S1 22 200
URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ ,
Beschwerdeführer, vertreten durch Dorothea
Köppel-Schneider,
3953 Inden
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(EL/Ausgabenüberschuss)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. November 2022
Sachverhalt und Verfahren
A.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer und IV-Bezüger meldete sich am
der Beschwerdegegnerin an (Akten der Ausgleichskasse act. 1).
Mit Verfügungen vom 11. Oktober 2022 (act. 42 und 43) sprach die Beschwerdegegnerin
dem Gesuchsteller ab dem 11. November 2022 eine Ergänzungsleistung von CHF 374
zu, wogegen sie für die Periode vom 1. März 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine solche
verweigerte.
Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 (act. 44) nicht einver-
standen. Seine finanzielle Situation habe sich im Jahr 2022 nie verändert. In der Berech-
nung der angefochtenen Verfügung für die Periode vom März bis zum Oktober 2022
werde in der Rubrik Ausgabenüberschuss eine Beteiligung der EL an der KVG-Prämi-
ensubventionen in Abzug gebracht, obwohl die bereits gewährten KVG-Subventionen
schon bei den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigt worden seien.
Am 14. November 2022 entschied die Beschwerdegegnerin erneut das in ihren Verfü-
gungen Dargelegte (act. 45).
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2022 erhob der Beschwerde-
führer mit Eingabe vom 22. November 2022 Beschwerde und stellte erneut den Antrag,
für die Festlegung seines EL-Anspruches für die strittige Periode. Es sei die Berech-
nungsmethode anzupassen.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid
fest. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Ge-
richt am 15. Dezember 2022 den Schriftenwechsel ab.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und eingereichten Akten wird, soweit erfor-
derlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen, wie die Partei- und die
Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen
Instanz, das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvor-
kehr von Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 126 V 30 E. 1, 125 V 183 E. 1
mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) sind die Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwend-
bar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Der Beschwerdeführer ist im Walis wohnhaft; der Streitgegenstand ist sozialversi-
cherungsrechtlicher Natur. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen So-
zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist damit gegeben (Art. 7
Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG] vom 11. Februar 2009, Art. 1 Abs. 2
des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
[VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von den Verfügungen bzw. dem Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Auf
die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde
kann eingetreten werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 10
Abs. 3 ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG. Er bemängelt die durchgeführte Überschussbe-
rechnung und macht eine Doppelberechnung geltend. Seine finanzielle Situation habe
sich im massgebenden Zeitraum nicht verändert. Dennoch seien unterschiedliche Be-
rechnungsmethoden erfolgt.
Die Vorinstanz argumentierte, gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werde festgelegt, dass
der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt
werde. Des Weiteren regle Art. 11 Abs. 1 lit. i unmissverständlich, dass die Prämienver-
billigung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet
wird, als Einnahmen angerechnet werde.
3.
3.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem eine Altersrente
der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG) und
falls die weiteren, wirtschaftlichen Bedingungen ebenfalls zutreffen, mithin die anerkann-
ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleis-
tung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen-
baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben
gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art.
11 ELG.
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG werden bei allen Personen der Betrag für die obligato-
rische Krankenpflegeversicherung, der einer Durchschnittsprämie oder einer tieferen tat-
sächlichen Prämie entspricht, als Auslagen anerkannt (vgl. BBl 2016 7536). Gemäss Art.
16d ELV gilt sodann als tatsächliche Prämie nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, die die Auf-
sichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes genehmigt hat.
Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG sieht vor, dass eine Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für
die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird, in der EL-Berechnung als
Einnahme angerechnet wird. Im Zeitpunkt der EL-Anmeldung beziehen viele Personen
bereits eine individuelle Prämienverbilligung. Mit der Anrechnung dieser als Einnahme -
bei rückwirkend ausgerichteten EL - wird verhindert, dass die Verbilligung für die Kran-
kenversicherungsprämie für den Zeitraum der EL-Nachzahlung doppelt bezahlt wird (vgl.
