S1 23 181 und S1 24 39
URTEIL VOM 26. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger,
Procap, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(medizinische Massnahmen; Schuheinlagen; Physiotherapie)
Beschwerden gegen die Verfügungen vom 25. September 2023 und 19. Januar 2024
Verfahren
A. Der am 19. März 2018 geborene X _________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)
wurde am 23. April 2018 unter Hinweis auf das Prader-Willi-Syndrom (PWS) mit den
typischen Befunden von Hypotonie und Entwicklungsrückstand bei der Beschwerdegeg-
nerin zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV S. 13 ff.). Das in diesem Zusam-
menhang gleichzeitig gestellte Gesuch um medizinische Massnahmen (Physiotherapie,
Ernährungssonde, Spitex) lehnte die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ab (S. 77 ff.).
Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 stellten die Ärzte der Universitätsklinik für Kinder-
heilkunde in Bern (Universitätsklinik) den Antrag auf Kostengutsprache für eine Wachs-
tumshormontherapie bei PWS mit schwerer muskulärer Hypotonie (S. 92). Nach erfolg-
tem Nachweis eines Wachstumshormonmangels ordnete die IV-Stelle am 9. August
2019 die Kostengutsprache für die Behandlung gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer
462 Anhang GgV für die Zeit vom 13. Mai 2019 bis zum 31. März 2038 an (S. 180 f.).
Die Invalidenversicherung übernahm ebenfalls die Kosten der notwendigen medizini-
schen Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffern 355 GgV An-
hang (Kryptorchismus) und 463 GgV Anhang (Schilddrüsenhormonmangel).
B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 ersuchte die Mutter des Versicherten die Inva-
lidenversicherung unter Hinweis auf das PWS um Kostenübernahme für Ergotherapie
(S. 262). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 27. April 2021 die Leistungspflicht
(S. 290 ff.). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 lehnte sie auch die Kostengutsprache
für das Inkontinenzmaterial ab (S. 371 ff.).
C. Am 23. Mai 2023 stellte die Kinderärztin des Versicherten das Gesuch um Kosten-
gutsprache für orthopädische Schuheinlagen (S. 391). Mit Bericht vom 16. August 2023
beantragte die leitende Ärztin der Universitätsklinik die Übernahme der Kosten für Ergo-
therapie, Logopädie und Physiotherapie (S. 426). Am 1. September 2023 trat die IV-
Stelle auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Ergotherapie nicht ein (S. 433 ff.).
Mit Verfügung vom 25. September 2023 wies sie die Pflicht zur Kostenübernahme der
Schuheinlagen ab (S. 452 ff.). Weder ein Knick-Senkfuss noch das vorhandene PWS an
sich würden Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung darstellen. Es be-
stehe auch kein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen dem PWS und den Knick-
Senkfüssen.
Mit der Begründung, bei der Logopädie handle es sich nicht um eine anerkannte medi-
zinische Massnahme im Sinne von Art. 14 IVG, verfügte die IV-Stelle am 24. Okto-
ber 2023 die Kostenablehnung (S. 483 ff.). Diese Verfügung trat unangefochten in
Rechtskraft.
Am 19. Januar 2024 wies schliesslich die IV-Stelle das Leistungsbegehren betreffend
die Kostenübernahme für Physiotherapie ab (S. 558 ff.). Es bestehe kein qualifizierter
adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unter Ziffer 462 Anhang GgV versicher-
ten endokrinologischen (hypothalamo-hypophysären) Störung und der muskulären Hy-
potonie und einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand (PMER).
D. Gegen die Verfügungen vom 25. September 2023 und 19. Januar 2024 wurden am
lichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Darin beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung der Verfügungen und die Zusprache der Kostenübernahme für
orthopädische Schuheinlagen und Physiotherapie. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ver-
kenne, dass orthopädische Schuheinlagen als Behandlungsgeräte eingesetzt werden
könnten, weshalb deren Kostenübernahme unter dem Gesichtspunkt der Abgabe von
Hilfsmitteln zu prüfen sei. Im Übrigen könne von einem qualifizierten Kausalzusammen-
hang zwischen der hypothalamo-hypophysären Störung und der Fussfehlstellung aus-
gegangen werden, da das PWS überdurchschnittlich häufig mit solchen Fehlstellungen
korreliere. Bei der von ihm beantragten Physiotherapie handle es sich um eine nach
bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigten Massnahme zur Be-
handlung der PWS-bedingten muskulären Schwäche. Die muskuläre Hypotonie beim
PWS sei – als direkte Folge der hypothalamo-hypophysären Störung – unter das Ge-
burtsgebrechen Ziffer 462 Anhang GgV zu subsumieren.
Am 22. November 2023 liess der Beschwerdeführer den Bericht der leitenden Ärztin der
Universitätsklinik einreichen.
