S1 21 57
URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 22. Januar 2021
Sachverhalt und Verfahren
A. Beschwerdeführer meldete sich am 14. Januar 2020 aufgrund einer seit dem 25. Juli
2019 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von IV-Leistungen an (Akten der Be-
schwerdegegnerin S. 12 ff.). Die IV-Stelle holte in der Folge die Akten des Unfallversi-
cherers (S. 25 und S. 99 ff.) und den Arbeitgeberbericht (S. 26 ff.) ein, woraus sich ergab,
dass sich der Beschwerdeführer im September 2017 eine erste Knieverletzung links und
am 25. Juli 2019 eine zweite Knieverletzung rechts zugezogen hatte (S. 38). Am 9. Sep-
tember 2020 (41 ff.) wurden die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unter-
breitet. Die Fachärztin für allgemeine Medizin kam mit Bericht vom 17. September 2020
(S. 45 ff.) zum Schluss, es bestehe ab August 2019 grundsätzlich kein Grund für eine
längere IV-relevante Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 46). Ausge-
schlossen seien schwere, kniende/kauernde Arbeiten und längere Gehstrecken in un-
ebenem Gelände sowie repetitives Treppensteigen, Tragen von Lasten oder das Arbei-
ten auf Leitern/Gerüsten. Verschiedene Einflüsse (Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte)
würden einschränkend wirken. Sie empfahl eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, mit kur-
zen Gehstrecken und ohne langes Stehen an Ort und Stelle (S. 47). Einschränkend
würde die lateral und retropatellär betonte Gonarthrose wirken. Die aktuelle muskuläre
Situation sei durch ein massives Schonverhalten und eine dysfunktionale Verarbeitung
begründet. Hinsichtlich der Diagnose führte sie Folgendes auf:
«Kniebeschwerden re
Valgische Beinachsen
Lateral und retropatellär betonte Gonarthrose
Direktanprall 8.9.17
o
MRI 20.9.17: laterale und retropatelläre Gonarthrose CM 3 (gemäss KAZ auch Ruptur
VKB)
o
Dr. B _________ 29.1.18, keine OP-Indikation, Arbeitswiederaufnahme!
Erneutes Knietrauma 25.7.19 (Unfallmechanismus nicht klar)
o
MRI 5.8.19: komplexer Riss AM, laterale und retropatellare Gonarthrose (CM 4)
o
18.9.19 Arthroscopie: Teilresektion AM, Glättung Teilruptur VKB, CM 3 lateral und retro-
patellär >Glättung, Resektion Plica
o
Beschwerdepersistenz 12/19
o
Ab 7.2.20 Betreuung C _________: völlige muskuläre Dekonditionierung, groteskes
Gangbild
o
MRI 21.2.20: Überlastung laterales Kompartiment
o
Versuch mit entlastendem Brace 5 Mon
o
19.6.20: Untersuchung geprägt durch Berührungssz/ Gegenspannen, massive muskuläre
Verkürzungen/Dekonditionierungen>> keine OP sinnvoll, erst Muskulatur behandeln>> in
3 Mon Neubeurteilung» (S. 46).
B. Mit Vorentscheiden vom 5. Oktober 2020 zeigte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
die Leistungsabweisung hinsichtlich Umschulung (S. 50) und Invalidenrente (S. 55) an.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 2. November 2020 (S. 64) gestützt auf den
Bericht des behandelnden Hausarztes (S. 65) seine Einwände erheben. Letzterer schil-
derte, der Patient leide an ausgeprägten Schmerzen im Bereich des rechten Knies. Kon-
sekutiv habe er auch Schmerzen im Bereich des Rückens mit Fehlhaltung und Gangstö-
rung. Aufgrund der Schmerzen sei ein Arbeiten im Baugewerbe nicht mehr möglich. Der
Behandlungserfolg sei unbefriedigend. Arbeitseinschränkend erweise sich auch ein
schweres Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie seit dem 18. Mai 2015. Nach Vor-
lage dieser Akten hielt die RAD-Ärztin mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (S.
schmerzen infolge Fehlbelastung seien kein Grund für eine längere Arbeitsunfähigkeit,
wohl aber für eine entsprechende Rekonditionierungsbehandlung (Physio/MTT/Reha)
zulasten des Krankenversicherers. Das Schlafapnoesyndrom sei bekannt und ohne re-
levante Auswirkungen gewesen.
