S1 24 144
URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
A.____ , bestehend aus:
B.____
C.____
beide vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters, Beschwerde-
führer
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Sitten, Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit, externes Administrativgutachten)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. August 2024
Verfahren
A.a Der 1972 geborene A.____ hatte sich aufgrund eines chronischen Lumbovertebral-
syndroms im Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung für Massnahmen zur beruf-
lichen Eingliederung angemeldet. Nach erfolgter Umschulung zum AF hatte die IV-Stelle
ihm mit Verfügung vom 26. Februar 2018 mitgeteilt, er sei in einer angepassten Arbeit
rentenausschliessend eingegliedert.
A.b Am 8. April 2022 erfolgte eine Neuanmeldung. Aufgrund andauernder Schmerzen
und einer daraus resultierenden psychischen Belastung sei es zu einem Zusammen-
bruch und zu einem stationären Aufenthalt im Psychiatriezentrum Oberwallis (fortan:
PZO) gekommen. Dort seien die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit so-
matischen und psychischen Faktoren (F45.41) und einer mittelgradigen depressiven
Episode (F32.1) gestellt worden. Nachdem die Akten der RAD-Ärztin unterbreitet worden
waren, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. September 2022 auf das Leistungsge-
such nicht ein. Mit Urteil vom 14. Juni 2023 (S1 22 178) hob das Kantonsgericht diese
Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die IV-Stelle
zurück.
Das daraufhin von der AG.____ erstellte interdisziplinäre Gutachten erging am 2. März
August 2024 den Leistungsanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 9% mit der
Begründung ab, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es dem Versicher-
ten seit 2008 und auch weiterhin zumutbar sei, die Tätigkeit als Fachmann Betreuung
sowie andere angepasste Tätigkeiten zu 100% auszuüben.
B.a Gegen diese Verfügung liess A.____ am 16. September 2024 Beschwerde erheben
und beantragte primär deren Aufhebung; subsidiär die Rückweisung zur Vornahme er-
gänzender Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 3. Dezember 2024 ver-
nehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben
vom 18. und 26. Februar 2025 wurden weitere ärztliche Berichte und Unterlagen hinter-
legt.
B.b A.____ verstarb am tt.mm.jjjj. Er hinterliess als Erben AH B.____ und C.____. Diese
erklärten mit Eingabe vom 14. Juli 2025, das Beschwerdeverfahren fortsetzen zu wollen,
verzichteten aber, ein Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
zu stellen.
Auf die weiteren Vorbringen und auf die während des Verfahrens hinterlegten Akten wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
(Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial-
versicherungsrechts zuständig ist. Da die Erben im Prozess gemeinsam aktiv- oder pas-
sivlegitimiert sind (vgl. BGE 93 II 14 E. 2 b), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG und Art 61 lit. b ATSG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August
2024 zu Recht einen Leistungsanspruch verneint hat.
3.
3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Be-
hörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Die ärztlichen Auskünfte
bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutach-
ten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.
1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behan-
delnden Ärzten und Ärztinnen darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech-
nung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person
einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administ-
rativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä-
rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapie-
kräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in de-
nen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein
subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
3.2 Ob psychische Einschränkungen oder somatoforme Schmerzstörungen zu einer Ar-
beitsunfähigkeit führen, welche auch rechtlich bedeutsam ist, ist grundsätzlich auf der
Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach
BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 zu beurteilen.
3.3 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess
sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Da-
nach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-
spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Bundesgerichtsurteil
8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der
Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt
soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Bundesgerichtsurteil
9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das externe
Gutachten sowie auf die Berichte ihrer RAD-Ärztin. Die Vorinstanz legte dazu dar, das
interdisziplinäre Gutachten stütze sich auf allseitige Untersuchungen ab, berücksichtige
alle geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Die
von den Beschwerdeführern hinterlegten Berichte der behandelnden Ärzte seien wenig
geeignet, das Gutachten und dessen Beweiswert in Frage zu stellen. Eine quantitative
sensorische Testung (QST) könne lediglich eine Diagnose bestätigen. Die Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit sei indes nicht an die Bestätigung einer Diagnose, sondern an
die konkreten klinischen Befunde gebunden. Der neurologische Gutachter habe ausser-
dem dargelegt, dass das Resultat der Hautbiopsie keinerlei Rückschlüsse auf allfällige
Beschwerden oder funktionelle Einschränkungen zulasse. Der Sachverhalt sei in medi-
zinischer Hinsicht genügend abgeklärt worden.
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ergänzte sie, massgebend sei in erster Linie, ob der
Bericht inhaltlich vollständig sei. Im Übrigen sei bei interdisziplinären Gutachten zu be-
rücksichtigen, dass der Teil des fallführenden Internisten dazu diene, die allgemeinen
Untersuchungen zu Handen aller Fachgutachter abzudecken. Es sei auch nicht Aufgabe
des RAD, ein für überzeugend und beweiswürdig erachtetes Gutachten in all seine Ein-
zelheiten auseinanderzunehmen. Den hinterlegten Berichten der behandelnden Ärzte
sei gemein, dass sie keinerlei neue medizinische Erkenntnisse ergeben würden und
nicht geeignet seien, den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens anzuzweifeln.
