S1 21 227
URTEIL VOM 20. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , 1951 Sitten, Beschwerde-
gegnerin
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Stellenzuweisung)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2021
Sachverhalt
A.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. Oktober 2020 zum Bezug
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Sie hatte ihr Arbeitsverhältnis als unge-
lernte Verkaufskraft auf den 30 September 2020 gekündigt und war mit ihrem Partner
ins Wallis gezogen. Am 5. November 2020 forderte das RAV sie zur Stellungnahme auf,
da für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit keine Stellenbemühungen eingegangen waren.
Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe nicht gewusst, dass sie sich bereits zu einem
so frühen Zeitpunkt auf Stellensuche hätte begeben müssen. Zudem sei es schwierig
gewesen, von einem anderen Kanton aus im Wallis Arbeit zu finden. Mit Verfügung vom
für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Da auch für den Monat Februar
2021 teilweise ungenügende Arbeitssuchnachweise erbracht wurden, erfolgte am
Gespräch nicht erschienen war, wurde sie mit Verfügung vom 7. Mai 2021 für 5 Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt.
Am 28. Juli 2021 wies ihr Personalberater der Beschwerdeführerin eine Stelle zu und
forderte sie dazu auf, sich bis zum 31. Juli 2021 zu bewerben. Nachdem dies nicht ge-
schehen war, wurde sie mit Schreiben vom 27. August 2021 um ihre Stellungnahme
gebeten. Sie teilte mit, die Aufforderung sei per E-Mail an sie geschickt worden. Sie habe
zu Hause keinen Computer und habe am 28. Juli 2021 an einem OPRA-Kurs teilgenom-
men. Deshalb habe sie das Mail erst nach ihren bewilligten Ferien gesehen und sich
dann unverzüglich beworben. Die Arbeitsstelle sei bereits besetzt gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2021 wurde die Beschwerdeführerin für 31 Tage in
der Anspruchsberechtigung eingestellt, da sie eine zumutbare Arbeit abgelehnt habe.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die DIHA mit Entscheid vom 4. Oktober 2021
ab.
C.
Dagegen wurde am 25. Oktober 2021 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Ar-
beitslosenentschädigung für die volle Dauer der Arbeitslosigkeit ohne Einstelltage.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2021 verwies die DIHA auf den Einspra-
cheentscheid.
Nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Akteneinsichtsrecht keinen Gebrauch ge-
macht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 16. Dezember 2021 abgeschlossen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG)
sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen
Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-
schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
(Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art.
81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Ge-
richts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei deutscher Mutter-
sprache und verstehe kein Französisch. Deshalb habe sie immer wieder betont, dass
die zuständigen Behörden mit ihr in deutscher Sprache verkehren müssten. Sie wohne
in A _________, das sich im zweisprachigen Bezirk Siders befinde. Deutsch sei Amts-
sprache. Trotzdem seien die Entscheide aus Sitten stets in französischer Sprache erlas-
sen worden.
Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich des
Gesprächs vom 5. November 2020 auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beratungen
nach Brig zu verlegen, wodurch sie auch sämtliche Dokumente und die Korrespondenz
in deutscher Sprache erhalten hätte. Sie verzichtete ausdrücklich darauf und zog es vor,
in Siders zu bleiben.
3.
3.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von
31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, weil sie sich nicht innert der
ihr dafür angesetzten Frist um eine Stelle als Verkäuferin beworben hatte.
4.
4.1 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss ge-
mäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG). Nach Art.
17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspru-
chen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unterneh-
men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflich-
tet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie
muss ihre Bemühungen nachweisen können. Zudem muss sie sicherstellen, dass sie
innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 17 Abs. 3
AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen
Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere,
um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amts-
stelle entgegen zu nehmen (Bundesgerichtsurteil C 2/02 vom 23. Juli 2002 E. 2).
4.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versi-
cherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Ver-
haltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeits-
losenversicherung auswirken, Sanktionen vor. Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1
AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung
für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So ist die versicherte Person
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie
die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, na-
mentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme
ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck
durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion
einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person
hätte vermeiden oder verhindern können (vgl. dazu Thomas Nussbaumer, in: Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ulrich
Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2016, Rz. 822).
Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene Mitbeteili-
gung der versicherten Person am Schaden, den sie der Arbeitslosenversicherung in
schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. In beweisrechtlicher
Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand zu Grunde liegenden Tatsachen mit
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil C 76/05 E.1). Die Einstellungsfrist in der An-
spruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, de-
rentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Dauer der Einstellung richtet
sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage
bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Ver-
schulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte
Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4
lit. b AVIV). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden,
d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden) zu erfolgen (KS ALE Rz. D2).
Die zuständige Durchführungsstelle ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht gel-
tenden Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erheben. Im Einstellungsverfahren ist das rechtliche Gehör zu gewähren, weil ohne vor-
gängige Befragung der versicherten Person nicht beurteilt werden kann, ob und in wel-
chem Umfang sanktioniert werden muss (KS ALE Rz. D8 in fine).
4.3 Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstellungsdauer ist der
Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss
sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensaus-
übung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d, 123 V 152 E. 2).
4.4 Der Einstellungstatbestand der Nichtanhandnahme einer zugewiesenen zumutba-
ren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die
versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern dieser Einstellungstat-
bestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Ar-
beitsvertrages scheitern lässt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand
auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Arbeit durch
die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen bemüht oder wenn sie die Teilzeitbeschäftigung nicht zu Guns-
ten der angebotenen Vollzeitbeschäftigung aufgibt (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 844). In
Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte Person bei
einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit
diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die
Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, am 28. Juli 2021 sei sie von ihrem Perso-
nalberater per E-Mail dazu aufgefordert worden, sich bis zum 31. Juli 2021 um eine be-
stimmte Stelle als Verkäuferin zu bewerben. Sie besitze keinen PC, könne die Mailnach-
richten aber im Geschäft ihres Partners abrufen. Da dieser vom 28. bis zum 30. Juli 2021
abwesend gewesen sei, habe sie keinen Zugang zum Geschäftscomputer gehabt. Am
Freitagabend, den 30. Juli 2021, sei sie in die Ferien gefahren. Diese hätten bis zum 16.
