S1 24 129
URTEIL VOM 5. MAI 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann, Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Rentenanspruch, Status, Schadenminderungspflicht)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2024
Verfahren
A. Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2010 erstmals bei
der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer Tä-
tigkeit als Servicefachangestellte an (Akten der Beschwerdegegnerin S. 334 ff.). Nach
einer erfolgreichen Eingliederung arbeitete sie ab dem 10. September 2016 zu 30% wie-
der im Service. Mit Verfügung vom 25. September 2017 wurden die beruflichen Mass-
nahmen abgeschlossen und ein Rentenanspruch verneint (S. 259 ff.).
B. Im April 2023 erfolgte aufgrund einer geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfä-
higkeit eine zweite Anmeldung zur beruflichen Integration/Rente (S. 372 ff.). Eine Haus-
haltsabklärung ergab am 25. April 2024 (S. 242 ff.) eine Einschränkung bei der Hausar-
beit von 32.84% bzw. 11.55 Stunden vor Schadenminderungspflicht und von 0% nach
zumutbarer Schadenminderungspflicht der Kinder und des Ehemannes (S. 69). Nach-
dem die Akten dem zuständigen RAD-Arzt unterbreitet worden waren, schlussfolgerte
dieser am 21. Mai 2024 (S. 272 ff.), seit dem 9. März 2021 bestehe eine 100%ige Rest-
arbeitsunfähigkeit.
C. Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2024 (S. 383 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten
die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Sie betrachtete die Beschwerde-
führerin im Gesundheitsfall als zu 30% teilerwerbstätig und zu 70% als Hausfrau und
führte eine Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode durch. Unter Berück-
sichtigung der Schadenminderungspflicht durch den Ehemann und die Kinder errech-
nete sie einen globalen Invaliditätsgrad von 30% (0% als Hausfrau und 100% als Teiler-
werbstätige). Die Beschwerdeführerin erhob am 28. Mai 2024 ihre Einwände (S. 70) und
machte geltend, ihr Mann und die beiden Söhne würden 100% arbeiten. Zudem bewirt-
schafte die Familie im Nebenerwerb noch 5'000 m² Reben. Die Mithilfe des Ehemannes
und der Söhne im Haushalt sei deshalb sehr beschränkt. Unter Hinweis auf die Zumut-
barkeit der berücksichtigten Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen bestä-
tigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 1. Juli 2024 (S. 406
ff.).
D. Gegen diese Verfügung wurde am 2. September 2024 Beschwerde bei der sozial-
versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben und primär die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente bzw.
eventualiter der gesetzlichen Leistung und subsidiär die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin beantragt. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, bei
der Statusbeurteilung sei die Rebarbeit unberücksichtigt geblieben. Aus dem IK-Auszug
ergebe sich, dass ab dem Jahr 2017 bis zum Jahr 2022 ein Einkommen als Selbststän-
digerwerbende in der Landwirtschaft in der Höhe von Fr. 9'333.00 bis Fr. 11'600.00 ab-
gerechnet worden sei. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen müsse der
Ehemann neben seiner 100%-Erwerbstätigkeit nun auch noch ihren Teil der Rebarbeit
übernehmen und könne sie somit nicht auch noch im Haushalt unterstützen. Unter Be-
rücksichtigung dieses zusätzlichen Erwerbseinkommens sei von einem Verhältnis Er-
werbstätigkeit/Hausarbeit von 50:50 auszugehen und damit von einem Invaliditätsgrad
von 50%. Der RAD habe sich zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht geäussert, was be-
deute, dass auch hier von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und somit
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde. Die Frage der Nebenerwerbstätigkeit sei mit der Beschwer-
deführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ausdrücklich diskutiert worden. Dem wi-
derspruchsfeien, ausreichend begründeten und klaren Abklärungsbericht könne voller
Beweiswert zugemessen werden. Die Statusbeurteilung und die Einschätzung der Scha-
denminderungspflicht seien korrekt erfolgt.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der
Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach umfassender
Abklärung den Status der Beschwerdeführerin richtig festgesetzt und den Invaliditäts-
grad korrekt ermittelt hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Statusbeurteilung sei die Rebarbeit
unberücksichtigt geblieben. Unter Berücksichtigung derselben sei von einem Verhältnis
50% Haushalt zu 50% Erwerbstätigkeit auszugehen.
3.1.1 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti-
gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt
sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Aus-
mass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer-
den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erforderlich. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypo-
thetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versi-
cherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen
wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel
aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4; Bundesgerichtsurteil
8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.2 Diesbezüglich ist auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haus-
haltsabklärung vom 25. April 2024 zu verweisen. Danach gab diese in der Rubrik 2.8 an,
im Gesundheitsfalle weiterhin zu 30% als Servicefachangestellte zu arbeiten. Hinsicht-
lich der Mitarbeit in der Landwirtschaft führte sie aus, ihr Ehemann habe einen Weinkel-
ler. Sie habe ihrem Ehemann nie im Betrieb geholfen, dies sei schon immer alleine die
Sache ihres Ehemannes gewesen. Die Söhne würden teils am Wochenende in den Re-
ben mitarbeiten (S. 244).
Den „Aussagen der ersten Stunde“ kommt im Allgemeinen grösseres Gewicht zu als
späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen
versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E.