Mit Verfügungen vom 22. Januar 2021 (S. 71 ff) wies die IV-Stelle den Renten- und
Umschulungsanspruch ab. Der im Rahmen der Anhörung eingereichte Bericht des be-
handelnden Arztes ergebe keine neuen Erkenntnisse. Die medizinischen Akten hätten
ergeben, dass der Versicherte seit August 2019, also bereits vor Ablauf der einjährigen
Wartefrist, eine angepasste Tätigkeit mit funktionellen Einschränkungen hätte ganztags
ausüben können. Im Rahmen der Einkommensberechnung resultiere ein Invaliditätsgrad
von 14%. Dabei berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen Tabellenabzug von
10%.
C. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2021 (Poststempel) an die sozialversicherungs-
rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Verfügungen mit der Begründung, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als 14% vor, was mit entsprechendem Arztzeugnis belegt werden könne. Ergänzend
legte er am 1. März 2021 dar, seine bisherige Tätigkeit sei aufgrund seiner Kniegelenk-
beschwerden nicht mehr zumutbar. Dem beiliegenden Arztbericht vom 25. Februar 2021
lag die Bestätigung bei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an ausgeprägten post-
traumatischen Kniegelenkbeschwerden leide. Dabei liege ein Status nach Knieunfall
rechts vom 25. Juli 2019 mit Arthroskopie vom 18. September 2019, komplexer Aussen-
meniskusläsion mit Beteiligung der gesamten Zirkumferenz sowie Teilläsion des an-
terolateralen Kreuzbandbündes vor. Die persistierenden ausgeprägten Schmerzen so-
wie die deutlichen Einschränkungen im Bereich Flexion und Extension würden den Pa-
tienten an kniebelastenden Tätigkeiten hindern. Aufgrund der bestehenden Muskelatro-
phie erfolge eine intensive Physio- und MTT-Therapie. Er ersuche um eine kreisärztliche
Untersuchung.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hatte die Beschwerdegegnerin am 30. März 2021
ihren Verfügungen nichts mehr beizufügen und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in genügender Weise abgeklärt und gestützt darauf die Restarbeits-
fähigkeit korrekt ermittelt hat.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine
erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl-
lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 139 V 592 E. 2.2, 129 V 222, 128 V 174; Bundesgerichtsurteil
I 155/04 vom 26. Juli 2004 E. 4).
3.3 Auch wenn Gegenstand der Invalidenversicherung im erwerblichen Bereich nicht
der Gesundheitsschaden an sich ist, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, der In-
validitätsbegriff in diesem Sinne ein juristischer und kein medizinischer Begriff ist (BGE
102 V 166), sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die
Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.4 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-
rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie
stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113
E. 3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012
E. 2.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein behandelnder Hausarzt habe daraufhin
gewiesen, dass seine Arbeitsunfähigkeit weit mehr als 14% betrage.
4.2
Die Parteien und Ärzte stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer die
angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Insbesondere wegen der Krafteinbusse
in den Beinen ist auch eine andere körperlich mittelschwere bis schwere sowie aus-
schliesslich stehende Arbeit nicht mehr möglich.
4.3 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Verfügung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf
die zusammenfassenden Schlussfolgerungen durch die RAD-Ärztin, die das gesamte
Dossier gesichtet, eine ausführliche Anamnese erstellt, die geklagten Leiden sowie die
aktuelle Situation berücksichtigt und gestützt darauf das Zumutbarkeitsprofil für die Ar-
beitsfähigkeit erstellt hatte. Dabei kam sie zum Schluss, der Versicherte habe ab August
2019 einer sitzenden, leichten Arbeit wieder nachgehen können. Nach Lage der Akten
liegen gegenteilige Berichte nicht vor. Gemäss den Ärzten sind schwere und aus-
schliesslich stehende Arbeiten zu vermeiden. Demgegenüber spricht nichts gegen die
Ansicht der RAD-Ärztin, dass eine leichte, vorzugsweise sitzende Arbeit ganztags zu
100% möglich ist. Diesen schlüssigen und übereinstimmenden Folgerungen schliesst
sich das Gericht daher an. Grundsätzlich gilt im Übrigen, dass der Richter von einer
während des administrativen Verfahrens eingeholten medizinischen Einschätzung, die
aufgrund der gesamten Akten erfolgt und in ihrer Schlussfolgerung schlüssig ist sowie
mit anderen Meinungsäusserungen übereinstimmt, nicht ohne triftigen Grund abweicht
(BGE 125 V 351, 122 V 161 mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Berichte des behandelnden Hausarztes
vom 26. Oktober 2020 und 25. Februar 2021. Daraus lassen sich hinsichtlich der Res-
terwerbsfähigkeit keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, zumal dessen Berichte keine An-
gaben dazu enthalten. Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit
nicht mehr arbeitsfähig ist, ist unbestritten. Schliesslich bringt der behandelnde Arzt auch
keine anderen Einschränkungen vor, als die von der RAD-Ärztin bereits berücksichtig-
ten. Insofern diesbezüglich der Beschwerdeführer seine Schlafstörungen vorbringt, geht
aufgrund der Akten hervor, dass er in dieser Hinsicht mit technischen Hilfsmitteln ver-
sorgt wird und dadurch in einer angepassten Tätigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt ist.
