S1 22 176
URTEIL VOM 22. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit / Status)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2022
Sachverhalt
A.
A.a Die 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Juli 2007 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Dossier S. 5ff.). Ihr behandelnder Onkologe
beantragte die Kostenübernahme für eine Perücke (a.a.O. S. 1). Mit Schreiben vom
nehme für die Zeit vom 15. Juni 2007 bis zum 14. Juni 2010 die Kosten für die Anschaf-
fung von Perücken sowie deren Reparatur und Unterhalt bis zu einem Maximum von
CHF 1'500 pro Jahr.
A.b Vom 30. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 war die Beschwerdeführerin dann
arbeitsunfähig infolge einer beidseitigen Hallux Valgus Operation. Im November 2013
wurde sie von der Erwerbsausfallversicherung zur Früherfassung angemeldet (a.a.O. S.
31ff.). Nachdem die Arbeitsunfähigkeit teilweise fortdauerte (die Beschwerdeführerin ar-
beitete 50% ihrer 50%-Anstellung), erfolgte im April 2014 die Anmeldung (a.a.O. S. 72ff.)
zur beruflichen Integration/Rente. Der behandelnde Arzt teilte am 5. Mai 2014 (a.a.O. S.
2014 (a.a.O. S. 117f.) schrieb die IV-Stelle ihrer Versicherten, im Rahmen einer Frühin-
terventionsmassnahme übernehme sie die Kosten für einen Kurs in Möbelrestaurierung.
Am 23. Juni 2014 (a.a.O. S. 137) wurde Kostengutsprache für einen Englischkurs erteilt
und am 4. August 2014 (a.a.O. S. 140) für einen Kurs in Entspannung und Atmung. Am
Stelle angenommen und arbeite nun seit einer Woche wieder. Es werde sich zeigen, wie
es ihr damit ergehe und sie bedanke sich bei der IV-Stelle für die Unterstützung. Am
cherten am 24. Oktober 2014 in Aussicht, einen Rentenanspruch abzuweisen. Mit Ver-
fügung vom 2. Dezember 2014 (a.a.O. S. 518f.) wurde der Vorbescheid bestätigt.
A.c
Im Februar 2020 (a.a.O. S. 162ff.) erfolgte eine erneute IV-Anmeldung. Seit
September 2019 bestand eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Burnouts und einer
Depression. Die gelernte Germanistin/Romanistin (lic.phil.I Uni Zürich) arbeitete zu
100% als Leiterin Qualitätsmanagement an einer Hochschule. Vom 17. Oktober 2019
bis zum 5. Dezember 2019 (a.a.O. S. 205ff.) war ein stationärer psychotherapeutischer
Aufenthalt notwendig. Es wurden die Hauptdiagnose einer mittelgradigen depressiven
Episode (F32.1) und die Nebendiagnosen des schädlichen Gebrauchs von Alkohol
(F10.1), akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen und zwanghaften
Anteilen (Z73), von Essattacken bei anderen psychischen Störungen (F50.4), von
Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (Z56) und von negativen Kind-
heitserlebnissen (Z61) gestellt. Die behandelnde Psychologin schrieb in ihrem Bericht
vom 20. Februar 2020 (a.a.O. S. 219ff.) zuhanden der IV-Stelle, die Patientin sei vom
bis zum 31. Januar 2020 zu 70% und vom 1. Februar 2020 bis zum 29. Februar 2020 zu
60% arbeitsunfähig gewesen. Es erfolge nun der schrittweise Wiedereintritt am alten
Arbeitsplatz, begleitet von regelmässiger ambulanter Psychotherapie und Suchtbera-
tung. Das Ziel sei die Wiedererlangung der 100%igen Arbeitsfähigkeit am jetzigen
Arbeitsplatz. Mit Vorentscheid vom 13. Juli 2020 (a.a.O. S. 232f.) stellte die IV-Stelle
ihrer Versicherten die Abweisung des Rentenanspruchs in Aussicht und mit Verfügung
vom 24. September 2020 (a.a.O. S. 236f.) bestätigte sie den Vorentscheid.
B.
Nachdem im Januar 2021 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten war,
erfolgte am 22. Juni 2021 die IV-Anmeldung (a.a.O. S. 249ff.). Am 21. Juli 2021 (a.a.O.
