S1 24 82
URTEIL VOM 29. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Rentenanspruch / Umschulung)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. April 2024
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin litt seit ihrer Geburt an einer schweren Lern-
behinderung. Sie schloss keine Ausbildung ab. Im November 2020 erfolgte die IV-An-
meldung für Erwachsene (IV-Dossier S. 159ff.). Die Beschwerdeführerin hatte ihre Stelle
verloren, nachdem sie während 12 Jahren als Produktionsmitarbeiterin in einer Fabrik
gearbeitet hatte. Der Hausarzt teilte am 2. Dezember 2020 (a.a.O. S. 177ff.) mit, die
Arbeit in der Fabrik sei für seine Patientin nicht mehr zumutbar gewesen, die Arbeitsfä-
higkeit an einem anderen Ort betrage 100%. Die IV organisierte ein Aufbautraining an
einem geschützten Arbeitsplatz. Eine neuropsychologische Untersuchung führte im Feb-
ruar 2021 zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn-
drom (a.a.O. S. 246ff.). Die testpsychologische Abklärung ergab mittelschwere bis
schwere kognitive Defizite in allen untersuchten Funktionen und eine stark reduzierte
Belastbarkeit bei mentalen und körperlichen Aufgaben. Mit diesen Defiziten sei eine Ar-
beitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aktuell nicht gegeben. Ätiologisch deute das Ge-
samtbild auf eine ausgeprägte depressive Symptomatik hin. Der Schlussbericht des Auf-
bautrainings erfolgte am 10. Mai 2021 (a.a.O. S. 254ff.). Das Training hatte vom
Zeit nur einmal an 5 Tagen pro Woche anwesend. Teilweise fehlte sie wegen ärztlicher
Abklärungen, teilweise wegen Migräne. Das Pensum konnte auf 60% bei einer Leistung
von 35 bis 40% erhöht werden. Die Aufgaben wurden rasch erfasst sowie selbständig
und gut ausgeführt. Zu den anderen Mitarbeitenden pflegte sie kaum Kontakt.
Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin war anlässlich eines Gesprächs
am 16. Juni 2021 (a.a.O. S. 268) der Ansicht, das Arbeitspensum werde nie über 50 bis
60% steigerbar sein. Es solle eine Rente gesprochen werden, da auf dem ersten Ar-
beitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch in einem weiteren Aufbautraining vom
den und die Leistungsfähigkeit war stark reduziert.
Die IV-Stelle ordnete ein psychiatrisches Gutachten an, das am 12. April 2022 erstattet
wurde (a.a.O. S. 469ff.). Der beurteilende Facharzt für Psychiatrie kam zum Schluss, es
bestehe seit dem 1. März 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä-
tigkeit. Die festgehaltene Beurteilung eines maximal 50 bis 60%igen, nicht steigerbaren
Arbeitspensums sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zu be-
gründen. Die Versicherte habe bis Juli 2020 während 12 Jahren zu 100% auf dem freien
Arbeitsmarkt gearbeitet. Es wurden die Diagnosen einer ängstlichen (vermeidenden)
Persönlichkeitsstörung F60.6 und einer teilremittierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyper-
aktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild F90.2 gestellt. Die Probandin erfülle
überwiegend wahrscheinlich die Kriterien einer ADHS-Erkrankung, die allgemein durch
einen frühen Beginn in der Kindheit charakterisiert sei. Bei einer Teilremission sei bis
heute eine Ablenkbarkeit durch äussere Reize vorhanden. Damit stimmten auch die test-
psychologischen Auffälligkeiten in kognitiven Bereichen überein. Sie scheine gelegent-
lich nicht zuzuhören und habe Schwierigkeiten, komplexe Aufgaben allein zu organisie-
ren. Allgemein vermeide sie Anforderungen, die andauernde geistige Anstrengungen er-
forderten. Eine (wiederkehrende) depressive Episode sei nicht festzustellen gewesen.
