S1 21 265
URTEIL VOM 27. JUNI 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salz-
mann, 3904 Naters
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(IV)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2021
Verfahren und Sachverhalt
A. Der 1979 geborene Beschwerdeführer erwarb den Führerausweis als Baumaschinist
und Kranführer, erlangte im Jahr 2000 den Fähigkeitsausweis als Lagerist (Akten der
Beschwerdegegnerin S. 17) und im Jahr 2010 denjenigen als Landwirt (S. 18). Ab 2010
übte er eine Tätigkeit in der A _________ bzw. für eine Alpgenossenschaft aus (S. 10,
IK S. 21), arbeitete für mehrere Monate bei einer xxxfirma (IK-Eintrag), war arbeitslos
oder erledigte Gelegenheitsjobs (S. 36 ff.).
Am 2. August 2017 (S. 5 ff, S. 24) meldete er sich bei der IV-Stelle unter Hinweis auf
eine seit 2011 anhaltende pharmakoresistente Epilepsie. Die IV-Stelle nahm Abklärun-
gen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor (S. 19 ff.). Gesundheitlich standen
fokale Anfälle mit eingeschränktem Bewusstsein im Vordergrund, weshalb ihm das Füh-
ren von gefährlichen Maschinen, das Besteigen von Höhen, das Hantieren mit Chemi-
kalien untersagt sowie keine Wechselschichten oder Nachtschichten möglich waren und
genügend lange Erholungszeiten eingeräumt werden mussten bzw. visuelle Reize ver-
mieden sollten (S. 42 f.). Die Fahrtauglichkeit war nicht mehr gegeben.
B. Am 9. Januar 2018 (S. 47) wurden der Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung
der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und am 21. Februar 2018 die Kostengut-
sprache für ein Arbeitstraining erteilt (S. 60), das in der Folge mehrfach verlängert wurde
und zu einer bis Ende April 2019 befristen Teilzeitanstellung führte (S. 147). Am 1. Mai
2019 schloss die Beschwerdegegnerin den Auftrag Berufsberatung ab, da mittels beruf-
lichen Massnahmen die Resterwerbsfähigkeit nicht weiter aufgebaut oder verbessert
werden könne. Der Versicherte sei in der Lage, im Bereich Logistik jeweils am Nachmit-
tag ein Pensum vom 60% zu verrichten (S. 179 ff.).
In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regi-
onalen Ärztlichen Dienst (RAD), der am 11. Mai 2020 (S. 247 ff.) folgerte, der Gesund-
heitszustand habe sich ab dem 26. Februar 2018 verschlechtert (Restarbeitsfähigkeit
von 50%), ab dem 9. März 2020 wieder verbessert (Restarbeitsfähigkeit von 75%) und
insgesamt sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeiten als Lagerist und Landwirt
zu 100%ig arbeitsfähig, sofern die Gefahrenquellen völlig ausgeschaltet seien.
C.
Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Begutachtungszentrum
B _________ am 2. Juli 2021 (S. 350 ff.) sowie einer RAD-Schlussbeurteilung am
(S. 462 ff.) einen Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Ja-
nuar 2020. Danach entfiel dieser bedingt durch einen Invaliditätsgrad von 32%. In ihrer
Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, es hätten keine be-
weiswertigen Einschätzungen eingereicht werden können, die die interdisziplinäre Be-
gutachtung des Begutachtungszentrum B _________ ernsthaft in Frage gestellt hätten.
Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei dem Versicherten ab dem 17. Juli 2012
eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit mit einigen funktionellen Einschränkungen
(nachmittags, eingeschränkte kognitive Belastbarkeit, kein Bedienen von Motorfahrzeu-
gen / Maschinen mit potentieller Selbst- u. Fremdgefährdung, keine Schichtarbeit oder
Pikettdienst, Vermeidung von unebenem Gelände) zu 50% zumutbar. Zusätzlich sei ein
Tabellenlohnabzug von 10% auf den Invalidenlohn vorzunehmen. Der Beschwerdefüh-
rer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit der Umschulung zum Landwirt be-
gonnen, weshalb er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfalle weiter
als Landwirt tätig gewesen wäre. Bezüglich der Ermittlung des massgebenden Validen-
einkommens werde daher auf die Lohnrichtlinien des Schweizerischen Bauernverban-
des (SBV) abgestellt. Im Anschluss an die Implantation des VNS sei es gemäss den
Gutachtern zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Seit dem
zuüben, weshalb der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2020 entfalle. Schliesslich
führte die Beschwerdegegnerin aus, die Arbeitsfähigkeit des Versicherten lasse sich
durch weitere berufliche Massnahmen nicht mehr verbessern.
D. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2021 Beschwerde bei der Sozial-
versicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis und beantragte insofern
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, als ihm bis zum 31. Januar 2020 nur eine
befristete Rente zugesprochen worden sei, wobei ihm die gesetzlichen Leistungen wei-
terhin auszurichten seien. Subsidiär sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle verkenne, dass
es nach wie vor im Durchschnitt mehrmals wöchentlich morgens bis mittags zu Anfällen
komme, was die hinterlegten Aufzeichnungen belegen würden. Ein gehäuftes Auftreten
sei gemäss den Gutachtern zu berücksichtigen und führe dementsprechend zu einer
weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit. Es lasse sich kaum ein Arbeitgeber finden, der unter
Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einschränkungen jemanden zu einem Marktlohn
anstelle. Ausserdem sei die Wiedereingliederung als Lagerist nicht nachvollziehbar, zu-
mal ihm diesbezüglich eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Es könne so-
dann nicht von einer reduzierten Anfallshäufigkeit auf eine höhere Arbeitsfähigkeit ge-
schlossen werden. Aufgrund der neurologischen Abklärungen sei eine 100% Leistungs-
fähigkeit nicht mehr gegeben, was zu einer zusätzlichen reduzierten Arbeitsfähigkeit als
60% führe. Hinsichtlich der Berechnung des Valideneinkommens sei auf den Medianlohn
und nicht auf den Durchschnittslohn abzustellen. Ferner sei auch zu berücksichtigen,
dass er im Besitz mehrerer EFZ’s sei, womit zumindest die Tabelle 2 anzuwenden sei.
Ferner seien im Gutachten relevante Ressourceneinschränkungen festgestellt worden,
sei er nur nachmittags einsatzfähig und bestehe u.a. eine eingeschränkte kognitive Be-
lastbarkeit, womit eine reduzierte Leistungsfähigkeit und ein Tabellenabzug von 15% zu
berücksichtigen sei. Schliesslich müsse er sich beruflich völlig neu orientieren. Dabei sei
er auf die spezifischen Kenntnisse der Beschwerdegegnerin angewiesen. Es liege eine
für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vor.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrer Verfügung fest. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt und für eine Rückweisung
bleibe damit kein Raum. Sodann hätten die Gutachter ausführlichst und nachvollziehbar
auf eine Arbeitsfähigkeit von 60% geschlossen. Es könne ferner nicht ernsthaft bean-
standet werden, dass beim Valideneinkommen auf die Tätigkeit als Landwirt abgestellt
worden sei, zumal diesbezüglich vor Krankheitseintritt eine Umschulung getätigt worden
sei. Schliesslich könne durch die beruflichen Massnahmen keine Verbesserung der Res-
terwerbsfähigkeit erreicht werden und bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da
keine invaliditätsrelevanten Einschränkungen bei der Arbeitssuche vorliegen würden.
Replizierend und duplizierend hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor-
derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In zeitlicher
Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1,
144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen),
sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften an-
wendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch ab dem 1. Februar 2020.
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (aArt. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim-
men. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie-
derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau
ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif-
ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein-
kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge-
sunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen-
falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an-
geknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58
E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität
nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bun-
desamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
berechnet werden, wobei die für die Entlohnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;
Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich
die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden
(BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Ren-
tenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2,
129 V 472 E. 4.2.1) ist die Verwendung der Tabellenlöhne subsidiär, das heisst deren
Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach
Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl.
BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth,
a.a.O., Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer-
defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (So-
zialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00287 vom 28. Februar 2022
E.1.5). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur-
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2). Hinsichtlich
des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1,
125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es hätten keine
beweiswertigen Einschätzungen eingereicht werden können, die die interdisziplinäre Be-
gutachtung des Begutachtungszentrum B _________ ernsthaft in Frage gestellt hätten.
