S1 23 6
URTEIL VOM 14. JUNI 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit / Rentenanspruch)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2022
Verfahren
A
Der xxxx geborene Beschwerdeführer stellte am 18. August 2022 aufgrund eines
Augenleidens rechts und einer seit dem 10. März 2022 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
das Gesuch um IV-Leistungen (Akten der Beschwerdegegnerin S. 2 ff.). Anlässlich des
Erstgespräches vom 22. August 2022 (S. 15) gab er an, als selbstständiger Maler/Gipser
tätig zu sein. Die IV-Stelle klärte in der Folge die wirtschaftlichen und gesundheitlichen
Verhältnisse ab.
Mit Vorbescheid vom 23. September 2022 (S. 74 f.) zeigte die Beschwerdegegnerin dem
Versicherten die Leistungsabweisung an. Er könne seit dem 25. August 2022 seine an-
gestammte Tätigkeit wieder ausüben. Mit Einwand vom 28. September 2022 (S. 83 ff.)
erklärte sich der Versicherte damit nicht einverstanden und hinterlegte diverse Arztbe-
richte. Nach Vorlage der Akten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verfügte die
Beschwerdegegnerin am 21. November 2022 (S. 102) das im Vorbescheid Dargelegte.
B. Dagegen wurde am 9. Januar 2023 (Postaufgabedatum) Beschwerde bei der Sozi-
alversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben (S. 110 ff.).
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärun-
gen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei er nicht mehr arbeitsfähig, da
er keine Baupläne, Messungen, Offerten oder Rapporte mehr lesen und schreiben
könne. Gipser- und Malerarbeiten seien ihm ebenfalls nicht mehr möglich. Es seien wei-
tere Abklärungen und Therapien im Gang, wobei diese nicht nur das rechte, sondern
auch das linke Auge betreffen würden. Schliesslich hätten die Ärzte eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert und selbst die Beschwerdegegnerin sei von einer funktionel-
len Sehstörung ausgegangen. Der Beschwerdeführer hinterlegte den Arztbericht des In-
selspitals
vom 9. November 2022 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von
Dr. A _________ vom 29. November 2022.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2023 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es würden sich aus den umfassenden me-
dizinischen Abklärungen keine Befunde ergeben, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtferti-
gen würden. Sowohl die Berichte des Inselspitals als auch diejenigen des Augenzent-
rums hätten blande Befunde bzw. eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgehalten.
Die Visusverschlechterung links sei nicht erstellt. Im Übrigen könnten die geltend ge-
machten Tätigkeiten auch einäugig ausgeübt werden.
Am 13. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht von
Dr. B _________ vom 4. Februar 2023 zukommen, wonach das linke Auge eine begin-
nende Katarakt aufweise.
Nach Einsicht in die Akten replizierte der Beschwerdeführer am 13. März 2023, er habe
präzise ausgeführt, wie und in welchem Masse seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei,
demgegenüber behaupte die Beschwerdegegnerin pauschal, dass der berufliche Alltag
durch das Leiden nicht beeinträchtigt sei. Schliesslich habe die behandelnde Ärztin
Dr. B _________ dargelegt, dass und inwiefern auch das linke Auge betroffen sei und
mithin die Arbeitsfähigkeit einschränke. Behandlungen seien immer noch am Laufen. Am
von Dr. A _________ vom 27. März 2023 nach.
Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 28. März 2023 an ihren Ausführungen fest und hinter-
legte den RAD-Bericht vom 17. März 2023, der der Gegenpartei am 31. März 2023 zur
Kenntnis unterbreitet wurde.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechts-vorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist
dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des
Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des
Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]),
die als kantonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem
Gebiet des Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art.
59 ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen mitsamt entsprechendem Verord-
nungsrecht in Kraft getreten. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung
der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet,
der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Dauersachver-
halten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strit-
tigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 144
I 81 E. 4.1 S. 86 f.). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Ansprüche
nach den neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu prüfen sind.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten
nicht
aufgeworfene
Rechtsfragen
werden
von
der
Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119
V 347 E. 1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung den Invaliditäts-
grad unter Einschätzung der Arbeits- bzw. Restarbeitsfähigkeit richtig ermittelt hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff. Dennoch sind Verwaltung und Richter zur
Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Auf-
gabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung)
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E.
2).
