*Mit Urteil vom 16. Dezember 2024 (*8C_55/2024)wies das Bundesgericht eine gegen den
vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab.
S1 23 133
URTEIL VOM 20. DEZEMBER 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabina
Eichel, Bern
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit, Haushaltsabklärung, Tabellenabzug, Eingliederung)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2023
Verfahren
A. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund von zwei durchge-
machten Krebserkrankungen (Mamma- und Rektum-Karzinom) sowie eines osteoporo-
tischen Leidens am 11. Oktober 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug. Die Be-
schwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen; ferner veranlasste
sie Erhebungen zur Leistungsfähigkeit im Haushalt. Mit Verfügung vom 28. August 2023
gewährte sie einen vom 1. April 2020 bis zum 30. April 2022 befristeten Rentenanspruch.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherten sei ab dem 1. Februar
2022 eine angepasste Tätigkeit zu 50% möglich. Bei Einschränkungen im Haushaltsbe-
reich von 4.55% resultiere ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 39%, womit der Leis-
tungsanspruch entfalle. Bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit könne von be-
ruflichen Eingliederungsmassnahmen abgesehen werden.
B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2023 Beschwerde bei
der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis und beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2023; eventualiter die Rückweisung zur
weiteren Abklärung und Einholung eines Gutachtens. Begründend legte sie unter ande-
rem dar, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden und eine Einschränkung im
Haushalt von 4.55 % sei nicht plausibel.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Oktober 2023 die amtlichen Akten ein und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Parteien in ihren weiteren Ein-
gaben an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde am 8. November 2023 der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen.
Auf die weiteren Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversi-
cherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ge-
mäss Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG kann gegen Verfügungen der
kantonalen IV-Stellen innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde
bei dem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden. Die Beschwer-
deführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG). Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der ATSV, des
IVG sowie der IVV in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrecht-
lichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen) ist
nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtlage zu beurteilen, ob bis zu die-
sem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger
Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder
des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Än-
derung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, de-
ren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkraft-
treten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass die Rentenansprüche auch bei
einer Änderung des IV-Grades ab dem 1. Januar 2022 nach dem alten Recht zu prüfen
sind.
3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Restarbeitsfähigkeit und den damit ver-
bundenen Invaliditätsgrad unter Zugrundelegung der Vergleichseinkommen und der
Haushaltsabklärung richtig ermittelt hat.
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invalidi-
tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei
einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch
bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den
Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung. Ferner kann ein Revisionsgrund unter
Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl
massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 147 V 124 E. 7). Identisch
gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tat-
sächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt na-
mentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der
versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Hingegen ist
die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin-
weisen).
4.2 Verwaltung und Richter sind zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben
von Ärzten angewiesen. Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet wer-
den können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4, 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich des
Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2.2).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit-
tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der
versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln-
den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich diese Fachper-
sonen in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü-
che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer
korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten
Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versiche-
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken.
4.3 Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
Der behandelnde Hausarzt nahm erstmals am 31. Oktober 2019 Stellung und gab bei
diagnostiziertem Rektum- und Mammakarzinom sowie Osteoporose eine gute Prognose
ab (Akten der Beschwerdegegnerin S. 24).
In ihrem Erstbericht vom 11. September 2019 schrieb die behandelnde Onkologin,
Dr. A _________, es zeige sich eine Regredienz des Rektumkarzinoms ohne Hinweise
auf Lymphknotenmetastasen, weshalb der operative Eingriff im Oktober 2019 erfolgen
könne (S. 29). Mit Verlaufsbericht vom 26. November 2019 diagnostizierte die Ärztin
nach erfolgten Eingriffen die komplette Remission (S. 46). In der klinischen Untersu-
chung vom 28. Januar 2020 bestanden keine Hinweise für ein Tumorrezidiv, jedoch war
die Patientin bei häufigem Stuhldrang deutlich geschwächt (S. 52). Die Patientin litt im
Juni und August 2020 unter anhaltenden Verdauungsbeschwerden (mit Wechsel von
Obstipation und Diarrhoe). Sie war dadurch körperlich und psychisch sehr stark belastet
und in einem deutlichen Erschöpfungszustand. Die Onkologin leitete deshalb die
psychoonkologische Betreuung ein (S. 62 f. und S. 71 f.).