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, es sei zweifelsohne davon aus-
zugehen, dass bloss noch eine angepasste, leichte Tätigkeit mit erheblichen Einschrän-
kungen zumutbar sei. Gemäss den Gutachtern sei ferner ein gehäuftes Auftreten von
Anfällen - wie dies hier vorliege - zu berücksichtigen und führe dementsprechend zu
einer weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit. Es könne sodann nicht von einer reduzierten
Anfallshäufigkeit auf eine höhere Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Aufgrund der
neurologischen Abklärungen sei schliesslich eine 100% Leistungsfähigkeit nicht mehr
gegeben, was ebenfalls zu einer zusätzlichen reduzierten Arbeitsfähigkeit als 60% führe.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Gutachter in ihrem polydisziplinären Bericht als Di-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine pharmakotherapie-resistente
strukturelle Epilepsie, einen Status nach Implantation eines Vagus-Nerv-Stimulators
(VNS) am 26. August 2019 und seitheriger partieller Reduktion der Anfallsfrequenz so-
wie eine leichte bis mittelschwer neuropsychologische Störung mit einer einzelnen at-
tentionalen und exekutiven sowie mit vornehmlich verbal-mnestischen Funktionsdefizi-
ten festhielten (S. 356 f.). Sie folgerten weiter, der Versicherte dürfe keine Maschinen
mit potenzieller Selbst- und Fremdgefährdung bedienen inkl. das Führen von Motorfahr-
zeugen oder Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr im Falle von Stürzen (keine Lei-
tern, Gerüste) oder mit unregelmässigem Schlaf-Wach-Rhythmus ausüben. Ferner be-
stünde eine quantitative Einschränkung infolge der postiktalen Müdigkeit, welche zwar
seit der VNS-Implantation von kürzerer Dauer sei, aber immer noch ca. eine Stunde
andaure. Hinsichtlich der neuropsychologischen Funktionsstörung bestünden weitere
Einschränkungen. In der angestammten Tätigkeit bestehe wegen der mehrfachen Epi-
lepsie-bedingten Limitationen seit Manifestation der Epilepsie eine 100% Arbeitsunfä-
higkeit. «Eine angepasste Tätigkeit muss berücksichtigen, dass der Explorand keine Motorfahrzeuge fah-
ren und auch keine Maschinen mit potentieller Selbst- und Fremdgefährdung bedienen darf. Eine ange-
passte Tätigkeit muss ferner nicht ebenerdige Verrichtungen und unregelmässige Schlaf-Wach-Rhythmen
(keine Schichtarbeiten) vermeiden. Sie muss überdies die zeitlich reduzierte Belastbarkeit infolge der vor
allem morgens noch auftretenden komplex-partiellen Anfälle sowie der vorübergehenden postiktalen Müdig-
keit berücksichtigen, ferner die eingeschränkte kognitive Belastbarkeit. In einer angepassten Tätigkeit, wel-
che die oben genannten Einschränkungen berücksichtigt (und welche im Rahmen der beruflichen Massnah-
men mit Zuweisung von Rüstarbeiten in einem Lebensmittelproduktionsbetrieb umgesetzt werden konnte),
besteht aus neurologischer Sicht, eine Arbeitsfähigkeit von 60%...Die Einschätzung einer Arbeits-/Leis-
tungseinschränkung von 40% gilt arbiträr ab Zeitpunkt der VNS-Implantation (unter Berücksichtigung einer
postoperativen 100% AUF von zwei Monaten). Für die vorausgehende Zeitspanne ist retrospektiv ab 2012
in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeits-/Leistungsfähigkeit von 50% auszuge-
hen. Nach eingehender Konsensbesprechung kommen wir somit zum Schluss, dass in einer ideal adaptier-
ten Tätigkeit ab 2012 von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Wie umfangreich dargelegt, be-
steht unseres Erachtens ab Ende Oktober 2019 noch eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» (S.
360 f.).
