S1 21 123
URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner,
Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch SYNA die Gewerkschaft Oberwallis,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin
(Arbeitslosenentschädigung / unechte Grenzgänger)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2021
Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 18. November 2019 beim Regionalen Arbeits-
vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung, wobei er angab, ab dem 1. März 2020
wieder eine Stelle in Aussicht zu haben (Akten DIHA S. 1). Zum Zeitpunkt der Anmel-
dung verfügte er über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L gültig bis zum 31. Dezember
2019 (a.a.O. S. 18). Vor der Arbeitslosigkeit hatte er ab dem 24. Juni 2019 über das
Personalvermittlungsbüro «A _________» auf einer Baustelle gearbeitet. Laut Arbeits-
vertrag war der letzte Arbeitstag der 15. November 2019 (a.a.O. S. 10). Gemäss dem
Formular «Zielsetzung der Arbeitssuche» wollte er eine Jahresstelle finden. Anlässlich
der Abklärung vom 16. Januar 2020 (a.a.O. S. 22) erklärte er, sich während der Woche
in einer Wohngemeinschaft in B _________ aufzuhalten und auch an den Wochenenden
in der Schweiz zu bleiben. Seine Frau wohne mit den erwachsenen Kindern in einer
Mietwohnung in C _________ (Italien). Die Familie besitze kein Auto. Krankenversichert
sei er in Italien, er habe in der Schweiz nie ärztliche Betreuung benötigt. Das RAV über-
wies die Sache zwecks Abklärung des Lebensmittelpunktes an die DIHA (a.a.O. S. 38).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. März 2020 konnte der Beschwerdeführer am 16. März
2020 seine neue Arbeitsstelle über das Personalvermittlungsbüro «A _________» an-
treten. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgte auf den 15. März 2020
(a.a.O. S. 51).
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (S. 54 ff.) lehnte die DIHA den Anspruch auf Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung ab. Der Beschwerdeführer halte sich nur zum Arbeiten
in der Schweiz auf. Der Mietvertrag sei mit der Arbeitstätigkeit verbunden. Ferner habe
er sich für eine Krankenversicherung in Italien entschieden mit der Begründung, dort den
Wohnsitz zu haben. Nach dem Prinzip der Alleinzuständigkeit könne das System nur
eines Staates zuständig sein.
Der Beschwerdeführer erhob am 25. Mai 2020 Einsprache (S. 58 ff.). Nach der Anmel-
dung beim RAV sei sein Anspruch abgeklärt und die Taggelder für die Monate
November und Dezember 2019 sowie Januar 2020 seien ausbezahlt worden. Niemand
habe ihm mitgeteilt, dass es Zweifel an seinem Anspruch gebe. Die europäische
Krankenversicherungsdeckung sei der schweizerischen gleichgestellt und dem Be-
schwerdeführer sei auch hier nie mitgeteilt worden, dass er den Anspruch auf Arbeitslo-
senentschädigung ohne schweizerische Krankenversicherung verliere, weshalb der Um-
stand, dass er über eine italienische Krankenversicherung verfüge, nicht massgebend
sein könne. Für Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung L sei es schwierig, in der
Schweiz eine Wohnung zu erhalten. Aus diesem Grund stelle der Arbeitgeber Wohn-
raum zur Verfügung, der auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit weiterhin bewohnt werden
dürfe. Lediglich ein Arbeitgeberwechsel würde das Mietverhältnis auflösen, was so ver-
traglich vereinbart worden sei. Der nunmehr 57-jährige (recte: 59-jährige) Beschwerde-
führer beabsichtige, bis ins Rentenalter in der Schweiz tätig zu sein. Er lebe das ganze
Jahr in der Schweiz, bezahle seine Beiträge an das schweizerische Sozialversicherungs-
system und erwarte zu Recht, auch davon profitieren zu können. Die verlangten Arbeits-
suchnachweise seien auch während der Arbeitslosigkeit erfolgt, was aufzeige, dass der
Beschwerdeführer sich mehrheitlich hier aufgehalten habe. Seine Familie lebe nicht in
der Grenzregion, weshalb er nur in den Ferien nach Italien zurückkehre. Aufgrund dieser
Darlegungen sei der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu bejahen.
