S1 20 192 und S1 20 297
URTEIL VOM 28. JUNI 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
KANTONALE IV-STELLE , 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin
(Umschulung / Rentenanspruch)
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 19. August 2020 und 10. November 2020
Sachverhalt und Verfahren
A. Der am xxx 1961 geborene X _________ meldete sich am 5. Juni 2009 (IV-Akten S.
Arzt- und Arbeitgeberberichte ein (S. 55 ff.). Dr. A _________, Allgemeinmediziner, di-
agnostizierte am 26. August 2009 (S. 70 ff.) ein chronifiziertes komplexes Schmerzsyn-
drom bei posttraumatischer cervicaler Dysfunktion sowie chronifizierte Schulter- und E-
picondylus lat., Belastungsschmerzen rechts bei Diskusherniation HWK 5/6 und Dis-
kusprotrusion HWK 6/7 mediolat. rechts und eine chronisch rezidivierende lumbosacrale
und iliosacrale Dysfunktion. Als Bauarbeiter sei der Patient nicht mehr arbeitsfähig.
Leichtere Hilfsarbeiten in einem Kantinenbetrieb seien ab dem 7. Oktober 2008 zu 75%
möglich.
Anlässlich eines psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik B _________ legten
die Fachärzte für Psychiatrie Dr. C _________ und D _________ am 7. April 2008 (S.
502 ff.) dar, der gegenwärtige Eindruck spreche gegen eine erhebliche Symptomaus-
weitung. Möglich sei eine vorübergehende depressive Phase anfangs 2008 gewesen,
gesamthaft könne man jedoch im Moment nicht von einer psychischen Störung mit
Krankheitswert sprechen. Nach dem stationären Aufenthalt ergänzten die Ärzte der
Rehaklinik am 5. Mai 2008 (S. 76 ff.), der Versicherte habe am 3. Oktober 2007 eine
Endphalanx-Mehrfachfraktur am rechten Daumen sowie eine Ellenbogenkontusion erlit-
ten, die zu einer posttraumatischen Epicondylopathia humeri radialis rechts geführt
habe. Eine motorische Läsion bestehe klinisch nicht (S. 78). Dem Versicherten sei da-
mals bei privaten Arbeiten ein grosser Stein auf den Daumen und den rechten Unterarm
gefallen (S. 76 ff.). Durch diesen Unfall sei ein Zervikalsyndrom und ein Zervikozephal-
syndrom ausgelöst worden. Ausserdem schildere der Patient Schmerzen lumbal und am
Beckenkamm. Diese Beschwerden seien unfallfremd. Im psychosomatischen Konsilium
habe keine psychische Störung von Krankheitswert festgestellt werden können. Der Pa-
tient sei durch die Unfallfolgen beim kraftvollen Einsatz der rechten Hand und bei Belas-
tungen des Nackens und Schultergürtel behindert. Er erreiche aktuell die Belastbarkeit
einer leichten bis mittleren Arbeit, die er ganztags jedoch mit einer zusätzlichen Pause
von 1 Stunde ausführen könne. Die bisherige Tätigkeit sei zu 50% möglich, angepasst
ganztags.
Im Juni 2009 holte die IV-Stelle die Akten des Taggeldversicherers (S. 425 ff.) ein. Ge-
mäss Arztzeugnis vom 16. Februar 2009 (S. 428) hatte medizinisch ein unklarer Fall mit
fraglichen Phantomschmerzen vorgelegen. Die Schmerzintensität und –lokalisation
konnte nicht erklärt werden. Die IV-Stelle holte ebenfalls die Akten der SUVA ein (S. 431
ff.). Gemäss kreisärztlicher Untersuchung von Dr. E _________ vom 9. Juli 2008 (S. 431
ff) konnte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Mitte Juli 2008 zugemutet
werden. Eine Symptomausweitung könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Entscheid
vom 16. Januar 2009 (S. 442 ff.) bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung per 31.
Juli 2008 und schloss den Fall ab. Vor dem Hintergrund übereinstimmender medizini-
scher Erkenntnisse und Beurteilungen stand fest, dass die vom Versicherten noch ge-
klagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat beruhten.
Der Neurologe hatte auch kein wesentliches Zervikovertebralsyndrom nachweisen kön-
nen. Mit MRT der HWS vom 10. August 2009 (S. 100) legte der Radiologe
Dr. F _________ dar, im Verlauf zeige sich auf keiner der untersuchten Höhen eine re-
levante Spinalkanaleinengung im HWS-Bereich bzw. keine Signalalteration des Hals-
marks.
