S1 23 198
URTEIL VOM 13. MÄRZ 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2023
Verfahren
A. Die 1967 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem 2. März 2022 in ihrer Arbeitsfä-
higkeit als Mitarbeiterin bei der A _________ AG eingeschränkt. Am 14. Juli 2022 mel-
dete sie sich unter Hinweis auf eine rezidivierende Schwindelsymptomatik mit
präsynkopalem Ereignis bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen.
Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Kran-
kentaggeldversicherung bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 7. November
2023 einen Leistungsanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 22% ab.
B. Die Versicherte erhob am 23. November 2023 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2023 und erklärte sich damit nicht
einverstanden. Nachdem das Schreiben zuständigkeitshalber an die sozialversiche-
rungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis überwiesen worden war, ergänzte
die Versicherte am 6. Dezember 2023 ihre Beschwerde unter Hinweis auf eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes und machte geltend, es sei ihr nicht möglich,
ihr Arbeitspensum zu steigern.
Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 16. Januar 2024 an ihrer Verfügung fest, reichte
die amtlichen Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was der Be-
schwerdeführerin am 18. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde. Replizierend liess
die Versicherte am 1. Februar 2024 den Untersuchungsbericht von Dr. B _________
vom 26. Januar 2024 sowie den MRT-Bericht vom 4. Januar 2024 von Dr. C _________
zukommen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin darauf am 27. Februar 2024 dupliziert hatte, schloss
das Gericht am 28. Februar 2024 den Schriftenwechsel ab.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist es somit die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
(Art. 7 Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales
Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozial-
versicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Sie
ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 60 und 61 lit. b ATSG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, des IVG sowie
der entsprechenden Verordnungen in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbe-
hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E.
4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invaliden-
rente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt,
auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invaliden-
renten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem
Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen
Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines
Rentenanspruchs vorliegend nach diesem Datum in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1
IVG; Beginn der einjährigen Wartefrist am 29. März 2022 und Anmeldung per
zitiert.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Novem-
ber 2023 aus, der Beschwerdeführerin sei die bisherige 70%ige Tätigkeit aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr möglich. Aus medizinischer Sicht bestehe
jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten, leichten Tätigkeit (mit
wechselnder Arbeitsposition, ohne Gehstrecken sowie ohne berufsmässiges Führen von
Motorfahrzeugen).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde – bei unbestrittener Auftei-
lung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Verhältnis von 70% zu 30% –
geltend, sie könne aus gesundheitlichen Gründen keine angepasste Tätigkeit zu 100%
ausüben.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin genügend abgeklärt hat und gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht den
Leistungsanspruch verneint hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff. Dennoch sind Verwaltung und Richter zur
Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten angewiesen.
3.2 Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen
(BGE 137 V 210 E. 1.2.1; SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E. 4.3.1). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht
oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hin-
weisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit-
tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der
versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln-
den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich diese Fachper-
sonen in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü-
che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer
korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten
Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versiche-
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken.
3.3 Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. D _________ wies im März 2022 die Ver-
sicherte wegen der Schwindelsymptomatik Dr. B _________, Facharzt für Neurologie,
zu, der in seinem Bericht vom 11. November 2022 eine sehr leichtgradige, sensible
Stand-/Gangataxie notierte. Die bildgebende Untersuchung des Schädels habe multiple
gliotische Läsionen im Marklager und subcortikal gezeigt. Die Lumbalpunktion vom
Prozess ergeben, weshalb die gliotischen Läsionen am ehesten vaskulär/mikroangiopa-
thisch seien (S. 81). Er ordnete zur Prüfung der Fahrtauglichkeit (die von neurologischer
Seite gegeben war) eine neuropsychologische Testung an (S. 81), laut der eine mittel-
schwer eingeschränkte Impulskontrolle im Zentrum stand, wobei der Facharzt die Diag-
nose einer leichten kognitiven Störung mit über mehrere Funktionsbereiche erhöhter In-
terferenzanfälligkeit stellte (S. 100 und S. 109 f.). Der Neurologe erachtete eine prakti-
sche Fahrprobe aufgrund der Tätigkeit der Versicherten als Briefträgerin für sinnvoll.
Diese sei ansonsten aus neurologischer Sicht arbeitsfähig (S. 110).
Der Kardiologe fand keine Hinweise auf eine kardiale Ursache für die zweimaligen
präsynkopalen Ereignisse (Bericht vom 28. April 2022, S. 82).
In seinem Verlaufsbericht vom 1. September 2023 schilderte der Hausarzt eine Behand-
lungsfrequenz von 3 bis 6 Wochen, wobei die Patientin versuchsweise eine Teilzeitbe-
schäftigung von 4 Stunden pro Tag als Bedienung auf einem Campingplatz begonnen
habe (S. 192).
