S1 24 34
URTEIL VOM 17. SEPTEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri, Bern
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Rentenrevision / Invaliditätsgrad)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024
Sachverhalt
A.
A.a Der 1963 geborene Beschwerdeführer wurde bereits im Kindesalter bei der Invali-
denversicherung angemeldet, da er unter dem Geburtsgebrechen Strabismus litt und
schulisch schwach begabt (IQ 73) war. Die IV finanzierte die Erstausbildung zum Hilfs-
mechaniker und gliederte ihn erfolgreich ein. Im Jahr 2000 erfolgte die Anmeldung zum
Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene (IV-Dossier Dok. 25). Wegen starker Rücken-
schmerzen und Depressionen war ihm die Arbeit als Staplerfahrer/Magaziner nicht mehr
möglich. In einer angepassten Tätigkeit, die sein Arbeitgeber ihm bieten konnte, bestand
lediglich noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit einem Leistungslohn von CHF 1’500.
Nach der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Dok. 38) und einer Evaluierung
beim Arbeitgeber sprach die IV dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Septem-
ber 2001 (Dok. 50) bei einem Invaliditätsgrad von 57% ab dem 1. September 2001 eine
halbe Rente zu.
Anlässlich von Rentenrevisionen im September 2003 (Dok. 54ff.), im Oktober 2006 (Dok.
61ff.) und im Dezember 2009 (Dok. 76ff.) wurde die halbe Rente bestätigt.
Im Dezember 2012 (Dok. 96ff.) wurde erneut eine Revision eingeleitet. Dabei zeigte sich,
dass der Beschwerdeführer seit März 2007 neben seinen Schichten als Maschinenbe-
diener zu einem vollen Pensum mit halber Leistung als Securitas Mitarbeiter tätig war.
Bei einem Invaliditätsgrad von noch 23% wurde die Rente mit Verfügung vom 2. Juli
2013 (Dok. 117) per 1. September 2013 eingestellt.
A.b Am 4. Februar 2022 (Dok. 123) ging bei der IV eine Neuanmeldung ein. Es hatten
zwischenzeitlich mehrere Rückenoperationen durchgeführt werden müssen und der Be-
schwerdeführer war intermittierend zu 50 bis 100% arbeitsunfähig (Dok. 131). Am 4. Juli
2022 (Dok. 135) teilte der Hausarzt zuhanden der IV-Stelle mit, seit dem 19. April 2022
betrage die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch 50%. Nach 4-maligen
Rückenoperationen bestünden chronische Schmerzen im Bereich der Hals- und Len-
denwirbelsäule. Eine Verbesserung der Situation sei nicht zu erwarten. Die 50%ige Ar-
beitsunfähigkeit gelte für jede Tätigkeit. Der Hausarzt reichte begleitend Berichte der
behandelnden Pneumologin sowie der Kliniken für Radiologie und Orthopädie des be-
handelnden Spitalzentrums ein. Der zuständige RAD-Arzt hielt in seinem Schlussbericht
vom 22. November 2022 fest, ab dem 19. April 2022 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit (Dok. 147). Mit einer grundlegenden Verbesserung des
Gesundheitszustandes des mittlerweile 59-jährigen Versicherten sei nicht mehr zu rech-
nen.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (Dok. 156) sprach die IV-Stelle dem Beschwerde-
führer ab dem 1. September 2022 eine halbe Rente zu.
A.c Am 7. September 2023 (Dok. 162) wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers eine
Rentenrevision eingeleitet. Der Hausarzt berichtete von einer zunehmenden Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes des multimorbiden Patienten (Dok. 166). Die Arbeits-
fähigkeit betrage 2 bis 4 Stunden pro Tag bei einer schlechten Prognose. Es liege eine
Therapieresistenz vor. Gesamthaft betrachtet bestehe wohl keine Arbeitsfähigkeit mehr.
Begleitend reichte der Hausarzt zahlreiche weitere Arztberichte sowie einen Untersu-
chungsbericht der Klinik für Neurologie des behandelnden Spitalzentrums ein. Darin wur-
den unter anderem die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms und eines es-
sentiellen Tremors gestellt. Es wurde eine medikamentöse Therapie des Tremors ge-
startet. Die Arbeitgeberin berichtete von einem motivierten Arbeitnehmer, der ohne
grosse Instruktion selbständig arbeite, wenn seine körperliche Verfassung es zulasse.
