S1 19 21
STRAFURTEIL VOM 5. JUNI 2020
Bezirksgericht E _________
Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Bezirksrichter; Stefanie Gruber, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,
vertreten durch Staatsanwältin Karin Graber
und
W _________ , Privatklägerin
X _________ AG , Privatklägerin
gegen
Y _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
und
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
(Diverses)
Verfahren
A.
Nach einem Verkehrsunfall am 24. Mai 2019 um 02.05 Uhr auf der Autobahn
A1 bei A _________ wurde gegen Y _________ eine Strafanzeige wegen diverser Stras-
senverkehrsdelikte bei der Staatsanwaltschaft B _________ eingereicht (S. 158 ff.). Der
Beschuldigte wurde in Ausnüchterungshaft gebracht und polizeilich befragt (S. 163, 168
ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, (Staatsanwaltschaft), anerkannte am
B.
Am 4. Juni 2019 meldete die X _________ AG der Kantonspolizei Wallis, dass
ihr in der vergangenen Nacht mehrere Maschinen von der Baustelle bei der
D _________ in E _________ gestohlen worden seien (S. 4). Die X _________ AG er-
hielt am 4. Juni 2019 die entwendeten Maschinen zurück (S. 149). Sie erhob am 5. Juli
2019 u.a. gegen Y _________ (Y _________) und Z _________ (Z _________) Straf-
antrag und Strafklage wegen Einschleichdiebstahls (S. 145 ff.). Die Beschuldigten wur-
den polizeilich befragt (S. 9 ff., 23 ff., 40 ff.).
C.
W _________ (W _________) reichte gegen Y _________ bei der Kantonspo-
lizei G _________ eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt ein und konstituierte sich
am 24. Juni 2019 als Privatklägerin (S. 240, 289 f.). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
G _________ wurden Y _________ (S. 263 ff.) und die Privatklägerin (S. 250 ff.) polizei-
lich zur Sache befragt (S. 219). Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen
(S. 213-218). Die Staatsanwältin anerkannte am 19. Juli 2019 ihre Zuständigkeit (S. 293,
206).
D.
Nachdem die Beschuldigten keine Wahlverteidigung bestimmt hatten, wurde
Rechtsanwalt M _________ am 9. August 2019 zum amtlichen notwendigen Verteidiger
des Y _________ ernannt (S. 306). Rechtsanwalt N _________ wurde mit Wirkung auf
den 12. August 2019 als amtlicher notwendiger Verteidiger des Z _________ bestellt
(S. 308). Die beiden Beschuldigten wurden im Beisein beider Verteidiger von der Staats-
anwältin befragt (S. 317-324, 328-332).
E.
Die Staatsanwältin (erhob am 24. Oktober 2019 Anklage beim Bezirksgericht
E _________ gegen die beiden Beschuldigten wegen diverser Delikte (S. 359).
F.
Der Bezirksrichter räumte den Parteien am 5. November 2019 eine Frist für die
Beweisanträge für die Hauptverhandlung ein (S. 367). Der Verteidiger des Y _________
verlangte die Einvernahme der W _________ (S. 372), was in der Verfügung vom 7. Ja-
nuar 2020 gutgeheissen wurde (S. 373). Die anderen Parteien liessen sich nicht verneh-
men.
G.
Der Bezirksrichter lud die Parteien am 10. Februar 2020 zur Hauptverhandlung
vom 27. März 2020 vor (S. 376). Die Privatklägerin X _________ AG liess sich von der
Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensieren (S. 410 f.). Die entsprechenden Vor-
ladungen konnten keinem der beiden Beschuldigten zugestellt werden, da ihre aktuelle
Adresse und der Aufenthalt unbekannt waren (S. 415). Die Vorladung für die neu anbe-
raumte Hauptverhandlung vom 28. April 2020 wurde am 10. März 2020 per Einschreiben
verschickt und am 13. März 2020 im kantonalen Amtsblatt publiziert (S. 420, 422).
H.
An der Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten (S. 462 ff.) richterlich ein-
vernommen. Die W _________ erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung und Ein-
vernahme.
Die Staatsanwältin stellte folgende Anträge zu den Sanktionen (S. 481):
Y _________ ist des Diebstahls nach Art. 139 StGB, des mehrfachen Hausfriedens-
bruchs nach Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, der Drohung
nach Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs-
gesetz, namentlich gegen Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG,
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG (Versuch), Art. 96
Abs. 2 SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 32, 90 SVG, Art. 4 VRV,
Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
Y _________ ist mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-
heitsstrafe von 5 Tagen umzuwandeln.
Y _________ ist mit einem Landesverweis von 7 Jahren zu belegen.
Z _________ ist des Diebstahls nach Art. 139 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach
Art. 186 StGB, eventualiter der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zum Diebstahl (Art. 139
StGB) und zum Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig zu sprechen.
Z _________ ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.--, total Fr. 18'000.-
, sowie einer Busse von Fr. 1'200.-- zu bestrafen. Der bedingte Strafvollzug ist unter Auf-
erlegung einer Probezeit von 3 Jahren zu gewähren. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der
Busse ist diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen umzuwandeln.
Z _________ ist mit einem Landesverweis von 5 Jahren zu belegen.
