S1 24 207
URTEIL VOM 2. JUNI 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Y _________
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(Ergänzungsleistungen, Verkehrswertschatzung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2024
Verfahren
A. Die 1945 geborene Beschwerdeführerin reichte am 19. Juli 2024 bei der AHV-Zweig-
stelle ihre vierte Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-
Altersrente ein (Akten der Beschwerdegegnerin Beilagen 1 ff.). Sie legte dar, Eigentü-
merin diverser Grundgüter sowie eines Gebäudes mit einem Katasterwert von
Fr. 59'180.00 zu sein und über ein Barvermögen von Fr. 9'872.00 zu verfügen (Beilage
3). Mit Schreiben vom 4. September 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin die zustän-
dige Gemeinde, der kommunalen Kommission für Katasterschatzungen (fortan: Kom-
mission) die aktuelle Verkehrswertschätzung der Parzellen Nrn. 273, 274, 1255, 1300
und 68 zu übertragen (Beilage 5). Am 9. September 2024 meldete der Ortsschätzer der
Gemeinde folgende Verkehrswerte: Parzelle Nr. 273 ¼ Wohngebäude (Bauzone) Fr.
126'325.00, Parzelle Nr. 274 ¼ Garten (Bauzone) Fr. 11'175.00, Parzelle Nr. 1255 Acker
(Bauzone) Fr. 15'000.00, Parzelle Nr. 1300 Acker (Freihaltezone) Fr. 2'900.00 und Par-
zelle Nr. 68 Acker (Landwirtschaftszone) Fr. 2'800.00. Diese Verkehrswertschätzung be-
stätigten in der Folge die übrigen Kommissionsmitglieder. Gestützt auf diese Angaben
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2024 den EL-An-
spruch mit der Begründung, mit einem Vermögen von Fr. 183’720.00, beinhaltend die
Liegenschaften und das Barvermögen, sei die bei alleinstehenden Personen für den Be-
zug von EL massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 überschritten (Beilage
8).
Damit erklärte sich die Versicherte am 14. Oktober 2024 nicht einverstanden (Beilage 9).
In ihrer Begründung liess sie vorbringen, die Schatzung sei nachweislich durch den Re-
gisterhalter im Alleingang vorgenommen worden. Der Katasterwert der Wohnung der
Parzelle Nr. 273 betrage lediglich Fr. 59'180.00. Aufgrund des Baujahres und des Zu-
standes des Gebäudes sei auf diesen abzustellen. Sämtliche Stockwerke würden heute
Wohnräume enthalten, wobei die Dachwohnung aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit
nicht mehr nutzbar sei. Die übrigen Liegenschaften seien ebenfalls zu hoch geschätzt
worden. Schliesslich belaufe sich ihr aktuelles Barvermögen auf Fr. 1'339.21.
B. Mit Entscheid vom 19. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab. Die Kommission habe nach entsprechender Anfrage an der Verkehrswertschatzung
festgehalten. Der von ihr angerechnete Liegenschaftswert werde demnach bestätigt.
Demgegenüber habe sich das Sparguthaben vermindert, wobei die Vermögensschwelle
weiterhin klar überschritten werde (Beilage 14).
C. Dagegen liess die Versicherte am 13. Dezember 2024 Beschwerde bei der sozial-
versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit der Begründung einreichen,
die Verkehrswertschätzung der Güter sei zu hoch. Ausserdem habe die Kommission
ihren Auftrag nicht wahrgenommen, da keine Ortsschau erfolgt sei. Hinsichtlich der Par-
zelle Nr. 273 hielt sie an dem im Einspracheverfahren Dargelegten fest und beantragte,
den Katasterwert zu berücksichtigen. Subsidiär schloss sie sinngemäss auf Rückwei-
sung an die Vorinstanz, damit die Kommission eine neue Schätzung der strittigen Güter
vornehmen könne.
D. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Leistungen nach
dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Beschwerdeführerin ist im Wallis wohnhaft. Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit der angerufenen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7 Abs. 2 RPflG, Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a
VVRG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen
nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art.
61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL und dabei
insbesondere die Frage, ob das anrechenbare Vermögen den massgeblichen Schwel-
lenwert von Fr. 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG) erreicht.
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3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag,
um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach
Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein
Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt
für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.00, für Ehepaare bei Fr. 200'000.00 und für
rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.00. Ein Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen wird folglich daher erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser
Vermögensschwelle liegt (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A.
2021, S. 225 Rz. 570). Für die Beurteilung, ob der zulässige Schwellenwert überschritten
wird, ist dasjenige Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden
ist, ab dem der Ergänzungsleistungsanspruch besteht (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 226
Rz. 572).
3.2 Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum ste-
henden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dingli-
chen Rechte; deren Herkunft ist dabei unerheblich. Das anrechenbare Vermögen ist
nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Be-
wertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen
Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen
ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art.
17a Abs. 4 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für
die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art.
17a Abs. 6 ELV).
