S1 23 160
S1 23 160
ENTSCHEID VOM 16. FEBRUAR 2024
Der Präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts, Michael Steiner, mit Beizug der Gerichtsschreiberin Petra Stoffel,
hat in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schilliger, Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
betreffend
die Beschwerde von X _________ vom 2. Oktober 2023 gegen die Verfügung der IV-
Stelle vom 30. August 2023 (Nichteintreten)
eingesehen und erwogen:
nach der Beschwerde von X _________ sowie der Stellungnahme der IV-Stelle vom
die Angelegenheit S1 23 160 als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschrei-
ben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umstandes, dass das Verfahren nicht bis zum Urteil fortge-
führt wurde, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstan-
denen Auslagen auf Fr. 1'500.00 festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4, 27, 37 und 40
GTar). In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens werden Gerichtskosten im Umfang
von Fr. 200.00 erhoben (Art. 69 Abs. 1bis IVG), die von der IV-Stelle getragen werden.
und erkannt:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
auferlegt.
Sitten, 16. Februar 2024