BBl 2016 7537; E. Carigiet / U. Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,
2021, S. 259 Ziffer 667). Sowohl gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) als auch nach Art. 21a ELG ist nämlich
der Betrag für die obligatorische Krankenversicherung bei einer Verbilligung direkt dem
Krankenversicherer auszuzahlen. Die direkte Ausrichtung der Prämienverbilligung an
die Versicherer garantiert, dass diese Beträge tatsächlich zum Zweck der Prämienver-
billigung für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses
System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommis-
sion für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009, SR
832.10 S. 6623).
Vor der Einführung von Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG musste die Prämienverbilligung in jedem
Einzelfall zurückgefordert werden, wobei diese mit der EL-Nachzahlung verrechnet wer-
den konnte, was allerdings sehr aufwendig ist (vgl. St. J. Heinrich, Entwicklung der Ge-
setzgebung – Zahlen zu den Leistungen und Beiträgen per 2020, JaSo 2009, S. 29 Ziffer
5.8.3). Ist schliesslich die jährliche Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die ob-
ligatorische Krankenpflegeversicherung, so ist gemäss Art. 21a Abs. 2 ELG der Betrag
der jährlichen Ergänzungsleistung dem Krankenversicherer auszuzahlen.
Schliesslich bestimmt gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. g ELG der Bundesrat die Koordination mit
der Prämienverbilligung nach KVG.
3.2 Unstrittig kam der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2022 in den Genuss von
Prämienverbilligungen durch den Kanton Wallis.
In der EL-Berechnung vom 11. Oktober 2022, gültig vom 1. März 2022 bis
kasse als
Anrechenbare Einnahmen (u.a. gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG):
AHV/IV Renten
CHF 21'048.00
Bereits gewährte KVG Subventionen
CHF 4'944.00
Mithin ein Einnahmentotal von
CHF 25'994.00
Anerkannte Ausgaben (u.a. gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG):
Existenzsicherung
CHF 19'610.00
KVG-Prämien (max. CHF 4’944)
CHF 4'944.00
Beiträge als Nichterwerbstätiger
CHF 520.00
Miete
CHF 5'400.00
Mithin ein Ausgabentotal von
CHF 30'474.00
Bei einem Ausgabentotal von CHF 30'474 und einem Einnahmetotal von CHF 25'994
beläuft sich das Ausgabenüberschuss und mithin die jährliche EL-Rente auf CHF 4'480.
In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 22 abs. 5 ELV eine Ver-
rechnung der bereits ausgerichteten Prämienverbilligung mit den EL-Nachzahlungen
vor. Da der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung kleiner als der Betrag für die obli-
gatorische Krankenversicherung war, so berücksichtigte sie gemäss Art. 21a ELG ledig-
lich den Betrag von CHF 4'480, was grundsätzlich rechtens ist. Jedoch verkennt die Be-
schwerdegegnerin mit diesem Vorgehen, dass sie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG die
bereits bezahlten Prämienverbilligungen als Einnahmen schon angerechnet hatte. Diese
Vorgehensweise ist anstelle von Art. 21a ELG eingeführt worden und nicht kumulativ.
Der Gesetzgeber bezweckte gemäss Botschaft: «Dieses in Art. 22 Abs. 5 ELV vorgese-
hene Verfahren wird mit der neuen Regelung (gemeint Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG) hinfällig»
(BBl 2016 7537; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_426/2021 vom 29. November 2021
E. 5). Es sollen deshalb nach Art. 11 Abs. 1 lit. i ELG bei rückwirkend ausgereichteten
EL die bereits bezahlten Prämienverbilligungen als Einnahmen angerechnet werden
(vgl. St. J. Heinrich, a.a.O, S. 29 Ziffer 5.8.3 in fine).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher mit der Verrechnung des Betrages von
CHF 4'480 als «Beteiligung der EL an der KVG-Prämiensubventionen» bundesrecht ver-
letzt.
3.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. November
2022 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März
2022 bis 30. Oktober 2022 keine Ergänzungsleistung zugesprochen wurde. Die Sache
ist daher im Sinne der obigen Erwägungen zur neuen Festsetzung des Anspruchs zu-
rückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, dürften ihm durch den
Rechtsstreit keine erheblichen Auslagen entstanden sein, weshalb keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 4 Abs. 2 GTar).
4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur neuen Festsetzung des
Anspruchs im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 21. März 2023