S1 24 127
URTEIL VOM 14. JANUAR 2025
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Rechtsanwalt Daniel Schil-
liger, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 21. Juni 2024
Eingesehen:
die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2024, mit denen der Leistungs-
anspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2023 auf eine Rente von 52%
bzw. ab dem 1. Januar 2024 auf eine solche von 58% einer ganzen Rente festgesetzt
wurde mit der Begründung, dass es ihr ab dem 22. Mai 2023 wieder zumutbar sei, eine
angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 50% auszuüben;
die Beschwerde vom 23. August 2024 an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung
des Kantonsgerichts Wallis, mit der die medizinische Einschätzung einer 50%igen Rest-
arbeitsfähigkeit ab Mai 2023 bestritten wurde, da der Gesundheitszustand deutlich
schlechter sei, als die Beschwerdegegnerin annehme, was die Hausärztin und die Neu-
rochirurgen bestätigten;
den neurochirurgischen Bericht der Prof. Dres. med. A _________ und B _________
vom 10. Oktober 2024, wonach gestützt auf die neuropsychologische Testung vom Au-
gust 2024 und den präoperativen MRI-Befund die Sprachstörungen, kognitiven Beein-
trächtigungen und die Koordinationsstörungen der rechten oberen Extremität sowie die
daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar seien;
die schriftlichen Darlegungen der neuropsychologischen Fachpersonen des Spitalzent-
rums Oberwallis vom 11. September 2024 bezüglich der am 5. und 12. August 2024
durchgeführten Testungen;
die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2024, in der diese
darlegt, sie habe die nachgereichten Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt,
der mit Bericht vom 8. November 2024 neu von einer kompletten Resterwerbsunfähigkeit
ab 13. Februar 2022 ausgehe, weshalb sie die Abänderung der angefochtenen Verfü-
gungen dahingehend beantrage, dass der Versicherten in Anwendung von Art. 88bis Abs.
1 lit. b IVV seit 1. September 2022 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zustehe;
den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. November 2024 auf Kostenüberbindung
der nachgereichten Berichte an die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 45 Abs. 1
ATSG;
die Schreiben des Kantonsgerichts vom 27. November und 17. Dezember 2024, mit wel-
chen die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Rechnungen für die Arztberichte
zuzustellen;
das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024, wonach einzig
Dr. med. C _________ für den Bericht vom 4. März 2024 eine Rechnung gestellt habe;
die übrigen Akten;
erwägend,
dass die Möglichkeit der Anerkennung im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich aus-
geschlossen ist und den Prozess nicht gegenstandslos macht, so dass der Richter trotz
der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112
V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_18/2009 vom 31. Juli
2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c);
dass die vorliegende Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 38
Abs. 4 lit. a und 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69
Abs. 1 IVG und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässig-
keitsvoraussetzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, so dass das Gericht auf die Be-
schwerde eintreten kann;
dass der Beschwerdegegnerin die Verfügung über Ansprüche bzw. die Bemessung der
Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
dass die Invalidenversicherung die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vorzunehmen bzw. die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG);
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter-
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten;
dass den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs-
frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen;
dass in casu der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 8. November 2024 schlussfol-
gert, seit dem 13. Februar 2022 sei seitens der Versicherten keine Resterwerbsfähigkeit
mehr erreicht worden;
dass aus dem Bericht der neurologischen Klinik vom 10. Oktober 2024, der dem RAD-
Arzt vorlag, hervorgeht, dass sich anlässlich der neuropsychologischen Abklärung meh-
rere Auffälligkeiten gezeigt hätten und die Patientin aktuell und auch im Verlauf im ersten
Arbeitsmarkt 100% arbeitsunfähig sei;
dass deshalb die angefochtenen Verfügungen dahingehend abzuändern sind, dass der
Versicherten in Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV seit 1. September 2022
(Revision von Amtes wegen; IV-Akten S. 239) ein Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente zusteht;
dass dies in Übereinstimmung mit den Parteianträgen zur Gutheissung der Beschwerde
führt;
dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung
übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen
angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich
zugesprochener Leistungen bilden (BGE 143 V 269 E. 3.1.);
dass die bei den Neurochirurgen und Neuropsychologinnen eingeholten Berichte zur
Restarbeitsfähigkeit vom 2. Juli, 11. September und 10. Oktober 2024 für die Beurteilung
des Leistungsanspruchs unabdingbar gewesen sind, was in der Replik dargelegt und
auch sonst ersichtlich wird (vgl. RAD-Stellungnahme vom 3. Oktober 2024), als sich der
medizinische Sachverhalt erst aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin
beigebrachten Untersuchungsergebnisse schlüssig hat feststellen lassen;
dass dies demgegenüber für den Bericht von Dr. med. C _________ vom 4. März 2024
nicht zutrifft, zumal dieser für die Beurteilung nicht erforderlich war und auch mit keinem
Wort dargelegt wird, inwiefern ein solcher unerlässlich gewesen sein soll;
dass,
nachdem
die
Neurochirurgen
und
Neuropsychologinnen
auf
eine
Rechnungstellung verzichtet haben, eine Kostenvergütung für die privat eingeholten
Arztberichte entfällt;
dass demgegenüber gemäss Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende beschwerdeführende
Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird;
dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
für die anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00
(inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen hat (Art. 4 GTar, Bundesgerichtsurteile
8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2);
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die aufgrund des Ver-
fahrensaufwandes festgesetzten Kosten im Betrag von Fr. 500.00 zu Lasten der unter-
liegenden IV-Stelle gehen. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Be-
schwerdeführerin zurückbezahlt;
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Versicherten in Anwen-
dung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV seit 1. September 2022 ein Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente zusteht.
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.00 werden der IV-Stelle auferlegt. Der
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin zurück-
bezahlt.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für den anwaltlichen Aufwand
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.00 (MWST und Auslagen) zu
bezahlen. Weitere Entschädigungen sind nicht geschuldet.
Sitten, 14. Januar 2025