S1 24 95
URTEIL VOM 19. NOVEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. April 2024
Sachverhalt
A.a Der 1973 geborene Beschwerdeführer hatte sich im November 2020 bei der IV-
Stelle zur beruflichen Integration/Rente angemeldet (IV-Dossier Dok. 2). Der gelernte
Bäcker und Fischer hatte seit Oktober 2017 als Mitarbeiter in der Küche eines Spitals
gearbeitet. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (a.a.O. Dok. 9) hatte die IV-Stelle einen
Rentenanspruch abgelehnt, weil der Beschwerdeführer vor Ablauf des Wartejahres wie-
der voll arbeitsfähig gewesen sei.
A.b Im Januar 2022 erfolgte erneut eine IV-Anmeldung (a.a.O. Dok. 10). Die IV lud ihren
Versicherten auf den 24. Februar 2022 zu einem Assessmentgespräch ein. Dabei ergab
sich, dass diesem ein Arbeitsplatzverlust drohte, weil er unter Kraftverlust in den Beinen,
extremer Ermüdung, fein- und grobmotorischen Koordinationsproblemen und Schwin-
delgefühl beim Stehen litt (a.a.O. Dok. 14). Morgens benötige er zeitweise zwei Stunden,
bis er einigermassen bewegungsfähig sei. Nach einem ambulanten Schmerzassess-
ment legte die IV das Dossier ihrer RAD-Ärztin vor. Diese nahm am 23. Mai 2022 Stel-
lung (a.a.O. Dok. 31). Sie erachtete den Fall als noch nicht stabil und unklar und empfahl
die Einholung weiterer Arztberichte. Die behandelnde Neurologin stellte in ihrem Bericht
vom 4. Mai 2022 (a.a.O. Dok. 35) die Diagnose einer funktionellen Bewegungsstörung
(F44.4). Sie empfahl bei fehlendem strukturellem Korrelat Physiotherapie unter Beach-
tung verhaltenskognitiver Ansätze. Am 2. November 2022 fand ein erneuter neurologi-
scher Sprechstundentermin statt (a.a.O. Dok. 52). Gemäss dem entsprechenden Bericht
der beurteilenden Neurologin an die behandelnde Schmerztherapeutin zeigte sich ein
stabiler Befund. Es wurde ein 3-wöchiger stationärer Aufenthalt im Rahmen des Pro-
grammes für neurofunktionelle Störungen empfohlen, der vom 5. bis zum 28. Dezember
2022 stattfand (a.a.O. Dok. 57). Während des stationären Aufenthalts konnten kleine
Fortschritte erzielt werden und es wurde ein langsamer, progressiver Wiedereinstieg in
eine berufliche Tätigkeit, idealerweise zunächst in geschütztem Rahmen, empfohlen.
Zur Planung der notwendigen Massnahmen empfahl die RAD-Ärztin die Durchführung
einer RAD-Untersuchung oder die Einholung eines Gutachtens in den Fachrichtungen
Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie und Psychiatrie.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 (a.a.O. Dok. 64) orientierte die IV-Stelle ihren Ver-
sicherten über die Modalitäten des Gutachtens bei der MEDAS-Gutachtenstelle GA eins
AG, teilte ihre Fragen mit und gab ihm die Gelegenheit, bis zum 8. März 2023 Einwände
zu erheben und seine Zusatzfragen zu stellen.
Im Mai 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Schlafabklärung mit verschiedenen
Tests durchgeführt (a.a.O. Dok. 100). Er trug während 14 Tagen einen Aktimeter. Die
Aufzeichnungen in seinem Tagebuch stimmten nur mässig mit den objektiven Messun-
gen überein. Es zeigten sich Hauptruhephasen und Liegezeiten von zwischen sechs und
elf Stunden, mit einem Durchschnitt von 9 Stunden. Die Schlafeffizienz war erniedrigt.
