S1 23 138
URTEIL VOM 26. JUNI 2024
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit / Invalideneinkommen)
Beschwerde gegen dieVerfügung vom 14. August 2023
Sachverhalt
A.
A.a Der 1973 geborene Beschwerdeführer, gelernter Gipser und Stuckateur, meldete
sich im Juni 2010 zur beruflichen Integration/Rente an. In den letzten Jahren vor der IV-
Anmeldung hatte er als Chauffeur und zuletzt ein halbes Jahr als Maler und Gipser ge-
arbeitet. Seit November 2009 litt er an massiven Rückenschmerzen. Die Hausärztin teilte
am 16. Juni 2010 mit, der Patient sei sehr interessiert an einer Weiterbildung und einer
geistig anfordernden Arbeit. Körperlich anstrengende Tätigkeiten seien ihm aufgrund der
Wirbelsäulenproblematik nicht mehr zumutbar. Die IV bezahlte die Ausbildung zum
LKW- und Car-Chauffeur, welche der Beschwerdeführer erfolgreich abschloss. Mit Ver-
fügung vom 13. April 2011 wurde ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von
14% abgelehnt.
A.b Im Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversi-
cherung zur beruflichen Integration/Rente an (IV-Dossier Dok. 50). Er hatte von 2011 bis
2022 zu 100% als Postchauffeur gearbeitet. Der Hausarzt teilte am 6. März 2022 (Dok.
sowohl im Alltag als auch bei der Arbeit zunehmend limitiert. Als Postchauffeur sitze er
an einem üblichen Arbeitstag etwa 10 Stunden in seinem Führersitz. Dies sei in letzter
Zeit nicht mehr möglich gewesen. Der zuständige RAD-Arzt stellte am 13. April 2022
(Dok. 59) fest, die Tätigkeit als Busfahrer sei nicht mehr ideal. Eine leidensadaptierte
Tätigkeit ohne Heben und Tragen/Zwangshaltungen/langes Sitzen hingegen sei zumut-
bar. Am 20. Mai 2022 wurde ein Assessment durchgeführt (Dok. 65). Dabei gab der Be-
schwerdeführer an, in seinem Beruf als Postchauffeur, der ihm sehr gut gefalle, bleiben
zu wollen. Nach einer Rückenoperation am 2. August 2022 (Dok. 69) war der Beschwer-
deführer bis Mitte Oktober 2022 arbeitsunfähig geschrieben (Dok. 73). Danach nahm er
seine Tätigkeit als Buschauffeur bei der Post zu 60% wieder auf. Dabei wurden die ärzt-
licherseits postulierten Einschränkungen öfters nicht eingehalten (Dok. 77). Der zustän-
dige RAD-Arzt schlussfolgerte am 23. Februar 2023 (Dok. 78), die Tätigkeit als Postbus-
fahrer bzw. Schulbusfahrer sei für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Im Innendienst,
ohne langes Sitzen, ohne Heben/Tragen/Zwangshaltungen usw. sei dagegen eine volle
Arbeitsfähigkeit gegeben. Im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer (Dok. 83) führte
die IV ein Gespräch mit der Arbeitgeberin (Dok. 84). Diese verneinte die Möglichkeit
eines angepassten Einsatzes des Beschwerdeführers im Innendienst.
Mit Verfügung vom 3. April 2023 (Dok. 86) gewährte die IV dem Beschwerdeführer Kos-
tengutsprache für Berufsberatungsgespräche und –analysen für die Zeit vom 3. April
2023 bis zum 30. Juni 2023. Nach diversen Gesprächen entschloss der Beschwerde-
führer sich, die von seiner Arbeitgeberin angebotene 60%-Stelle im Schülertransport an-
zunehmen und die restlichen Stellenprozente durch flexible Aufträge, zum Beispiel als
interkultureller Dolmetscher, Ortsbuschauffeur, Taxischauffeur ohne Gepäcktransport
usw., zu besetzen oder sich mehr in der Familie zu engagieren, damit seine Frau ihre
Stellenprozente erhöhen könne.