Es sei Aufgabe der Gutachter, bestehende Widersprüche aufzuzeigen. Es stehe dem-
gegenüber den Ärzten nicht zu, sich hinsichtlich versicherungsrechtlicher Fragen zu äus-
sern. Die Gutachter hätten sich zum funktionellen Schweregrad der Gesundheitsschädi-
gung geäussert, sämtliche Komorbiditäten berücksichtigt, die Persönlichkeit und die per-
sönlichen Ressourcen sowie den sozialen Kontext in Betracht gezogen und unter dem
Titel der Konsistenzprüfung den Leidensdruck und die Gleichmässigkeit der Einschrän-
kungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen geprüft. Ange-
sichts der festgestellten klaren Widersprüche und Inkonsistenzen sei in einer angepass-
ten Verweisungstätigkeit keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit anerkannt worden.
4.2 Die Beschwerdeführer bringen demgegenüber vor, das interdisziplinäre Gutachten
entbehre aufgrund der kurzen Begutachtungsdauer einer genügenden medizinischen
Grundlage und sei unvollständig. Der RAD habe die Schlussfolgerungen des Gutachtens
unkritisch übernommen, zusätzlich hinterlegte Berichte unberücksichtigt gelassen und
seine Schlussfolgerungen nicht begründet. Die Beschwerdegegnerin habe die neuen
ärztlichen Berichte dem RAD nicht zur Beurteilung vorgelegt und verkenne, dass sich
die Situation verschlechtert habe. Auf den Einwand der seit Jahren falschen medizini-
schen Behandlung und deren Folgen werde nicht eingegangen. Im Einzelnen bemän-
gelten sie hinsichtlich des interdisziplinären Gutachtens, dass der psychiatrische Sach-
verständige voreingenommen gewesen sei und er hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs
der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit den bisherigen Ärzten jegliche Qualifikation abspre-
che. Der Orthopäde habe, ohne eine entsprechende Befragung, Widersprüche festge-
halten. Der Neurologe habe nicht begründet, weshalb er keine QST zum Nachweis einer
Small-Fiber-Neuropathie durchgeführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüg-
lich nicht die Testergebnisse abgewartet. Es sei auch kein strukturiertes Beweisverfah-
ren durchgeführt worden, womit die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz
verletzt habe. Die Vorinstanz habe nach dem Zeitpunkt der Begutachtung keine weiteren
medizinischen Akten berücksichtigt und weder der RAD noch die Gutachter hätten zum
Bericht von Dr. D.____ vom 2. Juni 2024 Stellung genommen. Es sei auch unberück-
sichtigt geblieben, dass sich sein Zustand verschlechtert habe, was zu einer Einweisung
in die Rehaklinik geführt habe. Die Gutachter kämen zum Schluss, es beständen mas-
sive Diskrepanzen der beklagten Beschwerden und der klinischen Befunde. Der Explo-
rand sei jedoch darauf nie aufmerksam gemacht worden. Ausserdem sei dieser jahre-
lang nicht korrekt behandelt worden, weshalb der Vorwurf willkürlich sei. Schliesslich
seien die Berichte der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen, wobei Dr. E.____ in sei-
nem Bericht vom 20. Juni 2024 klar die Diagnose einer Small-Fiber-Neuropathie gemäss
der Hautnervenbiopsie stelle. Auch habe Dr. F.____ im Bericht vom 21. Juni 2024 zum
Gutachten Stellung genommen und widerspreche den Schlussfolgerungen der Gutach-
ter. Im Weiteren verwiesen die Beschwerdeführer auf eine Mailnachricht der Neurologin
der AI.____ Klinik an den Hausarzt.
Replizierend führten sie aus, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sich ihre Kritik an
den Schlussfolgerungen nicht nur auf die Untersuchungsdauer abstütze. Die im Anhö-
rungsverfahren eingereichten Belege seien nach dem Gutachten erstellt worden und
würden sich auch konkret zum Gutachten äussern. Dennoch seien sie nicht den Exper-
ten unterbreitet worden. Es sei Aufgabe des RAD und nicht des Juristen zu beurteilen,
ob die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs erfüllt seien. Die be-
handelnden Ärzte hätten eine andere medizinische Beurteilung statt die Sachverständi-
ger vorgenommen und Zweifel am Ergebnis des Gutachtens aufkommen lassen. Ihnen
jegliche Kompetenz abzusprechen, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensver-
hältnisses, stelle keine willkürfreie Beweiswürdigung dar. Am 18. und 26. Februar 2025
wurden weitere ärztliche Berichte und Unterlagen hinterlegt.
4.3
4.3.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten ist vorab
auf das interdisziplinäre Gutachten der AG.____
vom
meine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie und Neurologie diagnostizierten im Rah-
men ihrer interdisziplinären Beurteilung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit u.a.