Diesen plausiblen Folgerungen der Gutachter schliesst sich das Gericht an. Dass der
Beschwerdeführer nicht mehr fähig war, seine angestammten Tätigkeiten voll auszu-
üben, ist unbestritten. Es spricht auch nichts gegen die Ansicht der Gutachter, dass seit
Manifestation der Epilepsie eine angepasste Tätigkeit möglich blieb. Weiter berücksich-
tigten die Gutachter – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das Anhalten von
komplex-partiellen Anfällen trotz der erfolgten VNS-Implantation, wobei sie diesbezüg-
lich von einem Auftreten von im Durchschnitt zwei- bis dreimal jeden Tag (S. 355) aus-
gingen. Sie nahmen sodann explizit zur Einschätzung des Beschwerdeführers hinsicht-
lich einer über 40%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Stellung (S. 361). Weiter
erging ihre Konsensbeurteilung in Berücksichtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit,
wie sie dies explizit darlegten (S. 361), weshalb die diesbezüglichen Einwände des Be-
schwerdeführers verfehlt sind. Grundsätzlich gilt, dass der Richter von einer während
des administrativen Verfahrens eingeholten medizinischen Einschätzung, die aufgrund
der gesamten Akten erfolgt und in ihrer Schlussfolgerung schlüssig ist sowie mit anderen
Meinungsäusserungen übereinstimmt, nicht ohne triftigen Grund abweicht.
Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die Berichte der behandelnden Fachärzte. Da-
raus lassen sich hinsichtlich der Resterwerbsfähigkeit für den hier strittigen Zeitpunkt
keine gegenteiligen Schlüsse ziehen, zumal deren Berichte sich primär zu den Behand-
lungsergebnissen und nicht zur Arbeits-/Resterwerbsfähigkeit äussern. Im Weiteren
bringen weder der behandelnde Hausarzt noch der behandelnde Facharzt andere Ein-
schränkungen vor, als die von den Gutachtern bereits berücksichtigten. Wenn dazu die
Klinik C _________ ausführt, die Anfälle würden von der Mutter im Anfallskalender no-
tiert und es daher mehr notierte Anfälle gebe, widerspricht dies nicht den Feststellungen
der Gutachter, die von täglich mehrfach auftretenden Anfällen ausgingen. Dasselbe gilt
für den im Beschwerdeverfahren hinterlegte Anfallskalender. In Bezug auf die Darlegun-
gen der behandelnden Ärzte ist weiter festzuhalten, dass Hausärzte und behandelnde
Spezialärzte aufgrund ihrer besonderen Stellung zum Patienten mitunter in Zweifelsfäl-
len eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Sie haben vorweg selten Gründe, die
Angaben ihrer Auftraggeber in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. In der
Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch erwünscht ist, je-
doch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 353 E. 3a/cc; EVG-
Urteil I 419/03 vom 22. Oktober 2003). Die Regel ist daher, dass sie bei Expertisen be-
züglich ihrer Patienten in den Ausstand treten (AHI 2003 S. 112 E. 3b/cc). Demgegen-
über steht ein unbeteiligter Experte in einer anderen Position gegenüber dem Versicher-
ten, was eine neutrale und objektive Schlussfolgerung ermöglicht.
Mithin vermögen die Einwände des behandelnden Hausarztes und der Fachärzte die
Schlussfolgerungen der Gutachter nicht zu entkräften. Diese liefern in ihren Berichten
und ihrem Abschlussgutachten eine hinreichende Beweisgrundlage für die Beurteilung
der Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
aus gesundheitlicher Sicht objektiv möglich und zumutbar ist. Die entsprechende Beur-
teilung und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind schlüssig und widerspruchsfrei.
Es sind denn auch keinerlei Gründe ersichtlich, an der Richtigkeit dieser Erkenntnisse
zu zweifeln. Das begründete Gutachten hat somit nach Massgabe der oben erwähnten
Rechtsprechung volle Beweiskraft. Schliesslich vermag die subjektive Einschätzung des
Versicherten für sich alleine genommen die Einschätzung der Resterwerbsfähigkeit
durch die Gutachter nicht zu entkräften. Es ist Aufgabe der Ärzte, aus den diagnostizier-
ten Leiden zu schliessen, welche Arbeiten der versicherten Person in welchem Umfang
weiterhin zumutbar sind.
