S1 22 29
URTEIL VOM 5. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X ________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Julia
Roder,
3007 Bern
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , 1951 Sitten, Beschwerde-
gegnerin
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2022
Sachverhalt
A. Die am xxx 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. April 2019 (Ak-
ten der Beschwerdegegnerin S. 1 ff.) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung, da ihr Arbeitsver-
hältnis per 1. Juni 2019 aufgelöst werden würde (S. 2, 19).
Am 13. Juni 2019 (S. 18) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, darzulegen, wes-
halb sie das Stellenangebot als A ________ im B ________ in C ________ abgelehnt
habe. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 (S. 20) begründete sie dies mit der Unzumutbar-
keit. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (S. 23) stellte das RAV die Beschwerdeführerin
wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab dem 3. Juni 2019 für 31 Tage in der Anspruchs-
berechtigung ein. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache (S. 36) wies die
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) mit Entscheid vom 4. Januar 2022
(S. 48 ff.) ab. Ende Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin von der Arbeitsver-
mittlung ab, da sie per 1. Juli 2019 eine Festanstellung antreten konnte (S. 27).
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin
am 4. Februar 2022 Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts ein und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei
von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. Eventualiter sei diese
auf 5 Tage herabzusetzen.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab-
weisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Februar 2022 zur Kennt-
nis gebracht wurde. Nach dem Verzicht auf eine Replik wurde am 21. März 2022 der
Schriftenwechsel abgeschlossen.
C. Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obliga-
torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
[AVIG] i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. Au-
gust 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar
2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsge-
richts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal-
tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Be-
schwerdeführerin ist von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwer-
degegnerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde
sodann rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen for-
mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen der Ab-
lehnung einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechti-
gung eingestellt wurde.
3.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen
beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie
muss ihre Bemühungen nachweisen können.
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person eine vermittelte zumutbare
Arbeit annehmen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss sie zur Schadensminderung grund-
sätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden jedoch die
Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumutbar machen. Unzumutbar und somit von der
Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. f. AVIG unter an-
derem dann, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und
Rückweg notwendig macht, und wenn für die versicherte Person am Arbeitsort keine
angemessene Unterkunft vorhanden ist, oder wenn bei Vorhandensein einer entspre-
chenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne
grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose
Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen.
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsbe-
rechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zu-
ständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder
eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht o-
der deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmög-
licht. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren
Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Bundes-
gerichtsurteil C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2).
Eine Ablehnung vermittelter zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versi-
cherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach
den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder durch ihr
Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich
trotz Zuweisung einer Stelle durch das Arbeitsamt gar nicht ernsthaft um die Aufnahme
von Vertragsverhandlungen bemüht. Sie hat bei den Verhandlungen mit künftigen Ar-
beitgebern klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um
die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (Urteil des Sozialversicherungs-
gerichts des Kantons Zürich AL.2019.00022 vom 31. März 2020 E. 1.4 mit Hinweisen).
3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Da-
nach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und
men, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das
Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter
und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V
218 E. 6 mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfü-
genden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt
zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerde-
führerin habe die vom B ________ in C ________ angebotene Vollzeitstelle ab sofort
als A ________ abgelehnt, weil sie eine andere Stelle gefunden habe. In ihrer Stellung-
nahme vom 18. Juni 2019 habe die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, dass sie einen
