S1 23 44
URTEIL VOM 23. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT (DIHA) , 1951 Sitten,
Beschwerdegegnerin
(Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2023
Sachverhalt und Verfahren
A. Die xxxx1 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 24. November 2021 beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A _________ zur Arbeitsvermittlung.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 forderte das RAV diese auf, betreffend die fehlenden
Arbeitsbemühungen für die Monate März, April und Mai 2022 eine Stellungnahme ein-
zureichen. Mit Mailschreiben vom 11. Juli 2022 hinterlegte die Versicherte die Stellen-
bemühungen für den Monat März 2022 und wies in Bezug auf die Nachweise für die
Monate März, April und Mai 2022 darauf hin, diese seien am 17. Juni 2022 per einfacher
Post versandt worden. Aufgrund der Weiterbildung und des Umzugs ins Wallis sei sie
wegen Überlastung nicht früher dazu gekommen.
Am 2. August 2022 wurde die Versicherte vom RAV Oberwallis zur erneuten Stellung-
nahme aufgefordert. Die Versicherte führte am 9. August 2022 aus, da sie die Formulare
per A-Post versandt habe, könne sie keinen Versandnachweis erbringen.
B. Mit Verfügung vom 11. August 2022 verhängte das RAV Oberwallis wegen fehlender
bzw. verspäteter Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Monate März bis Mai 2022
eine Anspruchseinstellung von neunzehn Tagen. In der dagegen erhobenen Einsprache
vom 26. August 2022 präzisierte die Beschwerdeführerin, der Briefumschlag sei am
nisch dem RAV-Berater mitgeteilt, der diese Vorgehensweise akzeptiert habe. Mit Mail-
schreiben vom 29. August 2022 bestätigte der RAV-Berater einen rechtzeitigen Eingang,
wobei die Akten falsch abgelegt worden seien. Nachdem die Akten an die Beschwerde-
gegnerin überwiesen wurden, ersuchte diese den RAV-Berater um Zustellung der Nach-
weise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die strittigen Monate. Das Schreiben
blieb unbeantwortet.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
Da die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate März bis
Mai 2022 mit Eingangstempel, Datum und Unterschrift nicht zugestellt worden seien,
fehle es am Nachweis einer fristgerechten Postaufgabe.
C. Gegen diesen Entscheid reichte die Versicherte am 14. März 2023 Beschwerde bei
der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ein. Sie bean-
tragte dessen Aufhebung und die Ausrichtung der verweigerten Taggelder. Der Mitar-
beiter des RAV A _________ habe bestätigt, dass sie keine Fehler gemacht habe und
die Akten beim Zentrum verlegt worden seien. Entsprechende Erkundigungen seien ein-
zuholen. Sie habe sich stets um Arbeit bemüht. Die Streichung der Taggelder wirke sich
finanziell für sie erheblich aus. Den Akten lagen u.a. die Kopien der 1. Seite der Nach-
weise für die Monate März 2022 und Mai 2022 bei, wobei amtliche Stempel fehlten. Der
Nachweis für den Monat April 2022 fehlte gänzlich.
Die DIHA verzichtete am 3. April 2023 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Am
fahrens wurde die amtlich Akten eingeholt, worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt wur-
den.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar,
soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30
Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche-
rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 14. März
2023 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG).
1.2
Die versicherte Person hatte ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde im Kanton Wallis. Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3
AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligato-
rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
[AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG],
Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom
fahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwer-
deführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegne-
rin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf die den formalen Anforde-
rungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.
2. Es ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die
Dauer von neunzehn Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Dabei ist
streitig, ob und wann die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen für die Monate März bis
Mai 2022 dem RAV eingereicht hat.
3.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs-
leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles
Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins-
besondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bis-
herigen Berufes. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der
Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist
nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung.
Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Be-
werbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu be-
rücksichtigen sind. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versi-
cherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen
des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Der Versicherte
muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslo-
senentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom
Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da
an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).
