S1 21 63
URTEIL VOM 12. AUGUST 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
Y _________ ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin
(Art. 28 AVIG / Rückforderung / Leistungsanspruch)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2021
Sachverhalt
A. Der vom 16. Januar 2017 bis zum 30. November 2017 als xxx tätige Versicherte
(Akten der Beschwerdegegnerin S. 347 bis 373) meldete am 22. Dezember 2017 (S.
er von einem Stellenvermittlungsunternehmen (fortan Arbeitgeberin) als Temporärarbei-
ter angestellt (S. 346) und erzielte diverse Zwischenverdienste (S. 316 - 346). Mit Schrei-
ben vom 18. Februar 2019 (S. 300 f.) informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten
darüber, im Falle einer Krankheit bestehe ein Anspruch auf Krankentaggelder, der längs-
tens bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dauere und innerhalb
der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt sei. Sie wies ausserdem darauf hin, dass
für die Anspruchsabklärung und für die Festsetzung der Entschädigung der Arbeitslo-
senkasse sämtliche Unterlagen vorzuweisen seien. Auf entsprechende Anfrage des Ver-
sicherten erläuterte sie am 19. Februar 2019 (S. 262) die Berechnung des Zwischenver-
dienstes und der entschädigungsberechtigten Taggelder anhand der Abrechnung des
Monats Dezember 2018 (S. 266). Am 1. Juni 2019 meldete sich der Versicherte bei der
Arbeitsvermittlung ab, da es zu einer unbefristeten Anstellung gekommen war (S. 203),
die jedoch im Rahmen der Probezeit am 15. Juli 2019 per 23. Juli 2019 aufgelöst wurde
(S. 222). Der Versicherte wurde am 19. Juli 2019 von seinem Hausarzt ab dem 12. Juli
2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (S. 223).
Am 23. Juli 2019 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung an (S. 220),
wobei er angab, der Taggeldversicherer habe den Krankentaggeldanspruch auf den 23.
Juli 2019 beschränkt (S. 211). Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (S. 202) bestätigte die
Arbeitslosenkasse die Anmeldung bei ihr und setzte den versicherten Verdienst auf CHF
4'582 und das Taggeld auf CHF 168.90 fest. Am 28. August 2019 (S. 187 f.) ergingen
die Abrechnungen für den Monat Juli und August 2019. Ab dem 1. Dezember 2019 bis
zum 18. April 2020 vollzog der Versicherte einen weiteren Arbeitseinsatz (S. 162 und S.
181).
B. Die Neuanmeldung bei der Arbeitslosenkasse erfolgte am 19. April 2020 (S. 159),
wobei der versicherte Verdienst und das Taggeld unverändert blieben. Der Versicherte
arbeitete ab dem 24. Juni 2020 im Zwischenverdienst (S. 144, 150 und 154). Am 28. Juli
2020 (S. 141), durch Zeugnisse des Hausarztes vom 7. August 2020 (S. 138) und 1.
September 2020 verlängert, (S. 126) wurde der Versicherte vom 27. Juli 2020 bis zum
Zwischenverdienst war die Arbeitsaufgabe per 29. Juli 2020 erfolgt (S. 136 ff.). Mit
Schreiben an den Versicherten liess der Taggeldversicherer diesen am 13. August 2020
(S. 134) wissen, sein Krankentaggeldanspruch beschränke sich auf 28 Tage, weshalb
Taggelder bis zum 23. August 2020 ausbezahlt würden. Am 18. August 2020 (S. 133)
erkundigte sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse nach dem Anspruch auf Ar-
beitslosenentschädigungen, wobei diese ihm am 20. August 2020 (S. 132) mitteilte, man
warte noch auf die Abrechnung des Krankentaggeldversicherers. Am 19. August 2020
(S. 135) forderte die Arbeitslosenkasse von der Stellenvermittlungsunternehmung die
Kopie der Krankentaggeldabrechnung für den Monat Juli 2020 und August 2020. Zuvor
hatte der Versicherte der Arbeitslosenkasse das Schreiben des Taggeldversicherers
vom 13. August 2020 zugestellt. Am 28. August 2020 (S. 129) ging bei der Arbeitslosen-
kasse die Abrechnung des Taggeldversicherers ein. Dabei wurden 25 Tage vom 30. Juli
2020 bis zum 23. August 2020 à CHF 116 pro Tag entschädigt. Der 27. und 28. Juli 2020
entfielen als Karenztage. Der 29. Juli 2020 wurde am 1. September 2020 zusätzlich ab-
gerechnet (S. 123).