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021
E. 2.2.2).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit-
tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der
versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln-
den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da diese Fachpersonen
sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü-
che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer
korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten
Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versiche-
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffen-
gleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-
konvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen ab-
hängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sa-
che dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar be-
nachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versi-
cherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini-
schen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen wer-
den (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit u.a. auf die Berichte
diverser Fachärzte und der RAD-Ärzte. Diese erstatteten ihre Stellungnahmen in Kennt-
nis der sich im IV-Dossier befindenden medizinischen Berichte. Die IV-Stelle erwog, die
vorhandenen Berichte, auf die sie sich abstütze, hätten ergeben, dass dem Versicherten
die angestammte sowie auch angepasste Tätigkeiten zu 100 % zugemutet werden könn-
ten. Die Behauptung des Versicherten, wonach er weder Baupläne lesen, Messungen
vornehmen oder Rechnungen schreiben könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar,
da diese Tätigkeiten, genauso wie die Tätigkeit als Maler/Gipser, auch einäugig ausge-
übt werden könnten.
Der im Beschwerdeverfahren
eingereichte Bericht von
Dr. B _________ vom 3. Februar 2023 vermöge daran nichts zu ändern. Im Wesentli-
chen gelange diese Ärztin bei demselben Gesundheitsschaden zu anderen Einschät-
zungen was Diagnose und Arbeitsfähigkeit anbelange. Die gestellten Differenzialdiag-
nosen vermöchten dabei nicht vollauf zu überzeugen und würden Widersprüchlichkeiten
enthalten.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, eine Minderung des Sehvermögens am rech-
ten Auge sei unbestritten. Er sei daher praktisch als Einäugiger zu qualifizieren. Gemäss
der Fachärztin habe sich sein Visus nun auch links verschlechtert. Ihm seien daher so-
wohl die manuellen Tätigkeiten als auch die funktionellen Arbeiten als Geschäftsführer
nicht mehr möglich. Weitere Abklärungen und Therapien seien im Gange, was die Be-
richte von Dr. B _________ belegen würden. Von den Fachärzten in Lausanne sei ihm
auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden.
4.2 Zur ophtalmologischen Situation nimmt erstmals das Spitalzentrum Oberwallis am
auf dem rechten Auge festgestellt worden. Aufgrund heftiger Augenschmerzen sei es im
November 2019 zu einer intravenösen Kortisonabgabe und einer Lumbalpunktion ge-
kommen. Das MRI des Schädels vom 23. Oktober 2019 bzw. 14. November 2019 (act.
sche) Marklagerläsionen unauffällige Befunde gezeigt. Die neuroophtalmologische Un-
tersuchung an der Universitätsklinik für Augenheilkunde im Inselspital wies am
Ergebnisse. In der Verlaufskontrolle vom 11. Februar 2020 (act. 47) stellten die Ärzte
einen vollen Visus beidseits fest. Die initiale Visusminderung wurde im Rahmen einer
nicht korrigierten Hyperopie mit funktioneller Überlagerung interpretiert. Die Ärzte der
Berner Augenklink am Lindenhofspital erachteten am 9. Juli 2020 (act. 46) den Befund
rechts am ehesten mit einer abgelaufenen Retrobulbärneuritis und rechts / links einer
Hyperopie als vereinbar.
Die am 29. März 2022 (act. 42) durchgeführte MRT zeigte bis auf eine milde Schleim-
hautschwellung keinen Nachweis einer Retrobulbärneuritis. Die Berner Augenklinik am
Lindenhofspital ergänzte in ihrem Bericht vom 9. April 2022 (act. 40), der Patient beklage
eine persistierende Visusminderung am rechten Auge, die sich durch die Kataraktope-
ration nicht gebessert habe. Auffällig sei einzig eine exzentrische Fixation, alle weiteren
Messungen hätten unauffällige Befunde ergeben. Eine Therapieoption sei nicht ange-
zeigt. In der Untersuchung vom 3. Mai 2022 (act. 38) lagen unveränderte Befunde vor.
Als wahrscheinlichste Ursache der Visusminderung sah man einen vorbestehenden
Optikusschaden durch die Optikusneuritis. Therapieoptionen gäbe es keine. Sie emp-
fahlen die Anpassung der Kontaktlinsen, alternativ eine Arbeitsplatzbrille für die be-
schriebenen Leseschwierigkeiten.
