S1 22 195
URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin,
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(ALV / KAE / Frist)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. November 2022
Sachverhalt und Verfahren
A. Die Beschwerdeführerin betreibt einen Hotel-, Restaurant- und Gastronomiebetrieb
(Bereich 1: Rezeption; Bereich 2: Zimmermädchen, Bar, Portier, Frühstück). Infolge der
Corona-Pandemie meldete sie bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
(DIHA) ihren Anspruch auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) an. Die
DIHA erteilte daraufhin an die Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Zeitraum vom
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin diverse Anträge und die Abrechnungen
von Kurzarbeitsentschädigung ein, die zum Teil auch korrigiert werden mussten.
Nachdem für die Monate Dezember 2020, Januar 2021, April 2021 (nur Bereich 1),
Mai 2021 (nur Bereich 1) und Juni 2021 die Zahlungen ausblieben, ersuchte die Be-
schwerdeführerin am 20. Oktober 2021 um deren Nachzahlung. Mit Schreiben vom
fristgerecht direkt anfangs des jeweiligen Monats erstellt worden. Die monatliche Lohn-
abrechnung hätte sonst nicht abgefasst werden können. Leider könne kein Nachweis
des Versands erbracht werden, da die Abrechnungen weder eingeschrieben noch per
Mail versandt worden seien. Die Abrechnungen seien jedoch rechtzeitig erstellt worden.
Es wurde auf entsprechende Mailschreiben der Treuhandfirma an die Arbeitgeberin ver-
wiesen.
B.
Am 30. November 2021 verfügte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerdeführerin
habe für die geltend gemachten Nachzahlungen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent-
schädigungen, da die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden
seien.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2021 wies die Arbeitslosenkasse
mit Entscheid vom 2. November 2022 ab.
C. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin am 11. November 2022 Beschwerde an
die Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Auszahlung der Kurzarbeits-
entschädigung für die Monate Dezember 2020, Januar 2021, April 2021 (nur Bereich 1),
Mai 2021 (nur Bereich 1) und Juni 2021. Die Abrechnungen seien monatlich ordnungs-
gemäss per Post zugestellt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023
schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Parteien hielten
in der Folge an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforder-
lich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit
dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann
gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-
schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
(Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art.
81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge-
richts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 bzw. Art. 119 Abs. 1 lit.
b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Da die Beschwerde in casu rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsent-
schädigung für die Monate Dezember 2020, Januar 2021, April 2021 (nur Bereich 1),
Mai 2021 (nur Bereich 1) und Juni 2021.
3.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit
einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf
jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten
Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsbe-
rechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine
Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungs-
beiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG).
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG
wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des
letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der
Abrechnungsperiode entspricht (Bundesgerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003 pu-
bliziert in ARV 2003 S. 251). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein
im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden Werk-
tag (Art. 29 ATSG und Art. 38 ATSG).
Massgebend zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letz-
ten Tag der Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Über-
gabe an die Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Ent-
schädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Gel-
tendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rubin Boris,
assurance-chômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de réduction
de l’horaire de travail, 2019, S. 138 N 669 ; AVIG-Praxis KAE Randziffer I2). Verwir-
kungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.
3.2 Auch wenn die Beantragung, Prüfung und die Abrechnung der KAE einerseits im
Interesse der sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Ausnahme-
situation befindenden betroffenen Personen und andererseits zur Entlastung der Voll-
zugsorgane wegen der hohen Anzahl von Anträgen vereinfacht wurden, sodass die Zah-
lungen schnellstmöglichst geleistet werden konnten (vgl. dazu die Medienmitteilungen
des Seco vom 20. März und vom 8. April 2020 unter https: // www.seco.admin.ch/ seco/
de/ home/ seco/ nsb-news/ medienmitteilungen-2020. html
und https://www.ar-
beit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-
covid-19.html), bedarf es einer korrekten und fristgerechten Geltendmachung des An-
spruchs auf Kurzarbeitsentschädigung, ansonsten dieser verwirkt.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungs-
last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der ver-
fügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt
zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4 .
