S1 20 236
URTEIL VOM 28. JUNI 2021
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________
gegen
KANTONALE IV-STELLE WALLIS , Beschwerdegegnerin
(Restarbeitsfähigkeit / Verwertbarkeit)
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020
Sachverhalt und Verfahren
A. Die am xxx 1959 geborene X _________ meldete sich am 6. März 2019 (IV-Akten S.
3 ff.) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, da sie aufgrund eines
Nierenleidens und Schulterbeschwerden ab Mitte Dezember 2018 als Verkäuferin zu
100% arbeitsunfähig war. Unfallbedingt war es bereits im September 2018 zu einer Re-
duktion ihres Arbeitspensums von 100% auf 80% und einer Anpassung des Arbeitsplat-
zes gekommen (S. 8). Anlässlich des Standortgespräches vom 26. März 2019 (S. 17)
legte die Versicherte dar, sie leide seit Jahren an Diabetes und habe aufgrund des Ab-
baus der Nierenleistungen über 125 Kg gewogen. Die schleichende medizinische Ver-
schlechterung habe dazu geführt, dass man ihre Stelle als Verkäuferin immer mehr ihren
Einschränkungen angepasst habe. Zuletzt habe sie an der Kasse gearbeitet und dort die
Regale mit den Kleinartikeln aufgefüllt. Dr. A _________, Allgemeine Innere Medizin
FMH, attestierte am 2. April 2019 (S. 33) aufgrund der Hämodialyse und der einge-
schränkten Schulterfunktion links eine max. 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä-
tigkeit (S. 33). Seinem Bericht lagen die Operationsberichte vom 2. März 2018 (S. 46)
und 26. März 2019 (S. 35) betreffend die Humeruskopffraktur sowie der Austrittsbericht
des Spitalzentrums Oberwallis vom 4. Februar 2019 bei (S. 37 ff.). Dr. B _________,
Innere Medizin/Nephrologie, führte am 4. April 2019 (S. 519) aus, die 50% Arbeitsunfä-
higkeit ergebe sich durch die mindestens 3 x pro Woche 4 Stundenanwesenheit zur Di-
alyse plus Zeit für Vor- und Nachbereitung (S. 51).
Anlässlich des Assessmentgesprächs vom 9. Mai 2019 (S. 73) schlussfolgerte die Sach-
bearbeiterin, die medizinischen Massnahmen würden im Vordergrund stehen und seien
derart zeitraubend, dass nebenbei FI-Massnahmen nicht vorstellbar seien. Mit Arbeitge-
berbericht legte die J _________ AG am 26. Juni 2019 dar (S. 81), die Versicherte sei
seit dem 14. Dezember 2018 nicht mehr berufstätig gewesen und bedingt durch die Vor-
erkrankung habe diese nur noch eine Tätigkeit an der Kasse ausüben können. Andere
Arbeiten seien nicht mehr möglich gewesen (S. 83).
Dr. C _________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Traumatologie, wies am
Humeruskopfes bei Zustand nach Metallentfernung und leichtem Höhertreten des
Humeruskopfes gegenüber dem Glenoid hin. Er empfahl eine intensive physiotherapeu-
tische Beübung. Der Taggeldversicherer befragte die Versicherte am 19. Juli 2019 (S.
rialentfernung vom 26. März 2019 (S. 108) die Hauptproblematik darstellte, und schluss-
folgerte, bis auf weiteres bestehe aus Unfallgründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Am 29. August 2019 (S. 110) sah Dr. C _________ als einzige Möglichkeit einer Besse-
rung der Beschwerdesituation und des Bewegungsausmasses die Implantation einer in-
versen Schulterprothese. Beim Gesamtbild einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz sei
dies ein risikoreicher Eingriff. Aufgrund einer Venenfistel und damit zusammenhängen-
den Punktionsproblemen schlugen die Ärzte des Spitals D _________ für den 2. Oktober
2019 einen weiteren operativen Eingriff vor (S. 113 f., S. 117). Am 25. November 2019
(S. 119) sah sich die Versicherte an den 2 dialysefreien Tagen arbeitsfähig, wenn nicht
die Schulter Probleme verursachen würde. Am 11. Februar 2020 legte die Versicherte
dar, dass ein notwendiger operativer Schultereingriff aufgrund der Nierenproblematik
erst nach erfolgter Transplantation möglich sei. Der Arbeitsplatz sei so nicht mehr zu-
mutbar und es werde mit der Kündigung gerechnet (S. 120).