5.2.2). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
daher zu Recht auf diese ersten Angaben während der Abklärung vor Ort abgestellt. Es
ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin bei dieser Abklärung
falsche Angaben hätte machen sollen. Ihre Angaben zur Mitarbeit im Weinkeller erschei-
nen aufgrund ihrer klaren Formulierung durchaus nachvollziehbar und zuverlässig, zu-
verlässiger jedenfalls als die beschwerdeweise erhobene Behauptung, die unter Um-
ständen von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnte. Dass
im IK-Auszug eine Tätigkeit in der Landwirtschaft erfasst wurde, vermag daran nichts zu
ändern, zumal diese Einträge gestützt auf die persönlichen Meldungen bei der Steuer-
behörde erfolgten.
Der Status der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 30% Erwerbstätige und zu
70% als Hausfrau ist demzufolge zu bestätigen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu
den Vorbringen der Replik bezüglich des Valideneinkommens.
3.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin die Bemessung der Invalidität und die
diesbezüglichen Feststellungen im Abklärungsbericht.
3.2.1 Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizi-
nisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesund-
heitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was grundsätzlich
durch die Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist (Bundesgerichtsurteil 9C_399/2016
vom 18. Januar 2017 E. 4.7.1). Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklä-
rung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) stellt für gewöhnlich die geeignete
und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haus-
halt dar. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson,
die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der
Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen
Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden ste-
hen und bei psychischen Leiden (Bundesgerichtsurteil 9C_201/2011 vom 5. September
2011 E. 2 mit Hinweisen). In casu ist kein Ausnahmefall im Sinne der dargelegten Recht-
sprechung gegeben. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig in jeglicher Erwerbstätigkeit
arbeitsunfähig und dadurch auch im Haushalt eingeschränkt. In diesem Sinne sind die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände hinsichtlich einer fehlenden RAD-
Stellungnahme unbeheflich. Im Übrigen kann auf die Vernehmlassung und die Replik
der Beschwerdegegnerin sowie den nachgereichten RAD-Bericht verwiesen werden.
Hinsichtlich des Beweiswerts der Berichterstattung der Haushaltsabklärung ist sodann
wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen
und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergeben-
den Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher-
ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be-
richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und an-
gemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein, sowie in Überein-
stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift dies-
falls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein-
schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Bei-
spiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um-
stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt
steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schaden-
minderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom
Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenmin-
derungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei-
chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die
im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwi-
ckeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich
reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haus-
haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung ge-
wisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen,
so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen.
Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit an-
genommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch
Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen
dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnis-
mässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Haus-
frau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um
die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige
Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwar-
ten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde-
rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen
oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass
gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob
sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der
entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt.
Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrundeliegen-
den, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen
Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen
(d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können,
an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu
ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende
Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist,
unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Be-
zug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und
zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E.1.8; BGE 133
V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.2 In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 25. April 2024 die Haushalts-
abklärung an Ort und Stelle durch. Die Beschwerdeführerin legte dar, sie könne leichte
Haushaltsarbeiten mit Pausen durchführen (Rubrik 3.5, S. 245), wozu sie im Rahmen
der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch gehalten ist. Die grössten Ein-
schränkungen der Beschwerdeführerin liegen in den Tätigkeitsbereichen alltägliche Rei-
nigungsarbeiten in der Küche mit 50%, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitärer
Anlagen mit 75%, Bettwäsche wechseln, gründliche Reinigung, ebenfalls mit 75%, Ab-
fallentsorgung 50% sowie Waschen, Wäsche und Kleiderpflege 50%. In diesen belas-
tenden Arbeiten wird die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann, ihrer Mutter und den
beiden Söhnen unterstützt. Die Abklärungsperson hatte in Berücksichtigung der von der
Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familien- und der
Wohnverhältnisse, der technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Ein-
schränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von insgesamt 32.84% ermit-
telt (S. 69) und diese aufgrund der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der
beiden Söhne im Alter von 17 und 19 Jahren auf 0% reduziert. Die Abklärungsperson
stellte in ihrem Bericht fest, der Ehemann und die Söhne seien bei guter Gesundheit.
Der Ehemann arbeite zu 100% und betreibe nebenbei einen Weinkeller. Er habe ab-
wechselnd Pikettdienste in der Nacht und an den Wochenenden. Zudem sei er im Jod-
lerverein und Jäger. Beide Söhne seien in der Ausbildung. Sie spielten hobbymässig
Hockey, hätten 2x pro Woche Training und in den Wintermonaten Match. Beide seien im
Tambourenverein und führen Töff. Für den Ehemann wurde eine Schadenminderungs-
pflicht von 8.24 Stunden pro Woche, d.h. 1.17 Stunden pro Tag und für die Söhne 6.18
bzw. 4.57 Stunden pro Woche, d.h. 0.88 bzw. 0.65 Stunden pro Tag, errechnet. Dies
erscheint im Lichte der obenstehenden Ausführungen durchaus zumutbar zu sein.
Der Abklärungsbericht ist schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind
vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als
mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn
gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden
kann.
3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und
ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich schliesslich keine weiteren
Abklärungen aufdrängen, ist auch der Subsidiärantrag abzuweisen.
4.
4.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden
oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdefüh-
rerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Sitten, 5. Mai 2025