Eingliederungsmassnahmen seien aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer
Sicht in einer störungsadaptierten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, die mit der bisherigen
12-jährigen Tätigkeit vergleichbar sei, zumutbar. Unterstützungsmassnahmen von der
IV seien erst zu empfehlen, wenn eine dauernde, regelmässige psychiatrisch-psycho-
therapeutische Behandlung (mindestens 2 Termine im Monat) stattfinde. Ein ADHS-
Coaching am Arbeitsplatz sei sinnvoll.
Mit Vorbescheiden vom 14. Juli 2022 (a.a.O. S. 511ff.) teilte die IV-Stelle ihrer Versicher-
ten mit, es bestehe weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung.
Die Beschwerdeführerin erhob am 9. September 2022 (a.a.O. S. 545ff.) ihre Einwände.
Sie verlangte die Aufhebung beider Verfügungen, die Zusprache einer Invalidenrente,
die Durchführung einer Autismusabklärung und subsidiär die Zusprache beruflicher Mas-
snahmen. Der zuständige RAD-Arzt nahm am 29. September 2022 (a.a.O. S. 550f.)
Stellung. Er beurteilte die medizinische Aktenlage als genügend und kam zum Schluss,
dass mit den Einwänden keine neuen Elemente oder Tatsachen beigebracht worden
seien, die an der bisherigen Beurteilung etwas ändern könnten.
Mit Verfügungen vom 9. November 2022 bestätigte die IV-Stelle ihre Vorbescheide.
Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B.a Am 6. Juli 2023 (a.a.O. S. 576ff.) meldete die Beschwerdeführerin eine Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes. Sie leide an einem atypischen Autismus (a.a.O. S.
587f. und 589ff.). Vom 15. März bis zum 28. Juni 2023 habe eine Arbeitsmarktfähigkeits-
abklärung des OPRA stattgefunden, die klar gezeigt habe, dass auf dem ersten Arbeits-
markt keine Vermittelbarkeit vorliege (a.a.O. S. 578ff.). Seit einem halben Jahr unter-
stütze die sozialpsychiatrische Spitex sie im Umgang mit diversen schwierigen Alltags-
situationen (a.a.O. S. 595).
Die IV-Stelle gelangte mit der Frage nach Hinweisen auf eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes an den RAD. Der zuständige Arzt (a.a.O. S. 598ff.) konnte nicht
beurteilen, ob und welchen Einfluss die belegte Veränderung des Gesundheitszustan-
des auf die Arbeitsfähigkeit habe. Er empfahl die Einholung eines externen Gutachtens
der Fachrichtung Psychiatrie und Psychotherapie. Der Auftrag wurde erteilt und die Ab-
klärung fand am 30. Oktober 2023 statt. Das Gutachten wurde am 9. Januar 2024 (a.a.O.
S. 625ff.) erstattet. Der Gutachter kam zum Schluss, es sei von einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, auszugehen. Für eine Autismus-Spektrum-
Störung (fortan: ASS) finde sich klinisch kein Hinweis. Die Versicherte nehme eine nie-
derfrequente psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, was langfristig und dauer-
haft als indiziert zu betrachten sei. Besser in die Therapie einbezogen werden müsse ihr
sozial inadäquates Verhalten und das ausgeprägte Beharren auf eigenen Ansprüchen.
Eine Tätigkeit ohne angepasste Strukturen könne nicht ausgeübt werden. Im ersten Ar-
beitsmarkt bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% (unter Ausklammerung der Aggra-
vation) in einer angepassten Tätigkeit. Berücksichtigt werden müssten die kognitiven
Einschränkungen und die gemischte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und
selbstunsicheren Anteilen. Der zuständige RAD-Arzt schlussfolgerte am 23. Januar
2024 (a.a.O. S. 714f.), bei vollständiger Aktenlage sei gestützt auf das schlüssige und
nahvollziehbare Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auszugehen. Dass der aktuelle Gutachter zu einem anderslautenden Schluss
bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit komme, sei nicht Zeichen einer veränderten
Gesundheits- bzw. Krankheitslage oder etwa der Nachweis bisher nicht bekannter Diag-
nosen oder Untersuchungsberichte, sondern ganz einfach eine andere Interpretation be-
kannter klinischer Tatsachen; dies sei somit nicht statthaft.
