S1 24 53
URTEIL VOM 1. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Rechtsdienst, Rechtsanwalt
Daniel Schilliger, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Hilflosenentschädigung / Assistenzbeitrag)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 8. Februar 2024
Verfahren
A. Die 1959 geborene Beschwerdeführerin meldete sich erstmals am 20. Juni 2006 un-
ter Hinweis auf ein Karzinom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-
Dossier S. 1 ff.). Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren verneinte die IV-Stelle mit
Verfügungen vom 6. Oktober 2009 (S. 103 ff.) und 17. September 2010 (S. 111 ff.) einen
Leistungsanspruch. Nach erneuter Anmeldung am 25. November 2014 (S. 113 ff.)
sprach ihr die Beschwerdegegnerin im März und September 2015 Frühinterventions-
massnahmen bzw. berufliche Massnahmen zu (S. 251 f., S. 285 f.). Die am 1. März 2017
eingereichte Neuanmeldung führte am 12. Februar 2018 zur Abweisung eines Leistungs-
anspruchs (S. 479 ff.). Am 14. Januar 2023 liess die Versicherte der Beschwerdegegne-
rin wegen einer seit dem 23. Dezember 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit einen
Früherfassungsantrag zukommen, welcher aufgrund des Eintritts ins Rentenalter per
ff.).
B. Am 1. Februar 2023 reichte die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin eine An-
meldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrages ein
(S. 516 ff.). Zugleich stellte sie das Gesuch um Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel
(S. 527 ff.), welche mit Mitteilungen vom 16. Februar 2023 gewährt wurden (S. 591 ff.).
Am 24. Mai 2023 veranlasste die IV-Stelle durch den Abklärungsdienst eine Erhebung
vor Ort (S. 815 ff.). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit zwei Vorbescheiden
vom 30. Mai 2023 (S. 822 ff.) die Ablehnung ihrer Begehren um Zusprechung einer Hilf-
losenentschädigung und eines Assistenzbeitrages in Aussicht. Dagegen erhob die Be-
schwerdeführerin am 5. Juli 2023 ihre Einwände (S. 837 ff.). Mit Verfügungen vom
sei lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Körperpflege) auf die Hilfe von Dritt-
personen angewiesen. Für die übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen sei eine regel-
mässige erhebliche Dritthilfe unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht
nicht erforderlich. Damit bestehe auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
C. Mit Beschwerde vom 11. März 2024 an das Kantonsgericht Wallis wurde beantragt,
die Verfügungen betreffend Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag seien aufzu-
heben. Es sei auf eine Hilflosigkeit und einen Assistenzbeitrag zu erkennen.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich
an den Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels bestätigten die Parteien ihre Anträge und
Ausführungen. Am 4. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
(Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial-
versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin von den Verfügungen der Beschwerdegegnerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristge-
recht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Angefochten sind die Verfügungen vom 8. Februar 2024. Streitig und zu prüfen ist
der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag.
2.3 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterent-
wicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten. Vor-
behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V
162 E. 3.2.1, 144 V 210 E. 4.3.1). Diese auf einmalige und abgeschlossene Ereignisse
zugeschnittene intertemporalrechtliche Grundregel wird ergänzt durch den Grundsatz
der zulässigen unechten Rückwirkung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersach-
verhalte (BGE 146 V 364 E. 7.1). Insoweit ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer
Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308
E. 5.1). Die angefochtenen Verfügungen datieren vom 8. Februar 2024, womit das neue
Recht anwendbar ist. Allerdings brachte die Weiterentwicklung der IV in Bezug auf die
Hilflosenentschädigung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum
3.
3.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs.
1 IVG; vgl. auch Art. 43bis Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 9 ATSG gilt eine versicherte Per-
son dann als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung be-
darf. Im Bereich der Invaliden- und Altersversicherung gilt auch eine Person als hilflos,
welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV; Art.
43bis Abs. 5 AHVG).
3.2 Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entsteht, wenn während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden
hat (Art. 42 Abs. 4 IVG; vgl. auch Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der bis zum 31. Dezem-
ber 2023 gültigen Fassung). Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch
das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. we-
gen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens
nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kon-
takte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel
38 angewiesen ist.
Praxisgemäss (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltägli-
chen Lebensverrichtungen relevant: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Ablie-
gen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser
Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen um-
fassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der
Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass
sie bei einer dieser Funktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indi-
rekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen). Eine blosse Er-
schwerung oder verlangsamte Vornahme von Lebensverrichtungen vermag nicht bereits
eine Hilflosigkeit zu begründen (Bundesgerichtsurteile 8C_681/2014 E. 5.3 und
9C_373/2012 E. 4.2 je mit Hinweisen). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit
können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe
ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht
voraussehbar) täglich benötigt (Bundesgerichtsurteil 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017
E. 5.3 mit Hinweisen). Besonders aufwendig ist die Pflege, wenn sie in quantitativer Hin-
sicht einen grossen Zeitaufwand erfordert oder wenn sie in qualitativer Hinsicht zum Bei-
spiel unter erschwerten Umständen oder zu aussergewöhnlicher Zeit zu erfolgen hat
oder sich besonders mühsam gestaltet.
