S1 21 73
URTEIL VOM 13. OKTOBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Hilfsmittel)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2021
Sachverhalt
A.
Der 2003 geborene Beschwerdeführer leidet aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen
(280, 387, 390, 423) an einer schweren Mehrfachbehinderung mit weitgehender Ein-
schränkung der motorischen und kognitiven Fähigkeiten. Eine Vielzahl von medizini-
schen Massnahmen, Physiotherapie, Ergotherapie, Kinderspitex, Hilflosenentschädi-
gung inklusive Intensivpflege, Sonderschulmassnahmen, Orthesen, Rollstuhl, Kranken-
heber, Hilfsmitteln usw. waren teilweise bereits vom ersten Lebensjahr des Beschwer-
deführers an notwendig.
A.a Für den Transport mitsamt dem Rollstuhl wurde im Jahr 2008 eine Motorisierungs-
abklärung für einen behindertengerechten Fahrzeugumbau durchgeführt. Die IV-Stelle
erteilte am 5. September 2008 die Kostengutsprache in der Höhe von CHF 8'177.60 für
die Neugestaltung eines Motorfahrzeuges. Der Beschwerdeführer wurde darauf auf-
merksam gemacht, dass Kosten für den Fahrzeugumbau höchstens alle 10 Jahre oder
alle 200’000km auf Gesuch hin vergütet würden.
A.b
Im Jahr 2018 wurde eine Anpassung am neuen Motorfahrzeug beantragt. Das
SAHB Hilfsmittelzentrum erachtete den Umbau als sinnvoll, damit die Mutter ihren nun
erwachsenen Sohn mit dem Rollstuhl ins Fahrzeug verladen könne (IV-Dossier
S. 1884f.). Die Übernahme der Kosten für den Fahrzeugumbau in der Höhe von
CHF 19'127.50 wurde empfohlen. Es konnte nicht abschliessend beurteilt werden, ob
auch die Kosten für einen aus Sicherheitsgründen empfehlenswerten Kopf- und Rücken-
protektor im Betrag von CHF 3'231 übernommen werden sollten, da für dieses Sicher-
heitssystem keine gesetzliche Pflicht bestehe.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (a.a.O. S. 1900f.) übernahm die IV-Stelle die Um-
baukosten in der Höhe von CHF 19'127.50 gemäss Offerte der Firma A _________,
lehnte indessen die Übernahme des Sicherheitssystems in der Höhe von CHF 3'231 ab,
da dieses nicht einfach und zweckmässig sei.
Am 27. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Nachtragsofferte der Firma
B _________ über CHF 5'352.75 für das Versetzen der Elektrogurte und den Einbau
eines flexibel anpassbaren Sicherheitssystems für Rollstuhlfahrer ein (a.a.O. S. 2070f.).
Das SHAB klärte die Gegebenheiten beim Beschwerdeführer ab (a.a.O. S. 2092f.) und
erfuhr, dass die Firma A _________ den Auftrag für den Fahrzeugumbau an die Firma
B _________ in Düdingen weitergegeben hatte, die das von der IV-Stelle abgelehnte
Sicherheitssystem ohne Wissen der Mutter des Beschwerdeführers montiert habe.
Mit Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 (a.a.O. S. 2135f.) teilte die IV-Stelle ihrem Versi-
cherten mit, sie übernehme die Kosten des Sicherheitssystems nicht, dieses sei nicht
einfach und zweckmässig im Sinne der einschlägigen Bestimmungen. Die Firma
B _________ teilte der IV-Stelle telefonisch mit, dass das Sicherheitssystem in casu
zwingend anzubringen gewesen sei (a.a.O. S. 2164).