Mit Entscheid vom 26. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit der
Begründung ab, der Versicherte verfüge über eine europäische Krankenversicherung,
die Tätigkeit sei von vornherein auf einen überschaubaren Zeitraum befristet gewesen
und von einem festen Arbeitsplatz könne nicht die Rede sein. Gemäss Lebenslauf habe
dieser als Wohnadresse diejenige in Italien angegeben. Dort verbringe er regelmässig
auch die Ferien. Der Versicherte habe schliesslich die Voraussetzung des gewöhnlichen
Aufenthaltes in der Schweiz gekannt, da er die entsprechenden Fragebögen ausgefüllt
habe.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2021 (Poststempel) Beschwerde bei
der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Seit dem 25. Juni 2019 sei er
nun in der Schweiz erwerbstätig. Er wohne in einer Wohngemeinschaft in B _________,
verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung L, die zum fraglichen Zeitpunkt gültig gewesen
und nun verlängert worden sei, die Mietzahlungen seien monatlich erfolgt, die
erwachsenen Kinder in Italien seien nicht mehr von ihm abhängig und die Ehegattin
komme an den Wochenenden oft ins Oberwallis. Er beabsichtige, sein Leben in der
Schweiz zu verbringen. Seine Arbeitsbemühungen während der Winterzeit 2019/2020
und 2020/21 seien pflichtgemäss erfolgt. Eine Ablehung des Anspruch wegen fehlender
schweizerischen
Krankenversicherungsdeckung
sei
unverhältnis-mässig.
Der
Beschwerde
lagen
die
Belege
betreffend
Mietvertrag,
Mietzinszahlungen,
Stromrechnungen, sowie Radio- und Fernsehgebühren bei.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Einspracheentscheid fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. Nachdem auch der
Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hatte, wurde der
Schriftenwechsel am 22. Juli 2021 abgeschlossen.
Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi-
cherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosengesetz, AVIG)
sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das AVIG anwendbar, soweit dieses
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen
Einspracheentscheide innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung Be-
schwerde bei einem vom Kanton bestellten Versicherungsgericht eingereicht werden
(Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kan-
tonsgerichts Wallis ist sachlich zuständig (Art. 58 Abs. 2 ATSG, Art. 7 Abs. 2 des Geset-
zes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrens-
reglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001 [RVG] und
Art. 81a Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom
schädigung (AVIV). Da die Beschwerde sodann rechtzeitig erhoben worden ist und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
Zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab
dem 18. November 2019. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsbürger und war
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zuletzt in der Schweiz tätig.
3.
3.1 Da über den Anspruch eines Angehörigen eines Mitgliedstaates auf Leistungen bei
Arbeitslosigkeit zu befinden ist, fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeit-
licher Hinsicht in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Dieses beinhaltet
als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet
eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Be-
standteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung) und die Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009
zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004
(Durchführungsverordnung) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten
gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss
Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des An-
hangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April
2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_455/2011 vom
onalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Va-
terschaft, Invalidität, Alter, Leistungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufs-
krankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistun-
gen (Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen
der Verordnungen [EG] Nrn. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung
[KS ALE 883], 2. Auflage, Stand 1. Juli 2019, Rz B30).
3.2 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsre-
geln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 den kolli-
sionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in
dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates
massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Be-
schäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_273/2015 vom
versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen
ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat.
3.3
Laut Art. 65 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die
während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem an-
deren als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitglied-
staat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur
Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 VO Nr. 883/2004 kann sich eine vollar-
beitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung
stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück-
kehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO
Nr. 883/2004).
3.4
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner-
staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt
werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Arbeitslo-
senversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006
ALV Nr. 24 S. 82; Bundesgerichtsurteil C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2).
In diesem Zusammenhang ist Art. 8 AVIG zu nennen, wonach für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung unter anderem vorausgesetzt wird, dass der Versicherte in
der Schweiz wohnt (Abs. 1 lit. c), dies als Ausdruck des im Arbeitslosenversicherungs-
recht geltenden Verbots des Leistungsexports und des grundlegenden Prinzips der per-
sönlichen Verfügbarkeit (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-
risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2319
Rz. 180). Damit stimmt der innerstaatliche Begriff des Wohnens vom Wortlaut her mit
dem gemeinschaftsrechtlichen gemäss Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 überein, der
darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht (Nussbaumer,
a.a.O., S. 2319 f. Rz. 182). Dieser befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person
den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjekti-
ven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Per-
son oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten
Willen ins Feld geführt werden können.
Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c
AVIG genügt mithin ein tatsächlicher oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz mit
der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier
in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448
E. 1.b i.f.). Einzig berufliche Beziehungen zur Schweiz, mögen sie noch so intensiv sein,
genügen nicht. Entscheidend sind dabei – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum
Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Bundesgerichtsurteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E.