3.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne
von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb
eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung ei-
ner Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte aus-
serhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft
gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur
diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer
der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertre-
tungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenen-
schutzes nach den Artikeln 390–398 ZGB (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne
dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von
drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche
benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1 mit Hinweisen). Die lebenspraktische Begleitung
umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrich-
tungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von
Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebens-
praktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinde-
rungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische
Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Ge-
sundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in
einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei
der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person
allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der
heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte
Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und
Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso
bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3
mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1 mit
Hinweisen).
4.
4.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entneh-
men:
Gemäss Sprechstundenbericht Onkologie berichtete die Patientin am 14. Januar 2022
bei einem Status nach Mammakarzinom über einen guten Allgemeinzustand, wobei in
den vergangenen Monaten zunehmende Schmerzen am linken Knie nach einmaligem
Trauma beklagt wurden. Die Physiotherapie mit regelmässiger Lymphdrainage wurde
bei persistierendem Lymphödem rechts weiter verordnet (S. 626 f.).
Der am 13. September 2022 behandelnde Orthopäde diagnostizierte ein sehr schlechtes
Gangbild bei einer distal betonten Hypästhesie links bei Status nach Mikrodekompres-
sion L3/4 und L4/5 rechts von 2017, eine beginnende Gonarthrose links, einen Status
nach Chemotherapie im Rahmen eines Mammakarzinoms sowie ein Karpaltunnelsyn-
drom (S. 748 f.).
Aufgrund ausgeprägter und progredienter Gleichgewichtsstörung unklarer Genese
wurde die Versicherte am 20. Dezember 2022 zur Abklärung hospitalisiert. Gemäss der
Anamnese vom 26. Dezember 2022 (S. 736 ff.) und 3. Januar 2023 (S. 689 ff.) habe sie
vor ca. 2,5 Jahren eine Entzündung der Achillessehne rechts gehabt und in der Folge
Schmerzen am linken Knie. Nach Abheilung sei eine vollständige Rekonstitution einge-
treten. Vor ca. 2 Jahren sei es zu einem Sturzereignis gekommen. Eine ärztliche Vor-
stellung sei nicht erfolgt und sie habe sich hiervon vollständig erholen können. Vor knapp
1 Jahr habe sie eine Hypästhesie im Bereich des linken Fusses sowie eine Gangunsi-
cherheit verspürt, wobei ein Taubheitsgefühl mit intermittierend auftretenden Parästhe-
sien in Form von brennenden Schmerzen im Bereich des linken Fusses aufgetreten
seien. Vor ca. einem Dreivierteljahr habe sie eine Hyposensibilität im Bereich der linken
Schulter und des linken Armes verspürt. Seit kurzem sei zudem ein leichtes Taubheits-
gefühl im Bereich des rechten Fusses und eine Gangunsicherheit aufgetreten, weshalb
sie auf den Rollator angewiesen sei und nur kurze Strecken bewältigen könne. Ihr Be-
wegungsradius sei dadurch stark eingeschränkt. Es komme auch gehäuft zu Stürzen.
Eine generelle muskuläre Schwäche habe sie nicht bemerkt, jedoch eine Verlangsa-
mung der alltäglichen Bewegungen. Zudem komme ihr die linke obere und teils untere
Extremität fremd vor. Teilweise bleibe sie mit der linken Schulter an Gegenständen hän-
gen, weil sie die linke obere Extremität nicht adäquat beachte. Kognitive Defizite ver-
neinte sie (S. 693 und 739).
Dem Austrittsbericht des Spitals Wallis vom 6. Februar 2023 (S. 556 ff.) ist die Hauptdi-
agnose eines atypischen Parkinsonsyndroms zu entnehmen. Hinsichtlich der Rehabili-
tationsziele legten die Fachärztinnen dar, diese seien überwiegend erreicht worden. Die
Patientin habe aber vor Austritt noch Hilfe beim Ankleiden des Unterkörpers benötigt (S.
558). Bereits zu Beginn der Rehabilitation habe die Patientin alle Transfers und Bewe-
gungsübergänge sicher und selbstständig durchführen können. Sie sei auf Stationse-
bene mit dem Rollator mobil gewesen (S. 559). Bei Austritt sei die Handkraft im Vergleich
zum Eintritt leicht vermindert gewesen. Sie habe aber über der Norm gelegen (S. 561).
Die Körperpflege habe die Patientin selbstständig durchgeführt. Die ambulante Ergothe-
rapie sei jedoch weiterhin indiziert, um die Selbstständigkeit im Alltag noch zu verbes-
sern, wie beispielsweise wieder selbstständig einkaufen zu können (S. 561).
Im Fragebogen vom 19. Februar 2023 (S. 603 f.) diagnostizierte der behandelnde Haus-
arzt ein links betontes Parkinsonsyndrom, eine links und distal betonte Hypästhesie der
unteren Extremitäten unklarer Genese und Lumboischialgien. Als Nebendiagnosen mit
möglichen Auswirkungen auf die Hilflosigkeit nannte er den Verdacht auf ein sensibles
C5-Syndrom links bei foraminaler Kompression HWK 4/5 links sowie einen Status nach
Mammakarzinom rechts mit persistierendem Lymphödem Arm rechts. Zeitlich ordnete
er die Einschränkungen auf Januar 2022 ein und ergänzte, die Patientin sei auf einen
Rollator angewiesen. Am 21. Februar 2023 verordnete er aus medizinischen Gründen
bauliche Anpassungen im Zuhause der Patientin (S. 613).