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkehrs-
wert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Der so ermittelte Ver-
kehrswert setzt eine konkrete und aktuelle (amtliche oder als solche anerkannte) Lie-
genschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere
geeignete Schätzungen beigezogen werden (Bundesgerichtsurteil 8C_662/2024 vom
dem in den zwei vorangegangenen Jahren beim Verkauf von Liegenschaften im selben
Ortskreis erzielten Durchschnittspreis. Sollte der Steuerwert dem Verkehrswert entspre-
chen, ist dieser für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebend. Ist der Steuerwert
offensichtlich zu niedrig oder zu hoch, wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der
Kommission eine neue Schatzung vorgenommen. Auf eine private Verkehrswertschät-
zung kann nicht abgestellt werden (BGE 120 V 182 E. 4d). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELR
hat die Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Gesuchstellers kostenlos den Verkehrs-
wert von Liegenschaften festzusetzen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die hier massgebenden Liegenschaften
sowohl in früheren als auch im hier streitigen Verwaltungsverfahren auf den von der
Kommission festgesetzten Wert abgestellt.
Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei in Bezug auf die Parzelle
Nr. 273 vom Katasterwert und hinsichtlich der übrigen Parzellen von einem tieferen Wert
auszugehen. Sinngemäss rügt sie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die
Kommission, insbesondere, weil keine Ortsschau stattgefunden und der Ortsschätzer im
Alleingang entschieden habe.
4.2 Aus den im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ak-
ten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die Kommission mit der Neubewertung der
Liegenschaften beauftragte (Beilage 12). Am 13. November 2024 ging bei ihr ein von
den Kommissionsmitgliedern unterzeichnetes Schatzungsprotokoll vom 9. September
2024 sowie eine Kopie des Protokolls vom 18. März 2019 ein (Beilage 13). Dabei setzte
sich der errechnete Verkehrswert der jeweiligen Grundstücke aus dem Gebäude- und/o-
der dem Bodenwert zusammen, wobei je nach Zone von einem unterschiedlichen Quad-
ratmeterpreis ausgegangen wurde.
Die Beschwerdeführerin führt nicht substanziiert aus, inwiefern die berücksichtigten Ku-
bik- oder Quadratmeterpreise nicht den Tatsachen entsprächen. Sie äussert sich weder
konkret zum Wert des Bodens in der Bau- bzw. Landwirtschafts- oder Freihaltezone
noch zum Wert umliegender Gebäude, sondern moniert pauschal die festgesetzten Ver-
kehrswerte. Soweit die Beschwerdeführerin für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 273
höchstens den Katasterwert von Fr. 59'180.00 als Richtwert berücksichtigt haben
möchte, lässt sie ausser Acht, dass in casu der auf dem Markt erzielte bzw. erzielbare
Wert massgebend ist und dieser gerichtsnotorisch um einiges höher als der Katasterwert
ist, was auch für die Liegenschaften in der Gemeinde A _________ zutrifft. Die Aus-
gleichskasse hat daher zu Recht auf die Schatzung der Kommission abgestellt. Dieses
Vorgehen steht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das
Ergebnis solcher Schatzungen ist für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich. Das
Gericht, welches weder über die für die Liegenschaftsschätzung nötigen Fachkenntnisse
verfügt noch die Verhältnisse auf dem örtlichen Liegenschaftshandel kennt, weicht sei-
nerseits für gewöhnlich nur bei offensichtlichen Fehlern oder Irrtümern von der offiziellen
Schätzung ab (Urteil des Kantonsgerichts S1 24 71 vom 29. Oktober 2024 E. 3.3 mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall liegen, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine Gründe
vor, um von diesem Grundsatz abzuweichen.
Die Kommission hat den Verkehrswert der Parzelle Nr. 273 auf dem Gebiet B _________
der Gemeinde A _________ im Jahr 2024 von Fr. 126'325.00 (Fr. 103'750.00 [Gebäu-
dewert Fr. 250.00/m3] + Fr. 22'575.00 [Bodenwert Fr. 300.00/m2]) bestätigt. Für die rest-
lichen Parzellen ging sie von Preisen von Fr. 11'175.00 (Parzelle Nr. 274 Bodenwert in
der Bauzone von Fr. 300.00/m2), Fr. 15'000.00 (Parzelle Nr. 1255 Bodenwert in der
Bauzone von Fr. 150.00), Fr. 2'900.00 (Parzelle Nr. 1300 Bodenwert in der Freihaltezone
von Fr. 20.00/m2) und Fr. 2'800.00 (Parzelle Nr. 68 Bodenwert in der Landwirtschafts-
zone von Fr. 5.00/m2) aus. Zusammen mit der aktuellen Schatzung hinterlegte sie bei
der Ausgleichskasse eine Kopie des Protokolls der Verkehrswertschatzung der Parzelle
Nr. 273 vom 18. März 2019. Dort wurde begründend ausgeführt, der Gebäudezustand
könne zwar als bewohnbar qualifiziert werden, jedoch handle es sich um einen nicht
mehr zeitgemässen Ausbau. In Anbetracht des Zustandes bestehe der Preis pro Kubik
vor allem aus dem Rohbauanteil und einem Anteil des Ausbaus. Die Ortsschau am
auf dem neuesten Stand. Ein Geschoss sei vermietet und in zwei Geschossen werde
teilsaniert. Das Keller- und Dachgeschoss würden als Abstellräume verwendet. Insge-
samt rechtfertige sich daher der mittlere Ansatz von Fr. 250.00/m3 bei 1’660 m3.
