S1 21 154
URTEIL VOM 21. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit / Rentenanspruch / berufliche Massnahmen)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2021
Sachverhalt
A.
Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2020 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Dossier S. 11ff.). Er war zu jenem Zeitpunkt
bereits seit September 2019 und bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Zuvor hatte
er als Küchenhilfe und Pizzaiolo gearbeitet. Aus Berichten der behandelnden orthopädi-
schen Chirurgen vom 8. Dezember 2020 (a.a.O. S. 40ff.) ergab sich, dass der Beschwer-
deführer seit längerem an einer invalidisierenden Coxarthrose beidseits litt und am 30.
Oktober 2019 eine Hüftprothese rechts, sowie am 27. Mai 2020 eine Hüftprothese links,
eingesetzt erhalten hatte. Die Ärzte erwarteten aufgrund der schwierigen Mobilisation
eine lange Rehabilitationsdauer und eine möglicherweise bleibende Beeinträchtigung.
Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD vor. Der RAD-
Arzt nahm am 24. März 2021 Stellung (a.a.O. S. 93f.). Er erachtete eine 100%ige Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 20. September 2019 als ge-
rechtfertigt. Eine angepasste Tätigkeit in wechselnder Arbeitsposition, ohne Tragen von
Lasten über 15kg, ohne schwere Arbeiten und mit limitierten Gehstrecken beurteilte er
ab dem 27. August 2020 (drei Monate nach dem Einsetzen der zweiten Hüftprothese)
als vollschichtig zumutbar. Gleichentags stellte die IV ihrem Versicherten die Leistungs-
abweisung in Aussicht.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 (a.a.O. S. 95ff.) lehnte die IV-Stelle bei einem Invalidi-
tätsgrad von 0% jeglichen Leistungsanspruch ab.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2021 wurde geltend gemacht, wegen den beiden Unter-
armgehstützen sei eine Mobilisation schwierig und das Finden einer angepassten Tätig-
keit – auch wegen den sprachlichen Einschränkungen – problematisch.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der
Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei zu Recht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit attestiert worden, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe.
Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel am
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind neue IVG-Bestimmungen in Kraft getreten. In intertempo-
ralrechtlicher Hinsicht gilt für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Ände-
rung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtss-
ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44 f. mit Hin-
weisen). Bei der Beurteilung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht
auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sachver-
halt abgestellt (vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86 f.; 132 V 215 E. 3.1.1; Bundesgerichtsurteil
9C_201/2021 vom15. Juni 2021 E. 5.1). Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das,
dass der Rentenanspruch nach Massgabe der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Gesetzesbestimmungen zu prüfen ist, da der invalidisierende Zustand von der Verwal-
tung erstmals am 18. Mai 2021 beurteilt wurde.
2.2 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Invalidenversicherung den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und gestützt darauf den Grad
der Restarbeitsfähigkeit richtig festgelegt und den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt sowie
einen Leistungsanspruch abgelehnt hat.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]).
Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 % ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
3.2 Gegenstand der Invalidenversicherung ist nicht der Gesundheitsschaden an sich,
sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff ein
juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwaltung
und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten ange-
wiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhebung,
Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bilden
sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E.
2).
3.3 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht ihres
RAD-Arztes. Dieser erstattete seine Stellungnahme in Kenntnis der sich im IV-Dossier
befindenden Berichte der behandelnden orthopädischen Chirurgen.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt die Qualität der RAD-Beurteilung. In seiner aktu-
ellen Verfassung habe er Probleme, an den beiden Unterarmgehstützen zu mobilisieren.
Eine entsprechende angepasste Tätigkeit zu finden, werde aufgrund seiner sprachlichen
und körperlichen Einschränkungen sehr schwierig sein.
4.3 Der Bericht des RAD-Arztes wurde in Kenntnis sämtlicher sich im IV-Dossier befin-
denden Arztberichte verfasst. Beide Hüftoperationen waren regelrecht verlaufen und die
behandelnden orthopädischen Chirurgen hatten in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle
vom 8. Dezember 2020 eine angepasste Tätigkeit als vollschichtig zumutbar erachtet.
Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde aktuell als nicht gegeben be-
urteilt, künftig aber sollte auch hier wieder eine Teilarbeitsfähigkeit möglich werden. In
Übereinstimmung mit den behandelnden orthopädischen Chirurgen schlussfolgerte der
RAD-Arzt, die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe und Pizzaiolo sei
momentan nicht möglich. Nach dem guten Verlauf der Operationen sei die Aufnahme
einer angepassten Tätigkeit – unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen
– hingegen spätestens drei Monate nach der zweiten Operation vollschichtig zumutbar.
Eine abweichende ärztliche Beurteilung findet sich in den Akten nicht.
4.4 Demnach ist gestützt auf die Einschätzung des RAD davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 27. August 2020 zu
100% arbeitsfähig war.
4.5 Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Sitzen und
Stehen, ohne Hebe- und Tragbelastung von mehr als 15kg, unter Ausschluss von
schweren Arbeiten und mit limitierten Gehstrecken besteht eine 100%ige Arbeitsfähig-
keit. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in
zunehmenden Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger be-
lastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung
zukommt; in diesen Bereichen stehen Hilfsarbeitern (ohne berufliche Ausbildung oder
Qualifikationen) Stellen offen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen).
Denkbar sind Sortierarbeiten oder auch eine Kontroll- sowie Überwachungsfunktion
ohne vorausgesetzte Lehre. Ausgehend vom als ausgeglichen unterstellten Arbeits-
markt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüg-
lich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hin-
sichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b) und auch sogenannte Ni-
schenarbeitsplätze umfasst (Bundesgerichtsurteil 8C_673/2012 vom 16. Mai 2013 E. 4.3
mit Hinweisen), kann deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht davon
ausgegangen werden, dass die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht mehr nachgefragt
wird.
4.6 Ein invalidenversicherungsrechtlich erheblich erschwerter Zugang zum ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt muss daher verneint werden.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ausser den körperlichen Einschränkungen
habe er aufgrund der sprachlichen Probleme Mühe, einen angepassten Arbeitsplatz zu
finden. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich dabei um einen invaliditätsfremden
Faktor handelt, der weder einen Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf andere
Leistungen der Invalidenversicherung begründet (Bundesgerichtsurteil 9C_329/2020
vom 6. August 2020 E. 3.2.3). Ergänzend sei erwähnt, dass man der sprachlichen Prob-
lematik im Rahmen des Invalideneinkommens mittels eines Tabellenabzuges Rechnung
tragen könnte. In casu würde jedoch selbst ein Abzug von 25% zu keinem Rentenan-
spruch führen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, die dagegen
erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwands (reiner Urkundenprozess) werden die
Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt. Auslagen sind dem Gericht keine ent-
standen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7.2 Einzig der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung. In casu entfällt der Anspruch aufgrund der Abweisung der Beschwerde. Dem Be-
schwerdegegner - d.h. dem Versicherungsträger – steht ebenfalls kein Parteientschädi-
gungsanspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich / Basel /
Genf 2015, Art. 61 ATSG N. 199).
Demnach wird erkannt
Der Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 21. Februar 2022