S1 22 194
URTEIL VOM 21. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin,
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(KAE / Frist)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2022
Sachverhalt und Verfahren
A. Am 20. März 2020 (Akten der Beschwerdegegnerin S. 194) liess die Beschwerde-
führerin erstmals eine Voranmeldung von Kurzarbeit für ihren Betrieb einreichen. Am
Mit Verfügungen vom 22. Dezember 2020 (S. 183) und 5. März 2021 (S. 171) bewilligte
die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) die Auszahlung von Kurzarbeits-
entschädigung (KAE) an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 3. Dezember
2020 bis zum 30. April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraus-
setzungen erfüllt seien.
Am 13. Januar 2021 (S. 163, 179) ging der Antrag und die Abrechnung von Kurzarbeits-
entschädigung für den Dezember 2020 bei der Arbeitslosenkasse ein. Am 10. März 2021
(S. 165) folgte derjenige für den Februar 2021. Die Abrechnungsformulare für den Monat
März 2021 (S. 150) wurden der Beschwerdegegnerin am 15. April 2021 zugestellt.
Mit Mailschreiben vom 20. Oktober 2021 (S. 149) an die Arbeitslosenkasse liess die
Beschwerdeführerin die Abrechnungen der Monate Januar 2021 und April 2021 zukom-
men.
Nachdem für diese Monate die Zahlungen ausblieben, legte die Beschwerdeführerin am
fristgerecht direkt anfangs des jeweiligen Monats erstellt worden. Die monatliche Lohn-
abrechnung hätte sonst nicht abgefasst werden können. Leider könne kein Nachweis
des Versands erbracht werden, da die Abrechnungen weder eingeschrieben noch per
Mail versandt worden seien. Die Abrechnungen seien jedoch rechtzeitig erstellt worden.
Es wurde auf entsprechende Mailschreiben der Treuhandfirma an die Beschwerdefüh-
rerin verwiesen (S. 36 und 37.).
B. Am 25. November 2021 (S. 131, 133) verfügte die Arbeitslosenkasse, die Beschwer-
deführerin habe im Januar 2021 und April 2021 keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent-
schädigungen, da die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden
seien.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2021 (S. 29 und S. 33 ff.) wies
die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 (S. 12 ff.) ab.
C. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 Beschwerde an
die Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein und beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Auszahlung der Kurzarbeits-
entschädigung für die Monate Januar 2021 und April 2021. Die Abrechnungen seien
monatlich ordnungsgemäss per Post zugestellt worden. Mit Beschwerdeantwort vom
Parteien hielten in der Folge an ihren Anträgen fest.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforder-
lich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, so-
weit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG
kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung
Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
(Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art.
81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 bzw. Art. 119 Abs.
1 lit. b der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Da die Beschwerde in casu rechtzeitig
erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsent-
schädigung für die Monate Januar 2021 und April 2021.
3.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit
einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf
jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten
Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsbe-
rechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine
Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungs-
beiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG).
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG
wird durch das Ende der Abrechnungsperiode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des
letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft, der durch seine Zahl dem Tag des Endes der
Abrechnungsperiode entspricht (Bundesgerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003
publiziert in ARV 2003 S. 251). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder
ein im betreffenden Kanton anerkannter Feiertag, endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag (Art. 29 ATSG und Art. 38 ATSG).
Massgebend zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letz-
ten Tag der Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Über-
gabe an die Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Ent-
schädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend
macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Gel-
tendmachung des Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rubin Boris,
assurance-chômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de réduction
de l’horaire de travail, 2019, S. 138 N 669 ; AVIG-Praxis KAE Randziffer I2). Verwir-
kungsfristen können grundsätzlich weder erstreckt noch unterbrochen werden.
3.2 Auch wenn die Beantragung, Prüfung und die Abrechnung der KAE einerseits im
Interesse der sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlichen Ausnahme-
situation befindenden betroffenen Personen und andererseits zur Entlastung der Voll-
zugsorgane wegen der hohen Anzahl von Anträgen vereinfacht wurden, sodass die Zah-
lungen schnellstmöglichst geleistet werden konnten (vgl. dazu die Medienmitteilungen
des Seco vom 20. März und vom 8. April 2020 unter https: // www.seco.admin.ch/ seco/
de/ home/ seco/ nsb-news/ medienmitteilungen-2020. html
und https://www.ar-
beit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-
covid-19.html), bedarf es einer korrekten und fristgerechten Geltendmachung des An-
spruchs auf Kurzarbeitsentschädigung, ansonsten dieser verwirkt.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungs-
last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der ver-
fügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt
zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
4 .