Aus all diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf das polydiszipli-
näre Gutachten, welches sich inhaltlich teilweise mit den Berichten des behandelnden
Hausarztes und Facharztes decken, abstellte und aufgrund des Leidens des Beschwer-
deführers die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 60% seit Ende Oktober 2019 als
zumutbar erachtete.
5. Streitig und zu prüfen ist weiter die Festsetzung des Validen- und Invalideneinkom-
mens und damit der hieraus resultierende Invaliditätsgrad.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stufte den Beschwerdeführer als Vollerwerbstätigen ein,
was unbestritten geblieben ist.
5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt aber vor, wäre die Krankheit nicht eingetreten, hätte
er sich nicht zum Landwirt ausbilden lassen. Ob dem so ist, kann offen gelassen werden,
zumal die nachfolgenden Feststellungen gegen die Annahme sprechen, dass der Be-
schwerdeführer im Gesundheitsfall ausschliesslich in der Landwirtschaft tätig gewesen
wäre.
Aktenmässig steht fest, dass der Beschwerdeführer die Lehre bei D _________ im
Herbst 2008 begann (Zeugnis S. 18 und IK S. 21). Mithin zu einem Zeitpunkt als sich die
Krankheit noch nicht manifestiert hatte, deren Ausbruch im Jahr 2011 stattfand. Selbst
der Abschluss der Lehre als Landwirt erfolgte früher, nämlich im März 2010. Aufgrund
des IK’s steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer danach in dieser Tätigkeit nie aus-
schliesslich aktiv war. Vor Eintritt der Erkrankung ab August 2010 übte der Beschwerde-
führer für mehrere Monate eine Tätigkeit bei der Firma E _________ AG, F _________,
aus. Dieser Tätigkeit ging er auch im Jahr 2011 und 2012 nach. Ebenfalls ab Sommer
2010 ist eine Tätigkeit in der Landwirtschaftlichen Schule erfasst worden, jedoch geben
die Einkommenszahlen keinen Aufschluss über das absolvierte Pensum, wobei auf-
grund der im IK verbuchten Einkommen nicht von einem Vollpensum ausgegangen wer-
den kann. Der Beschwerdeführer selber bekundete im Übrigen nie, im Gesundheitsfalle
ausschliesslich als Landwirt tätig zu sein oder sich gar in diesem Bereich selbstständig
machen zu wollen. Hinweise dafür liegen jedenfalls keine in den Akten. Damit steht fest,
dass der Beschwerdeführer bereits im Gesundheitsfall nicht nur als Landwirt tätig war
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit diese Tätigkeit im Gesundheitsfalle auch
nicht ausschliesslich ausgeübt hätte. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass
der Beschwerdeführer unstrittig über mehrere Fähigkeitsausweise und die Fahrerlaubnis
für unterschiedliche Fahrzeuge verfügte, Kenntnisse als Hilfsbauarbeiter oder Lagerist
hatte und in unterschiedlichsten Branchen gearbeitet hatte. Schliesslich zog die IV-Stelle
in ihrer ersten Berechnung des Invaliditätsgrades vom 8. Januar 2018 (S. 45) und im
Vorentscheid vom 13. Mai 2020 (S. 253, 256 f., 259) selbst die LSE heran, um das Vali-
deneinkommen festzusetzen (Total, Männer, TA1_trage_skill-level, Total), mithin eine
Tätigkeit in der Produktion oder im Dienstleistungssektor.
5.1.2 Diese Vorgehensweise wird der Situation des Beschwerdeführers zweifelsfrei ge-
recht. Nach dem Gesagten ist keineswegs erstellt, dass der Beschwerdeführer im Ge-
sundheitsfall ausschliesslich als Landwirt tätig geblieben wäre. Vielmehr erweist sich im
Hinblick auf seine weiteren Ausbildungen und Berufserfahrungen das Heranziehen der
LSE als tatsächlicher und überwiegend wahrscheinlicher. Seit seinem Einstieg ins Be-
rufsleben hatte er verschiedene Stellen inne. Vom August bis Dezember 2010 war der
Beschwerdeführer eben gerade nicht als Landwirt, sondern als Hilfsarbeiter bei einer
xxxfirma tätig gewesen. Bei dieser Ausgangslage kann bei der Festsetzung des Validen-
einkommens nicht einzig von den Löhnen in der Landwirtschaft ausgegangen werden.