C.
Am 7. September 2020 erstellte die Arbeitslosenkasse die Abrechnungen für die
Arbeitslosentschädigung der Monate Juli und August 2020 (S. 121 f.). Am 16. September
2020 korrigierte sie diese und verfügte Rückforderungen für den Monat Juli 2020 von
CHF 93.30 bzw. für den Monat August 2020 von CHF 622.20. Für den Monat Juli 2020
passte sie den Brutto-Zwischenverdienst von CHF 3'169.80 auf CHF 3’282.80 an, indem
sie den nachträglich abgerechneten Betrag von CHF 119 ergänzte, in Bezug auf den
Monat August 2020 reduzierte sie die Anzahl kontrollierter Tage von 21 auf 17 (S. 119
ff.), da der Anspruch per 25. August 2020, statt wie ursprünglich per 31. August berech-
net, endete (mithin ohne die Werktage vom 26., 27., 28. und 31. August 2020).
Damit erklärte sich der Versicherte am 15. September 2020 (S. 111 f.) nicht einverstan-
den. Er brachte vor, der Arbeitgeber habe die Bezahlung vom 29. Juli 2020 geleistet und
der Taggeldversicherer sei für die Krankentaggelder vom 30. Juli 2020 bis und mit 23.
August 2020 aufgekommen. Die Arbeitslosenkasse habe die Taggelder für den 27. und
2020 bis zum 23. August 2020 übernommen, danach aber aufgrund der Ausschöpfung
der 30 Tage eine Weiterleistung verweigert. Er sei über die Begrenzung des Leistungs-
anspruches auf 30 Tage von der Kasse informiert worden, sei jedoch immer davon aus-
gegangen, dass aufgrund der Leistungen des Krankentaggeldversicherers ab dem 30.
Juli 2020 die 30 Tagefrist entfalle bzw. verlängert werde. Er habe mit der Arbeitslosen-
kasse telefoniert, wobei ihm die Rückerstattung mit dem Ablauf der 30-tägigen Frist (vom
noch telefonisch bestätigt worden, dass die 30 Tagefrist nicht zu laufen beginne, solange
der Krankentaggeldversicherer bezahle. Ausserdem habe die Arbeitslosenkasse mit den
Zahlungen bestätigt, dass die 30 Tagefrist nicht greife. Im Glauben an die Leistungen
habe er sich weiter krankschreiben und in der ambulanten Tagesklinik behandeln lassen.
Seiner Ansicht nach sei er falsch beraten worden.
Mit Schreiben vom 21. September 2020 bestätigte die Arbeitslosenkasse den Beginn
der 30 tägigen Anspruchsfrist ab dem 1. Tag einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.
Taggelder von allfälligen Krankentaggeldversicherer würden davon abgezogen, um eine
Überentschädigung zu vermeiden. Mithin würden beide Versicherungen parallel verlau-
fen. Ob eine falsche Auskunft erteilt worden sei, könne nicht abgeklärt werden, da nä-
here Angaben fehlen würden.
D. Mit Verfügung vom 21. September 2020 (S. 116 f.) verneinte die Arbeitslosenkasse
den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen ab dem 26. August 2020, da längstens
bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch bestehe (Aus-
schöpfung der Taggelder) und der Versicherter infolge 100%iger Arbeitsunfähigkeit da-
nach nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Mit einer 2. Verfügung von demselben Tag
(S. 113 ff.) forderte sie den Betrag der zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggelder im
Umfang von CHF 715.50 zurück, weil einerseits im Monat Juli 2020 irrtümlicherweise ein
Tag mit Zwischenverdienst von CHF 116 nicht angerechnet und andererseits im Monat
August 2020 statt bis am 25. August bis zum 31. August 2020 abgerechnet worden war,
weshalb 4 Entschädigungen zurückgefordert wurden.
Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 22. September 2020 (S. 106) bzw.
Tagestherapie samt Krankschreibung weitergeführt, da ihm von der Kasse bestätigt wor-
den sei, dass die Krankentaggelder des Taggeldversicherers in Abzug gebracht würden.
Die Kasse habe von der Zahlung von CHF 116 durch die Arbeitgeberin für den 29. Juli
am 2. September 2020 Kenntnis gehabt, dennoch sei die Abrechnung am 7. September
2020 ohne Berücksichtigung dieser Tatsache erfolgt. Da schliesslich vom 29. Juli 2020
bis zum 23. August 2020 Krankentaggeldzahlungen erfolgt seien, gelte für die Arbeitslo-
senkasse als Beginn der 23. August 2020. Dies sei ihm so telefonisch im August 2020
bestätigt worden. Er befinde sich aufgrund dieser Falschauskunft in einer prekären fi-
nanziellen Situation.
Am 5. Oktober 2020 (S. 91) ging bei der Arbeitslosenkasse das Arbeitsfähigkeitszeugnis
von 100% ab dem 14. September 2020 ein, weshalb am 9. Oktober 2020 die Abrech-
nung für den Monat September 2020 erfolgte. Am 20. Oktober 2020 (S. 87 f.) erliess die
Arbeitslosenkasse die entsprechende Verfügung, wonach ein Anspruch auf Arbeitslo-
senentschädigung ab dem 14. September 2020 wieder entstand. Gegen diese Verfü-
gung erhob der Versicherte am 21. Oktober 2020 ebenfalls Einsprache, beantragte die
Ausrichtung der Entschädigungen für den ganzen Monat, wobei er dieselben Gründe,
wie im Schreiben vom 24. September 2020 dargelegt, vorbrachte.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 (S. 47 ff.) wies die Arbeitslosenkasse die Einspra-
chen ab. In ihrer Begründung legte sie dar, die Anspruchstage hätten im August 2020
insgesamt 17 Arbeitstage (1. bis 25. August 2020) betragen, da ein Anspruch ab dem
seien offensichtlich falsch gewesen und man habe nachträglich festgestellt, dass der
Krankenversicherer ab dem 29. Juli 2020 Leistungen erbracht habe. In den 30 massge-
benden Kalendertagen (27. Juli 2020 – 25. August 2020) habe der Versicherte Kranken-
taggelder erhalten, die als Zwischenverdienst zu berücksichtigen seien. Gemäss Art. 28
Abs. 2 AVIG würden Taggelder des Krankenversicherers von der Arbeitslosenentschä-
digung abgezogen, wobei ein Abzug nur insoweit erfolge, als dass die Leistungen den
gleichen Zeitraum decken. Man müsse daher für den massgebenden Zeitraum die Tag-
gelder des Krankenversicherers anrechnen. Schliesslich sei der Gesamthöchstanspruch
nicht mit 24 Tagen, sondern nur mit 11.8 Tagen belastet worden. In diesem Restan-
spruch seien noch 16.3 Taggelder nach Art. 28 AVIG enthalten, welche der Versicherte
bei einer erneuten Krankheit noch beziehen könne. Durch die Anrechnung der Kranken-
taggelder des Krankenversicherers sei der Saldo der Taggelder bei der Arbeitslosen-
kasse mithin weniger belastet worden.
E. Dagegen erhob der Versicherte am 1. März 2021 Beschwerde bei der Sozialversi-
cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides und die Zusprache der Arbeitslosenentschädigung. Die
Arbeitslosenkasse habe die Informationspflicht verletzt. Er sei von dieser auch nicht rich-
tig beraten worden und habe im guten Glauben gehandelt. Er fühle sich ungerecht be-
handelt, wobei die finanzielle Situation sehr belastend sei. Er habe sich mehrfach bei der
Arbeitslosenkasse erkundigt, jedoch auf seine schriftlichen Anfragen keine Antworten
erhalten. Die Arbeitslosenkasse habe sich auch nie entschuldigt.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid.