Aus einem Bericht der Sprechstunde für funktionelle neurologische Störungen vom
fund. Im Vordergrund stünden die chronischen Schmerzen und die rasche Erschöpfung
mit hierdurch limitierter Fähigkeit der Partizipation im Alltag. Der Patient habe nach wie
vor Mühe, die zur Krankheitsentstehung und -aufrechterhaltung beitragenden Faktoren
zu identifizieren und im Sinne eines biopsychosozialen Erklärungsmodells nachzuvoll-
ziehen. Die aktuell durchgeführte Psychotherapie im Schmerzzentrum und das ambu-
lante Therapieprogramm mit guter Aufteilung der Therapien über die Woche, seien sehr
zu begrüssen.
Die verschiedenen Untersuchungen der MEDAS-Gutachter wurden am 24., 25. und
stattet (a.a.O. Dok. 100, S. 1 bis 63). Weder aus allgemeininternistischer noch aus neu-
rologischer Sicht konnten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden (S. 7). Aus rheumatologischer Sicht wurde ein chronisches Schmerzsyndrom
der Wirbelsäule diagnostiziert, das zu einer gewissen Minderbelastbarkeit für schwere
körperliche Tätigkeiten und zu einem Pausenbedarf führe (S. 8). Als Folge der Schmer-
zen bestehe eine leichte kognitive Störung, welche jedoch nicht als eigenständige Krank-
heit zu betrachten sei. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätig-
keit im Spital eine Arbeitsfähigkeit von 70% und für eine besser adaptierte Tätigkeit eine
solche von 80%. Dies aufgrund der pausenbedingten Leistungseinbusse. Aus psychiat-
rischer Sicht (S. 33ff.) wurde die bereits in den Akten befindliche Diagnose einer disso-
ziativen Störung bestätigt. Die chronische gesundheitliche Problematik, die sich auch
unter Behandlung nicht bessere, führe psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung.
Eine Arbeitsunfähigkeit resultiere daraus indessen nicht. Der beurteilende Rheumato-
loge wies darauf hin, dass die vom Exploranden beschriebenen erheblichen Einschrän-
kungen rheumatologisch nicht nachvollzogen werden könnten (S. 44ff.). Der begutach-
tende Neurologe beschrieb das funktionelle Beschwerdebild, das jedoch aus neurologi-
scher Sicht nicht schlüssig erklärt werden könne und angesichts der multiplen Diskre-
panzen bei der klinischen Untersuchung auch schwierig nachvollziehbar sei (S. 51). Zu
einer Arbeitsunfähigkeit führe die funktionelle Störung nicht. Die neuropsychologische
Untersuchung ergab eine leichte kognitive Störung bei den verbal-mnestischen Funktio-
nen, bei der verbal-kognitiven Umstellfähigkeit und bei der Daueraufmerksamkeit (S.
59ff.). Aus neuropsychologischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit auf 80% festgesetzt.
Bezüglich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit teilten die Gutachter interdiszipli-
när mit, die Einschätzung gelte seit Juli 2021 (Evaluation der rheumatologischen Univer-
sitätsklink, S. 42 und 44) nach vorangehend nicht andauernd wesentlich eingeschränkter
Arbeitsfähigkeit (S. 9).
Gestützt auf das Gutachten setzte die zuständige RAD-Ärztin die Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit auf 80% ab dem 20. Juli 2021 fest (a.a.O. Dok. 102).
Die IV-Stelle teilte ihrem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Januar 2024 (a.a.O. Dok.
80%igen angepassten Tätigkeit zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 14% bestehe
kein Rentenanspruch. Auch die Invaliditätsbemessung ab dem 1. Januar 2024 (aufgrund
der Änderung des Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024) ergebe bei einem Invalidi-
tätsgrad von 23% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Beschwerdeführer erhob
am 27. Februar 2024 seine Einwände und reichte Berichte behandelnder Neurologen
und Schmerztherapeuten ein (a.a.O. Dok. 108). Diese wurden der RAD-Ärztin vorgelegt,
die am 23. April 2024 (a.a.O. Dok. 116) schrieb, es ergäben sich aus den neu vorgeleg-
ten Unterlagen keine neuen Aspekte, die an der bisherigen Sichtweise etwas zu ändern
vermöchten.