Am 7. Juni 2023 hielt die Oberärztin des Neurozentrums des Inselspitals mit Blick auf
das laufende Einwandverfahren fest (S. 841 f.), die Patientin könne ihre linke Hand kaum
gebrauchen. Essen könne sie lediglich mit der rechten Hand mit Löffel oder Gabel. Be-
steckführen mit beiden Händen gelinge nicht. Sie könne ihre Wohnung nicht ohne Be-
gleitung verlassen. Längere Aufenthalte ausser Haus seien aufgrund der Schmerzen
nicht mehr möglich und würden somit die soziale Teilhabe einschränken. Beim Anziehen
und der Körperpflege sei sie ebenfalls eingeschränkt. Das Treppenhaus könne sie nicht
allein bewerkstelligen. Einkäufe und Arztbesuche würden daher in Begleitung der Töch-
ter erfolgen.
Die Ergotherapeutin führte am 8. Juni 2023 aus (S. 845 ff.), aufgrund der eingeschränk-
ten Grob- und Feinmotorik sei die Selbstversorgung (Anziehen, Essen und Körperpflege)
deutlich eingeschränkt. Die Haushaltsführung und Teilhabe am sozialen Leben (Hobbys
und Freizeitaktivitäten) seien aktuell nicht möglich. Insgesamt würden alle Alltagshand-
lungen einen erhöhten Energieaufwand verursachen. Schmerzen und Steifheit würden
die Ausführung der alltäglichen Aufgaben einschränken. Zur Fortbewegung werde ein
Rollator benutzt.
Dem Bericht des Hausarztes vom 4. Juli 2023 (S. 843 f.) kann entnommen werden, dass
ein massiv erhöhtes Sturzrisiko bestehe. Ankleiden/Auskleiden wie auch Aufstehen/Ab-
sitzen/Transfers seien mit einer grossen Unsicherheit verbunden und zu einem grossen
Teil nicht selbstständig möglich. Aufgrund der feinmotorischen Einschränkungen seien
z.B. das Öffnen von Verpackungen (Gläser, Flaschen, Tetra Pack etc.), das Schälen und
Schneiden von Früchten/Gemüse/Brot etc. nicht möglich.
4.2 Am 24. Mai 2023 (S. 815 ff.) erfolgte durch eine Abklärungsfachperson die Erhebung
der Hilflosigkeit vor Ort. Anwesend war auch der Geschäftsführer der Procap Oberwallis.
Die Abklärungsperson übernahm die sich aus den medizinischen Akten ergebenen
Diagnosen und Einschränkungen. Während des Gesprächs gab die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen an, eine Nichte leiste ihr seit dem 6. Dezember 2021 gelegentlich Hilfe.
Seit März 2023 nehme sie 1x täglich die Spitex in Anspruch, die sie beim Anziehen (was
sie bei angepasster Kleidung jedoch selbstständig machen könnte) sowie beim Duschen
unterstütze. Eine Putzhilfe erledige 2x pro Woche auch Einkäufe oder koche. Die Abklä-
rungsperson anerkannte gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter
Berücksichtigung schadenmindernder Massnahmen (Anziehhilfe und behinderungsan-
gepasste Kleider und Schuhe; Elektrobett; Toilettensitzerhöhung mit Griffen; mobile Ge-
sässreinigung; Elektrorollstuhl) keine Einschränkungen beim Ankleiden/Auskleiden,
beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Verrichtung der Notdurft und in
der Fortbewegung (S. 817 ff.). Zwar müsse das Fleisch geschnitten werden, was aber
nicht regelmässig erfolge. Weichere Sachen könne sie mit Messer und Gabel zerklei-
nern. Gemäss Angaben der Versicherten sei sie noch bis Mai 2022 Auto gefahren und
habe sich fortbewegen sowie einkaufen können. Eine regelmässige Begleitung durch
Drittpersonen für Spaziergänge im Freien habe nicht stattgefunden. Dies habe sie auch
nicht gewollt. Hinsichtlich der Körperpflege ergänzte die Abklärungsperson, die Versi-
cherte sei bis Dezember 2022 aufgrund einer angepassten Dusche noch selbstständig
gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass ein ganzer Badezimmerumbau erforderlich
sei. Hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist dem Bericht weiter zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keiner Hilfe für die Tagesstrukturierung und
Alltagsbewältigung bedürfe. Sie benötige auch keine regelmässige Anwesenheit einer
Drittperson zur Verhinderung dauernder Isolation oder eine persönliche Überwachung.
Aus der am 30. Januar 2024 (S. 949 ff.) durchgeführten Abklärung vor Ort betreffend
einen Arbeitsstuhl geht hervor, dass der höhenverstellbare Arbeitsstuhl den Alltag er-
leichtere. Die Fortbewegung in der Wohnung sei sehr gut möglich und der Stuhl trage
zur Sicherheit sowie Minimierung der Sturzgefahr bei. Auch helfe ihr der Stuhl bei vielen
Tätigkeiten in der Küche. Sie habe damit beide Hände frei.
