S1 22 121
URTEIL VOM 13. MÄRZ 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Procap Rechtsdienst, Rechtsanwalt
Daniel Schilliger, 4601 Olten
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
und
Y _________ , 4052 Basel, betroffener Dritter
(Nichteintreten auf Revisionsgesuch; Art. 87 Abs. 2 IVV)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2022
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene Versicherte meldete sich am 4. Juli 2014 (Akten der Beschwer-
degegnerin S. 3 ff.) bei einem seit Jahren bekannten Morbus Bechterew (S. 29), einer
Diskopathie L4 sowie einer Herzerkrankung zum Bezug von Leistungen bei der Be-
schwerdegegnerin an. Nach einer am 23. Juli 2013 mittels MRT diagnostizierten Wur-
zelkompression L4 (S. 45) und einem komplikationslos verlaufenden operativen Eingriff
vom 31. Oktober 2014 (S. 120 ff.) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für
Spezialschuhe (S. 111 ff.) und ein Arbeitstraining (S. 123 ff), welches per Juli 2015 ab-
geschlossen wurde. Die Akten wurden zur Rentenprüfung an den Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) übermittelt (S. 172), der eine externe rheumatologische Abklärung in Auf-
trag gab. Dr. A _________ erachtete den Beschwerdeführer mit Bericht vom 22. Dezem-
ber 2015 (S. 234 ff) bei einem lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener
Ausstrahlung und axialer Spondyloarthritis Morbus Bechterew in einer leichten ange-
passten Tätigkeit als voll arbeitsfähig, weshalb mit Verfügungen vom 25. Mai 2016 der
Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente bei einem IV-Grad von 28% abgewie-
sen wurden (S. 299 ff.).
Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Versicherte in der Folge zurück (S. 384),
wobei der Bericht von Dr. B _________ vom 29. Februar 2016 (S. 311 f.), der die Diag-
nose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom F 32.11 fest-
hielt (S. 313 f.), zu den Akten genommen wurde. Bei bedingten körperlichen Beschwer-
den hätten sich in den letzten Monaten Stimmungsschwankungen und Depressivität
beim Patienten gezeigt. Zudem habe dieser an Durchschlafstörungen und Ängsten ge-
litten.
B. Am 16. Oktober 2017 (S. 403 ff.) machte der Versicherte eine wesentliche Verände-
rung des Gesundheitszustandes mittels einer Neuanmeldung geltend. Die Beweglichkeit
und die Belastbarkeit der Wirbelsäule hätten sich vermindert, die Schmerzen verstärkt
und die Gemütsstimmung sei niedergeschlagen und hoffnungslos (S. 453). Der RAD
kam mit Berichten vom 27. Oktober 2017 (S. 406 ff.) und 5. Januar 2018 (S. 461 ff.) zum
Schluss, die Unterlagen gäben keinen Hinweis auf eine relevante Verschlechterung,
weshalb mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (464 f.) auf die Neuanmeldung nicht ein-
getreten wurde.
C.
Mit Bericht vom 5. September 2018 führte Dr. C _________ (act. 498) aus, das
Beschwerdebild in Form von Lumbalgien und radikulären Schmerzen links sei auf die
Höhenabnahme und das Kollabieren des Segmentes L5/S1 zurückzuführen. Das MRI
zeige eine Neurokompression mit Tangierung der Wurzel L5 links. Betroffen sei auch
das Anschlusssegment L4/L5 mit einer Höhenabnahme. Er empfahl eine Revisionsope-
ration mit Dekompression des Segmentes L5/S1 links und zusätzlicher Stabilisation mit
Platzhalter T-Pal. Am 4. Oktober 2018 (S. 493 f.) unterzog sich der Versicherte diesem
operativen Eingriff.
Der Versicherte reichte am 29. Oktober 2018 (S. 506 ff.) die Neuanmeldung ein. Anläss-
lich eines Standortgespräches mit dem Arbeitgeber (S. 534) ging hervor, dass der Ver-
sicherte seit Juli 2016 zu 50% Hilfsarbeiten (Bereich Reinigung) verrichte, wobei es zu
einer Änderungskündigung gekommen war (S. 548, S. 550). Im Januar 2019 (S. 549)
erfolgte innerhalb der Hilfsarbeiten eine weitere Arbeitsplatzanpassung (Bereich Archiv).