Vorbescheidweise teilte die IV ihrem Versicherten am 24. Mai 2023 (Dok. 97) mit, er
habe vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 Anspruch auf eine ganze Invali-
denrente. Ab dem 1. Februar 2023 entfalle der Rentenanspruch bei einem Invaliditäts-
grad von 19%. Der Beschwerdeführer erhob am 5. Juni 2023 seine Einwände. Sein
Hausarzt teilte am 15. Juni 2023 (Dok. 101) zuhanden der IV mit, sein Patient komme
bei einer Arbeitstätigkeit von 60% als Postchauffeur aus gesundheitlichen Gründen an
seine Kapazitätsgrenzen. Der Einsatz als Schulbusfahrer ermögliche nun aufgrund der
kürzeren Fahrten eher eine rückengerechte Arbeit. Zudem lasse sich der Patient zwi-
schenzeitlich in der Schmerzklinik behandeln. Dort sei die Diagnose einer chronischen
Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt worden. Diese
Ausführungen (insbesondere auch jene des behandelnden Wirbelsäulenchirurgen) stün-
den in klarem Gegensatz zu dem von der IV postulierten Invaliditätsgrad von 19%.
Die IV legte den Einwand dem zuständigen RAD-Arzt vor, der am 29. Juni 2023
(Dok. 102) an seinen bisherigen Ausführungen festhielt und bezüglich der neu beschrie-
benen chronischen Schmerzstörung die interne Vorlage an einen psychiatrischen Fach-
kollegen empfahl. Der zu Rate gezogene RAD-Psychiater konnte unter Berücksichtigung
der Standardindikatorenprüfung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keinen IV-rele-
vanten Gesundheitsschaden und keine entsprechenden Einschränkungen feststellen
(Dok. 104).
B. Mit Verfügung vom 14. August 2023 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Zu
den erhobenen Einwänden wurde gestützt auf den RAD-Bericht festgehalten, eine an-
gepasste Tätigkeit sei spätestens ab Oktober 2022 zu 100% zumutbar. Der Umstand,
dass sogar in der angestammten, nicht angepassten Tätigkeit als Buschauffeur eine Ar-
beitsfähigkeit von 60% bestehe, bestätige dies indirekt.
C. Dagegen wurde am 14. September 2023 Beschwerde bei der sozialversicherungs-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente von
mindestens 43%. Subsidiär sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die IV verkenne, dass es sich bei der Tätigkeit als Schulbusfahrer, wie
der behandelnde orthopädische Chirurg am 9. Februar 2023 (Dok. 101) festgehalten
habe, bereits um eine angepasste Tätigkeit handle und diese zu 60% zumutbar sei. Die
Schlussfolgerung des RAD-Arztes, wonach eine leichte, angepasste Tätigkeit zu 100%
möglich sei, wenn der Beschwerdeführer zu 60% als Schulbusfahrer arbeiten könne, sei
eine reine Vermutung, nicht eine medizinisch nachvollziehbare und begründete Ein-
schätzung. Es gehe nicht an, dass die IV-Stelle beispielsweise den Hinweis der behan-
delnden Schmerztherapeutin, wonach eine rheumatologische Vorstellung bei der Frage
nach einer Psoriasisarthropathie erfolgen sollte, einfach übergangen habe. Die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers sei in Bezug auf deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Da es sich bei der Arbeit als Schulbusfahrer um
eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis handle, in
welcher der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfe, sei
für die Bemessung des Invalideneinkommens auf diesen Lohn abzustellen, womit ein
Invaliditätsgrad von 40% resultiere. Weiter stehe fest, dass auch in einer angepassten,
leichten Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs maximal eine 70%ige Arbeits-
fähigkeit bestehe, was unter Zugrundlegung der LSE-Löhne einen Invaliditätsgrad von
43% ergebe.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2023 beantragte die IV-Stelle die Abwei-
sung der Beschwerde. Keiner der behandelnden Ärzte habe sich ausdrücklich oder im-
plizit zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer bestmöglich angepassten
Verweistätigkeit geäussert. Die RAD-Ärzte hätten ihre Aktenbeurteilungen aufgrund ge-
nügender medizinischer Abklärungen vorgenommen und seien gestützt darauf in nach-
vollziehbarer Weise zum Schluss gekommen, dass in einer bestmöglich angepassten
Tätigkeit eine volle Restarbeitsfähigkeit bestehe. Deshalb sei für die Bemessung des
Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellen abgestellt worden.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen
fest.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechts-vorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 IVG). In casu ist
dies die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2
RPflG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 RVG und Art. 81a VVRG), die als kantonales Versicherungs-
gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-
rechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungs-
adressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen mitsamt entsprechendem Verord-
nungsrecht in Kraft getreten. In intertemporalrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung
der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet,
der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hinweisen). Bei der Beurteilung von Dauersachver-
halten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strit-
tigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.;
132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil 9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für
den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Ansprüche nach den neuen Ge-
setzes- und Verordnungsbestimmungen zu prüfen sind.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerde-in-
stanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung den Grad der Rest-
arbeitsfähigkeit genügend abgeklärt und den Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung der
korrekten Vergleichseinkommen richtig ermittelt hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E.
2).
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihrer RAD-Ärzte, die ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich im IV-Dossier befinden-
den Berichte des Hausarztes und der behandelnden Ärzte erstatteten.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, die IV verkenne die Tatsache, dass es sich bei
der Arbeit als Schulbusfahrer gemäss der Beurteilung der behandelnden Ärzte um eine
angepasste Tätigkeit handle, deren Ausübung zu 60% zumutbar sei. Die gesundheitliche
Situation sei in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ungenügend abge-
klärt. Insbesondere treffe dies auf die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung
zu. Der Hinweis der behandelnden Schmerztherapeutin auf das mögliche Vorliegen ei-
ner Psoriasisarthropathie sei von der IV-Stelle übergangen worden.
4.3 Der RAD-Bericht vom 12. Juli 2023 (Dok. 103) wurde in Kenntnis der sich im IV-
Dossier befindenden Arztberichte, inklusive der internen Stellungnahme des RAD-Psy-
chiaters (Dok. 104), wonach aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt ein IV-rele-
vanter Gesundheitsschaden bestanden habe, verfasst. Der fallführende RAD-Arzt kam
nach wie vor zum Schluss, die Tätigkeit als Schulbuschauffeur zu 60% sei möglich, in
einer ideal angepassten Tätigkeit wäre indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem
Die behandelnde Schmerztherapeutin hielt in ihrem Bericht vom 1. Juni 2023 fest, der
Patient leide unter einer chronischen Schmerzerkrankung mir somatischen und psychi-
schen Faktoren. Somatisch lägen rezidivierende Lumboischialgien vor. Differentialdiag-
nostisch müsste bei der Psoriasisanamnese auch an eine Psoriasisarthropathie gedacht
werden. Diesbezüglich bräuchte es eine rheumatologische Abklärung. Von psychischer
Seite bestünden eine irrationale Angst vor Verletzungen durch Bewegung, eine Stress-
problematik, Hinweise auf eine reaktive depressive Verstimmung und eine schmerzbe-
dingte Insomnie. Alle Tätigkeiten, die längere Zeit andauerten, wie längeres Sitzen über
eineinhalb bis zwei Stunden, längeres Laufen oder Stehen führten zu einer Schmerzver-
stärkung.
In seinem Schreiben vom 10. September 2023 (Beschwerdebeilage 4), gerichtet an die
sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis, bezog sich der
Hausarzt des Beschwerdeführers auf die angefochtene Verfügung und stellte fest, aus
medizinischer Sicht sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätig-
keit nicht möglich. Regelmässige Arbeitspausen seien für den Patienten von grosser
Wichtigkeit. Der Hausarzt empfahl die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zu-
mindest auf den Gebieten Wirbelsäulenchirurgie und Psychiatrie.