4.3 Die Beschwerdeführerin meldete am 31. Januar 2023 gegenüber der IV-Stelle be-
züglich der Alltagsverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der Körperpflege
(Duschen und Haare waschen) sowie der Fortbewegung (S. 516 ff.). In der Selbstdekla-
ration wies sie am 22. Februar 2023 darauf hin, ohne Hilfsmittel seien die Ausführungen
der alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig sehr schwierig. Seit über einem Jahr
gehe sie nur punktuell nach Draussen. Sie könne die öffentlichen Verkehrsmittel nicht
mehr nutzen (S. 605 ff.).
Die Töchter legten am 22. Juni 2023 dar (S. 847), das selbstständige Essen (einhändig)
gehe noch. Die Mutter verbringe aufgrund der Schmerzen mehr und mehr Zeit im Bett.
Sie könne das Haus selbstständig nicht verlassen, da sie die Eingangstür nicht öffnen
und den Rollator nicht auf den Lift heben könne. Sie könne nicht lange sitzen oder ste-
hen, sodass das Kochen nicht mehr möglich sei. Beim Anziehen im Sitzen komme es
inzwischen vor, dass sie ebenfalls stürze. Die Nichte der Versicherten ergänzte gleichen-
tags (S. 848), ihre Tante könne wenig mehr ohne fremde Hilfe ausführen. Der Be-
schwerde lag sodann eine detaillierte Auflistung des von den Töchtern, der Nichte und
den Schwestern geleisteten Betreuungsaufwandes im Umfang von 6.5-7 bzw. 13 Stun-
den pro Woche bei. Es wurde eine Hilfeleistung in sämtlichen Bereichen inklusive der
lebenspraktischen Begleitung geltend gemacht.
4.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversi-
cherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem
sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu-
verlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V
124 E. 2.2.2).
Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs
unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Rz 8011 KSH). Für den Be-
weiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es
ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen
sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben
der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Betei-
ligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und de-
tailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestands-
mässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und
der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbe-
richt voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet ins-
besondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon-
kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.
3.2.1, 130 V 61 E. 6.2 S; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist
auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezu-
schlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der
Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammen-
arbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 130 V 61 E.
6.2).
4.5 Zu prüfen ist die auf der voranstehend umschriebenen medizinischen Basis erfolgte
Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegne-
rin. Diese beruft sich in den angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2024 auf den
Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023. Gestützt darauf sei erstellt, dass die Beschwerde-
führerin in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig sei. Ebensowenig be-
stehe ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Die Beschwerdeführerin macht dem-
gegenüber in Bezug auf die Lebensverrichtungen Essen und Fortbewegung einen Dritt-
hilfebedarf sowie einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung geltend. Dabei stellt
sie ihre Sichtweise den Ergebnissen des Abklärungsberichtes gegenüber.
4.5.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst auf die Rechtsprechung zur Schadens-
minderungspflicht hinzuweisen (BGE 129 V 460 E. 4.2; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23
E. 7.3.1). Danach hat die versicherte Person auch im Bereich der Hilflosenentschädi-
gung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die
Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern, wobei – solange in diesem
Rahmen durch geeignete Massnahem bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbst-
ständigkeit erhalten werden kann – diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vorliegt.
In dieser Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass von der versicherten Person nur Vorkeh-
ren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar sind (Bundesgerichtsurteil
H 150/03 vom 30. April 2004 E. 1.3). Dabei ist zu ergänzen, dass der Passus «trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln» in Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV sich zwar nur auf die von der IV
abgegebenen Hilfsmittel bezieht, dass aber unabhängig davon aufgrund der Schaden-
minderungspflicht der versicherten Person zuzumuten ist, gewisse wenig kostspielige
Hilfsmittel oder Anpassungen selber zu tragen (Bundesgerichtsurteil I 639/06 vom
4.5.2 Mit Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen liegt Hilflosigkeit insbeson-
dere vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerklei-
nern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE
121 V 88 E. 3c). Die Abklärungsperson hielt dazu im Bericht vom 24. Mai 2023 fest, die
Beschwerdeführerin sei in diesem Punkt selbstständig. Letztere macht demgegenüber
geltend, es sei nicht nur eine Beeinträchtigung beim Fleischschneiden zu berücksichti-
gen, sondern auch bei anderen Speisen, die regelmässig auf den Tisch kommen. Das
Öffnen einer PET-Flasche oder eines Joghurtbechers wie auch das Schälen einer Frucht
oder Schneiden und Streichen eines Brotes würden zum eigentlichen Essvorgang gehö-
ren. Deshalb sei diese Hilfe zu berücksichtigten.
Im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 berücksichtigte die Abklärungsperson, dass die
Versicherte weiche Sachen noch selbstständig mit Messer und Gabel zerkleinern könne,
wogegen die Beschwerdeführerin nie opponierte. Diesbezüglich ist auch auf die Darle-
gungen der Oberärztin des Neurozentrums des Inselspitals vom 7. Juni 2023 hinzuwei-
sen, wonach die Versicherte mit der rechten Hand mit Löffel oder Gabel essen könne.