Am 24. September 2009 attestierte RAD-Arzt Dr. G _________ eine 50%ige Arbeitsfä-
higkeit auf dem Bau und eine 100% in einer angepassten Tätigkeit ab dem 5. Mai 2008
(S. 91). RAD-Arzt Dr. H _________, dem die IV und UVG-Akten unterbreitet worden
waren, schlussfolgerte am 24. September 2009 (84 ff.), der Versicherte sei von Seiten
der SUVA seit Mitte Juli 2008 zu 100% arbeitsfähig geschrieben worden. Beim Asses-
sement-Gespräch vom 24. September 2009 (S. 92) habe sich der Versicherte in einer
demonstrativ leidenden Art präsentiert. Gemäss subjektiven Angaben des Versicherten
hätten ihn die Schmerzen in gestreckter Position des Arms gestört. Interessant sei ge-
wesen, dass der Versicherte den Arm während des Gesprächs immer in (halb)gestreck-
ter Position auf dem Tisch habe liegen gehabt. Als weitere Störungen, neben Nacken-
schmerzen, habe der Versicherte über Schmerzen in der gesamten rechten Seite und
Sehstörungen im rechten Auge geklagt. Eigentlich weise der Versicherte keinen anato-
mischen Grund auf, um nicht mehr auf dem angestammten Beruf arbeiten zu können.
Gemäss RAD-Arzt gab es eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv klinischen
Befunden und den subjektiv geklagten Beschwerden. Mit Bericht vom 17. November
2009 (S. 113 ff.) hielt Dr. G _________ an seiner Stellungnahme vom 24. September
2009 fest.
Mit Vorentscheiden vom 24. November 2009 (S. 116 ff.) zeigte die IV-Stelle dem Versi-
cherten den ablehnenden Rentenanspruch sowie die Abweisung der Kostengutsprache
für die Umschulung an. Damit erklärte sich der Versicherte nicht einverstanden und er-
hob am 21. Dezember 2009 Einsprache (S. 122 und 131). Die Berichte des RAD würden
in Widerspruch zum Bericht der Rehaklinik B _________ stehen. Dr. A _________ riet
am 27. Januar 2010 (S. 134) zu einem erneuten Rehaaufenthalt in B _________ und
schlussfolgerte, es sei seit August 2009 zu keiner Verbesserung des Zustandes gekom-
men. Mit Bericht vom 11. Februar 2010 (S. 138) forderte der RAD-Arzt eine orthopädi-
sche/rheumatologisch/psychiatrische RAD-Abklärung. Die Untersuchungen erfolgten
am 11. Mai 2010 (S. 147 ff.). Gemäss Dr. I _________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, legte der Versicherte anlässlich des Gesprächs ein leichtes Verdeutli-
chungsverhalten mit einigen Elementen einer Symptomausweitung hinsichtlich seiner
Krankheitsbeschreibung dar (S. 151). Der Arzt konnte auch eine Tendenz zu auswei-
chenden Antworten des Versicherten im Zusammenhang mit den unschönen Vorkomm-
nissen zwischen seiner Ehefrau und ihm sowie im Zusammenhang mit seinem Alkohol-
konsum feststellen. Die Befragung ergab aber nicht Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung oder einer Angststörung. Aus rein psychiatrischer Sicht konnte weder
heute noch im Jahr 2008 eine Diagnose gestellt werden. Es habe auch keine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Der Versicherte
selber habe klar angegeben, dass er sich nicht psychisch krank fühle, insbesondere
auch nicht depressiv. Dieser situiere sein Problem auf somatischer Ebene. Die klinische
Abklärung durch Dr. J _________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita-
tion, ergab am 20. Mai 2010 (S. 154 ff.), dass der Versicherte in einer angepassten Tä-
tigkeit ab dem 5. Mai 2008 zu 100% arbeitsfähig war (S.167).
