S1 23 191
ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
und
Y _________ und Z _________ , betroffene Dritte
(Rückweisung auf Antrag der IV-Stelle)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023
Eingesehen:
2 -
die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2023, mit welcher der Ren-
tenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2023 herabgesetzt wurde,
da es ihm zumutbar sei, eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu 60% auszuüben;
lung des Kantonsgerichts Wallis sowie die Replik vom 9. Februar 2024, mit denen die
Rentenherabsetzung bestritten und eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers beantragt wurden;
auf den RAD-Bericht vom 3. April 2024 seien zur Vervollständigung des medizinischen
Sachverhaltes weitere Abklärungen indiziert, weshalb sich die angefochtene Verfügung
als verfrüht erweise und deshalb die teilweise Gutheissung der Beschwerde sowie die
Rückweisung der Sache an sie beantragt werde;
genen teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden ist und eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.00 beantragt;
Erwägend,
geschlossen ist und den Prozess nicht gegenstandslos macht, so dass der Richter trotz
der Anträge der Beschwerdegegnerin über die Beschwerde entscheiden muss (BGE 112
V 333 E. 5c mit Hinweis, 111 V 58 E. 1; Bundesgerichtsurteile 8C_18/2009 vom 31. Juli
2009 E. 3 und I 145/02 vom 18. Juni 2002 E. 1c);
(Art. 60 ATSG) bei der zuständigen Instanz (Art. 56 und 57 ATSG; Art. 69 Abs. 1 IVG
und Art. 81a VVRG) eingereicht wurde und die übrigen formellen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen (Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, so dass das Gericht auf die Beschwerde
eintreten kann;
Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
3 -
dass die Invalidenversicherung die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vorzunehmen bzw. die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG);
Rücksprache mit dem RAD erweise sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend
abgeklärt, weshalb die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu weiteren
Abklärungen und einem neuen Entscheid an sie zurückzuweisen sei;
dass die antragsgemässen weiteren Abklärungen zur Klärung der Situation
unbestrittenermassen der Akten- und Rechtslage entsprechen;
Beschwerde in dem Sinne führt, als die Sache zur Vornahme der notwendigen weiteren
Abklärungen und gestützt darauf zum Erlass eines neuen Entscheids an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
Vermögensinteresse handelnde und im Verfahren unterlegene Kantonale IV-Stelle die
reduzierten (Art. 12 GTar) Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 350.00 zu tragen hat (Art.
89 Abs. 1 VVRG; Bundesgerichtsurteile 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4,
8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4 und
9C_313/2007 vom 8. Januar 2008) und dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 500.00 zurückzuzahlen ist;
gen (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis);
Parteientschädigung hat, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit
entstandenen Auslagen auf Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt
(Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27 und 40 Abs. 1 GTar).
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen
und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.00 werden der IV-Stelle auferlegt.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
Sitten, 30. April 2024