Mit Vorentscheiden vom 23. Januar 2024 stellte die IV ihrer Versicherten die Ablehnung
eines Rentenanspruchs und eines Anspruchs auf Umschulung in Aussicht. Die Be-
schwerdeführerin machte am 28. Februar 2024 (a.a.O. S. 721ff.) ihre Einwände geltend.
B.b Nach erneuter Vorlage an den RAD bestätigte die IV-Stelle mit Verfügungen vom
neue Gutachten sei zum Zwecke der Abklärung der neuen Verdachtsdiagnose einer
ASS eingeholt worden. Eine solche sei nachvollziehbar verneint worden. Die restliche
psychiatrische Beurteilung sei deckungsgleich mit der klinischen und objektiven Inter-
pretation von 2022. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es der Versi-
cherten nach wie vor zumutbar sei, eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit mit ei-
nigen funktionellen Einschränkungen (ohne Eigenverantwortung, Einzelarbeitsplatz
ohne Teammitarbeit, wertschätzender Umgang, reizarmes Arbeitsklima, keine Schicht-
und Wochenendarbeit, kein Zeitdruck, keine Anforderungen sowohl in Bezug auf sozial-
emotionale Kontakte, als auch Kunden- und Mitarbeiterkontakte, vorstrukturierte und klar
überschaubare Anweisungen und Abläufe, Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz ohne Ab-
lenkungen, Tätigkeiten mit viel Ablenkung, resp. Tätigkeiten, welche viel Eigenverant-
wortung, Multi-Tasking, ein gutes Umstellvermögen/Flexibilität und Problemlösekompe-
tenz verlangen, sind ungünstig, Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine
gute Aussenstrukturierung mit Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback) zu
100% auszuüben. Bei einem Invaliditätsgrad von 3% bestehe kein Anspruch auf Um-
schulung.
C. Dagegen wurde am 10. Mai 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zusprache einer ganzen Invali-
denrente ab dem 1. Mai 2021. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zwecks Abklärung
des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben und gestützt darauf neu über den
Rentenanspruch und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden.
Das psychiatrische IV-Gutachten vom Januar 2024 erfülle die Anforderungen der Recht-
sprechung an den Beweiswert nicht. Der Gutachter habe weder die Annahme einer Ag-
gravation belegt, noch nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchen Gründen er entgegen
den behandelnden Fachärzten eine ASS verneine und weder die Widersprüche zu den
Erkenntnissen der Eingliederungsmassnahmen, noch jene zum Vorgutachten aufgelöst.
Die dreimonatige Teilnahme am Arbeitsmarktprogramm des OPRA habe klar ergeben,
dass eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Die Beschwer-
deführerin habe während des Eingliederungsversuchs eine sehr hohe Motivation ge-
zeigt. Auch dazu habe der Gutachter nicht Stellung genommen, obwohl er nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet gewesen wäre (Bundesgerichtsurteil
9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1). Nicht die Kündigung oder der Tod des Va-
ters habe zur Überforderung geführt, sondern die Veränderung der über Jahre beste-
henden, streng strukturierten Arbeitsbedingungen. Die Kündigung sei Folge davon ge-
wesen, dass eine wirtschaftlich relevante Leistung wegen Wegfalls der Arbeitsbedingun-
gen nicht mehr habe erbracht werden können. Dies werde sowohl vom damaligen Haus-
arzt, als auch vom behandelnden Psychiatriezentrum so bestätigt. Angesichts der Er-
kenntnisse aus den aktuellen Eingliederungsmassnahmen, aber auch in Berücksichti-
gung der Atteste der behandelnden Fachärzte sei von einer vollständigen Arbeitsunfä-
higkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der
Beschwerde. Dem Gutachten komme voller Beweiswert zu. Es sei nachvollziehbar be-
gründet, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gehe der Gutachter mehrfach
ausführlich auf die Ergebnisse der neuropsychologischen Testungen ein und habe es
ganz offensichtlich nicht für notwendig erachtet, erneut eine solche Testung anzuordnen.
Er lege mit grosser Klarheit und nachvollziehbar die zahlreichen Inkonsistenzen in der
Exploration der Beschwerdeführerin dar und interpretiere diese als Aggravation. Eben-
falls der klinische Ausschluss der Diagnose einer ASS könne gut nachvollzogen werden.
