S1 22 41
URTEIL VOM 9. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
VEREIN
GRÄCHEN
UND
ST.
NIKLAUS
TOURISMUS
UND
GEWERBE ,
3925 Grächen, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Rogenmoser, 3925 Grächen
gegen
DIENSTSTELLE
FÜR
INDUSTRIE,
HANDEL
UND
ARBEIT ,
1951
Sitten,
Gesuchsgegnerin
(Kurzarbeitsentschädigung Tourismusverein)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2022
Sachverhalt
A.
Nachdem der Beschwerdeführer (Tourismusverein) für die Zeit vom 1. März 2021 bis
zum 30. April 2021 eine Kurzarbeitsentschädigung zugesprochen erhalten hatte, bean-
tragte er gestützt auf Art. 17 lit. b des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020
(Stand am 1. April 2021) eine Verlängerung für eine maximale Dauer von 6 Monaten.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2021 verneinte die DIHA den Anspruch mangels Arbeits-
ausfall in der Zwischensaison. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid
vom 20. Januar 2022 abgewiesen.
C.
Dagegen wurde am 21. Februar 2022 bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Die Beschwerdegegnerin habe kor-
rekt festgestellt, dass die Tourismusstation von Mai bis zum Beginn der Wintersaison
geschlossen gewesen sei. Das Tourismusbüro sei aber ganzjährig geöffnet, denn wäh-
rend der Zwischensaison müsse jeweils die kommende Saison vorbereitet werden. Da
der Bundesrat erst am 23. Juni 2021 weitere Öffnungsschritte mit Wirkung ab dem
Betrieb bedrohender, Arbeitsausfall entstanden.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2022 beantragte die DIHA die Abweisung der Be-
schwerde. Die Lockerungen der Schutzmassnahmen hätten bereits am 19. April 2021
begonnen. So seien der Konsum auf Terrassen, die Durchführung öffentlicher Veran-
staltungen (mit begrenzter Teilnehmerzahl) sowie Freizeitaktivitäten (ebenfalls mit be-
grenzter Teilnehmerzahl) möglich gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, aus welchem
Grund der Tourismusverein die Sommersaison nicht hätte planen können. Ganz im Ge-
genteil sei es angesichts der Situation notwendig gewesen, angepasste Angebote für
den Sommer zu erarbeiten und anzubieten. Die Schweizer hätten im Sommer 2021 ihre
Ferien eher in der Schweiz gebucht und Destinationen in den Bergen seien äusserst
beliebt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht weiter begründet, warum das Per-
sonal im Mai 2021 auf Kurzarbeit gewesen sein solle.
Der Beschwerdeführer replizierte am 11. Mai 2022. Lediglich die Bereiche Back-/Fron-
toffice sowie Event/PR hätten sich angesichts der vorerst ausbleibenden Buchungen und
der ausstehenden Entscheide des BAG mit entsprechenden Arbeitsausfällen konfron-
tiert gesehen. Nachdem im Winter 2020/21 sehr viele vorbereitete Animationen und
Events hätten abgesagt werden müssen, habe eine frühzeitige Sommerplanung ange-
sichts der unsicheren Lage keinen Sinn gemacht. Die Öffnungsschritte seien vom Bun-
desrat am 23. Juni 2021 kommuniziert worden und auf den 26. Juni 2022 erfolgt.
Im Mai 2021 habe noch niemand wissen können und es sei keineswegs offensichtlich
gewesen, wie sich die epidemiologische Lage entwickeln würde. Das Buchungsverhal-
ten der Gäste sei sehr zögerlich gewesen und es habe sich ein deutlicher Arbeitsausfall
resp. –rückgang im Vergleich zu den Vorjahren abgezeichnet. Für andere Tourismus-
destinationen der Region sei Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 bewilligt worden.
In ihrer Duplik vom 15. Juni 2022 merkte die Beschwerdegegnerin an, dass der Be-
schwerdeführer keinen Nachweis für die behaupteten Kurzarbeitsentschädigungszah-
lungen an Tourismusbüros in der Region erbracht habe. Jedes Gesuch werde unter Be-
rücksichtigung aller Umstände einer eigenen Abklärung unterzogen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit
dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von
30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche-
rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 21. Februar
2022 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
1.2 Der beschwerdeführende Tourismusverein hat Sitz im Kanton Wallis. Die örtliche
Zuständigkeit der angerufenen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantons-
gerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In-
solvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die
Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements
des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung, bzw. dem Einspracheent-
scheid der Beschwerdegegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
Auf die den formalen Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten wer-
den.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer respektive seine Arbeitnehmen-
den unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsausfalles für den Monat Mai 2021 die An-
spruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung erfüllen.
3.
3.1
Um einen vorübergehenden wirtschaftlichen Einbruch zu überbrücken, kann
der Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmern eine
vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit bzw. Kurzarbeit anordnen,
wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Durch die Kurz-
arbeitsentschädigung wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt
(AVIG-Praxis KAE/A1-A2).
Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder
deren Arbeit eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie be-
stimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Dies ist u.a. dann der
Fall, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt
ist (lit. c) oder der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er: a. auf wirt-
schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und b. je Abrechnungsperiode
mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des
Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden.