Die polizeilichen Untersuchungskosten betreffend den Einschleichdiebstahl von Fr. 400.-
Die übrigen Polizeikosten von total Fr. 1'330.-- sind von Y _________ zu tragen. Die Ge-
bühr der Staatsanwaltschaft als Teil der Untersuchungskosten sind durch das Gericht auf
Fr. 1'200.--
festzulegen und zu zwei Dritteln (2/3), ausmachend Fr. 800.-
von
Y _________ und zu einem Drittel (1/3), ausmachend Fr. 400.--, von Z _________ zu
tragen. Ebenfalls die Kosten des Hauptverfahrens sind im Verhältnis 2/3 (Y _________)
und 1/3 (Z _________) den beiden Angeklagten aufzuerlegen.
Y _________ und Z _________ bezahlen ihre Interventionskosten selbst, wobei den bei-
den Rechtsanwälten die Aufwände durch den Staat Wallis gemäss eingereichter Kosten-
note vorzuschiessen sind, und das Geld von den beiden Angeklagten, sobald es derer
wirtschaftlichen
Verhältnissen
erlauben,
zurückzufordern
ist.
Rechtsanwalt M _________ beantragte für den Y _________ (S. 487):
Das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch im Areal der D _________ in E _________
sei einzustellen.
Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Drohung und der Sachbeschädigung zum Nachteil
von F _________ freizusprechen.
Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Versuchs der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.
Im Übrigen sei der Angeklagte nach Recht und Gesetz zu bestrafen und er wird der Milde
des Gerichts empfohlen.
Der amtlichen Verteidigung sei eine Entschädigung gemäss hinterlegter Kostennote aus-
zurichten.
Rechtsanwalt N _________ begehrte für den Z _________ (S. 492):
Der Beschuldigte Z _________ ist vom Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 StGB frei-
zusprechen.
Die Anklage wegen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB ist einzustellen, eventualiter
ist der Beschuldigte Z _________ vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs nach Art. 186
StGB freizusprechen.
Der Beschuldigte Z _________ ist nicht des Landes zu verweisen laut Art. 66a lit. d StGB.
Die Kosten trägt wer rechtens.
Der Verteidigung wird eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Fiskus zu-
gesprochen.
Die W _________ erschien nicht zur Hauptverhandlung und reichte keine Strafanträge
oder Zivilansprüche ein (S. 462).
I.
Das Strafgericht konnte das Urteil nicht in der Hauptverhandlung fällen. Die Par-
teien haben auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet (S. 465). Das Gericht stellt
den Parteien das begründete Urteil zu, ohne dass vorgängig das Dispositiv eröffnet
wurde.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1
Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts E _________ ist aufgrund der
angedrohten Sanktion gegeben (Art. 19 Abs. 2 Bst. b e contrario der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a des kantonalen Ein-
führungsgesetztes zur StPO [SGS/VS 312.0]).
1.2
Die schwerste der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten ist auf dem Ge-
meindegebiet von E _________ und damit im Bezirk E _________ verübt worden. Die
örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts E _________ ist mithin gegeben (Art. 34
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über die
Rechtspflege [SGS/VS 173.1]).
1.3
Bei den in der Anklage erhobenen Tatvorwürfen handelt es sich um Antrags-
und Offizialdelikte. Die Offizialdelikte werden von Amtes wegen und damit auch ohne
entsprechenden Strafantrag verfolgt (Art. 7 Abs. 1 StPO). Bei den angeklagten Delikten
Hausfriedensbruch (Art. 186 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und Sachbe-
schädigung (Art. 144 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Die Tat ist nur auf Antrag
strafbar (BGer 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2). Zum Strafantrag im Sinne von
Art. 30 StGB ist berechtigt, wer durch die Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmit-
telbar betroffenen Rechtsguts ist (BGer 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3; BGE
141 IV 380 E. 2.3.4). Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei
Monaten. Dabei beginnt die Frist am Tag, an welchem die antragsberechtigte Person
vom Täter und von der Tat Kenntnis erlangt (Riedo, in: Basler Kommentar [BSK], 4. Auf-
lage 2019, N 6 zu Art. 31 StGB; BGer 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.2 f.). Fehlt
es an einem gültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung, ist das
Strafverfahren in diesem Umfang einzustellen (BGer 6B_776/2016 vom 8. November
2016 E. 1.5).
Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in
den eigenen Räumen aufhalten darf. Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfü-
gungsgewalt über die Räume zusteht. Diese Verfügungsgewalt kann auf einem dingli-
chen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruhen. Auch ein Bauplatz
wird durch diese Bestimmung geschützt. Berechtigter kann neben dem Eigentümer auch
der Mieter sein (Delnon/Rüdy, BSK, N 5, 16 und N 19 zu Art. 186 StGB).
Der Bauleiter H _________ erhob am 5. Juli 2019 für die X _________ AG (Dietikon)
Strafantrag und Strafklage wegen Einschleichdiebstahls (S. 145 ff.). Gemäss elektroni-
schem Handelsregisterauszug verfügte H _________ über keine Zeichnungsberechti-
gung für die Firma. Aufgrund der Akten war die X _________ AG Subunternehmerin und
hatte den Auftrag, in der Baustelle der neuen D _________ Bodenbeläge einzubauen.