Zu den medizinischen Akten nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am
bislang kein Arzt zur Restarbeitsfähigkeit geäussert hatte (S. 83 ff.). Der RAD-Arzt,
Dr. B _________, war der Ansicht, eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Pflegefachfrau sei seit dem 23. April 2019 nachvollziehbar. Demgegenüber
sei ab dem 21. Januar 2020 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
grundsätzlich möglich. Die Verdauungsprobleme seien rein funktioneller Natur und könn-
ten entsprechend medikamentös eingestellt werden. Eine langandauernde Einschrän-
kung im Haushalt erwarte er nicht.
Die behandelnde Onkologin notierte am 18. Dezember 2020, die Defäkationsbeschwer-
den seien regrediert und würden nicht mehr total den Alltag der Patientin bestimmen.
Psychisch fühlte sich die Versicherte ebenfalls viel besser (S. 122). Klinisch bestand am
hatte sich kontinuierlich verbessert (S. 88). Mit Bericht vom 9. Februar 2021 fasste die
Onkologin den bisherigen Verlauf zusammen (S. 94 ff.). Niederschwellige Arbeiten in
reduziertem Pensum wurden mit Einverständnis der Onkologin versucht und glückten
(S. 99), weshalb die Versicherte ab dem 1. März 2021 einen Arbeitsversuch begann (S.
104), diesen aber wegen eines Rippenbruchs unterbrechen musste (S. 106).
Von viszeralchirurgischer Seite konnte die Behandlung Mitte Januar 2021 abgeschlos-
sen werden (S. 124).
Am 21. Februar 2021 berichtete der behandelnde Hausarzt, gegen Ende 2020 sei es zu
einer zunehmenden Besserung der intestinalen und auch der psychischen Beschwerden
der Patientin gekommen. Die Patientin habe nun deutlich weniger Beschwerden beim
Stuhlgang. Sie leide jedoch immer noch an Restbeschwerden. Die Psyche werde von
der Patientin als stabil beschrieben. Bei der Arbeit im Haushalt sei die Patientin nicht
eingeschränkt (S. 120).
Mit Bericht vom 27. April 2021 schilderte die Onkologin, von somatischer Sicht sei die
Versicherte in einem guten Allgemeinzustand. Insbesondere seien die gastrointestinalen
Beschwerden weiter regredient. Anfangs März habe die Versicherte eine Rippenfraktur
im Bereich des rechtsbasalen Rippenthorax ohne adäquates Trauma erlitten. Die Be-
handlung in der Frauenklinik halte an. Der Tumormarker CEA sei weiterhin normal. We-
gen der erlittenen Rippenfraktur sei eine Osteodensitometrie erfolgt, die eine Verbesse-
rung der Knochendichte gezeigt habe. Trotz dieser erfreulichen Untersuchungsergeb-
nisse sei die Versicherte in psychisch schlechtem Zustand. Eine Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit sei aus onkologischer Sicht zurzeit nicht möglich. Die Patientin sei neu
ins Programm der onkologischen Rehabilitation aufgenommen worden (S. 136 ff.).
Am 30. April 2021 schlussfolgerte der RAD-Arzt, der komplexe onkologische Verlauf
habe sich verzögert positiv entwickelt, sodass am 1. Februar 2021 ein Arbeitsversuch in
der angestammten Tätigkeit habe erfolgen können. Dieser sei aber ein Monat später
abgebrochen worden. Im angestammten Beruf als Pflegefachfrau betrage die Arbeitsfä-
higkeit 0%. In einer angepassten Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition, ohne Heben
und Tragen von Lasten über 10 kg, unter Ausschluss von schweren Arbeiten und unter
Vermeidung von Stress sei ab dem 1. Februar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50% zu-
mutbar. Aufgrund der Umstände könne auch nicht von einer invalidisierenden psychi-
schen Erkrankung gesprochen werden (S. 140 ff.).