B. Mit Verfügung vom 29. April 2024 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Das
Gutachten vom 16. Januar 2024 sei einleuchtend und die Schlussfolgerungen nachvoll-
ziehbar begründet. Ihm komme rechtsprechungsgemäss voller Beweiswert zu. Die Be-
richte der behandelnden Ärzte stützten sich in wesentlichen Punkten auf rein subjektive
Angaben des Versicherten ab und seien nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens
in Frage zu stellen. Der Vorbescheid vom 26. Januar 2024 erweise sich als korrekt, wes-
halb daran festgehalten werde.
C. Dagegen wurde am 1. Juni 2024 (Poststempel) Beschwerde bei der sozialversiche-
rungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer
beantragte die Zusprache einer Invalidenrente und die Befreiung von den Verfahrens-
kosten. Die Berichte der behandelnden Ärzte unterschieden sich stark von der Beurtei-
lung des Gutachtens. Er sei oft erschöpft zu Hause und zu keinerlei Aktivitäten fähig.
Dazu könne seine Ehefrau befragt werden. Weitere Abklärungsberichte würden nachge-
reicht.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be-
schwerde. Sie verwies auf das pluridisziplinäre Gutachten, dem voller Beweiswert zuzu-
erkennen sei. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte stützten sich
praktisch ausschliesslich auf subjektive Angaben des Patienten ab, objektive Befunde,
welche von denjenigen der Gutachter massgeblich abwichen und diese auch nur ansatz-
weise in Frage stellen könnten, fehlten.
Der Beschwerdeführer replizierte am 8. August 2024. Er hielt an seinen Ausführungen
fest und reichte weitere Arztberichte ein. Die IV-Stelle legte diese ihrer RAD-Ärztin vor
und teilte mit Duplik vom 27. August 2024 mit, die Berichte brächten keine neuen Er-
kenntnisse. Sie seien damit nicht geeignet, das interdisziplinäre Gutachten in Frage zu
stellen.
Am 29. August 2024 ging ein Schreiben der behandelnden Schmerztherapeutin ein, in
dem sie um das Abwarten einer DAT-Scan-Untersuchung bat. Mit Schreiben vom
sprechenden Berichts, der am 8. November 2024 hinterlegt wurde. Die Untersuchung
vom 17. Oktober 2024 hatte keinen Befund und insbesondere keinen Hinweis auf ein
neurodegeneratives Parkinsonsyndrom ergeben.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist
dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2
RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
adressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerde-in-
stanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung ihrer Untersu-
chungspflicht bezüglich der Abklärung der Restarbeitsfähigkeit Genüge getan hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022,
Nr. 7 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihrer RAD-Ärztin. Diese erstattete ihre Stellungnahmen gestützt auf das Gutachten der
MEDAS Abklärungsstelle GA eins AG und in Kenntnis der sich im IV-Dossier befinden-
den Berichte der behandelnden Ärzte.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt die Abklärungen der IV-Stelle, die auf das Gut-
achten abgestellt habe, obwohl dieses die aktuelle gesundheitliche Entwicklung und die
aktuellen Arztberichte nicht berücksichtige. Er sei in keinster Weise 80% arbeitsfähig.
Sein Gesundheitszustand habe sich stetig verschlechtert, was durch die unberücksich-
tigt gebliebenen Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt werde.
4.3 Im Mai 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine funktionelle neurologische Störung
(F44.4) diagnostiziert (a.a.O. Dok. 35). Anlässlich eines 3-wöchigen stationären Aufent-
halts im Dezember 2022 (a.a.O. Dok. 57), mit dem Ziel eines besseren Krankheitsver-
ständnisses und einer besseren Lebensqualität, konnten keine grösseren Fortschritte
erzielt werden. Insbesondere gelang es nur zum Teil, durch edukative Gespräche eine
Verbesserung des Krankheitsverständnisses zu erreichen. Es wurde ein langsamer, pro-
gressiver Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit empfohlen.
