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Alters- und Hinterlassenenversicherung
Assurance-vieillesse et survivants
KGE (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 10. Januar
2023 in Sachen X. c. AK*–*S1 22 95
Ergänzungsleistungen; Vermögensverzicht
dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte be-
rücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.
Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte
(E. 2.1).
geschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert ein-
zusetzen (E. 2.2).
Prestations complémentaires ; dessaisissement de fortune
courants, seuls les revenus effectivement perçus et les valeurs patrimoniales
existantes dont le bénéficiaire peut disposer sans restriction peuvent être pris en
compte. Demeure réservé le cas de la renonciation à des revenus ou à des valeurs
patrimoniales (consid. 2.1).
comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à
la valeur vénale (consid. 2.2).
Gekürzter Sachverhalt
A. Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Sommer
2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse
verlangte von ihr verschiedene Belege und gab bei der Gemeinde A.
eine Verkehrswertschatzung von zwei Parzellen in Auftrag, die die Be-
schwerdeführerin im September 2020 als Erbvorbzug an ihren Sohn
übertragen hatte. Am 22. März 2022 traf die Schatzung der beiden in
B. gelegenen Grundstücke ein. Sie ergab einen Wert von CHF 218’660.
B. Mit Verfügungen vom 23. März 2022 und vom 7. April 2022 lehnte
die Ausgleichskasse einen Ergänzungsleistungsanspruch ab. Der Er-
gänzungsleistungsberechnung legte sie einen Vermögensverzicht in
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der Höhe von CHF 208’660 (für das Jahr 2022 – verringert um
CHF 10’000) zugrunde.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. April 2022 Einsprache.
Sie erklärte, bei der Abtretung der Grundstücke sei kein Geld geflossen.
Sie sei aus gesundheitlichen Gründen zu diesem Schritt gezwungen
gewesen. Durch den Baustopp des Raumplanungsgesetzes sei ein
Verkauf praktisch nicht mehr möglich und die Grundstücke seien wert-
los. Die Ausgleichskasse legte die Einwände der Beschwerdeführerin
der Schatzungskommission zur Stellungnahme vor und diese korri-
gierte den Schatzungswert um CHF 560 auf neu CHF 218’100. Die
Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Mai 2022
unter Korrektur des Vermögensverzichts ab.
C. Dagegen wurde am 14. Juni 2022 Beschwerde bei der sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und die Zusprache von Ergänzungsleistungen
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Sie brachte im
Wesentlichen vor, seitdem sie im Jahr 2016 erkrankt sei, habe sie ver-
sucht, die beiden Grundstücke zu verkaufen, um nicht auf Sozialhilfe
angewiesen zu sein. Die Gemeinde C. habe im Jahr 2017 eine Pla-
nungszone verhängt und ihr nie zugesichert, dass auf ihrer Parzelle ge-
baut werden könne. Dadurch sei der Boden unverkäuflich geworden.
Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Unterhalt der Grundstücke
zu bezahlen, damit diese nicht vergandeten. Deshalb habe ihr Sohn sie
von dieser Last befreit.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2022 beantragte die Ausgleichs-
kasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids. Sie halte sich bei Verkehrswertschatzungen an die
Praxis des Kantons Wallis, die vom Bundesgericht geschützt worden
sei (Bundesgerichtsurteil P 10/05 vom 10. Juni 2005).
Die Beschwerdeführerin replizierte am 7. Juli 2022. Ihr Boden sei – an-
ders als im erwähnten Bundesgerichtsurteil – mit einer zeitlich befriste-
ten Eigentumsbeschränkung bis 2025 behaftet. Er sei dadurch nicht
verwertbar und habe einen Marktwert von CHF 0. Sie sei von den Ärz-
ten und vom Sozialmedizinischen Zentrum dazu gedrängt worden, sich
vom Grundstück zu befreien. Als Sozialhilfeempfängerin habe sie sich
dazu verpflichtet gefühlt.
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Aus den Erwägungen
2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine unrichtige Anwen-
dung von Art. 9a Abs. 3 ELG, Art. 17a Abs. 5 und Abs. 17b lit. a der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) und von
Art. 8 Abs. 1 und 2 des Reglements über die Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV vom 9. Dezember 1998 (ELR).