Am 15. April 2019 (S. 560) schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab. Mit Bericht vom
Lumboischialgie-Symptomatik als deutlich gebessert beschrieben. Der Patient sei immer
noch seitens des Rückens und der Bechterew-/Schuppenflechten-Geschichte handica-
piert. Gemäss Hausarztbericht vom 23. Mai 2019 (S. 567 ff) benötige der Patient eine
Arbeitssituation mit einem regelmässigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen.
Insbesondere sollte er den Zeitpunkt von Gehen, Stehen und Sitzen beeinflussen kön-
nen und gegebenenfalls auch unterbrechen können, wenn dies nötig sei. Überkopfarbei-
ten seien nicht möglich. Ebenso wenig schweres Heben und Tragen. Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten hielt er nicht für möglich. Vom 19. bis zum 25. März 2019 (S. 573 ff.) weilte
der Versicherte stationär zu einer komplexen multimodalen Schmerzbehandlung in der
Rheumatologie des Inselspitals. Das MRI vom Februar 2019 zeigte multisegmentale de-
generative und postoperative Veränderungen nach Dekompression L5/S1 und Spondy-
lodese im Oktober 2018. Demgegenüber fanden sich keine entzündlichen Veränderun-
gen i.S.e. Spondyloarthritis oder Sakroiliitis. Jedoch war aufgrund der belastenden Haut-
veränderungen ein dermatologisches Konsilium erfolgt. Die kardiologischen Kontrollen
bestätigten eine stabile Situation (S. 633 f.)
Nach erneuter Vorlage der Akten (S. 642) schlussfolgerte der RAD am 13. Juni 2019
(S. 643 ff.), vergleiche man die klinischen Befunde vom Dezember 2015 und der Ein-
trittsuntersuchung am Insel vom 19. März 2019 finde man in beiden Fällen einen unauf-
fälligen Gang, wobei generalisierte Druckdolenzen im gesamten WS-Bereich bestehen
würden (S. 647). Grundsätzlich seien die Befunde, die bezüglich der Arbeitsfähigkeit re-
levant seien, unverändert. Die subjektiv vermehrten Schmerzen seien per se nicht als
Verschlechterung zu qualifizieren. Eine Tätigkeit mit den gleichen Limitationen, wie be-
reits 2015 festgelegt, seien im gleichen Ausmass wieder möglich.
Wie von
Dr. A _________ im Jahr 2015 formuliert, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ab
Mai 2019 in der aktuell ausgeübten angepassten Hilfstätigkeit im Archiv.
Anlässlich eines Assessementsgespräches mit dem Arbeitgeber legte dieser am
einer Leistung von knapp 30% im Bereich Archivierung tätig. Es handle sich um eine
Arbeit mit tiefen Anforderungen. Hätte der Versicherte nicht über die vergangenen Jahre
einen sehr guten Eindruck hinterlassen, würde dieser heute nicht mehr bei ihnen arbei-
ten. Aufgrund der Diskrepanzen zwischen der medizinischen Beurteilung und diesen
praktischen Erfahrungen des Eingliederungsdienstes riet die RAD-Ärztin zu einem Gut-
achten (S. 657). Die Schmerzklinik erliess am 19. September 2019 (S. 678 ff.) einen
Bericht, wobei diese festhielt, der Patient leide unter einer chronischen Schmerzerkran-
kung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Klinisch wurde der Versicherte am 14. Oktober 2019 (S. 686 ff.) durch den RAD-Facharzt
Dr. D _________ abgeklärt. Eindeutige Hinweise auf ein radikuläres Ausfallsyndrom la-
gen nicht vor, allenfalls ein Wurzelreizsyndrom. Es konnte eine deutlich eingeschränkte
Wirbelsäulenfunktion sowohl in Rotation, Anteversion und Seitneigung festgestellt wer-
den. Die Hypästhesie konnte keinem Dermatom zugeordnet werden. Motorische Aus-
fälle und Synovitiden fanden sich nicht. Die peripheren Gelenke waren weitgehend un-
auffällig. Auch Hinweise auf eine aktivierte Spondylarthritis fehlten. Die bisher gestellten
Diagnosen konnten bestätigt werden. Der Gutachter folgerte: «Eine leichte leidensadap-
tierte Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen, ohne Bücken, ohne langes Sitzen,
Gehen und Stehen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne längere Zwangs-
haltungen, ohne Sprungbelastung ist noch zumutbar. Eine 50%-ige Einschränkung ist
hierbei aber nachvollziehbar, da es nach etwa 4 Stunden zu einer Schmerzexazerbation
kommt» (S. 699 f.). Die psychiatrische Abklärung erfolgte am 14. Oktober 2019 (S. 720
ff.) bei Dr E _________. Er ging von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren gemäss ICD 10 F 45.41 aus.