Den Feststellungen zu den körperlichen Einschränkungen kann sodann nicht entnom-
men werden, dass die Versicherte mit ihrem rechten Arm die Nahrungsmittel nicht zer-
kleinern bzw. Behälter öffnen könnte. Nichts anderes folgt aus den hinterlegten medizi-
nischen Berichten, wonach die Patientin ihre linke Hand kaum gebrauchen könne. Wie
weiter die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, könnte die Beschwerdeführerin auch
diverse kleine Hilfsmittel (Antirutschmatte, Spezialöffner, Spezialmesser usw.) benutzen,
die das Öffnen von Flaschen und Verpackungen oder das Schneiden von Brot – entge-
gen dem Bericht des Hausarztes vom 4. Juli 2024 – ermöglichen. Im Übrigen geht aus
den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund funktionaler Einschrän-
kungen nicht selbstständig das Brot streichen könnte. Rechtsprechungsgemäss vermag
sodann ein allfälliger (direkter) Dritthilfebedarf allein beim Zerschneiden harter Speisen
keine Hilflosigkeit zu begründen (Bundesgerichtsurteil 8C_30/210 vom 8. April 2010 E.
6.2). Dasselbe gilt in Bezug auf eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme
dieser Verrichtung (Bundesgerichtsurteil 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.3). Inso-
fern vermag der Hinweis der Ergotherapeutin auf eine eingeschränkte bzw. verlang-
samte Feinmotorik nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf
ihren Hausarzt geltend macht, auch die Zubereitung von Früchten oder Gemüse sei nicht
möglich, ist mit der Beschwerdegegnerin dagegen einzuwenden, dass im Grosshandel
bereits geschälte und mundgerecht vorbereitetes Gemüse oder Früchte erhältlich sind.
Zudem ist zu beachten, dass die Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen nur die Nahrungs-
aufnahme als solche betrifft, nicht aber das Zubereiten der Speisen oder das an den
Tisch bringen (Bundesgerichtsurteil I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 3.5). Im Übrigen
wurde bereits im Austrittsbericht vom 6. Februar 2023 bezüglich der Rehabilitationsziele
von den Ärzten dargelegt, diese seien – das Ankleiden des Unterkörpers vorbehalten –
erreicht worden und die Handkraft sei bei Austritt über der Norm gelegen. Zusammen-
fassend ist die Schlussfolgerung im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023, wonach hin-
sichtlich der allgemeinen Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit im Rechtssinne
besteht, in Würdigung sämtlicher Umstände nicht zu beanstanden.
4.5.3 Auch im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte verneinte
die Abklärungsfachperson das Erfordernis der Dritthilfe. Erläuternd legte sie dar, die Ver-
sicherte sei noch bis Mai 2022 mit dem Auto mobil gewesen. Die Versicherte habe aus-
serdem berichtet, dass sie für Spaziergänge oder andere Unternehmen im Freien nie
regelmässig begleitet worden sei, auch nicht von der Nichte. Am 16. Mai 2023 sei ein
Elektrorollstuhl zugesprochen worden, wobei der Treppenlift damit befahren werden
könne. Mit den vorhandenen Hilfsmitteln sei die Versicherte daher mehrheitlich selbst-
ständig.
Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. Mai 2023 überzeugt auch im Be-
reich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Die Feststellungen der fachkun-
digen Abklärungsperson basieren auf eigenen Erhebungen und den massgebenden
Akten. Ebenso berücksichtigte die Abklärungsperson die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin. Unstrittig bestand bis Mai 2022 eine Mobilität mit dem eigenen Fahrzeug. Durch
die Abgabe des Elektrorollstuhls und den Anpassungen für den Treppenlift inkl. Türöffner
ist es der Beschwerdeführerin ausserdem möglich, Strecken im Freien selbstständig zu-
rückzulegen. Im Bereich der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist mithin
keine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig. Der Vorwurf der Beschwerdeführe-
rin, wonach die Pflege gesellschaftlicher Kontakte für Rollstuhlfahrende insbesondere im
Kontext mit der Benützung des öffentlichen Verkehrs oder Veranstaltungen/Restaurants
ohne Dritthilfe nicht bewältigt werden könne, ist genereller Natur und betrifft – wie die
Beschwerdegegnerin richtig ausgeführt hat – die Themenbereiche «Barrierefreiheit» und
«autonomer Zugang». Daraus kann kein sozialversicherungsrechtlicher konkreter Hilfe-
bedarf abgeleitet werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Beschwerdeführerin bei Rei-
sen bzw. Besuchen von Veranstaltungen oder Restaurants aufgrund der häufig fehlen-
den Barrierefreiheit der örtlichen Gegebenheiten im Regelfall mehr Hilfe benötigt als zu
Hause, doch braucht sie fraglos nicht eine ständige und umfassende Hilfe, zumal nicht
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Regelfall Urlaubsorte, Restau-
rants oder Veranstaltungen wählt, welche sowohl von der Anreise als auch von der Ört-
lichkeit her ihrer Behinderung gänzlich unangepasst sind.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann in einem weiteren Punkt auf die Randziffer
3011 KSH und schlussfolgert daraus einen Anspruch. Die betreffende Ziffer statuiert Fol-
gendes: Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gelten
als erfüllt bei blinden und hochgradig sehschwachen Versicherten, bei Kindern mit
schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebli-
che Hilfe von Drittpersonen benötigen, bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die
sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht
ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können. In sol-
chen Fällen ist denn auch keine Abklärung erforderlich (Rz 3011 KSH). Entgegen ihren
Darlegungen vermag jedoch die Beschwerdeführerin aus Ziffer 3011 KSH nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Es liegt nämlich weder eine schwere Sinnesschädigung noch ein
schweres körperliches Gebrechen vor, dass eine Fortbewegung in einer weiteren Um-
gebung der Wohnung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht möglich machen würde. Es
ergeben sich aus der Abklärung und den Akten auch keine Hinweise darauf, dass eine
durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwändige Pflege nach Art. 37
Abs. 3 lit. c IVV oder Hilfeleistung durch eine Drittperson notwendig wären. Umstände,
welche ein Abweichen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Wie sodann die Beschwer-
degegnerin richtig ausgeführt hat, vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund linksseitiger Schmerzen längere Aufenthalte ausser Haus nicht gut erträgt,
nichts daran zu ändern. An der Schmerzsituation ändert sich durch eine Dritthilfe nichts
und eine Hilfsbedürftigkeit für die entsprechende Lebensverrichtung kann daraus nicht
abgeleitet werden.
4.5.4 Unter den Verfahrensbeteiligten ist weiter strittig, ob die Beschwerdeführerin we-
gen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung der lebenspraktischen Begleitung bedarf.
Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 24. Mai 2023 ist sie
ohne Begleitung einer Drittperson in der Lage, selbständig zu wohnen oder ausserhalb
der Wohnung ihren Verpflichtungen nachzugehen oder Kontakte zu pflegen. Überdies
ist sie ohne Begleitung nicht ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren. Die Beschwerdeführerin wendet im Einsprache- und Beschwerdeverfahren da-
gegen ein, die Hilfeleistungen Dritter (Töchter, Nichte, Schwestern) seien erheblich grös-
ser, als im Abklärungsbericht erfasst. Damit modifizierte die Beschwerdeführerin ihre
Angaben im Verlaufe des Verfahrens bezüglich der Hilfestellungen durch Dritte im Alltag.
Bezüglich dieser sich widersprechenden Ausführungen zum Hilfebedarf vermögen letz-
tere mit Blick auf die Beweismaxime der sog. «Aussage der ersten Stunde» (vgl. 143 V
168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a) nicht zu überzeugen. Diesbezüglich durfte die IV-Stelle
rechtsprechungsgemäss auf die ursprünglichen Angaben abstellen, die die Beschwer-
deführerin vor Erhalt der Vorentscheide gemacht hatte, und damit von einem vollständig
ermittelten Sachverhalt ausgehen. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin anlässlich
der Abklärung sehr wohl in der Lage, auf die Hilfeleistung ihrer Nichte (S. 2 des Berichts)
bzw. der Spitex hinzuweisen. Sie hatte ausserdem erwähnt, die Anmeldung als Arbeit-
geberin bezüglich einer Haushaltshilfe bei der Ausgleichskasse getätigt zu haben, wes-
halb der Hinweis in der Beschwerde, ältere Menschen würden aus Scham nicht über
den eigenen Hilfebedarf sprechen, hier verfehlt scheint. Die Beschwerdeführerin macht
sodann auch zu Recht nicht geltend, es sei ihr nicht möglich, Dritte, die im Rahmen der
Schadenminderungspflicht angemessene Hilfe leisten, selbstständig anzuweisen oder
selber Hilfe zu organisieren.
In Bezug auf die Tatbestandsvariante gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (ohne Begleitung
einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann), in deren Rahmen neben der indirek-
ten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen ist, ergänzte die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren, die von den Töchtern geleistete Hilfe sei relevant. Diese listeten
in einem Dokument auf, welche Arbeiten regelmässig (Wochenend-Turnus) geleistet
würden. Sie berichten, dass sie ihrer Mutter beim Ankleiden und Auskleiden der
Strümpfe bzw. Hosen und Schuhe helfen würden, ansonsten die Mutter ohne Schuhe
keinen Meter laufe. Ebenso sei eine Hilfeleistung beim Aufstehen oder Aussteigen des
Autos notwendig. Es würden Transporte zu Arztterminen, Coiffeur und Geschäfte über-
nommen. Ferner gehe die Mutter aus Angst vor Stürzen nicht aus dem Haus. Der Mutter
sei das Kochen, das Wäschewaschen, das Putzen, das Kleiderkaufen und Zurückbrin-
gen, das Zusammenlegen der Kleider usw. nicht mehr möglich. Schliesslich brauche sie
Hilfe bei der Erledigung administrativer Sachen. Dazu ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin sich selber eine Tagesstruktur geben kann. Sie ist gemäss Akten auch
dazu fähig, selber Termine zu vereinbaren und sie einzuhalten. Weiter verfügt sie über
PC-Kenntnisse und kann Schreibarbeiten notfalls mit einer angepassten Einhandtastatur
erledigen. Damit ist es ihr auch möglich, Internetkäufe samt Hauslieferung zu tätigen
bzw. in Anspruch zu nehmen. Das Kochen mit einer Hand ist lernbar und möglich. So ist
das Rühren von Teigwaren, Kartoffeln und Gemüse für eine Person mit einer Hand oft
machbar. Sodann werden viele Aufgaben der Haushaltsreinigung auch von Personen
mit zwei funktionsfähigen Armen und Händen nur mit einer Hand erledigt (Flächen ab-
wischen, Küchenkombination reinigen usw.). Auch das einhändige Staubsaugen mit ei-
nem kabellosen Sauger oder das Anschaffen eines Staubsaugerroboters sind zumutbar.