Mit Verfügungen vom 8. Juni 2010 (S. 174 ff.) lehnte die IV-Stelle den Renten- und den
Umschulungsanspruch ab. Diese Verfügungen traten unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 26. Oktober 2011 (S. 184) liess der Versicherte eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes melden. Der Mitteilung lagen diverse Arztberichte bei. Die Fach-
ärztin für Schmerztherapie, Dr. K _________, diagnostizierte mit Berichten vom 29. No-
vember 2011 (S. 187) und 14. März 2011 (S. 191) eine somatoforme Schmerzstörung,
eine mittelgradige Depression sowie einen Schwindel unklarer Genese. Sie war der An-
sicht, dass die Beschwerden rein myofaszialen Ursprungs waren. Im August 2011 sei es
zu einer Schmerzzunahme und einer depressiven Verstimmung gekommen, weshalb
der Versicherte den Ärzten des PZO zugewiesen worden sei. Diese hätten keine post-
traumatische Belastungsstörung festgestellt, sondern die somatoforme Schmerzstörung
F 45.4 bestätigt. Ihrer Ansicht nach war der Versicherte zu 50% arbeitsfähig. Bei einer
entsprechenden beruflichen Integration könne die Arbeitsfähigkeit sukzessiv gesteigert
werden. Dr. L _________, Psychiaterin, attestierte während des Aufenthalts in der Ta-
gesklinik ab dem 12. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 189). Am 22.
November 2011 (S. 2019) ergänzte die Ärztin, aktuell bestehe neben dem schweren
Schmerzsyndrom eine leichte depressive Symptomatik. Gestützt auf diese Akten forder-
ten die RAD-Ärzte eine Verlaufsuntersuchung, die am 24. Oktober 2012 (S. 237) er-
folgte. Gemäss Dr. I _________ lag auf psychiatrischer Seite keine invalidisierende Er-
krankung vor. Insbesondere wurde die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht
nachgewiesen, da die für diese Diagnose geforderte massive Fixierung auf die Schmer-
zen als solche klar nicht vorlag (S. 247). Hingegen konnte eine gewisse Verdeutlichungs-
tendenz mit einigen Elementen der Symptomausweitung beobachtet werden (S. 247).
Bei der physikalisch medizinischen Untersuchung waren unveränderte Verhältnisse fest-
gestellt worden. Angepasst war der Versicherte daher weiterhin zu 100% arbeitsfähig.
Mit Vorentscheid vom 30. November 2012 (S. 255) und unangefochtener Verfügung vom
C. Am 28. November 2018 (S. 262) melde sich der Versicherte zum dritten Mal bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Er sei am 23. Oktober 2017 auf dem Weg zur Arbeit
gestolpert und habe sich eine Beckenfraktur zugezogen (S. 269), die osteosynthetisch
im Inselspital von Prof. Dr. O _________ versorgt worden sei (S. 745 ff.). Die IV-Stelle
holte die SUVA Akten ein (S. 302, S. 541 ff.). Es folgten umfassende diagnostische Ab-
klärungen, wobei eine leicht dislozierte Azetabulumfraktur, eine HWS- und eine Hand-
gelenk- sowie Ellbogendistorsion rechts diagnostiziert worden waren (S. 680 ff). Die
Rehaabteilung des Spitals P _________ hatte den Versicherten am 20. Dezember 2017
(S. 680 ff.) nach Hause entlassen. Im Austrittsbericht von Dr. Q _________, Fachärztin
für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Dezember 2017
(S. 689 ff.) wurde zusätzlich die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit my-
ofazialen, gem. nozizeptiv-neuropathischen Schmerzen der rechten Körperhälfte ge-
stellt. Der Patient sei im Innen- und Aussenbereich mittels Unterarmgehstützen mobil.
Anlässlich der Verlaufskontrolle bei Prof. Dr. O _________ vom 15. Februar 2018
(S. 659 f.) stellte dieser eine zeitgemässe Verheilung bei absolut anatomischer Rekon-
struktion des Gelenkes fest. Auf die zwei Krücken sollte baldmöglichst verzichtet werden.
Der weitere Verlaufsbericht im April 2018 (S. 636 f.) ergab keine Veränderungen und der
Kreisarzt Dr. R _________ schlug am 18. April 2018 (S. 634) eine stufenweise Arbeits-
aufnahme in der angestammten Tätigkeit und eine volle Arbeitsfähigkeit innert 4-8 Wo-
chen vor. Der behandelnde Hausarzt Dr. S _________ (S. 607 ff.) attestierte jedoch eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Juni
2018
(S.
612
ff.)
ersuchte
dieser
um
eine
weitere
Abklärung
durch
Prof. Dr. O _________, die am 10. Oktober 2018 ergab, dass eine Schraubenüberra-
gung vorlag (S. 398) und es zu einer Infiltration gekommen war (S. 584).
