S1 19 7
URTEIL VOM 10. APRIL 2019
Kantonsgericht Wallis
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas
Brunner, Kantonsrichter/in; Katja Walser, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
X _________ GMBH , Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________
gegen
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin
(AHV Beiträge)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Die X _________ Gmbh mit Sitz in A _________ bezweckt den Betrieb einer Fahr-
schule, die Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen in Theorie und Praxis
sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten. Sie ist der Ausgleichskasse des Kantons Wal-
lis (nachfolgend Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--, an welchem B _________ und
C _________ je zur Hälfte beteiligt sind. B _________ und C _________ sind beide
einzelzeichnungsberechtigt und bei der GmbH angestellt.
Anlässlich einer am 13. März 2018 durch die Ausgleichskasse durchgeführten Arbeitge-
berkontrolle wurde für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 eine Differenz zwischen
den in der Buchhaltung eingetragenen und den gegenüber der Ausgleichskasse dekla-
rierten Löhnen festgestellt. Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 forderte die Ausgleichs-
kasse für die Zeit von 2014 bis 2017 insgesamt Fr. 10‘981.30 sowie Verzugszinsen in
der Höhe von Fr. 1‘202.80 nach.
B. Die gegen diese Verfügung am 9. Juli 2018 (Postaufgabe) erhobene Einsprache wies
die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember 2018 ab.
C. Dagegen erhob die X _________ Gmbh (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 9.
Januar 2019 (Poststempel) Beschwerde bei der Sozialversicherungsrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts Wallis. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheent-
scheids der Ausgleichskasse vom 3. Dezember 2018 unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse bzw. des Kantons Wallis.
D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 wurde die Ausgleichskasse (nachfolgend Be-
schwerdegegnerin) zur Vernehmlassung eingeladen und gleichzeitig aufgefordert, die
Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 kam die Beschwerdegegnerin
beidem nach und hielt am Einspracheentscheid fest. Die Beschwerdeführerin replizierte
am 1. März 2019 (Poststempel) und hielt an ihren Anträgen fest. Nachdem die Be-
schwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am
Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so-
weit das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde er-
hoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der angefochtene Entscheid
wurde der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 9.
Januar 2019 (Postaufgabe) ist die Beschwerdefrist, unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstands i.S.v. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG, gewahrt.
1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung bestellt
jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zuständig ist
grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per-
son oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz
hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den Einzel-
gesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So entscheidet gemäss Art.
84 AHVG gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen
das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, wes-
halb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantonales
Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung der
Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege
vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des Kantonalen
Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81a des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
[VVRG]).
1.3
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den
Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), vorliegend also die X _________ Gmbh, die sich
gegen die aus ihrer Sicht unrichtige Nachforderung von Beiträgen für die Jahre 2014 bis
2017 zur Wehr setzt. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die formgerecht (Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorliegend ist die Aufrechnung von Privatanteilen für Auto und Motorrad von jeweils
jährlich Fr. 5'700.-- für B _________ und C _________ sowie die Anrechnung als mas-
sgebender Lohn eines Motorrades 1 für Fr. 25’662.-- für C _________ und eines Motor-
rades 2 für Fr. 19’500.- für B _________ strittig.
Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4.2% er-
hoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Massgebender Lohn ist jedes Entgelt für in unselbstständi-
ger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende
Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,
Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner
Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen
(Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zum massgebenden Lohn gehören somit sämtliche Bezüge der
Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zu-
sammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und
ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Ein-
kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt
für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die
sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 139 V 50 E. 2.1).
Gemäss Art. 4 f. AHVG werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkom-
men erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Richtet eine Aktiengesellschaft Leistun-
gen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
sind, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten Steuer als auch der Sozialversi-
cherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt (massgebenden
Lohn) oder aber um Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. Unter Umständen kön-
nen auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich
massgebender Lohn sein. Dies gilt laut Art. 7 lit. h AHVV namentlich für Tantiemen. Es
handelt sich um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendun-
gen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum mas-
sgebenden Lohn. Es ist Sache der Ausgleichskassen, zu beurteilen, ob ein Einkom-
mensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist, wes-
halb die Einstufung der Steuerbehörden nicht bindend ist. Von der durch die Gesellschaft
gewählten Aufteilung zwischen Lohn und Dividende weichen die Behörden nur ab, wenn
ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn einerseits und
zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende andererseits besteht (Bundesgerichts-
entscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2; Bundesgerichtentscheid
9C_302/2011 vom 22. Juni 2011 E. 1).