S. 300ff.) wurde ein Assessment durchgeführt. Die Beschwerdeführerin berichtete, sie
sei bei der Arbeit gemobbt worden. Deshalb habe sie psychisch einen Rückfall erlitten
und sei nun krankgeschrieben. Sie wolle eine andere Arbeit suchen. Die IV bewilligte
Frühinterventionsmassnahmen in Form von diversen Kursen. Die behandelnde Psycho-
login teilte am 15. November 2021 (a.a.O. S. 336ff.) zuhanden der IV-Stelle mit, die
100%ige Arbeitsunfähigkeit dauere bis auf weiteres an. Gegenwärtig liege eine schwere
Episode der rezidivierenden depressiven Störung vor. Die Rückkehr an die momentan
noch bestehende Arbeitsstelle werde nicht mehr möglich sein. Hingegen könne an einer
anderen, neuen Arbeitsstelle durchaus wieder eine Arbeitsfähigkeit vorhanden sein. Die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf den derzeitigen Arbeitsplatz. Die Prognose
für eine Eingliederung sei sehr günstig. Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen
Ärztlichen Dienst RAD vor. Der beurteilende RAD-Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie nahm am 22. Dezember 2021 (a.a.O. S. 347) Stellung. Er empfahl die Ein-
holung eines Gutachtens bei einem in versicherungsrechtlichen Fragen versierten Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Exploration fand am 29. April 2022 statt und das Gutachten wurde am 9. Juli 2022
(a.a.O. S. 428ff.) erstattet. Der beurteilende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
stellte die Diagnosen von Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, episodi-
scher Substanzgebrauch (F10.26) mit residualer affektiver Störung (F10.72) und einer
zwanghaften
perfektionistisch-leistungsorientierten
Persönlichkeitsakzentuierung
(Z73.1). Eine Suchtmittelabstinenz von alkoholischen Getränken und eine flankierende
fachärztlich-psychiatrische Behandlung zur Aufrechterhaltung der Abstinenz seien eine
conditio sine qua non zur Vorbeugung einer allfällig erneuten Verschlechterung als auch
zur weiteren Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und damit der beruf-
lichen Leistungsfähigkeit. Die residuale affektive Störung habe das Potenzial, sich
mittelfristig unter einer konsequenten Suchtmittelabstinenz relevant zu verbessern.
Anhand der funktionellen Leistungsprüfung ergebe sich medizinisch-theoretisch eine
Arbeitsfähigkeit von 60% (100% Präsenz, 60% Leistung). In einer Verweistätigkeit sei
medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 70% (100% Präsenz, 70% Leistung)
gegeben. Geeignet wäre eine Tätigkeit ohne Eigenverantwortung in einem kleinen
Arbeitskollektiv mit wertschätzendem Umgang, einem reizarmen Arbeitsklima, ohne
Schicht- und Wochenendarbeit, ohne flankierende Weiterbildung, ohne Zeitdruck, die
durch ein «supported employment» und auch regelmässige Pausen charakterisiert sei.
Es müsse die Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie eine gute Aussenstruktu-
rierung mit Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback durch eine empathische
Fachperson gegeben sein, resp. ein wohlwollendes Arbeitsumfeld. Seit dem Referenz-
punkt der erneuten IV-Anmeldung vom 22. Juni 2021 sei anhand der zur Verfügung ge-
stellten Akten, der objektiven psychopathologischen Befunde und der gutachterlichen
Untersuchungsergebnisse von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
und von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer störungsadaptierten Verweistätigkeit
auszugehen. Unter einer konsequenten Suchtmittelabstinenz und spezifischer suchtthe-
rapeutischer Behandlung könne mittel- bis langfristig von einer 100%igen Arbeitsfähig-
keit in einem störungsadaptierten Setting ausgegangen werden.
Die IV-Stelle legte das Gutachten dem RAD vor, der diesem folgte und in der ange-
stammten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten Tätigkeit eine
70%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 22. Juni 2021, postulierte. Im Haushalt bestehe keine
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Die IV schätzte die Beschwerdeführerin als zu
80% erwerbstätig und zu 20% Hausfrau ein, ging von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit aus und errechnete einen Globalen Invaliditätsgrad von
32%. Mit Vorbescheid vom 11. August 2022 (a.a.O. S. 474) teilte sie ihrer Versicherten
mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Mit Verfügung vom 26. September 2022 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Sie
machte die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit von beruflichen Massnahmen auf-
merksam, die sie auf ein entsprechendes Gesuch hin auch zu einem späteren Zeitpunkt
noch in Anspruch nehmen könne.
C.