Mit Beschwerdeantworten vom 23. Januar und 16. April 2024 schloss die IV-Stelle auf
Abweisung der Beschwerden. Der RAD-Facharzt sei gestützt auf die Akten in nachvoll-
ziehbarer Weise zum Schluss gekommen, dass die Kosten von der IV nicht zu überneh-
men seien. Weder dem Vorliegen der muskulären Hypotonie noch dem Knick-Senkfuss
liege eine angeborene Störung der hypothalamo-hypophysären Funktion zu Grunde.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen
fest, wobei am 27. März 2024 die Stellungnahme von Prof. Dr. A _________ vom
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Beschwerden S1 23 181 und S1 24 39 betreffen dieselben Parteien und beruhen
auf dem gleichen Sachverhalt, weshalb sie miteinander verbunden und in einem Urteil
erledigt werden (BGE 142 II 293 E. 1.2 und 127 V 29 E. 1). Dem Beschwerdeführer
erwächst daraus kein Nachteil, da trotz Verbindung die in beiden Rechtsmitteln erhobe-
nen Einwände zu prüfen sind.
1.2 In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG).
In casu ist dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7
Abs. 2 RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versiche-
rungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversiche-
rungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat von den Verfügungen der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist so-
mit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60
ATSG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen mitsamt entsprechendem Verord-
nungsrecht in Kraft getreten. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung
der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet,
der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozial-
versicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung ein-
getretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; Bundesgerichtsurteil
9C_201/2021 vom 15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet
das, dass die Ansprüche nach den neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu
prüfen sind.
2.2 Das Gericht kontrolliert die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren
der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG).
2.3 Zu prüfen ist der Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen in Form
von Schuheinlagen und Physiotherapie durch die Invalidenversicherung im Zusammen-
hang mit dem anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 462 Anhang GgV.
3.
3.1 In der Invalidenversicherung besteht eine Leistungspflicht bei medizinischen Mass-
nahmen im Allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) im Be-
sonderen. Nach Art. 12 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr An-
spruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des
Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule,
in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerich-
tet sind. Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht dem-
gegenüber unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Er-
werbsleben oder in den Aufgabenbereich. Eingliederungszweck ist die Behebung oder
Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE
115 V 202 E. 4e cc; Bundesgerichtsurteil 8C_664/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.2).
Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG)
werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankhei-
ten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die u.a. fachärztlich diagnostiziert sind
(Art. 13 Abs. 2 lit. a IVG). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches er-
kannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Ge-
burtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens
jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Das Eidgenössische Departement
des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebre-
chen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs.
1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).
Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnah-
men, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 14 Abs. 2 IVG). Die
medizinischen Massnahmen umfassen u.a. die Behandlung, die vom Arzt selbst oder
auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vor-
genommen wird, mit Ausnahme von logopädischen Therapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 IVG). Gemäss dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausge-
gebenen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Inva-
lidenversicherung (KSME) kann die Physiotherapie als zeitlich befristete medizinische
Eingliederungsmassnahme zur Behandlung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Er-
werbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG dienen (Ziffern 6.2, 14, 65.1 und 1035.1). Ein
Entwicklungsrückstand (insbesondere auch ein rein motorischer Entwicklungsrückstand)
gilt nach Ziffer 395.3 KSME nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der IV. Eine Physio-
therapie mit dem Ziel der Entwicklungsförderung oder der Behandlung eines Entwick-
lungsrückstandes kann folglich nicht von der IV übernommen werden. Die Physiothera-
pie muss ärztlich verordnet und die Indikation zur Therapie durch neurologisch und mo-
torisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumen-
tiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten aus-
wirken. Aus dem Antrag zur Physiotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorge-
hen (Ziffer 1035.3 KSME).
3.2 Ziffer 462 Anhang GgV nennt das Geburtsgebrechen «angeborene Störungen der
hypothalamo-hypophysären Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus,
entsprechende Funktionsstörungen beim Prader-Willi-Syndrom und beim Kallmann-
Syndrom)».
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen
ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar
nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizini-
scher Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsge-
brechen und dem sekundären Leiden muss ein qualifizierter adäquater Kausalzusam-
menhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammen-
hang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist
und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung
im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. Nicht
erforderlich ist, dass das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens
ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem
qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (BGE 100 V 41 E. 1a S. 41; SVR
2011 IV Nr. 14 S. 38 E. 3.1).
3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dür-
fen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes
genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2).
4.
4.1 Beim Beschwerdeführer wurde hauptsächlich ein Prader-Willi-Syndrom mit Muskel-
hypotonie diagnostiziert. Zu der in diesem Zusammenhang verordneten Physiotherapie
und zum Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen enthalten die
medizinischen Akten das Folgende:
4.1.1 Aus dem Bericht der Universitätsklinik vom 19. April 2018 (S. 52 ff.) und dem
Schreiben von Dr. S. Fluri, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom 12. August
2018 (S. 64), lässt sich ableiten, dass zur Förderung der Eigentrinkleistung erstmals
Physiotherapie verordnet wurde. Der RAD-Arzt, ebenfalls Facharzt für Kinder- und Ju-
gendmedizin, schlussfolgerte am 27. August 2018 (S. 71 ff.), hierbei handle es sich um
eine muskuläre Hypotonie, welche nicht Ausdruck einer zerebralen Bewegungsstörung
sei, sondern zum Syndrom gehöre (wie die generalisierte muskuläre Hypotonie bei der
Trisomie 21). Daher könne die Tonusstörung nicht als «leichte zerebrale Bewegungs-
störung» im Sinne von Ziffer 395 Anhang GgV als Geburtsgebrechen anerkannt werden.