(1.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (lCD-10
F33.00), (2.) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto-
ren (lCD-10 F45.41) – ein chronisches generalisiertes unspezifisches multilokuläres
Schmerzsyndrom (lCD-10 R52.9) und (3.) den Verdacht auf eine Small-Fiber-Neuropa-
thie unklarer Ätiologie (lCD-10 662). Die beteiligte Ärzteschaft schlussfolgerte in ihrer
Konsensbeurteilung, bei den Untersuchungen seien verschiedene lnkonsistenzen zwi-
schen den einzelnen Untersuchungsschritten, vor allem bei der neurologischen Unter-
suchung, sowie den Beschwerdeangaben des Exploranden und den spontan beobacht-
baren Bewegungsmöglichkeiten festgestellt worden. Eine hochgradige Arbeitsunfähig-
keit für jegliche Tätigkeiten sei mit den medizinischen Befunden und auch den Schilde-
rungen des Exploranden über die Alltagsaktivitäten nicht plausibel erklärbar. Bei ver-
schiedenen Abklärungen sei eine Small-Fiber-Neuropathie festgestellt worden. Bei der
neurologischen Untersuchung habe lediglich die Verdachtsdiagnose bestätigt werden
können. Die klinische Symptomatik sei nicht typisch für diese Diagnose gewesen. Die
Schmerzen könnten nicht so einschränkend, wie vom Exploranden dargestellt, bestätigt
werden. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei daher aus neurologischer Sicht nicht
eingeschränkt. Aus orthopädischer Sicht stehe ein generalisiertes unspezifisches
Schmerzsyndrom im Vordergrund, welches aus orthopädischer Sicht die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtige. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung
seien unauffällige Befunde erhoben worden. In psychiatrischer Hinsicht sei eine leichte
depressive Symptomatik diagnostiziert worden. Aktuell sei der Explorand durch die de-
pressive Symptomatik in seinem Alltag nicht eingeschränkt. Aufgrund der Schmerzschil-
derung und bei somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden sei eine chro-
nische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wor-
den. Aus psychiatrischer Sicht schränke diese aber die Arbeitsfähigkeit nicht ein. In der
Zumutbarkeitsbeurteilung führte die begutachtende Ärzteschaft aus, dass bei den Un-
tersuchungen in keinem Fachgebiet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe fest-
gestellt werden können. Die einzelnen Diagnosen und Befunde würden auch nicht derart
kumulieren, dass gesamtmedizinisch eine Arbeitsunfähigkeit begründet würde. Der Ver-
lauf der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig genau festzulegen. Bei der rezidivierenden de-
pressiven Störung sei es möglich, dass bei höhergradiger depressiver Symptomatik eine
Arbeitsunfähigkeit punktuell auftreten könne. Aufgrund der Akten und der anamnesti-
schen Angaben sei aber nicht anzunehmen, dass im bisherigen Verlauf eine länger dau-
ernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
In Bezug auf die einzelnen Teilgutachten wurden bei der allgemeininternistischen Unter-
suchung keine Inkonsistenzen festgestellt. Der Explorand habe auch keine allgemeinin-
ternistischen Einschränkungen angegeben. Sämtliche Laborwerte seien im Normbereich
gewesen. Aktuell könne kein allgemeininternistisches Leiden diagnostiziert werden. Der
Facharzt schlussfolgerte daher, die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Gemäss
dem psychiatrischen Teilgutachten bewegte sich der Explorand völlig normal, zeigte
keine psychomotorischen Auffälligkeiten oder Zeichen einer Schmerzwahrnehmung.
Das Untersuchungsgespräch habe gut durchgeführt werden können. Das Aktivitätenni-
veau im beruflichen und privaten Bereich weiche auseinander. Der Explorand sei in sei-
nem Leben nicht einfach inaktiv und versuche, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten.
Die in den Akten aufgeführte mittelgradige bis schwere depressive Episode könne auf-
grund der heutigen Untersuchung nicht mehr hinreichend bestätigt werden, dagegen
würden die objektive Befunderhebung und die genaue Exploration der täglichen Aktivi-
täten sprechen. Die Symptomatik könne bei einer chronischen Schmerzstörung mit so-
matischen und psychischen Faktoren psychisch überlagert sein. Ein deutlicher Leidens-
druck habe sich im psychiatrischen Untersuchungsgespräch nicht ergeben. Der Patient
sei überzeugt, wegen seiner Schmerzen deutlich eingeschränkt zu sein, habe aber am
Untersuchungstag keine Einschränkungen gezeigt. Die Symptomatik manifestiere sich
bei einer vorbestehenden Rückenschmerzproblematik und möglichen lebensgeschicht-
lichen Belastungen, aber auch bei psychosozialen Faktoren. Aufgrund der Schmerz-
schilderung und bei somatisch nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden werde
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnosti-
ziert bzw. bestätigt. Aus psychiatrischer Sicht schränke diese und die rezidivierende de-
pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, aber die Arbeitsfähigkeit nicht ein. Aktu-
ell könne mit Sicherheit von der eingeschätzten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Ab wann diese bestanden habe, könne nicht genau angegeben werden, da fachärztliche
Befunde fehlten.