Vielmehr ist die LSE heranzuziehen, wie dies die IV-Stelle zu Beginn vorgenommen
hatte. Dabei ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Verfügungen ab April 2020
auf die LSE 2018 TA1-Tabellen abzustellen (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Angesichts des-
sen, dass der Beschwerdeführer zwei Lehren absolvierte und in diesen Bereichen über
Berufserfahrung verfügte, ist der Lohn für praktische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompe-
tenzniveau 2, massgebend (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage-skill-level, privater Sektor,
Total, Männer, Kompetenzniveau 2) und somit von einem standardisierten monatlichen
Einkommen von CHF 5'649 auszugehen. Unbegründet ist der Einwand des Beschwer-
deführers, es sei auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, welches Expertenwissen und
eine 30-jährige Berufserfahrung voraussetzt, was in casu nicht der Fall ist. Wird der Lohn
von CHF 5'649 auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Std. aufge-
rechnet und an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte (0.90% im
2019 und 0.80%
im 2020)
angepasst, ergibt dies ein Bruttoeinkommen von
CHF 71'875.45 (5'649 / 40 x 41.7 x 12 / 100 x 100.90 bzw. / 100 x 100.80). Nur der
Vollständigkeit halber sei hier ergänzt, dass beim Abstellen auf das Kompetenzniveau
1, wie dies die Beschwerdegegnerin anfänglich tat, ein Valideneinkommen von
CHF 68'923 (5'417 / 40 x 41.7 x 12 / 100 x 100.9 bzw. /100 x 100.8) resultieren würde,
was wie nachfolgend aufgezeigt wird, ebenfalls zu einem Rentenanspruch führen würde.
5.2
5.2.1
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend unstrittig ebenfalls ein
statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Gemäss Belastungsprofil kann der Beschwer-
deführer regelmässige und gut strukturierte einfache Tätigkeiten ausüben. Da der Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Invalidität nicht mehr voll auf seinen angestammten Be-
ruf zurückgreifen kann, hat die Beschwerdegegnerin zur Recht die LSE-Kompetenzni-
veau 1 zur Anwendung gebracht. Der diesbezüglich herangezogene Tabellenlohn von
CHF 5’417 (LSE 2018, Tabelle TA1_tirage-skill-level, privater Sektor, Total, Männer,
Kompetenzniveau 1) bzw. indexiertes Jahreseinkommen von CHF 68'923.55 ist denn
auch unbestritten, wobei dies bei einem Beschäftigungsgrad von 60%, welcher dem Be-
schwerdeführer zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von CHF 41'354.13 bzw. bei einem
zusätzlichen Tabellenabzug von 10% ein solches von CHF 37'218.70 ergibt.
5.2.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Ta-
bellenabzug von mehr als 10 % zu gewähren.
Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkom-
men, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertä-
tigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten
ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei-
densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger
Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn
es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gege-
benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als na-
heliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der
Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter
Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt,
hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (Bundesgerichtsur-
teile 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015
E. 3.2).
5.2.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10%
mit der Begründung, weitere Einschränkungen seien vollumfänglich durch das Belas-
tungsprofil abgeglichen worden, was nicht zu beanstanden ist. Rechtsprechungsgemäss
ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind,
auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidens-
bedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Bundesgerichtsurteil 9C_507/2020
vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Weiter wirkt der Faktor Dienstjahre
bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwin-
gend lohnsenkend aus (Bundesgerichtsurteil 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019
E. 4.3.2 mit Hinweisen). Aus dem Umstand alleine, dass sich der Beschwerdeführer neu
orientieren muss, lässt sich daher kein zusätzlicher Leidensabzug begründen. Ferner
hat der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung als Landwirt
und Lagerist berufliche Fähigkeiten angeeignet, welche auch in jedem Berufsbereich
sehr wertvoll sind. Kleine Teams finden sich auf dem ausgeglichenen Stellenmarkt ohne
Weiteres und eine aus psychischen Gründen erforderliche verstärkte Rücksichtnahme
seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen gilt rechtsprechungsgemäss nicht als eigen-
ständiger abzugsfähiger Umstand. Das Angewiesensein auf einen verständnisvollen
Chef rechtfertigt demnach keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts
9C_233/2018 vom 11. April 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Tabellenabzug
von 10% als angemessen.