Mit Bericht vom 26. November 2018 (S. 575) schilderte Dr. S _________ eine unverän-
derte
Beschwerdesituation
und
forderte
eine
weitere
Abklärung
bei
Prof. Dr. O _________, die am 19. Dezember 2018 stattfand und mit einem Behand-
lungsabschluss einherging (S. 774, 822). Aus radiologischer Sicht zeigte sich eine gute
Osteosynthese mit erhaltenem Gelenkspalt und korrekter Plattenlage, weshalb die
Schmerzen mechanisch nicht erklärbar waren und der Versicherte zur Schmerztherapie
im PZO angemeldet wurde (S. 771, 813). Nachdem der Versicherte erneut kreisärztlich
untersucht worden war (S. 798), vermutete der Kreisarzt (S. 797), dass die überlangen
Schrauben das umliegende Weichteilgewebe mechanisch irritieren könnten und er-
suchte Prof. Dr. O _________ erneut um Stellungnahme. Dr. K _________, Fachärztin
für Schmerztherapie, ging im März 2019 (S. 788) von einer somatoformen Schmerzstö-
rung aus und riet zur psychologischen Unterstützung (S. 788). Am 18. März 2019 unter-
suchte Prof. Dr. O _________ den Versicherten und riet von weiteren orthopädischen
Eingriffen ab, da die Ursache der Beschwerden nicht im Ostheosynthesematerial lag (S.
786). Ein Erstgespräch im PZO fand am 5. April 2019 (S. 344) statt. Die am 13. Juni
2019 (S. 373) erstellte CT ergab kein sicheres Korrelat für die Symptomatik. Mit Schluss-
bericht vom 24. Juni 2019 folgerte Kreisarzt Dr. R _________ (S. 867), die Beurteilung
liege in den Händen des sehr erfahrenen Operateurs Prof. O _________. Dieser rate
von einer Materialentfernung ab. Gemäss Prof. Dr. T _________, Facharzt für Neurolo-
gie, konnte kein fokales neurologisches Defizit festgestellt werden. Seiner Ansicht nach
stand ein chronisches Schmerzsyndrom im Vordergrund (S. 858). Die SUVA erkundigte
sich am 22. Oktober 2019 beim Versicherten, ob er mit einer Drittmeinung in der Univer-
sitätsklinik U _________ einverstanden sei, was dieser bejahte (S. 950).
Mit Bericht vom 26. November 2019 (S. 931) beurteilten Dres. V _________ und
W _________, Ärzte der Klinik U _________, die Situation mit chronischen Schmerzen
als schwierig. Diese könnten nicht mit der anatomischen Struktur und der aktuellen Bild-
gebung in Verbindung gebracht werden. Nach Angaben des Patienten hätten sich in den
letzten Jahren keinerlei Besserungstendenzen gezeigt. Auch neurologische Befunde
seien ausgeschlossen. Auch könne der Schraubenüberstand nicht Ursache für die vom
Patienten geklagten Beschwerden sein. Zur weiteren Abklärung sei noch ein MRI gebo-
ten. Eine Entfernung des Osteosynthesematerials sei nicht erfolgsversprechend. Mittels
MRI vom 9. Dezember 2019 (S. 924) wurde das Vorliegen einer Femurkopfnekrose aus-
geschlossen und eine beginnende Coxarthrose diagnostiziert. Dr. V _________ er-
gänzte mit Bericht vom 18. Dezember 2019 (S. 919), letztendlich habe mittels intraarti-
kulärer Infiltration eine arthrogene Ursache der Beschwerden praktisch ausgeschlossen
werden können. Zur Beurteilung der unfallkausalen Zumutbarkeit wurde daher vom
Kreisarzt am 11. März 2020 eine Testung der funktionellen Leistungsfähigkeit empfoh-
len, welche in der Rehaklinik B _________ erfolgen sollte (S. 905).
Am 5./6. Mai 2020 kam es zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL-Te-
stung) in der Klinik B _________ (S. 954 ff.). Der Versicherte sei noch immer an zwei
Unterarmgehstützen eingeschränkt mobil. Es würden von diesem bewegungs- und be-
lastungsverstärkte einschiessende Schmerzen angegeben. Das Heben von schweren
Lasten, das Besteigen von Leitern, von Gerüsten sowie Vibrationens- und Stossbelas-
tungen sollten zur Vermeidung der Zunahme der Coxarthrose vermieden werden. Es
solle eine wechselbelastende Tätigkeit ausgeführt werden, die ganztags zumutbar sei.