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Be-
schwerdeführerin habe für die strittigen Abrechnungsperioden keinen fristgerechten An-
trag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt, weshalb auch ein Anspruch auf Kurzarbeits-
entschädigung für diese Monate entfalle.
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe die
Abrechnungen jeden Monat erstellt und per Post an die Beschwerdegegnerin versandt.
4.2 Unstrittig ist, dass die hier strittigen Abrechnungsformulare per Mail vom 20. Oktober
2021 bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen waren. Dieser Nachweis ist jedoch, wie
die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, verspätet. Die hier zur Diskussion stehenden
Abrechnungsperioden sind am 31. Dezember 2020, 31. Januar 2021, 30. April 2021,
spruchs auf KAE am jeweiligen nächsten Tag zu laufen begonnen und grundsätzlich mit
Ablauf des dritten Monats, d.h. am 31. März 2021, 30. April 2021 bzw. am Montag
ist erstellt, dass die Formulare früher als am 20. Oktober 2021 hätten eingereicht werden
müssen.
Den Akten kann jedoch ein Beleg hinsichtlich einer früheren Übergabe der strittigen
Abrechnung an die Post bzw. Beschwerdegegnerin nicht entnommen werden. Die Be-
schwerdeführerin bringt vor, die Abrechnungen seien – da weder per Einschreiben noch
per Mail - per A-Post versandt worden. Sie vermag jedoch die Übergabe an die Schwei-
zerische Post nicht zu belegen, zumal es dafür an einem postalischen Beleg fehlt. Dies-
bezüglich beteuert sie die postalische Aufgabe des Antrags- bzw. Abrechnungsformulars
für sämtliche Abrechnungen jeweils zu Monatsbeginn. Aus dem Umstand, dass andere
Abrechnungen zugestellt worden waren, kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass zum Nachweis
von fristgerechter Aufgabe von Schriftstücken erhöhte Massnahmen erforderlich sind.
Indem sie sich mit der Zustellung solcher Schriftstücke per A-Post statt R oder A+ ein-
liess, nahm sie damit das Risiko in Kauf, dass im Falle einer strittigen Beweislage diese
zu ihren Ungunsten ausfallen würde. Ferner darf das Expeditionsprinzip nicht zu dem
Missverständnis verleiten, dass bspw. mit dem Einwurf in den Postkasten schon die Pro-
zesshandlung bewirkt sei. Damit diese bewirkt wird, muss sie den Empfänger (bspw.
Verwaltung, Gericht) erreichen. Nur wenn dies der Fall ist, wird in Ansehung der Frage
der Rechtzeitigkeit auf die Abgabe bei der Post resp. den Einwurf in den Briefkasten
abgestellt (Ernst Wolfgang/Oberholzer Serafin/Sunaric Predrag, Fristen und Fristenbe-
rechnung im Zivilprozess [ZPO-BGG-SchKG], Zürich/St. Gallen, S. 135).
Die Beschwerdeführerin hat weiter Belege hinterlegt, aus denen hervorgehen, dass die
Abrechnungen von der Treuhandfirma erstellt und an sie weitergesendet worden waren.
Damit ist jedoch der Nachweis einer Zustellung an die Beschwerdegegnerin nicht er-
bracht. Einzig dieser Nachweis würde zur Anspruchsberechtigung führen. Ein solcher
konnte jedoch nicht erbracht werden.
Nach dem Gesagten ist die Geltendmachung der Ansprüche für die strittigen Monate
erstmals am 20. Oktober 2021 erfolgten. Damit war der Entschädigungsanspruch ver-
spätet und verwirkt.
4.3 Mithin erweist sich der Einspracheentscheid vom 2. November 2021 als rechtens,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht -
ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht
ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Par-
teientschädigungen geschuldet.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Sitten, 21. März 2023