3.2 Die Verordnungsvorschrift von Art. 26 AVIV konkretisiert die im Gesetz vorgeschrie-
bene Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich
die versicherte Person in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um
Arbeit bemühen. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie gegenüber der zu-
ständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die
versicherte Person hat diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden
Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Lässt sie diese
Frist unentschuldigt verstreichen, werden ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr berück-
sichtigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Fiktion stellt eine unwiderlegbare Vermutung
dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat. Hintergrund der
in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion bildet der Umstand, dass die Verwaltung in die
Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen jeweils pro monatliche
Kontrollperiode (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) sach- und fristgerecht zu überprüfen und all-
fällige Einstellungstage möglichst ohne Verzug pro einzelne Kontrollperiode in Abzug zu
bringen. Die hierfür massgebende Einreichungsfrist bis spätestens am fünften Tag des
Folgemonats dient mithin einem raschen und förderlichen Vollzug des Arbeitslosenver-
sicherungsrechts (Bundesgerichtsurteil 8C_183/2008 vom 27. Juni 2008 E. 3a).
3.3 Zur Durchsetzung des Prinzips der Schadenminderung sieht das Gesetz bei Ver-
haltensweisen, die sich negativ auf Eintritt und Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslo-
senversicherung auswirken, Sanktionen vor. Mittel dazu ist die in Art. 30 AVIG geregelte
Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist eine versi-
cherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht
genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem
Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung
natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b). Die Einstellung hat
folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche
die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssank-
tion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip be-
herrscht. Bestimmte Handlungen und Unterlassungen werden bereits dann sanktioniert,
wenn sie erst ein Schadenrisiko in sich bergen, sich also nicht in einem tatsächlichen
Schaden niedergeschlagen haben (Bundesgerichtsurteil C 152/01 vom 21. Februar
2002).
3.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwer-
deverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versiche-
rungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dies bedeutet, dass in Bezug auf den
rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu beachten ist, dass der Unter-
suchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig
ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine
Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen.
Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü-
fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung
als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und
nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die erste Seite des Nachweisformulars für den
Monat März 2022 am 11. Juli 2022 in Kopie per Mail beim RAV eingegangen war
(Beilage 5 der Beschwerdegegnerin). Die RAV-Beraterin ersuchte die Versicherte glei-
chentags darum, dieses nochmals zu übermitteln, da die Bewerbungsdaten nicht ersicht-
lich waren. Für die übrigen Nachweise liegen keine schriftlichen Eingangsbestätigungen
vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übermittelte die Versicherte eine Kopie der
ersten Seite des Formulars des Monats Mai 2022. Auch hier fehlen die Bewerbungsda-
ten, ein Eingangstempel oder eine Unterschrift. In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass sich die amtlichen Formulare weder in den Akten des RAV A _________ noch
des RAV Oberwallis befinden. Auch nach entsprechender Rückfrage beim RAV
A _________ nach dem Verbleib der Formulare, konnten diese nicht beigebracht werden
(Akten der Beschwerdegegnerin act. 97). Die Formulare scheinen deshalb entweder
beim RAV verloren gegangen oder nie eingereicht worden zu sein.
Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der
Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Umgekehrt hat die versicherte Person den
Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Zustellung zu leisten. Im Falle der
Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufallen, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (ZAK 1987 S. 50 E. 3).
Wählt der Absender den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem
Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann seine Sendung dem Adressaten
ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm, die Zustellung mit
anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fraglichen Formulare mit den Nachwei-
sen ihrer Arbeitsbemühungen für die strittigen Monate in den Briefkasten eingeworfen
zu haben, wobei sie sich in Bezug auf das Datum des Einwurfs widersprüchlich äussert.
Zur Bekräftigung ihres Standpunktes kann sie sich auf kein Beweismittel berufen und es
bleibt anzumerken, dass ein Versand an den von der Beschwerdeführerin geäusserten
Tagen in jedem Fall verspätet gewesen wäre. Gründe, wie Umzug, starke Belastung
oder familiäre Situation vermögen daran nichts zu ändern. Zwar bestätigt der RAV-
Berater am 26. Juli 2022 ein Telefongespräch, gemäss welchem ihm die Versicherte die
Postaufgabe der Formulare bestätigt habe, jedoch lässt sich auch daraus nicht deren
Rechtzeitigkeit beweisen. Was schliesslich die am 29. August 2022 abweichende Darle-
gung desselben RAV-Beraters betrifft, die Arbeitsbemühungen seien rechtzeitig einge-
troffen, aber versehentlich falsch abgelegt worden, wurde diese offensichtlich auf Ver-
langen der Beschwerdeführerin erstellt. Im Übrigen überzeugt sie nicht, da beim
falschem Ablegen der Dokumente, diese auffindbar gewesen wären. Hinzu tritt, dass
den amtlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die fraglichen
Formulare beim RAV eingetroffen wären. Unter Berücksichtigung des unter Erwägung
4.1 Dargelegten, hat die Versicherte demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Die unbewiesene rechtzeitige Zustellung der fraglichen Formulare und mithin die Verlet-
zung der entsprechenden Kontrollpflichten führt dazu, dass die entsprechenden Arbeits-
bemühungen für die Monate März bis Mai 2022 nicht berücksichtigt werden können.