Es seien erhebliche Symptomausweitungen beobachtet worden. Das Ausmass der de-
monstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivier-
baren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklä-
rungen und den Diagnosen nicht erklären. Während der klinischen Untersuchung hätten
sich wesentliche Inkonsistenzen gezeigt. Beim Abschied habe der Versicherte mehrfach
das rechte Bein ohne Schmerzangabe belastet und eine Innenrotation des Beines bei
Vollbelastung vollzogen. Auch beim An- und Ausziehen der Schuhe habe er die Hüfte
deutlich mehr als 90 Grad flexiert. Diskrepanzen hätten auch zwischen dem Fehlen einer
relevanten klinischen Problematik im Bereich HWS, Schultergürtel oder obere BWS und
dem raschen Abbruch beim Test Armhalten vorne bestanden. Beim Ausfüllen des Fra-
gebogens habe der Versicherte aufrecht und symmetrisch gesessen, obwohl er ansons-
ten dargelegt habe, er könne nicht normal sitzen. Das Drehen nach rechts sei ohne Hilfs-
mittel möglich gewesen, nach links habe sich der Versicherte nicht in der Lage gefühlt.
Dies treffe auch auf das Gehen ohne Stöcke zu, während im Rahmen des Tests «Berg
Balance Scale» mehrere Schritte ohne Hilfsmittel beobachtet worden seien. Beim Trep-
penhochsteigen habe der Versicherte spontan das rechte (schmerzhafte) Bein als Kraft-
bein eingesetzt. Die Messung des Umfangs sowohl des Oberschenkels als auch des
Unterschenkels sei symmetrisch ausgefallen, was im Gegensatz zur geltend gemachten
Schonhaltung stehe. Der Index zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit habe un-
ter 100 Punkte gelegen.
In der Folge stellte die SUVA die Taggeldleistung per 31. Juli 2020 ein (S. 997 ff.). Mit
Verfügung vom 22. Juli 2020 (S. 1000 ff.) lehnte sie anhand eines Einkommensver-
gleichs die Renten- und Integritätsleistung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde
mit rechtskräftigem Entscheid vom 9. Dezember 2020 (S. 1005) abgewiesen.
D. Mit Vorentscheiden vom 18. Juni 2020 (S. 319 ff.) zeigte die IV-Stelle dem Versicher-
ten die Abweisung des Umschulungsanspruchs und die Zusprache eines befristeten
Rentenanspruchs vom 1. Mai 2019 bis zum 1. September 2020 an. Die medizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten ab dem 6. Mai 2020 wieder eine
angepasste Tätigkeit mit einigen funktionellen Einschränkungen (wechselnde Arbeitspo-
sition, ohne Heben von Gewichten über 10 kg, keine schweren Arbeiten, limitierte Geh-
strecke, Vermeidung von unebenem Gelände, keine Stoss- und Vibrationsbelastungen,
kein Hocken, Knien oder Bücken, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten) zu 100%
zumutbar sei. Am 23. Juli 2020 (S. 332) erhob der Versicherte dagegen seine Einwände.
Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes sei eine Anstellung in einer angepassten
Tätigkeit überhaupt nicht angemessen. Er könne gegenwärtig nicht sitzen. Dabei verwies
er auf die Berichte von Dr. K _________ vom 26. Mai 2020 (S. 337) und vom 17. Juni
2020 (S. 333), in denen die Ärztin darlegte, der Patient habe von keiner Infusion eine
Schmerzreduktion bemerkt. Die neurologische Untersuchung und die Tiefensensibilität
seien unauffällig ausgefallen. Die Bewegung der linken Hüfte sei völlig schmerzfrei mög-
lich gewesen. Durch Ablenkung habe auch die Bewegung der rechten Hüfte bis 90 Grad
durchgeführt werden können. Der Patient zeige ein deutliches Schonverhalten mit wenig
Belastung des rechten Beines. Dieser habe angegeben, dass er ohne Medikamente
nicht laufen könne. Laufen würde dieser weiterhin mithilfe von 2 Gehstöcken. Der Patient
leide an einer somatoformen Schmerzstörung bei aktuellem Rentenbegehren. Dieser
wisse, dass er mithilfe des Psychologen lernen müsse, die Fehlprogrammierung zu ver-
ändern. Evt. könne noch eine transkranielle Magnetstimulation versucht werden. Von
invasiven Massnahmen sei abzusehen. «Wie bereits von den Kollegen vermutet, bestä-
tige ich die somatoforme Störung…Der Patient zeigt ein deutliches Schonverhalten mit
wenig Belastung des rechten Beins» (S. 337). Nachdem die Akten dem RAD-Arzt Dr. Y
_________, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, unterbreitet worden
waren, schlussfolgerte dieser am 27. Juli 2020 (S. 348 ff.), die geschilderte Symptomatik
lasse sich keinem anatomischen Substrat zuordnen und es sei auf erhebliche Inkonsis-
tenzen und Diskrepanzen hinzuweisen.