Ferner sei der Beschwerdeführer am 21. September 2020 (S. 113) über die Vorgehens-
weise und die laufenden Abklärungen informiert worden. Zu Beginn der Rahmenfrist sei
dieser ausserdem mit Infobrief vom 18. Februar 2019 (S. 300) über seine Ansprüche
aufgeklärt worden.
Replizierend führte der Beschwerdeführer am 14. April 2021 aus, seine erste schriftliche
Anfrage datiere vom 29. Juli 2020. Da ihm jedoch nie geantwortet worden sei, habe er
sich am 21. August 2020 telefonisch nach seinem Anspruch bei der Beschwerdegegne-
rin erkundigt. Erschwerend sei gewesen, dass der Taggeldversicherer sehr spät infor-
miert habe. Er habe sich stets bemüht, redlich zu handeln.
Am 19. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass nach der Abrechnung
des Taggeldversicherers vom 31. August 2020 und nach der korrigierten Bescheinigung
über den Zwischenverdienst durch den Arbeitgeber vom 3. September 2020 in einer
angemessenen Frist die Abrechnungen der Kasse per 16. September 2020 berichtigt
und verfügt worden seien.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit
dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist von
30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche-
rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die am 1. März 2021
eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht.
1.2 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton Wallis. Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts ist somit gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art.
81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Der Beschwerdeführer ist von der Verfügung bzw.
dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die fristgerecht und den formalen Anforderungen entspre-
chende Beschwerde kann eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheent-
scheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2021. Streitig sind die Abrechnungen
der Monate Juli, August und September 2020 und der in diesem Sinne geltend gemachte
Rückforderungsanspruch. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vertrauens-
prinzips.
3.
3.1
3.1.1 Vorweg ist der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Informations- oder
Beratungspflicht der Kasse zu prüfen. Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht ein individuelles
Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Per-
son kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung
über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Der Versicherungsträger hat die versicherte
Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen
des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4 und 5 mit zahlreichen
Verweisen auf die Grundlagen zum ATSG und die Rechtsprechung, vgl. auch Bundes-
gerichtsurteil C 9/07 vom 7. August 2007). Sinn und Zweck der in Art. 27 Abs. 2 ATSG
statuierten Beratungspflicht ist es, ein Verhalten zu ermöglichen, welches zum Eintritt
einer den gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechenden Rechts-
folge führt (Bundesgerichtsurteil C 240/04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.5). Die recht-
sprechungsgemässe Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und un-
richtiger Auskunftserteilung gilt auch nach der Regelung der Beratungspflicht gemäss
ATSG. Demgemäss finden die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten
Voraussetzungen, welche bei unrichtiger Auskunftserteilung eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten, auf die entgegen gesetzlicher
Vorschrift unterbliebene Auskunft analoge Anwendung (Bundesgerichtsurteil C 138/05
vom 3. Juli 2006 E. 1.1). Begeht die Verwaltung eine Unterlassung ihrer Informations-
pflicht, kann sich der Versicherte bei Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Arbeits-
losengeldern auf den Vertrauensschutz berufen. Gegenstand und Umfang der Aufklä-
rungs- und Beratungspflicht werden somit durch den Grundsatz von Treu und Glauben
beschränkt, was bedeutet, dass die Behörde nach pflichtgemäss durchgeführtem Bera-
tungsgespräch erkennbaren Anlass haben muss, um über den fraglichen Punkt aufzu-
klären. Es besteht hingegen keine voraussetzungslose, spontane Aufklärungspflicht der
Versicherungsträger bezüglich aller möglichen Eventualitäten. Dem Versicherungsträger
kann somit keine Verletzung seiner Auskunfts- und Beratungspflicht angelastet werden,
wenn Anhaltspunkte auf den Leistungsanspruch allenfalls gefährdende Dispositionen
fehlen (Bundesgerichtsurteil C 80/06 vom 3. Juli 2006 E. 4.2). Eine ungenügende oder
fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt, gemäss
konstanter und unter der Herrschaft des ATSG weiter geltenden Rechtsprechung, einer
falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich (Bundesgerichtsurteile C
159/06 vom 7. März 2007 E. 2.3.1 und E. 2.3.2 und 8C_438/2018 vom 10. August 2018).