Wenn nötig könnten ihm betriebsintern andere Arbeiten zugewiesen werden. Eine Hilfe-
leistung von der IV sei dafür nicht notwendig. Der Stundenlohn für die 50%ige Anstellung
als Verpackungsmitarbeiter betrage CHF 12.75 (Dok. 171). Am 9. November 2023 (Dok.
schlechten Symptomatik der Verdacht auf eine Parkinsonerkrankung. Eine Besserung
sei nicht zu erwarten. Die Schmerzbehandlungen seien ausgeschöpft. Die behandelnde
Pneumologin teilte am 15. November 2023 (Dok. 175) mit, die COPD GOLD II – Stadium
mit Lungenemphysem erlaube sicher keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit über die ak-
tuellen 50%. Der zuständige RAD-Arzt schlussfolgerte am 7. Dezember 2023 (Dok. 176),
eine grundlegende Veränderung sei nicht eingetreten. Eine eingeschränkte Tätigkeit im
bisherigen Rahmen sei weiterhin zumutbar. Gesundheitlich sei höchstens mit einer Ver-
schlechterung zu rechnen.
Am 11. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es bestehe weiterhin
der Anspruch auf eine Rente von 50%. Der Hausarzt des Beschwerdeführers beantragte
am 20. Dezember 2023 (Dok. 179) eine Steigerung des Invaliditätsgrades auf 80% auf-
grund der progredienten Krankheitsentwicklung und der zusätzlich diagnostizierten
Gangstörung mit essentiellem Tremor. Ebenfalls die pulmonale Grunderkrankung COPD
zeige eine negative Entwicklung, welche die Leistungsfähigkeit des Patienten deutlich
einschränke. Die chronische Schmerzsymptomatik bzgl. der vorbekannten degenerati-
ven Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankung habe in jedem Falle zugenommen und sei
medikamentös schwierig bzw. nicht zu behandeln. Der Beschwerdeführer schloss sich
dem am 9. Januar 2024 (Dok. 181) an.
B. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der
Rente ab. Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sich keine rentenrelevante
Veränderung ergeben. Es bestehe sowohl in der angestammten als auch in jeglicher
anderen Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb weiterhin der Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente gegeben sei.
C. Dagegen wurde am 14. Februar 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrecht-
lichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60%. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Grün-
den die IV das Einkommen als Staplerfahrer nicht als Valideneinkommen eingesetzt
habe. Bei guter Gesundheit wäre der Beschwerdeführer bei seiner Arbeitgeberin weiter-
hin vollzeitig in dieser Tätigkeit angestellt und hätte zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung CHF 64'704.35 verdient. Seit dem 21. März 2022 sei der Beschwerdeführer
bei seiner Arbeitgeberin über die Stiftung MitMänsch in einem angepassten Schonar-
beitsplatz halbtags tätig. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Dies
halte beispielsweise auch die Neurochirurgin in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2022
fest. Deshalb könne dem Beschwerdeführer kein relevantes Invalideneinkommen mehr
angerechnet werden. Damit müsse der Invaliditätsgrad über 70% betragen und es sei
ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Selbst wenn vom verfügten Invalideneinkommen
in der Höhe von CHF 22'933.20 ausgegangen werde, betrüge der Invaliditätsgrad 65%
und der Anspruch auf 65% einer ganzen Rente müsste auch diesfalls bejaht werden.
