S1 24 171
URTEIL VOM 20. AUGUST 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Candido Prada, Präsident; Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammat-
ter, Brig-Glis
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Rentenanspruch / Resterwerbsfähigkeit)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2024
Verfahren
A. Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist aufgrund einer Multiplen Sklerose, einer
Netzhautablösung am linken Auge und eines Hörschadens bei der IV-Stelle des Kantons
Wallis zum Leistungsbezug angemeldet. In diesem Zusammenhang klärte die Be-
schwerdegegnerin die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Verhältnisse des zuletzt als
Gastronom und im Nebenamt als Versicherungsfachmann tätigen Beschwerdeführers
ab. Nach erfolgter Ermittlung vor Ort unterbreitete sie die Akten dem Regionalen Ärztli-
chen Dienst (RAD), der mit Bericht vom 12. Juli 2024 zum Schluss kam, in der ange-
stammten Tätigkeit sei der Versicherte seit Februar 2024 zu 70 % und in einer ange-
passten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegne-
rin mit Vorbescheid vom 20. August 2024 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % die
Ablehnung des Leistungsanspruches in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand
und ärztlichem Bericht vom 29. August 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin am
% die Abweisung des Leistungsanspruchs.
B. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 28. Oktober 2024 Beschwerde er-
heben und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rück-
weisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen. Begründend
monierte er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht so-
wie eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin liess sich
am 3. Dezember 2024 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 13. Feb-
ruar 2025 wurde die Instruktion abgeschlossen.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der
Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist in formeller Hinsicht, ob die IV-Stelle das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie ihm den RAD-Bericht vom 19. September
2023 nicht vor Erlass der Verfügung zugestellt und sich nicht zur Höhe des Tabellenab-
zugs geäussert hat, und materiell, ob die IV-Stelle die gesundheitliche Situation vollstän-
dig abgeklärt und gestützt darauf den Invaliditätsgrad korrekt bemessen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich
zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit
Hinweisen; 142 II 218 E. 2.8.1). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheids zur Sache zu äussern, an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge-
eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je
m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet weiter, dass Verfügungen, wenn sie
den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49
Abs. 3 Satz 2 ATSG).
3.2 Im vorliegenden Fall geht es um den verwaltungsinternen RAD-Bericht vom
mittelbar zugestellt werden müssen, damit er sich noch vor Erlass der Verfügung dazu
hätte äussern können. Dass dies nicht erfolgt ist, rügt der Beschwerdeführer zu Recht
als Gehörsverletzung. Der Einwand der Gehörsverletzung ist somit begründet (Bundes-
gerichtsurteile 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1, 8C_305/2018 vom 23. Ja-
nuar 2019 E. 2.3 und 8C_424/2008 vom 16. September 2008 E. 2.2). Eine allfällige Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden. Dem rechtskundig vertretenen Be-
schwerdeführer wurde im Laufe des Beschwerdeverfahren der RAD-Bericht zugesandt,
womit er Kenntnis von dessen Inhalt erhielt und ihm dadurch nicht das Recht verwehrt
wurde, im laufenden Verfahren seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Eine
Heilung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu
vereinbaren wären (zum Ganzen BGE 147 IV340 E. 4.11.3 mit Hinweisen). Eine Rück-
weisung an die Vorinstanz würde in casu zu einem solchen formalistischen Leerlauf füh-
ren. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die IV-Stelle ist nach dem Gesagten
im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Dies ist jedoch auf jeden Fall bei der Kosten-
auflage zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil 1C_123/2023 vom 23. Oktober 2024
E. 14.2).
In Bezug auf die Begründungspflicht gebietet dieser Anspruch nicht, dass sich der Ver-
sicherungsträger einlässlich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich
sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). Diesen
Anforderungen kam die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Tabellenabzuges nach,
präzisierte sie dazu, der Abzug erfolge für körperlich leichte Arbeit bzw. für Teilzeitarbeit.