Gemäss Austrittsbericht des Spitals E _________ vom 27. Januar 2020 war die Versi-
cherte vom 14. bis 16. Januar 2020 aufgrund einer Korpusgastritis und eines Zökalpolyp
von 4mm, der entfernt worden war, hospitalisiert gewesen (S. 132). Dr. I _________ wies
in seinem Bericht vom 4. Februar 2020 (S. 127) erneut auf Probleme mit der Oberarm-
fistel sowie mit den Beckengefässen hin. Es seien wiederum Stenosen vorhanden, die
an sich eine PTA notwendig machen würden. Gemäss Diabetes-Sprechstunde bei
Dr. G _________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 10. Februar 2020 hatten die Aus-
wertungen einen stabilen Nachtverlauf, jedoch nach den Mahlzeiten wiederholt Blutzu-
ckeranstiege bis auf 20 mmol/l ergeben (S. 125 f.). Mit Bericht vom 14. Februar 2020
attestierte Dr. A _________ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose sei schlecht.
Nachdem die Akten der RAD-Ärztin Dr. H _________, Fachärztin für Innere Medizin, am
sei vom 18. Dezember 2018 bis zum 2. Februar 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen.
Ab dem 3. Februar 2020 sei diese in der bisherigen, angepassten Verkaufstätigkeit zu
50% arbeitsfähig. Die Tätigkeit sei im Geschäft bereits angepasst und umfasse noch das
Einräumen von Kleinartikel und die Tätigkeit an der Kasse. Die Frage nach der Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten sonstigen Tätigkeit liess die RAD-Ärztin unbeantwortet.
Eine erhöhte Belastbarkeit der Schulter werde kaum mehr erreicht, da zwar ein Prothe-
senersatz möglich sei, jedoch ein nicht unerhebliches Komplikationsrisiko bestehe.
Mit Vorentscheid vom 2. April 2020 (S. 153) sprach die IV-Stelle der Versicherten vom
Ab dem 3. Februar 2020 sei die Versicherte aufgrund einer Verbesserung des Gesund-
heitszustandes zu 50% arbeits- und erwerbsfähig. Damit erklärte sich die Versicherte
am 17. April 2020 nicht einverstanden (S. 159) und verwies auf die Feststellungen ihres
Hausarztes sowie die hinterlegten Arztberichte. Die Ärzte der orthopädischen Klinik des
Tiefenauspitals interpretierten am 24. Januar 2020 die Bewegungseinschränkungen und
Schmerzsymptomatik im Rahmen einer sekundären Verdickung der Kapsel (S. 172 ff.).
Die globale Flexion lag bei 70-80 Grad, die Aussenrotation war bei Null Grad, Hand-
Stirn-Hand-Mund war frei möglich, passive Abduktion bei 40 Grad und Aussenrotation
+5 Grad, Innenrotation bis gluteal möglich, die Untersuchung der Rotatorenmanschette
war schmerz- und compliancebedingt nicht möglich. Die inverse Prothese sei indiziert,
aber wegen des Nierenleidens zu risikoreich. Gemäss Zeugnis des Hausarztes vom 18.
April 2020 (S. 163) war die Versicherte ab dem 1. Januar 2020 zu 100% arbeitsunfähig
und mit Bericht vom 28. April 2020 (S. 168) ergänzte dieser, die vollständige Arbeitsun-
fähigkeit bestehe aufgrund der Schulterproblematik. Es würde eine stark eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit vorliegen. Ausserdem werde 3 mal pro Woche eine Hämodialyse
vorgenommen. Gemäss Dr. I _________ lag am 2. März 2020 ein gutes Resultat nach
PTA im Bereich der linken Oberarmvene vor (S. 169). Mit Bericht vom 14. Juli 2020 hielt
die RAD-Ärztin an ihrer Beurteilung fest (S. 176 ff.). Ergänzend führte sie aus, neben
dem Vermeiden des Hebens von schweren Gewichten solle keine über 90 Grad Tätigkeit
links, keine Absturz- oder erhöhte Verletzungsgefahr bei insulinpflichtigem Diabetes mel-
litus ausgeübt werden. Regelmässige Pausen zur Nahrungsaufnahme seien indiziert.
Die Zweitmeinung der Orthopäden des Tiefenausspitals habe gezeigt, dass eine persis-
tierende, nicht schmerzmittelbedürftige Schmerzsituation bei bekannter eingeschränkter
Schulterbeweglichkeit vorliege, die jedoch ein Hantieren bis über Gesichtshöhe erlaube.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 (S. 186 ff.) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorentscheid
fest. Aus den zusätzlich eingereichten Belegen hätten sich keine neuen Aspekte erge-
ben.