Die Onkologin schrieb am 15. Juni 2021, der Allgemeinzustand und das psychische Be-
finden der Patientin habe sich im Rahmen der onkologischen Rehabilitation deutlich ver-
bessert (S. 160). Der stabil gute Allgemeinzustand wurde an der Sprechstunde vom
rend Diarrhoebeschwerden anhalten. Die Kontinenzbeschwerden seien regredient
(S. 165).
Anlässlich der Sprechstunde bei Dr. C _________ vom 18. Mai 2021 berichtete die
Patientin über eine weiter zugenommene Besserung. Gemäss Verlaufsbericht vom
Der RAD-Arzt präzisierte am 17. Februar 2022, die angegebenen Einschränkungen für
die Haushaltstätigkeit seien medizinisch nicht gerechtfertigt. Seit der letzten RAD-Stel-
lungnahme habe sich nichts geändert. Im Gegenteil, es werde in diversen Berichten von
einer sehr positiven Entwicklung gesprochen, weshalb an der Stellungnahme vom
nisch ab dem Datum des Arbeitsversuchs von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Die Beurteilung «50% in angepasster Tätigkeit»
sei fälschlicherweise auf der Tatsache definiert worden, dass die Versicherte als 50%
arbeitstätig angesehen worden sei; natürlich sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen (S. 170 f.).
Mit Schreiben vom 25. März 2022 führte der Hausarzt aus, die Patientin sei bei der Ver-
richtung des Haushalts sehr wohl stark eingeschränkt. Die Arbeiten würden vollständig
durch den Ehemann und die Tochter der Patientin erledigt. Seit dem 1. Februar 2022 sei
die Versicherte zu 50% in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig und verrichte auch
den Haushalt in diesem Pensum (S. 191).
Das Zeugnis der Onkologin vom 14. März 2022 bescheinigte vom 12. Mai 2021 bis zum
von 50% ab dem 1. Februar 2022. In angepasster Tätigkeit (körperlich wenig belastend,
mit wenig Stress) könne die Versicherte eine Halbtagestätigkeit verrichten (S. 192). Er-
gänzend schrieb die Ärztin am 16. März 2022, die Patientin habe über eine deutliche
Verbesserung ihres Allgemeinzustandes berichtet und denke, eine angepasste Tätigkeit
in reduziertem Pensum versuchen zu können (S. 200). Gemäss Verlaufsbericht vom
Gestützt auf diese Akten schlussfolgerte der RAD-Arzt am 14. Juli 2022, die bisherigen
RAD-Stellungnahmen müssten revidiert werden. Gemäss der behandelnden Onkologin
werde
an
einer
100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit bis zum
guten Allgemeinzustand die Rede sei. Vermutlich sei die Fatigue schon noch stärker
ausgebildet als ursprünglich angenommen. Das Gleiche gelte für die Einschränkungen
im Haushalt. Auch hier könne die Einschätzung bis zum 31. Januar 2022 übernommen
werden. Ab dem 1. Februar 2022 sei jedoch keine Einschränkung im Haushalt mehr zu
erwarten. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte ab diesem Zeitpunkt zu 50%
arbeitsfähig, mithin halbtags bei voller Leistung (S. 208).
Zu den Einschränkungen im Haushalt äusserte sich der Hausarzt am 5. August 2022 im
Detail. Die Patientin sei nicht in der Lage, schwere Hausarbeiten (wie Böden aufnehmen,
Fenster reinigen, grosse Einkäufe besorgen) selbstständig zu verrichten. Dabei werde
sie von ihrem Ehemann unterstützt (S. 224).
Mittels Mail vom 23. Januar 2023 bestätigte Dr. D _________, Psychotherapeu-
tin/Psychoonkologie, dass primär die somatischen Probleme für die Arbeitsunfähigkeit
ausschlaggebend seien (S. 274).
Am 2. Februar 2023 fasste der RAD-Arzt zusammen, es bestehe keine psychisch verur-
sachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. An der früheren Einschätzung könne festge-
halten werden. Weitere Abklärungen seien nicht indiziert. Dem Status nach Deckplatten-
impressionsfraktur sei mittels funktionellen Einschränkungen im Rahmen der angepass-
ten Tätigkeit Rechnung getragen worden (S. 277).
