*Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (*8C_701/2024)wies das Bundesgericht eine gegen den
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.
S1 24 126
URTEIL VOM 22. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin
(Erlass der Rückforderung, guter Glaube)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juli 2024
Verfahren
A. Am 22. August 2023 zahlte die Kantonale Arbeitslosenkasse (fortan: Kasse) dem
Beschwerdeführer irrtümlicherweise acht Taggelder für den Monat April 2023 im Betrag
von Fr. 1'032.60 aus. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. August 2023
forderte die Kasse vom Beschwerdeführer die unrechtmässig ausgerichtete Arbeitslo-
senentschädigung zurück.
B. Mit Schreiben vom 29. September 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Kasse
ein Erlassgesuch und machte geltend, das Geld ohne sein Verschulden erhalten zu ha-
ben. Am 5. Juni 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab, da die Vo-
raussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobene Einsprache
vom 3. Juli 2024 wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 22. Juli 2024 ab.
C. Dagegen wurde am 21. August 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrecht-
lichen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte u.a.
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Begründung, er habe gutgläubig
gehandelt.
Die Beschwerdegegnerin hielt am 27. August 2024 an ihrem Entscheid fest, ersuchte
um Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die amtlichen Akten, was dem Be-
schwerdeführer am 28. August 2024 angezeigt wurde.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach-
lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 2 AVIV, Art. 81a VVRG,
Art. 7 Abs. 2 RPflG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), wes-
halb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60
ATSG, Art. 61 lit. b ATSG).
2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der
Höhe von Fr. 1'032.60 mit Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 25. August 2023 be-
reits rechtskräftig festgestellt wurde. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwer-
degegnerin Bundesrecht verletzte, indem sie die Erlassvoraussetzung des guten Glau-
bens verneinte.
3.
3.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer-
statten. Wer jedoch Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu-
rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Rückerstattung kann somit nur erlas-
sen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der
grossen Härte kumulativ erfüllt sind.
3.2 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus
(Art. 3 Abs. 1 ZGB analog). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung
liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern
dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Um-
ständen entschuldbar ist (KIESER, ATSG-Kommentar, 4. A., 2020, Art. 25 Rz. 65). Nach
der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten
Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich
jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob
er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol-
len (BGE 138 V 218 E. 4, 122 V 221 E. 3 mit Hinweisen). Wer einen Rechtsmangel kennt
oder bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit kennen könnte, gilt diesbezüglich
nicht als gutgläubig. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umstän-
den verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegeben-
heiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (Art. 3 Abs. 2 ZGB ana-
log; BGE 120 V 319 E. 10a mit Hinweisen).
Der gute Glaube fehlt noch nicht, wenn Sorgfalts-, Aufmerksamkeits- oder Meldepflich-
ten nur leicht verletzt werden. Eine leichte Fahrlässigkeit schliesst also die Berufung auf
den guten Glauben nicht aus (BGE 138 V 218 E. 4). Die empfangende Person darf sich
hingegen keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (KIESER, a.a.O., Art. 25
Rz. 65 f.). Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung
der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistungen nicht
das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass an Sorg-
falt angewandt hat (BGE 138 V 218 E. 4; Bundesgerichtsurteil 8C_448/2017 vom
in einer Unterlassung bestehen. Rechtsprechungsgemäss fällt die grobfahrlässige Un-
terlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, als Ausschlussgrund für den guten
Glauben in Betracht, wobei ein Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende Gutgläu-
bigkeit nicht wiederherzustellen vermag (Bundesgerichtsurteile 8C_102/2020 vom 1. Mai
2020 E. 4.1, P 54/98 vom 13. April 2000 E. 3b mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 In casu steht fest, dass die Zahlung von Fr. 1'032.60 irrtümlicherweise erfolgte und
sich der Versicherte bezüglich der Entschädigung für den Monat April 2023 keiner Ver-
letzung von Melde- und Auskunftspflichten oder anderer Verpflichtungen eines Bezügers
von Arbeitslosenentschädigung schuldig gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ver-
neint aber den guten Glauben bei der Entgegennahme der Zahlung, weil der Beschwer-
deführer hätte merken müssen, dass er nicht anspruchsberechtigt sei. Dem ist – wie
nachfolgend aufgezeigt – zuzustimmen:
Der Beschwerdeführer war ab Juni 2021 ununterbrochen zu 100% arbeitsunfähig. Am
Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er dieser mitgeteilt hatte (S. 503), er beziehe auf-
grund der anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld, machte ihn
die Kasse am 24. November 2022 darauf aufmerksam, die Arbeitslosenversicherung de-
cke nur die ersten 30 Tage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit ab (S. 336). Solange er
100% arbeitsunfähig sei und ein Krankentaggeld beziehe, erhalte er keine Arbeitslos-
entschädigung (S. 335). Am 26. Januar 2023 führte der Versicherte aus, der Kranken-
taggeldversicherer stelle trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit die Leistungen per 1. Feb-
ruar 2023 ein (S. 306 f.). Gestützt darauf brachte die Arbeitslosenkasse am 27. Januar
2023 ein, die Arbeitslosenentschädigung werde nur ausgerichtet, wenn ab dem 1. Feb-
ruar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20% bestehe (S. 306). Am 15. März 2023
bestätigte sie, aufgrund der vollen Arbeitsunfähigkeit werde ab dem 1. Februar 2023 kein
Taggeld ausbezahlt (S. 274). Mit monatlichen Arztzeugnissen (S. 207, 264, 278, 291,
295, 302) zeigte der Versicherte in der Folge die bis zum 30. April 2023 anhaltende
Arbeitsunfähigkeit an. Mit dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Mo-
nat April 2023» bestätigte er diese (S. 265 f.).