2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie
unter anderem eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Inva-
lidenversicherung (IV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) und falls die
weiteren, wirtschaftlichen Bedingungen ebenfalls zutreffen, mithin die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um
den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen über-
steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG ge-
regelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen, in Art. 11 ELG. Vermö-
genswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs.1 lit. c ELG als
Einnahmen zu veranschlagen.
Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürf-
nisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und
vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leis-
tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der
Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11a
Abs. 2 ELG).
2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den
Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für
die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dient
eine Liegenschaft dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berech-
nung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so wird diese
zum Verkehrswert eingesetzt (Art. 17a Abs. 4 ELV).
Nach Art. 8 Abs. 2 ELR entspricht der Verkehrswert in der Regel dem in
den zwei vorangegangenen Jahren beim Verkauf von Liegenschaften im
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selben Ortskreis erzielten Durchschnittspreis. Sollte der Steuerwert dem
Verkehrswert entsprechen, ist dieser für die Ergänzungsleistungsbe-
rechnung massgebend. Ist der Steuerwert offensichtlich zu niedrig oder
zu hoch, wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der kommunalen
Kommission für die Katasterschatzungen eine neue Schatzung vorge-
nommen. Auf eine private Verkehrswertschätzung kann nicht abgestellt
werden (BGE 120 V 182 E. 4d).
3.
3.1 In casu beauftragte die Ausgleichskasse die kommunale Schat-
zungskommission mit der Ermittlung des Verkehrswertes der beiden
Parzellen, die die Beschwerdeführerin ihrem Sohn als Erbvorbezug
übertragen hatte. Die Parzelle mit der Nummer xx1 umfasst insgesamt
5’850 m2, bestehend aus einer Ferienhauszone F1 von 3’662 m2 (wo-
von 2’260 m2 Planungszone), Landwirtschaftszone 2 von 1’372 m2 und
Wald von 816 m2. Die Parzelle xx1 wurde auf einen Verkehrswert von
CHF 186’100 geschätzt. Der Anteil der Ferienhauszone betrug dabei
CHF 183’100. Die zweite Parzelle mit der Nummer xx2 besteht aus
400 m2 Wiese und wurde auf CHF 32’000 geschätzt. Insgesamt ergab
sich somit ein Verkehrswert von CHF 218’100. Der Ortsschätzer merkte
zur Planungszone an: «Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen wer-
den, was eine künftige Abgrenzung des «Siedlungsgebietes», bzw. eine zweckmässige
Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG erschweren bzw. verunmöglichen könnte. Insbeson-
dere dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche zu einer
zusätzlichen Zersiedelung führen und eine spätere Zuweisung zu einer anderen Nut-
zungszone verunmöglichen. In diesem Sinne stellt die Planungszone eine vorsorgliche
Massnahme dar. Der Gemeinderat kann auch innerhalb der Planungszone Baubewilli-
gungen erteilen, sofern diese Bauten den Zweck der Planungszone nicht oder nur ge-
ringfügig beeinträchtigen. Parzellen in diesem Schätzungsbericht, welche der aktuellen
Planungszone der Gemeinde C. unterliegen, werden auch als solche aufgeführt. Deren
Schätzungswert bezieht sich jedoch auf die entsprechende Bauzone gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde C., da, wie oben angeführt, nur ein Gesuch an den Ge-
meinderat Klarheit über eine allfällige Überbaubarkeit geben kann».
3.2 Gegen den Erlass der Planungszone des Gemeinderates von C.
hatte im Jahr 2017 eine Vielzahl von Grundeigentümern, darunter auch
die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Kindern, Einsprache er-
hoben. Am 13. März 2019 erging der Entscheid des Staatsrates des
Kantons Wallis. Im Allgemeinen wurde zur Definition einer Planungs-
zone festgehalten: «Ihre Anwendung ermöglicht es der Behörde, in einem Gebiet, in
welchem die Nutzungszone geändert oder ergänzt werden soll, die Realisierung von prä-
judizierenden Bauvorhaben zu verhindern. Insofern ist eine Planungszone eine öffentlich-
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rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nur
vereinbar ist, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlabe beruht, im überwiegenden öf-
fentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.» Die Ablehnung der Einspra-
che der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wurde unter anderem mit
den folgenden Ausführungen begründet: «… dass die ZNPL der Gemeinde C.
mit einem theoretischen Überschuss von 39.9 ha an Baulandreserven nicht den bundes-
rechtlichen Anforderungen von Art. 15 RPG entspricht, sowie dass die beiden Quartier-
pläne sich am Siedlungsrand befinden, innerhalb der Aussenreserven und aus Sicht der
Dienststelle für Raumentwicklung nicht innerhalb des zukünftigen Siedlungsgebietes für
Wohnnutzung, weshalb bis zur Überarbeitung des ZNPL in diesen Sektoren keine Bau-
bewilligungen erteilt werden sollten».
