S1 21 215
URTEIL VOM 5. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Oberwallis, 3900 Brig
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Rentenanspruch)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2021
Sachverhalt
A.
A.a Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Februar 2014 zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Dossier S. 1ff.). Sie hatte sich im Jahr
2013 einer Schulteroperation, einer Pankreaskopfresektion nach Whipple und einer Hys-
terektomie unterziehen müssen. Im Februar 2014 kam eine weitere Schulteroperation
hinzu. Zusätzlich litt sie an einem Karpaltunnelsyndrom und einer zervikalen Diskopa-
thie. Der Hausarzt stellte ihr grundsätzlich eine gute Prognose, konnte sich indessen zur
Arbeitsfähigkeit nicht äussern, da die Rehabilitation noch nicht abgeschlossen war
(a.a.O. S. 86ff.). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD riet am 10. Juni 2014
zum Abwarten weiterer Berichte, derzeit seien keine Massnahmen möglich bzw. sinnvoll
(a.a.O. S. 113). Ein Jahr später, am 1. Juni 2015, stellte er fest, die Rehabilitation sei
noch nicht abgeschlossen (a.a.O. S. 256). Im angestammten Beruf sei sicher keine Ar-
beitsfähigkeit gegeben, eine angepasste Tätigkeit sollte aber möglich sein. Aufgrund der
persistierenden unklaren epigastrischen Schmerzen nach der Whip-ple’schen Operation
wies der Hausarzt die Beschwerdeführerin der Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie
und Medizin zu, wo nach umfangreichen Abklärungen ebenfalls keine nachhaltige Bes-
serung der Symptomatik erzielt werden konnte. Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte
ein. In Anbetracht der unklaren Situation wegen der chronischen Schmerzproblematik
empfahl die RAD-Ärztin im Februar 2016 die Einholung eines interdisziplinären Gutach-
tens in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Chirurgie (a.a.O. S. 414). Die
Expertise wurde am 30. August 2016 erstattet (a.a.O. S. 457 – 517). Der beurteilende
Neurologe konnte die Schmerzen nicht objektivieren. Es fanden sich keine Hinweise auf
eine neurogene Ursache der Schmerzen, das Vorhandensein einer Neurombildung im
Bereich der Oberbauchnarbe wurde verneint (a.a.O. S. 471). Von psychiatrischer Seite
konnten keine psychischen Anteile einer Schmerzstörung objektiviert werden (a.a.O. S.
484). Es fanden sich auch keine Hinweise auf Inkonsistenzen, keine Verhaltensauffällig-
keiten und keine Widersprüche von versicherungsmedizinischer Relevanz. Eventuell be-
stehende Einschränkungen seien allein auf die körperliche Erkrankung zurückzuführen
(a.a.O. S. 485). Aus dem allgemeinmedizinisch-internistischen Teilgutachten ergab sich,
dass bis anhin kein pathologisches Korrelat, insbesondere kein Anhalt für das Vorliegen
einer Passagestörung oder eine Narbenhernie, habe gefunden werden können. In einer
optimal angepassten Tätigkeit (vor allem Heimarbeit mit der Möglichkeit, die Arbeit zu
unterbrechen), bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ca. 70%. Es bestünden keine Inkonsis-
tenzen, die krampfartigen abdominellen Beschwerden seien glaubhaft (a.a.O. S. 492f.).
Aus viszeralchirurgischer Sicht wurde die Arbeitsfähigkeit auf 60%, bei ganztägiger An-
wesenheit, festgelegt, sofern die Versicherte zum Beispiel in Heimarbeit die Pausen sel-
ber bestimmen und eine optimal angepasste Tätigkeit ausüben könne (a.a.O. S. 500).
Interdisziplinär und unter Einbezug aller Zusatzgutachten wurde die Arbeitsfähigkeit in
einer optimal angepassten Tätigkeit, vorzugsweise in Heimarbeit, auf ca. 60% festgelegt.
Diese 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe retrospektiv ab Juni 2015. Gestützt auf das Gut-
achten verfasste die RAD-Ärztin, Fachärztin für Innere Medizin FMH, ihren Schlussbe-
richt vom 13. September 2016 (a.a.O. S. 526ff.).
Mit Vorentscheiden vom 27. September 2016 (S. 542ff.) wurde die Ablehnung einer Kos-
tengutsprache für Umschulung in Aussicht gestellt, sowie für die Zeit vom 1. August 2014
bis zum 31. Juli 2015 der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ab dem 1. August
2015 entfalle ein Rentenanspruch. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwer-
deführerin im Gesundheitsfall in einem Pensum von 50% erwerbstätig und von 50% im
Haushalt beschäftigt wäre, die Invaliditätsbemessung erfolge somit nach der gemischten
Methode.
Nachdem von Seiten der Beschwerdeführerin keine Einwände gemacht worden waren,
bestätigte die IV-Stelle die Vorentscheide mit Verfügungen vom 29. November 2016.
Diese erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
A.b Im Juni 2017 erfolgte eine Neuanmeldung (a.a.O. S. 581ff.). Mangels Veränderung
der beruflichen oder medizinischen Situation, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25.