Ziffer 462 Anhang GgV betreffe nur «angeborene Störungen der hypothalamo-hypo-
physären Funktion». Das PWS als Ganzes sei, wie die meisten Syndrome, kein Geburts-
gebrechen im Sinne der IV. Die IV versichere hier nur spezifische Elemente des Syn-
droms, konkret endokrinologische Störungen (vergleichbar mit dem Turner-Syndrom, bei
dem unter Ziffer 488 Anhang GgV ebenfalls «nur Störungen der Gonadenfunktion und
des Wachstums» versichert seien).
Am 19. Februar 2019 stellten die Ärzte der Universitätsklinik den Antrag auf Übernahme
einer Hormontherapie bei genetisch erstelltem PWS mit schwerer muskulärer Hypotonie
(S. 92). Weiter führten sie am 28. Juni 2019 aus, beim Versicherten bestehe ein PWS,
das mit einer Entwicklungsverzögerung einhergehe. Förderungsmassnahmen wie Phy-
siotherapie seien dauerhaft notwendig (S. 147 f.). Dazu schrieb der RAD-Arzt am
nicht der Behandlung eines Schilddrüsen- oder Wachstumshormonmangels dienen. Die
Kosten der Ergo- und Physiotherapie würden am ehesten im Zusammenhang mit dem
PMER stehen, der eine direkte Folge des PWS sei, das wiederum kein Geburtsgebre-
chen im Sinne der IV darstelle. Die Kosten könnten somit nicht übernommen werden (S.
177). Am 10. Januar 2020 wies der Versicherte gemäss der behandelnden Kinderärztin
eine globale Entwicklungsverzögerung auf, wie sie beim PWS zu erwarten sei. Die Ent-
wicklung werde mit einer heilpädagogischen Frühförderung und Physiotherapie unter-
stützt (S. 230).
4.1.2 Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 18. Mai 2020 notierte die Sachbearbeiterin,
anfangs habe der Versicherte 1x wöchentlich Physiotherapie erhalten. Die Übungen wür-
den der Stärkung der Muskulatur dienen. Mittlerweile erfolge alle 2 Wochen eine Physi-
otherapie (S. 239). Im Gesuch um Kostengutsprache für Ergotherapie vom 1. November
2020 führte die behandelnde Kinderärztin aus, der Versicherte habe sehr gute Fort-
schritte in seiner Grobmotorik gemacht. Er habe Laufen gelernt und fahre sogar Laufrad,
sodass man aktuell die Physiotherapie pausieren wolle, um den Fokus auf seine fein-
motorischen Defizite zu legen (S. 265). Dazu legte der RAD-Arzt am 1. Dezember 2020
dar, aus medizinischer Sicht sei unbestritten, dass beim PWS typischerweise auch Ent-
wicklungsprobleme bestehen würden und eine Ergotherapie zur Behandlung solcher
Probleme angezeigt sei. Das PWS als Ganzes, wie die meisten Syndrome, stelle jedoch
kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV dar (S. 270). Präzisierend führte er am 9. April
2021 aus, die Ergotherapie diene der Behandlung des Entwicklungsrückstandes, wel-
cher als solcher kein Geburtsgebrechen im Sinne der IV darstelle und auch keine direkte
Folge des als Geburtsgebrechen Ziffer 462 Anhang GgV versicherten Wachstumshor-
monmangels sei, sondern ein Element bzw. eine Folge des PWS, welches per se kein
Geburtsgebrechen im Sinne der IV darstellte, insbesondere aber nicht der Ziffer 462
Anhang GgV entspreche (S. 285)
4.1.3 Gemäss den Verlaufsberichten der Universitätsklinik (S. 298) und der Ergothera-
peutin von Mitte Juli 2021 (S. 305) hatte sich der Gang des Versicherten verbessert,
wobei dieser öfters auf den Zehenspitzen lief und die Rumpfmuskulatur noch zu schwach
war. Die Kinderärztin kam am 28. Dezember 2022 zum Schluss, der Versicherte sei in
seiner geistigen und motorischen Entwicklung im Rahmen seines Syndroms retardiert
(S. 361).
4.1.4 Im Verordnungsschreiben vom 5. Juli 2023 werden als Indikation für die beantrag-
ten orthopädischen Schuheinlagen «Knick-Senk-Füsse beidseits am ehesten im Rah-
men des verminderten Muskeltonus bei einem Prader-Willi-Syndrom» erwähnt. Der Un-
tersuchungsbefund wirke sich nicht auf den Alltag, die Schulfähigkeit und die spätere
Ausbildungsfähigkeit aus. Der Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen wurde ver-
neint. Die Verordnung der Schuheinlagen stehe nur im Zusammenhang mit dem PWS,
aber nicht mit der Schilddrüsenunterfunktion oder dem Wachstumshormonmangel. Zwei
Paar Einlagen seien notwendig, weil der Patient die Einlagen sonst immer wechseln
müsse. Es würden auch nicht die gleichen Einlagen in Sandalen und andere Schuhpaare
passen (S.418).