2.1 Geschäftsfahrzeuge
2.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, B _________ und C _________ nutzten
die Geschäftsfahrzeuge nicht privat, da sie beide je ein eigenes Privatauto hätten. Aus
diesem Grund sei die Aufrechnung von Privatanteilen für die Geschäftsfahrzeuge in den
Jahren 2014 bis 2017 bundesrechtswidrig (vgl. Punkt 5 Beschwerdeschrift).
2.1.2 Gemäss Rz. 2078 Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und
EO (WML) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), gehört das regelmässige
Überlassen eines Geschäftswagens für Privatzwecke durch den Arbeitgeber zum anders
gearteten Naturaleinkommen i.S.v. Art. 13 AHVV (Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016
vom 1. September 2016 E. 4.2). Aufgrund der Aktenlage ging die Vorinstanz zurecht
davon aus, dass die Arbeitnehmer die Geschäftsfahrzeuge, zumindest teilweise, auch
privat nutzen. Selbst wenn es sich bei der Strecke D _________ nicht um den Weg vom
Wohn- zum Arbeitsort handelt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeuge teilweise auch privat genutzt wer-
den (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2). Dies vor-
liegend umso mehr, da B _________ und C _________ je hälftige Inhaber des Stamm-
kapitals der Arbeitgeberin sind. Dass beide über ein eigenes Privatfahrzeug verfügen,
vermag daran nichts zu ändern. Entsprechend der Meinung der Vorinstanz ist das
Privatfahrzeug von C _________ nicht zur alltäglichen Nutzung geeignet und da die Ehe-
gattin von B _________ ebenfalls ein Fahrzeug hat, wird das Privatfahrzeug von
B _________ regelmässig durch sie genutzt. Es wäre lebensfremd unter diesen Um-
ständen eine private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge durch die alleinigen Geschäftsin-
haber zu verneinen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Geschäftsfahrzeuge
aufgrund ihrer Pedale nicht privat genutzt werden können, ist für das Kantonsgericht
unbegründet. Damit ist in Anwendung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Be-
weismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine regelmässige private Nutzung
der Geschäftsfahrzeuge sowie der Motorräder ausreichend dargelegt (vgl. BGE 139 V
176 E. 5.3; Bundesgerichtsentscheid 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.2).
2.1.3
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass selbst wenn die Nutzung der Ge-
schäftsfahrzeuge nicht vollständig als geschäftsmässig begründet anzusehen wäre, sei
sie, weil sie ihren Grund im Beteiligungsverhältnis habe, dennoch nicht zum massge-
benden Lohn zu zählen, vermag nicht zu überzeugen. Es entspricht der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer, die mit dem Geschäftsfahrzeug Dienste für den
Arbeitgeber verrichten, regelmässig in den Genuss der freien privaten Nutzung des
Geschäftsfahrzeugs kommen (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_8/2016 vom 1. Septem-
ber 2016 E. 3.2). So wird dies auch in zahllosen Fällen, in denen Geschäftsführer oder
andere Mitarbeiter ohne massgebliches Eigentum am Stammkapital der Arbeitgeberin,
die in den Genuss der freien privaten Nutzung des Geschäftswagens kommen, gehand-
habt. Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte hervor, welche dafür sprechen, dass
die regelmässige private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge durch C _________ und B
_________ ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hatten. Weshalb gerade in diesem
Fall, anders als nach der allgemeinen Lebenserfahrung, der Wert für die private Nutzung
statt einen Lohnanteil, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen sollte, vermag die
Beschwerdeführerin nicht ausreichend zu begründen (vgl. Bundesgerichtsentscheid
9C_8/2016 vom 1. September 2016 E. 4.3). Die private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge
bildet Teil des Entgelts für die von B _________ und C _________ im Rahmen des Ar-
beitsverhältnisses erbrachte Leistung, das heisst, sie hat ihren hinreichenden Grund im
Arbeitsverhältnis. Damit gehört sie zum massgebenden Lohn. Die Höhe des Privatan-
teils wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und für das Kantonsgericht sind
keine Gründe ersichtlich, welche eine Abweichung von der von der Vorinstanz festge-
legten Höhe rechtfertigen würden.