Es seien denn auch deren nach Feierabend auf der Baustelle zurückgelassenen Ma-
schinen, die gemäss Anklageschrift gestohlen worden seien. Die X _________ AG war
mithin weder Eigentümerin noch Mieterin der D _________ und somit war sie auch nicht
berechtigt, einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruch in der D _________ zu erheben.
Weder von der Eigentümerin der Eishalle (Gemeinde E _________) noch von einem
allfälligen Mieter, Bauherrn oder Generalbevollmächtigten liegt ein Strafantrag wegen
Hausfriedensbruchs vor. Ohne gültigen Strafantrag ist das Strafverfahren in diesem Um-
fang gegen die Y _________ und Z _________ einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d
StPO).
Die Fragen, ob der Strafantrag aufgrund der fehlenden Zeichnungsberechtigung von
H _________ gültig ist und für welchen Sachverhalt bzw. für welche Delikte dieser gelten
würde, kann damit offenbleiben. Der den Y _________ und Z _________ vorgeworfene
Diebstahl wird als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt. Für die Antragsdelikte Haus-
friedensbruch und Sachbeschädigung zum Nachteil der W _________ liegt der frist- und
formgerechte Strafantrag vor (S. 289).
2.
2.1
Am 24. Mai 2019 um 02.05 Uhr fuhr der Beschuldigte Y _________ mit dem
Lieferwagen der I _________ GmbH mit dem Kennzeichen «xxx xxx» von der Autobahn
A1 bei A _________ auf den Rastplatz J _________. Dabei befuhr er die mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gekennzeichnete Einfahrt zum Rastplatz mit einer
Geschwindigkeit von ca. 70 – 80 km/h und tippte gleichzeitig eine SMS auf seinem
Handy. Aufgrund dessen überfuhr der Lieferwagen zuerst den linksseitigen Grünstreifen,
bevor er schliesslich mit der linken Fahrzeugseite gegen die Leiteinrichtung, welche die
Zufahrt zur Tankstelle und jene zum Restaurant K _________ trennt, kollidierte (S. 170,
175 ff., 193). Anschliessend versuchte der Y _________ sich von der Unfallstelle zu
entfernen, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Personen wurden bei
diesem Unfall keine verletzt. Der Unfall wurde der Polizei durch eine Drittperson gemel-
det. Der Y _________ bestritt anfangs, den Lieferwagen gefahren zu haben. Er hielt sich
beim Eintreffen der Polizei im Tankstellenshop auf und behauptete gegenüber der Poli-
zei, er sei mit dem Zug und zu Fuss dahin gekommen. Der Verkäuferin des Tankstel-
lenshops hatte der Y _________ hingegen angegeben, er verlange ein Taxi, weil er mit
seinem Lieferwagen eine Panne gehabt habe. Als sie auf den Lieferwagen bei der Ein-
fahrt gedeutet habe, habe der Y _________ verneint, dass dies sein Wagen sei. Sein
Auto stehe ca. 1 km weiter in Richtung L _________ (S. 163, 166). Nach der Ausnüch-
terung gestand der Y _________, dass er den Lieferwagen gefahren und den Unfall
verursacht hatte. Er sei alkoholisiert gewesen und habe sich von der Unfallstelle entfer-
nen wollen, ohne die Polizei zu verständigen (S. 163, 168 ff., 171).
Der Lieferwagen erlitt beim Unfall einen Totalschaden (S. 161). Der Y _________ war
noch nie im Besitz eines Führerausweises gewesen (S. 161). Der Versicherungsschutz
des Lieferwagens war am 3. April 2019 abgelaufen (S. 161). Mittels Atemalkoholmess-
gerät wurde am 24. Mai 2019 um 03.11 Uhr ein Wert von 0.99 mg/l beim Y _________
gemessen. Der Beschuldigte verzichtete ausdrücklich auf eine Blutentnahme (S. 162,
174). Die am Unfallort und im Fahrzeug erhobenen Spuren wurden aufgrund des Ge-
ständnisses des Y _________ nicht mehr ausgewertet (S. 164, 187 ff.).
Der Y _________ gestand diesen Sachverhalt sowohl vor der Polizei (S. 169 ff.), vor der
Staatsanwältin (S. 320) als auch vor dem Bezirksgericht E _________ (S. 467 f.). Er
sagte vor dem Bezirksgericht E _________ aus, er sei seit Eröffnung dieses Strafver-
fahrens gar nicht mehr Auto gefahren (S. 470).
2.2
Derjenige, der Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates auf öffentlichen Strassen
verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG stellt eine Blankett-
strafbestimmung dar und kann nur in Verbindung mit einer konkreten Verkehrsregel an-
gewandt werden. Zu den Verkehrsregeln zählen die Art. 26-57 SVG sowie die gestützt
auf Art. 57 SVG erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG [KommSVG], 2. Auflage 2015, N 2 und 5 f. zu Art. 90 SVG).
Sowohl die vorsätzliche wie auch die fahrlässige Begehung einer Verletzung des Stras-
senverkehrsgesetzes ist grundsätzlich strafbar, ausser das Gesetz bestimmt es aus-
drücklich anders (Art. 100 Ziff. 1 SVG; Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur
la circulation routière, Commentaire Stämpfli, 2007, N 31 zu Art. 90 SVG). Alle Tatbe-
standsvarianten des Art. 90 SVG setzen ein Verschulden des Täters voraus. Bei der
einfachen Verkehrsregelverletzung genügt leichte Fahrlässigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit das
SVG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG).