Mit Schreiben vom 25. November 2019 erhob die Firma B _________ Einwände gegen
den Vorentscheid (a.a.O. S. 2174) und ersuchte um einen Termin, um Unklarheiten zu
besprechen. Nachdem die IV-Stelle keinen Terminvorschlag machte, erhob der Be-
schwerdeführer am 19. März 2020 seine Einwände in schriftlicher Form
(a.a.O. S. 2229ff.). Die Firma B _________ sei für den behindertengerechten Umbau der
entsprechenden Fahrzeugmarke zuständig und verfüge über die entsprechende Geneh-
migung. Nach einer Abklärung vor Ort hätten aufgrund der erheblichen Behinderung des
Beschwerdeführers Anpassungen am Standardumbau sowie der Einbau des Sicher-
heitssystems vorgenommen werden müssen. Wenn bereits die Firma A _________ die
notwendigen Abklärungen vorgenommen hätte, wäre eine Nachtragsofferte nicht not-
wendig gewesen. Durch den Umbau sei in erheblicher Weise mehrfach in sicherheitsre-
levante Elemente des Fahrzeuges eingegriffen worden. Die Firma B _________ sei des-
halb verpflichtet gewesen, den Umbau inklusive des Sicherheitssystems vorzunehmen.
Dazu wurde als Beweismittel ein Gutachten der Herstellerfirma des Umbau-Kits einge-
reicht (a.a.O. S. 2234ff.). Mit dem Umbau entfalle die Betriebserlaubnis. Um diese wieder
zu erhalten, müssten die Fahrzeuge beim zuständigen Strassenverkehrsamt einer tech-
nischen Prüfung unterzogen werden. Ohne Einbau des Sicherheitssystems, welches
Teil des Umbau-Kits sei, wäre das umgebaute Fahrzeug nicht zugelassen worden. Damit
sei erstellt, dass der Fahrzeugumbau zwingend den Einbau des Sicherheitssystems vo-
rausgesetzt habe. Ebenfalls um den Vorgaben des ASTRA zu genügen, sei der Einbau
des Sicherheitssystems zwingend notwendig gewesen. Die IV-Stelle werde daher er-
sucht, die zusätzlichen Kosten im Betrage von CHF 5'352.75 zu genehmigen.
Die IV-Stelle legte die Einwände zusammen mit dem Gutachten dem SAHB vor. Dieses
hielt grundsätzlich an seinen bisherigen Ausführungen, wonach der Einbau des Sicher-
heitssystems durch das SAHB befürwortet werde, aber von den IV-Stellen mangels
rechtlicher Grundlage meist nicht übernommen werde, fest und stellte sich auf den
Standpunkt, dass eine seriöse Abklärung des Fahrzeugumbauers mit dem Versicherten
nicht stattgefunden habe, weshalb nachträgliche Anpassung notwendig geworden seien.
Diese Mehrkosten hätten vermieden werden können und eine Kostenübernahme könne
deshalb nicht empfohlen werden. Das SHAB habe keine Möglichkeit gehabt, Einfluss zu
nehmen, da nicht bekannt gewesen sei, dass die Firma A _________ den Auftrag an die
Firma B _________ weitergebe. Mit dem verfügten Betrag von CHF 19'127.50 könne
aus Sicht des SHAB ein behindertengerechter Fahrzeugumbau ausgeführt werden. Dies
belege die beigelegte Vergleichsofferte für dasselbe Fahrzeug und die dazu gehörende
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (a.a.O. S. 2248ff.).