Nachdem die Beschwerdeführerin für die fehlenden Nachweise auch keine anderen ent-
schuldbaren Gründe vorbringen konnte, erfüllt sie den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit.
c AVIG, womit die Beschwerdegegnerin sie zu Recht vorübergehend in der Anspruchs-
berechtigung eingestellt hat.
4.3 Schliesslich kann festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage auf
die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die von der Beschwerdeführerin bean-
tragten weiteren Abklärungen (Einholung von Auskünften) erübrigen, sofern diese nicht
bereits erfolgt sind. Das Gericht betrachtet in antizipierter Beweiswürdigung den rechts-
erheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E.
3.1.3 und 141 I 60 E.3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BGE 122 V 157 E. 1d).
4.4 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG).
Sie beläuft sich auf 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und
31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses
Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen.
Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat die angefochtene
Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der
Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur
mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.
Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwenden-
den Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses
Ermessens im Einzelfall ist das vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsor-
gane der ALV herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welches die Gewäh-
rung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl.
AVIG-Praxis ALE, D79, 1.D). Das Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV
aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung. Die Einstellung ist jeweils für jeden
Monat mit fehlenden
Arbeitsbemühungen vorzunehmen.
Da praxisgemäss
die
Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines einheitlichen Willensentschlusses nur eine
Einstellung verfügt, ist daran festzuhalten und das Verschulden gesamthaft zu würdigen.
Das massgebende Einstellraster sieht für eine erstmalige, fehlende Bemühung um
Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von
5 bis 9 Tagen vor. Erneut fehlende Arbeitsbemühungen sind im Umfang von 10 bis 19
Einstellungstagen zu sanktionieren.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Verschulden der Beschwerdeführerin als
mittelschwer eingestuft und die Einstellungsdauer auf neunzehn Tage beschränkt. Die
Beschwerdeführerin führt aus, nicht böswillig gehandelt zu haben. Dies mag zwar zutref-
fen, jedoch muss ihr entgegengehalten werden, dass sie in ihren Stellungnahmen selber
dargelegt hatte, die Nachweise für die Monate März, April und Mai 2022 frühestens Mitte
Juni 2022 (17. Juni 2022) bzw. anfangs Juli 2022 (5. Juli 2022), mithin bewusst verspä-
tet, wegen einer Weiterbildung und des Umzugs nicht fristgerecht gesendet zu haben.
Die Beschwerdeführerin mass also ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Aufgabe der
Nachweise willentlich zu wenig Bedeutung zu. In Anbetracht der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin die verspäteten Nachweise für die behaupteten Arbeitsbemühun-
gen für die Kontrollperioden zu verantworten hat und die Nachweise – sofern sie über-
haupt vorhanden sind - auch in qualitativer Hinsicht (fehlende Daten, Unterschrift usw.)
ungenügend sind, erachtet das Gericht die verfügte Einstelldauer als angemessen. Es
besteht mithin kein Anlass für eine Reduktion derselben. Schliesslich war das RAV auch
nicht gehalten, eine angemessene Nachfrist für das Nachreichen der persönlichen
Arbeitsbemühungen anzusetzen (Urteil des Kantons Glarus VG.2013.00081 vom
an der von der Versicherten verschuldeten Verspätung ändern. Wie oben dargelegt, ist
gemäss Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung bei ungenügenden
Arbeitsbemühungen grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von
zehn bis neunzehn Tage vorgesehen. Folglich hat die Vorinstanz die Einstellungsdauer
im Rahmen ihres zulässigen Ermessens verfügt, weshalb diese nicht zu beanstanden
ist.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer
Pflicht des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperioden
März bis Mai 2022 ohne entschuldbaren Grund nicht nachgekommen ist. Folglich hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für neun-
zehn Tage bestätigt. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5 .
5.1
Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der
Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungs-
träger - kein Parteientschädigungsanspruch
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 23. Mai 2023