Es werde ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der ASS-Abklärung des PZO
nicht gefolgt werden könne. Bezüglich des ausbleibenden Eingliederungserfolgs sei zu
berücksichtigen, dass bei den bestehenden Widersprüchen und multiplen Hinweisen auf
Aggravation die optimale Mitwirkung der Beschwerdeführerin in Frage gestellt werden
müsse. Der Gutachter habe diesbezüglich auf die Persönlichkeitsstörung mit sozial in-
adäquatem Verhalten und ausgeprägtem Beharren auf eigenen Ansprüchen hingewie-
sen. Weiter seien dem Gutachten verschiedentlich Bezugnahmen auf das Vorgutachten
zu entnehmen und der Sachverständige lege dar, weshalb er in seiner Diagnosestellung,
aber auch in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, vom Vorgutachter abweiche. Eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der rechtskräf-
tigen Verfügungen vom 9. November 2022 müsse verneint werden. Bei der Einschät-
zung des Experten handle es sich um eine abweichende Einschätzung eines im We-
sentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Aus diesem Grund sei zu Recht
auf die bereits im Jahr 2022 rechtskräftig festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 100% in
einer angepassten Tätigkeit abgestellt worden.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 7. Oktober 2024. Sie wies auf eine zunehmende
Verschlechterung ihres psychischen Zustandes im Sinne eines zunehmend negativen
sozialen Funktionsniveaus seit November 2022 hin und reichte eine Stellungnahme des
behandelnden Psychiaters und des behandelnden Psychologen ein. Es sei für sie un-
möglich, eine Arbeitstätigkeit ohne besonderen Schutz aufrecht zu erhalten.
Mit Duplik vom 22. Oktober 2024 hielt die IV-Stelle an ihren bisherigen Ausführungen
fest. Sie verwies auf die Stellungnahme des RAD-Arztes, der feststelle, der neue Bericht
bringe keine neuen Erkenntnisse. Dieser versuche lediglich, die bereits bekannten Tat-
sachen in ein aus der Sicht des therapierenden Systems anderes Licht zu rücken. In
diesem Sinne habe die RAD-Beurteilung unverändert Bestand.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist
dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2
RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist als Verfü-
gungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist
somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerde-in-
stanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung ihrer Untersu-
chungspflicht bezüglich der Abklärung der Restarbeitsfähigkeit Genüge getan und einen
Rentenanspruch gestützt darauf zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 165). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2). Dabei ist eine objektive Betrachtungsweise und nicht das subjek-
tive Empfinden der versicherten Person massgebend (BGE 141 V 281 E. 3.7.1)
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022,
N. 7 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihres RAD-Arztes. Dieser erstattete seine Stellungnahmen gestützt auf mehrere psychi-
atrische Gutachten und in Kenntnis der sich im IV-Dossier befindenden Berichte der be-
urteilenden und behandelnden Fachärzte.
4.2 Aus den Berichten des behandelnden Psychiatriezentrums vom 2. März (a.a.O.
S. 589ff) und 14. Juni 2023 (a.a.O. S. 587ff.) ergab sich die Diagnose einer ASS im Sinne
eines atypischen Autismus. Durchgeführt wurden verschiedene Testverfahren Die sub-
jektiven Angaben der Patientin wurden ebenso berücksichtigt wie die fremdanamnesti-
schen Angaben der Mutter und die Verhaltensbeobachtungen der testenden Fachpsy-
chologin für Neuropsychologie. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse und in Berück-
sichtigung der kognitiven Einschränkungen der Patientin wurde eine Rückkehr zum ers-
ten Arbeitsmarkt ausgeschlossen.
Vom 15. März bis zum 28. Juni 2023 fand eine Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit statt
(a.a.O. S. 578ff.). Die Beschwerdeführerin wurde im Bereich Hauswirtschaft an einem
speziell auf sie angepassten Arbeitsplatz eingesetzt. Sie versuchte, den Kontakt mit an-
deren Teilnehmern zu vermeiden, machte einen sehr zurückgezogenen, introvertierten
Eindruck. Probleme und Fragen konnte sie nicht ansprechen, sondern meldete sich dies-
bezüglich der E-Mail von zu Hause. Während den 50% Anwesenheit wurde eine Arbeits-
leistung von höchstens 25% erbracht. Die Beschwerdeführerin zeigte sich insgesamt
motiviert, war aber kaum belastbar und es traten regelmässig gesundheitliche Ein-
schränkungen auf.
