S1 22 106
URTEIL VOM 13. FEBRUAR 2023
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , 3946 Turtmann, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg Roth, 3001 Bern
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Einstellung der Invalidenrente)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2022
Sachverhalt
A.
A.a Die 1990 geborene Beschwerdeführerin kam im Alter von 4 Jahren in die Schweiz.
Aufgrund einer Lernbehinderung sprach die IV ihr Sonderschulmassnahmen, berufliche
Massnahmen und ab dem Alter von 18 Jahren mit Verfügung vom 17. November 2011
(IV-Dossier Dok. 147) eine halbe Rente zu. Nach Absolvierung einer Anlehre als Kü-
chenhilfe konnte die Beschwerdeführerin unter sehr hohem Betreuungsbedarf eine stark
reduzierte Leistung erbringen. Es fand eine Abklärung bei der befas in Burgdorf statt
(a.a.O. Dok. 91). Dabei ergab sich, dass einfache, gleichbleibende oder wiederkehrende
Aufgaben, beispielsweise im Hausdienst, bei einer ganztägigen Einsatzfähigkeit mit ei-
ner Leistungsfähigkeit von 50% erledigt werden konnten. Als wichtig wurde erachtet,
dass es eine Tätigkeit aus dem Bereich «Frauenarbeit» sei, da sich die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem Selbstverständnis nur mit einer derartigen Arbeit identifizieren könne. Die
IV finanzierte zusätzlich einen Arbeitsversuch in Küche, Wäscherei und Reinigungs-
dienst im Atelier Manus. Ab dem 1. April 2012 war die Beschwerdeführerin zu 50% fest
als Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb angestellt (a.a.O. Dok. 150). Nachdem ihr
im Dezember 2012 gekündigt worden war, organisierte die IV einen Arbeitsversuch bei
einer Wäscherei. Ihre Leistung wurde vom Arbeitgeber auf 30% geschätzt, eine Anstel-
lung kam nicht zustande. Die Beschwerdeführerin heiratete im März 2013, ihr Ehemann
arbeitete und sie bezog die halbe IV-Rente. Es fanden weitere Arbeitsversuche in unter-
schiedlichen Betrieben statt. Da die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt gestellt
hatte, als verheiratete Frau könne sie auch zu Hause bleiben und trotz Mahnverfahren
bei der Arbeitsvermittlung nicht mehr mitgewirkte, schloss die IV diese mit Verfügung
vom 25. August 2014 (a.a.O. Dok. 182) ab.
A.b Anlässlich einer Revision wurde der Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. März
2016 bestätigt.
A.c
Im März 2021 wurde erneut eine Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Die
Beschwerdeführerin gab an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Beim
Hausarzt sei sie vor ca. zwei bis drei Jahren letztmals gewesen. Ein Telefon der IV-Stelle
mit dem Hausarzt ergab, dass der letzte Arztbesuch tatsächlich vor drei Jahren wegen
einer Bagatelle stattgefunden habe und es deshalb keinen Sinn mache, einen Arztbericht
auszufüllen. Ebensowenig sinnvoll wäre es, die Patientin einzubestellen, da es sich dies-
falls nur um einen «Momentaufnahme» handeln würde. Die Beschwerdeführerin gab an,
sie sei im Mai 2017 Mutter geworden und nicht erwerbstätig. Die IV stufte sie ihren An-
gaben zufolge als im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% Hausfrau ein.
Eine Haushaltsabklärung ergab im August 2021 (a.a.O. Dok. 202), dass die Beschwer-
deführerin den kompletten Haushalt selbständig und ohne Dritthilfe erledige. Der Ehe-
mann sei gesund und arbeite zu 100%, die ihm zumutbare Mithilfe wurde als sehr gross
eingeschätzt. Die IV kam zum Schluss, als Teilzeiterwerbstätige zu 50% bestehe eine
67%ige Einschränkung und als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht einge-
schränkt. Der global errechnete Invaliditätsgrad betrage demzufolge 33.5%, womit ein
Rentenanspruch entfalle (a.a.O. Dok. 204). Die Beschwerdeführerin erhob ihre Ein-
wände (a.a.O. Dok. 214). In der Haushaltsführung fielen vorwiegend dieselben Aufgaben
an, wie bei der Arbeit in der Küche, der Wäscherei oder sonst in der Hauswirtschaft.