Der behandelnde Wirbelsäulenchirurg schrieb in seinen Sprechstundenberichten vom
Replik), der Patient arbeite zu 60% als Postbus-Chauffeur, eine Steigerung der Arbeits-
fähigkeit sei bis dato nicht möglich. Eine Erhöhung auf 100% werde in der jetzigen Tä-
tigkeit auch künftig nicht möglich sein. Der Patient sei auf regelmässige Pausen ange-
wiesen, in denen er sich auch ablegen könne, um sich zu regenerieren. Daraus resultiere
auch eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die sogenannten angepassten Tä-
tigkeiten. Wesentliche zusätzliche medizinische Angebote könnten im Moment nicht ge-
macht werden.
Der zuständige RAD-Arzt nahm am 15. April 2024 nochmals Stellung. Aus den nachge-
reichten Berichten ergebe sich nichts Neues. Im Gegenteil werde darin bestätigt, dass
längeres, ununterbrochenes Sitzen der Haupttrigger für die Schmerzen sei. Es bleibe
demzufolge dabei, dass die Busfahrertätigkeit nicht optimal angepasst sei, da sie aus-
schliesslich im Sitzen stattfinde. In einer Bürotätigkeit wären Positionswechsel genau
zum richtigen Zeitpunkt und so oft wie nötig möglich. Bezüglich einer theoretisch mögli-
chen Psoriasisarthropathie verneinte er anamnestische bzw. bildgebende Hinweise, so-
dass sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigt hätten.
4.4 Aus sämtlichen Berichten der behandelnden und beurteilenden Ärzte ergibt sich
übereinstimmend, dass die aktuelle Arbeit als Schulbuschauffeur in einem 60%-Pensum
aufgrund der langen Pausen zwischen den Fahrten für den Beschwerdeführer machbar
ist. Ebenfalls übereinstimmend sind die Mediziner der Ansicht, in dieser als angepasst
zu bezeichnenden Tätigkeit werde keine Erhöhung des Arbeitspensums möglich sein.
Der Hausarzt des Beschwerdeführers äusserte sich als einziger zur Arbeitsfähigkeit nicht
nur als Schulbuschauffeur, sondern in einer angepassten Tätigkeit im Allgemeinen. Er
erachtete es als unrealistisch, dass eine solche jemals vollschichtig möglich sein werde.
Die chronischen Rückenschmerzen träten nicht nur bei Belastung, sondern auch in Ruhe
auf, was die Einschränkung im Alltagsleben erkläre. Der behandelnde Wirbelsäulenchi-
rurg tendierte in seinem Schreiben vom 21. Februar 2024 ebenfalls auf eine Einschrän-
kung auch für die «sogenannten angepassten Tätigkeiten».
Für das erkennende Gericht ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte erwiesen, dass
für den Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten, die längeres Sitzen am Stück erfordern,
ungeeignet sind. Für das Vorliegen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit fehlen indessen schlüssige ärztliche Darlegungen. Die Feststellung in der
angefochtenen Verfügung, wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 60%
als Buschauffeur arbeite, indirekt bestätige, dass er in einer angepassten Tätigkeit ganz-
tags arbeiten könnte, zeigt den vorhandenen Mangel an nachvollziehbaren Argumenten
deutlich auf.
4.5 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un-
tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Eine Rückweisung der
Sache an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich, da die ungenügende Abklärung ei-
nen streitigen Punkt betrifft, der im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt blieb
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Für das erkennende Gericht ist es nicht möglich, über die
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal angepassten Tätigkeit mit
dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu befinden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob der Inva-
liditätsberechnung das korrekte Invalideneinkommen zugrunde gelegt wurde.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
CHF 500 festgesetzt.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit
der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung, sowie der durch den Rechtstreit ent-
standenen Auslagen auf CHF 2’000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art.
61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur
Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent-
scheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. Der in
dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückbe-
zahlt.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 2’000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 26. Juni 2024