2.2.1
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich
den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit
der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Abs. 2). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell
fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen
schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsre-
gelverordnung [VRV, SR 741.11]).
Der Y _________ befuhr die auf 40 km/h beschränkte Einfahrt zur Raststätte gemäss
eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 70-80 km/h. Dies hat unter anderem
dazu geführt, dass er in der darauffolgenden Kurve die Herrschaft über sein Fahrzeug
verlor und mit der Leiteinrichtung kollidierte. Damit hatte er seine Geschwindigkeit nicht
an die örtlichen Strassenverhältnisse angepasst. Der Y _________ hat den objektiven
und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs.
1 VRV erfüllt.
2.2.2
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer muss
seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren
keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat
ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiederga-
begeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art.
3 Abs. 1 VRV).
Gemäss eigenen Angaben schrieb der Y _________ während der Einfahrt zur Raststelle
eine SMS an seine Freundin. Dadurch wurde seine Aufmerksamkeit durch das Kommu-
nikationsgerät beeinträchtigt. Er verstiess damit gegen Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV.
2.3
Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse
bestraft (Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG). Die Strafe kann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe betragen, wenn eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzent-
ration vorliegt (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG).
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen
Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt,
gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2
SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV). Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunken-
heit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin
eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist (Bst. a),
eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft auf-
weist (Bst. b) oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-
konzentration nach Buchstabe a führt (Art. 31 Abs. 2ter SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG
i.V.m. Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr, SR 741.13). Als qualifiziert gelten eine Blutalkoholkonzentration von
0,8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 2 Bst. a) oder eine Atemalkoholkonzentration von
0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (Art. 2 Bst. b). Es handelt sich um ein abs-
traktes Gefährdungsdelikt in Form eines Tätigkeitsdelikts. Der Tatbestand kann vorsätz-
lich oder fahrlässig erfüllt werden (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Stras-
senverkehrsgesetz [BSK], 2014, N 1, 12, 32 und 34 zu Art. 91 SVG).
Beim Beschuldigten wurde zum Unfallzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0.99
mg/l gemessen. Er wusste, dass er getrunken hatte und in diesem Zustand kein Fahr-
zeug führen durfte. Damit ist er wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand
gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG
sowie Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im
Strassenverkehr schuldig zu sprechen.
2.4
Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Ate-
malkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die an-
geordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätz-
lichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft (Art. 91a Abs. 1 SVG).
Es muss eine Duldungs- bzw. Mitwirkungspflicht des Täters betreffend die Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorliegen. Eine Massnahme muss damit bereits an-
geordnet worden sein oder der Täter musste mit einer Massnahme rechnen. Irrelevant
ist, ob die Fahrfähigkeit der fraglichen Person tatsächlich eingeschränkt war oder nicht
(Riedo, BSK, N 71 und 77 ff zu Art. 91a SVG). Fahrzeugführer sowie an Unfällen betei-
ligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55
Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können damit Fahrzeugführer sowie an Un-
fällen beteiligte Strassenbenützer grundsätzlich jederzeit (d.h. auch ohne konkreten An-
lass) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Weissenberger, KommSVG, N 6 zu
Art. 91a SVG). Die Bestimmung nennt als vereitelte Massnahmen die Blutprobe (Art. 55
Abs. 3 SVG), miterfasst sind auch die Urinprobe (Art. 12 Abs. 2 i.V. mit Art. 14 Abs. 1
der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]), die Atemalkoholprobe
(Art. 55 Abs. 1 SVG, Art. 11 SKV), die Voruntersuchung (Art. 55 Abs. 2 SVG, Art. 10
SKV) und die zusätzliche ärztliche Untersuchung (Art. 15 SKV; Maurer, in: StGB-Navi-
gator Kommentar [NavKom], 20. Auflage 2018, N 4 zu Art. 91a SVG).
Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist nur dann vollendet, wenn es
(definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat
bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen (Riedo, BSK, N 229 zu Art. 91a SVG). Die
Tathandlung kann in Form des „aktiven oder passiven Widersetzens“ oder des „Entzie-
hens“ oder des „Zweckvereitelns“ begangen werden (Riedo, BSK, N 151 ff. zu Art. 91a
SVG). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge-
hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung
der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht
die Strafe mildern (Art. 26 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand
Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar
2018 E. 2.3).
Der Y _________ hatte den Unfall nicht der Polizei gemeldet und wollte die Unfallstelle
verlassen, dies auch weil er wusste, dass er Alkohol getrunken hatte und die Polizei auf
der Unfallstelle eine Alkoholkontrolle durchführen würde. Da die Polizei jedoch bereits
durch eine Drittperson alarmiert wurde und vor dem Verschwinden des Beschuldigten
auf der Unfallstelle erschienen war, konnte die Massnahme zur Feststellung der Fahrfä-
higkeit noch durchgeführt werden. Der Y _________ ist wegen des Versuchs der Verei-
telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs.