Der RAD-Arzt schlussfolgerte am 19. September 2023, aufgrund eines von der Dienst-
stelle verhängten Fahrverbotes (S. 164) sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr mög-
lich. Die Versicherte sei neurologisch genügend abgeklärt worden, wobei zerebrale Ver-
änderungen festgestellt worden seien, die jedoch aus neurologischer Sicht keine Arbeits-
unfähigkeit begründen würden. In einer angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfä-
higkeit zumutbar. Im Haushalt würden höchstens minimale Einschränkungen (Grossein-
kauf, Fenster putzen in grösserer Höhe) bestehen (S. 198).
Im Verlauf-MRI vom 4. Januar 2024 zeigte sich weiterhin eine Herdläsion mit gliotischen
konfluierenden Veränderungen bihemisphärisch im Marklager und subcortikal, wobei im
Vergleich zur Voruntersuchung im März 2022 keine neu aufgetretenen Läsionen oder
Konfigurationsänderungen erkannt werden konnten. Es lagen keine Hinweise für frische
ischämische Läsionen oder einen aktiven entzündlichen Prozess vor.
In seinem Folgebericht vom 26. Januar 2024 schrieb Dr. B _________, klinisch habe ein
omnidirektionales Schwanken in den Stand-/Gangproben, betont bei fehlender visueller
Kontrolle, festgestellt werden können. In der Anamnese seien keine eindeutigen schub-
förmigen Ereignisse abgrenzbar und die Lumbalpunktion vom 4. April 2022 habe keinen
Anhalt für einen akuten oder chronisch-entzündlichen ZNS-Prozess ergeben. Klinisch
und bildmorphologisch bestehe damit weiterhin eine zentrale, sensible Stand-/Gangata-
xie, am ehesten auf dem Boden einer zerebralen Mikroangiopathie. Die Patientin sei in
ihrer Arbeit als Bedienung (Stehen/Gehen/Teller balancieren usw.) eingeschränkt, da die
Stand-/Gangsicherheit deutlich reduziert sei. Als therapeutisch sinnvoll erachtete er eine
physiotherapeutische Behandlung mit gezieltem Gleichgewichtstraining und ordnete
eine Verlaufskontrolle im Folgejahr an.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Beurteilung ihrer Restar-
beitsfähigkeit. Ihre Belastbarkeit sei stark eingeschränkt, wobei sie das Arbeitspensum
auch in einer angepassten, leichten Tätigkeit nicht zu steigern vermöge. Als Ursache
nennt sie die Stand-/Gangataxie sowie eine Sehstörung. Nach ihrem subjektiven Emp-
finden hätten die Beschwerden zugenommen.
4.2 Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerde-
führerin an einer zentralen sensiblen Stand-/Gangataxie, bei der vor allem das Marklager
befallen ist, leidet. Die Ärzte sind sich allesamt darin einig, dass die Versicherte ihre
angestammte Tätigkeit aufgrund des verhängten Fahrverbotes nicht mehr ausüben
kann. Demgegenüber erachteten sie eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich für zumut-
bar.
Bei Durchsicht der medizinischen Akten fällt weiter auf, dass sich seit März 2022 keine
eindeutig neu aufgetretenen Läsionen nachweisen lassen. Der behandelnde Neurologe,
der entsprechendes bildgebendes Material erstellen liess, bestätigte die unveränderten
Verhältnisse bei gliotischen Läsionen im Marklager und subcortikal. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Zustandes ist mithin auf-
grund der Akten nicht ausgewiesen. Andere gegenteiligen Berichte liegen nicht vor.
Im Rahmen des Anmeldeverfahrens wurden diverse Berichte der behandelnden Ärzte
angefordert und dem RAD-Arzt zur Beurteilung unterbreitet. Dabei erstellte dieser, nach-
dem er das gesamte Dossier gesichtet hatte, eine Anamnese, berücksichtigte die ge-
klagten Leiden und legte das Zumutbarkeitsprofil für die (Rest-)Arbeitsfähigkeit fest.
