S1 21 213
URTEIL VOM 27. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ AG - Y _________ , Beschwerdeführerin
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin
(KAE / Covid-19 / Geltendmachung des Anspruchs)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. September 2021
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Oktober 2020 (S. 73 ff.) für die Periode ab
dem 24. Oktober 2020 die «Voranmeldung von Kurzarbeit» ein. Mit Verfügungen vom
für die Zeit vom 6. November 2020 bis zum 31. Januar 2021. Sofern die übrigen An-
spruchs- und Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt seien und der Entschädigungsan-
spruch gemäss Art. 38 Abs 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-
versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 innert dreier Mo-
nate nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse
geltend gemacht werde, bestehe Anspruch auf Leistungen.
Mit Schreiben vom 8. April 2021 (59 f.) liess das Treuhandbüro der Beschwerdeführerin
eine rückwirkende Anpassung der bestehenden Voranmeldung beantragen. Gestützt
darauf erliess die Dienstelle am 23. April 2020 (S. 56) die Verfügung, in der sie die Vo-
ranmeldung für die Periode vom 26. Oktober bis zum 14. März 2021 guthiess. Die neuen
Abrechnungen waren bis zum 30. April 2021 bei der Beschwerdegegnerin zu hinterle-
gen.
Am 30. April 2021 (S. 26 - 45) liess das Treuhandbüro der Beschwerdegegnerin die
Abrechnungen der Monate Januar bis März 2021 per Mail zukommen. Am 18. Mai 2021
(S. 46-55) sandte sie die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 zu.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (S. 20 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (fortan KAE) für den Monat Dezember 2020 mit
der Begründung ab, das Abrechnungsformular sei verspätet eingereicht worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 (S. 9 ff.) Einsprache. Aufgrund
der komplexen Materie sei es dem Treuhandbüro nicht möglich gewesen, bis zum
fügung vom 23. April 2021 sei eine neue dreimonatige Frist eingeräumt worden. Da
schliesslich die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 am 18. Mai 2021 nachge-
reicht worden sei, könne ihr kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Mit Entscheid vom 14. September 2021 (S. 2 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Ein-
sprache ab. Die Abrechnung für den Monat Dezember 2020 sei von der Treuhänderin
verspätet eingereicht worden. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin, die Frist sei zu
kurz berechnet gewesen, sei unzutreffend. Gemäss den Mitteilungen bestreffend den
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen und den gesetzlichen Bestimmungen habe
die Abrechnung innert einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Periode bei der Kasse
eingereicht werden müssen.
C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2021 Beschwerde bei
der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Sie bezeich-
nete die Vorgehensweise der Arbeitslossenkasse als «überspitzten Formalismus». Die
Frist von wenigen Tagen habe die Treuhänderin nicht einhalten können. Die Vorgehens-
weise der Beschwerdegegnerin sei ungerecht und willkürlich.
Im Rahmen der Vernehmlassung hielt die Arbeitslosenkasse am 21. Oktober 2021 an
der Anspruchsverweigerung fest.
Replizierend führte die Beschwerdeführerin am 24. November 2021 aus, gegen die Ver-
fügung der DIHA vom 23. Dezember 2020 sei Rekurs eingelegt worden, was am 23. April
2021 zur Gutheissung geführt habe. Dabei sei ihm eine Frist von 5 Tagen auferlegt wor-
den, um die Abrechnungen einzureichen. Diese hätten von der Treuhänderin nicht voll-
ständig eingereicht werden können. Die Abrechnung vom Dezember 2020 sei von dieser
am 18. Mai 2021 der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Sie persönlich habe aber
die Formulare für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 bereits mit Mail
vom 11. November 2020 und 1. Januar 2021 an die Beschwerdegegnerin zugesandt.
Mit Duplik vom 9. Dezember 2021 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die strittige Ab-
rechnung sei bei ihr vor Mai 2021 weder per Post noch per Mail eingegangen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-
sicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz,
AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit
dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Die sachliche und örtliche Zustän-
digkeit der angerufenen Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
ist in casu gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol-
venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die
Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements
des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober
1976 [VVRG]). Auf die fristgerecht und den formalen Anforderungen entsprechende Be-
schwerde kann eingetreten werden.
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung
für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2020.
3.
3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitgeber, der im Rahmen einer Kurzarbeit,
einen Entschädigungsanspruch geltend macht, dies innert dreier Monate nach Ablauf
jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten
Kasse tun. Er reicht der Kasse ein: a. die für die weitere Beurteilung der Anspruchsbe-
rechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen; b. eine
Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung;
c. eine Bestätigung, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungs-
beiträge übernimmt (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Ent-
schädigungsanspruchs gemäss Art. 38 AVIG wird durch das Ende der Abrechnungspe-
riode ausgelöst, weshalb die Frist am Tag des letzten Monats der Dreimonatsfrist abläuft,
der durch seine Zahl dem Tag des Endes der Abrechnungsperiode entspricht (Bundes-
gerichtsurteil C 26/01 vom 15. Januar 2003 publiziert in ARV 2003, S. 251). Massgebend
zur Fristwahrung ist nicht das Eintreffen der schriftlichen Eingabe am letzten Tag der
Frist bei der Arbeitslosenkasse (sog. Empfangsprinzip), sondern die Übergabe an die
Schweizerische Post oder den Empfänger (sog. Expeditionsprinzip). Entschädigungen,
die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 38 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm
nicht vergütet (Art. 39 Abs. 1 und 3 AVIG). Bei der Frist für die Geltendmachung des
Anspruchs handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (vgl. Rubin Boris, assurance-
chômage et service public de l’emploi, 6. Teil, indemnité en cas de réduction de l’horaire
de travail, 2019, S. 138 N 669).