Telefonanruf erhalten habe, ihr jemand eine Stelle im B ________ angeboten habe, je-
doch nicht gewusst habe von wem und warum und deshalb dieses «komische» Ge-
spräch habe beenden wollen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einsprache vom
sei nicht sehr aufschlussreich gewesen. Sie habe eigentlich nur verstanden, dass je-
mand Personal brauche. Dass es sich um ein Stellenangebot im B ________ in
C ________ gehandelt habe, habe sie erst mit der Aufforderung zur Stellungnahme er-
fahren. Ein anderes Arbeitsangebot sei denn auch tatsächlich vorhanden gewesen, nur
der Vertrag sei noch nicht unterschrieben worden. Gestützt darauf führte die Beschwer-
degegnerin weiter aus, dass die Angaben (Datum des Anrufs, in Aussicht gestellte
Stelle) der Beschwerdeführerin widersprüchlich seien und dadurch wenig glaubhaft, zu-
mal sich aus dem Überweisungsentscheid des RAV ergebe, dass das RAV die Versi-
cherte am 29. Mai 2019 beim B ________ in C ________ empfohlen habe. Zu diesem
Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin die andere Stelle noch gar nicht in Aussicht ge-
habt, da diese erst am 13. Juni 2019 in den Arbeitsnachweisen vermerkt worden sei. Die
Versicherte habe auch nicht aufgrund eines Eindrucks am Telefon auf Unzumutbarkeit
der Stelle schliessen dürfen. Sie habe schliesslich verstanden, dass es sich um eine
offene Stelle im B ________ in C ________ gehandelt habe. Bei Unsicherheit hätte sie
auch problemlos beim RAV nachfragen können. Schliesslich hätte die Versicherte auf-
grund der Gesprächssituation mit vielen offenen Fragen versuchen sollen, ein persönli-
ches Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Sie hätte so den Arbeit-
geber besser kennengelernt, anstatt eine Zusammenarbeit mit diesem zum Vornherein
aus nichtigen Gründen abzulehnen. Dabei scheine es sich um Schutzbehauptungen zu
handeln, zumal die Versicherte am Beratungsgespräch vom 13. Juni 2019 vorbrachte,
sie könne nicht umziehen, da eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bestehe. Die Versi-
cherte sei dementsprechend für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
4.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie werde
wegen falschen Darlegungen bestraft. Mitte Mai 2019 habe sie sich spontan telefonisch
bei der D ________ AG als E ________ beworben, wobei ihr eine Anstellung zugesichert
und die wesentlichen Vertragspunkte festgelegt worden seien, womit sie eigentlich die
Stelle bereits gehabt und ihre Aussage gegenüber dem Anrufer somit der Wahrheit ent-
sprochen habe. Man habe sie jedoch darum gebeten, sich bis Mitte Juni 2019 noch
schriftlich zu bewerben, da bis dahin noch die Frage einer allfälligen Befristung hätte
geklärt werden müssen. In den Arbeitsnachweisen sei diese Bewerbung daher am Tag
der schriftlichen Eingabe vom 13. Juni 2019 (S. 31) vermerkt worden, wobei sich daraus
auch ergebe, dass die Bewerbung nicht nur schriftlich, sondern auch telefonisch stattge-
funden habe. Die bereits im Mai stattgefundene Bewerbung und Verhandlung könne die
Verhandlungsperson der D ________ AG bestätigen. Am 29. Mai 2019 habe sie einen
Anruf von einer ihr unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer habe seinen Namen
nicht bekannt gegeben, schwer verständlich gesprochen und habe auf sie den Eindruck
gemacht, alkoholisiert zu sein. Sie habe verstanden, dass man im B ________ Personal
brauche. Weitere Informationen habe sie nicht erhalten können. Ihr sei der Anruf unan-
genehm gewesen. Sie habe auch nicht in Erfahrung bringen können, was der Mann ge-
nau von ihr gewollt habe. Um das Gespräch so rasch wie möglich beenden zu können,
habe sie erklärt, bereits eine Stelle zu haben, und sich verabschiedet. Am Beratungsge-
spräch vom 13. Juni 2019 habe sie erstmals erfahren, dass sie nach Rückmeldung des
Arbeitsgebers eine Stelle im B ________ in C ________ abgelehnt habe. Sie habe dort
auch erfahren, dass sie vom RAV empfohlen worden sei. Sie habe dem Personalberater
dann von dem äusserst irritierenden Gespräch und der Trunkenheit des Anrufers erzählt
(vgl. S. 44) und auch davon, dass sie eine andere Stelle in Aussicht gehabt habe. In ihrer
schriftlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2019 habe sie erneut bekräftigt, dass sie an-
lässlich des «komischen» Telefongesprächs kein Wort verstanden und zur «Notlüge»
gegriffen habe. Die Einsprache sei von der M _________ verfasst worden, wobei fälsch-
licherweise das Datum des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2019, statt mit 29. Mai
2019, vermerkt worden sei. Unzutreffend sei die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie
hätte am Telefon verstanden, dass es sich um das B ________ in C ________ gehandelt
habe und dass sie dort «dringend» Personal gesucht hätten. Sie habe aufgrund des
Anrufs lediglich gewusst, dass ein «Hotel B ________» Personalbedarf habe. Es gebe
mithin keinen Grund an ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Sie habe auch keine
Pflichtverletzung begangen, vielmehr sei ihr ein konkretes Stellenangebot gar nicht un-
terbreitet worden. Sie habe einen unerwarteten Anruf erhalten, während dem sie weder
Arbeitsort, Arbeitspflicht, Stellenbeginn noch den Lohn erfahren habe. Sogar die Identität
des Anrufers sei verborgen geblieben. Von den Versicherten werde zu Recht eine ge-
wisse Seriosität im Rahmen von Bewerbungsgesprächen erwartet. Aber auch von den
Arbeitgebern dürfe ein Mindestmass an Professionalität gefordert werden. Man müsse
ein ernst erscheinendes Stellenangebot erhalten, damit man erkennen könne, ob man
von sich aus tätig werden müsse, um der Schadensminderungspflicht nachzukommen.