Die Wäsche kann ebenfalls mit einer Hand sortiert und in die Maschine gefüllt werden.
Die nasse Wäsche könnte sodann mit einer Hand aus der Maschine genommen und in
den verfügbaren Tumbler gefüllt werden. Mit Hilfe eines Faltbrettes wäre auch das Zu-
sammenlegen der Wäsche mit einer Hand möglich. Ebenso ist das Einräumen der Wä-
sche einhändig möglich. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdefüh-
rerin, welche die rechte Hand nach den Akten normal gebrauchen kann, beispielsweise
das Kochen von Nahrungsmitteln in einer Pfanne mit einer Hand und der linken Hand
als Hilfshand nicht möglich sein soll. Andererseits ist auch unter dem Titel der lebens-
praktischen Begleitung auf die Schadenminderungspflicht zu verweisen. Dabei kommt
dem Einsatz von Hilfsmitteln namentlich dann wesentliche Bedeutung zu, wenn aufgrund
somatisch bedingter funktioneller Beeinträchtigungen direkter Dritthilfebedarf in Zusam-
menhang mit der Erledigung des Haushalts geltend gemacht wird. Unter dem Titel der
Schadenminderungspflicht ist ergänzend zu bemerken, dass Auswirkungen des Ge-
sundheitszustandes auf die Einsatzfähigkeit auch durch die Mithilfe der Familienange-
hörigen möglichst zu mildern sind, wobei diese Mithilfe weitergeht als die ohne Gesund-
heitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Bundesgerichtsurteil I
1013/06 vom 9. November 2007 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin lebt in einem 1-Perso-
nenhaushalt. Dabei gehen die für die beschwerdeweise geltend gemachten – jedoch
mittels Verwendung von Hilfsmitteln in erheblichem Umfang behebbaren – Einschrän-
kungen bei der Haushaltserledigung zu erbringenden Hilfestellungen nicht über das den
Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht Zumutbare hinaus. Ins-
besondere kann keine Rede davon sein, dass ganze Bereiche der Haushalterledigung
oder gar die Haushalttätigkeit insgesamt an die Töchter oder die Familie überwälzt wer-
den. An dieser Einschätzung ändern schliesslich auch die Berichte der behandelnden
Ärzte nichts, wurden darin doch die mögliche Verwendung von Hilfsmitteln nicht in Er-
wägung gezogen. Der Einwand der Töchter, die Mutter müsse auch in administrativen
Angelegenheiten vermehrt unterstützt werden, trifft für den hier massgebenden Zeit-
punkt offensichtlich nicht zutreffen. Die Beschwerdeführerin gab nämlich im Rahmen der
Abklärung bezüglich des Arbeitsstuhls noch im Januar 2024 an, sie könne die administ-
rativen Verrichtungen selbstständig machen, wobei ihr der Arbeitsstuhl insofern eine
Hilfe sei, als der Transport des Laptops einfacher gelinge (S. 948).
Wenn ferner vorgebracht wird, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
sei die Beschwerdeführerin auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (Art. 38 Abs. 1
lit. b IVV), da sie ansonsten nur im Bett liege, weil ihr niemand die Schuhe anziehe, kann
auch dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin war bis zum hier massgeben-
den Verfügungszeitpunkt gemäss eigenen Angaben kognitiv fit. Bezüglich des Anzie-
hens der Schuhe ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, behinderungsangepasstes
Schuhwerk bzw. Schlupfschuhe/Pantoletten zu besorgen und zu tragen. Ausserdem
müsste es der Beschwerdeführerin mit dem Elektrorollstuhl bei angepasstem Treppen-
haus und Türöffnung möglich sein, kleinere Einkäufe für den täglichen Bedarf allein zu
tätigen. Dies trifft auch auf Botengänge zur Post oder andere Erledigungen (Arzttermine)
zu. Inwiefern weiter der Beschwerdeführerin die Nutzung von behinderungsangepassten
öffentlichen Verkehrsmitteln, die in A _________ vorhanden sind, nicht zumutbar ist, ist
nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Grundlage. Konkret besteht nämlich eine
Zufahrt bis zum Haus, wobei die öffentlichen Verkehrsmittel und die Einkaufsläden nahe
sind (S. 951).
Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe – entgegen der An-
sicht ihrer Töchter – nicht ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus den im
Verwaltungsverfahren gemachten Vorbringen noch aufgrund der medizinischen Akten.
Gesellschaftliche Kontakte zu pflegen, wäre nämlich der Beschwerdeführerin grundsätz-
lich möglich. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor Stürzen und einer dafür ei-
gens geltend gemachten nötigen Begleitung ist festzuhalten, dass sich diese nicht im
Bereich der lebenspraktischen Begleitung zuordnen lässt (Sozialversicherungsgerichts-
urteil des Kantons Zürich IV.2019.00057 vom 5. Juni 2020 E. 3.4 und 4.2). Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls mit Hilfe eines Personenrückhaltesystems für Roll-
stühle oder mittels Sitzhosen bzw. eines Beckengurtsystems für Sitzschalen die Angst
vor Stürzen bzw. die Sturzgefahr minimiert werden könnte. Der höhenverstellbare
Arbeitsstuhl, dessen Kostengutsprache am 31. Januar 2024 erfolgte (S. 953), trägt zwei-
felsfrei ebenfalls zur Minimierung der Sturzgefahr bzw. zur Optimierung der Sicherheit
bei. Hinsichtlich der im Rahmen der Replik geltend gemachten Reisebewegungen der
Töchter kann schliesslich auf die ausführliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
vom 2. Juli 2024 verwiesen werden. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen ei-
ner lebenspraktischen Begleitung nicht erfüllt.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich des Beginns der lebenspraktischen Be-
gleitung ab Mai 2022 sei ergänzt, dass die Verwaltungspraxis die Ermittlung des Bedarfs
an lebenspraktischer Begleitung auf Weisungsebene konkretisiert hat. Die lebensprakti-
sche Begleitung ist danach dann regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV,
wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens
zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz 8053 KSIH, Rz 2093 KSH). Während die
Abklärungsperson insgesamt einen Zeitaufwand von weniger als 2 Stunden pro Woche
für die Dritthilfe vorsieht, macht die Beschwerdeführerin geltend, der wöchentliche Un-
terstützungsaufwand durch ihre Töchter betrage seit Mai 2022 weit mehr als 2 Stunden
pro Woche. Der Replik legte sie drei Auflistungen für einen Zeitraum vom 12. April 2022
bis 19. Mai 2023 sowie die entsprechenden Reisebelege nach A _________ bei. Abge-
sehen davon, dass sich damit ein allfälliger Hilfsbedarf nicht belegen lässt, wie dies die
Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, erscheint unter Berücksichtigung der
Schadenminderungspflicht und der zumutbaren Hilfeleistung der Angehörigen sowie vor
dem Hintergrund, dass die lebenspraktische Begleitung die schwere Verwahrlosung
und/oder die Einweisung in ein Heim oder eine Klinik verhindern soll, die von der Abklä-
rungsperson vorgesehene Hilfeleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bei der
lebenspraktischen Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens als an-
gemessen. Der Abklärungsbericht ist auch hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung
plausibel, begründet und detailliert. Er bildet für das Gericht eine zuverlässige Entschei-
dungsgrundlage (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Die Abklärungsperson hat im Abklärungsbe-
richt die Fragen zur lebenspraktischen Begleitung beantwortet. Sie hat insbesondere
dargelegt, bei welchen Verrichtungen die Beschwerdeführerin keine Unterstützung be-
darf, weshalb diese Unterstützung entfällt und inwiefern diese Unterstützung gegebe-
nenfalls schon bei den indirekten alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt wurde
(siehe Punkt 5.1.2.2). Zusammenfassend kann geschlussfolgert werden, dass die Vo-
raussetzungen der lebenspraktischen Begleitung unter Berücksichtigung der Schaden-
minderungs- und Mitwirkungspflicht zurzeit noch nicht erfüllt sind. Weder sind die Dauer,
die Intensität noch die Regelmässigkeit an Begleitung gegeben.
4.6 Aufgrund dieser Aktenlage geht die IV-Stelle in nachvollziehbarer Weise davon aus,
dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung nicht erfüllt
sind. Dem Voranstehenden zufolge besteht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der
fachlich kompetenten Abklärungsperson einzugreifen. Gestützt auf den beweiskräftigen
Abklärungsbericht vom 24. Mai 2023 besteht höchstens im Bereich Körperpflege ein Be-
darf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe. In den übrigen alltäglichen Lebensver-
richtungen ist kein Hilfebedarf erstellt und es bestehen überdies weder die Notwendigkeit
der dauernden Pflege bzw. der dauernden persönlichen Überwachung noch der lebens-
praktischen Begleitung. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenent-
schädigung leichten Grades nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen An-
spruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
5. Gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädi-
gung ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind, Anspruch auf einen As-
sistenzbeitrag. Da der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung zugesprochen
wurde, besteht automatisch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
6. Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtens, so-
dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) mit zwei angefochtenen
Verfügungen, werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 800.00 festgesetzt. Auslagen
sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden
die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-schädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä-
digungsanspruch zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG; Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommen-
tar, 2020, Art. 61 ATSG N. 218).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerde-
führerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Sitten, 1. Oktober 2024