S1 21 156
URTEIL VOM 22. DEZEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X
_________ ,
Beschwerdeführer,
vertreten
durch
Rechtsanwalt
Christoph
Schneeberger,
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Resterwerbsfähigkeit / berufliche Massnahmen)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 20. Mai 2021
Sachverhalt
A. Der xxx geborene Beschwerdeführer meldete sich am 29. Oktober 2020 (Akten der
Beschwerdegegnerin S. 11 ff.) zur beruflichen Integration/Rente. Er gab an, seit dem 16.
Mai 2020 zu 100% arbeitsunfähig zu sein (S. 14). Die Beschwerdegegnerin holte in der
Folge die medizinischen Akten ein (S. 35 ff.). Mit Bericht vom 24. November 2020 (S. 35
ff.) fasste der Hausarzt den Krankheitsverlauf wie folgt zusammen: «Am 16.06.2020 Fahr-
radsturz mit Zuzug einer Malleolarfraktur links, welche am 17.05.2020 in Visp mittels ORIF behandelt ope-
riert wurde. Am 29.06.2020 erfolgte die Entfernung der Stellschraube distales Tibiofibulargelenk. Der weitere
Verlauf war kompliziert. Der Fuss blieb geschwollen, die Beweglichkeit im OSG eingeschränkt mit Schmerz-
haftigkeit. Deshalb entschieden sich die Chirurgen am 13.08.2020 für eine Revisionsoperation mit Entfer-
nung Zugschraube, Nachreposition Fibula und Einbringen zweier Stellschrauben. Wiederum komplizierter
postoperativer Verlauf mit Wundheilungsstörung, sezernierender Wunde und Schmerzen. Deshalb vermu-
tete A _________ einen Low-Grade Infekt und entfernte am 11. November 2020 das Osteosynthesematerial
bei gut konsolidierter Fraktur sowie Beginn einer Antibiose mit Bactrim. Der postoperative Verlauf ist bis
anhin günstig, er hat weniger Schmerzen und kann noch nicht voll belasten». Wahrscheinlich könne
der Patient innerhalb der nächsten 3 Monate wieder voll arbeiten. Ergänzend hatte der
Facharzt für Chirurgie und Traumatologie am 25. November 2020 (S. 50 f.) ausgeführt,
im Rahmen der persistierenden Sekretion über der Wunde habe er bei konsolidierter
Fraktur eine vorgezogene Gesamtosteosynthesematerialentfernung durchgeführt. Der
Patient habe insgesamt eine zufriedenstellende Rekonvaleszenz geschildert, aber doch
Schmerzen im Bereich des Malleolus lateralis sowie ein Spannungsgefühl im Sprungge-
lenk mit deutlich erschwerter Dorsalextension genannt. Wegen persistierenden Schmer-
zen und Schwellung wandte sich der Beschwerdeführer an den Facharzt für Orthopädie
Dr. B _________, der am 23. Dezember 2020 (S. 58 und S. 117) neben einem Low-
Grad Infekt den Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Un-
terschenkel/oberes Sprunggelenk/Fuss links mit generalisierter Entkalkung, trophischen
Veränderungen und diffusen Schmerzen und Dysästhesien stellte. Die Beweglichkeit im
OSG sei deutlich eingeschränkt. Es sei mit einer langandauernden Behandlung mit mög-
lichen Restbeschwerden zu rechnen. Von einer forcierten Mobilität sei abzuraten und
die Mobilisation mit 2 Unterarmgehstöcken sei fortzusetzen. Eine Anmeldung in der
Schmerztherapie sei indiziert.
Nachdem der RAD-Ärztin, Fachärztin für allgemeine Medizin und zertifizierte Gutachte-
rin SIM, die Akten zur Beurteilung unterbreitet worden waren, schlussfolgerte diese am
als C _________ arbeitsunfähig. In einer angepassten, sitzenden Tätigkeit (ohne Pe-
dalbedienung) sei dieser jedoch spätestens ab Dezember 2020 voll arbeitsfähig. Wenn
sich die Diagnose des CRPS bestätige, könne die Arbeitsunfähigkeit in der angestamm-
ten Tätigkeit noch lange dauern (bis zu 2 Jahren). Grundsätzlich sei jedoch eine voll-
ständige Heilung nicht ausgeschlossen. Die Problematik betreffe allein den linken Fuss.