Absatz 3 des Art. 32 AVIG hält sodann fest, dass der Bundesrat für Härtefälle die Anre-
chenbarkeit von Arbeitsausfällen regelt, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbe-
dingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände
zurückzuführen sind.
3.2 Zu den in Art. 32 Abs. 3 AVIG aufgeführten behördlichen Massnahmen und anderen
vom Arbeitgeber nicht zu vertretenden Umstände hat der Bundesrat in Art. 51 der Ver-
ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi-
gung (AVIV) näheres erläutert. Demnach sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Mas-
snahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen
sind, anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich trag-
bare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann
(Abs. 1).
Der Arbeitsausfall ist insbesondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a. Ein-
oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b. Kontingentierung von Roh- oder Be-
triebsstoffen einschliesslich Brennstoffen; c. Transportbeschränkungen oder Sperrung
von Zufahrtswegen; d. längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen
der Energieversorgung; e. Elementarschadenereignisse (Abs. 2).
Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Um-
stände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Abs. 3).
Der Arbeitsausfall wegen eines Schadenereignisses ist nicht anrechenbar, solange er
durch eine private Versicherung gedeckt ist. Hat sich der Arbeitgeber gegen einen sol-
chen Arbeitsausfall nicht versichert, obwohl dies möglich gewesen wäre, so ist der Ar-
beitsausfall frühestens nach Ablauf der für das einzelne Arbeitsverhältnis geltenden Kün-
digungsfrist anrechenbar (Abs. 4).
Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender, grundsätzlich anrechenbarer Arbeits-
ausfall, gilt dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich
ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1
lit. b AVIG).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 im Wesentlichen mit der Begründung,
es sei insgesamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Arbeitsausfälle wegen den
behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden seien.
Tourismusvereine hätten in der Zwischensaison üblicherweise geschlossen oder nur
sehr wenig Arbeit. Das Vorbringen, wonach die Angestellten im Winter 2020/2021 keine
Überstunden hätten generieren können, die im Mai zum Abbau zur Verfügung gestanden
hätten, vermöge keinen reellen Arbeitsverlust zu belegen. Die Lockerungsmassnahmen
hätten am 19. April 2021 begonnen, weshalb die Sommersaison im Mai 2021 habe ge-
plant werden können. Ein Arbeitsrückgang in der Zwischensaison sei betriebsüblich und
der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall nicht anrechenbar.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das Tourismusbüro sei ganzjährig
geöffnet und müsse während der Zwischensaison die kommende Saison vorbereiten.
Der Bundesrat habe grössere Öffnungsschritte erst am 23. Juni 2021 beschlossen, wes-
halb das Buchungsverhalten der Gäste im Mai 2021 zögernd gewesen sei. Der Touris-
musverein habe sich im Frühling für die Sommersaison gerüstet. Dies sei durch die ein-
gereichten Stundenabrechnungen belegt. Lediglich die Bereiche Back-/Frontoffice sowie
Event/PR seien angesichts der vorerst ausbleibenden Buchungen von Arbeitsausfällen
betroffen gewesen.
4.3 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Stundenabrechnungen ergibt sich,
dass sieben der insgesamt zwölf Mitarbeitenden im Mai 2021 nicht ihr gewohntes Pen-
sum gearbeitet haben, was insgesamt Fehlstunden von 16.25% und eine beantragte
Kurzarbeitsentschädigung von CHF 7'208.15 bei einer Gesamtlohnsumme von
48'719.26 ergibt. Die Fehlstunden wurden von Mitarbeitenden in den Bereichen
Event/PR (49:57 Fehlstunden bei 383:10 Sollstunden) und im Tourismusbüro (212:06
Fehlstunden bei 798 Sollstunden) generiert. Nicht betroffen waren das Online Marketing
und die Verwaltung. In seiner Einsprache vom 3. September 2021 schrieb der Beschwer-
deführer, die Mitarbeitenden hätten während des Winters keine Überstunden generiert,
welche üblicherweise in der Zwischensaison kompensiert würden. Dies ist nachvollzieh-
bar, bestätigt aber die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Ausfälle im
Mai 2021 saisonbedingt und nicht auf die behördlichen Massnahmen wegen des
Coronavirus zurückzuführen waren. Die Tourismusgebiete in der Schweiz konnten einen
guten Sommer 2021 verzeichnen. Die Hotellerie registrierte im 1. Halbjahr 2021 insge-
samt 11.4 Millionen Logiernächte. Gegenüber der Vorjahresperiode entspricht dies ei-
nem Anstieg um 14.3%, von dem vor allem die Bergregionen profitierten, da viel mehr
Schweizerinnen und Schweizer als üblich ihre Ferien im Inland verbrachten
(Quelle: «Chronik mit Bezug zum Schweizer Tourismus», herausgegeben vom Schwei-
zer Tourismus-Verband, Finkenhubelweg 11, 3012 Bern). Es ist deshalb in casu bezüg-
lich des Monats Mai 2021 von einer in der Zwischensaison im Tourismusgewerbe nor-
malen Schwankung in der Arbeitslast auszugehen. Der Beschwerdegegnerin ist beizu-
pflichten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsausfälle branchen-
bedingt und deshalb nicht anrechenbar sind.
4.4
Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf KAE zu
Recht verneint und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Ar-
beitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungs-
träger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
Demnach wird erkannt
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben, noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 9. August 2022