Das Telefonangebot vom 29. Mai 2019 erfülle die Anforderungen an ein Stellenangebot
offensichtlich nicht im Ansatz. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass gar nicht geprüft
werden konnte, ob die angebotene Stelle überhaupt zumutbar gewesen wäre. Zur Stelle
im B ________ würden in den Akten jede Spur fehlen. Wäre dieses ferner in C ________
gewesen, hätte der Arbeitsweg deutlich mehr als zwei Stunden betragen, weshalb die
Sanktion auch deshalb ausser Betracht falle. Der Anruf habe sich nicht wesentlich von
einem Telefonscherz unterschieden. Dass sie daher mangels Anhaltspunkte keine in-
tensiven Recherchen gestartet habe, um herauszufinden, wer sie in betrunkenem Zu-
stand angerufen habe, sei nachvollziehbar, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits ein
Stellenangebot per Juli 2019 gehabt habe. Die Tätigkeit hätte sie demnach ohnehin nur
während eines Monats ausüben können. Ein allfälliges Verschulden wiege in jedem Fall
leicht.
4.3 Nach Einsicht in die Akten steht fest, dass es an einem schriftlichen Stelleninserat
fehlt. Auch hinsichtlich eines mündlichen Angebots liegt kein echtzeitliches Dokument
seitens des RAV’s oder eines Arbeitgebers vor. Einzig im Überweisungsentscheid vom
ten, dass die Beschwerdeführerin angeblich am 29. Mai 2019 «im B ________» für eine
unbefristete Vollzeitstelle «ab sofort» empfohlen wurde. Hinsichtlich der Rückmeldung
des Arbeitgebers liegen aber keine Dokumente vor. Erstaunlich erscheint in diesem Zu-
sammenhang, dass der Arbeitgeber 3 Tage zugewartet haben soll, um die Ablehnung
des Stellenangebotes zu melden, war er doch gemäss Beschwerdegegnerin dringend
auf Personal angewiesen. Gestützt auf die Akten lässt sich damit nicht feststellen, wann
ein Stellenangebot erfolgte und um wen es sich beim Anrufer tatsächlich gehandelt hat.
Was sodann den möglichen Arbeitsort anbelangt, enthält der Überweisungsentscheid
lediglich den Vermerk «B ________». Eine Ortsangabe fehlt gänzlich. Gemäss Handels-
registerauszug kommen dabei 5 Betriebe an 4 Standorten (F _________, G _________,
H _________ und I _________) in Frage. Am 13. Juni 2019 (S. 41) meldete die Be-
schwerdegegnerin, dass es sich um ein Hotel in C ________ gehandelt haben solle. Im
J _________ befindet sich ein B ________ aber nur in I ________. In C ________ wer-
den gemäss Schweiz Tourismus 6 Hotels aufgeführt, jedoch keines mit der Firma
B ________. Die Beschwerdegegnerin beziehen sich in ihren Schriften mithin auf ein
B ________ in C ________, dass es dort nicht gibt, womit ebenfalls unklar bleibt, wo der
Arbeitsort gewesen wäre. Mithin waren Arbeitgeber, Arbeitsort und Stellenbeginn der
Beschwerdeführerin nicht vermittelt worden.
Ein ernsthaftes Stellenangebot erfüllt aber ein Mindestmass an Kriterien, aus denen er-
kennbar wird, um welchen Betrieb es sich handelt, wo sich dieser befindet oder wer der
Ansprechpartner ist. Ein gewisses Mass an Sorgfalt darf dabei nicht nur vom Anbieter,
sondern auch vom RAV erwartet werden, wenn es sich bei der Einstellung auf ein sol-
ches abzustützen gedenkt. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, ein vollständiges Akten-
dossier über das Verfahren zu führen und alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache
gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 mit Hinweisen). In casu wurde der vom RAV vermutete
Anrufer mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nie konfrontiert. Seitens des
RAV waren in dieser Hinsicht auch keine Abklärungen getroffen worden, obwohl sie dazu
aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten durchaus hätte veranlasst sein müssen. Un-
ter den gebotenen Umständen kann nicht von der Versicherten verlangt werden, sie
hätte sich beim RAV melden sollen.