2.2.2) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j Verordnung Nr. 883/2004 Ausge-
führten – objektive Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht
ausschlaggebend ist (BGE 138 V 533 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. Bundes-
gerichtsurteile 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4 und 8C_186/2017 vom
In zeitlicher Hinsicht ist die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens nicht nur bei Eintritt
des Versicherungsfalles zu erfüllen, das heisst am Stichtag für die Festlegung der Rah-
menfrist, sondern während des gesamten Zeitraumes, für den Leistungen geltend ge-
macht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip
der Verfügbarkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2
mit Hinweis auf Nussbaumer, a.a.O., S. 2319 Rz. 180 in Verbindung mit S. 2322 Rz. 192
mit Hinweisen). Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts,
wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der
Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2019 vom
3.5 Art. 27 ATSG statuiert schliesslich eine umfassende Beratungs- und Aufklärungs-
pflicht der Durchführungsorgane gegenüber den versicherten Personen. Absatz
1 verankert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf per-
sönliches Verlangen der Versicherten besteht und die hauptsächlich durch die Abgabe
von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (Th. Nussbau-
mer, a.a.O., Rz 324 mit Hinweisen). Absatz 2 verpflichtet demgegenüber zu persönlicher
Beratung der Versicherten, die grundsätzlich auf Begehren, aber auch ohne Antrag zu
erfolgen hat, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird (BGE 131 V 472 E.5,
Bundesgerichtsurteile C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.1, K 7/06 vom 12. Januar 2007
E. 3.3 und 8C_26/2011 vom 31. Mai 2011 E. 6.2; Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl.,
Bern/ St. Gallen/Zürich 2015, Art. 27 ATSG N 28 und in casu N 34). Unterbleibt eine
Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gege-
benen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrich-
tigen Auskunft gleichgestellt und der Versicherungsträger hat dafür in Nachachtung des
Vertrauensprinzips einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5; Bundesgerichtsurteil C 272/05
vom 13. Dezember 2005 E. 3.2.3; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 27 ATSG N 37 mit Hinweisen).
4.
Aus den Akten des RAV ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 2019 zum
ersten Mal arbeitslos war. Es fanden insgesamt zwei Beratungsgespräche statt. Das
erste am 27. November 2019, das zweite am 16. Januar 2020. Am 16. Januar 2020 füllte
der Beschwerdeführer das Formular «Wohnsitzabklärung» aus, in dem er aufgefordert
wurde, mittels entsprechender Belege aufzuzeigen, dass er seinen Lebensmittelpunkt in
der Schweiz habe. Aus den Gesprächsprotokollen geht nicht hervor, dass der Beschwer-
deführer darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass er seinen Anspruch in Italien
anmelden müsse bzw. gemäss Art. 65 VO Nr. 883/2004 vom Wahlrecht Gebrauch ma-
chen konnte. Es kann der Beschwerdegegnerin in ihrer Ansicht nicht gefolgt werden, die
Organe der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungspflicht nachgekommen. Für
eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss
Art. 27 ATSG hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger ein-
zustehen.
5.
Ergänzend sei dargelegt, was folgt:
5.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 24. Juni 2019 mit einer Kurzaufenthaltsbewilli-
gung L in B _________ angemeldet. Diese war gültig, als er sich am 18. November 2019
arbeitslos meldete, und wurde nachweislich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Da-
mit war er grundsätzlich vermittelbar. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt seiner
Arbeitslosigkeit in der Schweiz im Baugewerbe als Saisonarbeiter tätig. Seit Juni 2019
hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in B _________ und dort in einer Gemeinschafts-
wohnung ein Zimmer gemietet, welches über das Personalbüro vermittelt worden war
und trotz Wechsel der Baufirma aufrecht blieb. Der hinterlegte Mietvertrag wurde auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen und die Mietzahlungen wurden sowohl während der
Saisonbeschäftigung als auch während der Arbeitslosigkeit grossmehrheitlich belegt.
Die Weiterbenutzung des Mietobjekts nach Saisonende ist ferner glaubwürdig, zumal
dem Beschwerdeführer bereits im November 2019 mündlich ein neues Anstellungsver-
hältnis per März 2020 zugesichert worden war. Dass der Versicherte in enger Verbin-
dung mit dem hiesigen Arbeitsmarkt verblieben war, belegen nebst den Rechnungen für
Radio- und Fernsehempfang sowie Strom- und Mietzahlungen schliesslich auch die
zahlreich erfolgten Arbeitsnachweise in der Region und der mehrfach bekundete Wille,
sich auch auf Vollzeitanstellungen zu bewerben. Der Beschwerdeführer kehrte sodann
gemäss glaubwürdigen Aussagen jeweils in den Ferien – und damit zumindest gelegent-
lich - an seinen Wohnort in Italien zurück.