Solange der Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit
nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsan-
spruch zu gefährden vermag, trifft ihn keine Aufklärungs- und Beratungspflicht im Sinne
von Art. 27 ATSG (BGE 133 V 249 E. 7.2).
3.1.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin am
gewiesen worden war. Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Beratungspflicht genü-
gend nach. Danach hatte sich der Beschwerdeführer mehrfach per Mails an diese ge-
wandt. Er stand auch in regem Austausch mit seinem Krankentaggeldversicherer. Ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers bemühte sich die Beschwerdegegnerin da-
rum, ihm eine entsprechende Antwort zu erteilen. Jedenfalls weisen die hinterlegten Ant-
wortmailschreiben darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin ihn auf die ausstehenden
Abrechnungen des Taggeldversicherers – die verzögert, wie vom Beschwerdeführer sel-
ber festgehalten, eintrafen – sowie des Arbeitgebers hinwies und eine Antwort nach Er-
halt dieser Akten deutlich machte.
Nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden kann, wenn in casu der Beschwerde-
führer den Hinweis auf die Anrechnung bzw. Berücksichtigung der Leistungen des Kran-
kentaggeldversicherers mit dem Beginn der 30 tägigen Frist gleichsetzte. Diesbezüglich
scheint sich allein der Beschwerdeführer geirrt zu haben. Die Beschwerdegegnerin je-
denfalls war ihrer Aufklärungspflicht genügend nachgekommen. Selbst wenn eine fal-
sche oder irreführende Auskunft erteilt worden wäre, vermochte der Beschwerdeführer
in casu nicht überzeugend darzutun, dass er bei entsprechender behördlicher Auskunft
in dem Sinne anders disponiert hätte. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit konnte je-
denfalls nur durch einen Arzt attestiert werden. Falls die Arbeitsunfähigkeit nicht im da-
maligen Ausmass vorhanden gewesen wäre, dass ein Tagesklinikeinsatz angezeigt ge-
wesen wäre, müsste dies einzig ihm oder seinem Hausarzt angelastet werden. Mithin
erweist sich auch dieser Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich, wenn
er angibt, er sei telefonisch falsch informiert worden, zumal diesbezüglich keine Beweise
in den Akten vorliegen. Jedenfalls lässt sich diesen nicht entnehmen, die Beschwerde-
gegnerin hätte ihm gegenüber dargelegt, die 30-tägige Frist beginne erst nach Ablauf
der Auszahlungen der Taggelder des Krankenversicherers. Dasselbe gilt für die erste
Abrechnung und die Auszahlung für den Monat August 2020, zumal die Beschwerde-
gegnerin stets darauf hinwies, sie leiste ihre Zahlung nur in Berücksichtigung der Leis-
tungen des Krankentaggeldversicherers und im Rahmen der gesetzlichen Anforderun-
gen.
3.2
3.2.1 Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Situation gilt Folgendes: Grundsätzlich hat
ein Versicherter nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er sämtliche
Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt und unter anderem vermittlungsfähig ist
(Art. 8 Abs. 2 lit. f). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversi-
cherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in
Betracht kommen (BGE 117 V 244 E. 3c S. 246 f.), und erfasst - im Unterschied zu Art.
15 Abs. 2 Satz 1 AVIG - Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeits-
fähigkeit (BGE 126 V 124 E. 3b S. 127; G. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenver-
sicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 5 zu Art. 28 AVIG) infolge Krankheit,
Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz
Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle
zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversi-
cherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Inte-
resse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei Krank-
heit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 128 V
149 E. 3b S. 155).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG (SR 837.0) haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall
oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermitt-
lungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf
das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der An-
spruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Ar-
beitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Um
beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine
Überentschädigung zu verhindern, sieht Art. 28 Abs. 2 AVIG vor, dass Taggelder der
Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslo-
senentschädigung abgezogen werden. Nach Art. 28 Abs. 2 AVIG werden auch private
Krankentaggelder von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (BGE 144 III 136 E. 4