Auf orthopädischer Ebene konnte ein ebener Gang sowie ein regelrechter Zehengang
objektiviert werden. Der Explorand habe beim Fersengang ein sofortiges Absinken ge-
zeigt und dieses auf die gestörte Körperwahrnehmung zurückgeführt. Bei der Untersu-
chung der Wirbelsäule und aller Extremitäten bestand gemäss dem Facharzt eine gute
Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte. Der psychisch auffällig wirkende Explorand habe
mit deutlicher Krankheitsüberzeugung berichtet. Die gesamte orthopädische Untersu-
chung habe bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt werden können. In
guter Übereinstimmung mit den subjektiven Angaben hätten auf Ebene des Bewegungs-
apparates keine relevanten Veränderungen objektiviert werden können. Ergänzend
legte der Orthopäde dar, der Versicherte wirke körperlich deutlich trainiert und weise klar
vermehrte Beschwielungen der Hände und Füsse auf, was mit dem angegebenen sehr
passiven Lebensstil nicht vereinbar sei. Der Explorand mache seitens des Bewegungs-
apparates keine klaren Beschwerden geltend. Für körperlich leichte und zumindest mit-
telschwere Verrichtungen könne auf Ebene des Bewegungsapparates von einer unein-
geschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden.
Anlässlich der Befragung durch den neurologischen Gutachter stellt dieser fest, dass der
Versicherte genauere Angaben zur Einschränkung aufgrund der Kraft nicht habe ma-
chen können. Beim Versicherten zeige sich ein athletischer Körperbau mit gut ausge-
prägter Muskulatur an allen Extremitäten und am Rumpf. Der Tonus sei normal gewe-
sen. Es hätten keine Faszikulationen beobachtet werden können. Es fände sich am
Handgelenk und am Sulcus ulnaris kein pathologisches Tinel-Zeichen. Bei der Prüfung
der groben Kraft hätten sich eine wechselnde lnnervation und ein ruckartiges Nachgeben
an den oberen Extremitäten gegen mittelschweren bis schweren Widerstand, an den
unteren Extremitäten gegen leichten Widerstand, insbesondere im Bereich der Fusshe-
ber, gezeigt. Der Fussspitzen- und der Fersengang seien anschliessend durchführbar
gewesen. Eine funktionelle Einschränkung aufgrund von Paresen sei aus neurologischer
Sicht nicht nachvollziehbar. Die Feinmotorik sei allseits stark verlangsamt, jedoch ohne
Unterbrüche oder disharmonischen Bewegungsablauf. Bei der Prüfung der Feinmotorik
mittels Nine-Hole-Peg-Test habe der Versicherte ein auffälliges Verhalten gezeigt (prä-
ziser Bewegungsablauf, jedoch bei stark verlangsamtem Arbeitstempo). Eine motori-
sche Mitbeteiligung könne somit nicht festgestellt werden. Der Versicherte habe das
Tempo zwischen dem ersten und zweiten Durchgang nicht steigern können bzw. dieses
habe sogar abgenommen. Der fehlende Trainingseffekt weise auf eine eingeschränkte
Anstrengungsbereitschaft hin. Bei der Sensibilitätsstörung habe der Versicherte über ge-
neralisierte Missempfindungen berichtet. Trotzdem zeige sich weder bei der Koordina-
tion noch beim Stehen oder Gehen eine relevante Einschränkung. Im Bereich Motorik
und Sensibilität würden sich somit deutliche Hinweise auf ein demonstratives Verhalten
präsentieren. Beim Versicherten würden von den behandelnden Ärzten leichtgradige Er-
höhungen der Creatin-Kinase (fortan: CK) beschrieben. Offenbar seien diese erhöhten
Werte bereits seit mehreren Jahren beobachtet worden. Angesichts der erheblichen
Muskelmasse sei durchaus nachvollziehbar, dass bei entsprechender Beanspruchung
die CK vorübergehend ansteige. Die Diagnosestellung einer Small-Fiber-Neuropathie
sei ferner beim Versicherten aufgrund eines pathologischen Befundes in der Hautbiopsie
erfolgt. Beim Versicherten liege aktuell keine typische Klinik vor und eine QST fehle. Der
Facharzt stellte daher den Verdacht einer Small-Fiber-Neuropathie und ergänzte, dass
selbst unter Annahme einer Small-Fiber-Neuropathie darauf hinzuweisen sei, dass das
Resultat einer Hautbiopsie keinerlei Rückschlüsse auf allfällige Beschwerden oder funk-
tionelle Einschränkungen zulasse. Der Neurologe nahm sodann zu den einzelnen, fach-
ärztlichen Berichten aus neurologischer Sicht Stellung.