4.4 In der Gesamtschau dieser Akten kann dargelegt werden, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit mehreren Jahren in onkologischer Behandlung ist. Die Ärzte sind sich allesamt
darin einig, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Demgegenüber erachteten sie eine angepasste Tätigkeit zu 50% ab dem 1. Februar
2022 für zumutbar. Die von der Onkologin aufgezählten funktionsrelevanten Folgen (kör-
perlich wenig belastend, mit wenig Stress) der stattgehabten Erkrankungen werden vom
RAD-Arzt berücksichtigt. Seine Schlussfolgerung stimmt daher zweifelsfrei mit den von
den behandelnden Ärzten erfassten Einschränkungen überein. Weiter nimmt er Bezug
auf die psychoonkologische Behandlung und legt zutreffend dar, dass sich auch hieraus
keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ableiten lässt. Es liegen
auch keinerlei Abgaben von Befunden (kein psychiatrischer Bericht, keine psychiatrische
Medikation usw.) vor, die eine psychiatrische Diagnose zu begründen vermöchten. Dies-
bezüglich kann ebenfalls auf die Feststellungen der behandelnden Psychotherapeutin
verwiesen werden (S. 274), wonach primär die somatischen Probleme ausschlaggebend
seien.
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, soweit sie die
attestierte Restarbeitsfähigkeit rügt und deshalb den Beweiswert der Einschätzung des
RAD anzweifelt. Ihre Annahme, die somatischen Beschwerden wirkten sich in allen mög-
lichen Betätigungsfeldern vollumfänglich aus und würden sie erheblich mehr in ihrer
Restarbeitsfähigkeit einschränken als angenommen, vermag aufgrund der Aktenlage
nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, wenn sie den
Schlussbericht des RAD als grundsätzlich beweiskräftig einstufte, sich darauf abstützte
und auf weitere Abklärungen verzichtete.
4.5 Die Beschwerdeführerin beanstandet, es mangle dem RAD-Arzt an Fachwissen.
Diese Kritik bei der Abklärung durch den RAD verfängt nicht, denn entscheidend ist die
Beurteilung der vorhandenen Fachberichte, deren Differenzierung und die korrekte Er-
fassung der geklagten Beschwerden sowie die daraus geltend gemachten Beeinträchti-
gungen. Dieser Aufgabe kam der RAD-Arzt als zertifizierter Gutachter zweifelsfrei nach.
Es bestehen weiter keine Hinweise auf einen nicht berücksichtigten Gesundheitsscha-
den. Ferner verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich der RAD-Arzt auch mit den Ein-
schätzungen der Fachärzte auseinandergesetzt hat. Schliesslich waren ihm die Akten
bestens bekannt, zumal er im gesamten Anspruchsverfahren mehrfach beigezogen
wurde.
Wenn die Beschwerdeführerin weiter moniert, der rechtsrelevante Sachverhalt sei von
der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden, kann ihr auch darin nicht
gefolgt werden. Entgegen ihren Darlegungen wurde die reduzierte Belastbarkeit auf-
grund der Müdigkeit und der raschen Erschöpfung bei der Einschätzung der funktionel-
len Einschränkungen und der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, zumal der RAD-Arzt aus-
drücklich schrieb, die Fatigue sei stärker ausgebildet als ursprünglich angenommen, und
seine früheren Berichte daher revidierte (S. 208). Da die Verlaufsberichte im Übrigen
aufzeigen, dass sich der Zustand der Versicherten kontinuierlich verbesserte und eine
Fatigue nach ICD-11 nie klassifiziert bzw. diagnostiziert wurde, bestand kein Anlass für
eine summarische Indikatorenprüfung. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstö-
rung war jedenfalls von keinem Arzt gestellt worden, weshalb es damit sein Bewenden
hat.
In Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt ist daher festzuhalten, dass der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin umfassend abgeklärt ist und gestützt darauf ihre Restar-
beitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise festgelegt werden konnte. Für das erkennende
Gericht besteht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kein Anlass für weitere
Abklärungen (Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, Einvernahmen usw.). Darin
liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche des recht-
lichen Gehörs (BGE 146 III 203 E. 3.3.2, 145 I 167 E. 4.1). Insbesondere ergeben sich
aus den Akten keine Befunde, die eine polydisziplinäre Abklärung rechtfertigen würden.
