S1 21 239
URTEIL VOM 20. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eduard Brogli,
gegen
KANTONALE IV-STELLE , Beschwerdegegnerin
(Rentenanspruch)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2021
eingesehen
die Verfügung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 5. Oktober 2021, mit der ein
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde;
die Beschwerde vom 5. November 2021 bzw. vom 3. Dezember 2021 an die Sozi-
alversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis, mit der die Ausrichtung
einer Invalidenrente beantragt wurde;
die Vernehmlassung der kantonalen IV-Stelle Wallis vom 18. Januar 2022, in der
gestützt auf den RAD-Bericht vom 16. Dezember 2021 die Gutheissung der Beschwerde
und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung ergänzender medizi-
nischer Abklärungen sowie zu neuem Entscheid beantragt wurde;
die übrigen Akten;
erwägend
dass gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetztes über die Invalidenversi-
cherung (IVG) für Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen das Ver-
sicherungsgericht am Ort der IV-Stelle zuständig ist, mithin die Sozialversicherungs-
rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis;
dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege vom
ter als Einzelrichter entscheiden kann;
dass gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen, gegen welche eine Einspra-
che ausgeschlossen ist, innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-
schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
kann (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG);
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG);
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten wer-
den kann;
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dass der IV-Stelle die Bemessung der Invalidität und Hilflosigkeit und die Verfügung
über die Leistungen der Invalidenversicherung obliegt;
dass die IV-Stelle die zur Prüfung der Begehren notwendigen Abklärungen von Am-
tes wegen vornimmt (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 69 IVV);
dass die kantonale IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2022 schreibt,
in Anbetracht des Berichtes des Inselspitals vom 9. Dezember 2021 sowie der RAD-
Abklärung vom 16. Dezember 2021 sei eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit indiziert
und die Sache sei zur Durchführung derselben in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde an die IV-Stelle zurück zu weisen;
dass demnach die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Beschwerde in diesem
Sinne gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurück zu weisen ist;
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und die vorliegend in
ihrem Vermögensinteresse handelnde und im Verfahren unterlegene Kantonale IV-
Stelle die reduzierten (Art. 12 GTar) Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250 zu tragen
hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG; vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2007 vom
Oktober 2007 E. 4, 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom
Juni 2007 E. 4 und 9C_313/2007 vom 8. Januar 2008);
dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von CHF 500 zurückerstattet
wird;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung hat, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und
Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, dass das Verfahren nicht bis zum Urteil
fortgeführt wurde, des Umfangs der Arbeitsleistung, bei der auch das Verfahren um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzubeziehen ist, sowie der durch den
Rechtstreit entstandenen Auslagen, auf CHF 1’200 festsetzt (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4,
27 und 40 GTar, Bundesgerichtsurteil 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2);
wird erkannt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur
Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent-
scheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250 werden der IV-Stelle auferlegt.
Der Kostenvorschuss von CHF 500 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1’200 zu bezahlen.
Sitten, 20. Januar 2022