Unstrittig konnte sich der Versicherte über die Tragweite des gewährten Tabellenabzu-
ges von 10 % ein Bild machen und war ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen
Entscheid sachgerecht anzufechten, was dem Anspruch an die Begründungspflicht ge-
nügte (vgl. BGE 140 II 262 E. 6.2).
4. Aktenkundig ist, dass beim Versicherten seit Mai 2021 (S. 181, 199 und 224) die
Diagnose einer Multiplen Sklerose besteht, die initial wahrscheinlich schubförmig war,
inzwischen möglicherweise chronisch progredient verläuft, wobei die genaue klinische
Erstmanifestation unklar blieb (S. 158, 181, 321). Klinisch besteht eine sensible Stand-
und Gangataxie sowie eine proximale Beinparese rechts (S. 158, 164, 321). Die IV-Stelle
stützte sich für die Beurteilung der Arbeits- und Resterwerbsfähigkeit auf die RAD-Be-
richte. Der Beschwerdeführer bemängelt u.a., der medizinische Sachverhalt sei nicht
genügend abgeklärt worden. Ihm könne gemäss den behandelnden Ärzten aufgrund sei-
ner gesundheitlichen Situation keine Erwerbstätigkeit von 70 % mehr zugemutet werden.
4.1
4.1.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der
Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwen-
dende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewie-
sen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Die ärztlichen
Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2,
125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätz-
lich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren
Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs stehen
den IV-Stellen die regionalen ärztlichen Dienste zur Verfügung, welche in ihrem medizi-
nischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig sind (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49
Abs. 1 IVV). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache
allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger
steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hin-
blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Mass-
stab anzulegen (BGE 123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S.
155 E. 3b ee). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.
Bestehen auch nur die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor-
zunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober
2012 E. 2.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen darf und
soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf-
trag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es
rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in-
frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandeln-
den Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen
gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf-
drängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben
sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.1.2 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Da-
nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-
spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Bundesgerichtsurteil
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die IV-Stelle habe ungenügend untersucht,
ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Leistungsfähigkeit mas-
sgeblich in Anlehnung an die Berichte der RAD-Ärztin vornahm. Die regionalen ärztli-
chen Dienste können die geeigneten Prüfmethoden bei der Beurteilung der medizini-
schen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs im Rahmen ihrer medizinischen Fach-
kompetenz und den allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen
(Art. 49 Abs. 1 IVV). Bei Bedarf können sie selber ärztliche Untersuchungen durchführen
(Art. 49 Abs. 2 IVV). Es versteht sich von selbst, dass sie statt einer persönlichen Unter-
suchung eine solche bei einem Facharzt anordnen können.
In casu wurde der Versicherte zwar nicht persönlich durch den RAD untersucht, jedoch
wurden sämtliche massgebenden Akten eingeholt. Gestützt darauf erliess der RAD unter
Würdigung der Berichte der behandelnden Fachärzte seine Schlussberichte. Diese ent-
sprachen nicht einem Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, aber die
RAD-Ärztin schätzte den bestehenden medizinischen Sachverhalt anhand sämtlicher
Akten schlüssig ein, wozu eine persönliche Untersuchung nicht notwendig war (Bundes-
gerichtsurteile 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.2.2).