Im vorliegenden Fall vermögen weitere Beweismassnahmen am Ergebnis nichts zu än-
dern. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gestellten Anträge sind demzufolge
abzuweisen.
5.
5.1 In einem weiteren Punkt beanstandet die Beschwerdeführerin den Haushaltsabklä-
rungsbericht. Dieser sei kein taugliches Mittel zur Feststellung, da sie sowohl an organi-
schen als auch an neuropsychologischen Beschwerden leide. Es gehe aus dem Bericht
nicht hervor, inwiefern sich die fehlende Konzentration, Vergesslichkeit und schnelle Er-
müdbarkeit auch im Haushalt leistungsmindernd auswirken würden.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin stellt die von einer qualifizierten
Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV) für
gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitli-
chen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden
Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen
der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein
sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Diese
Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen An-
gaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten
analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der er-
werblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbe-
reich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
IV.2021.00419 vom 14. April 2022 E. 1.9 mit Hinweisen).
5.2 Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalts-
führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die
im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (vgl. Bundesgerichtsur-
teil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Wie die Beschwerdeführerin unter Verweis
auf Bundesgerichtsurteil 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 richtig dargelegt, ist der
Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses
physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche
Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versi-
cherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann
eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch be-
dingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vorder-
grund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachme-
dizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Auf-
gaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht
einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsper-
son regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und
der
damit
verbundenen
Einschränkungen
zu
erkennen
(Bundesgerichtsurteil
8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich
IV.2023.00025 vom 22. März 2023 E. 1.6).
Das Gericht greift schliesslich in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklä-
rungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am
konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
5.3 In casu führte die zuständige Abklärungsperson am 19. Oktober 2021 (S. 149) und
am 13. September 2022 (S. 230 ff.) Haushaltsabklärungen an Ort und Stelle durch. Sie
hatte dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden
und Behinderungen sowie der Familien- und der Wohnverhältnisse, der technischen Ein-
richtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haus-
haltsbereich von 16.61% festgestellt (S. 249) und diese aufgrund der Schadenminde-
rungspflicht auf 4.55% reduziert. Die Abklärungsperson hatte Kenntnis von den von
Dr. A _________ gestellten Diagnosen sowie darüber, dass diese von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das Teilarbeitspensum ausging. Die Berichterstatterin
nahm ebenfalls zur Kenntnis, dass sich die Versicherte eher schlechter fühlte, Konzent-
rationsprobleme und Vergesslichkeit manifestierte bzw. keinen gebesserten Gesund-
heitszustand erkannte. Weiter befasste sich der von der Abklärungsperson erstellte Be-
richt umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewich-
tung. Er umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festge-
stellten Einschränkungen in den einzelnen Bereichen. Die Beschwerdeführerin liess er-
kennen, dass sie sich ihre Zeit und Arbeit so einteile, dass sie die Belastungen aushalten
könne, wozu sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch gehal-
ten ist. Der Abklärungsbericht ist weiter schlüssig und in nachvollziehbarer Weise be-
gründet. Es sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklä-
rungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht die-
ser den an ihn gestellten Anforderungen, sodass für die Entscheidfindung darauf abge-
stellt werden kann.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu än-
dern. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin in gewissen Teilbereichen
des Haushaltes auf Hilfe angewiesen. So bei Reinigungsarbeiten, beim Wenden der
Matratzen, beim Erledigen der Wäsche bzw. des Grosseinkaufs. Es gibt aber auch Be-
reiche, die die Beschwerdeführerin völlig selbständig erledigen kann. Gemäss ihren An-
gaben ist sie beim Zubereiten und Anrichten der Mahlzeiten, beim täglichen Einkauf, bei
den Besorgungen und beim Zusammenlegen der Wäsche nicht auf fremde Hilfe ange-
wiesen. Ebenfalls das gelegentliche Betreuen der Enkelkinder kann sie alleine tätigen.