4.1.5 Der RAD-Arzt gab am 12. Juli 2023 an, Knick-Senkfüsse, die keine Geburtsgebre-
chen darstellen würden, seien im Alter des Versicherten (5 Jahre) grundsätzlich ein häu-
figes Problem, auch bei ansonsten unauffälligen Kindern (26% der 6-jährigen Kinder). In
der Literatur werde die Meinung vertreten, dass sich der Knick-Senkfuss bis zum 10.
Lebensjahr durch normale Wachstumsvorgänge aufrichte. Die Mehrheit dieser Kinder
benötige keinerlei Massnahmen, insbesondere keine Einlagen. Symptomatische Knick-
Senkfüsse würden sich in der Regel erst bei älteren Kindern ab dem 7. bis 8. Lebensjahr
zeigen. Es sei auch kein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen dem PWS und
dem Knick-Senkfuss gegeben. Der Knick-Senkfuss wirke sich nicht auf den Alltag, die
Schulfähigkeit und die spätere Ausbildungsfähigkeit aus. Eine Leistungspflicht gemäss
Art. 12 IVG lasse sich somit nicht ableiten. Es handle sich um eine Behandlung des
Leidens an sich. Es bestehe auch keine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ATSG.
Schuheinlagen könnten daher nicht als Hilfsmittel im Sinne von Art. 21 IVG eingeordnet
werden (S. 415).
4.1.6 In der Verordnung für die Physiotherapiesitzungen vom 16. August 2023 gab die
Ärztin der Universitätsklinik an, ein PWS bedeute nicht nur eine Wachstumshormonthe-
rapie und ggf. Ersatz weiterer Hormonachsen, sondern beruhe auf einem medizinischen
Gesamtkonzept, das zur späteren Eingliederung des Patienten notwendig sei. So stehe
Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie regelmässig und über Jahre an, um die
bestmögliche Entwicklung zu gewährleisten. Diese Therapien würden üblicherweise
durch die Invalidenversicherung übernommen, da sie relevant für die berufliche Zukunft
seien (S. 426).
4.1.7 Der RAD-Arzt führte im Bericht vom 30. August 2023 aus, versicherungsmedizi-
nisch seien Kostengutsprachen im Rahmen der Ziffer 488 Anhang GgV nicht nachvoll-
ziehbar, da Ergo- und Physiotherapie nicht zweckmässig zur Behandlung von «Störun-
gen der hypothalamo-hypophysären Funktion» seien (S. 431).
4.1.8 Mit Bericht vom 16. November 2023 legte die behandelnde Ärztin der Universi-
tätsklinik dar, die Notwendigkeit zur regelmässigen Physiotherapie und auch die Not-
wendigkeit des Tragens von Schuheinlagen würden aus der muskulären Schwäche des
Kindes resultieren. Diese wiederum sei unmittelbare Folge der Störung des hypothala-
misch-hypophysären Regelkreises und sei damit im unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Geburtsgebrechen Ziffer 462 Anhang GgV zu sehen. Sie bezog sich dabei auf einen
Review-Artikel vom April 2021. Darin werde näher auf die Auswirkungen der Störung
des hypothalamisch-hypophysären Regelkreises eingegangen, die ursächlich für die
meisten Beschwerden und Behandlungsnotwendigkeiten von Kindern von PWS sei.