1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2.5
Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsge-
setz auferlegt, wird mit Busse bestraft (sog. einfache Pflichtverletzung bei Unfall, Art. 92
Abs. 1 SVG). Bei Art. 92 SVG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, da sich das
verbotene oder gebotene Verhalten nicht aus dem Straftatbestand selbst ergibt. Der
Straftatbestand kommt nur zum Tragen, wenn sich die Verhaltenspflicht direkt aus den
Bestimmungen des SVG ergibt, ein Verstoss gegen die Vollziehungsvorschriften des
Bundesrats reicht für eine Verurteilung nach Art. 92 SVG nicht aus (Unseld, BSK, N 1
und 18 zu Art. 92 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für
die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG).
Der Y _________ hat einen Unfall mit Sachschaden verursacht und sich ohne die Polizei
zu informieren oder sich um die Sicherung des Verkehrs zu sorgen von der Unfallstelle
entfernt. Er ist wegen einfacher Pflichtverletzung bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1
SVG zu verurteilen.
2.6
Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten
unternimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Wer ein Motorfahrzeug ohne
den erforderlichen Führerausweis führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG).
Der Y _________ war noch nie im Besitz eines Führerausweises. Trotzdem führte er ein
Motorfahrzeug. Er ist wegen Führens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis im Sinne
von Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG schuldig zu sprechen.
2.7
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein
Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen
kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Mit der Freiheits-
strafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art.
96 Abs. 2 SVG).
Der Y _________ ist alleiniger Geschäftsführer der I _________ GmbH, welcher der
verunglückte Lieferwagen gehörte. Als Verantwortlicher dieser Firma wusste er, dass die
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgelaufen war. Er ist wegen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG zu bestrafen.
3.
3.1
In Bezug auf den Vorfall bei der neuen D _________ in E _________ klagt der
Staatsanwalt die Beschuldigten wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB an, wobei
beim Z _________ die Frage der Mittäterschaft bzw. evtl. der Gehilfenschaft zu prüfen
ist (Art. 24-26 StGB; S. 359).
3.1.1
Das Gericht hat den Sachverhalt der Anklageschrift anhand der ihm vorliegen-
den Beweismittel zu prüfen. Als Beweismittel bezüglich des Diebstahls liegen vor:
die polizeilichen (S. 9 ff., 263 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 317 ff.) und gerichtliche
Einvernahmen des Y _________ (S. 466),
die polizeilichen (S. 23 ff., 40 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 325, 328 ff.) und ge-
richtliche Einvernahmen des Z _________ (S. 474),
die Aussagen der Auskunftspersonen O _________ (S. 49 ff.), P _________ (S. 58
ff.) und Q _________ (S. 69 ff.) vor der Polizei,
die hinterlegten Fotoaufnahmen von Q _________ (S. 71.),
die in der Unterkunft der Beschuldigten auf dem Campingplatz R _________ be-
schlagnahmten Maschinen (S. 3, 44 ff.) sowie die im Kofferraum des Personenwa-
gens «xxx xxx» gefundenen Gegenstände (S. 3, 66),
das beschlagnahmte Notizbuch des Y _________ (S. 46, 104, 114, 43),
12 -
das Fotodossier des Verzeigungsberichts (S. 101 ff.),
der polizeiliche Verzeigungsbericht vom 10. Juni 2019 (S. 1 ff.).
3.1.2
Q _________ schilderte der Polizei, er habe am 3. Juni 2019 gegen 20.45 Uhr
zwei Männer beobachtet, welche mehrere Bodenschleifmaschinen in einen auf dem
Baustellenareal der D _________ vor dem Halleneingang geparkten Personenwagen
eingeladen hätten. Er habe mit seinem Handy zwei Fotos geschossen. Die auf dem ei-
nen Foto sichtbare Person habe ihm gegenüber angegeben, zu einer auf der Baustelle
tätigen xxx zu gehören und dort tätig zu sein. Q _________ erkannte einen der Männer
auf dem Foto Nr. 2, den anderen konnte er nicht mit Bestimmtheit erkennen, er tippte
jedoch auf den Mann auf dem Foto Nr. 4 (S. 70, 73, 75).
3.1.3
Auf den Fotoaufnahmen von Q _________ ist ein blauer xxx mit dem Kennzei-
chen «xxx xxx» zu sehen, welcher auf einer Baustelle steht. Beim Personenwagen sind
die rechte hintere Türe sowie der Kofferraum offen. Am rechten Bildrand ist eine Person
ersichtlich, welche rückwärtslaufend einen grossen Gegenstand transportiert (S. 71).
3.1.4
O _________ und P _________ arbeiteten am 3. Juni 2019 bei der Firma
S _________ AG des Y _________ in E _________ auf der Lonza-Ared _________na-
Baustelle. O _________ sagte aus, er habe sich das Bungalow mit dem P _________
geteilt. Der P _________ und er seien ab 19.00 Uhr am Schlafen gewesen (S. 51).
P _________ bestätigte, dass ihm der Personenwagen mit dem Kennzeichen «xxx xxx»
gehöre. Der Y _________ habe abends an ihre Tür geklopft und habe ihn gefragt, ob er
ihm seinen Autoschlüssel gebe, um Zigaretten zu holen. Y _________ und Z _________
hätten dann den Campingplatz mit seinem Auto verlassen. Er und O _________ hätten
dann weitergeschlafen» (S. 59).