B. Mit Beschwerde vom 2. November 2020 (S. 215 ff.) sowie Ergänzung vom 2. Dezem-
ber 2020 (S. 204 ff.) an das Kantonsgericht focht die Versicherte diese Verfügung vom
einer angepassten Tätigkeit. Ferner bezweifelte sie angesichts des Alters und des ge-
sundheitlichen Zustandes die Verwertbarkeit derselben. Das Arbeitsverhältnis sei am
Dezember 2020 aufgelöst worden. Dr. B _________ habe mit Berichten vom 24. und
November 2020 (S. 200 und 201) dargelegt, dass neben den Einschränkungen hin-
sichtlich der Niereninsuffizienz diejenigen der Schulter zusätzlich zu berücksichtigen
seien. Mit Schreiben vom 16. November 2020 (S. 202) bestätige Dr. A _________ auf-
grund der chronischen Schulterschmerzen weiterhin eine 100%ige unfallbedingte Ar-
beitsunfähigkeit.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2021 führte die IV-Stelle aus, der RAD habe in
seiner Beurteilung auch das Schulterleiden einbezogen, was dieser in seinem Bericht
vom 11. Dezember 2020 nochmals erläutert habe (S. 237). Gemäss RAD-Ärztin war in
der Zweitmeinung der Orthopäden der Klinik des Tiefenauspitals vom 24. Januar 2020
eine deutliche Einschränkung der linken Schulter beschrieben worden. Eine inverse Pro-
these sei indiziert, aber wegen der am linken Arm liegenden Fistel nur restriktiv zu beur-
teilen. Der Bewegungsumfang für die Aussenrotation sei Null Grad, weshalb die Versi-
cherte die Waren mit der rechten Hand auf dem Kassentisch verschieben müsse. Die
Stirn und der Mund sowie das Gesäss könne mit der linken Hand berührt werden. Die
Arbeitsfähigkeit von 50% beziehe sich auf die vom Arbeitgeber bereits angepasste Tä-
tigkeit. Der rechte Arm sei damit vor allem belastet. Eine höhere Belastung der Schulter
sei nicht möglich. «Die übliche unangepasste Tätigkeit einer Verkäuferin in einem Ge-
schäft mit sehr breiter Produktpalette vom Shampoo bis zum Schrank, mit Einräumen
und Umplatzieren in allen Produktebereichen, ist nicht möglich» (S. 237). Gemäss IV-
Stelle bot hinsichtlich der Verwertbarkeit der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt
gerichtsnotorisch genügend Arbeitsmöglichkeiten im Verkauf an, die mit den Einschrän-
kungen vereinbar waren.
Replizierend ergänzte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021, die Beschwerde
werde mit den darin gestellten Rechtsbegehren insofern aufrechterhalten, dass zumin-
dest bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze IV-Rente ausgerichtet werde.
Dr. A _________ habe sie bis zu diesem Zeitpunkt allein aufgrund der Schulterbe-
schwerden zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Seit dem 15. Dezember 2018 habe sie
nicht mehr gearbeitet. Sie übe daher seit rund zwei Jahren keine Berufstätigkeit mehr
aus. Die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit scheine daher nicht realistisch. Die
Beschwerdeführerin legte den Arztbericht von Dr. A _________ vom 6. Januar 2021 und
dessen Zeugnis, wonach die Versicherte ab dem 1. Januar 2021 zu 50% arbeitsunfähig
sei, bei.
In ihrer Duplik vom 16. Februar 2021 hielt die IV-Stelle an ihrer Verfügung unverändert
fest. Die Versicherte sei gemäss eigenen Angaben bis Dezember 2018 in einer ange-
passten Verkaufstätigkeit tätig gewesen. Diese sei ihr ab März 2020 wiederum zu 50%
zumutbar. Nicht einsehbar sei, was gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit sprechen würde.
Auf weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen und Begründungen wird,
soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
ERWÄGUNGEN
1. Das Kantonsgericht hat die Prozessvoraussetzungen wie die Partei- und die Prozess-
fähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtswegs, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz,
das Rechtsschutzinteresse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von
Amtes wegen zu prüfen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1, 126 V 30). In Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem
Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). In casu ist dies die Sozial-
versicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreg-
lements vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungs-
verfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]), die als kan-
tonales Versicherungsgericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts zuständig ist (vgl. BGE 127 V 176 E. 2). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung der Beschwerdegegnerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- (Art. 61 lit. b ATSG) und
fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im
Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den
Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus
den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E.