4.3 Sie erachtet in ihrem Erstbericht vom 19. September 2023 (S. 203 ff.) eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend, teil-
weise stehend, nur kurze Gehstrecken in ebenem Gelände und guter Beleuchtung, ohne
höhere Anforderungen an das Gleichgewicht, ohne Treppensteigen usw.) als nicht ge-
geben. Dieser Bericht wurde von ihr am 7. Februar 2024 (S. 297 ff.) dahingehend er-
gänzt, dass der Versicherte am 8. Januar 2024 eine weitere Vorstellung am Neurozent-
rum des Inselspitals gehabt habe, wonach gemäss der EDSS ein Wert von 5.5 (Geh-
strecke 100 m) bei Stand- und Gangataxie sowie proximal betonter spastischer Bein-
parese rechts vorgelegen habe. Die MRI-Aufnahmen hätten demgegenüber einen stabi-
len Befund aufgezeigt. Insgesamt zeige sich eine stabile medizinische Situation bei zu-
nehmender Reduktion der Gehstrecke, was evtl. durch eine zusätzliche Medikation ver-
bessert werden könne. Wegen der Gangstörung bestehe medizinisch für die Servicetä-
tigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit bleibe im vollen Umfang
möglich. In ihrem Schlussbericht vom 12. Juli 2024 (S. 381 ff.) führte sie gestützt auf die
medizinischen Fachakten aus, die klinischen Befunde beim behandelnden Neurologen
seien gemäss dessen Berichte vom 12. September, 14. Dezember 2023 sowie 12. April
2023 (recte: 2024) unverändert geblieben. Es würden keine weiteren Angaben zur EDSS
oder einer Erschöpfung gemacht. Letztere werde jedoch vom Hausarzt ohne konkrete
Angaben vorgebracht. Der Versicherte habe dargelegt, jeweils am Nachmittag eine län-
gere Erholungsphase einlegen zu müssen. Aus rein medizinischer Hinsicht sei dieser in
seiner bisherigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich der angepassten Tätig-
keit hielt sie eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 30 % ab Februar 2024 für ange-
bracht und beschränkte die tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden. Diese Schlussfolgerung
begründete sie in nachvollziehbarer Weise damit, dass sich die objektiven Befunde ge-
genüber den früheren kaum verändert hätten. Aus den medizinischen Unterlagen würde
die vom Versicherten geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes
seit Januar 2024 nicht hervorgehen. Die festgehaltenen medizinischen Befunde seien
zweifelsfrei seit September 2023 unverändert. Der behandelnde Neurologe mache auch
keine Angaben betreffend einer allfälligen Fatiguesymptomatik oder einer angepassten
Arbeitsfähigkeit. Seine Festsetzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
sei schliesslich nicht nachvollziehbar. In den Eingliederungs- und Abklärungsgesprä-
chen habe der Versicherte aber im Februar bzw. Mai 2024 von nachmittäglichen Ruhe-
pausen von 3 Stunden gesprochen. Da eine Fatiguesymptomatik im Rahmen der Mul-
tiplen Sklerose gut bekannt sei, müsse eine Leistungseinbusse in einer angepassten
Tätigkeit von 30 % berücksichtigt werden.
Den Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin kann mit Blick auf die neurologischen Fachbe-
richte aber auch diejenigen des Hausarztes zweifelsfrei gefolgt werden. Das gilt ebenso
für ihre Ansicht, dass die in den Akten vorhandenen Berichte und die Stellungnahmen
eine eindeutige Beurteilung des Gesundheitszustandes zulassen und der medizinische
Sachverhalt vollständig ermittelt ist. In ihrer Schlussfolgerung beschränkt sich die RAD-
Ärztin nicht nur auf das Hauptleiden, sondern berücksichtigt sämtliche geklagten Be-
schwerden und eingetretenen Veränderungen. Ihr standen sodann sämtliche Akten zur
Beurteilung zur Verfügung. Die ersten medizinischen Akten datieren vom August 2023
(S. 166) und reichen bis in den Sommer 2024, womit sie ein vollständiges Bild zum Ver-
lauf des Gesundheitszustandes des Versicherten während dieser Zeit liefern. Die RAD-
Berichte enthalten zudem die Diagnoseliste und das Zumutbarkeitsprofil. Des Weiteren
wurden von ihr auch die Eingliederungsgespräche berücksichtigt und den darin erfass-
ten Veränderungen des Gesundheitszustandes bei der Einschätzung der Restarbeitsfä-
higkeit explizit Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer verkennt demgegenüber,
dass er aus den hinterlegten Berichten der behandelnden Ärzte nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann. Diese Ärzte nehmen einerseits nicht nur eine höhere als die verfügte
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit an, sondern stützen sich andererseits in
ihren Berichten auch mehrfach einzig auf die Darlegungen des Versicherten ab, ohne
eine befundbezogene Einschätzung abzugeben. Insofern vermögen die so geltend ge-
machten Veränderungen des Gesundheitszustandes keine zusätzliche Erwerbsunfähig-
keit zu begründen.