Am 4. März 2024 reichte der Beschwerdeführer einen neurologischen Untersuchungs-
bericht vom 14. Februar 2024 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom
Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der
Beschwerde. Bezüglich des Valideneinkommens folgte sie jedoch dem Beschwerdefüh-
rer und errechnete ein solches in der Höhe von CHF 68'231.60. Indessen erachtete sie
auch das Invalideneinkommen als unzutreffend. In der angefochtenen Verfügung werde
davon ausgegangen, dass eine angepasste Tätigkeit weiterhin und unverändert zu 50%
zumutbar sei. Deshalb sei auch weiterhin auf das zuletzt für die 50%ige Tätigkeit erzielte
Einkommen in der Höhe von CHF 25 pro Stunde abgestellt worden. Wie sich indessen
herausgestellt habe, arbeite der Beschwerdeführer noch bei derselben Arbeitgeberin,
sei aber neu über MitMänsch angestellt und beziehe nun nur noch einen Lohn von CHF
12.75 pro Stunde. Aus medizinischer Sicht gebe es keine objektiv nachvollziehbaren
Gründe, die eine Verschlechterung der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig-
keit rechtfertigen würden, weshalb der LSE-Tabellenlohnwert herangezogen werden
müsse und sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10% ein
zu erzielendes Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 29'823.60 und bei einem IV-
Grad von 56% der Anspruch auf eine halbe Rente ergebe. Dem Beschwerdeführer
könne nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, es sei ihm nicht mehr zumutbar,
seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Aus den
zahlreich vorliegenden medizinischen Berichten ergebe sich nichts anderes, als eine
fortbestehende Restarbeitsfähigkeit von 50%.
Der Beschwerdeführer replizierte am 8. Mai 2024. Unter Verweis auf seine bisherigen
Ausführungen bestritt er das Bestehen einer auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit. Zudem machte er geltend, falls das Gericht tatsächlich von einer
auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe, betrage
das in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV und IV-Rundschreiben Nr. 432 Ziffer 4 lit. d
festzusetzende Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2024 CHF 26'429.30, was zu ei-
nem Invaliditätsgrad von 61% führe.
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Duplik vom 11. Juni 2024 bezüglich der Be-
rechnung des Invalideneinkommens auf Ziffer 5 des IV-Rundschreibens Nr. 432 und auf
Rz. 9103 KSIR, wonach laufende Renten von versicherten Personen, bei welchen der
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und welche am 1. Januar 2022
bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht revidiert würden. Für diese gälten
weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen, welche bis um 31. Dezember 2021 in Geltung
standen. Sie hielt im weiteren an ihren bisherigen Ausführungen fest. Zusätzlich reichte
sie einen Bericht des Hausarztes vom 8. März 2024 zu den Akten. Er erachtete die bis-
herige Tätigkeit für 4 bis 6 Stunden pro Tag als zumutbar, hielt aber zudem fest, der
Patient sei eigentlich nicht mehr arbeitsfähig. Zudem empfahl er eine gutachterliche Stel-
lungnahme.
Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechts-vorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist
dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2
RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
adressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der ATSV, des
IVG sowie der IVV in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht-
lichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtlage zu beurteilen, ob bis zu die-
sem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder
des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Än-
derung vom 19. Juni 2020. Für alle Personen, deren Rentenanspruch ab dem 1. Januar
2022 entstanden ist, gilt das neue stufenlose Rentensystem.
Der Beschwerdeführer hatte ab dem 1. September 2001 Anspruch auf eine halbe IV-
Rente. Per 1. September 2013 wurde diese eingestellt. Am 4. Februar 2022 meldete er
sich erneut zum Bezug einer Rente an und mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde
ihm bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine ebensolche ab dem 1. September 2022
zugesprochen. Die Rentenrevision wurde am 7. September 2023 auf seinen Wunsch
eingeleitet. Der aktuell zu beurteilende Rentenanspruch entstand somit nach Inkrafttre-
ten der Änderung vom 19. Juni 2020 und somit sind in casu, unbesehen des Alters des
Beschwerdeführers, die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar.
3.
3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
3.2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung den Grad der Rest-
arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt und den Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung der
korrekten Vergleichseinkommen richtig ermittelt hat.
4.
4.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E.
2).
4.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
5.
5.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihrer RAD-Ärzte. Diese erstatteten ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im IV-Dos-
sier befindenden Berichte der behandelnden Ärzte und kamen über die Zeit seit der Neu-
anmeldung vom Februar 2022 zum Schluss, es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen, angepassten Tätigkeit. Eine rentenrelevante Veränderung des Gesund-
heitszustandes wurde verneint.