4.1.9 In seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 wies der RAD-Arzt u.a. darauf hin,
bei dem Geburtsgebrechen Ziffer 462 Anhang GgV gehe es um endokrinologische Prob-
leme, welche beim PWS das Wachstum beträfen. Folgerichtig werde von der IV die
Wachstumshormontherapie übernommen. Eine Leistungspflicht der Invalidenversiche-
rung für Ziffer 462 Anhang GgV könne weiter nur begründet werden, wenn zwischen
dem Geburtsgebrechen (hier: angeborene Störungen der hypothalamo-hypophysären
Funktion) und dem angegebenen Gesundheitsschaden (hier: muskuläre Hypotonie,
PMER, Knick-Senkfüsse) ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
Die hypothalamo-hypophysäre Funktion betreffe aber die Steuerung und Regulation der
Aktivität zahlreicher endokriner Drüsen im gesamten Körper. Es stelle sich somit die
Frage, ob nun der angegebene, mit Physiotherapie zu behandelnde Gesundheitsscha-
den (muskuläre Hypotonie, PMER, Knick-Senkfuss) eine direkte Folge einer Störung
dieser endokrinen Funktionen darstelle. Dies sei aus medizinischer Sicht eindeutig zu
verneinen. Weder die muskuläre Hypertonie noch ein psychomotorischer Entwicklungs-
rückstand stünden in direktem und qualifiziert adäquatem Kausalzusammenhang zu der
unter Ziffer 462 Anhang GgV einzig versicherten angeborenen Störung der hypotha-
lamo-hypophysären Funktion, sondern seien auf die von Chromosomendefekten ausge-
lösten Myelinisierungsstörungen zurückzuführen. Störungen der Myelinisierung könnten
zu einer Verzögerung der psychomotorischen Entwicklung und zu einer Veränderung
der Funktion der Muskel führen. Diese Befunde würden sich beim PWS in Form des
PMER und der muskulären Hypotonie finden. Diese würden nicht durch eine Störung
der hypothalamo-hypophysären Funktion, sondern direkt durch die Myelinisierungsstö-
rungen verursacht. Es bestehe kein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang zwi-
schen der unter Ziffer 462 Anhang GgV versicherten endokrinologischen (hypothalamo-
hypophysären) Störung und der muskulären Hypotonie und einem psychomotorischen
Entwicklungsrückstand. Folglich könnten die Physiotherapiekosten nicht übernommen
werden. Die Behandlung falle nicht mehr unter das Geburtsgebrechen Ziffer 462 Anhang
GgV und stehe auch nicht in engem Zusammenhang mit diesem. Der von der Kinder-
ärztin vorgelegte Review-Bericht belege ausserdem, dass ein direkter Kausalzusam-
menhang zwischen den für das PWS verantwortlichen Chromosomendefekten bzw. den
daraus resultierenden Gendefekten einerseits und den verschiedenen klinischen Folgen
(Störung der hypothalamo-hypophysären Funktion, muskuläre Hypotonie, PMER) ande-
rerseits bestehe, nicht aber zwischen der Störung der hypothalamo-hypophysären Funk-
tion einerseits und der muskulären Hypotonie und dem PMER andererseits. Knick-Senk-
Füsse würden sodann im Review-Bericht nicht erwähnt. Versichert unter Ziffer 462 An-
hang GgV sei aber weder der Chromosomendefekt noch der Gendefekt, die muskuläre
Hypotonie oder der PMER, sondern nur die Störung der hypothalamo-hypophysären
Funktion. Folglich könnten weder eine Physiotherapie zur Behandlung der muskulären
Hypotonie noch Schuheinlagen zur Behandlung einer Folge der muskulären Hypotonie
im Rahmen der Ziffer 462 Anhang GgV von der IV übernommen werden. Ausserdem sei
gemäss Fachliteratur die Mehrheit der kindlichen Knick-Senkfüsse asymptomatisch und
würden heute nicht mehr mit Einlagen behandelt. Symptomatische Knick-Senkfüsse
würden sich in der Regel erst bei älteren Kindern ab dem 7. bis. 8 Lebensjahr zeigen.
Zur Ursache der Knick-Senkfüsse sei festzuhalten, dass diese gemäss Literatur bei
Kleinkindern bis zu einem gewissen Grad physiologisch seien, dann aber durch die
äusseren Faktoren beeinflusst werden könnten und letztlich als multifaktoriell gelten
müssten. Auch für nichtmedizinische Lese dürfe es nachvollziehbar sein, dass es im
Alter des Versicherten noch denkbar wäre, dass es sich um eine physiologische Situa-
tion handle, aber bei Vorliegen einer muskulären Hypotonie diese die Ausprägung des
Knick-Senkfusses beeinflusse bzw. als ursächliche Komponente zunehmend in den Vor-
dergrund rücke. Es zeige aber eben auch deutlich, dass es sich um ein multifaktorielles
Geschehen handle. Bezogen auf den Fall sei festzuhalten, dass dem Knick-Senkfuss
keineswegs eine angeborene Störung des hypothalamo-hypophysären Funktion zu
Grunde liege, sondern ein multifaktorielles Geschehen. Selbst wenn ein Kausalzusam-
menhang angenommen werde, müsse die muskuläre Hypotonie als «äusseres Ereignis,
das bestimmend dazwischentritt», gewertet werden, womit der Kausalzusammenhang
unterbrochen werde.
4.1.10 Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik vom 19. Februar 2024 notierte die Ärztin,
an begleitenden Therapien erfahre der Versicherte eine heilpädagogische Betreuung
sowie eine Ergotherapie. Aufgrund eines Zehenganges sei eine Physiotherapie initiiert
worden. Gegebenenfalls werde diese dann pausiert.
4.1.11 Am 21. März 2024 nahm Prof. Dr. A _________, Facharzt für pädiatrische Endo-
krinologie/Diabetologie, zum RAD-Bericht Stellung. Die aktuelle wissenschaftliche Mei-
nung sei, dass die muskuläre Hypotonie, die verminderte Lust auf Bewegung und die
ungenügende Muskelmasse beim PWS eine direkte Auswirkung einer grundlegenden
Störung im Hypothalamus darstelle. Diese Symptome seien zentral bedingt und würden
lebenslang bestehen. Eine Versuchsanordnung habe gezeigt, dass die Ursache für die
ungenügende Muskelmasse ausschliesslich in der fehlenden altersgemässen Lust auf
Bewegung liege. Die Lust auf Bewegung werde, wie die Appetitregulierung, im Hypotha-
lamus gesteuert. Es gebe weniger als eine Handvoll Studien, in denen mit bildgebenden
Verfahren das Gehirn von Menschen mit PWS untersucht worden sei. Die Rolle einer
Myelin-Dysfunktion sei in diesem Zusammenhang bisher in keiner Weise verstanden.