Die Einwände des behandelnden Hausarztes vermögen die Schlussfolgerungen der
RAD-Ärztin jedenfalls nicht zu entkräften. Diese liefert in ihren Berichten eine hinrei-
chende Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern dem Beschwer-
deführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlicher Sicht objektiv mög-
lich und zumutbar ist. Die entsprechenden Beurteilungen und daraus gezogenen
Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Es sind denn auch keinerlei
Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse zu zweifeln. Die ausführlich
begründeten Berichte haben somit nach Massgabe der oben erwähnten Rechtspre-
chung volle Beweiskraft.
In Bezug auf die Darlegungen von A _________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
und Manuelle Medizin, ist ferner festzuhalten, dass Hausärzte und behandelnde Spezi-
alärzte aufgrund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die Angaben
ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der Regel ver-
trauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, jedoch ihre
Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 353 E. 3a/cc; EVG-Urteil
I 419/03 vom 22. Oktober 2003). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen bezüglich
ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demgegenüber steht
ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicherten, was
eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht.
4.5 Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung des Versicherten für sich alleine
genommen die Einschätzung der 100%igen Resterwerbsfähigkeit durch den RAD nicht
zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizierten Leiden zu schliessen,
welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang weiterhin zumutbar sind.
Die Ärztin hat in ihren Schlussberichten, auf die die IV-Stelle sich hauptsächlich abstützt,
umfangreich Stellung genommen. Sie zog die gesamten vorliegenden IV- und SUVA-
Akten bei, erstellte die Anamnese, berücksichtigte die geklagten Leiden sowie die aktu-
elle Situation und erstattete gestützt darauf Bericht. Die Leiden des Beschwerdeführers
fallen in das Fachgebiet der beurteilenden Ärztin, die in Berücksichtigung sämtlicher Ele-
mente zum Schluss kam, in einer angepassten Tätigkeit (leichte, sitzende Arbeiten) sei
der Beschwerdeführer ab August 2019 ganztags arbeitsfähig. Diese Schlussfolgerung
ist begründet, weshalb das Gericht darauf abstellt.
4.6 Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die RAD-
Berichte, welche sich inhaltlich mit den Berichten des behandelnden Hausarztes decken,
abstellte und aufgrund der körperlichen Leiden des Beschwerdeführers die Ausübung
einer angepassten Tätigkeit zu 100%, mit einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug
von 10% auf den Tabellenlohn, seit August 2019 als zumutbar erachtete. Konkrete Ein-
wände hinsichtlich der Ablehnung des Umschulungsanspruchs wurden keine erhoben,
weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegrün-
det und ist abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass, soweit sich der Gesundheitszustand wieder
verschlechtern sollte, der Beschwerdeführer gehalten ist, dies im Rahmen eines Revisi-
onsverfahrens glaubhaft zu machen, da für die richterliche Beurteilung eines Falles
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen
Verwaltungsverfügung (hier 22. Januar 2021) massgebend sind (BGE 116 V 248 E. 1a
mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sind Gegen-
stand einer neuen Verfügung (BGE 117 V 293 E. 4).
5. Gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und weil der rechtserhebli-
che Sachverhalt aus den Akten in casu genügend klar hervorgeht, kann auf die Erhe-
bung weiterer Beweismittel verzichtet werden. Insbesondere enthalten die Akten schlüs-
sige RAD-Berichte, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügen. Dem Antrag
auf weitere medizinische Abklärungen wird demzufolge nicht entsprochen (BGE 145 V
167 E. 4.1).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(Kieser, ATSG-Kommentar, Schulthess 2020, Art. 61 ATSG N. 218).
6.2 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
Kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands
(reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt.
Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am
Das Kantonsgericht erkennt
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 16. September 2021