4.4 Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ist sodann der relevante Sach-
verhalt genügend dokumentiert. In medizinischer Hinsicht (klinische Befunde) stimmen
die Berichte der behandelnden und der beurteilenden RAD-Ärztin im Wesentlichen über-
ein. Dies gilt im Übrigen auch für die Einschränkungen. Die behandelnden Ärzte, auf die
sich der Versicherte beruft, machen diesbezüglich keine zusätzlichen oder anderslau-
tenden Einschränkungen als diejenigen, die von der RAD-Ärztin berücksichtigt wurden,
geltend. Es besteht daher kein Anlass, die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung durch
die RAD-Ärztin in Zweifel zu ziehen, umso mehr, als dass ihre Berichte umfassend sind,
in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden und in den Darlegungen der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und
die Schlussfolgerung begründet sind.
Inwiefern sodann der Bericht des behandelnden Neurologen vom 29. August 2024
(S. 417) daran etwas zu verändern vermag, ist nicht ersichtlich, zumal der Neurologe
selber bestätigt, die MRI-Bildgebungen habe keine relevanten Befundänderungen ge-
zeigt.
4.5 Der Beschwerdeführer verlangt neuerliche Abklärungen. Zum Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gehört das Recht des Betroffenen auf Abnahme der rechtzeitig und form-
richtig angebotenen Beweismittel. Dies hindert das Gericht jedoch nicht, einen Beweis-
antrag abzulehnen bzw. auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es auf-
grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge-
ändert (BGE 134 I 140 E. 5.3).
Die Vorinstanz und das Gericht haben sämtliche Akten des Versicherers sowie alle ein-
gereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat
sich aufgrund dieser Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon
aus, dass von dem anbegehrten Beweismittel (in casu ein externes Gutachten) keine
neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung
durch dieses nicht geändert wird. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes noch eine solche des rechtlichen Gehörs (BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427
E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Führen nämlich die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Der von
dem Beschwerdeführer diesbezüglich im Zusammenhang mit der Rückweisung gestellte
Antrag ist demzufolge abzuweisen.
4.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer (unter Berücksichtigung
gewisser Einschränkungen [wechselbelastende Tätigkeit usw.]) in einer angepassten
leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig ist. Daran ver-
mögen die Berichte und die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nichts zu ändern,
zumal die hiervor zitierte Erfahrungstatsache zu beachten ist, wonach diese Ärzte in
Zweifelsfällen eher zugunsten des Patienten aussagen.
5. Zu prüfen ist weiter, ob die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad unter Zugrun-
delegung der korrekten Vergleichseinkommen richtig ermittelt hat.
5.1 Als Kriterium für die Leistungsfestsetzung gilt der hypothetische, ausgeglichene Ar-
beitsmarkt. Auf diesem ist dem Beschwerdeführer gemäss oben Dargelegtem ein 70 %-
Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Der Versicherte hat die Ausübung ei-
ner Versicherungstätigkeit auf Mandatsbasis in einem kleinen Teilpensum stets beibe-
halten. Rechtsprechungsgemäss kann auf das tatsächlich erzielte Einkommen nicht ab-
gestellt werden, wenn die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitskraft nicht in zu-
mutbarer Weise voll ausschöpft (BGE 143 V 295 E. 2.2). Dies ist dann nicht der Fall,
wenn sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höheren als den
tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_268/2021 vom
führer ein Stellenwechsel in eine Tätigkeit zumutbar, die es ihm erlauben würde, die
zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % ohne Leistungsminderung zu verwerten. Das
Kriterium der «voll ausgeschöpften Restarbeitsfähigkeit» soll nicht den Interessen der
versicherten Person, sondern denjenigen der Invalidenversicherung dienen, indem sich
die versicherte Person nicht auf ein tieferes Einkommen berufen kann, während ihr die
Erzielung eines höheren zumutbar wäre (Bundesgerichtsurteile 8C_4/2023 vom 2. März
2023 E. 5.4, 8C_590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.3 in fine). Im hier zu beurteilen-
den Fall hat sich die Invalidenversicherung deshalb zu Recht dazu entschieden, die Fest-
setzung des Invalideneinkommens unter Zugrundelegung der gültigen LSE-Tabellen-
löhne 2022 vorzunehmen.