Mit Vorentscheid vom 14. April 2020 annullierte und ersetzte die IV-Stelle den Vorent-
scheid vom 7. Oktober 2019 (a.a.O. S. 2257ff.). Der Einbau des Sicherheitssystems sei
bereits mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 rechtskräftig abgewiesen worden. Es gehe
nicht an, nun im Rahmen von Anpassungsarbeiten auf eine rechtskräftig entschiedene
Frage zurück kommen zu wollen. Was die Anpassungsarbeiten am bestehenden Fahr-
zeugumbau betreffe, wären diese nicht notwendig geworden, wenn der Umbauer die
obligatorische Abklärung mit dem Versicherten rechtzeitig vorgenommen hätte. Ein Zu-
rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2018 sei ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai
2020 seine Einwände
(a.a.O. S. 2282ff.). Die IV-Stelle habe zu Recht ein Wiedererwägungsverfahren einge-
leitet, da die Mitteilung aus dem Jahr 2018 zweifellos unrichtig gewesen sei. Vor diesem
Hintergrund habe sie denn auch beim SHAB eine neue Abklärung in Auftrag gegeben,
gestützt auf die dann der Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 ergangen sei. Das SHAB
hätte nicht ohne weitere Abklärungen den Einbau des Sicherheitssystems, der verpflich-
tend sei, ablehnen dürfen. Die B _________ habe erst bei der Auslieferung des umge-
bauten Fahrzeuges festgestellt, dass der von der Firma A _________ in Auftrag gege-
bene Umbau für einen gewöhnlichen Rollstuhl gereicht hätte, nicht aber für den Be-
schwerdeführer. Zusätzlich hätten die Verankerungen der elektrischen Gurten für den
Rollstuhl angepasst werden müssen. Für diese Anpassungen sowie für das obligatori-
sche Sicherheitssystem habe die Firma B _________ eine neue Offerte erstellt. Das
SHAB hätte sich der Problematik des langen Rollstuhls mit der Sitzschale bewusst sein
müssen. Sowohl die IV-Stelle als auch der Beschwerdeführer hätten sich auf seine Be-
richte verlassen können müssen. Es sei erstellt, dass der offerierte Standardumbau für
den Beschwerdeführer ungenügend gewesen sei. Die individuelle Anpassung entspre-
che entgegen dem SHAB einer einfachen und zweckmässigen Versorgung. Es gehe
nicht an, dass das SHAB sich über die Kompetenz des Strassenverkehrsamtes hinweg-
setze, indem es feststelle, der Einbau des Sicherheitssystems sei nicht zwingend vorge-
schrieben. Falls notwendig sei eine anerkannte Fachstelle dazu zu befragen. Als Be-
weismittel wurden ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Freiburg vom
und Fotos des Beschwerdeführers im umgebauten Fahrzeug eingereicht.
Die IV-Stelle legte die Einwände des Beschwerdeführers dem SHAB vor. Dieses nahm
am 21. Juli 2020 Stellung (a.a.O. S. 2385ff.). Es kritisierte, vor einem derartigen Fahr-
zeugumbau wäre eine Besprechung des Umbauers mit der Familie des Beschwerdefüh-
rers unabdingbar gewesen. Im Weiteren hielt das SHAB daran fest, dass der Umbau
ohne Einbau des Sicherheitssystems, das zwar empfohlen werde, möglich sei. Der Be-
schwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 an seiner bisherigen
Argumentation fest (a.a.O. S. 2466ff.).
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 lehnte die IV-Stelle einen weiteren Kostenbeitrag
an den Umbau des Motorfahrzeuges ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers seien in formeller Hinsicht die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Oktober 2018 nicht
erfüllt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). In materieller Hinsicht verwies die IV-Stelle auf die fach-
technische Beurteilung des SHAB. Der Umbau wäre ohne Versorgung mit dem Sicher-
heitssystem möglich gewesen, was denn auch am 8. Oktober 2018 bereits rechtskräftig
verfügt worden sei. Darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Die Umbauar-
beiten durch die B _________ seien ganz offensichtlich ohne die obligatorische Abklä-
rung mit dem Versicherten vorgenommen worden, mit der die nunmehr in Rechnung
gestellten Anpassungskosten gar nicht erst entstanden wären. Der rechtskräftig zuge-
sprochene Betrag in der Höhe von CHF 19'127.50 sei gemäss der nachvollziehbaren
Schätzung des SHAB geeignet, um einen einfachen und zweckmässigen Umbau des
Fahrzeuges zu bewerkstelligen. Sämtliche darüber hinaus entstandenen Kosten würden
nicht übernommen.
C.
Dagegen wurde am 17. März 2021 bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts Wallis mit den folgenden Anträgen Beschwerde erhoben:
Die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 11. Februar 2021 wird aufgehoben.
Die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 8. Oktober 2018 wird in Wiedererwägung gezogen und der für
den Umbau des C _________ zuzusprechende Betrag auf CHF 24'480.20 inkl. MWST festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle des Kantons Wallis auferlegt.