Die Beschwerdeführerin wird regelmässig von der Sozialberatung des behandelnden
Spitalzentrums begleitet. Am 30. Juni 2023 (a.a.O. S. 593f.) schrieb diese, die Teilnahme
am Arbeitsmarktprogramm habe für die Beschwerdeführerin eine grosse Herausforde-
rung dargestellt. Sie habe unter Panikattacken gelitten und ihr Medikamentenbedarf
habe sich drastisch gesteigert. Jede unvorhergesehene Situation habe zu einer Verun-
sicherung geführt, da angemessene Reaktionen nicht möglich seien. Die Arbeit selber
habe die Beschwerdeführerin gerne und motiviert ausgeführt. Es sei dabei aber weit
mehr Begleitung notwendig gewesen, als dies üblich wäre. Routine und Einfachheit der
Arbeit hätten eine wichtige Rolle gespielt. Das Arbeitstempo sei so gering, dass ein Ein-
satz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sein werde. Die Tagesstruktur einer ge-
eigneten Arbeit wäre der Beschwerdeführerin aber sehr wichtig, sie sei froh, eine Auf-
gabe zu haben. Deshalb sei eine Unterstützung durch die IV notwendig.
4.3 Anlässlich der Neuanmeldung im Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und wies insbesondere auf einen
atypischen Autismus hin, an dem sie leide. Das diesbezüglich in Auftrag gegebene psy-
chiatrische Gutachten vom Januar 2024 verneinte klinische Hinweise auf eine ASS, kam
indessen zum Schluss, eine Tätigkeit ohne angepasste Strukturen könne nicht ausgeübt
werden. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% (unter Aus-
klammerung der Aggravation) in einer angepassten Tätigkeit. Zum Ausschluss der ASS
wurde ausgeführt, von den behandelnden Fachärzten sei eine ausschliesslich testba-
sierte Diagnose gestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe eine ausreichende klinische
Evaluation stattgefunden. Bei den Testungen sei eine Überprüfung auf Aggravation oder
Simulation versäumt worden. Anlässlich der aktuellen gutachterlichen klinischen Unter-
suchung hätten sich keine Hinweise auf eine ASS gemäss ICD-10 gefunden. Dafür im
Gegenteil zahlreiche Hinweise, die bei einer solchen Erkrankung sehr atypisch seien,
wie insbesondere das Interesse an Seifenopern mit hohem emotionalem Anteil und an
Groschenromanen.
4.4 Der zuständige RAD-Arzt hielt dazu am 21. März 2024 (a.a.O. S. 729) fest, es könne
auf das Gutachten vom Januar 2024 abgestellt werden. Die Diskrepanz zwischen den
Resultaten der Eingliederungsmassnahmen und der gutachterlich zumutbaren Arbeits-
fähigkeit liege eben gerade in der aggravierenden Demonstration des Nicht-Könnens auf
dem ersten Arbeitsmarkt.
4.5 Die Beschwerdeführerin reichte mit der Replik eine Stellungnahme des behandeln-
den Psychiatriezentrums vom 5. September 2024 zu den Akten. Darin wurde festgehal-
ten, ein aufgrund des Einwandes hinsichtlich Aggravation durchgeführtes, in der Psychi-
atrie und in der Rechtswissenschaft anerkanntes Testverfahren habe eine Simulation
deutlich widerlegt. Die Patientin weise seit November 2022 ein zunehmend negatives
soziales Funktionsniveau auf. Ihre erlernten Strategien, um sich im sozialen Zusammen-
hang trotz Autismus zurechtzufinden, funktionierten nicht mehr. Ihr Aktionsradius habe
sich deutlich verringert, es zeige sich mittlerweile eine Therapieresistenz. Während vieler
Jahre habe die Patientin im Schutz ihres Onkels als Produktionsmitarbeiterin in dersel-
ben Fabrik gearbeitet. Nach dessen Weggang habe die Arbeit nicht mehr gemeistert
werden können. Eine Arbeitstätigkeit ohne besonderen Schutz sei undenkbar.