4.3.2 Im Auftrag der IV-Stelle erachtete der RAD das interdisziplinäre Gutachten als be-
weistauglich. Die RAD-Ärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt
in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 fest, es würden massive Diskrepanzen zwi-
schen den beklagten Beschwerden sowie den klinischen Befunden einerseits und der
beruflichen sowie nicht beruflichen Aktivität andererseits bestehen. Zudem werde von
den Gutachtern ein ausgeprägt demonstratives Verhalten geschildert. Der Versicherte
sei in einer wechselbelastenden Arbeitsposition ohne Heben von Gewichten über 15 kg,
ohne Expositionen von Feuchtigkeit und Kälte, ohne schwere Arbeiten oder Zwangshal-
tungen und ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten ganztags arbeitsfähig.
4.3.3 Die IV-Stelle ging demzufolge davon aus, dem Versicherten sei zuzumuten, die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie eine andere angepasste Tätigkeit zu 100% auszuüben
und die Restarbeitsfähigkeit in diesem Rahmen entsprechend zu verwerten. Diese vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer letzt-
lich nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt, ist dem im Rahmen des Verwaltungs-
verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtung und Untersuchung sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswür-
digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien bestehen vorliegend nicht. Mit der
IV-Stelle ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 2. März 2024 weder formale noch
inhaltliche Mängel aufweist und dass es – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird –
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der aktuellen
medizinischen Situation einleuchtet, sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzun-
gen auseinandersetzt und in den Schlussfolgerungen überzeugend ist. Ebenso nimmt
es eine schlüssige Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit vor. Insgesamt entspricht
das Gutachten vom 2. März 2024 den Anforderungen des Bundesgerichts an den Be-
weiswert von medizinischen Berichten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Ent-
scheid zu Recht darauf abgestellt hat.
4.3.4 Daran ändern die Einwände in der Beschwerde nichts. Soweit geltend gemacht
wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie von einer reinen Verdachtsdiagnose einer
Small-Fiber-Neuropathie ohne Relevanz für die Invalidenversicherung ausgehe, kann
dem nicht gefolgt werden. Konkret bringen die Beschwerdeführer vor, es wäre zur um-
fassenden Abklärung des Gesundheitszustandes eine QST notwendig gewesen. Diese
Ansicht kann nicht geteilt werden. Im Gutachten wurde mehrfach das Vorliegen einer
Small-Fiber-Neuropathie genannt. Dass der neurologische Gutachter keine sichere Evi-
denz für diese bestätigen konnte, begründete er nachvollziehbar (pathologische Befunde
in drei geforderten Testbereichen). Der Gutachter berief sich dabei auf die Feststellun-
gen seiner persönlichen Untersuchung des Exploranden und hielt fest, dass lediglich ein
pathologischer Befund der Hautbiopsie vorliege. Er wies dabei auch darauf hin, dass
selbst unter Annahme einer Small-Fiber-Polyneuropathie die Hautbiopsie keinerlei
Rückschlüsse auf allfällige Beschwerden oder funktionelle Einschränkungen zulasse.
Dasselbe ist zur QST festzuhalten. Die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in der Inva-
lidenversicherung ist nämlich nicht an die Bestätigung einer konkreten Diagnose gebun-
den, sondern an die klinischen Befunde. So oder anders ist entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer nicht die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwer-
den die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tä-
tigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zu-
mutbar sind (BGE 145 V 245 E. 5.5.2 mit Hinweis). Der Gutachter darf daher auch nicht
von der Schwere der Diagnose auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit schliessen, sondern
er hat darzulegen, inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt ist oder nicht (vgl. dazu BGE 148 V 49). Die ständige Weiterentwicklung
der Diagnosen bestätigt sodann, dass die diagnostische Einordnung einer Störung allein
das dennoch objektiv bestehende tatsächliche Leistungsvermögen nicht festlegt. Dass
die Beschwerdegegnerin und die Gutachter unter diesen Umständen darauf verzichte-
ten, eine QST durchzuführen bzw. deren Resultat abzuwarten, ist daher nicht zu bean-
standen und tangiert den Beweiswert des Gutachtens nicht. Auch die Kritik der Vorein-
genommenheit des psychiatrischen Gutachters ist unbegründet. Nichts weist darauf hin,
dass der Bericht nicht neutral und sachlich abgefasst wurde. Wenn weiter geltend ge-
macht wird, der Psychiater hätte sich in Bezug auf den zeitlichen Verlauf unklar geäus-
sert, so gilt es doch zu beachten, dass eine retrospektive Beurteilung von Gesundheits-
zustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist (vgl.
Bundesgerichtsurteil 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 5.4 mit Hinweis). Nichts zu
ihren Gunsten vermögen die Beschwerdeführer abzuleiten, indem sie darauf hinweisen,
der Orthopäde habe es unterlassen, seine Feststellungen abzuklären. Diesbezüglich hat
der Gutachter auftragsgemäss die objektiven Befunde erhoben und einen deutlich durch-
trainierten Körper und Beschwielungen der Hände und Füsse dokumentiert. Die be-
trächtliche Muskelmasse war im Übrigen auch von den Ärzten der AI.____ Klinik proto-
kolliert worden (S. 1596).