Gestützt auf diese Abklärungen kam die RAD-Ärztin am 14. November 2019 (S. 733)
zum Schluss, der Zustand habe sich seit der Operation im Jahr 2015 verschlechtert. Eine
volle Arbeitsfähigkeit bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr, wobei von
einer 50%igen Resterwerbsfähigkeit auszugehen sei. Dem Versicherten sei diese ange-
passte Tätigkeit mit einigen funktionellen Einschränkungen (Arbeitszeit halbtags, wech-
selnde Arbeitsposition, Heben von Gewichten von max. 12.5 kg sowie repetitiv max. 7.5
kg, keine schweren Arbeiten, kein Schlechtwetter, keine Feuchtigkeit und Kälte, keine
Arbeiten mit grosser Verantwortung, keine Zwangshaltungen (Bücken, Vorüberneigen,
Überkopfarbeiten, Knien, Kauern), keine repetitive Rumpfrotation sowie nicht auf Leiter
und Gerüste steigen) zu 50% zumutbar.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (S. 752) wurde dem Versicherte eine halbe Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 55% ab dem 1. Mai 2019 zugesprochen.
D. Am 29. März 2021 (S. 766) meldete der Versicherte eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes. Es sei ihm lediglich eine leichte angepasste Tätigkeit à 2 Stunden
möglich. Dem Revisionsgesuch lag eine Arbeitsleistungseinschätzung des Arbeitgebers
bei, wonach der Versicherte während 4.1 Stunden/Tag bzw. 50% beschäftigt werde und
ein stark reduziertes Leistungsvermögen von 25% erbringe (S. 764). Der Versicherte
reichte in der Folge diverse Arztberichte und Bildmaterial ein (S. 770-784). Nach Vorlage
der Akten hielt der RAD am 1. Juni 2021 eine IV-relevante Verschlechterung nicht für
gegeben (S. 789).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 (S. 799) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch
nicht ein.
E. Am 21. Juli 2021 (S. 809 f.) liess der Betriebsarzt der IV-Stelle einen Bericht zustellen.
Die Leistungsfähigkeit werde neben den Vorerkrankungen durch das ausgeprägte, nicht
ausreichend therapierbare Schmerzsyndrom (2. Symptomenkomplex) beeinträchtigt. Als
Folge der chronischen Schmerzen habe sich eine deutlich depressive Symptomatik ent-
wickelt. Diese werde erheblich durch die hierdurch hervorgerufenen Schlafstörungen ge-
tiggert. Dem 2. Symptomkomplex sei bisher keine Bedeutung beigemessen worden. Die
therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Es bestehe eine angepasste
Arbeitsfähigkeit von 30%. Mit Bericht vom 17. Februar 2022 (S. 822 ff.) ergänzte er sei-
nen früheren Bericht. Der Hausarzt hielt am 23. Februar 2022 (S. 818) fest, im Sommer
2021 sei ein neues Stenting erfolgt. Die berufliche Belastung habe sich weiter reduziert.
Gestützt auf diese Berichte beantragte der Versicherte am 18. März 2022 (S. 816) die
Revision. Per 1. Februar 2022 (S. 851) erfolgte die arbeitsvertragliche Anpassung des
Arbeitspensums von 50% auf 30%.