Bei den Forschungsarbeiten gehe es nur um neurologische und kognitive Probleme. Die
Hypothese sei, dass diese vielleicht mit einer Myelin-Dysfunktion zusammenhängen
könnten. Mittels Untersuchungen habe Anthony J. Holland festgestellt, dass die Myelini-
sierung des Kortex in der PWS- und der gesunden Kontrollgruppe im Grossen und Gan-
zen ähnlich gewesen sei. Die vom RAD-Arzt dargelegte Interpretation einer Myelinisie-
rungsstörung sei nicht haltbar. Die muskuläre Hypotonie, verbunden mit einer Muskel-
schwäche infolge einer ungenügenden Muskelmasse, sei bei vielen mit dem PWS asso-
ziierten Problemen von ausserordentlichem Einfluss auf die Lebensqualität der Betroffe-
nen. Die ungenügende Muskulatur sei die Ursache der zum Teil grotesken Skoliosen.
Die sehr teure Substitution des Wachstumshormonmangels werde zur Hauptsache für
die Verbesserung der Muskelmasse durchgeführt. Die Normalisierung der Endgrösse
sei dabei ein Nebeneffekt.
4.1.12 In seiner Stellungnahme vom 8. April 2024 nahm der RAD-Arzt, der von 2013 bis
2021 mit einem Mandat des BSV als Präsident der Begleitgruppe die Revision der Liste
der Geburtsgebrechen geleitet hatte, zu den Texten der Ziffer 462 Anhang GgV und der
entsprechenden Randziffern des KSME Stellung.
5.
5.1 Vorweg sei in rechtlicher Hinsicht klargestellt, dass die im Rahmen der Weiterent-
wicklung der IV per 1. Januar 2022 erfolgte Anpassung der Ziffer 462 Anhang GgV – wie
im Übrigen von den Parteien festgehalten – rein sprachlicher Natur war (vgl. Erläuterun-
gen des EDI zur Verordnung, Ziffer 462 Anhang GgV, wo von «terminologischer Präzi-
sierung» die Rede ist), womit die im Zusammenhang mit der Ziffer 462 Anhang GgV
erfolgte frühere Praxis und Rechtsprechung ihre Gültigkeit behalten.
5.2 Fest steht in sachlicher Hinsicht, dass der Versicherte an einem PWS leidet. Der
Beschwerdeführer führte aus, die Schuheinlagen und die Physiotherapie seien indiziert
und von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das PWS im Rahmen der Ziffer 462 An-
hang GgV zu übernehmen. Ziffer 462 Anhang GgV enthält jedoch die Einschränkung,
dass beim PWS nur die notwendigen Massnahmen bezüglich Störungen der hypothala-
mohypophysären Funktion von der Invalidenversicherung übernommen werden. Versi-
chert sind mithin die Störungen der hypothalamohypophysaren Funktion beim PWS, das
selber in der Liste nicht als Geburtsgebrechen genannt wird. Stellt sich daher die Frage,
ob es hier um Störungen der hypothalamohypophysaren Funktion geht.
Beim Beschwerdeführer soll mittels Physiotherapie und Tragen von Schuheinlagen die
muskuläre Hypotonie bzw. die Knick-Senkfüsse, welche selber nicht in der Liste als Ge-
burtsgebrechen erfasst werden, therapeutisch angegangen werden. Gemäss Berichten
der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik sind die Physiotherapie und die Schuhein-
lagen zur Behandlung des verminderten Muskeltonus bzw. der muskulären Schwäche
und aufgrund des Zehnganges notwendig. Nicht behandelt und somit auch nicht geheilt
werden kann mit diesen Massnahmen die Grunderkrankung, nämlich das PWS oder die
hypothalamohypophysäre Störung an sich. Vielmehr vermag die Vorkehr höchstens ge-
wisse Auswirkungen des Leidens zu beheben oder zumindest in Grenzen zu halten.