Am 10. Mai 2023 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit dem 2. Mai 2023 attestierte
50%ige Arbeitsfähigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits-
vermittlung an (S. 257). Mit monatlichen Abrechnungen ab dem 2. Juni 2023 (S. 173,
179, 231 und 250) sprach die Kasse dem Versicherten Arbeitslosenentschädigung ab
Mai 2023 zu. Am 17. August 2023 (S. 171) ersuchte der Versicherte um Berichtigung
der Abrechnungen der Monate Mai und Juni 2023, worauf die Kasse ihm am 18. August
2023 die Abrechnungen im Detail erläuterte (S. 171).
3.3.2 Nach dem Dargelegten ist der gute Glaube bezüglich der Arbeitslosenentschädi-
gung von 8 Tagen für den Monat April 2023, deren Überweisung als «Abrechnung April
2023» ausgewiesen wurde und am 23. August 2023 erfolgte (S. 155), zu verneinen. Der
Beschwerdeführer verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine fundierte Kenntnis des Dos-
siers und wusste um seine Ansprüche, zumal ihm mehrfach von der Kasse mitgeteilt
worden war, wie diese zustande gekommen waren. Der Beschwerdeführer hat auch
nicht behauptet, davon ausgegangen zu sein, trotz anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit
im April 2023 gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen zu sein. Richtigerweise meldete
er sich demzufolge auch erst im Mai 2023 beim RAV zur Vermittlung an. Nach der
Aktenlage war es ihm daher zweifelsfrei möglich, im Zeitpunkt der irrigen Überweisung
zu erkennen, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung für den Monat April 2023 nie
entstanden war und es sich bei der Überweisung um ein Versehen gehandelt haben
musste. Er hätte jedenfalls begründeten Anlass haben müssen, an der Rechtmässigkeit
der Leistung zu zweifeln. Die Anspruchsregelung für den Monat April 2023 lag nämlich
im Rahmen dessen, was gemäss Kenntnis des Arbeitslosenversicherungsrechts, die ei-
ner nicht juristisch ausgebildeten Person (höchstens) zugemutet werden kann, zu erwar-
ten war. Abgesehen davon wurde er bezüglich seines Anspruchs mehrfach von der
Kasse auf die fehlende Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Es ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei Anwendung des ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad
zumutbaren Mindestmasses an Sorgfalt den Irrtum bemerken konnte oder im Zweifelsfall
sich bei der Verwaltung hätte erkundigen können und bei der Entgegennahme der Zah-
lung nicht gutgläubig war.
Ist damit bereits die Voraussetzung der Gutgläubigkeit nicht erfüllt, kann auf eine Härte-
fallprüfung verzichtet werden.
3.4 Auf die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände ist nicht näher einzu-
gehen, da sie weitestgehend denjenigen der Einsprache entsprechen und mit angefoch-
tenem Entscheid begründet wurden, worauf verwiesen wird.
Insofern der Beschwerdeführer die Bezahlung der mittels Kantonsgerichtsurteils vom
verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden, da diese Entschädigung nicht Streitge-
genstand bildet. Dasselbe gilt für das Begehren, es sei festzustellen, dass die Abrech-
nungen noch nicht abgeschlossen seien.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur
Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar-
beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG e contra-
rio).
5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-schädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä-
digungsanspruch zu (Art. 91 Abs. 3 VVRG; Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 61
ATSG Rz. 218).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 22. Oktober 2024