5.2 Der Beschwerdeführer hingegen brachte anlässlich der Rentenrevision vom Sep-
tember 2023 vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, es liege eine The-
rapieresistenz vor. Die Schmerzbehandlungen seien ausgeschöpft. Zudem bestehe der
Verdacht auf eine Parkinsonerkrankung. Ebenfalls die COPD zeige eine negative Ent-
wicklung. Der Hausarzt empfahl eine Begutachtung. Beschwerdeweise wurde darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu 50% in einem Schonarbeitsplatz beschäftig
sei, auf dem freien Arbeitsmarkt sei keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden.
5.3 Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der
RAD-Arzt es in seinem Bericht vom 7. Dezember 2023 nicht für notwendig erachtete, auf
den neu vorgebrachten Verdacht einer Parkinsonerkrankung, sowie die Therapieresis-
tenz der Schmerzbehandlungen einzugehen. Auch auf den Hinweis des Hausarztes, wo-
nach die Arbeitsfähigkeit noch höchstens 2 bis 4 Stunden pro Tag betrage, bzw. nicht
mehr gegeben sei, ging er nicht weiter ein und stellte fest, der Gesundheitszustand habe
sich nicht grundlegend verschlechtert, eine eingeschränkte Tätigkeit im Rahmen der bis-
herigen Zumutbarkeit sei weiterhin möglich. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ein-
wände gegen die Mitteilung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2023 erhoben hatte, ver-
zichtete diese darauf, bezüglich der neu vorgebrachten Gangstörung beim RAD nach-
zufragen. Stattdessen erliess sie bereits am 15. Januar 2024 die Verfügung, in der sie
eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes verneinte. Erst auf die
Beschwerde hin legte die IV-Stelle das Dossier erneut dem RAD-Arzt vor. Dieser nahm
am 14. März 2024 Stellung (Dok. 200). Er wies auf die unterschiedlichen Angaben des
Hausarztes hin, die von keiner Arbeitsfähigkeit bis zu einer solchen von 4 bis 6 Stunden
in einer angepassten Tätigkeit schwankten und stellte schlussendlich fest, von hausärzt-
licher Seite werde weiterhin eine angepasste Tätigkeit für 4 bis 6 Stunden als zumutbar
erachtet. Die im MRI-Befund beschriebenen, älteren postischämischen Veränderungen
im Thalamusbereich, könnten einen Einfluss auf den aktuellen Zustand des Versicherten
haben. Dieser werde jedoch aufgrund seines klinischen Zustandes beurteilt und hier
habe sich nichts Grundlegendes verändert. Der Tremor bestehe bereits seit dem Kin-
desalter. Eine angepasste Tätigkeit sei weiterhin im bisherigen Rahmen zumutbar, trotz
der festgestellten Stand- und Gangataxie.
Aus dem Bericht der neurologischen Klinik vom 14. Februar 2024 (Dok. 194), der dem
RAD-Arzt vorlag, geht hervor, dass sich anlässlich der klinischen Untersuchung mehrere
Auffälligkeiten gezeigt hätten. Neben einem Tremorsyndrom mit Haltetremor und Inten-
tionstremor beidseits bestehe eine deutliche sensible Stand/Gangataxie, die sich mit der
ischämischen Läsion im Thalamusbereich erklären lasse. Daraus ergibt sich – entgegen
der Ansicht des RAD-Arztes – eine recht hohe Wahrscheinlichkeit für eine Veränderung
des klinischen Zustandes des Beschwerdeführers. Bezüglich des Tremors fällt bei Ver-
gleich der Unterschriften des Beschwerdeführers im IV-Dossier auf, dass diese in der
letzten Zeit deutlich zittriger geworden sind. Eine weitere Veränderung bezüglich der
Therapieresistenz der chronischen Schmerzen blieb ebenfalls unabgeklärt.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un-
tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Eine Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich, da die ungenügende Abklärung ei-
nen streitigen Punkt betrifft, der im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt blieb
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Für das erkennende Gericht ist es nicht möglich, über die
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal angepassten Tätigkeit mit
dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob die Inva-
liditätsberechnung korrekt erfolgt ist. Es wird in diesem Zusammenhang aber auf vorste-
hende E. 2 verwiesen.
6.
6.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung gilt für die
Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
CHF 500 festgesetzt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Be-
schwerdeführer zurückbezahlt.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit
der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den
Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur
Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent-
scheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. Dem
Beschwerdeführer wird der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zurück-
bezahlt.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1’800 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 17. September 2024