Gegen die Verfügung wurde am 19. Oktober 2022 bei der Sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde erhoben. Die Beschwerdefüh-
rerin beantragte, die Invaliditätsbemessung zu überprüfen. Ihre Belastbarkeit sei weiter-
hin eingeschränkt. Sie leide an Konzentrationsmangel, wiederkehrenden Albträumen
und damit einhergehend mit akutem Schlafmangel, zunehmend an Angstzuständen in
diversen Bereichen des alltäglichen Lebens, an fehlendem Selbstbewusstsein, über-
mässige und destruktive Selbstkritik bestimmten immer mehr ihren Alltag. Die Arbeits-
unfähigkeit habe vom 29. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2022 angedauert und nicht,
wie in der Verfügung festgehalten, bis zum 22. Juni 2021. Seit dem 20. Juni 2022 be-
stehe ein Arbeitsverhältnis zu 100%, aber mit deutlich schlechteren Arbeitsbedingungen
als bei der vorherigen Anstellung an der Hochschule. Sie habe die Auflagen des RAV
und der IV immer befolgt. Leider habe sie wegen den Auflagen des RAV zu wenig Zeit
gehabt, um eine Stelle in einem naturbezogenen Bereich – wie zum Beispiel Phytothe-
rapie, Gärtnerei – zu suchen. Die Zusammenarbeit mit dem PZO sei seit Mai 2022 be-
endet. Ihre momentane Arbeitssituation überfordere sie. Einarbeitung zu 100% in einen
neuen Fachbereich, bisher nie ausgeführte Aufgaben in einer unbekannten Umgebung
(KMU), sowie lange Arbeitszeiten ohne jegliche Flexibilität führten zu erneuten Angstzu-
ständen, Selbstzweifeln, Albträumen und Schlaflosigkeit. Am 8. Oktober 2022 habe sie
ihren Hausarzt um eine psychiatrische Betreuung und entsprechende Medikation gebe-
ten, um der aktuellen beruflichen Situation gerecht werden zu können.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2022 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Versi-
cherte sei psychiatrisch begutachtet worden. Die Expertise vom 9. Juli 2022 erfülle sämt-
liche Vorgaben der Rechtsprechung, darauf könne vollumfänglich abgestellt werden.
Nichts, was die Beschwerdeführerin vorbringe, vermöge den Beweiswert des Gutach-
tens in irgendeiner Art und Weise in Frage zu stellen.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. November 2022. Sie wies nochmals darauf
hin, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Verfügung nicht mit den Arbeitsunfä-
higkeitszeugnissen übereinstimme. Zudem habe sie von der aktuellen Pensionskasse
einen Leistungsvorbehalt erhalten. Im Fall des Todes oder einer Invalidität infolge rezidi-
vierender depressiver Störung und Störung durch schädlichen Gebrauch von Alkohol
würden die entsprechenden Risikoleistungen auf das gesetzliche Minimum gemäss BVG
limitiert.
Die IV-Stellte teilte mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 mit, sie habe der Begründung
der Verfügung und der Vernehmlassung nichts mehr beizufügen und beantrage weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo-
ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände-
rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss-
ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin-
weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver-
halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil
9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das,
dass die Ansprüche nach den neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu prü-
fen sind.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung nach umfassender
Abklärung der Restarbeitsfähigkeit den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.
3.
3.1 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
der Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
Nr. 5 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihrer RAD-Ärzte. Diese erstatteten ihre Stellungnahmen gestützt auf das monodiszipli-
näre psychiatrische Gutachten und in Kenntnis der sich im IV-Dossier befindenden Be-
richte der behandelnden Ärzte und Psychologen. Das Gutachten vom 9. Juli 2022 erging
unter Berücksichtigung der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten Arzt- und Berufs-
beratungsberichte, der spontanen Angaben der Beschwerdeführerin in einem offenen
Interview, einer ausführlichen Anamnese, der psychopathologischen Untersuchungsbe-
funde, der Laborergebnisse und einer funktionellen Leistungsprüfung. Es zeigt die ge-
sundheitlichen Einschränkungen und auch die Ressourcen der Beschwerdeführerin in
nachvollziehbarer Weise auf. Der beurteilende Facharzt kam zum Schluss, in der ange-
stammten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit, in einer angepassten Arbeit
eine 70%ige. Der Beginn dieser Arbeitsfähigkeiten wurde auf den Zeitpunkt der IV-An-
meldung am 22. Juni 2021 gesetzt. Die RAD-Ärzte und damit die IV-Stelle haben zu
Recht auf das Gutachten vom 9. Juli 2022 abgestellt.
