S1 21 240
URTEIL VOM 7. JUNI 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , 1951 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. November 2021
Sachverhalt
A.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. März 2020 beim Regiona-
len Arbeitsvermittlungszentrum RAV, Zweigstelle Brig, zur Arbeitsvermittlung und bean-
tragte Arbeitslosenentschädigung. Nach 210 bezogenen Taggeldern teilte die Arbeitslo-
senkasse der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2021 mit, der gesetz-
liche Höchstanspruch sei per 14. Juli 2021 erreicht und infolgedessen der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juli 2021 nicht mehr gegeben. Die Beschwerde-
führerin wurde auf die Möglichkeit der Beantragung von Überbrückungsleistungen für
ältere Arbeitslose aufmerksam gemacht.
Am 8. bzw. am 13. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin den entsprechenden
Antrag bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (fortan Ausgleichskasse). Sie gab
dabei an, in A _________ (VS) wohnhaft zu sein, im Wallis aber keine Stelle gefunden
zu haben. Deshalb habe sie in der Umgebung B _________ (SG), wo ihre Söhne und
Enkel wohnten, nach Arbeit gesucht. Momentan könne sie als Springerin bei der Migros
Klubschule in C _________ (TG) arbeiten. Während der Arbeitszeit wohne sie in
B _________ zur Untermiete. Sie ziehe es in Betracht, zu einem späteren Zeitpunkt von
A _________ fort und nach B _________ zurück zu ziehen (Dossier Ausgleichskasse
Dok. 1).
B.
Mit Verfügung vom 23. September 2021 trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch nicht
ein. Dies mit der Begründung, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht in
A _________, sondern in B _________ befinde und die angerufene Durchführungsstelle
daher nicht für die Behandlung des Antrags zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin erhob am 27. September 2021 Einsprache. Sie machte geltend,
ihren Lebensmittelpunkt in A _________ zu haben. Die Schriften seien bei der Gemeinde
D _________ deponiert, sie zahle hier Steuern, da sei der Mittelpunkt ihrer Lebensbe-
ziehungen und sie habe auch schon zwei Saisonstellen im Goms belegen können. Da
es aber im Wallis schwierig sei, eine Stelle zu finden, habe sie die Suche auf die ganze
Schweiz ausgedehnt. Sie habe eine Stelle bei der Migros Klubschule in C _________
gefunden. Vom Goms aus sei es nicht möglich, morgens rechtzeitig dort zu sein, wes-
halb ihr die Untermiete in B _________ gelegen komme.
Mit Entscheid vom 3. November 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in ihrer Anmeldung habe die Beschwerde-
führerin die Mietkosten von B _________ als Ausgaben aufgeführt. Aus den eingereich-
ten Arbeitsbemühungen ab März 2020 ergäben sich unter insgesamt 153 Bewerbungen
lediglich deren 13 im Oberwallis. Der angeblich in A _________ abgeschlossene Miet-
vertrag sei nicht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin habe angegeben, vo-
raussichtlich noch bis zum 30. Juni 2022 als Springerin bei der Migros Clubschule in
C _________ zu arbeiten. Von ihrem Mann, der bei der Matterhorn Gotthardbahn arbeite
und in A _________ lebe, sei sie getrennt. Insgesamt ergebe sich daraus, dass sich der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin nicht in A _________ be-
finde und die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Wallis als Durchführungs-
stelle verneint werden müsse.
C.
Mit Beschwerde an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
Wallis vom 9. November 2021 (Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um Ent-
gegennahme ihres Gesuchs sowie Festsetzung und Auszahlung der Überbrückungsleis-
tungen durch die Ausgleichskasse des Kantons Wallis. Ihr Lebensmittelpunkt sei
A _________ und die Ausgleichskasse des Kantons Wallis somit zuständig für die Aus-
zahlung der Überbrückungsleistungen. Sie begründete ihre Beschwerde insbesondere
damit, dass sie nicht die Absicht habe, den Kanton Wallis zu verlassen. So habe sie
einen Mietvertrag per 1. November 2021 in A _________, wo sich ihr Lebensmittelpunkt
befinde. Nach dem Erwerb ihres Diploms als Erwachsenenbildnerin HF habe sie
schweizweit eine Arbeitsstelle gesucht, wobei sich keine Stellen im Umkreis von zwei
Stunden Arbeitsweg von A _________ aus ergeben hätten. Der im November 2019 ab-
geschlossene Untermietvertrag in B _________ habe es ihr ermöglicht, einen Zwischen-
verdienst als «Springerin» bei der Migros Klubschule C _________ zu erwirtschaften.
Das Appartement, das sie aus beruflichen Gründen miete, begründe aber nicht einen
Lebensmittelpunkt. Dass dies ihr zugleich Verwandtenbesuche in B _________, Kinder-
hütedienste und Besuche bei ihren betagten Eltern in E _________ (AG) ermöglicht
habe, sei ein Vorteil, aber ebenfalls nicht massgeblich für den Lebensmittelpunkt. Die
bei der Migros Klubschule durchgeführten Kurse hätten zwischen zwei und drei Wochen
gedauert, wobei sie unter der Woche in B _________, an den Wochenenden und zwi-
schen den Kursen dagegen im Wallis gewohnt habe. Hinsichtlich ihrer Stellensuche im
Wallis fügte die Beschwerdeführerin schliesslich noch an, dass es im Oberwallis, vor
allem aber im Goms, aufgrund ihres Alters, ihrer Fähigkeiten und ihrer Ausbildung kaum
möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies auch unter Beachtung der Zugverbindun-
gen am Morgen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin den Mietvertrag ihrer
3.5-Zimmer-Wohnung in A _________ vom 1. November 2021, das Diplom Erwachse-
nenbildnerin HF vom 30. Juli 2019 sowie eine E-Mail-Korrespondenz betreffend die Ein-
satzplanung der Migros Klubschule C _________ für das Jahr 2022 ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Ab-
weisung der Beschwerde.