1a).
2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung den Rentenspruch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Als Invalidität gilt die aufgrund eines Geburtsgebrechens, Unfalls oder einer Krank-
heit voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nicht jede Invalidität begründet
einen Anspruch auf eine Rente. Erforderlich ist eine gewisse Art und Schwere (Art. 4
Abs. 2 IVG). Seit dem 1. Januar 2004 besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50% ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70% ein solcher auf eine ganze Rente (Art. 28 IVG).
3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das eine
erwerbstätige versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor-
den wäre (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für diesen Einkommensvergleich sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfäl-
lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichsmethoden bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; Bundesgerichtsurteil I 155/04 vom 26.
Juli 2004 E. 4).
3.3 Auch wenn Gegenstand der Invalidenversicherung im erwerblichen Bereich nicht
der Gesundheitsschaden an sich ist, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, der In-
validitätsbegriff in diesem Sinne ein juristischer und kein medizinischer Begriff ist (BGE
102 V 166), sind Verwaltung und Richter zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf die
Angaben von Ärzten angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen (Befunderhebung, Diagnosestellung) und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 261 E. 4; 115 V 134 E. 2).
3.4 Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger
und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge-
statten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten, sondern deren Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversiche-
rungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie
stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Ge-
richt bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledi-
gen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113
E. 3).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern
sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der
befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn
ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gut-
achten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb). Im Hinblick auf die erheb-
liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an
die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE
123 V 351 E. 3b; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2; AHI 2001 S. 155 E. 3b ee). Soll
ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden,
so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur
die geringsten Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter-
nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135
V 465 E. 4.4; Bundesgerichtsurteil 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.3).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Aktengut-
achten ihrer RAD-Ärztin Dr. H _________ vom 14. Juli 2020 und 11. Dezember 2020.
Dr. H _________ sichtete das IV-Dossier, verfasste jeweils ihre Stellungnahme und er-
stellte das Zumutbarkeitsprofil für die Arbeitsfähigkeit aufgrund der von der IV eingehol-
ten Berichte der behandelnden und beurteilenden Ärzte. In ihren Schlussberichten kam
sie zur Überzeugung, dass der Versicherten trotz der gesamten gesundheitlichen Ein-
schränkungen die angestammte, optimal angepasste Tätigkeit als Kassierin zu 50% aus-
üben könne. Dabei beschrieb sie im Bericht vom 11. Dezember 2020, dass sich diese
Teilzeitarbeitsfähigkeit auf die vom Arbeitgeber bereits angepasste Tätigkeit bezog, als
damit vor allem der rechte Arm belastet wurde, die Versicherte an der Kasse arbeiten
durfte und mit dem Einräumen und Umplatzieren von kleinen Produkten beauftragt wor-
den war. Ihrer Beurteilung kann gefolgt werden, zumal sich aus den übrigen Akten nichts
Gegenteiliges ableiten lässt.
Dr. B _________ legte dar, die 50% Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die Stundenan-
wesenheit zur Dialyse plus Zeit für Vor- und Nachbereitung. Zur Beurteilung aus ortho-
pädischer Sicht wollte sie sich nicht äussern und verwies auf die entsprechenden Fach-
ärzte. Diese hatten sich zur Arbeitsfähigkeit nicht geäussert. Wenn sich sodann die Be-
schwerdeführerin auf die Berichte ihres behandelnden Hausarztes beruft, ist diesbezüg-
lich festzustellen, dass dieser am 14. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab
dem 1. Februar 2019 attestierte (S. 121), obwohl er mit Bericht vom 2. April 2019 (S. 33)
noch ausgeführt hatte, die Versicherte sei zu 50% arbeitsfähig. Unbegründet bleibt so-
dann auch seine Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zuhanden der Arbeitslo-
senkasse, dass die Versicherte trotz unveränderter gesundheitlichen Beeinträchtigung
ab dem 1. Januar 2021 zu 50% arbeitsfähig sei. Dr. A _________ schildert schliesslich
die Beschwerden seiner Patientin gemäss deren Angaben, was angesichts seiner Stel-
lung als behandelnder Arzt und Hausarzt, auch verständlich ist. Bei der Würdigung der
von Hausärzten oder behandelnden Ärzten vertretenen Standpunkte ist dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Stellung zu ihren Patienten
mitunter in Zweifelsfällen eher zu deren Gunsten aussagen. Sie haben vorweg selten
Gründe, die Angaben ihrer Patienten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu zie-
hen. In der Regel vertrauen sie ihren Patienten, was im Auftragsverhältnis auch er-
wünscht ist, jedoch ihre Objektivität beeinträchtigt (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Für das erkennende Gericht ergibt sich aus den im Dossier zahlreich vorhandenen Be-
richten behandelnder Ärzte und stationär im Spital bzw. in der Klinik beurteilender Spe-
zialärzte ein klares und widerspruchsfreies Bild über den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin und die Zumutbarkeitsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit. Danach war in
Übereinstimmung mit der RAD-Ärztin der Versicherten die optimal angepasste ange-
stammte Tätigkeit ab dem 3. Februar 2020 nach erfolgter Materialentfernung und nach
Fistelverlagerung am Oberarm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 50% zumutbar.