Der RAD-Arzt merkte am 15. Oktober 2024 dazu an, Testverfahren stellten in der Psy-
chologie lediglich Hilfsmittel für die psychiatrische Beurteilung dar. Das Gutachten vom
Januar 2024 zeige derart klar eine Aggravation auf, dass es zu deren Bestätigung keines
Tests bedürfe. Bezüglich des Vorliegens einer ASS habe der Gutachter mehrfach darauf
hingewiesen, dass diese Diagnose nicht erhärtet sei. Gestützt auf das Gutachten sei
nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen, sondern eher
davon, dass das therapierende System bereits bekannte Tatsachen in ein anderes Licht
zu rücken versuche.
4.6 Angesichts dieser grundsätzlich völlig widersprüchlichen Beurteilungen der invol-
vierten Fachpersonen, sowohl bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin als auch bezüglich der Restarbeitsfähigkeit, ist es dem beurteilenden Gericht
nicht möglich, der einen oder der anderen These mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu folgen.
4.6.1 Zudem ergeben sich Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschä-
digung nicht nur aus der medizinischen Behandlung, sondern auch aus der Eingliede-
rung im Rechtssinne. Eine trotz optimaler Kooperation misslungene Eingliederung im
Rahmen eines gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen-
den Settings gilt als Indiz für eine invalidisierende Beeinträchtigung und vermag ernst-
hafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen. Das Einholen einer klärenden
medizinischen Stellungnahme ist dann grundsätzlich unabdingbar (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.2; Bundesgerichtsurteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 4.2).
Im Gutachten aus dem Jahr 2022 wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf
100% in einer angepassten Tätigkeit festgesetzt. Das Gutachten vom Januar 2024 ging
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit angepassten Strukturen auf dem
ersten Arbeitsmarkt aus. Gestützt darauf schlussfolgerte der zuständige RAD-Arzt am
sige und nachvollziehbare Gutachten von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Tätigkeit auszugehen. Alles andere sei eine unterschiedliche Interpretation
bisher bekannter klinischer Tatsachen und somit nicht statthaft.
Das Gutachten vom Januar 2024 steht bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
eher in Übereinstimmung mit den arbeitsmarktlichen Abklärungen vom Frühjahr 2023,
als mit den Schlussfolgerungen des RAD-Arztes. Jedenfalls hätte die IV-Stelle ange-
sichts der zahlreich vorhandenen Widersprüche nicht einfach auf die Stellungnahmen
ihres RAD-Arztes abstellen dürfen, sondern zumindest beim psychiatrischen Gutachter
Rückfrage nehmen müssen (Bundesgerichtsurteil 8C_236/2024 vom 9. Oktober 2024 E.
4.2 und 4.4).
4.6.2 Aber auch bezüglich des Gesundheitszustandes, insbesondere der Frage, des
Vorliegens einer ASS, bestehen derart viele unaufgelöste Widersprüche, dass nicht be-
urteilt werden kann, unter welchen Einschränkungen die Beschwerdeführerin wirklich
leidet und wie diese sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
4.7 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un-
tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Eine Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich, da die ungenügende Abklärung
streitige Punkte betrifft, die im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt blieben (BGE
137 V 210 E. 4.4.1.4). Für das erkennende Gericht ist es nicht möglich, über die Restar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit mit dem im
Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen (psychiatrisches
Gutachten) und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit
Hinweis).
Dementsprechend
wird
die
Beschwerdegegnerin
kosten-
und
entschädigungspflichtig (Art. 89 Abs. 1 VVRG und Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
CHF 800 festgesetzt. Der Beschwerdeführerin ist der in derselben Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss zurückzubezahlen.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der
durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die Verfügun-
gen vom 4. April 2024 aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und gestützt darauf zu einer neuen Beurtei-
lung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800 werden der IV-Stelle auferlegt. Der Be-
schwerdeführerin wird der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800 zurückbe-
zahlt.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 29. Januar 2025