Alles andere sei unbeeinträchtigt, weshalb eine rein sitzende Tätigkeit möglich sei.
Mit Vorentscheiden vom 26. März 2021 (S. 64 ff.) teilte die IV-Stelle ihrem Versicherten
mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. Umschulung und Arbeitsver-
mittlung, da ihm seit Dezember 2020 eine angepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar sei.
Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 0% und die Suche nach einer geeigneten Stelle sei
behinderungsbedingt nicht eingeschränkt.
Die Vorentscheide wurden mit Verfügungen vom 20. Mai 2021 (S. 74 ff.) bestätigt.
B. Dagegen wurde am 17. Juni 2021 Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Der Suva-Facharzt für Chirurgie (S. 257) habe
sich den Schlussfolgerungen von B _________ angeschlossen und eine Schmerzthera-
pie gutgeheissen. Diese sei im März/April 2021 erfolgt. Danach sei es erneut zu einer
notfallmässigen Stationierung gekommen. Aufgrund des unbefriedigenden Heilungsver-
laufes habe er sich ans Inselspital gewandt. Der linke Fuss schwelle nach ein paar Stun-
den sitzen an und schmerze. Laufen und stehen könne er max. eine Stunde. Er müsse
den Fuss hochlagern, kühlen und Schmerzmittel einnehmen. Aufgrund der Schmerzen
sei die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt. Entgegen der Ansicht der RAD-Ärztin sei
es ihm keineswegs möglich, in sitzender Position ganztags zu arbeiten. Zusätzliche Ar-
beitspausen seien erforderlich. Ausserdem würden die medizinischen Behandlungen zu-
sätzlichen zeitlichen Anspruch begründen, wobei die Diagnose und Prognose noch nicht
feststehe. Unter diesem Aspekt sei eine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu unter-
lassen. Auf den Schlussbericht der RAD-Ärztin könne auch deshalb nicht abgestellt wer-
den, weil sie keine Fachärztin sei (Orthopädie / Psychiatrie). Sodann sei der Einfluss der
CRPS-Diagnose auf eine angepasste Tätigkeit völlig unberücksichtigt geblieben und
eine Standardindikatorenprüfung unterlassen worden. Auch setze sich die RAD-Ärztin
ohne Begründung in Widerspruch zu den
Einschätzungen
der Suva und
Dr. B _________. Schliesslich handle es sich um einen reinen Aktenbericht ohne Unter-
suchung. Letztere erscheine jedoch unumgänglich. Hinsichtlich des Valideneinkommens
könne nicht auf den IK-Auszug abgestellt werden. Es habe weder eine starke noch kurz-
fristige Einkommensschwankung vorgelegen. Er sei seit 2015 grossmehrheitlich im
Gastgewerbe tätig gewesen und habe in diesem Bereich eine neue Stelle gesucht. Ge-
mäss TA 1 der LSE 2018 habe in diesem Einkommenszweig ein Einkommen von CHF
4'121 erzielt werden könne. Dieser sei aufzurechnen und zu indexieren. Beim Tabellen-
abzug müsse in Betracht gezogen werden, dass er nur noch rein sitzende Tätigkeiten
absolvieren können, weshalb sich ein Tabellenabzug von 15% rechtfertige. Nach weite-
ren medizinischen Abklärungen müsse der Invaliditätsgrad neu berechnet werden. Da-
bei müsse auch der Umschulungsanspruch sowie der Anspruch auf Arbeitsvermittlung
neu überprüft werden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dürften ausserdem nur
sehr beschränkt ausschliesslich sitzende Arbeitsstellen für Hilfskräfte angeboten wer-
den. Er sei keineswegs vollarbeitsfähig, sondern auf Pausen und das Hochlagern des
Beines angewiesen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob er An-
spruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen habe.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingabe mit diver-