Nachdem die Schmerzklinik in ihren Bericht vom 25. März 2022 darlegte, von psychi-
scher Seite habe der Versicherte mit vermehrt depressiver Symptomatik reagiert (S. 834
f.), schlussfolgerte der RAD am 5. April 2022, eine fassbare Verschlechterung sei nicht
glaubhaft gemacht worden. Seit spätestens 2019 werde vom Arbeitgeber nur noch eine
30%ige Leistungsfähigkeit postuliert. Der Betriebsarzt bestätige, dass der Zustand ver-
besserbar sei. Schliesslich bedeute eine Koronarangiographie mit PTCA und Stenting
keine längere (mind. 3 Monate) Arbeitsunfähigkeit. Dem Bericht der Schmerztherapie
könne auch keine eigenständige psychiatrische Erkrankung entnommen werden. Im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens wurden die Berichte des Facharztes für Kardiologie
vom 21. Juli 2021 (871 ff.) und vom 11. August 2021 (S. 867 ff.), der Ambibericht vom
nachgereicht. Gemäss letzterem wurde eine mittelgradige depressive Episode F 32.11
diagnostiziert. Der Patient sei aktuell optimal eingegliedert. Die am 11. August 2021 (S.
bereich.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 (S. 908 f.) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbe-
gehren nicht ein, nachdem der RAD am gleichen Tag an seiner Beurteilung festgehalten
hatte (S. 916 ff.).
F. Damit erklärte sich der Versicherte mit Beschwerde vom 18. August 2022 (S. 926) an
die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts nicht einverstanden.
Er beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheides. Der psychische Zustand
habe sich verschlechtert. Mit RAD-Bericht vom 6. November 2019 sei explizit eine Diag-
nose nach F 32 oder F 33 verneint worden, wogegen nun eine solche gestellt worden
sei. Gemäss Betriebsarzt werde zudem die Leistungsfähigkeit durch die Schmerzen zu-
nehmend eingeschränkt, was wiederum zu Schlafschwierigkeiten und psychischen
Problemen führe.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2022 verwies die Beschwerdegegnerin auf
die Stellungnahme des RAD vom 5. September 2022 und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Replizierend hinterlegte der Beschwerdeführer seinerseits den Bericht der Rheumapra-
xis vom Dr. F _________ vom 20. Dezember 2022, wonach aufgrund eines gemischt
entzündlich wie mechanisch anmutendes panvertebralen Schmerzsyndroms eine anti-
rheumatische immunmodulierende Basistherapie gestartet worden sei.
Im Rahmen der Duplik vom 24. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Berichts von Dr. F _________
erachtete sie diesen im vorliegenden Verfahren als nicht massgebend.
Erwägungen
1. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen
direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist
dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des
Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des
Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]).
Der Beschwerdeführer ist als Direktbetroffener zur Beschwerde legitimiert. Auf die form-
(Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des ATSG, der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
2.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87
Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invalidi-
tätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahms-
weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraus-
setzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sach-
verhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies
gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten
Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.],
AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die
glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, wel-
ches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.
Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines
Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen-
spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in
rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE
130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die er-
neute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon
längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder
weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die
Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Ein-
treten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht-
eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin-
gegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung
auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an
den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversi-
cherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6) erstellt sein (Bundesgerichtsurteil 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020
E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhan-
densein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse An-
haltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. We-
der eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits-
unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemach-
ten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schlies-
sen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage
(Bundesgerichtsurteile
9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 und 8C_367/2020 vom 4. August 2020 E. 5.2.2, je
mit Hinweisen).
2.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bil-
det die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V
108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu
handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisi-
onsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51
ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangs-
sachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Bundesgerichtsurteil
9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli
2013 E. 3.1.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer beziehe seit dem 1. Mai 2019 eine halbe
Invalidenrente. Anhand der im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 21. Juli 2021 einge-
reichten ärztlichen Berichte sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausge-
wiesen. Auf das neue Gesuch könne daher nicht eingetreten werden.
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst auf den
Standpunkt, in Kenntnis der Berichte des Arbeitgebers, des Betriebsarztes und insbe-
sondere der Berichte der Schmerz- sowie der Rheumaklinik könne aus psychiatrischer
Sicht neu eine mittelgradige depressive Episode gemäss F 32.11 und ein gemischt ent-
zündlich wie mechanisch anmutendes panvertrebrales Schmerzsyndroms festgestellt
werden, weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der lediglich
noch 30%ig attestierten Arbeitsfähigkeit glaubhaft seien.
3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – mangels einer glaubhaft
gemachten Veränderung des Gesundheitszustande seit der letztmaligen materiellen
Prüfung vom 27. Februar 2020 – zu Recht mit Verfügung vom 15. Juni 2022 nicht auf
das neue Leistungsbegehren eingetreten ist. Mithin geht es lediglich um die Frage des
Eintretens. Es gilt daher die Situation wie sie im Zeitpunkt der Rentenzusprache vom
den massgebenden Zeitraum eine Veränderung glaubhaft gemacht werden konnte.