Infolgedessen sei es unverständlich, dass die Haushaltsführung ohne Einschränkungen
erledigt werden könne. Eine Veränderung im Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin sei nie eingetreten. Es sei somit mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass auch im Haushalt Einschränkungen bestünden und deshalb
insgesamt auch ein höherer Invaliditätsgrad bestehe. Die IV-Stelle sei ihrer Abklärungs-
pflicht in ungenügender Weise nachgekommen. Eine fachärztliche Beurteilung und eine
erneute Haushaltsabklärung seien unerlässlich.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 bestätigte die IV-Stelle den Vorentscheid und hob die
Rente auf Ende Juli 2022 auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, den An-
gaben der Versicherten, wonach sie bei der Haushaltsführung keine Hilfe brauche, kä-
men als sogenannte «Aussagen der ersten Stunde» ein höherer Beweiswert zu als spä-
teren, allenfalls versicherungsrechtlich motivierten Aussagen im Anhörungs- oder Be-
schwerdeverfahren. Es möge sein, dass die Haushaltsarbeiten nur langsam verrichtet
werden könnten. Tatsache bleibe aber, dass die Versicherte diese Arbeiten frei einteilen
könne und sich daran im Sinne der Schadenminderungspflicht auch ihr Ehemann betei-
ligen müsse. Haushaltsarbeiten könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht mit ähnlichen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt verglichen werden.
C.
Dagegen wurde am 1. Juli 2022 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergän-
zenden Abklärung sowie zur Neubeurteilung. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflich-
ten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin gerichtlich ergänzend abzuklären und festzusetzen. Der Abklä-
rungsbericht betreffend Haushalt und Erwerbstätigkeit sei unrichtig und die damit einher-
gehende Einschätzung werde ausdrücklich bestritten. Die Beschwerdeführerin sei auf-
grund ihres Gesundheitsschadens nicht nur in der Erwerbs- sondern auch in der Haus-
haltstätigkeit eingeschränkt. Sie arbeite sehr langsam, sei rasch überfordert und könne
somit die Haushaltsarbeit nur unzureichend erledigen. Dies bestätige auch der langjäh-
rige Hausarzt in seinem Bericht vom 27. Juni 2022 (Beschwerdebeilage 3). Dieser ver-
lange eine gezielte medizinische Abklärung und Neubeurteilung. Eine solche sei nie er-
folgt, obwohl die Rahmen der Arbeitsversuche in den Jahren 2013 und 2014 grosse Ein-
schränkungen festgestellt worden seien. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin habe nicht stattgefunden. Die Einschränkungen bestünden
demzufolge auch bei der Haushaltsarbeit und es müsse davon ausgegangen werden,
dass die Haushaltsabklärung ungenügend umfangreich, detailliert und sorgfältig durch-
geführt worden sei. Es werde bestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Abklärungsperson angegeben habe, sie müsse bei der Haushaltsführung keinerlei Hilfe
Dritter in Anspruch nehmen. Sie habe die Fragen nicht richtig verstehen und einordnen
können und habe sich völlig überfordert und unter Druck gesetzt gefühlt. Eine rasche
Überforderung sei ihrem Beschwerdebild immanent. Die Abklärungsperson habe die Be-
einträchtigungen der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht gekannt, bzw. nicht
gebührend in die Beurteilung mit einbezogen. Eine zuverlässige Bewertung der Ein-
schränkungen im Haushalt sei damit nicht möglich und auf den Abklärungsbericht vom
August 2021 könne nicht abgestellt werden. Es sei unerlässlich, eine fachärztliche (me-
dizinische) Abklärung bzw. ein Gutachten bezüglich der kognitiven Leistungsfähigkeit
und des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen und ge-
stützt darauf eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2022 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. Dem mit der Be-
schwerde eingereichten Bericht des Hausarztes vom 27. Juni 2022 seien weder medizi-
nische Befunde noch eine medizinische Argumentation für massgebliche Einschränkun-
gen im Haushalt zu entnehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Hausarzt keinen
IV-Bericht habe verfassen wollen, da er die Patientin seit drei Jahren nicht mehr gesehen
habe, müsse das Schreiben vom 27. Juni 2022 als reines Gefälligkeitsattest ohne jegli-
chen Beweiswert betrachtet werden. Bei den Fragestellungen der Abklärungsperson
handle es sich um einfache Fragen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen
die Beschwerdeführerin diese aufgrund ihrer Lernbehinderung nicht verstanden haben
sollte. Selbst die etwas komplexere Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im
Gesundheitsfall habe beantwortet werden können. Bezüglich der erweiterten Begrün-
dung der gesundheitlichen Situation des Sohnes, sei die IV-Stelle der Beschwerdefüh-
rerin entgegengekommen, indem momentan nicht von einer vollen Tätigkeit im Aufga-
benbereich Haushalt ausgegangen worden sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer
Lernbehinderung und einem unterdurchschnittlichen IQ. Dies schränke die Leistungsfä-
higkeit auf dem Arbeitsmarkt ein, könne objektiv betrachtet aber nicht eine Einschrän-
kung in der Haushaltsführung begründen. Inwiefern die Einschätzung der Haushaltsab-
klärung einer medizinischen Beurteilung widersprechen sollte, sei nicht nachvollziehbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte,
wurde der Schriftenwechsel am 21. September 2022 abgeschlossen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2022
mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Es sei deshalb
nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund keine Einschränkungen bei der Haushaltsar-
beit bestehen sollten. Die entsprechende Abklärung sei mangelhaft, darauf könne nicht
abgestellt werden. Eine fachärztliche Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei unabdingbar und gestützt auf diese sei die Haushaltsabklärung
zu wiederholen.