2.1.4 Die Aufrechnung eines Privatanteils für B _________ und C _________ für die
regelmässige private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge in Höhe von jeweils jährlich Fr.
4'500.-- ist folglich zurecht erfolgt.
2.2 Motorräder
2.2.1 Die X _________ Gmbh macht weiter geltend, C _________ und B _________
müssten den Fahrschülern mit entsprechenden Motorrädern vorzeigen können, dass ein
Parcours mit unterschiedlichen Motorrädern machbar sei bzw. wie dieser zu fahren sei.
Die Trainingsmaschinen gehörten zur beruflichen Tätigkeit, weshalb die Motorrad 1 + 2
geschäftsmässig begründet seien und eine Qualifikation als massgebender Lohn Art. 5
Abs. 2 AHVG verletze (vgl. Punkt 6 Beschwerdeschrift). Selbst wenn der Kauf der beiden
Motorräder
als nicht bzw. nicht vollständig geschäftsmässig begründet angesehen werde, handle es
sich dabei um eine geldwerte Leistung, welche ihren Grund im Beteiligungsverhältnis
und nicht im Arbeitsverhältnis habe, weshalb sie nicht zum massgebenden Lohn zu rech-
nen sei. C _________ und B _________ verfügten nämlich je zur Hälfte über das
Stammkapital der X _________ Gmbh. (vgl. Punkt 8 Beschwerdeschrift).
2.2.2 Es hat sich gezeigt, dass sich das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht für den
Schulunterreicht eignen. Die Beide haben einen Hubraum von weit über den vom
ASTRA vorgeschlagenen für Fahreinsteiger geeigneten Hubraum und sind dadurch
schwerer zu fahren (Weisung vom 1. Juni 2017). Beim Motorrad 2 handelt es sich um
eine Rennmaschine. Bei der Motorrad 1 ist aktenkundig, dass dieses anlässlich des
Kaufs mit einer speziellen Sitzlehne ausgestattet wurde. Aus den Akten geht zudem her-
vor, dass die X _________ Gmbh über andere Motorräder verfügt, welche sehr gut für
den entsprechenden Unterricht taugen, nämlich eine xxx sowie die xxx (Einspracheent-
scheid S. 2, Weisung betreffend Prüfffahrzeuge der Kategorie A vom 1. Juni 2017). Aus
diesen Umständen ist für das Kantonsgericht erwiesen, dass letztere für den Unterricht
verwendet werden und beim Motorrad 1 und beim Motorrad 2 Freizeitaktivitäten im Vor-
dergrund stehen. Aufgrund dieser Aktenlage und dem im Sozialversicherungsrecht gel-
tenden Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist für das Kantonsgericht er-
stellt, dass das Motorrad 1 und das Motorrad 2 nicht geschäftsmässig begründet sind
und somit Privatbezüge darstellen.
2.2.3 Privatbezüge sind charakteristisch für Gesellschafter, nicht aber für blosse Arbeit-
nehmer (vgl. Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 E. 5.3.1). Derartige Leistungen wer-
den normalerweise nicht an unbeteiligte Arbeitnehmer erbracht. Die Vorinstanz führt
nicht aus, weshalb diese Leistungen durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sein soll-
ten. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören
nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen. Entsprechend
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sie nur dann als massgebender Lohn
umqualifiziert werden, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung
und Lohn einerseits und zwischen eingesetztem Vermögen und Gewinnausschüttung
andererseits vorliegt (vgl. Punkt 2). Diese Prüfung wurde von der Vorinstanz nicht vor-
genommen.