4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die
Beschwerdeführerin habe für die Abrechnungsperioden Januar 2021 und April 2021
keinen fristgerechten Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt, weshalb auch ein
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für diese Monate entfalle.
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe die
Abrechnungen jeden Monat erstellt und per Post an die Beschwerdegegnerin versandt.
Die Zustellung für die Monate Januar 2021 und April 2021 will sie ausserdem mit den
Mailschreiben der Treuhandfirma vom 3. Februar 2021 und 4. Mai 2021 an sie als belegt
haben.
4.2 Die hier zur Diskussion stehenden Abrechnungsperioden sind am 31. Januar 2021
bzw. 30. April 2021 abgelaufen, sodass die Fristen zur Geltendmachung des Anspruchs
auf KAE am nächsten Tag, d.h. am 1. Februar 2021 bzw. 1. Mai 2021, zu laufen begon-
nen und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 30. April 2021 bzw. am
Montag 2. August 2021, geendet hatten.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass am 6. Mai 2020 die von der Beschwerdeführerin
unterzeichneten Abrechnungen für die Monate März 2020 und April 2020 (S. 188 ff) bei
der Beschwerdegegnerin eingingen. Am 25. Januar 2021 (S. 178 ff. und S. 163), am
nungen der Monate Dezember 2020, Februar 2021 und März 2021 zu.
Den Akten kann jedoch kein Beleg hinsichtlich der Übergabe der Abrechnung der
Monate Januar 2021 und April 2021 zum massgebenden Datum an die Post bzw.
Beschwerdegegnerin entnommen werden. Einzig für den 20. Oktober 2021 liegen Nach-
weise in Form von Mailschreiben vor, damit aber verspätet.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abrechnungen seien – da weder per Einschrei-
ben noch per Mail - per A-Post versandt worden. Sie vermag jedoch die Übergabe an
die Schweizerische Post nicht zu belegen, zumal es dafür an einem postalischen Beleg
fehlt. Diesbezüglich beteuert sie die postalische Aufgabe des Antrags- bzw. Abrech-
nungsformulars für sämtliche Abrechnungen jeweils zu Monatsbeginn. Aus dem Um-
stand, dass andere Abrechnungen zugestellt worden waren, kann die Beschwerdefüh-
rerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführerin musste klar sein,
dass zum Nachweis von fristgerechter Aufgabe von Schriftstücken erhöhte Massnah-
men erforderlich sind. Indem sie sich mit der Zustellung solcher Schriftstücke per A-Post
statt R oder A+ einliess, nahm sie damit das Risiko in Kauf, dass im Falle einer strittigen
Beweislage diese zu ihren Ungunsten ausfallen würde. Ferner darf das Expeditionsprin-
zip nicht zu dem Missverständnis verleiten, dass bspw. mit dem Einwurf in den Postkas-
ten schon die Prozesshandlung bewirkt sei. Damit diese bewirkt wird, muss sie den Emp-
fänger (bspw. Verwaltung, Gericht) erreichen. Nur wenn dies der Fall ist, wird in Anse-
hung der Frage der Rechtzeitigkeit auf die Abgabe bei der Post resp. den Einwurf in den
Briefkasten abgestellt (Ernst Wolfgang/Oberholzer Serafin/Sunaric Predrag, Fristen und
Fristenberechnung im Zivilprozess [ZPO-BGG-SchKG], Zürich/St. Gallen, S. 135).
Wenn sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf die Mailschreiben zwischen ihr und
der Treuhandfirma beruft, vermag dies zwar die Erstellung der Abrechnungen der stritti-
gen Monate zu beweisen, jedoch nicht derenZustellung an die Beschwerdegegnerin,
was erforderlich wäre.
Nach dem Gesagten muss daher davon ausgegangen werden, dass die Geltendma-
chung der Ansprüche für die Monate Januar 2021 und April 2021 erstmals am 20. Okto-
ber 2021 erfolgten. Damit war der Entschädigungsanspruch verspätet und verwirkt.
4.3 Mithin erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 als rechtens,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht -
ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht
ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Par-
teientschädigungen geschuldet.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 21. März 2023