sen Unterlagen, wie den Austrittsberichten der Spitäler D _________ oder den Verlaufs-
berichten von Dr. E _________. Gemäss diesen Berichten hatte sich die Beweglichkeit
nur sehr geringfügig verbessert. Auf längeren Strecken und auf unebenem Untergrund
müsse der Versicherte noch eine Unterarmgehstütze benutzen. Auf kurzen Strecken sei
dieser in der Lage, auch ohne Hilfsmittel zu gehen. Psychopathologisch liessen sich
keine Auffälligkeiten feststellen, weshalb man keine Indikation für eine weiterführende
schmerzpsychotherapeutische Behandlung sah. Die Berichterstatter attestierten eine
100% Arbeitsunfähigkeit, wobei sie ab Mitte Mai 2021 eine langsame stundenweise Wie-
dereingliederung einer körperlichen Tätigkeit im Stehen, Gehen und auf unebenem Un-
tergrund für erstrebenswert hielten. Gemäss behandelndem Hausarzt war in einer sit-
zenden Tätigkeit durchaus eine, wenn auch reduzierte Arbeitsfähigkeit gegeben. Seiner
Ansicht nach sollte aber in Betracht gezogen werden, dass durch das Sitzen der venöse
Blutrückfluss eingeschränkt wurde, was zu Schwellungen und Schmerzen führe. Weiter
müsse der Fuss mehrmals täglich hochgelagert und gekühlt werden. Längerfristig sei
eine wechselbelastende Tätigkeit anzustreben. Einen Arbeitsversuch mit wenigen Stun-
den pro Tag hielt er für sinnvoll.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2021 schlussfolgerte die Beschwerdegegnerin,
aus den Akten ergäben sich keinerlei neuen Erkenntnisse, die für eine langandauernde
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten sitzenden Tätigkeit sprechen würden. Der Be-
schwerdeführer leide an einer Instabilität des lateralen OSG, was nicht gegen eine sit-
zende Tätigkeit spreche. Das vorübergehend im März 2021 aufgetretene CRPS sei be-
handelt worden und im Mai 2021 hätten sich diesbezüglich keine Befunde mehr finden
lassen. Anders als der Unfallversicherer habe der Invalidenversicherer den Abschluss
der Behandlung nicht abzuwarten. Der Vernehmlassung lag der Ergänzungsbericht der
RAD-Ärztin vom 18. August 2021 sowie die amtlichen Akten mit den Berichten von Prof.
Dr. F _________, Facharzt für orthopädische Fusschirurgie und Traumatologie, vom 4.
Juni 2021 (S. 159) und 10. August 2021 (S. 155) bei.
Replizierend führte der Beschwerdeführer am 22. September 2021 aus, die Feststellun-
gen der Beschwerdegegnerin seien aktenwidrig. Gemäss Bericht des Facharztes für or-
thopädische Fusschirurgie und Traumatologie vom 10. August 2021 gebe es Hinweise
auf ein persistierendes CRPS, jedoch auch auf eine mechanische Ursache in der Syn-
desmose. Eine verlässliche Diagnose sei bis heute nicht möglich. Gemäss dem behan-
delnden Hausarzt sei aufgrund der Schmerzproblematik die Leistungsfähigkeit auch in
einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt. Gegenteilige Berichte, die ihm eine vollstän-
dige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigen würden, lägen keine
vor. Bei dieser Sachlage sei der RAD nicht befugt, lediglich gestützt auf die Akten eine
Einschätzung vorzunehmen. Da im Übrigen im Verfügungszeitpunkt eine verlässliche
Diagnose und somit eine Einschätzung der Gesundheitsschädigung nicht möglich ge-
wesen sei, könne der Leistungsanspruch noch nicht beurteilt werden. Der Anspruch auf
Arbeitsvermittlung setze schliesslich keine Invalidität voraus, sondern Arbeits- und Ein-
gliederunfähigkeit, die gemäss Bericht des Hausarztes vom 6. Juli 2021 klar gegeben
sei. Er sei auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen. Die Kostennote
lag dem Schreiben bei.