Gemäss der am Spitalzentrum Oberwallis durchgeführten neurologischen Abklärung
vom 20. Mai 2022 (act. 36 und act. 62) bestand weder bildmorphologisch noch elektro-
physiologisch ein Hinweis auf eine Optikusneuritis. Aktuell sei der Sehnerv nicht auffällig
(auch im MRI nicht).
Das Universitätsspital für Augenheilkunde des Inselspitals ging am 6. Juli 2022 (act. 33)
in Zusammenschau aller Abklärungen von einer funktionellen Sehminderung aus. Es
bestehe insbesondere kein Anhalt für eine stattgehabte Optikusneuritis.
Am 19. September 2022 (act. 29) fasste die Augenzentrum C _________ AG zu Handen
der Beschwerdegegnerin die Situation zusammen. Der Versicherte klage seit 2019 über
zunehmende Visusminderungen bzw. –schwankungen rechts, Kopfschmerzen und
müde Augen. Es hätten daher zahlreiche Untersuchungen stattgefunden (act. 30). Als
funktionseinschränkend würde sich die Visusminderung rechts unklarer Genese auswir-
ken, indem Kleingedrucktes nicht mehr gelesen werden könne. Der Patient sei in de-
pressiver Verfassung, aber voll arbeitsfähig. Der ophtalmologische Befund sei bland.
Eine funktionelle Sehstörung sei möglich. Aggravation könne nicht ausgeschlossen wer-
den.
Mit Bericht vom 21. September 2022 (act. 53 ff.) verwies die behandelnde Hausärztin
auf die stattgehabten Abklärungen und legte dar, der Versicherte sei nicht in der Lage,
mit einem eingeschränkten Visus rechts zu arbeiten, Offerten auszustellen und zu lesen.
Nachdem die Akten dem RAD unterbreitet worden waren, schlussfolgerte dieser am
führt worden. Es lägen keine somatischen Gründe für die geklagten Einschränkungen
vor. Möglich sei eine funktionelle Sehstörung. In jedem Fall sei der Versicherte auch als
Einäugiger weiterhin voll arbeitsfähig.
4.3 In ihrer Gesamtbeurteilung hielt die RAD-Gutachterin fest, abgesehen vom Visus-
verlust des rechten Auges leide der Versicherte an keiner weiteren nachweisbaren Be-
einträchtigung. In der Tat sind von Seiten des zentralen oder peripheren Nervensystems
glücklicherweise nie Ausfälle vorhanden gewesen. Bei normaler Neurologie ist auch
nicht davon auszugehen, dass neuropsychologisch doch noch ein Schaden vorliegen
könnte. Mithin ist ein Visusverlust rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gege-
ben, wobei die Genese unklar bleibt und eine funktionelle Sehstörung für möglich gehal-
ten wird. Aufgrund dieser faktischen Einäugigkeit sind die Entstehung einer Unsicherheit
bei der Bewegung im Raum, das gelegentliche Anstossen oder Erschrecken bei fehlen-
dem Gesichtsfeld nach rechts aussen sowie auch ein vermehrtes Müdigkeitsgefühl des
linken Auges nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gipser- und Maler-
arbeiten aber auch die administrativen Arbeiten (Baupläne lesen, Offerten erstellen,
Messungen vornehmen) nicht mehr erledigen zu können. Substantiiert wird diese Darle-
gung jedoch nicht. Die Augenzentrum C _________ AG erachtete als funktionsein-
schränkend, dass das Kleingedruckte nicht mehr gelesen werden könne, dennoch sei
der Versicherte voll arbeitsfähig. Die Berner Augenklinik empfahl im Mai 2022 eine Kon-
taktlinsenanpassung, alternativ eine Arbeitsplatzbrille, womit gemäss den Fachärzten
der Versicherte aus ophtalmologischer Sicht voll belastbar war.
Nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis beeinträchtigt schliesslich
Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit, da auch der Einäugige nach einer gewissen
Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binoku-
larsehen nicht zwingend erforderlich ist (Bundesgerichtsurteil 8C_295/17 vom 27. Sep-
tember 2017 E. 6.4.3 mit Hinweisen, Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich IV
2019 00248 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2). So kann ein Postbeamter, der ein Auge ver-
loren hat (Bundesgerichtsurteil in JT 1967 I 441 Nr. 52), wieder voll arbeiten. Gleich be-
urteilte das Gericht im Falle einer selbstständigerwerbenden Handelsvertreterin (I 30/02
vom 28. November 2002) oder bei einem u.a. mit Messarbeiten unter Zuhilfenahme von
Kaliberns und Mikrometern beschäftigen Vorarbeiter (I 34/02 vom 29. Januar 2003). An-
ders ist die Lage nur bei Berufen, welche binokulares stereoskopisches Sehen voraus-
setzen (wie etwa in der Uhrenbranche, die Tätigkeit als Laborant, Zahnarzt oder Schnei-
der). Da besteht eine konkrete Behinderung, die sich auf das Einkommen auswirken
kann. Dies trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Keiner der Spezialärzte hatte
in Kenntnis des Berufsprofils für die Ausübung der angestammten Tätigkeiten das Erfor-
dernis einer binokularen Sehfähigkeit attestiert. Vielmehr konnte ihrer Ansicht nach die
aktuelle Tätigkeit – gegebenenfalls mithilfe optischer Korrekturmöglichkeiten - aus
ophtalmologischer Sicht zugemutet werden. Die vom Beschwerdeführer geklagten Ein-
schränkungen finden in den medizinischen Akten mithin keine Stütze. Ferner ist vom
Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenmin-
derungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der glei-
chen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin selber Auto fährt, ist die
Einordnung des Visusverlusts am rechten Auge als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Weiterer medizinischer Abklärungsbedarf besteht nach
dem Gesagten nicht, weshalb sich die beschwerdeweise beantragten weiteren Abklä-
rungen erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427
E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Unter Würdigung der gesamten Umstände kann mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
vgl. BGE 129 V 177 E 3.1 mit Hinweisen) davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
4.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern, zu-
mal er verkennt, dass vorliegend für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der Verfügung
der bis zum 21. November 2022 eingetretene Sachverhalt massgebend ist. Im Übrigen
vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte am
Dargelegten nichts zu ändern. Dem Bericht der Universitätsklinik für Augenheilkunde
des Inselspitals vom 9. November 2022 kann entnommen werden, dass von einer
Visusminderung am rechten Auge auszugehen ist. Jedoch sei am linken Auge ein guter
Visus vorhanden, wobei die objektive Befunderhebung eine beginnende Katarakt auf
dem linken Auge sowie eine minimste Trübung der IOL ergeben habe. Dies wies sich
aber gemäss diesen Fachärzten nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
Beim
Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. A _________ wird einzig eine Arbeitsunfähigkeit ab
dem 29. November 2022 attestiert, was in casu unbeachtlich bleibt, da es einen hier
nicht strittigen Zeitraum beschlägt. Im Übrigen wird die Arbeitsunfähigkeit nicht
begründet. Dr. B _________ stellte sodann in ihrem Bericht vom 4. Februar 2023 diverse
Hypothesen hinsichtlich der Genese der beidseitigen Visusminderung auf, stützte sich
in ihrer Diagnoseerhebung jedoch auf kein Klassifizierungssystem (ICD-10-GM 2023
H00-H59) ab, erstellte ihre Schlussfolgerung ohne Kenntnis der übrigen Akten (S. 2 des
Berichts in fine) und hielt hinsichtlich des rechten sowie des linken Auges keine
abweichenden Feststellungen fest, die die Schlussfolgerungen der übrigen Fachärzte
bezweifeln liessen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der RAD-Ärztin vom 17. März
2023 verwiesen werden. Wenn schliesslich Dr. A _________ mit Bericht vom 27. März
2023 eine weitere Verschlechterung des linken Visus beschreibt, steht es dem
Beschwerdeführer offen, dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend zu
machen, zumal der Zeitpunkt der allfälligen Visusminderung links unstrittig auf einen
solchen nach der hier strittigen Verfügung fällt.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten nicht durch-
zudringen. Mithin ist nicht nachvollziehbar, dass in einem der einäugigen Sehschwäche
angepassten Arbeitsplatz eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die geklagten Beschwerden bei der
Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt. Sodann finden sich in den Akten keine Hin-
weise dazu, welche die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung in Frage zu stellen vermöchten.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegeg-
nerin vom 21. November 2022 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren hat eine Streitigkeit über IV-Leistungen zum Gegenstand
und ist demzufolge kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG und Art. 61 fbis ATSG). Aufgrund
des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers auf
CHF 500 festgesetzt und mit dem entsprechenden Kostenvorschuss verrechnet.
6.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin - d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschä-
digungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel
/ Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199; Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten von CHF 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 14. Juni 2023