neuropsychologische Testung und in Kenntnis der sich im IV-Dossier be-
findenden Berichte der beurteilenden und behandelnden Fachärzte.
4.1.1 Aus dem SMAB-Gutachten ergab sich, dass der Ursprung der körperlicher Ein-
schränkungen der Beschwerdeführerin psychiatrischer Genese ist. Da sich sämtliche
dieser Einschränkungen nicht objektivieren liessen und nach dem Ausschluss einer Ag-
gravation war eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durchzuführen. Gemäss
dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungs-
fähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen
Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standar-
dindikatoren zu ermitteln.
Diese Standardindikatoren erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen)
anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_260/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur
zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund-
heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig
und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell be-
weisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 547 E. 2, 141 V 281 E. 6).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde das Beschwerdebild anhand der vom Bundes-
gericht vorgegebenen Indikatoren geprüft. Der Gutachter stellte die Diagnose einer kom-
plexen dissoziativen Störung. Die bisherigen psychosomatischen und psychologischen
Behandlungen hätten keinen nachhaltigen positiven Effekt gehabt. Solange die zugrun-
deliegende Psychodynamik für die beschriebenen dissoziativen Störungen nicht ver-
standen worden sei, lasse sich eine brauchbare Behandlung nicht etablieren. Die guten
persönlichen Ressourcen und die gute Resilienz der Versicherten sowie das intakte so-
ziale Umfeld seien als positiv hervorzuheben. Psychosoziale Belastungsfaktoren seien
die fehlende berufliche Perspektive und die Abhängigkeit von Dritten. Diese führten aber
nicht zu direkt negativen funktionellen Folgen. Aufgrund des unvorhersehbaren Auftre-
tens der Anfälle, die zu einem Arbeitsausfall führten und sich ein- bis zweimal pro Woche
ereigneten, könne für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 85%
angenommen werden.
4.1.2 Der neuropsychologische Test vom 31. Mai 2022 war aufgrund der unplausiblen
und logisch inkonsistenten Symptomproduktion nicht verwertbar. Der beurteilende Fach-
psychologe für Neuropsychologie konnte keine gültigen Aussagen über die tatsächliche
kognitive Leistungsfähigkeit der Probandin machen. Die Einschränkungen der Funkti-
onsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer wahrscheinlichen Psychopathologie
seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen.
4.1.3 Daraus folgerte die RAD-Ärztin, aus den neuropsychologischen Untersuchungen
liessen sich keine gültigen Aussagen über die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit
der Versicherten ableiten. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise für eine hirnorganisch be-
dingte kognitive Funktionsbeeinträchtigung, dies bei Besuch der regulären Schule mit
guten Leistungen in den meisten Fächern, einem erfolgreichen Absolvieren zweier EFZ-
Berufslehren und dem Fehlen einer Hirnpathologie u.a. in Schädel MRI-Untersuchun-
gen. In der Untersuchung sei die Diskrepanz der Leistung im Gespräch und der demons-
trierten Minderleistung in der Testung aufgefallen. Eine Einschränkung aus neuropsy-
chologischer Sicht könne daraus nicht abgeleitet werden.
4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten psychische Störungen der
hier interessierenden Art nur dann als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeu-
tisch nicht (mehr) angehbar sind. Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesund-
heitsschädigung ergeben sich nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern
auch aus der Eingliederung im Rechtssinne. Eine trotz optimaler Kooperation misslun-
gene Eingliederung im Rahmen eines gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Ein-
zelfalls berücksichtigenden Settings, gilt als Indiz für eine invalidisierende Beeinträchti-
gung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).
4.2.1 Im Nachgang zum SMAB-Gutachten führte die IV-Stelle vom 12. August bis zum
führerin arbeitete an einem Webstuhl, der einhändig bedient werden konnte. Das Ar-
beitspensum konnte dabei von zwei auf drei Stunden pro Tag (bei vier Tagen pro Woche)
gesteigert werden, was aber oftmals zu viel war. Von Seiten der Beschwerdeführerin
bestand zwar die Bereitschaft, auf vier Stunden pro Tag zu steigern, dies konnte sie aber
nicht erreichen. Die Arbeit gefiel der Beschwerdeführerin, sie konnte diese sauber und
exakt erledigen. Die quantitative Leistung war jedoch niedrig. Es waren nach einer
Stunde regelmässig zehn bis fünfzehn Minuten Pause notwendig. Geistige Absenzen
traten mehrmals ein. Ebenfalls kam es zu Erschöpfungszuständen, Sprachstörungen
und erschwertem Atmen. Die Beschwerdeführerin zeigte grossen Willen und Antrieb zur
Arbeit. Sie kam mit Lust und Freude hin und konnte ihren Aussagen zufolge ein Stück
Normalität zurückgewinnen. Sie brachte eigene Gestaltungsideen bezüglich Farben und
Muster ein. Die Coaches im Atelier Manus führten die Minderleistung auf die offensicht-
lich bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und damit verbundene Folgen zu-
rück. Ab anfangs November liess die Beinkraft der Beschwerdeführerin massiv nach. Es
war ihr nur noch schwer möglich, allein zu laufen. Sie konnte nicht mehr mit dem öffent-
lichen Verkehr zur Arbeit gehen, sondern war auf ihren privaten Taxidienst angewiesen.
Auch bei der Arbeit am Webstuhl war sie auf Hilfe angewiesen.
4.2.2 Gemäss den regelmässigen Berichten über das Belastbarkeitstraining kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sehr gut kooperiert hat und die Tä-
tigkeit – abgesehen von der zeitlichen Belastung und zeitweiligem Lärm, vor dem sie
sich aber zu schützen lernte – für sie leidensangepasst war. Trotzdem konnte die Ar-
beitszeit nicht über drei Stunden pro Tag (inkl. Ruhepausen) gesteigert werden. Im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) muss dies als Indiz
dafür gelten, dass der Schweregrad der invalidisierenden Beeinträchtigung unter Um-
ständen grösser sein könnte, als im SMAB-Gutachten angenommen. Der Neuropsycho-
loge riet nach der Testung vom 31. Mai 2022 zur Beurteilung durch einen Psychiater, da
er von einer Psychopathologie ausging. Auch wenn eine Psychopathologie im psychiat-
rischen SMAB-Teilgutachten diagnostiziert und die Indikatorenprüfung durchgeführt wor-
den war, hätte die RAD-Ärztin aufgrund dieser neuen Indizien nicht einfach an ihrer bis-
herigen Beurteilung festhalten dürfen, sondern beim psychiatrischen Gutachter des
SMAB oder zumindest bei einem RAD-Psychiater Rückfrage nehmen müssen (Bundes-
gerichtsurteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2 und 4.4).
4.3 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un-
tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Eine Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich, da die ungenügende Abklärung ei-
nen streitigen Punkt betrifft, der im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt blieb
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Für das erkennende Gericht ist es nicht möglich, über die
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit mit
dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (psy-
chiatrisches Gutachten) und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob der Inva-
liditätsberechnung die korrekten Vergleichseinkommen zugrunde gelegt worden sind. Es
wird in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle auch in die-
ser Hinsicht ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen hat.
5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit
Hinweis).
Dementsprechend
wird
die
Beschwerdegegnerin
kosten-
und
entschädigungspflichtig (Art. 89 Abs. 1 VVRG und Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
CHF 500 festgesetzt.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der
durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung vom
gen im Sinne der Erwägungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an
die IV-Stelle zurückgewiesen wird.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 17. November 2024