Im Weiteren versuchen die Beschwerdeführer vergeblich, die Beurteilung der Gutachter
in Frage zu stellen, indem sie argumentieren, die Untersuchung habe nur wenige Stun-
den Zeit in Anspruch genommen. Die Dauer der Untersuchung – die an sich kein Krite-
rium für den Beweiswert eines medizinischen Berichts ist – kann den Wert der Arbeit des
Gutachters nicht in Frage stellen, dessen Rolle insbesondere darin bestand, sich inner-
halb einer relativ kurzen Frist zum Gesundheitszustand des Versicherten zu äussern
(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
In casu sind ausserdem die Anamneseerhebung, Symptomerfassung, Verhaltensbe-
obachtung, die Befragung und die dabei erhobenen Befunde ausführlich dargestellt,
weshalb der Einwand, die Gesamtdauer von 3 Stunden 41 Minuten habe nicht ausge-
reicht, nicht überzeugt.
Die Beschwerdeführer bemängeln weiter die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin vom
ihre, wonach u.a. ein ausgeprägtes demonstratives Verhalten vorliege, nicht begründet.
Dazu ist festzuhalten, dass es der RAD-Ärztin oblag, das interdisziplinäre Gutachten auf
dessen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen und gegebenenfalls darüber zu
entscheiden, ob zusätzliche gutachterliche Massnahmen bei externen Fachkräften in die
Wege zu leiten gewesen wären. Eine weitergehende Verpflichtung bestand demgegen-
über nicht. Der Bericht im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, den der RAD zu Handen der IV-
Stelle erstellt, dient dieser bei deren weiteren versicherungsinternen Entscheidfindung.
Es handelt sich deshalb um eine Urkunde, deren Inhalt zur internen Meinungsbildung
der IV-Stelle beiträgt. Die Einbindung in die Versicherung hat zur Konsequenz, dass die
Arztpersonen des RAD nicht als im Sinne von Art. 44 ATSG unabhängige Gutachter
angesehen werden können, womit die Verfahrensvorschriften, welche bei der Anord-
nung eines verwaltungsunabhängigen Gutachtens zu berücksichtigen sind, auf die Arzt-
person des RAD nicht zur Anwendung kommen. Im Übrigen haben die RAD-Ärzte aus
datenschutzrechtlichen Sicht den zuständigen Stellen nur diejenigen Angaben weiterzu-
geben, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden. Wie sodann die
Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt, kann es nicht Aufgabe der (nichtfachärztlichen)
RAD-Ärztin sein, das neurologische Teilgutachten in all seine Einzelheiten auseinander-
zunehmen.
In der Beschwerde wird sodann moniert, die im Rahmen des Einwandverfahrens einge-
reichten Berichte seien weder dem RAD noch den Gutachtern vorgelegt worden. Auch
diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt, dass diese von den be-
handelnden Ärzten erstellten Berichte den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens
nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein-
trächtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arzt-
person, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht)
verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer Arbeitsun-
fähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Im Wesentlichen gebietet die Natur
der Sache unter dem Gesichtswinkel eines rechtsgleichen Gesetzesvollzugs (Art. 8 Abs.
1, 29 Abs. 1 BV) eine administrative bzw. gerichtliche Überprüfung der ärztlichen Stel-
lungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf ihre beweisrechtlich erforderliche Schlüssigkeit im
Einzelfall hin (BGE 140 V 193 E. 3.1). Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson nämlich
keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Mithin geht das in der Beschwerde
vorgebrachte Argument, es sei nicht die Aufgabe des Juristen, eine Würdigung der Be-
weise vorzunehmen, an der Sache vorbei. Die juristische Anspruchsprüfung ist in jedem
Fall Aufgabe des Rechtsanwenders und insoweit die medizinische Schätzung der funk-
tionellen Leistungsfähigkeit rechtlich nicht verbindlich (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S.
307). Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusam-
men mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen
(vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung
zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts-
erheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418
E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2).
Wenn weiter Dr. D.____ in seinem Bericht vom 2. Juni 2024, auf den sich die Beschwer-
deführer berufen, eine seit Jahren nicht korrekte Behandlung geltend macht, wird diese
Aussage von keinem Facharzt bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus den übrigen Berich-
ten in den Akten, dass die Behandlungsmöglichkeiten in keinem Zeitpunkt optimal aus-
geschöpft wurden. Es fehlte an einer konsequenten Therapiebehandlung jeglicher Art,
deren Scheitern das Leiden als resistent ausgewiesen hätte (vgl. dazu auch den Aus-
trittsbericht der AI.____ Klinik vom 23. April 2024, S. 5).