Die IV-Stelle hat weiter erwogen, dass ein zusätzlicher Abzug vom LSE-Tabellenlohn
angezeigt sei, und hierfür 10 % gewährt (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Der Beschwerdeführer
beantragt einen Abzug von 20 % und verweist diesbezüglich u.a. auf sein Alter. Die
Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämt-
lichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens-
bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-
schäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen
sind.
Die IV-Stelle hat dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch angepasste leichte
Tätigkeiten unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen ausüben kann,
mit der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit genügend Rechnung getragen.
Ein zusätzlicher Tabellenabzug ist nicht angezeigt. Weiter verkennt der Beschwerdefüh-
rer, dass ihm trotz seines Altes im massgebenden Zeitpunkt der Verfügung noch eine
10-jährige Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Im Übrigen hat das Bundesgericht
bereits mehrfach festgehalten, dass selbst ein Alter von 55 keinen Abzug vom Tabellen-
lohn rechtfertigt (vgl. Bundesgerichtsurteile 9C_160/2013 vom 28. August 2013 E. 4.2
und 9C_780/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.4.2). Die übrigen Kriterien geben eben-
falls keinen Anlass auf eine höhere Reduktion (vgl. auch Bundesgerichtsurteil
9C_444/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.2). Bei der Überprüfung des gesamthaft vor-
zunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt, darf sodann das Sozialversiche-
rungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver-
waltung setzen (BGE 126 V 75). Dabei ist auch den Bestrebungen der Verwaltung Rech-
nung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen,
Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (Bundes-
gerichtsurteil 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Nach dem Dar-
gelegten ist daher am Abzug von 10 % und einem Invalideneinkommen von Fr.
53'096.30 festzuhalten.
5.2 Im Weiteren wird das Valideneinkommen bestritten, insbesondere dessen Höhe so-
wie die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall den
Gast- und Hotelbetrieb weitergeführt.
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er sich längerfristig nicht
mit einem tiefen Einkommen begnügt hätte, und beruft sich auf ein Bewerbungsschrei-
ben sowie ein Arbeitszeugnis. Abgesehen davon, dass sich einerseits das Bewerbungs-
schreiben lediglich auf ein Teilpensum bezieht und andererseits das Arbeitszeugnis am
erstellt wurde, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die die Darlegungen des Ver-
sicherten untermauern würden. Konkrete Schritte (BGE 150 V 354), die für die Annahme
der beschwerdeweise erstmals vorgebrachten Behauptung einer Betriebsaufgabe aus
gesundheitsfremden Gründen sprächen, können aktenmässig nicht nachgewiesen wer-
den. Auch der Einwand, der Verkauf des Betriebes habe eine längere Vorbereitungs-
phase erforderlich gemacht, ist in seinem Fall nicht belegt. Aktenmässig ausgewiesen
ist einzig, dass ein erster Hinweis auf eine beabsichtigte Aufgabe des Unternehmens
gegen Ende August 2023 (S. 153) erfolgte. Mitte November 2023 konkretisierte der Ver-
sicherte seine Absichten, indem er mündlich zu Protokoll gab, er plane Mitte/Ende 2024
den Betrieb zu verkaufen. Ergänzend führte er dabei aber explizit aus, bei guter Gesund-
heit würde er den Betrieb weiterführen (S. 218). Schliesslich äusserte er sich am
Januar 2024 per Ende Juni 2024 verkauft zu haben. Diese Umstände führen das Gericht
zur Annahme, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall der Be-
trieb weitergeführt worden wäre, wie dies im Übrigen der Versicherte Mitte November
2023 (S. 218) selber darlegte, und mithin die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
gegenteiligen Darlegungen in Berücksichtigung eines allfälligen höheren Rentenan-
spruchs erfolgt sind. Den „Aussagen der ersten Stunde“ kommt im Allgemeinen grösse-
res Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträgli-
chen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers hat die
Beschwerdegegnerin daher zu Recht auf diese ersten Angaben abgestellt.