3.3 Die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. Mai 2019 erfolgte in medizini-
scher Hinsicht gestützt auf die bidisziplinäre RAD-Abklärung vom Oktober 2019, der die
Berichte der Schmerzkliniken des Inselspitals und des Spital Brig vorausgegangen
waren (Bericht Inselspital vom 4. April 2019 [S. 573 ff.] und Bericht Spital Brig vom
Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren. Bezüglich der psychi-
schen Situation lag noch eine depressive und ängstliche Störung vor. Es bestand eine
ausgeprägte Steifheit der Wirbelsäule, die degenerative und arthrotische Veränderun-
gen zur Ursache hatte (S. 684). Der Patient hatte entlang der ganzen Wirbelsäule sowie
die LWS Schmerzen angegeben. Neben diesen hatte er ein Ameisenlaufen und Kribbel-
parästhesien im linken Bein beschrieben. Er hatte über eine Konzentrationsschwäche,
Schwierigkeiten bei der Arbeit, über ein Pochen in den Ohren und gelegentlich auch
Sehstörungen geklagt. Der Schlaf sei sehr unterschiedlich (zwischen 3 und 4 Stunden,
an guten Tagen auch 5-6 Stunden) und das Einschlafen sei oft erschwert gewesen. Am
Morgen sei eine ausgeprägte Fatigueproblematik hindernd gewesen. Demgegenüber
zeigte sich keine entzündlichen Veränderungen i.S.e. Spondyloarthritis oder einer Sak-
roiliitis (S. 574).
Bei der klinischen Untersuchung durch den RAD-Arzt im Oktober 2019 fand sich kein
radikuläres Ausfallsyndrom, jedoch eine deutlich eingeschränkte Wirbelsäulenfunktion.
Hinweise auf eine Spondylarthritis fehlten auch hier. In der psychiatrischen Untersu-
chung liessen sich keine schwerwiegende depressive Symptomatik mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit, kein gravierender Interesse- und Freudeverlust und keine anhal-
tende depressive Stimmungslage feststellen (S. 725). Allenfalls lag ein leicht geminder-
tes Antriebsverhalten bei gesteigerter Ermüdbarkeit vor. Auch andere schwerwiegende
psychiatrische Erkrankungen waren nicht erkennbar. Gravierende kognitive Beeinträch-
tigungen fielen ebenfalls nicht auf. Die vom Versicherten beklagten Konzentrationsbe-
einträchtigungen liessen sich auch nach fast 2-stündigem Gespräch nicht nachweisen.
Es war stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren gemäss ICD 10 F 45.41 auszugehen, wobei eine Behandlung in der
Schmerzambulanz des Spitalzentrum Oberwallis aufgenommen worden war.
In
schmerzpsychotherapeutischer
Hinsicht
absolvierte
der
Versicherte
vom
Testdiagnostik auf eine milde bis mässige Ausprägung der depressiven Symptomatik
und eine Angstsymptomatik hinwies (S. 864). In somatischer Hinsicht fehlte es an einer
aktivierten entzündlich-rheumatischer Erkrankung, jedoch waren degenerative und
arthrotische Veränderungen schmerzursächlich, wobei es u.a. zur Diagnose einer chro-
nischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen
war.
3.4
Im Verlauf des Revisionsverfahrens fanden ambulante Settings im Rahmen der
Schmerzpsychotherapie statt, die im Sommer 2021 bei guter psychischer Verfassung
sistiert wurden (S. 835). Mit Bericht vom 22. März 2022 (S. 834 ff.) verwies die Schmerz-
klinik auf die Schilderungen des Versicherten und Arztberichte, wonach dieser von psy-
chischer Seite im Frühjahr 2022 mit vermehrt depressiver Symptomatik mit Gedanken-
kreisen, Energie-, Kraft- und Freudlosigkeit, vermehrtem sozialen Rückzug und ausge-
prägten Schlafschwierigkeiten auf die verschlechterte somatische Situation reagiert
hatte. Am 25. Mai 2022 (S. 862) folgerte die Schmerzklinik aus diesen Schilderungen
auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode F 32.11.