3.1.5
Gemäss Verzeigungsbericht wurden die Z _________, Y _________ und deren
Arbeitskollegen am folgenden Tag, am 4. Juni 2019, nach der Anhaltung auf den Poli-
zeiposten geführt. Der Beschuldigte Y _________ gab an, dass sie auf einem Camping
in der Nähe geschlafen hätten. Er kenne den Weg nicht, aber er könne der Polizei zei-
gen, wo sie geschlafen hätten. Anschliessend begab sich die Polizei zusammen mit dem
Z _________ zum Camping R _________ und es erfolgte eine Hausdurchsuchung des
Bungalows, in welchem die Z _________ und Y _________ genächtigt hatten (S. 23).
3.1.6
Bei der Hausdurchsuchung wurden auf dem Camping R _________ im Bunga-
low Nr. xxx 2 Bandschleif-/Parkettschleifmaschinen, 2 Randschleifmaschinen, 1 Dreh-
scheibenschleifmaschine, 1 Handrührwerk sowie ein Notizbuch beschlagnahmt (S. 44
ff., 46 f.). Bei der Durchsuchung des Personenwagens mit dem Kennzeichen «xxx xxx»
wurden im Kofferraum 1 Exzenterschleifer sowie 1 Paket (10 Stk) Schleifmittelpads ge-
funden. Sämtliche Maschinen wurden der Privatklägerin X _________ AG am 5. Juni
2019 zurückgegeben (S. 3, 47 f., 66 f.). Der Wert des Deliktsguts belief sich gemäss
Anklageschrift auf rund Fr. 29'886.-- (S. 2 f., 84 ff, 91 ff.). Im Fotodossier ist ersichtlich,
dass die zwei grossen Parkettschleifmaschinen sowie die grosse Drehscheibenschleif-
maschine mit einer kleinen Metallplakette mit der Aufschrift «W _________ AG» und je
einer Nummer (xxx, xxx, xxx) versehen waren (S. 105 f., 109). Die 2 Randschleifmaschi-
nen trugen ebenfalls kleine Metallplaketten, jedoch mit der Aufschrift «V _________ AG,
sowie jeweils diversen Nummernangaben für Watt, Amper, F/No., Mod., Volt (S. 107 f.).
Der Exzenterschleifer Bosch war ebenfalls mit einem blauen Kleber «V _________» ver-
sehen (S. 108). Das Handrührwerk trug einen auffällig gelben Kleber mit der Aufschrift
«W _________» (S. 110).
3.1.7
Der Z _________ berichtete, er habe vorher rund 3.5 Jahre für die
AA _________ AG gearbeitet, welche dann Konkurs gemacht habe. Er habe bis Ende
Mai 2019 dort gearbeitet. Den Y _________ habe er vor mehr als einem Jahr durch
einen Kollegen kennengelernt. Er habe aber so keinen Kontakt zu ihm gehabt (S. 29).
Der Z _________ erklärte, er habe erstmals am Freitag, 31. Mai 2019, für die Firma
I _________ GmbH, der Firma des Y _________, in E _________ gearbeitet (S. 10, 24).
Über das Wochenende seien die beiden Beschuldigten zusammen mit den anderen Ar-
beitern zurück nach BB _________ gereist. Früh am Montagmorgen, 3. Juni 2019, seien
sie wiederum zusammen mit den anderen kurzfristig angestellten Arbeitnehmern von
BB _________ nach E _________ auf die Baustelle der D _________ gefahren. Der
Z _________ war der Meinung, die Firma S _________ AG lege in der Eishalle den
kompletten Parkettboden (S. 24). Er habe vorher nur ihre Firma gesehen, welche die
Parkettböden bearbeitet hätten (S. 28). Die Maschinen, mit welchen sie am 3. Juni 2019
gearbeitet hatten, hätten sich bereits alle auf der Baustelle befunden. Sie hätten am
Montagmorgen keine Maschinen aus BB _________ mitgebracht. Er habe tagsüber gar
keine Maschinen zum Verrichten seiner Arbeit gebraucht. Er habe Parkett ausgerollt und
die Arbeitskollegen hätten den Parkett verlegt. Dazu hätten sie keine Maschinen ge-
braucht (S. 330). Seiner Meinung nach sei er nicht schuldig. Es sei schon richtig, dass
er die Maschinen am 3. Juni 2019 zusammen mit seinem Chef auf den Camping ge-
bracht habe. Die Maschinen hätten jedoch seinem Chef gehört. Er habe in dessen Auf-
trag die Maschinen dorthin transportiert. Bei den im Bungalow gefundenen Maschinen
handle es sich ja um Parkettmaschinen. Diese gehörten seinem Chef. Mehr könne er
dazu nicht sagen. Der Chef habe den Auftrag gegeben und sei ja auch dabei gewesen.