Hinsichtlich der geltend gemachten Verschlechterung nach dem Begutachtungszeit-
punkt kann auf den Bericht der AI.____ Klinik vom 23. April 2024 (S. 1592 ff.) verwiesen
werden. Bei Klinikantritt war der Allgemeinzustand erhalten und die motorischen Funkti-
onen bilateral intakt. Die oberen und unteren Extremitäten zeigten keine motorischen
Ausfälle oder Atrophien (S. 3 des Berichts). Es war der Versicherte, der darum bat, ihm
eine Infusion mit Immunglobulinen zu verabreichen (S. 4 f.). Auf medizinischer Ebene
versuchte die Klinik, dem Patienten den Mechanismus von funktionellen Störungen,
chronischen Schmerzen und die Notwendigkeit einer multidisziplinären Behandlung, mit
Ergotherapie, Physiotherapie, neurologischer und psychologischer Intervention, zu er-
klären (S. 5). Dieselbe Neurologin schrieb in einer Mailmitteilung an den Hausarzt, eine
neurologische und psychiatrische Expertise sei angezeigt. Dabei nahm sie jedoch nicht
Bezug auf das bereits erfolgte interdisziplinäre Gutachten, weshalb ihre Schlussfolge-
rung den Beweiswert des interdisziplinären Gutachtens ebenfalls nicht in Frage zu stel-
len vermag. Gemäss Bericht von Dr. F.____ vom 21. Juni 2024 wurden seitens des Ver-
sicherten Missempfindungen, Muskelkrämpfe und Koordinationsstörungen beschrieben.
Eine körperliche Untersuchung fand ihrerseits nicht statt. Sie ergänzte, dass man mit der
Zuweisung an Dr. M.____ die Therapieoptionen habe besprechen wollen. Diese Darle-
gung stimmt mithin mit den Feststellungen der Vorinstanz überein, wonach dessen Ab-
klärung vom 4. Dezember 2023 (S. 1539) ohne klinische Nachweise die Einschätzung
der Gutachter nicht zu erschüttern vermöge. Im Übrigen waren den Gutachtern auch die
erhöhten CK-Werte bekannt, wobei sie diese auch in ihrer Beurteilung würdigten (S.
1540). Dr. F.____ legte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2024 dazu lediglich dar, ein Hin-
weis für eine vermehrte Aktivität könne auch eine Autoimmunkrankheit sein, ohne konk-
ret auf den Patienten Bezug zu nehmen (S. 1607). Schliesslich waren – vorbehalten der
Bericht vom 20. Juni 2024 – die medizinischen Stellungnahmen des behandelnden Neu-
rologen Dr. E.____ den Gutachtern unterbreitet worden und es wurde insbesondere die-
jenige vom 2. Januar 2024 explizit im Gutachten gewürdigt (S. 1539 f.). In seinem er-
gänzenden Bericht vom 20. Juni 2024 setzte sich der behandelnde Neurologe mit dem
Gutachten auseinander. Dass er den Gesundheitszustand als behandelnder Arzt anders
würdigt, vermag das externe Administrativgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Der Neu-
rologe legte nämlich selber dar, der Gutachter fordere von den untersuchenden Spezia-
listen ausführlichste Diagnostik, die man möglicherweise in einer Gutachtensituation
durchführen könne, wahrscheinlich aber nicht im klinischen Alltag. Weder eine im Ver-
gleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit
noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig
ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Bundesgerichtsurteil 9C_556/21 vom 3. Januar
2022 E. 6.1). Dies war mit seit Jahren beklagten Missempfindungen, Paresen, Koordi-
nationsstörungen und Schwäche/Lähmungserscheinen in casu nicht der Fall.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere medizinische Berichte und Un-
terlagen zu den Akten gereicht (Beschwerdebeilagen 3-19, recte 18). Diese datieren –
vorbehalten der QST – nach Verfügungszeitpunkt. Zu diesen Berichten bleibt daher an-
zumerken, dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätzlich nur auf den
Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 12. Au-
gust 2024) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Gesundheitliche Folgeent-
wicklungen, die in den nach dem Stichdatum erstellten Berichten abgebildet sind, könn-
ten somit höchstens Anlass für eine Neuprüfung des Leistungsanspruches in einem neu
aufzunehmenden Verfahren sein, können hier indes nicht berücksichtigt werden. Ergän-
zend sei hier darauf hingewiesen, dass weder dem Kurz- noch dem Austrittsbericht des
Inselspitals (Beschwerdebeilage Nrn. 3 und 4) subjektiv neue Befunde entnommen wer-
den können. Hinsichtlich der Koordinationsstörungen und Schwäche/Lähmungserschei-
nen hielt bereits Dr. F.____ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2024 (S. 1606) fest, der Versi-
cherte beklagte sich über eine Verschlechterung des Zustandsbildes ab Herbst 2023.
Die Berichte des SPZ vom 20. September 2024 (Beschwerdebeilagen 5-8), wo am 12.