3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Parzellen xx1
und xx2 im September 2020 als Erbvorausbezug an ihren Sohn über-
tragen hat. Dabei floss kein Geld, d.h. es lag ein Verzicht in der ganzen
Höhe des Verkehrswertes der beiden Parzellen vor und die Ausgleichs-
kasse war verpflichtet, dieses Verzichtsvermögen bei der Ergänzungs-
leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Zu überprüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermö-
gens. Nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung
dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö-
genswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher
ungeschmälert verfügen kann. Die Anrechnung eines Vermögenswerts
im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er
jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches
verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel
nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung
(Bundesgerichtsurteil 9C_831/2016 vom 11. Juni 2017 E. 5.1). Für die
Bewertung des entäusserten Vermögens und einer allfälligen Gegen-
leistung ist der Zeitpunkt des Verzichts massgebend (Rz. 3532.04
WEL). Zum Zeitpunkt der Übertragung der beiden Parzellen (und auf-
grund der Verlängerung der Planungszone bis zum heutigen Tag) wäre
es äusserst unwahrscheinlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin
den sich in der Planungszone befindlichen Teil der Parzelle xx1 als
Bauland hätte verkaufen können. Dies geht sehr klar aus der Formulie-
rung des Staatsratsentscheids vom 13. März 2019 hervor, wonach sich
dieser Teil der Parzelle xx1 aus Sicht der Dienststelle für Raumplanung
innerhalb der Aussenreserven und nicht innerhalb des zukünftigen
Siedlungsgebietes befindet, weshalb bis zur Überarbeitung des Zonen-
nutzungsplanes keine Baubewilligung erteilt werden sollte.
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In diesem Zusammenhang ist auch auf die Interpellation 20.4616 von
Nationalrat D. und die Antwort des Bundesrates von 17. Februar 2021
zu verweisen. Der Bundesrat stellte fest, dass es sich bei der Auszo-
nung eines Grundstückes um einen unfreiwilligen Vermögensverlust
handelt, der nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten
der EL-beziehenden Person zurückzuführen ist und dass das Gesetz
die EL-beziehende Person im Falle einer unfreiwilligen Vermögensver-
minderung schützt, was bedeutet, dass der EL-Anspruch nicht auf-
grund von Umständen, die nicht in der Verantwortung der betroffenen
Person liegen, in Frage gestellt oder verändert werden darf. Wenn je-
doch die Herabstufung nach dem Vermögensverzicht erfolgte, schützt
das Gesetz die EL-beziehende Person nicht. Zu berücksichtigen ist der
Wert der Liegenschaft, gleich welcher Art, im Zeitpunkt, in dem die EL-
beziehende Person zustimmte, auf das Vermögen zu verzichten, d.h.
in casu, der Wert der Grundstücke im September 2020.
3.4 Da die Beschwerdeführerin über die sich in der Planungszone be-
findlichen 2’260 m² der Parzelle xx1 nicht hätte ungeschmälert verfü-
gen können, war es nicht rechtens, ihr diesen Teil der Parzelle zum
Verkehrswert als Bauland anzurechnen. Ob es aufgrund der Lage und
Form des in der Ferienhauszone verbliebenen Grundstückteils von
1402 m² möglich gewesen wäre, diesen für sich allein als Bauland zu
verkaufen, ohne dabei den Teil der Planungszone zu entwerten, falls er
denn im neuen Zonennutzungsplan in der Bauzone verbleiben sollte,
kann das erkennende Gericht nicht beurteilen und ist von der Aus-
gleichskasse zusammen mit dem Ortsschätzer abzuklären.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache
ist zu den notwendigen ergänzenden Abklärungen und gestützt darauf
zur Neuberechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs an
die Ausgleichskasse zurückzuweisen.