5.2.2 Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte hypothetische Valideneinkommen
von Fr. 74'762.25 stellt sodann den Durchschnittswert des erwirtschafteten Jahresge-
winns und den Durchschnittslohn der Haupt- und Nebentätigkeit gemäss IK-Auszug der
letzten Jahre (von 2019 bis 2022) dar. Damit wurde ein hypothetischer Wert in Berück-
sichtigung eines längeren Zeitraums ermittelt. Er entspricht einem hypothetischen Be-
trag, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den folgenden Jahren hätte erzielt
werden können. Wenn der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von mindestens
Fr. 100'000.00 berücksichtigt haben will, so ist dies in seinem Fall aufgrund der Akten-
lage (auch in Bezug auf die IK-Einträge, vgl. S. 149) eindeutig zu hoch bemessen. Ferner
verkennt er, dass bei der Festsetzung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt wer-
den kann, was bestenfalls hätte erzielt werden können.
In Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei durch
invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst, ist festzuhalten, dass bei jeder selbstständigen
Tätigkeit die Auftragslage konjunkturell bedingt ist, was jedoch die Anwendung der Ein-
kommensvergleichsmethode keineswegs ausschliesst. Vielmehr ist hervorzuheben,
dass die Invalidität bei Erwerbstätigen in erster Linie mittels der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Im Übrigen kann mit Blick auf den Ren-
tenanspruch offenbleiben, ob – wie vom Beschwerdeführer behauptet – aufgrund der
Coronapandemie eine nicht zu berücksichtigende Situation vorlag. Tatsache ist, dass
gemäss den Buchhaltungsunterlagen das Umlaufvermögen der Jahre 2020 bis 2022 (S.
239, 242 und 245) höher ausfiel, als im Jahr vor der Pandemie (S. 248), wobei innerhalb
des jeweiligen Geschäftszyklus erheblich mehr flüssige Mittel im Umlauf waren als im
Jahr vor der Pandemie. Schliesslich darf, wenn sich das Valideneinkommen nicht hinrei-
chend genau beziffern lässt, auf statistische Werte zurückgegriffen werden, soweit dabei
die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren
mitberücksichtigt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 8C_603/2023
vom 25. September 2024 E. 4.1.1). Auch bei versicherten Personen, die im Gesund-
heitsfall weiterhin selbstständig erwerbstätig wären, kann zur Bestimmung des Validen-
einkommens auf die LSE zurückgegriffen werden (vgl. z.B. SVR 2019 UV Nr. 40 S. 149;
Bundesgerichtsurteile 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2, 8C_572/2021 vom 19. Ja-
nuar 2022 E. 6.1). In casu nahm der Beschwerdeführer die selbstständige Erwerbstätig-
keit im Jahr 2016 auf. Die in Folge erzielten Umsatzzahlen stellen wie die Parteien richtig
schlussfolgern, keine verlässlichen Angaben dar. Hinzu kommt, dass dieser Aufbau und
der Geschäftsgang im Gastronomiebereich allgemein durch den äusseren Umstand der
Coronapandemie ab März 2020 negativ beeinflusst wurde. Daher lässt sich aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Ein-
kommen nicht hinreichend genau beziffern, weshalb zu dessen Bestimmung auf die LSE
abzustellen ist. Hierfür ist auf den branchenspezifischen Tabellenlohn „Gastgewerbe/Be-
herbergung u. Gastronomie“ der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Kompe-
tenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten, ohne umfangreiche einschlägige Berufserfahrung),
Männer, abzustellen. Somit beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 68'352.20
(Fr. 4'570.00 hochgerechnet auf 41.7 Std. x 12 + Fr. 11'181.50 [Versicherungstätigkeit]).