In ihrer Duplik vom 12. Oktober 2021 legte die Beschwerdegegnerin dar, es sei nicht von
einem nicht vorhandenen, sondern einem abklingenden CRPS die Rede. Gemäss den
medizinischen Berichten bestünden Belastungsschmerzen am Sprunggelenk (lateral
und medial) sowie abendliche Schwellneigung, jedoch kein Nachtschmerz. Von uner-
träglichen Schmerzen könne daher nicht die Rede sein. Es bestehe nach objektiver me-
dizinischer Einschätzung kein Grund, weshalb dem Versicherten eine sitzende Tätigkeit
nicht möglich sein sollte. In Bezug auf die Arbeitsvermittlung bedürfe es einer spezifi-
schen Einschränkung gesundheitlicher Natur. Eine solche liege hier nicht vor. Die Be-
schwerdegegnerin hinterlegte schliesslich den RAD-Bericht vom 6. Oktober 2021.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat von den Verfügungen der Beschwerdegegnerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversicherung den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und gestützt darauf die Rest-
arbeitsfähigkeit richtig festgesetzt hat. Zusätzlich ist der Anspruch auf berufliche Mass-
nahmen strittig.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]).
Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
3.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 125 V 261
E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.3 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten
persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174 E.
4.3.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014,
Nr. 5 zu Art. 59). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142
V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 8C_33/2021 vom 31. August 2021
E. 2.2.2).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mit-
tels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel-
lungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der
versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandeln-
den Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da diese Fachpersonen
sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte
nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprü-
che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb
kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer
korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten Person aufgelegten
Berichte mit zu berücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu prüfen, ob sie auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen versiche-
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte wecken. Es würde einen Verstoss gegen die Waffen-
gleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts-
konvention (EMRK) bedeuten, die Eignung der Berichte der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von letztlich unerfüllbaren Anforderungen ab-
hängig zu machen. Damit die versicherte Person eine vernünftige Chance hat, ihre Sa-
che dem Gericht zu unterbreiten, ohne gegenüber dem Versicherungsträger klar be-
nachteiligt zu sein, darf bei Bestand solcher Zweifel nicht aufgrund der von der versi-
cherten Person aufgelegten Berichte einerseits und der versicherungsinternen medizini-
schen Berichte andererseits eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen wer-
den (BGE 135 V 465 E. 4.5 und 4.6).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Resterwerbs-
fähigkeit auf die Berichte ihrer RAD-Ärztin, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,
zertifizierte Gutachterin SIM. Diese erstattete ihre Stellungnahmen in Kenntnis der sich
im IV-Dossier befindenden Berichte der behandelnden Ärzte. Die Akten des Unfallversi-
cherers waren ihr ebenfalls bekannt. Die RAD-Ärztin kam zum Schluss, es bestehe ab
Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Sie aner-
kannte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Koch.
Gemäss allen beteiligten Ärzten sind schwere, ausschliesslich gehende oder stehende
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Dass der Beschwerdeführer nicht mehr fähig ist, seine
angestammte Tätigkeit auszuüben, ist unter den Ärzten unbestritten. Die RAD-Ärztin
kam weiter zum Schluss, der Beschwerdeführer könne auf dem freien Arbeitsmarkt eine
sitzende Tätigkeit ab Dezember 2020 zu 100% ausüben. Diese Beurteilung stützt sie auf
die Akten ab. Danach wurde der Beschwerdeführer zu keiner persönlichen Untersu-
chung durch den RAD eingeladen und es wurde auch keine externe medizinische Beur-
teilung eingeholt, die nicht von einem der behandelnden Ärzte gestammt hätte. Gemäss
Bericht der RAD-Ärztin wurde die 100%ige Resterwerbsfähigkeit ab 1. März 2021 durch
eine volle Erwerbsunfähigkeit abgelöst (Bericht vom 16. Juli 2021 S. 151), wobei sie
noch am 16. Juli 2021 die Höhe der ab 17. April 2021 verbleibenden Resterwerbsfähig-
keit nicht einzuschätzen vermochte und mit einem Fragezeichen beantwortete. Sie er-
suchte um Einholung weiterer Berichte. Mithin war selbst von der RAD-Ärztin vor Erlass
der strittigen Verfügungen ab 1. März 2021 keine Erwerbsfähigkeit mehr attestiert wor-
den, wobei sie sich noch im Juli und August 2021 nicht dazu konkret festlegte. Jedenfalls
enthalten ihre nachfolgenden Berichte jeweils nur den Vermerk «Bezüglich der AF/AUF
ändert sich nichts» und «aus den Berichten des Inselspitals lässt sich nicht der geringe
Grund für eine AUF für eine sitzende Tätigkeit ersehen». Nicht nachvollziehbar erscheint
sodann die Feststellung der RAD-Ärztin, beim Beschwerdeführer hätte spätestens ab
dem 1. Dezember 2020 eine volle Erwerbsfähigkeit bestanden. Zum einen bleibt unklar,
weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2020 von 0% auf 100% hätte er-
werbsfähig werden sollen. Zum anderen stand gemäss dem Bericht des behandelnden
Orthopäden vom 23. Dezember 2020 fest (S. 117 ff), dass der Beschwerdeführer just zu
diesem Zeitpunkt immer noch über ausgeprägte Dysästhesien und Schmerzen klagte.