3.2 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat ein Paket mit diversen Coronavirus-bedingten
Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, unter anderem die Verord-
nung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Bereits am
Mal abgeändert und weitere Änderungen folgten. Eine Abweichung von der dreimonati-
gen Frist gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG für die Geltendmachung des Anspruchs wurde
jedoch nie vorgenommen.
Nachdem am 25. September 2020 das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen
für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-
Gesetz) in Kraft getreten war, wurde dieses durch die Bundesversammlung am 19. März
2021 abgeändert. Gemäss Art. 17b Abs. 1 Covid-19-Gesetz (in Kraft [rückwirkend] vom
AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit mehr einzuhalten. Sodann war die Voranmel-
dung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauerte. Für rückwir-
kende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung war ein entsprechendes Gesuch
bis am 30. April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Neu entstandene Ent-
schädigungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 waren in Abweichung von
Artikel 38 Absatz 1 AVIG bis zum 30. April 2021 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse
geltend zu machen (Art. 17b Abs. 3 Covid-19-Gesetz), wobei es sich um eine Verwir-
kungsfrist handelte (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes, BBl 2021
285 S. 30; vgl. auch Sozialversicherungsgericht Zürich AL.2021.00051 vom 8. April 2021
E. 3.2).
3.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom
Dezember 2020 (S. 70) über ein gültiges KAE-Gesuch der DIHA für die Periode vom
November 2020 bis 31. Januar 2021 verfügte. Die hier zur Diskussion stehende Ab-
rechnungsperiode ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen, so dass die Frist zur Geltend-
machung des Anspruchs auf KAE am nächsten Tag, d.h. am 1. Januar 2021, zu laufen
begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des dritten Monats, d.h. am 31. März 2021,
geendet hat.
Den Akten der Beschwerdegegnerin kann entnommen werden, dass die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 10. März 2021 (S. 67 f.) - mit Eingangsstempel der Beschwer-
degegnerin vom 12. März 2021 und Briefumschlag vom 11. März 2021 (S. 69) bestätigt
rechnungsformulare vom November und Dezember 2020 berief. Sie ersuchte um Erläu-
terung der immer noch nicht gezahlten Leistungen und Hilfe, damit eine Auszahlung
rasch möglichst erfolgen könne. Mithin ist innert der 3-monatigen Frist – entgegen den
Darlegungen der Beschwerdegegnerin – die Geltendmachung des Anspruchs durch die
Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat diesem Schreiben in keiner
Art und Weise Folge geleistet. Dies lässt darauf schliessen, dass sie bereits im Besitz
der Abrechnungen für die Monate November und Dezember 2020 gewesen war, wie
dies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10. März 2021 unter Beifügung der
Kopie einer früher an die Sachbearbeiterin der Arbeitslosenkasse gesendeten Textnach-
richt nochmals untermauerte. Widrigenfalls wäre es Aufgabe der Arbeitslosenkasse ge-
wesen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Vervollständigung der Ak-
ten mit dem Hinweis zu setzen, dass der Anspruch erlischt, wenn die Vervollständigung
nicht bis zum Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist erfolge (Ziff. 17 AVIG-Praxis
KAE; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 AVIV; Kantonsgericht Basel-Landschaft 715 20 350/141
vom 21. Mai 2021 E. 5.2). Art. 17 AVIG-Praxis KAE entspricht der Schutznorm
Art. 29 Abs. 3 AVIV, wonach die Kasse der versicherten Person im Rahmen der Gel-
tendmachung ihres Anspruchs nötigenfalls eine Frist zur Vervollständigung der Unterla-
gen setzt und sie auf die Folgen der Unterlassung hinweist. Es ist im Übrigen nachvoll-
ziehbar, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2021, nachdem die Sachbearbeiterin
der Arbeitslosenkasse nicht auf die E-Mail Nachricht reagierte, ein Erinnerungsschreiben
machte, dass eine Prüfung des Antrags und eine Auszahlung der Entschädigungen trotz
hinterlegen Unterlagen immer noch nicht erfolgt seien. Indem die Beschwerdegegnerin
untätig blieb, hatte sie ihre Beratungspflicht (Art. 27 Abs. 2 ATSG) bzw. ihre Pflicht zur
Nachfristansetzung zur Vervollständigung der Akten (Art. 17 AVIG-Praxis KAE) verletzt.
In diesem Fall kann der Anspruchsuntergang für den Monat Dezember 2020 daher nicht
aufrechterhalten werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die damals
eingereichten Akten, die Auszahlung für den Monat Dezember 2020 vorzunehmen. In
Bezug auf die bis zum 30. April 2021 geltend zu machenden Anspruchsänderungen, sei
ergänzt, dass es sich dabei um eine gesetzliche Frist gehandelt hatte, weshalb der Ein-
wand der Beschwerdeführerin des überspitzen Formalismus unbehelflich ist. Allfällige
Änderungen betreffend den Monat Dezember 2020 waren mithin mit der verspäteten
Einreichung des Änderungsformulars per 18. Mai 2021 definitiv verwirkt (vgl. E. 3.2).
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem Kantonsgericht -
ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG
i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG kostenlos ist. Das Spezialgesetz, in casu das AVIG, sieht
ebenfalls keine Kostenpflicht vor. Parteientschädigungen sind keine geschuldet, da
diese weder geltend gemacht wurden noch eine anwaltliche Vertretung erfolgte.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als die Be-
schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die bis März 2021 für den Monat
Dezember 2020 geltend gemachten Zahlungen leistet. Allfällige nachträgliche Än-
derungen bleiben unberücksichtigt.
Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 27. Januar 2022