S. 139 ff.; Bundesgerichtsurteil 4A_111/2010 E. 4; vgl. BGE 128 V 176 E. 5 S. 181).
Nach Art. 28 Abs. 2 und 4 AVIG ist die Arbeitslosenversicherung subsidiär leistungs-
pflichtig zur privaten Versicherung, die den Erwerbsausfall infolge Krankheit deckt (BGE
128 V 176 E. 5 S. 181; ARV 2017 S. 72, 8C_791/2016 E. 2.1.2 mit Hinweis). Der Privat-
versicherer ist nicht davon befreit, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen,
weil die Arbeitslosenversicherung der versicherten Person im Hinblick auf eine mögliche
Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung provisorische Vorschüsse ausge-
richtet hat (BGE 144 III 136 E. 4 S. 139 ff.).
Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung
bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invaliden-
versicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes
vom 25. September 1952, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversiche-
rung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstat-
tung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abwei-
chung von Art. 25 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) beschränkt sich die Rückforderungssumme
auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerich-
teten Leistungen (BGE 142 V 448 E. 2).
Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialver-
sicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der
Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbe-
stimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädi-
genden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem
Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versi-
cherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versiche-
rungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehöri-
gen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung
gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie
alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Renten-
wert berücksichtigt (Abs. 3).
3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt den Beginn der 30-tägigen Frist ab dem 27. Juli 2020.
Diesbezüglich verkennt er, dass dieser Fristenbeginn gesetzlich in Art. 28 Abs. 1 AVIG
verankert und mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit festgelegt ist. Wie sodann oben
dargelegt, wird ein allfälliger parallellaufender Taggeldanspruch des Krankentaggeldver-
sicherers in dem Sinne mitberücksichtigt als es eine Überentschädigung zu verhindern
gilt. Eine Verschiebung des Beginns bis zur Einstellung dieser Taggelder wird nirgends
statuiert. Mithin erweist sich die vom 27. Juli 2020 bis zum 25. August 2020 berücksich-
tigte Anspruchsdauer als rechtens. Unstrittig ist deren Beschränkung auf 30 Kalender-
tage.
Hinsichtlich der Berechnung der Arbeitslosenentschädigungen hat die Beschwerdegeg-
nerin für den Monat Juli 2020 zurecht ihre erste Abrechnung im Umfang des Zwischen-
verdienstes von CHF 116 ergänzt, zumal die nachträgliche Ausrichtung dieses Betrages
durch den Arbeitgeber auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird. Die Verfügung vom
Berichtigung mehr bedurfte. In rein formaler Hinsicht weist der Einspracheentscheid vom
7 statt richtigerweise 5 Arbeitstage vermerkt wurden. Da jedoch insgesamt richtigerweise
23 Arbeitstage verrechnet wurden, erweist sich die Rückforderung von CHF 93.30 als
rechtens.
In Bezug auf den Monat August 2020 bringt der Beschwerdeführer in rechnerischer Hin-
sicht zurecht keine Einwände vor. Die am 7. September 2020 für den gesamten Monat
August bezahlte Kompensationszahlung von CHF 1’306.55 erwies sich nach erfolgter
Abrechnung des Krankentaggeldversicherers bis lediglich zum 23. August 2020 und auf-
grund der Erschöpfung des Entschädigungsanspruches aus der Arbeitslosenversiche-
rung bis zum 25. August 2020 als korrekturbedürftig, womit eine finale Kompensations-
zahlung von CHF 684.35 resultiert. Die Rückforderung von CHF 622.20 ist somit rech-
tens.
Dies trifft auch auf die Abrechnung für den Monat September 2020 zu. Wie diesbezüglich
die Beschwerdegegnerin richtig darlegte, entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosenent-
schädigung erst nach erneuter Vermittlungsfähigkeit, die in casu ab dem 14. September
2020 wieder vorlag. Ein Anspruch wurde damit ab diesem Zeitpunkt begründet und aus-
bezahlt. Weitere Darlegungen dazu erübrigen sich.
3.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 9. Februar 2021 zu bestä-
tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Es werden
keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112 V
361 E. 6).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 12. August 2021