Insgesamt erfasste die Berichterstatterin jeweils eine Einschränkung von 10% bis 80%.
Nur vereinzelt nahm sie keine Einschränkung an. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar
und entspricht den Angaben der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Einschätzungen
in den Bereichen «Grossreinigung», «gründliche Reinigung» oder «Grosseinkauf» durch
die Abklärungsperson kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht behauptet, dass diese Arbeiten nun vollständig vom Ehemann übernommen wür-
den. Kleinere und leichtere Arbeiten sowie Handreichungen kann sie gemäss eigenen
Aussagen übernehmen. Sie könne auch Anweisungen geben.
Zu bemerken ist weiter, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, allenfalls am Wochenende
oder nach der Arbeit, bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche
Mithilfe im Haushalt kann von ihm erwartet werden. Generell sind für die Erledigung der
körperlich anstrengenderen Arbeiten (Hochtragen des Grosseinkaufs/Wäsche, Matrat-
zen wenden, Fenster oder Storen putzen usw.) die Familienangehörigen beizuziehen
(BGE 130 V 101 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Im Übrigen ist die von der Berichterstatterin in diesem Sinne festgelegte Mithilfe gemäss
hinterlegter Tabelle nachvollziehbar und angemessen. Dabei wurde berücksichtigt, dass
der Ehegatte teilweise einen Arbeitsweg nach Bern zu bewältigen hat und gelegentlich
auch dort übernachtet. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die
Beurteilung der Einschränkungen respektive der Zumutbarkeit der Übernahme von Ar-
beiten durch die Familienangehörigen in den einzelnen Teilbereichen falsch oder unver-
hältnismässig sein sollte. Jedenfalls ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einschätzung nicht realitätsfremd. Bei der Ermittlung der konkreten Einschränkungen
und der Festlegung der Zumutbarkeit der Arbeit durch Familienangehörige handelt es
sich um einen typischen Ermessensentscheid. Zu beachten gilt es dabei, dass es bei
der Unangemessenheit um die Frage geht, ob der zu überprüfende Entscheid, den die
Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechts-
prinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte
ausfallen sollen (vgl. dazu BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Triftige Gründe, welche
ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden,
liegen in casu nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund
des feststehenden medizinischen Sachverhaltes zu Recht, dass die Beschwerdeführerin
leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann, auch wenn durch eine langsa-
mere Arbeitsweise ein etwas höherer Zeitaufwand entstehen kann (etwa bei den Reini-
gungsarbeiten und der Kleiderpflege) und simplere Vorkehren zu treffen sind (wie etwa
Zubereitung schlichterer Mahlzeiten, Reduktion der Bügelsachen oder Aufhängen der
Wäsche dank eines Tumblers, Installieren einer Wäschemaschine). Weiter ist von einem
Zweipersonenhaushalt auszugehen, wobei dem Ehemann zweifelsfrei eine Mithilfe zu-
zumuten ist. Dabei ist die von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Hilfestel-
lung durch ihn nicht als unverhältnismässige Belastung anzusehen. In Würdigung der
gesamten Umstände erscheint die Festsetzung der Gewichtungen und Einschränkun-
gen für die einzelnen Bereiche sowie die Mithilfe des Ehegatten als zutreffend, zumin-
dest nicht als unangemessen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, im Rahmen der Schadenersatzpflicht leiste der
Ehemann einen erheblichen Anteil, geht insoweit fehl, als sie verkennt, dass die zu be-
rücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen bei einer im Haushalt tätigen Person
im Rahmen der Invaliditätsbemessung weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
Zweifel vermögen ferner auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten psy-
chischen oder kognitiven Beeinträchtigungen nicht zu wecken, nannte die behandelnde
Psychotherapeutin doch primär somatische Beschwerden als einschränkend. Diesbe-
züglich ist zu präzisieren, dass von keinem Arzt kognitive oder psychische Befunde er-
hoben bzw. Diagnosen gestellt wurden, die auch Beeinträchtigungen des funktionellen
Leistungsvermögens zu Folge gehabt hätten.