Entgegen der Beschwerdegegnerin lassen sich auch keine Gründe finden, an der Glaub-
würdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Diesbezüglich legte die
Beschwerdeführerin glaubhaft und ausnahmslos dar, nie gewusst zu haben, wer sich bei
ihr gemeldet hatte. Selbst das RAV vermochte gemäss den Akten die Kontaktperson
nicht zu benennen. Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin bis zum 13. Juni
2019 nicht gewusst zu haben, wo sich der Arbeitsort befunden hätte, ist nachvollziehbar,
zumal das RAV im Überweisungsentscheid lediglich ein «B ________» ohne Ortsan-
gabe nennt und anschliessend ein solches in C ________ aufführt, wo es dieses gar
nicht gibt. Dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2019, nachdem sie erstmals von
einem angeblichen Arbeitsort in C ________ erfahren hatte, eine bestehende Kündi-
gungsfrist von drei Monaten entgegenhielt, kann ihr dabei nicht zu Lasten ausgelegt wer-
den. Vielmehr deutet dies gerade darauf hin, dass die Versicherte vorher gar nicht
wusste, wo ihr eine Stelle angeboten worden war. Dass die Beschwerdeführerin beim
Telefonat vom 29. Mai 2019 nicht von einem seriösen Stellenangebot ausgegangen war,
zeigt auch der Arbeitsnachweis vom Monat Mai 2019, wo ein Angebot im Goms nicht
aufgeführt wird, obwohl sich der Nachweis über drei Seiten erstreckt. Dieser ging sodann
fristgemäss am 3. Juni 2019 beim RAV (S. 13 ff.) ein. Obwohl darauf zu erkennen war,
dass die Beschwerdeführerin das Stellenangebot vom 29. Mai 2019 nicht als ein solches
eingeschätzt hatte, reagierte das RAV nicht. Untätig blieb das RAV auch in Bezug auf
das von der Beschwerdeführerin stets behauptete Stellenangebot in K _________. Ins-
besondere liess sie ungeklärt, wieweit die Bewerbungsverhandlungen, die übrigens be-
reits im Gespräch vom 13. Juni 2019 mit dem Vermerk «eine andere Stelle in Aussicht
gehabt» erfasst worden waren (S. 44), und auf die sich die Beschwerdeführerin anläss-
lich eines Telefonanrufes erstmals berufen hatte, geschritten waren.
Nach dem Gesagten kann nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin hätte unter
diesen Umständen beim Telefonat vom 29. Mai 2019 eine klare und vorbehaltslose Be-
reitschaft zum Abschluss eines Arbeitsvertrages oder zu Verhandlungen bekunden müs-
sen.
4.4 Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin weiter ein, selbst wenn ein gültiges Angebot
erfolgt wäre, hätte sie dieses wegen Unzumutbarkeit ablehnen dürfen. Wie unter Erwä-
gung 3.1 dargelegt, gilt eine Arbeit als unzumutbar, falls sie einen Arbeitsweg von je
mehr als zwei Stunden für Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den
Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist. Dass der Be-
schwerdeführerin eine solche angeboten worden wäre, wird zu Recht von der Beschwer-
degegnerin nicht behauptet. Mithin wäre ein Arbeitsweg von L ________ bis nach
I ________, der mit öffentlichen Verkehrsmittel ca. 2½ Stunden beträgt, nicht zuzumuten
gewesen. Mithin kann der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund kein Verschul-
den an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit angelastet werden kann. Der Einstellungstat-
bestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit im Sinne von Artikel 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist
nämlich nicht erfüllt.
4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Entscheid als unrechtmässig,
weshalb er aufzuheben ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Hinsichtlich der
geforderten Partei- und Zeugenbefragung schliesst Art. 6 EMRK die antizipierte Beweis-
würdigung nicht aus und verschafft diesbezüglich keine weitergehenden Rechte als Art.
29 Abs. 2 BV. In casu kann aufgrund des Dargelegten auf die Abnahme dieser bean-
tragten Beweise verzichtet werden.
5. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits-
losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial-
gesetz, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent-
sprechend hat die DIHA der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 2’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundesgerichts-
urteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 4. Januar 2022 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von CHF 2'000 (inkl. Auslagen und MWSt.).
Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 5. April 2022