4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Beurteilung ihrer Restar-
beitsfähigkeit. Ihre Belastbarkeit sei stark eingeschränkt. Sie benötige psychiatrische Be-
treuung und Medikation, um der beruflichen Situation überhaupt gerecht werden zu kön-
nen. Dabei bezieht sie sich auf ihre aktuelle berufliche Tätigkeit, die sie am 20. Juni 2022
aufnahm. Gemäss Arbeitsvertrag (a.a.O. S. 471f.) handelt es sich dabei um eine 100%-
Anstellung als Kauffrau in einer Metallbaufirma. In diesem Metier hat die Beschwerde-
führerin bis anhin nie gearbeitet, es entspricht weder ihrer Ausbildung, noch dem für sie
erstellten Profil einer angepassten Tätigkeit. Sie hält dazu in der Beschwerde fest, auf-
grund der vom RAV vorgeschriebenen Anzahl Bewerbungen habe sie sich nicht auf Tä-
tigkeiten beschränken können, die ihrem Wunsch entsprochen hätten. Dass die
Beschwerdeführerin mit einer 100%-Anstellung in einem für sie neuen Arbeitsgebiet
überfordert ist, vermag nicht zu verwundern. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten
ist erst mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit unter einer
konsequenten Alkoholabstinenz und spezifischer suchttherapeutischer Behandlung im
Hinblick auf ein störungsadaptiertes Setting auf ein Vollpensum (100%) steigern lässt
(a.a.O. S. 454). In casu wurden die Therapien am PZO im Mai 2022 beendet. Ob sie
wiederaufgenommen wurden, nachdem die Beschwerdeführerin sich am 8. Oktober
2022 bei ihrem Hausarzt gemeldet hatte, um psychiatrische Betreuung und entspre-
chende Medikation zu erhalten, ist dem Gericht nicht bekannt.
Bezüglich Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsfähigkeit weist die Beschwerdeführerin auf
Divergenz zwischen dem Gutachten und den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des PZO
hin. Vom PZO wurde bis Ende Februar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschei-
nigt. Die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des PZO bezogen sich auf die Arbeit an der
Hochschule. Dorthin wollte die Beschwerdeführerin explizit nicht mehr zurückkehren, da
sie dort gemobbt worden sei. Die Beurteilung im Gutachten hingegen, wonach seit dem
nicht auf die Anstellung bei der Hochschule, sondern auf eine medizinisch theoretische
Arbeitstätigkeit im erlernten Beruf.
4.3 Bei Durchsicht der Akten fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gleichbleibend und
übereinstimmend angab, sie habe die Arbeit an der Hochschule aufgrund ihres Gesund-
heitszustandes seit dem 1. Januar 2021 von 100% auf 80% reduziert (a.a.O. S. 302,
304, 349, 436). Für das erkennende Gericht ist es damit nicht nachvollziehbar, aus
welchen Gründen die IV-Stelle davon ausgeht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80% er-
werbstätig und zu 20% Hausfrau. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Wenn die IV-Stelle für die
Invaliditätsbemessung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit ausgeht – was grundsätzlich möglich und nicht zu beanstanden ist – ergibt sich damit
ein Invaliditätsgrad von 40% und der Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 25%
einer 100% Rente (Art. 28b IVG). Die IV-Anmeldung erfolgte am 22. Juni 2021, die Ar-
beitsunfähigkeit von mindestens 40% begann im Januar 2021. Somit entstand der An-
spruch auf eine 25%ige Invalidenrente im Januar 2022 (Art. 28 i.V.m. 29 IVG). Am 20.
Juni 2022 nahm die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle zu 100% – mit tieferem Lohn
zwar als in ihrem erlernten Beruf – an. Eine Veränderung in der Einkommenssituation ist
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV). Der Anspruch auf die
25%ige Rente endet somit am 30. September 2022. Für die Zeit danach wird die IV-
Stelle den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen haben. Falls dies
notwendig sein sollte, besteht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, indem die
IV-Stelle die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit zu unter-
stützen haben wird.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Es
besteht ein Rentenanspruch in der Höhe von 25% einer 100%igen Invalidenrente für die
Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022. Im Weiteren ist die Sache an die
IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2022 neu
beurteilen und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen gewähren kann.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die
Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine ent-
standen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der IV-Stelle
auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dürften keine hohen Auslagen
entstanden sein, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g
ATSG, Art. 4 GTar).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Januar 2022 bis zum 30. September 2022
Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 25% einer 100%igen Invalidenrente.
Im Weiteren wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Ren-
tenanspruch ab dem 1. Oktober 2022 neu beurteilen und gegebenenfalls Eingliede-
rungsmassnahmen gewähren kann.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der
IV-Stelle. Der Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Sitten, 22. Mai 2023