Schliesslich hatte auch kein behandelnder Facharzt eine Resterwerbsfähigkeit attestiert.
Der behandelnde Hausarzt wagte einzig am 24. November 2020 die Prognose einer
möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei Monaten. Diese Einschät-
zung erfolgte jedoch aufgrund der Tatsache, dass damals noch keine postoperativen
Komplikationen bekannt waren. Bereits im März 2021 (S. 126) stellten jedoch die Fach-
ärzte die Diagnose eines CRPS I Sprunggelenk mit erfüllten Kriterien, womit feststand,
dass sich die Prognose des behandelnden Hausarztes als zu optimistisch erwiesen
hatte. Die Reha-Fachärzte (S. 132) und der Facharzt für Orthopädie (S. 117) hatten auf-
grund des zweifelsfrei protrahierten Genesungsverlaufs jeweils eine 100%ige Erwerbs-
fähigkeit bis Ende Februar bzw. bis Mitte Mai 2021 attestiert und danach für eine stufen-
weise Wiedereingliederung postuliert. Gestützt auf diese Akten ist es jedenfalls nicht ge-
rechtfertigt, die fachärztlichen Einschätzungen ohne nachvollziehbare Begründung –
und eine solche kann in der Schlussfolgerung der RAD-Ärztin nicht erkannt werden –
und ohne persönliche Untersuchung oder ohne Einholung eines Zusatzberichtes bei ei-
nem RAD-Facharzt im Bereich Orthopädie zu ignorieren.
Gemäss Befund des behandelnden Hausarztes hatte ausserdem im Verfügungszeit-
punkt bzw. anlässlich der Untersuchung von Mitte Mai 2021 eine ausgeprägte Schmerz-
problematik vorgelegen. Demgegenüber die RAD-Ärztin schlussfolgerte, die Schmerz-
angaben seien nicht erheblich. Inwiefern das Ergebnis der medizinischen hausärztlichen
Untersuchung nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der RAD-Ärztin auch
nicht begründet. Keine Übereinstimmung mit den Befunden besteht sodann in Bezug auf
den Nachtschlaf, konnte ein Ruheschmerz erst nach Verlassen der Klinik nicht mehr
bestätigt werden, wogegen dieser gemäss den Fachärzten bis April 2021 schmerzbe-
dingt beeinträchtigt gewesen war.
Wie weiter der Beschwerdeführer richtig ausführte, liegen keine Berichte von Fachärzten
vor, die eine vollständige Resterwerbsfähigkeit bekunden. Insofern sich die Fachärzte
dazu äusserten, legten sie eine stufenweise Einarbeitung nahe, wogegen die RAD-Ärztin
dies in keiner Art und Weise würdigte. Dies trifft auch auf die Problematik der verstärkten
Ödembildung bei rein sitzenden Tätigkeiten zu. Der Hinweis des behandelnden Arztes,
eine rein sitzende Tätigkeit sei somit nicht förderlich, erscheint jedenfalls nachvollzieh-
bar, zumal auch die Fachärzte der Reha zu einer – sofern möglich - wechselbelastenden
Tätigkeit geraten hatten (S. 136). Schliesslich war der Beschwerdeführer auch in der
Mobilisation eingeschränkt (angewiesen auf 1 oder 2 Untergehstöcke). Mithin ging es
keineswegs nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes.