Für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sei dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die IV-Stelle sei auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Sie habe keinen Nichteintretens-
entscheid erlassen. Vor diesem Hintergrund seien ihre Ausführungen betreffend des
Wiedererwägungsgesuchs nicht nachvollziehbar. Es gehe mithin um die Frage, ob die
IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 den Einbau des Sicherheitssystems zu
Recht abgelehnt und lediglich den Standardumbau bewilligt habe. Aus den beiden Of-
ferten, die der IV-Stelle vorgelegen hätten, sei ersichtlich gewesen, dass keine individu-
ellen Anpassungen an den vom Beschwerdeführer verwendeten Rollstuhl vorgesehen
gewesen seien. Es habe sich um Standardofferten für übliche Rollstühle gehandelt. Die
IV-Stelle habe die Offerten dem SHAB zukommen lassen, ohne eine individuelle Anpas-
sung angesichts der besonderen Bedürfnisse zu verlangen. Und das SHAB habe –
ebenfalls ohne individuelle Anpassung –
die ursprüngliche Offerte der Firma
A _________ abgeändert und empfohlen, den Umbau ohne das Sicherheitssystem zu
bewilligen. Gemäss den Vorgaben des Herstellers des Umbau-Kits müsse das Sicher-
heitssystem obligatorisch eingebaut werden, ansonsten könne für das umgebaute Fahr-
zeug vom Strassenverkehrsamt keine Betriebsbewilligung erteilt werden. Auf dem Markt
verfüge nur die B _________
über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von
C _________ für den Umbau dieses Fahrzeugmodels. Nur so sei gewährleistet, dass
die Werksgarantie des Fahrzeuges bestehen bleibe. Das SHAB behaupte, der Aus-
schnitt des Fahrzeugbodens könnte weiter nach vorne verschoben werden. Bei den als
Beispiel zu den Akten gereichten Bildern handle es sich um Fahrzeuge anderer Herstel-
ler. Im C _________ könne der Ausschnitt des Fahrzeugbodens nicht weiter nach vorne
verschoben werden, da sich dort ein Differentialgetriebe und ein Antriebsstrang befinde.
Gegebenenfalls sei über diese Frage ein Gutachten durch eine anerkannte Fachstelle
(DTC Dynamic Test Center AG in Vaufflein) erstellen zu lassen. Entgegen der Behaup-
tung des SHAB gebe es auf dem Markt auch keine anderen Kits für den entsprechenden
Umbau des in Frage stehenden Fahrzeuges. Daraus ergebe sich, dass die zusätzlichen
Kosten in der Höhe von CHF 1'480 für die individuelle Anpassung und von CHF 3'490
für das Sicherheitssystem von der IV-Stelle zu übernehmen seien.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 hielt die IV-Stelle an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem beide Parteien auf weitere Ausführungen verzichteten, wurde der Schriften-
wechsel am 8. Juli 2021 abgeschlossen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die rechtskräftige Verfügung vom 8. Oktober 2018
durch die IV-Stelle in Wiedererwägung gezogen wurde oder nicht und in materieller Hin-
sicht, ob die zusätzlich angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 1'480 für die individu-
elle Anpassung und von CHF 3'490 für das Sicherheitssystem, von der IV-Stelle zu über-
nehmen sind.
3.
3.1
Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Ein-
spracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebil-
det haben, zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007
vom 11. April 2008 E. 2.2), wenn sie nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE
125 V 383 E. 3; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2) zweifellos
unrichtig waren und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellos ist die
Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung von
Beginn ab unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit
der Verfügung – denkbar (Bundesgerichtsurteil 8C_1012/2008 vom 17. August 2009
E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln er-
folgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wur-
den (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungs-
grund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung not-
wendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte
bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Ar-
beitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter-
grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungs-
zusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus.
3.2 In casu annullierte die IV-Stelle ihren Vorentscheid vom 7. Oktober 2019 am 14. April
2020 durch einen neuen Vorentscheid, in dem sie dem Beschwerdeführer mitteilte, über
die Kostenübernahme für den Umbau des Motorfahrzeuges sei mit Verfügung vom 8.
Oktober 2018 rechtskräftig entschieden worden. Die IV-Stelle ist somit nicht auf ihre Ver-
fügung zurückgekommen, da sie diese nicht als zweifellos unrichtig erachtete.