Die RAD-Ärztin begründete in nachvollziehbarer Weise, weshalb die IV-Stelle darauf ab-
stellen durfte.
Das Gericht hat sämtliche Akten der Beschwerdegegnerin sowie alle eingereichten und
hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund
dieser Beweise seine Überzeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von
einer weiteren medizinischen Abklärung keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse
zu erwarten sind. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könn-
ten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
4.2 Die Beschwerdeführerin wirft weiter die Frage auf, ob eine im 62. Altersjahr befind-
liche, ungelernte Verkäuferin mit einer ½ IV-Rente und mehreren gesundheitlichen Ein-
schränkungen ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könne. Zu prüfen ist daher in einem
zweiten Schritt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit.
4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein-
kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen
Anforderungen zu stellen sind. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein inva-
liditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusam-
men mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass
die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Ver-
wertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der
Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen
Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner
Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam-
menhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Aus-
bildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem an-
gestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Ar-
beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt
davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor
allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457
E. 3.2; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).
Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizini-
schen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewie-
sen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizini-
schen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
4.2.2 Unstrittig ist, dass sich die Resterwerbsfähigkeit im angestammten angepassten
Bereich auf max. 50% belaufen hätte. Aufgrund der Akten geht auch hervor, dass der
Versicherten ihre angepasste Stellung nach Jahrzehnten gekündigt worden war. Mithin
war selbst ihr langjähriger Arbeitgeber, der sich auf ihre Einschränkungen eingestellt
hatte, aufgrund der anhaltenden Gesundheitssituation der Versicherte nicht mehr bereit,
ihr den angepassten Arbeitsplatz weiter anzubieten, weshalb diese eine neue Stelle su-
chen muss. Die IV-Stelle nimmt dazu Stellung und führt aus, die Versicherte sei in der
angestammten Verkaufstätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Dem kann nicht zugestimmt wer-
den. Gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin ist nämlich davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin die «übliche unangepasste Tätigkeit einer Verkäuferin» in ei-
nem Geschäft eben gerade nicht mehr möglich ist (vgl. Bericht vom 11. Dezember 2020
S. 237). Mithin muss von der Beschwerdeführerin ein Branchenwechsel gefordert wer-
den. Diese war aber zeitlebens als ungelernte Verkäuferin tätig gewesen. Sie verfügt
ausserdem über keinen Berufsabschluss.
Weiter steht die medizinische Zumutbarkeit einer Teilerwerbsfähigkeit zu 50% fest. Im
konkreten Fall ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 14. Juni 2020 entschei-
dend. Damals stand die Versicherte kurz vor ihrem 61. Geburtstag, womit noch eine
Erwerbstätigkeit während rund drei Jahren in Aussicht stand. Insgesamt ist zu konstatie-
ren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen
Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Ver-
wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungs-
tendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). Das Bundesgericht hat demgegenüber die
Verwertbarkeit bei einer 61. jährigen Versicherten, der lediglich eine körperlich leichte
Tätigkeit im Umfang von 50% noch zugemutet werden konnte, verneint (BGE 138 V
457). Ebenfalls verneint wurde die Verwertbarkeit im Urteil vom 30. Oktober 2017 im Fall
einer Versicherten, die bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungs-
massnahmen deutlich über 62-jährig gewesen wäre. Da klar weniger als zwei Jahren bis
zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieben, wurde die bisher ausgerichtete
ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben (Bundesgerichtsurteil 9C_183/2017