5.3 Der Einkommensvergleich ergibt bei einem Valideneinkommen von CHF 71’875.40
(Kompetenzniveau 2) bzw. CHF 68'923.58 (Kompetenzniveau 1) und einem Invaliden-
einkommen von CHF 37’218.70 eine Einkommenseinbusse von CHF 34'656.75 bzw.
CHF 31'704.88, mithin einen rentenbildenden Invaliditätsgrad von rund 48.21%
bzw. 46 %. Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall über 40% liegt, ist die bis zum 31. Januar
2020 gewährte Viertelsrente, ab dem 1. Februar 2020 weiter auszurichten. Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde begründet und in diesem Punkt gutzuheissen.
6. Hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sei hier ergänzend festge-
halten, dass Rentenleistungen erst dann auszurichten sind, wenn keine zumutbaren Ein-
gliederungsmassnahmen
mehr
in
Betracht
fallen
(vgl.
Bundesgerichtsurteil
9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 und Bundesgerichtsurteil 9C_108/2912
vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Einglie-
derungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg
brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls
auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht
eingliederungsfähig ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_450/2019 vom 14. November 2019
E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e S. 192 ff.; auch Meyer/Reichmuth,
a.a.O., N. 7 zu Art. 28 IVG).
In casu steht fest, dass der Beschwerdeführer diverse Massnahmen zur beruflichen Ein-
gliederung in Anspruch nahm, wofür ihm zeitweise Taggelder respektive infolge einer
Anstellung ein Lohn ausgerichtet wurden. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Ar-
beitseinsätze sind als Arbeitsversuche im Rahmen der Wiedereingliederungsbemühun-
gen zu qualifizieren. Diese brachten sodann einen Teilerfolg, indem es zu einer befriste-
ten Anstellung gekommen war.
Für die Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung genügt zwar laut Wortlaut
des aArt. 18 Abs. 1 IVG bereits eine Arbeitsunfähigkeit, welches Kriterium beim Be-
schwerdeführer erfüllt ist. Allerdings müssen zusätzlich die Teilgehalte der Verhältnis-
mässigkeit gegeben sein, insbesondere die Notwendigkeit der Massnahme (Art. 8 Abs.
1 lit. a IVG). Da in casu keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitsunfähig-
keitsgrad von 60% und die konkreten Beeinträchtigungen den Beschwerdeführer bei der
Stellensuche behindern, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in den Zuständigkeitsbereich
der Invalidenversicherung (Rz 5005 KSBE), sondern in den Zuständigkeitsbereich der
Arbeitslosenversicherung.
Der Anspruch auf andere Eingliederungsmassnahmen
braucht hier nicht geprüft zu werden, da er in der angefochtenen Verfügung nicht explizit
beurteilt wurde. Bezüglich weiterer Eingliederungsmassnahmen fehlt es also bereits an
einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachur-
teilsvoraussetzung (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
7. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als
dem Versicherte auch nach dem 1. Februar 2020 eine Viertelsrente zusteht. Die übrigen
Anträge werden abgewiesen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten auf CHF 800 festgesetzt und
aufgrund des Verfahrensausganges anteilmässig aufgeteilt. Dabei gehen 2/3 dh. im Be-
trag von CHF 533.35 zu Lasten der IV-Stelle und 1/3 dh. im Betrag von CHF 266.65 zu
Lasten des Beschwerdeführers. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerde-
führer im Betrag von CHF 533.35 zurückbezahlt.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit
der Streitsache, des teilweisen Obsiegens, des Umstandes, des Umfangs der Arbeits-
leistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen auf CHF 1’200 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Versi-
cherte hat ab dem 1. Februar 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente. Die übrigen
Anträge werden abgewiesen.
Die Gerichtskosten von CHF 800 werden der IV-Stelle im Betrag von CHF 533.35
und dem Beschwerdeführer im Betrag von CHF 266.65 auferlegt.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss im Umfang von
CHF 533.35 zurückerstattet.
Die IV-Stelle wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung
von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Sitten, 27. Juni 2022