Im pluridisziplinären MEDAS-Gutachten (a.a.O. Dok. 100) wurden keine abweichenden
Diagnosen gestellt. Die diagnostizierte dissoziative bzw. funktionelle Bewegungsstörung
(F44.4) wurde ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gelistet; als einzige Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches myofaszial bedingtes lumbal
betontes panvertebrales Schmerzsyndrom M53.8 genannt. Der beurteilende Rheumato-
loge schloss daraus auf eine 20%ige Arbeitseinschränkung in einer angepassten Tätig-
keit infolge der Notwendigkeit von Arbeitspausen. Ebenfalls die beurteilende Neuropsy-
chologin erkannte infolge einer leichten kognitiven Störung bei den verbal-mnestischen
Funktionen, bei der verbal-kognitiven Umstellfähigkeit und bei der Daueraufmerksamkeit
auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer ange-
passten Tätigkeit. Die aus neuropsychologischer Sicht bestehende leichte kognitive Stö-
rung sei jedoch nicht auf dem Hintergrund einer organischen Hirnerkrankung zu sehen,
sondern vielmehr als eine Folge der körperlich begründeten Schmerzen. Die diesbezüg-
liche Leistungseinschränkung wirke sich nicht additiv zur aus rheumatologischer Sicht
attestierten Leistungseinbusse aus.
Die am 8. November 2024 eingereichten Ergebnisse der DAT-Scan Untersuchung vom
Rolle, als dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der funktionellen Einschränkungen und
nicht aufgrund einer Diagnose festgelegt wird. Ebendiese funktionellen Einschränkun-
gen beim Beschwerdeführer werden von sämtlichen Ärzten übereinstimmend beschrie-
ben; es werden aber nicht in allen Teilen übereinstimmende Gewichtungen der einzelnen
Symptome und entsprechende Schlüsse daraus gezogen. So schrieb die behandelnde
Neurologin am 27. Juli 2024 (Beilage zur Replik), deutlich alltagseinschränkend wirkten
sich eine tendenziell zunehmende Fatigue und die intermittierenden morgendlichen Blo-
ckaden aus. Die behandelnde Schmerztherapeutin hielt am 20. Februar 2024 (a.a.O.
Dok. 108) fest, der Patient sei nicht mehr als maximal 2 Stunden pro Tag auf dem zwei-
ten Arbeitsmarkt arbeitsfähig. Es bestehe eine sehr grosse Diskrepanz zwischen dem
Gutachten und dem Bild, das der Beschwerdeführer in der psychologischen und der so-
matischen Sprechstunde präsentiere. Die RAD-Ärztin beurteilte den Versicherten in ih-
rem Schlussbericht vom 23. April 2024 (a.a.O. Dok. 116) als sehr gut abgeklärt. Aus den
in der Folge vorgelegten Arztberichten ergäben sich keine neuen Aspekte.
Bezüglich der von der Schmerztherapeutin attestierten Arbeitsunfähigkeit ist der Erfah-
rungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 In Übereinstimmung mit der RAD-Ärztin ist festzustellen, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers umfassend abgeklärt ist und gestützt darauf seine Rest-
arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise festgelegt werden konnte. Eine Durchsicht
der neurologischen und schmerztherapeutischen Berichte zeigt ein über Monate unver-
ändertes Beschwerdebild. Für das erkennende Gericht besteht im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung kein Anlass für weitere Abklärungen oder eine Ergänzung des
Gutachtens. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Im vorliegenden Fall
vermögen weitere Beweismassnahmen am Ergebnis nichts zu ändern, weshalb die vom
Beschwerdeführer diesbezüglich gestellten Anträge abzuweisen sind.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, die da-
gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Aufgrund des Entscheids vom 20. Juni 2024, mit welchem der Beschwerdeführer
von der Kostentragungspflicht vorläufig befreit wurde, werden die Gerichtskosten von
der Staatskasse des Kantons Wallis übernommen (Art. 8 Abs. 1 lit. b GUR, Art. 9 Abs. 3
VGR). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass dieser Betrag von der
Staatskasse eingezogen wird, sobald er wieder in der Lage sein sollte, ihn zu bezahlen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 10 Abs. 1 GUR).
6.2 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 werden dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig
und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftli-
chen Lage des Beschwerdeführers, von der Staatskasse des Kantons Wallis über-
nommen.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 19. November 2024