Mit Verfügung vom 19. August 2020 (S. 353) lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf Um-
schulung ab, da sich der Invaliditätsgrad lediglich auf 10% belief. Hiergegen liess der
Versicherte am 16. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis einreichen
und hinterlegte den Arztbericht von Dr. K _________ vom 12. August 2020. Beim Pati-
enten sei die transkranielle Stimulation durchgeführt worden, wobei jedoch subjektiv
keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung festgestellt worden sei. Objektiv
habe man den Eindruck gehabt, dass der Patient deutlich besser laufen könne, als vor
der Behandlung (S. 376). Der Patient habe darum gebeten, bei Prof. Dr. O _________
eine Meinung einzuholen.
Mit Verfügung vom 10. November 2020 (S. 390 ff.) sprach die IV-Stelle dem Versicherten
eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2019 bis 31. August 2020 zu (S. 390). Ab dem
Bei einer solchen Tätigkeit könne er ein Einkommen von CHF 60'665.35 erzielen, womit
ein Invaliditätsgrad von 10% resultiere. Auch hiergegen liess der Versicherte am 11. De-
zember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht einreichen. Darin attestierte
Dr. S _________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. November 2020 bis zum
(S. 406) dargelegt, die Symptome seien seit dem Bericht vom 18. März 2019 unverän-
dert geblieben. Der Patient klage nach wie vor über Schmerzen. Da diese eher unbe-
stimmt seien, sei vor weiteren Eingriffen Zurückhaltung geboten. Die Röntgenbilder wür-
den ein normales Bild zeigen. Das Osteosynthesematerial sei regelrecht und es würden
keine Zeichen einer Coxfemoralarthrose vorliegen. Er empfahl eine stationäre
Schmerztherapie und sah von weiteren Konsultationen ab. Der Beschwerdeführer führte
aus, seit seinem Unfall vom 23. Oktober 2017 sei er nie beschwerdefrei gewesen. Mehr-
fach sei eine somatoforme Störung diagnostiziert worden und eine Magnetstimulation
habe eher zu einer Verschlechterung, anstatt zu einer Verbesserung geführt, trotzdem
sei kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden. Ausserdem sei der Bericht
von Prof. Dr. O _________ unberücksichtigt geblieben. Danach habe sich der Zustand
nicht verbessert. Auf das Ergebnis versicherungsinterner Abklärungen könne nicht ab-
gestellt werden.
In ihren Vernehmlassungen vom 20. Oktober 2020 und 23. Februar 2021 hielt die IV-
Stelle an ihren Verfügungen fest. In Bezug auf den Bericht von Prof. Dr. O _________
führte sie aus, aus diesem gehe keineswegs hervor, dass der Versicherte arbeitsunfähig
sei. Sodann würden im Fall des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Inkonsistenzen,
Widersprüchen und damit Hinweise auf Aggravation bestehen. Unter diesem Gesichts-
punkt sei das strukturierte Beweisverfahren nicht erforderlich. Insbesondere aus der
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Klink B _________ vom 5. und
sei spätestens ab diesem Zeitpunkt kein Leistungsanspruch mehr gegeben. Subsidiär,
beantragte sie die vollständige Aufhebung der Verfügungen. Der Vernehmlassung lag
der RAD-Bericht von Dr. Y _________ vom 15. Februar 2021 bei. Replizierend forderte
der Versicherte ergänzende Abklärungen. Die IV-Stelle habe lediglich auf versicherungs-
interne Abklärungen abgestellt. Er befinde sich ausserdem in psychiatrischer/psycholo-
gischer Behandlung bei Dr. Z _________. In ihren Dupliken hatte die IV-Stelle ihren Ver-
fügungen nichts mehr hinzuzufügen.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1.
Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozessfä-
higkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und fristgerecht
(Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig ist in casu, ob die IV-Stelle den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
genügend abgeklärt, richtig beurteilt und gestützt darauf einen Renten- und Umschu-
lungsanspruch zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
3.2 Auch wenn Gegenstand der Invalidenversicherung im erwerblichen Bereich nicht
der Gesundheitsschaden an sich ist, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, der In-
validitätsbegriff in diesem Sinne ein juristischer und kein medizinischer Begriff ist (BGE
102 V 166), sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die
Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.3 Gegenstand der Invalidenversicherung ist mithin nicht der Gesundheitsschaden an
sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung. In diesem Sinne ist der Invaliditätsbegriff
ein juristischer und kein medizinischer Begriff (BGE 102 V 166). Dennoch sind Verwal-
tung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die Angaben von Ärzten an-
gewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (Befunderhe-
bung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte bil-
den sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
tungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; 115 V
134 E. 2).
3.4 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
ben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-
rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie
stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113
E. 3).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnah-
men ihrer RAD-Ärzte, die diese in Kenntnis der gesamten IV-Akten, gestützt auf die
SUVA-Akten, die EFL-Testung in der Klinik B _________, die neurologischen Testungen
sowie die zahlreich vorhandenen Berichte behandelnder Ärzte abgaben.
4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt die Abklärungen der IV-Stelle, die es trotz des
mehrfach von ärztlicher Seite geäusserten Verdachts auf ein somatoformes Syndrom
unterlassen habe, diesbezüglich genügende Abklärungen zu veranlassen. Der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers sei ohne strukturiertes Beweisverfahren abgeklärt
worden. Die IV-Stelle habe vorschnell den Schluss einer Aggravation gezogen. Bei der
EFL-Testung handle es sich um ein verwaltungsinternes Beweisstück und diesem fol-
gend ignorierte die Beschwerdegegnerin in krasser Weise den wirklichen Gesundheits-
schaden.
4.3 Dieser Darstellung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Der
Bericht der Klinik B _________ enthält eine ausführliche Anamnese, einen Status, den
Befund, die Diagnosen, eine medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung,
eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität sowie die Stellungnahme zur Arbeits-
fähigkeit. Den Ärzten standen die medizinischen Berichte, Ergebnisse und Stellungnah-
men der letzten Jahre zur Verfügung. Sie kamen aufgrund der umfassenden Untersu-
chungen in übereinstimmender Weise zum Schluss, die Einschränkungen, die der Ex-
plorand klage, könnten weder somatisch noch psychiatrisch erklärt werden. Deren Be-
urteilung stimmt sodann mit derjenigen von Dr. L _________ in Bezug auf die psychiat-
rische Beurteilung, als auch mit derjenigen von Dr. K _________ in schmerztherapeuti-
scher und psychologischer Hinsicht überein. Prof. Dr. T _________, dem die Akten aus
neurologischer Sicht unterbreitet worden waren, konnte ebenfalls keine namhaften Aus-
fälle erheben. Schliesslich sind sich auch die Orthopäden darin einig, dass weder eine
physiotherapeutische noch eine operative Behandlung mehr angezeigt ist. Sie verwie-
sen auf eine schmerztherapeutische Behandlung. Insofern daher der Beschwerdeführer
geltend
macht,
er
sei
in
psychiatrischer/psychologischer
Behandlung
bei
Dr. Z _________, entspricht dies abermals den Einschätzungen der Ärzte. Nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch daraus, dass er sich auf
die Berichte von Prof. Dr. O _________ beruft. Diese enthalten keine Hinweise auf einen
möglicherweise nicht berücksichtigten Gesundheitsschaden. Wie die Beschwerdegeg-
nerin diesbezüglich richtig dargelegt hat, kann diesen ferner keinesfalls eine Arbeitsun-
fähigkeitseinschätzung entnommen werden. Seine Berichte enthalten ferner ebenfalls
Hinweise auf eine Symptomausweitung. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die fehlende Objektivität der Klinik B _________ und de-
ren Bericht. In Anbetracht der konkreten Umstände besteht kein Anlass zur Annahme
von Befangenheit oder Voreingenommenheit. Der Beschwerdeführer bringt sodann
keine gesetzlichen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG vor. Abgesehen
davon haften Ausstandsgründe nicht einer ganzen Institution oder Behörde an
(vgl. BGE 97 I 862 E. 4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom
N 7 zu Art. 9). Das Misstrauen hinsichtlich der Unvoreingenommenheit muss objektiv
begründet erscheinen (BGE 120 V 365 E. 3a in fine, 118 Ia 286 E. 3d, 117 Ia 326, 184