E. 5.2.3 und E. 6).
In casu ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulter- und Nie-
ren- Problematik aber auch wegen des Diabetes und der Adipositas in dem Sinne be-
einträchtigt, als sie nur noch leichte körperliche Tätigkeiten und vorwiegend mit ihrem
rechten Arm ausführen kann. Ferner sind keine Arbeiten über Schulterhöhe links mehr
möglich. Einschränkend hatte sodann die RAD-Ärztin keine Absturz- oder erhöhte Ver-
letzungsgefahr bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus genannt sowie regelmässige
Pausen zur Nahrungsaufnahme. Für eine solche leichte körperliche Tätigkeiten besteht
eine maximale 50%-ige Arbeitsfähigkeit, wobei erschwerend hinzukommt, dass die Be-
schwerdeführerin, bedingt durch die festgelegten Dialysetage, nur an ganz bestimmten
Tagen dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen kann, was dessen weiteres Entgegen-
kommen erforderlich macht. Da die Beschwerdeführerin an drei Tagen zur Dialyse geht,
ist mithin auch kein halbtägiger Einsatz möglich. Einschränkend wirkt sich zudem die
Adipositas aus, wie dies ihr früher Arbeitgeber andeutete, als er darlegte, insgesamt sei
der Versicherten nur noch eine Tätigkeit an der Kasse möglich. Andere Arbeiten seien
unzumutbar gewesen (S. 83). Dass schliesslich die Versicherte ein erhöhtes Risiko
krankheitsbedingter Ausfälle aufweist, zeigen die Krankenakten sowie die Bemerkung
der Sachbearbeiterin der IV-Stelle auf, die bereits anlässlich des Assessmentgesprächs
vom 9. Mai 2019 (S. 73) schlussfolgerte, die medizinischen Massnahmen seien derart
zeitraubend, dass nebenbei FI-Massnahmen nicht vorstellbar seien.
Bei diesem Gesundheitsschaden und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % verbleibt – entge-
gen der Ansicht der IV-Stelle – im Raum Oberwallis kein weites Spektrum von auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren körperlich leichten Tätigkeiten, insbesondere
Hilfsarbeiten, die mit einem nur geringen oder gar keinem Umstellungs- und Einarbei-
tungsaufwand verbunden sind und grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden.
Die IV-Stelle selbst vermag denn selbst auch keine zu nennen. Ihr früherer Arbeitgeber
konnte ebenfalls eine solche nicht anbieten. Die zumutbare Teilzeit-Tätigkeit ist nur in so
eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht
kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre, womit das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint. Die dargelegten gesundheitlichen und berufli-
chen Gegebenheiten (zusammen mit dem Alter der Versicherten) führen dazu, dass die
der Versicherten zumutbaren Teilzeit-Tätigkeit derart vielen Einschränkungen unterliegt,
dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen ist. Sie halten einen durch-
schnittlichen Arbeitgeber jedenfalls davon ab, die mit einer solchen Einstellung verbun-
denen Risiken einzugehen, zumal diese behinderungsangepassten Arbeitsplätze auch
von jüngeren Versicherten stark gefragten sind und im fraglichen Umkreis nicht unbe-
grenzt zur Verfügung stehen. Mithin vermag die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch unter der Vorgabe eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes kei-
nen Arbeitgeber mehr zu finden, der sie für eine geeignete Teilzeittätigkeit einstellt.
4.3 In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände führt das Dar-
gelegte zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit der im massgebenden Zeitpunkt fast
61-jährigen Beschwerdeführerin nicht mehr als verwertbar einzustufen ist. Damit liegt
eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, weshalb der Beschwerdeführerin insgesamt
eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober
2020 wird daher im Sinne dieser Erwägungen aufgehoben, was zur Gutheissung der
Beschwerde führt.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei-
gerung
von IV-Leistungen vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Aufgrund des Verfahrensaufwandes werden die Kosten zu Lasten der IV-
Stelle auf CHF 500 festgesetzt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist der Be-
schwerdeführerin zurück zu erstatten.
5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht der durch die Procap vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (9C_30/2014 E. 3.2). Diese wird auf
CHF 1'000 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar) festge-
setzt.
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober
2020 aufgehoben.
Die bisher ausgerichtete ganze Rente wird nicht herabgesetzt.
Die IV-Stelle hat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500 zu tragen. Der Be-
schwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 500 zurück-
erstattet.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Sitten, 28. Juni 2021