Nicht stichhaltig ist weiter das Vorbringen, der behandelnde Hausarzt habe erhebliche
Einschränkungen im Haushalt bestätigt. Bei seiner Beurteilung hat er im Wesentlichen
auf die Angaben der Patientin abgestellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei der
Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde
Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen.
Insgesamt ist der Bericht der Abklärungsperson der IV-Stelle plausibel, begründet und
angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sowie der dem Ehe-
mann zugemuteten Mithilfe im Haushalt und steht in Übereinstimmung mit den an Ort
und Stelle erhobenen Angaben. Damit ist der Abklärungsbericht beweiskräftig und es ist
darauf abzustellen.
Hinsichtlich der Wechselwirkung zwischen ausserhäuslicher Berufstätigkeit und Haus-
haltsarbeit sei hier ergänzt, dass Wechselwirkungen nur dann zusätzlich zu berücksich-
tigen sind, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und Haushalts-Abklärungsberichte
nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belas-
tungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine
wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des hievor Dargelegten
vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist. Ein
allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspru-
chung im Haushalt kann ferner lediglich für den Fall berücksichtigt werden, dass Betreu-
ungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind
(BGE 134 V 9 E. 7.3.2). Das in der Erwerbsarbeit oder im häuslichen Aufgabenbereich
infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermö-
gen kann sodann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses
normales Mass überschreitet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt und
werden auch nicht substantiiert dargelegt. Es ist deshalb ohne Weiteres davon auszu-
gehen, dass die Arbeitsfähigkeiten in Berücksichtigung der jeweils anderen Tätigkeit,
soweit noch zumutbar, festgelegt wurden. Im Übrigen kann die Versicherte aufgrund der
flexibleren Arbeitseinteilung im Haushalt einen Ausgleich schaffen.
5.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der medizinische Sachverhalt als
dahingehend erstellt zu erachten ist, dass gestützt auf die beweiswertigen Berichte des
RAD-Arztes davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten
Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau HF nicht mehr arbeitsfähig ist. Sie bleibt jedoch
in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu 50% restarbeitsfähig und es besteht im
Haushalt bei freier Zeit- und Aufgabeneinteilung eine Einschränkung von 4.55%.
6. Bei festgestellter unstrittiger Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50%
Erwerbstätige und zu 50% im Haushalt Tätige ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der
gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen.
6.1 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich wurde von
der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Tabellenabzuges von 10% bemängelt. Ein zu-
sätzlicher Abzug von 10% dränge sich aufgrund der Krankheitsschübe in Form häufiger
und unkontrollierter Toilettengänge auf. Daneben sei auch dem Faktor der ausgeprägten
Fatigue im Rahmen vermehrter Pausen Rechnung zu tragen.
6.2 Gemäss Belastungsprofil kann die Beschwerdeführerin regelmässige und gut struk-
turierte einfache Tätigkeiten halbtags ausüben. Rechtsprechungsgemäss ist der Um-
stand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei
eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten
Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten
und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Bundesgerichtsurteil 9C_507/2020 vom
Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend
lohnsenkend aus (Bundesgerichtsurteil 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit
Hinweisen). Wie sodann die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, fällt der Umstand, dass
die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regel-
mässig ausser Betracht. Aus dem Umstand alleine, dass sich die Beschwerdeführerin
neu orientieren muss, lässt sich daher kein zusätzlicher Leidensabzug begründen. Fer-
ner hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung als
diplomierte Pflegefachfrau berufliche Fähigkeiten angeeignet, welche auch in jedem Be-
rufsbereich sehr wertvoll sind. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stel-
lenmarkt ohne Weiteres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte
Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss
nicht als eigenständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen ver-
ständnisvollen Chef rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Bundesge-
richtsurteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019). Ferner ist aufgrund der medizinischen
Akten erstellt, dass die Anzahl der Toilettengänge reduziert werden konnte und im Rah-
men der Arbeitsversuche auch keine Rolle mehr spielte. Einem allfälligen gesteigerten
Pausenbedarf – der im Übrigen von den Fachärztinnen nie erhoben wurde – wurde im
Rahmen der Festsetzung der reduzierten Restarbeitsfähigkeit von 50% ausgiebig Rech-
nung getragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Tabellenabzug von 10% als ange-
messen.