August 2024 die QST stattfand, bestätigen die «vordiagnostizierte Small-Fiber-Neuropa-
thie» als aktuelle Diagnose, halten aber gleichsam fest, dass trotz Missempfindungen
und Zeichen einer Large-Fiber-Beteiligung im Sinne einer Pallhypästhesie der oberen
und unteren Extremitäten sich Defizite im Bereich der Motorik bzw. Trophik der Musku-
latur nicht nachweisen liessen. Diesen Berichten lassen sich denn auch keine Angaben
zu allfälligen Einschränkungen in Bezug auf den (Berufs-)Alltag entnehmen. Empfohlen
wurde bei einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell eine regelmässige ambulante
(schmerz-)psychologische Anbindung. Die hinterlegten Laborberichte (Beschwerdebei-
lagen 9-16) und der Hautbiopsiebefund (Beschwerdebeilage 18, recte 17) betreffen Un-
tersuchungen vom November und Dezember 2024. Dies trifft auch auf die von G.____
durchgeführte Untersuchung zu (Beschwerdebeilage 19, recte 18).
In einem weiteren Punkt bringen die Beschwerdeführer vor, das Gutachten erfülle nicht
die Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren. In der Medizin wird von einem
umfassenden Krankheitsbegriff ausgegangen, während für Rentenleistungen aus-
schliesslich der durch den Gesundheitsschaden bewirkte Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten massgebend ist. Seit der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung ist da-
bei die Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zentral. Es stellt sich deshalb
die Frage, ob die mit der gestellten Diagnose in Zusammenhang stehenden Einschrän-
kungen und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funkti-
onsbereichen überhaupt eine invalidisierende Bedeutung annehmen können. Dazu ha-
ben sich die Gutachter, die ihren Bericht danach aufgebaut haben, im Gegensatz zu den
behandelnden Ärzten geäussert. Sie beurteilten die Konsistenz sowie die Plausibilität in
der Untersuchungssituation und im Alltag (Punkt 6.2), erfassten die jeweiligen fachärzt-
lichen Befunde (Punkt 6.3 a), beurteilten den bisherigen Verlauf und die Behandlungen
(Punkt 7.1) und würdigten schliesslich die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen
(Punkt 7.2). Wie die Beschwerdegegnerin richtig dargelegt, hat denn gerade diese Prü-
fung dazu geführt, dass in einer angepassten Verweisungstätigkeit keine massgebliche
Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden konnte.
4.4 Es kann abschliessend festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sach-
lage auf die externe interdisziplinäre Beurteilung und das korrekt erfolgte strukturierte
Beweisverfahren abzustellen ist und sich die subsidiär beantragten weiteren medizini-
schen Abklärungen samt Rückweisung erübrigen. Dies trifft auch auf den beantragten
Beizug weiterer Spitalberichte zu. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdi-
gung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE
145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E.3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht
gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 145 I 167 E. 4.1).
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Die dagegen
erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Beschwerdeführern
auferlegt. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 wurde H.____ in der Person von Rechts-
anwältin Graziella Walker Salzmann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der An-
spruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist höchstpersönlicher Natur, d.h. streng auf die
Person bezogen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und erlischt daher mit
deren Tod. Ist zum Todeszeitpunkt das Armenrecht bereits gewährt worden, gehen des-
sen Vergünstigungen nicht von Rechts wegen auf die Erben über. Vielmehr erlischt das
Armenrecht. Immerhin aber wirkt sich dieses insoweit zu Gunsten der Erben aus, als die
bis zum Ausscheiden der berechtigten Person aufgelaufenen Prozesskosten noch durch
die Gerichtskasse gedeckt sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
RB110002-O/U vom 18. April 2012 E. 2.). In diesem Sinne werden die Gerichtskosten
von der Staatskasse des Kantons Wallis übernommen (Art. 8 Abs. 1 lit. b GUR, Art. 9
Abs. 3 VGR).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist daher auch die Offizialanwältin für
das hiesige Verfahren inklusive jenem um unentgeltliche Rechtspflege aus der Staats-
kasse zu entschädigen (Art. 8 Abs. 1 lit. a GUR und Art. 10 Abs. 1 und 3 VGR; Bundes-
gerichtsurteil 2C_78/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4 mit Hinweis). Das Gericht setzt die Ent-
schädigung in Anwendung der für die Festsetzung der Entschädigung des Rechtsbei-
stands geltenden Regeln (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 GTar, Art. 30 Abs. 1 GTar; vgl.
auch BGE 135 I 1 E. 7.4.1 mit Hinweisen) sowie unter Würdigung der Bedeutung und
Schwierigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung und der durch den
Rechtstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
fest. Das Honorar ist aus der Staatskasse zu entrichten.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführer; vorläufig werden diese jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht bei Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage von der Staatskasse übernommen.
Der Fiskus entschädigt Offizialanwältin Graziella Walker Salzmann für das vorlie-
gende Verfahren und das Verfahren S3 24 61 mit Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer).
Sitten, 1. September 2025