5.3 Da sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die
Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstreckt, hat die IV im Rahmen des
Art. 13 IVG für die Kosten der Physiotherapie und der Schuheinlagen somit nur aufzu-
kommen, wenn die muskuläre Hypotonie mit der hypothalamohypophysären Störung in
einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang steht. Dabei stellt die Häufigkeit
des sekundären Leidens nicht das allein entscheidende Kriterium dar (Bundesgerichts-
urteil I 438/02 vom 14. Oktober 2004). Bejaht wurde ein qualifizierter Zusammenhang
beispielsweise zwischen dem PWS und einer Adipositas, weil diese eine fast zwangs-
läufige Konsequenz des PWS sei. Es sei ein Zusammenhang zu bejahen, als das PWS
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sei, zu einer Adipositas zu führen (AHI
2001 S. 79 E. 3b).
Im Lichte der Rechtsprechung stellte das Bundesgericht weiter fest, dass die muskuläre
Hypotonie beim PWS – als direkte Folge der hypothalamohypophysären Störung – unter
das Geburtsgebrechen Ziffer 462 zu subsumieren sei (Bundesgerichtsurteile I 19/03 vom
erachtete gestützt auf ein Gerichtsgutachten als mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die muskuläre Hypotonie beim PWS
eine direkte Auswirkung der hypothalamohypophysären Funktion und damit des Ge-
burtsgebrechens Ziffer 462 Anhang GgV bilde. Die muskuläre Hypotonie stellt mithin als
unmittelbare Folge des PWS einen sekundären Gesundheitsschaden zur hypothala-
mohypophysären Störung dar und begründet damit – entgegen den Ausführungen des
RAD-Arztes – Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 13 IVG.
Prof. Dr. A _________ führt dazu in seinem Bericht vom 21. März 2024 nachvollziehbar
aus, es bestünden in der Literatur genügend Hinweise, dass die muskuläre Hypotonie,
die verminderte Lust auf Bewegung und die ungenügende Muskelmasse beim PWS eine
direkte Auswirkung einer grundlegenden Störung im Hypothalamus und mithin mit einer
hypothalamohypophysären Störung vereinbar sei. Daraus wird deutlich, dass nach den
aktuellsten wissenschaftlichen Kenntnissen der direkte Zusammenhang zwischen mus-
kulärer Hypotonie, Wachstumsmangel und hypothalamohypophysären Störung im Sinne
von Ziffer 462 Anhang GgV nach wie vor aufrechterhalten wird. Jedenfalls liegen in den
Akten keine anderen (fach)medizinischen Erkenntnisse vor, die es gebieten, von der
dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts oder den vorgebrachten Feststellun-
gen des Facharztes abzuweichen. Dem Bericht des Prof. Dr. A _________ ist ausser-
dem im Lichte der durch die Rechtsprechung entwickelten Grund-sätze volle Beweiskraft
zuzuerkennen, zumal die darin enthaltenen Aussagen auch durch die Ärzte der Univer-
sitätsklinik geschützt werden. Schliesslich vermögen auch die Stellungnahmen des
RAD-Arztes daran nichts zu ändern, zumal es unstrittig ist, dass das PWS als heteroge-
nes Fehlbildungssyndrom mit Störung hypothalamischer Regulationsprozesse infolge
Funktionsverlust von Genen, die nur auf dem väterlichen Chromosom 15 aktiv sind, be-
dingt ist. Dies schliesst jedoch – entgegen den Darlegungen des RAD-Arztes – die An-
nahme, die muskuläre Hypotonie sei als direkte Folge der hypothalamohypophysären
Störung zu qualifizieren, nicht aus. Nach dem Dargelegten fällt die muskuläre Hypotonie
beim PWS, das in casu unstrittig vorliegt, unter das Geburtsgebrechen gemäss Ziffer
462 Anhang GgV.
5.4 Dass mit der förmlich diagnoseinhärenten muskulären Hypotonie nunmehr eine Be-
wegungs- und Koordinationsstörung bzw. eine Entwicklungsstörung inkl. Zehenspitzen-
laufen oder Knick-Fuss-Bildung vorliegt, ergibt sich bei einer verminderten Muskelkraft
von selbst (vgl. MICHAELIS/NIEMANN, Entwicklungsneurologie und Neuropädiatrie –
Grundlagen, diagnostische Strategien, Entwicklungstherapien und Entwicklungsförde-
rungen, 5. A., 2017, S. 211 und 383). Dabei ist unerheblich, ob andere asymptomatische
Faktoren – wie vom RAD-Arzt aufgezeigt – ebenfalls ätiologisch sein könnten. Gemäss
PWS-Spezialist Prof. Dr. A _________ ist die ungenügende Muskulatur die Ursache der
zum Teil grotesken Skoliosen, mithin von Deformationen. Knick-Senkfüsse sind in der
Regel erworbene Störungen durch eine Laxizität von Bändern und Sehnen und können
zweifelsfrei auch als Störung oder Verzögerung der Fussreifung bei Kleinkindern auftre-
ten (vgl. https://gelenk-klinik.de/fuss/knick-senkfuss.html). Sie sind eine fast zwangsläu-
fige Folge einer Fussmuskelschwäche. Schäden an der Sehne des hinteren Schienbein-
muskels (Tibialis-posterior-Sehne) können einen erworbenen Knick-Senkfuss begünsti-
gen, da eine intakte Sehne für die Aufrechterhaltung des Fusslängengewölbes wichtig
ist (https://gelenk-klinik.de/fuss/knick-senkfuss.html). Ein Zusammenhang zwischen der
muskulären Hypotonie, resultierend aus der hypothalamohypophysären Störung, und
den Knick-Senkfüssen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und anzu-
nehmen. Aus dem Verordnungsschreiben vom 5. Juli 2023 und dem Bericht der Ärztin
der Universitätsklinik vom 16. November 2023 geht hervor, dass die beim Versicherten
vorliegende Schwäche der Tibialis-posterior-Sehne bzw. die Knick-Senkfussstellung am
ehesten im Rahmen des verminderten Muskeltonus beim PWS einzuordnen sei. Es be-
steht kein Grund, für die gerichtliche Beurteilung von dieser ärztlichen Beurteilung abzu-
weichen. Die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 12. Juli 2023 und die darin abwei-
chende Meinungsäusserung macht deutlich, dass das Gegenteil nicht völlig ausge-
schlossen werden kann. Diese Aussagen vermögen jedoch die Feststellungen der be-
handelnden Ärztin nicht in Frage zu stellen. Wenn sodann der RAD-Arzt darlegt, ein
Viertel der ansonsten unauffälligen 6-jährigen Kinder leide an Knick-Senkfüssen, lässt
auch dies lediglich den Schluss zu, dass andere Ursachen für die Fussfehlstellung eben-
falls möglich sind. In casu erweist sich jedoch die Aussage der behandelnden Ärzte,
dass die beim Versicherten vorliegende Fussfehlstellung überwiegend wahrscheinlich
mit der muskulären Schwäche bei PWS in Zusammenhang steht, als massgebend, zu-
mal sie sich konkret auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bezieht.