3.2.1 Ebenfalls für das erkennende Gericht kann nicht von einer zweifellosen Unrichtig-
keit der Verfügung vom 8. Oktober 2018 ausgegangen werden. Die IV-Stelle legte das
Gesuch der Mutter des Beschwerdeführers dem SHAB vor und folgte dessen Beurtei-
lung, indem sie die Umbaukosten gemäss Offerte der Firma A _________ übernahm,
nicht jedoch jene für das Sicherheitssystem, das vom SHAB unter Hinweis auf die feh-
lende gesetzliche Übernahmepflicht lediglich als «empfehlenswert» bezeichnet wurde.
Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass von der Mutter, die die Bedürfnisse ihres
Sohnes zweifellos kennt, an dessen Behinderung nicht optimal angepasste Offerten ein-
gereicht worden wären. Aus der Offerte der Firma D _________ (a.a.O. S. 1869f.), die
schlussendlich nicht zum Zuge kam, ergibt sich zudem, dass das Sicherheitssystem
nicht zwingend eingebaut werden musste, wie dies scheinbar bei dem von der Firma
B _________ verwendeten Umbau-Kit der Fall war. Aus welchem Grund und ob über-
haupt, die Firma B _________ unter Umständen von der Firma A _________ unvollstän-
dige Angaben zum Auftrag erhalten hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dabei nicht um ein Problem, das die
IV Stelle hätte voraussehen und lösen müssen. Die Beurteilung der einzelnen Schritte
bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erscheint vor dem Hintergrund der
Sach- und Rechtslage, wie sie sich zu jenem Zeitpunkt darbot, als vertretbar. Damit
scheidet eine zweifellose Unrichtigkeit aus. Die IV-Stelle lehnte es zu Recht ab, auf ihre
Verfügung vom 8. Oktober 2018 wiedererwägungsweise zurück zu kommen. Es steht
rechtskräftig fest und ist somit im Weiteren nicht mehr zu prüfen, dass die Umbaukosten
in der Höhe von CHF 19'127.50, nicht aber jene für das Sicherheitssystem übernommen
werden.
4.
4.1 Zu beurteilen bleibt, ob die Mehrkosten in der Höhe von CHF 1'480 zuzüglich Mehr-
wertsteuer, die durch zusätzliche individuelle Anpassungen der Firma B _________ ent-
standen sind, von der IV-Stelle übernommen werden müssen.
4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte im Rahmen einer vom Bun-
desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung
der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbes-
serung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum
Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung
haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen,
im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbs-
fähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Als Hilfsmittel gelten laut Ziff. 10.05 Anhang
HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Der Versicherte
hat gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässi-
ger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat er
selbst zu tragen.
4.3 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er anführt, einzig die Firma
B _________ mit dem von ihr verwendeten Umbau-Kit, verfüge über die Erlaubnis von
C _________ zum Fahrzeugumbau, was notwendig sei, damit die Werksgarantie des
Fahrzeuges bestehen bleibe. Unter anderem die Firma D _________ AG, deren Offerte
von der Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls eingereicht wurde (a.a.O. S. 1868ff.),
verfügt mit dem von ihr entwickelten Umbausatz E _________ für den C _________ über
die Zulassung sowohl des Fahrzeugherstellers als auch der Motorfahrzeugkontrolle
(vgl. Flyer der Firma auf deren Homepage). Es geht nicht an, dass die Firma
B _________ den Umbau im Wissen darum vorgenommen hat, dass das von ihr ver-
wendete Umbau-Kit Mehrkosten beinhaltet, ohne vorher mit der Mutter des Beschwer-
deführers Rücksprache zu nehmen oder sich bei der IV-Stelle um eine ergänzende Kos-
tengutsprache zu bemühen. Dieses Vorgehen, das weder der IV-Stelle noch dem SHAB
anzurechnen ist, kann nicht geschützt werden, indem die IV-Stelle zur Übernahme der
Zusatzkosten verpflichtet wird. Aufgrund dieser Darlegungen ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein einfacher und zweckmässiger Fahr-
zeugumbau mit dem Kostenbeitrag in der Höhe von CHF 19'127.50 zu bewerkstelligen
gewesen wäre. Von der Einholung des beantragten Gutachtens kann in antizipierter Be-
weiswürdigung abgesehen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5).
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die
Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine ent-
standen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h. dem Versicherungs-
träger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
Demnach wird erkannt
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 13. Oktober 2021