3.
Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die Rente zu Recht in Revsion gezogen wurde, d.h.,
ob sich die tatsächliche Situation im Verlaufe des zeitlichen Vergleichszeitraums insofern
verändert hat, als die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage neu als
Teilerwerbstätige einzustufen und damit die Invalidität anhand der gemischten Methode
zu bemessen ist.
3.1 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird für
die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsme-
thode bestimmt (vgl. Art. 28a IVG; Art 27bis IVV; BGE 147 V 124 E. 5 und 6). Ändert sich
der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes we-
gen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter
sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkun-
gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V
131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen
Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sach-
verhalts bestehen (BGE 147 V 124 E. 7). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Be-
urteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-
digung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4;
Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.2 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.
In casu ist somit zu prüfen, ob zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung
vom 17. November 2011 und jenem im Zeitpunkt der die Revision betreffenden Verfü-
gung vom 31. Mai 2022, tatsächlich wesentliche Änderungen eingetreten sind.
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2017 Mutter, damit ist nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung ein Revisionsgrund im Sinne einer wesentlichen Ände-
rung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver-
halts gegeben (BGE 147 V 124 E. 7). Eine Veränderung im Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ist nicht zusätzlich notwendig.
4.2
Es ist unbestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
unverändert ist. Dies wird ergibt sich durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ihren Hausarzt seit drei Jahren nicht mehr benötigt hat und wird explizit bestätigt durch
dessen Schreiben vom 27. Juni 2022.
4.3 Anlässlich der Erhebung zu Hause bei der Beschwerdeführerin, gab diese an, ohne
Kinderbetreuung würde sie in einem Pensum von 50% arbeiten. Die IV-Stelle schätzte
sie demzufolge als zu 50% erwerbstätig und zu 50% mit der Haushaltsführung befasst
ein. Nachdem die Beschwerdeführerin versichert hatte, den gesamten Haushalt ohne
jegliche Dritthilfe vollkommen selbständig zu führen, entfiel die üblicherweise vorzuneh-
mende Einzelprüfung der Teilbereiche der Haushaltsarbeiten. Da es sich bei diesen bei-
den grundlegenden Fragen nicht um schwierig vorstellbare Sachverhalte handelt und
die Fragen zudem mündlich gestellt wurden, darf – auch im Kontext der gesamten Akten
– davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin sie verstanden und korrekt
beantwortet hat. Entgegen der beschwerdeweise vorgebrachten Einwände können die
Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Erwerbstätigkeit nicht eins zu eins auf
die Haushaltsarbeit übertragen werden, denn dabei würde verkannt, dass im Haushalt
in der Regel mehr Spielraum für die Einteilung der Arbeit und auch die Art und Weise,
wie sie ausgeführt wird, besteht. Überdies haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
im erwerberblichen Tätigkeitsbereich Fragen der Schadenminderungspflicht – hier zu
denken ist insbesondere an die zumutbare Mitarbeit des Ehemannes der Beschwerde-
führerin im Haushalt – ausser Acht zu bleiben (Bundesgerichtsurteil I 699/05 vom 16.
März 2006 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die IV-Stelle zu Recht
von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Haushaltsarbeiten und von einer 50%igen Arbeits-
fähigkeit für die Erwerbstätigkeit ausgegangen.
In antizipierter Beweiswürdigung kann von fachärztlichen Untersuchungen oder der Ein-
holung eines Gutachtens abgesehen werden (BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E.3.3
und 122 V 157 E. 1d).
4.4
In Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe zu einem Statuswechsel
führen, ist der Invaliditätsgrad gemäss dem neuen Berechnungsmodell der gemischten
Methode nach Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV zu bestimmen. Dieses Berechnungsmodell
verfolgt das Ziel einer nichtdiskriminierenden Ausgestaltung der gemischten Methode
und damit der EMRK-konformen Behandlung teilerwerbstätiger Versicherter. Neu wird
für beide Teilbereiche so gerechnet, wie wenn keine Teilerwerbstätigkeit vorläge. Die
prozentual ermittelten und nach invalidenversicherungsrechtlichem Status – einmalig –
gewichteten Anteile werden in der Folge addiert. Dies ergibt bei einer 67%-igen
Invalidität im Erwerbsbereich und einer 0%-igen im Haushalt einen globalen
Invalditätsgrad von 33.5% (67%x50% + 0%x50%).
Die IV-Stelle hat einen Rentenanspruch somit zu Recht verneint und die bisherigen
Leistungen auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats eingestellt.
4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, die da-
gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die
Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine ent-
standen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Dem Be-
schwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Partei-entschä-
digungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel
/ Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 13. Februar 2023