August gedauert, was mit dem RAV so abgesprochen gewesen sei. Sie habe ihre E-
Mails im Ausland nicht abrufen können, darin aber auch kein Problem gesehen, da sie
die notwendigen Arbeitsbemühungen bereits eingereicht gehabt habe. Die E-Mailnach-
richt vom 28. Juli 2021 habe sie am 16. August 2021 gelesen und sich gleichentags noch
beworben. Im angefochtenen Entscheid stehe, sie habe eine zugesagte Stelle abge-
lehnt. Das stimme nicht, sie habe nie eine Zusage erhalten. Es habe sich lediglich um
eine Aufforderung gehandelt, sich zu bewerben.
5.2 Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihren Einspracheentscheid. Darin hatte sie
festgehalten, indem die Beschwerdeführerin eine konkrete, zumutbare und ihrem Profil
entsprechende Arbeit abgelehnt habe, liege ein schweres Verschulden vor und die Ein-
stellung von 31 Tagen sei gerechtfertigt.
5.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Personalberater des RAV die Beschwerdefüh-
rerin am 28. Juli 2021 per E-Mail anwies, sich auf eine Stelle als Verkäuferin zu bewer-
ben, was diese jedoch erst am 16. August 2021 tat. Zu prüfen ist somit, ob dieses Ver-
halten der Beschwerdeführerin entschuldbar ist.
Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. Dezember 2020 bestätigte die Beschwer-
deführerin mit ihrer Unterschrift, sie habe verstanden, dass sie sich innerhalb von 24
Stunden auf angebotene Stellen melden müsse. Aus den Akten geht hervor, dass der
Personalberater des RAV üblicherweise per E-Mail mit der Beschwerdeführerin kommu-
nizierte und diese sich auch von sich aus auf diese Weise bei ihm meldete. Die Be-
schwerdeführerin musste somit damit rechnen, dass sie per E-Mail von RAV kontaktiert
werden könnte. Unter diesen Umständen war es ihre Pflicht, die Eingänge auf dem E-
Mail-Konto täglich zu kontrollieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie die
Mails im Geschäft ihres Partners abrufen musste und dieser sich Ende Juli 2021 im Aus-
land aufhielt. Aufgrund der vorliegenden Sachlage wäre sie gehalten gewesen, sich je-
derzeit und somit auch in der Abwesenheit ihres Partners Zugang zu dessen PC und
den E-Mails des RAV zu verschaffen.
5.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Zuweisung
des RAV einen halben Monat zu spät befolgte und die Stelle bereits anderweitig verge-
ben war. Da sie keine Gründe geltend machen konnte, die dieses Versäumnis rechtfer-
tigen oder entschuldigen, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, mit ihrem Verhalten
das Fortdauern der Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen zu haben. Darin liegt,
wie auch die DIHA zutreffend erkannt hat, ihr Verschulden. Unter diesen Umständen ist
nicht zu beanstanden, dass gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine vorübergehende
Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage an-
gemessen sind.
6.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und be-
trägt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage
bei schwerem Verschulden. Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung als
versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten
Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversi-
cherung verursacht hat.
Wenn sich ein arbeitsloser Versicherter nicht auf die zugewiesene Stelle hin bewirbt und
dadurch jegliche Chance für diese Stelle verliert, ist bei der Bemessung der Einstellungs-
dauer wegen nicht genügender Bewerbung für eine Anstellung der gleiche Verschul-
densmassstab (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 AVIV) anzulegen, wie im Falle
der Ablehnung einer nach Art. 16 Abs. 1 AVIG zumutbaren Arbeit (BGE 122 V 40 E.
4c/bb). Für die Bemessung der Einstelldauer hat das RAV das Einstellraster des Staats-
sekretariats für Wirtschaft SECO hinzugezogen. Dieses sieht bei der erstmaligen Ableh-
nung einer zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung von 31 bis 45 Tagen vor.
Rechtsprechungsgemäss ist bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes auch bei Ab-
lehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren
Verschulden auszugehen. Unter einem entschuldbaren Grund ist ein Grund zu verste-
hen, der das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Ein sol-
cher im konkreten Einzelfall liegender Grund kann die subjektive Situation der betroffe-
nen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5).
6.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für ihren RAV-Berater innert eines
Tages erreichbar sein muss. Dass sie während der Abwesenheit ihres Partners keinen
Zugang zu dessen Geschäftscomputer hatte, liegt allein in ihrem Verantwortlichkeitsbe-
reich. Die Kommunikation mit dem RAV-Berater erfolgte für gewöhnlich sowohl von Sei-
ten des RAV, als auch von Seiten der Beschwerdeführerin, per E-Mail. Die Beschwer-
deführerin musste jederzeit damit rechnen, vom RAV kontaktiert zu werden. Es ist nicht
entschuldbar, dass sie ihre E-Mails nicht täglich abrief und insbesondere völlig unver-
ständlich, dass sie am 30. Juli 2021 in die Ferien verreiste, ohne dies vorher nochmals
zu tun. Konkrete Gründe, welche das schwere Verschulden leichter erscheinen lassen,
sind damit in casu nicht ersichtlich. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für
31 Tage ist demzufolge zu bestätigen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG). Es werden
keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10).
DEMNACH WIRD ERKANNT
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 20. April 2022