Nachdem die Beschwerdeführerin keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriften-
wechsel am 27. Januar 2022 abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am
F _________ angetreten und hoffe, dort in einem Teilzeitpensum auch über das ordent-
liche Pensionsalter hinaus arbeiten zu können. Der Wohnort A _________ sei Voraus-
setzung für diese Stelle in der Schichtarbeit.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1). Bei der Beschwerdegeg-
nerin handelt es sich um eine kantonale Ausgleichskasse. Deshalb gelangt Art. 84 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Anwen-
dung. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entscheidet das Versicherungsgericht am Ort
der Ausgleichskasse. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts
Wallis ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt Art. 1 Abs. 1
AHVG, Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG),
Art. 58 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001
(RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungsgericht für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den Ein-
spracheentscheid vom 3. November 2021 berührt (Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde le-
gitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und
Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig ist vorliegend, ob die Ausgleichskasse ihre Zuständigkeit für die Entgegen-
nahme des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose (ÜL) zu Recht verneint und darauf nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Die Entgegennahme und die Prüfung der Anmeldungen sowie die Festsetzung und
Auszahlung der ÜL liegt in der Zuständigkeit der Durchführungsstellen des Kantons, in
dem die ÜL-berechtigte Person ihren Wohnsitz hat (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, ÜLG, vom 19. Juni 2020 und
Art. 13 ATSG). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, der für sie zum
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht des dauernden
Verbleibens aufhält (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ZGB).
3.2 Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 des Zivil-
gesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person
an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begrün-
dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres,
der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für
die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht
auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Um-
stände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich demnach an
jenem Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen
gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a; Kieser, ATSG Kommentar,
lich Indizien für den Wohnsitz, sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die
Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Be-
willigungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen
(Bundesgerichtsurteil K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB
bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein
neuer begründet wird.
3.3 Ist der Wohnsitz zwischen zwei oder mehreren Durchführungsstellen strittig, so ist
es in erster Linie Sache der beteiligten Durchführungsstellen, eine Einigung zu finden.
Gelingt dies nicht, hat die Durchführungsstelle, bei welcher die Anmeldung eingereicht
wurde, eine Nichteintretensverfügung zu erlassen (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Bis zum Ab-
schluss des Verfahrens, d.h. bis zur Rechtswirksamkeit des Entscheides, hat die Durch-
führungsstelle des Aufenthaltskantons – nach Rücksprache mit den anderen möglicher-
weise zuständigen Durchführungsstellen – eine provisorische ÜL nach den üblichen
Bestimmungen zu berechnen und auszuzahlen (Wegleitung über die Überbrückungs-
leistungen für ältere Arbeitslose, WÜL, Rz 1300.01 und 1300.02).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2021 eine 3.5-
Zimmer-Wohnung in A _________ bewohnt. Aus den Akten ergibt sich, dass der zivil-
rechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin sich bereits seit mehreren Jahren in
A _________ befindet. Anfangs wohnte sie mit ihrem Ehemann zusammen, nach der
Trennung nun in der eigenen Wohnung. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen
Konto der SVA Zürich arbeitete die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2020
monatsweise in A _________ und in G _________ im Goms. Am 30. Juni 2019 erhielt
sie ihr Diplom als Erwachsenenbildnerin HF und ab dem 1. September 2019 hielt sie
sich während der Kurszeiten der Migros-Klubschule zur Untermiete in B _________ in
einer 2.5-Zimmer-Wohnung auf. Dies, da sie ihre Arbeitsstelle in C _________ vom
Goms aus morgens nicht rechtzeitig erreichen konnte. Die Kontoauszüge der Raiffeisen-
bank belegen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 und 2021 wenn auch
nicht ausschliesslich, so doch oft in A _________ einkaufte. Die Arbeitsbemühungen der
Jahre 2020 und 2021 zeigen nur wenige Stellenbewerbungen im Oberwallis. Es kann
nicht von der Hand gewiesen werden, dass es für die 1958 geborene Beschwerdeführe-
rin schwierig war, eine Arbeitsstelle zu finden und insbesondere auch das Stellenange-
bot andernorts breiter gefächert ist, als im Goms. Allein aus der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin in C _________ hin und wieder Kurse durchführte und dafür ein Ap-
partement in B _________ untermiete, das sie auch nutzte, um ihre Söhne, Enkel und
die betagten Eltern zu besuchen, kann nicht auf einen Wohnsitz in B _________ ge-
schlossen werden. Aufgrund der tatsächlichen Wohnsituation ist vielmehr zu vermuten,
dass sie ausserhalb der Kurse und damit während eines grossen Teils des Jahres in
A _________ wohnte. Letztlich kann auch aus der einmalig geäusserten Absicht, das
Oberwallis zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu verlassen und zurück nach
B _________ in die Nähe ihrer Söhne und Enkel zu ziehen, nicht auf eine Wohnsitzbe-
gründung in B _________ geschlossen werden.
4.2 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz der Beschwer-
deführerin in A _________ befindet und die Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kan-
tons Wallis als Durchführungsstelle der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
ist zu bejahen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache ist zur materiellen Prüfung des An-
spruchs auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an die Ausgleichskasse zu-
rückzuweisen.
5.
5.1 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin dürften keine hohen Auslagen
entstanden sein, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g
ATSG, Art. 4 GTar).
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin auf
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an die Ausgleichskasse zurück ge-
wiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 7. Juni 2022