Selbst wenn vom Kompetenzniveau 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten) und damit von
einem Valideneinkommen von Fr. 82'163.24 ausgegangen würde, resultiert daraus kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Ferner ist richtig, dass hin-
sichtlich des Gastbetriebes der IK-Auszug des mit bestimmendem Einfluss auf die Auf-
teilung Gehalt/Gewinnanteil tätigen Beschwerdeführers die effektiven Verhältnisse nicht
abbildet und die dort erfassten Einkommen allein keine genügende Grundlage für die
Bestimmung des Valideneinkommens darstellen. Da ausserdem – wie dargelegt – nicht
auf die Geschäftsabschlüsse abgestellt werden kann, erübrigen sich die vom Beschwer-
deführer eingebrachten Einwände hinsichtlich des Soziallohnes der Ehegattin sowie der
Naturaleinkommen. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die schlüssigen Darlegungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Schliesslich kann der Validenlohn gemäss
Rechtsprechung dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den
Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Ge-
samtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig oder den branchenübli-
chen Einkommen in der LSE entspricht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen
fällt daher in einem solchen Fall praxisgemäss ausser Betracht (Bundesgerichtsurteile
8C_65/2022 vom 3. Juni 2022 E. 6.1.2, 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.2, beide
mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer moniert weiter, die IV-Stelle verkenne, dass bereits im Jahr 2020
die Diagnose gestellt worden sei, weshalb nicht unbesehen auf die Jahre 1999-2022
abgestellt werden könne. Er habe in diesen Jahren bereits unter den Folgen der Erkran-
kung gelitten, was sich negativ auf das Betriebsergebnis ausgewirkt habe. Dies trifft
zweifelsfrei nicht zu. Gemäss den einheitlichen medizinischen Darlegungen blieb die
Erstmanifestation unklar. Aktenkundig ist weiter, dass eine Erstabklärung beim Neurolo-
gen am 18. März 2021 stattfand, wobei MRI-Untersuchungen im April und Mai sowie
eine Punktion im Juni 2021 erfolgten, womit die Diagnosestellung frühestens auf diesen
Zeitpunkt fällt. Der Beschwerdeführer verkennt im Weiteren, dass weder aufgrund der
Diagnose noch auf deren Schwere auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit geschlossen
werden darf (BGE 148 V 49). Vielmehr sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen.
Gemäss Sprechstundenbericht vom 4. September 2023 (S. 181) brachte der Beschwer-
deführer diesbezüglich gegenüber den untersuchenden Ärzten eine Erstsymtomatik im
daran gehindert hatte, seiner anspruchsvollen Arbeit als Versicherungsfachmann nach-
zugehen und ein Amt in der Gemeinde auszuüben. Die Ärzte des Neurozentrums halten
sodann bezüglich der Anamnese fest, es sei davon auszugehen, dass der Versicherte
keine eindeutigen Schübe gehabt habe, sondern sich über die letzten 20 Jahre progre-
dient Probleme beim Gehen, Treppensteigen und Müdigkeit manifestiert hätten. Trotz
dieser Feststellungen attestierten sie im September 2023 eine volle Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit (S. 181). Wenn mithin auch eine seit längerer Zeit beste-
hende Erkrankung bestanden hat, ist eine darin begründete (Teil-)Arbeitsunfähigkeit erst
seit Anfang 2023 ausgewiesen. Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte trotz
gesundheitlicher Einschränkungen weiterarbeiten und dies in einem vollen Pensum tun
konnte. Die behandelnden Ärzte erachteten dies jedenfalls als möglich, ansonsten zwei-
felsfrei ein entsprechendes Arbeitsunfähigkeitszeugnis erfolgt wäre. Der Schweregrad
der Erkrankung wird ausserdem über die EDSS auf einer Skala von 0 bis 10 definiert.
Auch wenn der EDSS-Wert nur bedingt etwas über die Arbeitsfähigkeit aussagt, lag ge-
mäss medizinischen Feststellungen noch am 21. August 2023 (S. 181) ein Wert von 4
(d.h. Patient ist gehfähig ohne Hilfe und Rast für mindestens 500 m. Aktiv während ca.