Zur Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und
Lohn vorliegt, ist auf einen Drittvergleich abzustellen. Dabei sind alle objektiven und sub-
jektiven Faktoren zu berücksichtigen, die bei der Entlöhnung beachtet werden, insbe-
sondere die allgemeine Salärpolitik und die Salarierung von rang- und funktionsmässig
ähnlichgestellten Mitarbeitern und ihren Stellvertretern; speziell sind die Stellung des Sa-
lärempfängers im Unternehmen und seine Aufgaben zu würdigen, wobei zu beachten
ist, wie der Salärempfänger seine Aufgaben erfüllt, was von seiner Ausbildung, seinen
Spezialkenntnissen, Begabungen, Erfahrungen und Beziehungen abhängt. Mitbestim-
mend sind ferner Grösse, Umsatz sowie Kapital- und Gewinnverhältnisse des Unterneh-
mens. Ergänzend zu den innerbetrieblichen sind schliesslich die Verhältnisse in ver-
gleichbaren Unternehmen in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen (Bundesgerichtsent-
scheid 9C_4/2018 vom 24. Januar 2019 E. 3.2.1; Bundesgerichtsentscheid
9C_557/2017 vom 6. Juli 2018 E. 2.3.1).
Die Angemessenheit des Vermögensertrags beurteilt sich nicht in Relation zum Nenn-
wert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien oder sons-
tigen Anteilen (Eigenkapital einschliesslich offener und stiller Reserven). Dividenden von
10% oder mehr im Verhältnis zum Steuerwert der Wertpapiere sind vermutungsweise
überhöht (Wegleitung über den Massgebenden Lohn in der AHV/IV und EO (WML),
Stand. 1. Januar 2019, Rz. 2014; Bundesgerichtsentscheid 9C_4/2018 vom 24. Januar
2019 E. 3.2.2).
Gemäss Zefix-Auszug ist C _________
als Geschäftsführer eingetragen und
B _________ als Mitglied der Geschäftsleitung. Ihre Bruttojahreseinkommen sind akten-
kundig. Nicht aktenkundig hingegen ist, ob sie rangmässig gleichgestellt sind bzw. ob
ihre Arbeitstätigkeiten für die Beschwerdeführerin vergleichbar sind. Ebenfalls liegen
keine Vergleichswerte in ähnlich gestellten Unternehmen vor und keine Angaben betref-
fend Ausbildungen, Spezialkenntnisse und Erfahrungen von B _________ und
C _________. Ohne diese Informationen lässt sich die Frage, ob ein offensichtliches
Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermö-
gen und Gewinnausschüttung vorliegt, nicht beantworten. Die Angelegenheit ist deshalb
zur näheren Abklärung dieser Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird, unter
Mitwirkung der Parteien, insbesondere die genaue Kompetenz und Tätigkeitsprofile von
B _________ und C _________ zu eruieren und entsprechende Vergleichswerte von
ähnlich gestellten Unternehmen einzuholen haben. Basierend auf diesen Ergebnissen
hat sie anschliessend zu prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Ent-
schädigung vorliegt. Für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, wäre zusätzlich zu klären,
ob ein solches auch zwischen dem eingesetzten Vermögen und den ausgeschütteten
Beträgen besteht. Andernfalls erübrigte sich eine entsprechende Prüfung, da die er-
wähnten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Qualifikation der Einkommensbe-
standteile kumulativ erfüllt sein müssen (Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19.
Mai 2017 E. 5.4.2).
3.1 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen
i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt
oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(Bundesgerichtsentscheid 9C_89/2017 vom 19. Mai 2017 E. 7.1). Nach der Rechtspre-
chung gilt es auch im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren im Streit um eine Sozi-
alversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechts-
stellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens inso-
weit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung
erreicht (BGE 132 V 215 E. 6). Folglich hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang
des Verfahrens Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die das Gericht
unter Würdigung der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, des Umstandes, des
Umfangs der Arbeitsleistung sowie der durch den Rechtstreit entstandenen Auslagen
auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festsetzt (Art. 4 GTar).
3.2
Das Verfahren ist, abgesehen von den hier nicht massgebenden Ausnahmen kos-
tenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Das Kantonsgericht erkennt
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid und die
Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Wallis werden aufgehoben und die
Sache zur Vornahme der notwendigen Abklärungen sowie zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis zurückgewie-
sen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis bezahlt der X _________ Gmbh eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Sitten, 10. April 2019