5.5 Zu prüfen ist des Weiteren, ob Physiotherapie und das Tragen von Schuheinlagen
beim PWS nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Vor-
kehren darstellen. Dies wird im Grundsatz in Bezug auf die Physiotherapie von der
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten. Im Bundesgerichtsurteil I 19/03 vom
ren Hypotonie nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt
sei. Diese erlaube es grundsätzlich, den Eingliederungszweck, die Behebung oder Mil-
derung der als Folge des Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung in einfa-
cher und zweckmässiger Weise anzustreben. Die Voraussetzungen eines entsprechen-
den Leistungsanspruches seien daher – im Rahmen der Verhältnismässigkeit – erfüllt.
Es besteht in casu aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von dieser Einschät-
zung abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat daher für den vorliegend zu prüfenden
Zeitraum Anspruch auf Physiotherapie zur Behandlung der muskulären Hypotonie, so-
fern sich die Behandlungen noch als notwendig erweisen. Aus den Akten geht nicht her-
vor, in welchem Umfang die Physiotherapieleistung erfolgte. Die Sache ist somit an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Umfang des Leistungsanspruches (Häufigkeit
und Dauer Physiotherapiesitzungen, eventuell [vorläufige] zeitliche Begrenzung, Zeitho-
rizont der Behandlung) festsetzt.
Wenn sodann der RAD-Arzt ausführt, in der Literatur werde die Meinung vertreten, dass
sich der Knick-Senkfuss bis zum 10. Lebensjahr durch normale Wachstumsvorgänge
aufrichte und die Mehrheit dieser Kinder keinerlei Massnahmen, insbesondere keine Ein-
lagen benötigten, bestreitet er im Grundsatz nicht, dass das Tagen orthopädischer Ein-
lagen bei einer Knick-Senkfussstellung überhaupt nicht angezeigt sei. Gemäss Fachärz-
ten für Orthopädie und Unfallchirurgie behandelt man den Knick-Senkfuss zunächst kon-
servativ durchaus mit orthopädischen Einlagen und sie empfehlen uneingeschränkt den
Patienten mit Beschwerden das Tragen von Einlagen (vgl. https://gelenk-kli-
nik.de/fuss/knick-senkfuss.html; vgl. auch Pschyrembel online zu pes valgus). Nachdem
die Invalidenversicherung diesbezüglich grundsätzlich ebenfalls leistungspflichtig ist, ist
die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auch diesen Leistungsumfang (An-
zahl Einlagen) festsetzt. Damit kann offenbleiben, ob allenfalls die Einlagen als Hilfsmit-
tel zu qualifizieren wären, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch auf Physiotherapie und die Pflicht
zur Kostenübernahme für orthopädische Einlagen zur Behebung oder Milderung der
muskulären Hypotonie beim Versicherten mit PWS gegeben sind, wobei der Leistungs-
umfang durch die IV-Stelle verfügungsweise noch festzusetzen sein wird.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit
der Streitsache, des Umstandes, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den
Rechtsstreit entstandenen Auslagen auf Fr. 1‘800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes sind die Kosten zu Lasten der IV-
Stelle auf Fr. 500.00 festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 500.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Das Kantonsgericht erkennt:
Die Beschwerden in den Angelegenheiten S1 23 181 und S1 24 39 werden verbun-
den.
In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der IV-Stelle vom
spruch auf Physiotherapie und Schuheinlagen verneint wurde, und es wird die An-
gelegenheit an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Umfang dieser Ansprü-
che verfügungsweise festsetzt.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der IV-Stelle auferlegt. Der
Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 26. Juni 2024