12 Stunden pro Tag trotz relativ schwerer Behinderung) vor. Nach dem Dargelegten
drängt sich somit diesbezüglich keine Änderung des Valideneinkommens auf.
5.2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schaden-
minderungspflicht gehalten war, ein allfälliges Manko mit organisatorischen bzw. admi-
nistrativen Arbeiten auszugleichen, zumal er mit Administrativarbeiten vertraut war und
über Computerkenntnisse verfügte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Abklärung
vom 26. Januar 2024 an, dieser Bereich mache 20 % und der Service einen solchen von
60-70 % seiner Gesamttätigkeit aus (S. 283; vgl. auch Betätigungsvergleich des Tag-
geldversicherers S. 362). Dies erscheint realitätsfremd und kann mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entsprechen. Beim Betrieb des Beschwerdefüh-
rers ist die Führung bzw. seine Fronttätigkeit zentral gewesen. Gerade auch für die
Wahrnehmung dieser Führungsfunktionen sind die entsprechenden administrativen Tä-
tigkeiten wesentlich. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Führung eines Betriebs mit meh-
reren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein erhebliches Ausmass an administrativen Ar-
beiten bzw. Führungsarbeit erfordert. Mit Blick auf die vorhandene Betriebsstruktur kann
daher in casu nicht von einer lediglich 20 %-igen Betriebsführung ausgegangen werden,
sondern müsste mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vielmehr ein Anteil von mindes-
tens 60 % berücksichtigt werden, inklusive der Akquisition von Kunden bzw. Betreuung
von Gästen. Neben der Materialbereitstellung bzw. Einkauf im Ausmass von 10-15 %
verblieben realistischerweise Servicearbeiten von 25-30 %. Darunter würden auch leicht
einzustufende Arbeiten fallen, wie zum Beispiel das Bereitstellen der Bestellungen bzw.
der Getränke usw. weshalb in diesem Rahmen ebenfalls keine vollständige Einschrän-
kung resultieren würde. In diesem Sinne überzeugt die Darlegung des Versicherten vom
den seien. Vorbehalten bleibe, dass die Ehegattin jetzt gewisse Tätigkeiten im Service
übernommen habe. Deren Tätigkeit bestand aber gerade in der Hilfestellung für «alles»
im Umfang von 60-80 %, weshalb der Beschwerdeführer auch gestützt auf diesen Ein-
wand, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Es ist auch so, dass das Ehepaar
den Servicedienst mit zwei weiteren Personen, die ein Pensum von ca. 120 % absolvier-
ten, teilten. Nach dem Dargelegten wäre mithin selbst unter Anwendung eines Betäti-
gungsvergleichs kein Rentenanspruch begründet worden, womit es sein Bewenden hat.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als mate-
riell rechtens. In Berücksichtigung der formell-rechtlichen Darlegungen führt dies zusam-
mengefasst zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als geheilt gilt. Darüber hinaus wird die Beschwerde abge-
wiesen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten zu ¼ d.h. im Umfang von
Fr. 125.00 der Beschwerdegegnerin und zu ¾ im Umfang von Fr. 375.00 dem Beschwer-
deführer auferlegt. Letzterer Betrag wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
anteilsmässig verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 125.00 wird dem Beschwerdeführer
zurücküberwiesen.
7.2 Der (teilweise) obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschä-
digung. Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte
Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar fest-
zusetzen sind und bei Verfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts zwischen Fr. 550.00 und Fr.11’000.00 betragen (Art. 40 Abs. 1 GTar).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens, des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Be-
deutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 550.00 zugesprochen, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezah-
len ist. Der Beschwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht kein Parteient-
schädigungsanspruch zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG, Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 4 A., 2020, Rz. 218 zu Art. 61 ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Der Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gilt. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewie-
sen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 gehen im Betrag von Fr. 125.00 zu
Lasten der Beschwerdegegnerin und im Betrag von Fr. 375.00 zu Lasten des Be-
schwerdeführers. Letztere werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net. Der Betrag von Fr. 125.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient-
schädigung von Fr. 550.00.
Sitten, 20. August 2025