Letzte Woche sei dessen Firmenfahrzeug kaputtgegangen. Aus diesem Grund habe
man die Maschinen nicht transportieren können. Sie hätten in dem Moment ja nur den
kleinen Wagen des Italieners gehabt (S. 24). Er selber habe mit einer anderen Maschine
oben im zweiten Stock gearbeitet. Sie hätten um 15.30 Uhr oder 16.30 Uhr Feierabend
gemacht. Dann seien sie zurück auf den Camping gefahren, hätten geduscht und etwas
getrunken und gegessen. «Er hat mir gesagt, dass wir nun unsere Maschinen holen
würden. Als ich diese Maschinen gesehen habe, war es mir auch klar. Es waren oder
sind ja auch Maschinen, mit welchen man Parkett bearbeitet. Aus welchem Grund sollten
die Maschinen nicht Y _________ gehören?» (S. 29). Die Eishalle sei offen gewesen,
es habe sich ja ein Security dort befunden. Gesehen habe er jedoch keinen, aber die
seien immer da gewesen. Es hätten sich ja auch noch mehrere Arbeiter auf der Baustelle
befunden. Das Auto hätten sie dort parkiert, wo es am einfachsten gewesen sei. Nahe
beim Eingang, dort wo die Feuerwehr durchfahre. Die Maschinen, welche später im
Camping deponiert worden seien, hätten sich alle zusammen im Erdgeschoss befunden
(S. 25). Der Y _________ sei ja unten bei ihm gewesen und habe ihm gesagt, dass sie
die und die und die brauchen bzw. mitnehmen würden (S. 27). Er habe ja nicht wissen
können, dass es sich nicht um die Maschinen des Chefs gehandelt habe. Er könne nicht
sagen, ob die Maschinen angeschrieben gewesen seien. In BB _________ habe nie-
mand seine Maschinen angeschrieben, da ja jede nummeriert sei (S. 28). Der
Y _________ habe ihm gesagt, dass die Maschinen vom Camping am nächsten Tag
nach L _________ gehen würden. Diese hätten dort abgeholt werden sollen. Die ande-
ren Maschinen seien in der Halle zurückgelassen worden. Diese hätten dann Ende Wo-
che abgeholt werden sollen. Sie hätten ja den ganzen Tag noch geschliffen (S. 28). Am
andern Tag hätte auf der Baustelle in E _________ ja Feierabend sein sollen (S. 330).
Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich nicht um die Maschinen des
Y _________ gehandelt habe (S. 28). Ansonsten hätte er die Maschinen nicht mitge-
nommen. Es hätten sie ja auch viele Leute gesehen, welche dort noch gearbeitet hätten
(S. 30).
Der Z _________ stritt ab, dass der Y _________ ihn bezüglich des Diebstahls informiert
(S. 40) und ihm Geld geboten habe, wenn er ihm helfe (S. 41, 42). Sein Chef habe ge-
sagt, dass er auf der Baustelle «unsere» Maschinen holen gehe (S. 41, 330). Er habe
nicht gewusst, dass es nicht die Maschinen seines Chefs seien, sonst wäre er nicht mit
ihm gefahren (S. 41, 42). Er habe noch nicht mal gewusst, dass es ein Diebstahl gewe-
sen sei (S. 330). Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte in seinem Heft «zzgl. 1000.--
CHF Maschinen» geschrieben habe (S. 42 f.). Er habe nicht gewusst, dass er für seine
Hilfe Fr. 1000.-- erhalten sollte (S. 331). Der Y _________ habe ihm nie gesagt, dass er
die 1000 Franken bekomme oder «dass er auch was davon hätte» (S. 331). Er und der
Y _________ hätten an diesem Abend jeder 8 bis 9 Bier getrunken und seien stark be-
trunken gewesen (S. 332). Der Z _________ hielt auch vor Bezirksgericht an seinen
bisherigen Aussagen fest und bestätigte diese (S. 474 ff.).
3.1.8
Der Y _________ sagte vor der Polizei aus, die Firma I _________ GmbH sei
als Subunternehmerin beauftragt gewesen, in E _________ in der neuen D _________
im 1. und 2. Stock Böden zu verlegen (S. 10). Er selber sei alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer dieser Firma (S. 5, 21). Der Y _________ wollte anfangs der polizeili-
chen Einvernahme keine Aussagen zu einem Diebstahl machen bzw. bestritt, mit dem
Personenwagen nach Arbeitsschluss nochmals zur Baustelle gefahren zu sein (S. 10).
Nach Vorzeigen der von Q _________ gemachten Fotos gab er zu, dass er und
Z _________ es gewesen seien. Sie hätten an diesem Abend wohl jeder 8 bis 10 Bier
getrunken und seien beide «besoffen» gewesen (S. 319). Er gab zu, dass er die Idee zu
diesem Diebstahl gehabt habe. Er habe dem Z _________ gesagt, dass er zurück auf
die Baustelle gehe und die Maschinen holen werde. Dieser habe sich dann freiwillig und
ohne dass er ihn dazu aufgefordert habe, bereit erklärt, mitzukommen (S. 12, 318 f.). Es
seien alles Schleifmaschinen gewesen. Es handle sich um jene Maschinen, die im Bun-
galow gefunden worden seien. Der Y _________ sagte aus, die Maschinen hätten der
Firma W _________ gehört und er hätte die Maschinen gut für seine eigene Firma ge-
brauchen können. Wirtschaftlich gehe es seiner Firma nicht so gut (S. 12, 13).