Unter diesem Aspekt drängte sich eine persönliche Untersuchung durch die RAD-Ärztin
zwingend auf, zumal die Abschlussberichte nicht einmal von einem RAD-Facharzt er-
stellt worden waren. In diesem Sinne erweist sich das reine Aktengutachten als nicht voll
beweiswertig. Ungeklärt blieben weiter die Fragen, weshalb zusätzliche Arbeitspausen
– wie dies die Fachärzte forderten – nicht angezeigt waren, inwiefern die Konzentrati-
onsfähigkeit beeinträchtigt war und wie sich der beträchtliche medizinische Behand-
lungsaufwand im Rahmen der Leistungsfähigkeit auswirkte. Angesichts dieser Unsicher-
heiten sind weitere Abklärungen angebracht, weshalb die Sache zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Gestützt auf eine
abschliessende medizinische Beurteilung der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit bzw.
Leistungsfähigkeit durch einen Facharzt in Orthopädie, hat sie sodann erneut über den
Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Abklärungen zu entscheiden und
allenfalls berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten. Entgegen den Darlegungen des
Beschwerdeführers erweist sich jedoch eine Prüfung gemäss den Standardindikatoren
als nicht notwendig, da gemäss Schmerzklinik weder psychische Befunde noch eine
psychische Diagnose vorhanden waren.
Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die IV-Stelle der ihr obliegenden Untersu-
chungspflicht in ungenügender Weise nachgekommen ist. Die Beschwerde ist in dem
Sinne gutzuheissen, als die Verfügungen aufzuheben sind und die Sache zur Vornahme
der notwendigen Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen
ist.
In diesem Zusammenhang wird sie alsdann auch über den Anspruch auf berufliche Mas-
snahmen neu zu befinden haben.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-Stelle auf
CHF 500 festgesetzt. Der in dieser Höhe vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvor-
schuss wird diesem zurückerstattet.
5.2 Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be-
deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g ATSG). Bei Verfahren vor der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf CHF 550 bis 11'000 (Art. 40 Abs.
1 GTar).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote im Betrag von
CH 3'753.45 hinterlegt. Er hat in der Beschwerde den Standpunkt des Beschwerdefüh-
rers umfassend dargetan und die rechtlichen Fragen einlässlich abgehandelt, was zur
Wahrung der Interessen seines Mandanten angezeigt war. Auf die Beschwerdeantwort
der IV-Stelle hat der Beschwerdeführer seinerseits repliziert. Insgesamt macht der in
sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten erfahrene Rechtsvertreter einen Auf-
wand von mehr als 13 Stunden à CHF 250 pro Stunde sowie Barauslagen im Umfang
von CHF 47.60 geltend, was dem Gericht als überhöht erscheint, da nicht der tatsächli-
che Zeitaufwand, sondern der nützliche zu entschädigen ist. Die Beschwerdeschrift im
kantonalen Verfahren umfasst 10 Seiten (inkl. Aktenverzeichnis), wobei Seite 1 die Ad-
resse sowie die Parteien anführt, und die Replik setzt sich aus 2 Seiten zusammen. Da-
zwischen erfolgten Zustellungen von Arztberichten. Der insgesamt geltend gemachte
Aufwand ist im Vergleich mit gleich gelagerten Fällen zu hoch; dies insbesondere auch
unter Berücksichtigung des nicht überaus sonderlich komplizierten Sachverhaltes. Nach
der Praxis des hiesigen Gerichts ist somit die Honorarnote angemessen zu kürzen. Auch
angesichts des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades ist eine Reduktion an-
gebracht. Mithin ist aufgrund dieser Tatsachen der gesamte zeitliche Aufwand für das
Gerichtsverfahren angemessen zu kürzen, wobei unter Beachtung des oben zitierten
Kostenrahmens insgesamt eine volle Entschädigung von CHF 2‘000 (MWSt. inkl.) mit
Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, den Umfang und
die nützlich aufgewandte Zeit gerechtfertigt erscheint (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 5 und Art.
40 Abs. 1 GTar). Dazu kommen die Auslagen von gerundet CHF 50 hinzu. Unter Be-
rücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln, der not-
wendigen und eines der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird
die gesamte Entschädigung auf CHF 2'050 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Baraus-
lagen) festsetzt.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügungen
vom 20. Mai 2021 werden aufgehoben und die Sache zur Vornahme der notwendi-
gen Abklärungen und gestützt darauf zu einem neuen Entscheid an die IV-Stelle
zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500 werden der IV-Stelle auferlegt. Der ge-
leistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 2’050 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 22. Dezember 2021