September 2017 (a.a.O. S. 606f.) darauf nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
A.c Im September 2019 meldete die Beschwerdeführer sich erneut bei der IV-Stelle
(a.a.O. S. 611ff.). Sie machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gel-
tend und belegte diese mit diversen Arztberichten aus dem Jahr 2019. Die Schmerzen
im rechten Oberbauch hatten sich verstärkt, im Juli 2019 war eine Hüftprothese einge-
setzt worden und sie litt unter degenerativen Veränderungen des Wirbelsegmentes C4
bis C7. Der Hausarzt teilte in seinem Bericht zuhanden der IV vom 25. November 2019
(a.a.O. S. 665ff.) mit, die abdominellen Beschwerden seien beträchtlich. Es sei nun ein
kleines Narbenrezidiv am rechten Oberbauch gefunden worden, welches die langdau-
ernden Schmerzen erkläre. Die Operation sei am 27. November 2019 geplant. Zusätzlich
seien präoperative Abklärungen bezüglich der Halswirbelsäule und der stark schmer-
zenden Daumengrundgelenke im Gange. Aufgrund der starken Schmerzen an diesen
verschiedenen Stellen bestehe momentan keine Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärztin kam in
ihrem Bericht vom 23. März 2020 (a.a.O. S. 690f.) zum Schluss, nach der Handoperation
im Frühling 2019 und nach der Hüftoperation im Sommer 2019 sei die Versicherte vo-
rübergehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ob es zu einer Operation der Halswir-
belsäule komme, sei noch nicht bekannt und ebensowenig könne vorausgesagt werden,
ob die Operation der Rezidivnarbenhernie im Bauchbereich zur Beschwerdefreiheit
führe. Insgesamt sei die anlässlich des MEDAS-Gutachtens festgelegte Arbeitsfähigkeit
weiterhin gültig. Aus einem Sprechstundenbericht von Prof. Dr. A _________, Chefarzt
der Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin, vom 9. Mai 2020 (a.a.O. S.
706ff.) ergab sich, dass ein Abflusshinderniss an der Pankreatikojejunostimie gefunden
worden war, das ursächlich für die Schmerzen sein könnte. Eine entsprechende Opera-
tion wurde am 20. Mai 2020 in der Universitätsklinik für Viszerale Chirurgie und Medizin
durchgeführt. In seinem Bericht vom 18. September 2020 (a.a.O. S. 752ff.) schrieb Prof.
Dr. A _________, die Patientin berichte weiterhin über Bauchkoliken, Durchfall, post-
brandiales Völlegefühl sowie Episoden von starken epigastrischen Schmerzen. Histolo-
gisch habe nach der Operation vom 20. Mai 2020 die Diagnose einer chronisch fibrosie-
renden Pankreatitis gestellt werden können. Die RAD-Ärztin beurteilte die Situation am
unverändert. Nach der passageren perioperativen Episode der Verschlechterung könne
weder von einer Reduktion noch von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden. Die in der Haushaltsabklärung von der Beschwerdeführerin geschilderten Ein-
schränkungen beurteilte die RAD-Ärztin als schwer nachzuvollziehen.
Mit Vorbescheid vom 3. März 2021 verneinte die IV-Stelle sowohl den Anspruch auf eine
Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen (a.a.O. S. 786ff.). Die Beschwerde-
führerin erhob ihre Einwände am 20. März 2021 / 16. April 2021 und belegte dies mit
Berichten ihres Hausarztes und eines behandelnden Arztes. Die RAD-Ärztin hielt dazu
am 27. April 2021 (a.a.O. S. 851) fest, ausser es würden neue Erkenntnisse gewonnen,
ändere sich dauerhaft nichts an der bisherigen Einschätzung.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2021 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitlichen Einschränkungen
der Versicherten hätten sich seit dem Gutachten aus dem Jahr 2016 nicht wesentlich
verändert. Neu beurteilte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu
65% erwerbstätig. Unter Gewährung eines Tabellenlohnabzuges von 10% aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalles wurde ein Invaliditätsgrad von 29.79% errechnet
und ein Rentenanspruch verneint.
C.
Dagegen wurde am 4. Oktober 2021 Beschwerde erhoben und beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzu-
sprechen. Die IV habe sich in ihrer Verfügung primär auf die Aktenbeurteilung des RAD
gestützt, der festhalte, die Situation präsentiere sich mehr oder weniger gleich wie zum
Zeitpunkt des Gutachtens im Jahr 2016. Die beurteilende RAD-Ärztin sei Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin und nicht Viszeralchirurgin. Damit würden geringe Zweifel an
ihrer Beurteilung reichen, um die Beweiskraft ihres Schlussberichts in Frage zu stellen.
Die Schmerzspezialistin führe in ihrem Bericht vom 24. September 2021 aus, der Be-
schwerdeführerin seien leichte Tätigkeiten, die vorzugsweise zu Hause ausgeübt wer-
den könnten, höchstens im Umfang von 30% zumutbar. Ebenfalls der Hausarzt habe in
seinem Bericht vom 21. September 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40% attestiert.