Die so festgesetzten Werte für die einzelnen Zonen der Parzellen Nr. 273, 274, 1255,
1300 und 68 sind gut nachvollziehbar. Es können darin keine offensichtlichen Fehler
oder Irrtümer erkannt werden, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, davon abzu-
weichen.
4.3 Beschwerdeweise wird geltend gemacht, die Schatzung sei im Alleingang vom Re-
gisterhalter vollzogen worden. Dies trifft offensichtlich nicht zu, zumal das Schatzungs-
protokoll von den Mitgliedern der Kommission unterzeichnet und damit der Inhalt über-
prüft und bestätigt wurde.
Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach keine Ortsschau durchgeführt worden
sei, kann ebenfalls nicht gehört werden. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass
eine solche gesetzlich nicht verankert ist und, wenn überhaupt, aus Praktikabilitätsgrün-
den nicht in Anwesenheit sämtlicher Kommissionsmitglieder zu vollziehen ist. Gemäss
Schatzungsprotokoll vom 18. März 2019 fand schliesslich hinsichtlich des strittigen Ge-
bäudes am 15. März 2019 eine Ortsschau statt. Dass inzwischen veränderte Verhält-
nisse eingetreten wären, die eine Berücksichtigung der Ortsschau vom März 2019 un-
möglich gemacht hätten, wird mit gutem Grund von der Beschwerdeführerin nicht be-
hauptet. Im Übrigen findet sich in den Akten auch Bildmaterial zum Innern des Gebäudes
und kann auf diversen Internetseiten der äussere Zustand des Gebäudes eingesehen
werden (vgl. A _________.ch; google.com/maps; serach.ch). Mithin ist die Schatzung
der Kommission nicht zu beanstanden.
Was schliesslich das Gebäudevolumen anbelangt, ist unstrittig, dass sich das Gebäude
auf der Parzelle Nr. 273 über mehrere Stockwerke samt Keller- und Dachgeschoss er-
streckt und die Gebäudefläche gemäss amtlicher Vermessung 121 m2 betrug. Hinsicht-
lich der Festlegung des Gebäudevolumens stützte sich die Kommission auf die bei der
Katasterrevision 1975/1976 erfolgte Erhebung, wonach ein Volumen von 1’660 m3 er-
rechnet wurde. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass das Gebäude früher
als Hotel/Restaurant bzw. als Post/Dorfladen genutzt wurde. Es steht jedoch unstrittig
fest, dass später die Stockwerke als Wohnräume erschlossen wurden, wobei dasselbe
Gebäudevolumen über die Jahre erhalten blieb. Hinsichtlich des Einwands der ausser-
gewöhnlichen Höhe des Kellergeschosses lässt sich sodann feststellen, dass bei einem
Volumen von 1’660 m3 und einer Gebäudefläche von 121 m2 eine Gebäudehöhe von ca.
13.5 m resultiert, die bei einem mehrstöckigen Wohngebäude nichts Aussergewöhnli-
ches darstellt. Hinsichtlich der übrigen Parzellen wurde ebenfalls auf die im Kataster
erfassten Flächen abgestellt. Dabei erscheinen die vom Ortsschätzer angenommenen
Preise für das im Ortszentrum liegende Bauland von Fr. 300.00 pro Quadratmeter nicht
offensichtlich überhöht. So lässt sich aus der amtlichen Verkehrswertschätzung folgern,
dass die Bewertung nicht generell zu hohe Marktpreise berücksichtigt. Dies erscheint
insbesondere auch in Bezug auf die grosse Nachfrage nachvollziehbar. Insgesamt be-
stehen damit keine Anhaltspunkte, die gegen die Beweiskraft der Verkehrswertschat-
zung sprächen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht darauf abgestellt.
4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt subsidiär eine Neuschatzung. Die Vorinstanz
und das Gericht haben alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genom-
men. Diese Akten liefern eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Be-
wertung der Güter. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund dieser Beweise seine Über-
zeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass vom anbegehrten Beweismittel
keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeu-
gung durch dieses nicht geändert wird. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144
II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3).
4.5 Ist nach dem Gesagten erstellt, dass die Parzellen Nrn. 273, 274, 1255, 1300 und
68 im massgebenden Zeitpunkt einen Verkehrswert von insgesamt Fr. 158'200.00 hat-
ten, ist damit die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a
ELG deutlich überschritten. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf jährliche EL für das Jahr 2024 verneint hat. Zu-
sammenfassend ist die Beschwerde unbegründet.
5.
5.1 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugespro-
chen.
Sitten, 2. Juni 2025