7.
7.1 Im Hinblick auf die Eingliederungsfähigkeit erhob die Beschwerdeführerin den Ein-
wand, in Anbetracht des fortgeschrittenen Lebensalters und der kurzen Berufserfahrung
sei eine Selbsteingliederung nicht zumutbar. Sofern schliesslich in der strittigen Verfü-
gung auf den fehlenden subjektiven Eingliederungswillen verwiesen werde, sei dieser in
den Unterlagen nicht dokumentiert. Tatsächlich sei sie sehr motiviert, sich beruflich wie-
der einzubringen.
7.2 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden
soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr
zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzu-
führen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwer-
ten. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte
Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungs-
potenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 148 V
321 E. 7.1.3, 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Bei der Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente von über 55-jährigen versicherten Personen sind auch dann grund-
sätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder
Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4).
Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, d.h. wenn die Ein-
gliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente
ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliederung und ohne
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabge-
setzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem
dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeu-
gung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines
Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person.
Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten
gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu be-
rücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor
kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge
(Bundesgerichtsurteile 8C_ 581/2019 vom 22. April 2020 E. 7.2, 9C_797/2018 vom
8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 f.).
7.3 Im angefochtenen Entscheid wurde unter Bezug auf die sachbezogenen Unterla-
gen, namentlich die anlässlich des Telefongesprächs vom 30. März 2023 gegenüber der
IV-Eingliederungsfachperson getätigten Äusserungen, einlässlich erwogen, dass ein
subjektiver Eingliederungswille bis zum Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 nicht
erkennbar gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt dazu sehr
wohl ein Beleg vor (siehe Protokoll S. 279 f.). Die Versicherte hatte sich im Weiteren
auch anlässlich des Gesprächs vor Ort vom 13. September 2022 (vgl. S. 231) in ähnli-
cher Weise geäussert. Ebenfalls gestützt auf ihre Verhaltensweise im Rahmen des Ver-
fahrens lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Versicherte hatte sich insbeson-
dere nach dem vorzeitigen Abschluss des Eingliederungsversuches in keiner Weise je
um eine Wiederaufnahme bemüht. Daran ändert auch die im Rahmen der Beschwerde
von der Rechtsvertreterin abgegebene Erklärung nichts, wonach ihre Mandantin nun-
mehr bereit sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Allein durch
diese vorformulierte Erklärung ist die subjektive Eingliederungsbereitschaft nicht ohne
Weiteres erstellt. Daraus kann schliesslich, mit Blick auf ihr bisheriges Verhalten, auf
jeden Fall nicht eine überzeugende Bereitschaft der Versicherten zur Teilnahme an be-
ruflichen Eingliederungsvorkehren für den relevanten Zeitraum abgeleitet werden. Unter
den vorliegenden Umständen ist ein subjektiver Eingliederungswille klar zu verneinen.
Die Verwaltung war im vorliegenden Fall befugt, die Invalidenrente ohne Weiterungen
aufzuheben.
7.4 Wenn schliesslich die Beschwerdeführerin andeutet, die Arbeitsfähigkeit sei voraus-
sichtlich auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar, verkennt sie, dass ihr bis zur ordentli-
chen Pensionierung eine Aktivitätsdauer von rund sieben Jahren verbleibt. Praxisge-
mäss schliesst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen
des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für
sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteil
8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der möglichen Tä-
tigkeitsfelder sind Beschäftigungen im administrativen Bereich oder Überwachungs-,
Prüf- und Kontrolltätigkeiten denkbar. Ausgehend vom als ausgeglichen unterstellten Ar-
beitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl be-
züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes, und auch sogenannte Nischenarbeitsplätze um-
fasst, kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeits-
fähigkeit nicht mehr nachgefragt wird. Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden
kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen
könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden.
8. Aufgrund des Gesagten erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin als rech-
tens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten
in casu auf Fr. 500.00 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Ent-
sprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
9.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Der Be-
schwerdegegnerin – d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä-
digungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Das Kantonsgericht erkennt:
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 20. Dezember 2023