Schliesslich habe Prof. Dr. A _________, am 2. Oktober 2021 ausführlich zur bestritte-
nen Verfügung Stellung genommen und unter anderem ein neues MEDAS-Gutachten
unter Einbezug eines Schmerztherapeuten und eines Gastroenterologen empfohlen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2021 hielt die IV-Stelle gestützt auf den
RAD-Bericht vom 29. Oktober 2021 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Schmerzsituation sei im MEDAS-Gutachten vom Mai 2016
ausführlich geschildert worden. Ein wesentlicher Unterschied zu den aktuellen Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin und ihrer Ärzte könne nicht festgestellt werden. Die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit des MEDAS-Gutachtens behalte deshalb seine Gültigkeit.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Vorbringen und Anträgen
fest.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo-
ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände-
rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss-
ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin-
weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver-
halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil
9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das,
dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da die strittige Verfügung am 31. August 2021
erging.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Invalidenversicherung den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin genügend abgeklärt und gestützt darauf den Grad der
Restarbeitsfähigkeit korrekt festgelegt und einen Leistungsanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]).
Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (alt Art. 28 IVG).
3.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.3 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Berichte
ihrer RAD-Ärztin, die sich auf den Standpunkt stellte, von ärztlicher Seite gebe es seit
dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2016 keine wesentlichen Veränderungen des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit.
4.2
Die Beschwerdeführerin bemängelt die Qualität der RAD-Stellungnahmen. Es
handle sich dabei um reine Aktenbeurteilungen, die von einer Fachärztin in Allgemeiner
Innerer Medizin verfasst worden seien und damit nicht von einer Spezialistin auf dem
eigentlich verlangten Fachgebiet der Viszeralchirurgie.
4.3 Prof. Dr. A _________ stellte in seinem Bericht vom 18. September 2020 (a.a.O.
S. 753) neu die Diagnose einer chronischen fibrosierenden Pankreatitis. In ihrem Bericht
vom 12. Februar 2021 (a.a.O. S. 775ff.) zitierte die RAD-Ärztin selbigen Bericht zwar,
ohne jedoch die Diagnose in ihre Liste aufzunehmen. Ebenfalls in den Bericht vom 27.
April 2021 fand die Diagnose keine Aufnahme. Die RAD-Ärztin hielt den passageren
Gewichtsverlust fest, stellte aber fest, es sei weder zu einer Verbesserung noch zu einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (a.a.O. S. 850).
Prof.
Dr. A _________ zeigte in seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2021 auf, dass die
Oberbauchschmerzen der Beschwerdeführerin im MEDAS-Gutachten auf andere Ursa-
chen zurückgeführt wurden und die Diagnose einer chronischen Pankreatitis erst im his-
tologischen Bericht der Operation vom 20. Mai 2020 gestellt wurde. Die chronische Pan-
kreatitis habe sich im Verlaufe der Jahre als Folge der Whipple OP im Jahr 2013 entwi-
ckelt. Zur Arbeitsfähigkeit konnte Prof. Dr. A _________ noch keine Angaben machen,
diese hänge von der zukünftigen Entwicklung und von den Behandlungsmöglichkeiten
der Schmerzen ab. Er empfahl eine erneute Begutachtung durch einen Gastoenterolo-
gen und einen Schmerztherapeuten. Die RAD-Ärztin nahm am 29. Oktober 2021 zur
Beschwerde Stellung. Nun erst ergänzte sie ihre Diagnosenliste mit einer fibrosierenden
chronischen Pankreatitis Dg 2020, hielt dazu aber fest, die Schmerzsituation sei im ME-
DAS-Gutachten vom Mai 2016 ausführlich geschildert worden. Ein wesentlicher Unter-
schied zu den aktuellen Schilderungen könne nicht ausgemacht werden. Die 60%ige
Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit behalte deshalb ihre Gültigkeit.
4.4 Für das erkennende Gericht ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die
im Mai 2020 neu gestellte Diagnose einer chronischen Pankreatitis keine wesentliche
Änderung des Gesundheitszustandes darstellt. In Übereinstimmung mit der nachvoll-
ziehbar begründeten Darstellung von Prof. Dr. A _________, einem anerkannten Spezi-
alisten auf dem Gebiet der Viszeralchirurgie, muss festgestellt werden, dass die Auswir-
kungen der chronischen Pankreatitis auf die Arbeitsfähigkeit durch die IV-Stelle über-
haupt nicht abgeklärt wurden.
4.5 Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Un-
tersuchungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Die Beschwerde ist in
dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme
der notwendigen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen
ist.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
CHF 500 festgesetzt.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Parteientschädigung, die das Gericht unter Würdigung der Bedeutung und Schwie-
rigkeit der Streitsache, des Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit
entstandenen Auslagen auf CHF 1’200 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt
(Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar; BGE 126 V 11 E. 2, Bundesgerichtsurteil 9C_30/2014
vom 6. Mai 2014 E. 3.).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache zur
Vornahme der notwendigen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Ent-
scheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. Der be-
reits bezahlte Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1’200 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 5. April 2022