In somatischer Hinsicht führte nach den erfolgten operativen Eingriffen im Oktober 2020
und den MRI’s vom April 2021 der Wirbelsäulenchirurg am 8. April 2021 (S. 772) aus,
die multifokale Schmerzproblematik könne auch nach Befundung der MRI’s nicht klar
eingeordnet werden. Bezüglich der LWS sei diese nicht abschliessend durch die dege-
nerative Veränderung mit teilweise aktivierten Arthrosen sowie der Grunderkrankung er-
klärt. Die HWS-Problematik sei mit den fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen
zu vereinbaren, bei aber fehlender klarer Symptomatik mit klarem Korrelat in der Bildge-
bung. Das Vorliegen einer Spinalkanalstenosen oder Foramenstenosen wurde verneint.
Der Betriebsarzt diagnostizierte mit Bericht vom 17. Februar 2022 (S. 822 ff.) einen Zu-
stand nach cardialen Stentings bei KHK 2007, 2010 und 2021, nach mehrfachen Wirbel-
säulenoperationen, ein chronisches Schmerzsyndrom seit ca. 2008 und eine gemischte
depressive – und Angststörung. In der Gesamtbewertung sei das Denken konzentriert
auf die Schmerzen. Die Leistungsfähigkeit werde neben der Vorerkrankung durch das
ausgeprägte, nicht ausreichend therapierbare Schmerzsyndrom beeinträchtigt. Als
Folge der chronischen Schmerzen habe sich eine deutliche depressive Symptomatik
entwickelt. Eine Konzentrationsfähigkeit über einen Zeitraum vom 3 Stunden sei gege-
ben. Administrative Arbeiten und das Erfassen und Archivieren von Dokumenten sei zu-
mutbar.
3.5 Für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Ver-
fügung vom 27. Februar 2020 war nach dem Gesagten von einer chronischen Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD 10 F 45.41 ausgegan-
gen und der Versicherte einer Schmerzambulanz unterzogen worden, bei der die Test-
diagnostik auf eine milde bis mässige Ausprägung der depressiven Symptomatik und
eine Angstsymptomatik hinwies (S. 864).
Den im strittigen Revisionsverfahren aufgelegten Berichten lässt sich in psychischer Hin-
sicht nichts entnehmen, was nicht bereits seit Längerem aktenkundig ist oder eine an-
dauernde Veränderung des Gesundheitszustandes begründen könnte. Eine depressive
Entwicklung wird aus ärztlicher Sicht immer wieder erwähnt (Hausarztbericht vom
RAD-Bericht vom 14. Oktober 2019 S. 725), wenn auch mit unterschiedlicher diagnosti-
scher Einordnung. Auch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn-
drom F 32.11 wurde dokumentiert (Bericht vom Februar 2016 S. 313 f.). Um eine rele-
vante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, ist eine ver-
änderte Befundlage massgebend. Eine solch veränderte Befundlage kann hinsichtlich
des psychischen Leidens mit den neu eingereichten Berichten der Schmerzklinik und
dem Bericht des Betriebsarztes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht werden. Unstrittig stehen die Beschwerden im Zusammenhang mit
dem somatischen Leiden im Vordergrund, wobei dieses die depressive Störung beein-
flusst. Sodann erweist sich der Bericht der Schmerzklinik vom Mai 2022 als nicht schlüs-
sig, zumal er sich einzig auf die Schilderungen des Beschwerdeführers stützt. Im Übrigen
weist er kein Behandlungsprogramm auf, was sich bei einer mittelgradigen depressiven
Episode als kaum nachvollziehbar erweist. Schliesslich wird, obwohl im März 2022 und
Mai 2022 wortwörtlich identische Befunde erhoben wurden, im Bericht vom März 2022
keine psychiatrische Diagnose bzw. eine depressive/ängstliche Verstimmung gestellt,
wogegen im Bericht vom Mai 2022 nun eine mittelgradig depressive Episode diagnosti-
ziert wird. Insgesamt erweisen sich die Berichte der Schmerzklinik demnach als nicht
beweiskräftig zur Glaubhaftmachung einer veränderten psychischen Situation. Nichts
anderes lässt sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsarztes vom 21. Juli 2021
(S. 809 f.) entnehmen, wenn er darlegt, in der Gesamtbewertung sei das Denken kon-
zentriert auf die Schmerzen, wobei die Konzentrationsfähigkeit über einen Zeitraum von
3 Stunden gegeben sei und die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft
seien. Wenn er schliesslich darlegt, der depressiven Symptomatik sei bisher keine Be-
deutung beigemessen worden, so verkennt er, dass diese bereits im Oktober 2019 zu
einer psychiatrischen RAD-Abklärung Anlass gab.