E. 3b), was vorliegend nicht zutrifft.
Dr. S _________ schildert schliesslich die Beschwerden seines Patienten gemäss des-
sen Angaben und der Beschreibung durch die Angehörigen, was angesichts seiner Stel-
lung als behandelnder Arzt und Hausarzt, auch verständlich ist. Bei der Würdigung der
von Hausärzten oder behandelnden Ärzten vertretenen Standpunkte ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Stellung zu ihren Patienten
mitunter in Zweifelsfällen eher zu deren Gunsten aussagen. Sie haben vorweg selten
Gründe, die Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu zie-
hen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch er-
wünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.4 Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den im Dossier zahlreich vorhandenen
Berichten behandelnder Ärzte und stationär im Spital bzw. in der Klinik beurteilender
Spezialärzte ein klares und widerspruchsfreies Bild über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und die Zumutbarkeitsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die behan-
delnden Ärzte wiesen darauf hin, dass die vom Versicherten beklagten Schmerzen sich
nicht oder nur sehr bedingt durch entsprechende somatische Korrelate erklären liessen.
Dies zeigten sowohl frühere Untersuchungsbefunde als auch die aktuelle Teilbegutach-
tung. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei weiterhin gegeben und das
Zustandsbild unverändert chronifiziert. Ebenso seien unverändert Verdeutlichung und
Aggravation sowie eine Symptomausweitung festzustellen. Es liegt aber regelmässig
keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf
Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere
Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns (dazu BGE 140 V 193) ergeben sich
namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Einschrän-
kungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Be-
handlung und Therapie in Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen
auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken, schwere Einschränkungen im Alltag
behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V
281 E. 2.2.1). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die
Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente (Bundesgerichtsurteil 8C_367/2016 vom 2. August
2016 E. 3). Die Vorinstanz ging mithin zu Recht von einer Aggravation als Ausschluss-
grund (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) aus und führte zu Recht hinsichtlich der
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren kein struktu-
riertes Beweisverfahren durch, um die funktionellen Auswirkungen der Störung abzu-
schätzen. An diesem Ergebnis ist nach dem Gesagten festzuhalten.
4.5
Der Beschwerdeführer verlangt eine erneute Fachexpertise. Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffen auf Abnahme der rechtzeitig und form-
richtig angebotenen Beweismittel (BGE 134 I 140 E. 5.3). Dies hindert das Gericht je-
doch nicht, einen Beweisantrag abzulehnen bzw. auf die Abnahme von Beweisen zu
verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung ge-
bildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3).
Das Gericht hat sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin sowie alle eingereichten und
hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund
dieser Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von
einer erneuten Expertise keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind. Demzufolge wird der entsprechende Beweismittelantrag in antizipierter Beweiswür-
digung abgewiesen. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Führen nämlich die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Gewährung von beruflichen Massnahmen.
Die Invalidenversicherung hat in ihrer Verfügung vom 19. August 2020 zu Recht ausge-
führt, dass ein Anspruch auf Berufsberatung oder Umschulung besteht, wenn der dau-
ernde invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens 20% be-
trägt. Dies ist in casu nicht der Fall. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers 100%
in einer angepassten Tätigkeit beträgt und weder besondere Einschränkungen bestehen
noch eine derartige Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in ausreichen-
dem Masse vorhanden wäre, fällt auch die Arbeitsvermittlung nicht in den Zuständig-
keitsbereich der Invalidenversicherung. Dafür ist gegebenenfalls das Regionale Arbeits-
vermittlungszentrum RAV zuständig.
6.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfügungen der IV-Stelle vom 19. August 2020
und vom 10. November 2020 in allen Teilen als rechtens und die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Parteientschädigung.
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat einzig der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Dadurch wird klargestellt, dass dem Beschwerdegegner - d.h.
dem Versicherungsträger - kein Parteientschädigungsanspruch zusteht.
7.2 Gemäss Art. 61 lit. a aATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem
Kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Aufgrund des Verfahrensaufwands
(reiner Urkundenprozess) werden die Gerichtskosten in casu auf CHF 500 festgesetzt.
Auslagen sind dem Gericht keine entstanden. Entsprechend dem Ausgang des Verfah-
rens werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Da der Beschwerdeführer so-
wohl im Verfahren S1 20 192 als auch in demjenigen von S1 20 297 einen Kostenvor-
schuss von je CHF 500 geleistet hat, werden ihm CHF 500 zurückerstattet.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerden in den Angelegenheiten S1 20 192 und S1 20 297 werden abge-
wiesen.
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 werden X _________ auferlegt. Ihm
wird ein Kostenvorschussanteil von CHF 500 zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Sitten, 28. Juni 2021