Seine Beurteilung ist in Anbetracht der Akten nachvollziehbar und klar begründet. Er
geht davon aus, dass die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit volle Leistung er-
bringen kann, sofern es sich dabei um eine wechselbelastende Tätigkeit handelt. Die
vom behandelnden Neurologen geltend gemachten funktionsrelevanten Folgen (Gang-
und Standataxie, Fahrverbot) der stattgehabten Erkrankungen werden vom RAD-Arzt
berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung stimmt daher zweifelsfrei mit den von den be-
handelnden Ärzten erfassten Einschränkungen überein. Es liegen auch keinerlei Abga-
ben von Befunden vor, die eine andere Einschätzung aufdrängen würden. Seine ab-
schliessende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit erfolgte auf der Grundlage sämtlicher
Fachberichte, wobei er die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen würdigte. Die
einzelnen Einschätzungen lassen sich auch gegenseitig miteinander vereinbaren. Auf-
grund der somatisch begründeten Einschränkungen und der daraus resultierenden Geh-
/Stehbeeinträchtigung formulierte der RAD-Arzt in der interdisziplinären Zusammen-
schau ein entsprechendes Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit. Mithin keine
schweren Arbeiten, eine Tätigkeit mit Wechsel der Arbeitsposition, keine Gehstrecken
und lediglich Arbeiten unter Berücksichtigung, dass das Autofahren untersagt sei. Die-
ses Zumutbarkeitsprofil deckt sich weitgehend mit den Beurteilungen des Facharztes für
Neurologie, der die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht als arbeitsfähig erach-
tete. Was weiter die Einschätzung des behandelnden Hausarztes anbelangt, ist auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte, wie überhaupt be-
handelnde Arztpersonen, mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel-
lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb deren Schlussfolgerungen mit Vorsicht
zu würdigen sind. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung der Versicherten, für
sich alleine genommen, die Einschätzung der 100%igen Resterwerbsfähigkeit durch den
RAD nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu
schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zu-
mutbar sind.
4.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie
die attestierte Restarbeitsfähigkeit rügt und deshalb den Beweiswert der Einschätzung
des RAD-Arztes anzweifelt. Ihre Annahme, die somatischen Beschwerden wirkten sich
in allen möglichen Betätigungsfeldern vollumfänglich aus und würden sie erheblich mehr
in ihrer Restarbeitsfähigkeit einschränken als angenommen, vermag aufgrund der
Aktenlage nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, wenn
sie den Schlussbericht des RAD-Arztes als grundsätzlich beweiskräftig einstufte, sich
darauf abstützte und auf weitere Abklärungen verzichtete. Unter Würdigung der gesam-
ten Umstände kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E 3.1 mit Hinweisen) davon aus-
gegangen werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine volle Arbeitsfähigkeit
bestanden hat. In Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt ist auch festzuhalten, dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt ist und gestützt da-
rauf ihre Restarbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise festgelegt werden konnte.
5. Die Bemessung des Invaliditätsgrades ist unbestritten. Korrekterweise kam es bei
einem unstrittigen Anteil Erwerbstätigkeit von 70% und Haushalt von 30% zur Anwen-
dung der gemischten Methode. Ebenfalls nicht bemängelt wurde die Feststellung im an-
gefochtenen Entscheid, es bestünde keine relevante gesundheitliche Einschränkung in
der Haushaltstätigkeit. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist
nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie
sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was
grundsätzlich durch eine Abklärung an Ort und Stelle zu erheben ist. In casu hat die
Beschwerdegegnerin ausnahmsweise auf eine solche Erhebung verzichtet, wozu sie
grundsätzlich ermächtigt ist (vgl. Randziffer 3042 KSVI und Randziffer 3600 KSIR). Dies-
falls hat die Einschätzung der Invalidität im gewohnten Aufgabenbereich unter Mitwir-
kung eines Arztes zu erfolgen, der sich zu den von der versicherten Person angegebe-
nen Einschränkungen zu äussern hat (vgl. dazu BVGer C-1250/2020 vom 19. November
2021 E. 8.2 mit Hinweisen). Aus der Schlussbeurteilung des RAD-Arztes ergeben sich
höchstens minimale Einschränkungen, wie beim Grosseinkauf und beim Putzen der
Fenster in grossen Höhen. Diese bilden zwar Erschwernisse im Alltag, führen aber nicht
zu invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Beeinträchtigungen im Haushalt. Soweit
Einschränkungen vorhanden sind, können diese durch die der versicherten Person ob-
liegende Schadenminderungspflicht ausgeglichen werden. Eine im Haushalt tätige
Person hat ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Angehörigen in An-
spruch zu nehmen. Da mithin die Auswirkungen im Haushalt aktenmässig beurteilt wur-
den, ist im Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eine detaillierte Abklärung vor Ort keine
Verletzung ihrer Abklärungspflicht zu sehen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch er-
gänzt, dass sich selbst bei Annahme einer Einschränkung im Haushalt von mehr als 50%
im Ergebnis nichts ändern würde, resultierte doch auch dabei ein rentenausschliessen-
der Invaliditätsgrad.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rech-
tens, die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteient-schädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä-
digungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; KIESER, ATSG-Kommentar, N. 199 zu Art. 61
ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 13. März 2024