Auch in Bezug auf die somatische Gesundheitssituation zeichnete sich bis zum Erlass
der strittigen Verfügung vom 15. Juni 2022 keine veränderte Befundslage auf. So führte
der Wirbelsäulenchirurg am 8. April 2021 (S. 772 f.) aus, die multifokale Schmerzprob-
lematik könne auch nach Befundung der MRI’s nicht klar eingeordnet werden. Bezüglich
der LWS könne diese nicht abschliessend durch die degenerative Veränderung mit teil-
weise aktivierten Arthrosen erklärt werden. Aktivierte entzündliche oder radikuläre
Symptome fehlten. Neben den anhaltenden Beschwerden entlang der Wirbelsäule hatte
der Versicherte anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Februar 2020
bereits über ein Ameisenlaufen und Kribbelparästhesien im linken Bein, über ein Pochen
in den Ohren und einen gestörten Schlaf (zwischen 3 und 4 Stunden, an guten Tagen
auch 5-6 Stunden) bzw. Einschlafen berichtet. Mithin verkennt der Beschwerdeführer,
dass er mit der Glaubhaftmachung von Schlafschwierigkeiten keine veränderte Befunds-
lage geltend macht. Auch vermag er mit dem Bericht des Betriebsarztes vom 21. Juli
2021 in somatischer Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal dieser den
Zustand «als chronisches Schmerzsyndrom seit ca. 2008» diagnostizierte.
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Schreiben von Dr. F _________,
Rheumatologe, vom 20. Dezember 2022. Diese nach Erlass der Verfügung vom 15. Juni
2022 verfasste Stellungnahme ist grundsätzlich nicht in die Beurteilung miteinzubezie-
hen (vgl. BGE 131 V 242 E 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_557/2020 vom 28. Oktober
2020 E. 4.4), denn bei der Beurteilung des Falls ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen, mithin hier 15. Juni
des Rheumatologen datiert nach diesem Stichtag und dokumentiert die Befunde Ende
Dezember 2022, womit er keine Rückschlüsse auf die im Verfügungszeitpunkt bestan-
dene Situation erlaubt und sich somit nicht als aussagekräftig erweist. Daran vermag der
Beschwerdeführer mit der allgemein gehaltenen Bemerkung, dass eine Verschlechte-
rung bei entzündlichen Erkrankungen nicht plötzlich passiere, nichts zu ändern, zumal
aufgrund des Arztberichtes auch nicht hervorgeht, ab wann eine allfällige Veränderung
eingetreten wäre. Demzufolge ist für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der
Verfügung
der bis zum 15. Juni 2022
eingetretene Sachverhalt massgebend
(Bundesgerichtsurteil U 283/98 vom 22. Mai 2000 E. 4.b).
Hinsichtlich der Herzerkrankung zeigte die am 11. August 2021 durchgeführte Korona-
rangiographie ausgezeichnete Resultate (S. 867), womit aus den hinterlegten Fachbe-
richten nicht auf eine längerdauernde Verschlechterung und eine zusätzliche Limitierung
der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.
Wie sodann die Beschwerdegegnerin richtig darlegt, vermag auch die eingereichte
Arbeitsleistungseinschätzung des Arbeitgebers keine massgebende Verschlechterung
glaubhaft zu machen. Zum einen ist es Aufgabe des Arztes, das Ausmass einer Arbeits-
unfähigkeit festzustellen, zum anderen hatte der Arbeitsgeber bereits im Juli 2019 (S.
von knapp 30%.
Insgesamt erweisen sich die eingereichten Unterlagen demnach nicht als beweiskräftig
zur Glaubhaftmachung einer veränderten gesundheitlichen Situation.
3.6
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen
materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaub-
haft dargelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin traf daher auch keine Pflicht zur Vor-
nahme von weiteren Abklärungen des Sachverhalts.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der
Beschwerde führt.
4.
4.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV
Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 abs. 1bis IVG)
und auf CHF 500 anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
4.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungs-
träger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten von CHF 500 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 13. März 2023