Der Umstand, dass er bezüglich der obligatorischen Krankenversicherung vorerst in Ita-
lien versichert geblieben war, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aus den Akten
geht nämlich nicht hervor, dass er über das Wahlrecht informiert worden war. Wenn
schliesslich die Beschwerdegegnerin einwendet, es hätten keine auf Dauer angelegte
Arbeits- und Mietverhältnisse vorgelegen, verkennt sie, dass dies im Rahmen einer Sai-
sonbeschäftigung üblich ist. Dies nicht zu berücksichtigen würde heissen, sämtlichen
Saisoniers den Anspruch zu verwehren, was nicht gesetzmässig wäre.
5.2 Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer durch die fehlende tägliche oder
mindestens wöchentliche Pendelbewegung von Italien nach der Schweiz nicht als echter
Grenzgänger gilt. Da er aber zumindest gelegentlich an seinen Wohnsitz in Italien zu-
rückkehrt, ist er, wenn auch allenfalls nicht als in der Schweiz wohnend, so doch jeden-
falls als unechter Grenzgänger – wie dies die Beschwerdegegnerin selber darlegt – zu
qualifizieren (S. Dern, in Schreiber/Wunder/Dern, VO Nr. 883/2004, 2012, S. 306 Nr. 2
f. zu Art. 65).
Wie bereits dargelegt (vorstehende E. 3.3), haben unechte Grenzgänger gemäss Art. 65
Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des
letzten Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat zurückkehren
und sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen (vgl. S. Dern,
a.a.O, S. 311 Nr. 19 f.). Unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und
ihren Wohnsitz im Ausland haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO
Nr. 883/2004 festgehaltene Wahlrecht ihren Anspruch auf Arbeitslosigkeit in der Schweiz
geltend machen. Bei Ausübung dieses Wahlrechts wird gemäss Kreisschreiben des
SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf
die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883), Ziff. A 88 f. lediglich vorausgesetzt,
dass sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht,
der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Zuständig sind diejenigen Durch-
führungsstellen (RAV, Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Auf-
enthaltsort der betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungs-
staat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen erheben zu können, muss der unechte
Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz über-
siedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A 24 F., A 29 und A90). Durch den Bezug von Arbeitslo-
senentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als unechter Grenzgänger
nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D 25 und 26), ansonsten fände Art. 65 VO Nr. 883/2004
durch das Zusammenfallen von Wohn- und Beschäftigungsort keine Anwendung und
das eigentliche Wahlrecht würde ausgehebelt. Mithin entfällt das Erfordernis des Woh-
nens in der Schweiz nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG für unechte Grenzgänger (Bundesge-
richturteil 8C_432/2021 vom 20. Januar 2022 E. 5.3 mit Hinweisen). In casu wurde der
Beschwerdegegner auf ein solches Wahlrecht als unechter Grenzgänger ebenfalls nicht
aufmerksam gemacht.
Darüber hinaus stellte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt der Arbeitsvermitt-
lung in der Schweiz zur Verfügung, weilte hier mehrmals wöchentlich zur Stellensuche
und hielt die enge Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt dementsprechend auf-
recht. Durch die bereits bei der Anmeldung in Aussicht stehende erneute Beschäftigung
bei der gleichen Arbeitgeberin im Frühjahr 2020 in der Schweiz machte er deutlich, dass
er weiterhin unter den gleichen Bedingungen in der Schweiz tätig sein wollte und insofern
auf eine Rückkehr in seinen Wohnstaat verzichtete.
6.
Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben,
was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren An-
spruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerde-
gegnerin zurückzuweisen.
7.
Abgesehen von Ausnahme, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo-
senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG; Das Spezial-
gesetzt, in casu AVIG, sieht keine Kostenpflicht vor). Dem Ausgang des Verfahrens ent-
sprechend hat die DIHA dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen) zu bezahlen (Art. 4 GTar, Bundes-
gerichtsurteil 8C_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6, 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014
E. 3.2).
Demnach wird erkannt
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 28. April 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
DIHA zurückgewiesen wird.
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die DIHA werden ermahnt, der
ihnen obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht zukünftig in gehöriger Weise
nachzukommen.
Die DIHA bezahlt dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 1’000 (inkl. Kosten und Auslagen).
Es werden keine Kosten erhoben.
Sitten, 22. Februar 2022