Nach Meinung des Y _________ habe der Z _________ gewusst, dass die Maschinen
nicht ihm gehörten und dass die Maschinen gestohlen wurden. Er habe dem
Z _________ nicht gesagt, dass es sich bei den Maschinen um seine handeln würde
(S. 11 f., 319). Nur der Handschleifer habe eine Markierung getragen, auf welcher
W _________ stehe. Die anderen Maschinen seien nicht markiert gewesen (S. 13). Vor
der Staatsanwältin sagte der Y _________: «Von den Maschinen, die wir am Abend
eingepackt haben, habe ich ihm nicht gesagt, dass es meine sind. Auf dem Camping-
platz habe ich ihm gesagt, dass es die Maschinen von der anderen Firma W _________
sind und ihm gesagt, «komm wir gehen die Maschinen holen». Er habe ihm konkret ge-
sagt, dass es Maschinen der Firma WW _________ seien. Es seien sogar CC
_________ auf den Maschinen gewesen» (S. 320, 323). Auch vor dem Bezirksgericht
wiederholte
der
Y _________, er habe dem Z _________ auf dem Campingplatz gesagt «komm wir ge-
hen die Maschinen holen, die von der anderen Firma», so ungefähr habe er ihm dies
gesagt (S. 468). Der Y _________ bestätigt, dass er dem Z _________ mitgeteilt habe,
die geholten Maschinen müssten am nächsten Tag nach L _________ gebracht werden.
Er habe dort eine andere Baustelle gehabt, die an jenem Tag begonnen hätte (S. 320).
Der Y _________ erklärte, er habe dem Z _________ gesagt, dass er Fr. 1'000.- von
ihm kriegen würde, wenn er ihm helfe (S. 12). Vor der Staatsanwältin präzisierte er, erst
nachdem sie die Maschinen geholt hätten, habe er ihm (dem Z _________) gesagt, er
gebe ihm CHF 1’000.-- dafür, dass er ihm geholfen habe (S. 320, 323).
3.1.9
Im Bungalow wurde auch ein Notizbuch des Y _________ gefunden (S. 41, 43,
46). Darin vermerkte dieser die Arbeitsstunden der Angestellten. Bei «Z _________»
waren «Fr. 3:30 – 21 Uhr = 17 Std», «Mo. 4.00 – 16.30 (-0,5)» und «zzgl. 1000 CHF
Maschinen» (Text eingerahmt) vermerkt (S. 43).
3.2
Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass sich die Y _________ und
Z _________ am Abend des 3. Juni 2019 gegen 20.00 Uhr auf das Areal der
D _________ begaben und mehrere Maschinen im Eigentum der X _________ AG hol-
ten, in ihr Auto packten und anschliessend zurück auf den Campingplatz R _________
fuhren. Dort verstauten sie die Maschinen in ihrem gemieteten Bungalow. Die entwen-
deten Maschinen wiesen gemäss Anklageschrift einen Gesamtwert von Fr. 29'865.-- auf,
wobei der Y _________ den Wert auf rund Fr. 18'000.-- schätzte (S. 468).
Der Y _________ gab zu, dass er als erster die Idee zu diesem Diebstahl gehabt hatte.
Er hatte auch gewusst, dass diese Maschinen der Firma X _________ gehörten und
wollte diese stehlen und für seine eigene Firma gebrauchen. Er selbst hätte sich diese
Maschinen nicht leisten können. Er notierte in seinem Notizbuch, dass er dem
Z _________ Fr. 1000.-- für die Maschinen zahle.
Der Z _________ hat am Diebstahl mitgewirkt. Er bestreitet allerdings gewusst zu haben,
dass diese Maschinen nicht seinem Chef, sondern der Firma X _________ gehört hät-
ten. Die von ihm geschilderte Sicht des Tatablaufs und der Beweggründe erscheint auf
den ersten Blick plausibel. Da er erst den zweiten Tag bei der Firma S _________ ar-
beitete, kannte er weder den Y _________ noch dessen Maschinen oder die Baustelle
in der D _________ gut. Es erscheint nachvollziehbar, wenn er seinem Chef am zweiten
Arbeitstag abends spontan hilft, wenn dieser noch «unsere» Maschinen von der Bau-
stelle holen will, damit diese am nächsten Tag nach L _________ auf die nächste Bau-
stelle hätten gebracht werden können. Auch die Art der Tatausführung lässt einen Dieb-
stahl sogar für einen unbeteiligten Beobachter als unwahrscheinlich bzw. derart dreist
erscheinen, dass er an den illegalen Absichten der Täter gezweifelt hätte. Welcher Täter
würde so offensichtlich und vor den Augen anderer Arbeiter und der Security mehrere
gestohlene Maschinen seelenruhig in sein mitten und gut sichtbar auf dem Areal gepark-
ten Personenwagen laden? Der Y _________ hatte sich sogar noch mit dem Zeugen
Q _________ unterhalten. Es war auch der Z _________, welcher die Polizei als erster
darüber informierte, dass sie auf dem Camping nächtigten und diese dorthin führte, wo
anschliessend die Hausdurchsuchung durchgeführt und die gestohlenen Maschinen si-
chergestellt werden konnten.
Gegen diese Darstellung der Geschehnisse von Z _________ sprechen die Aussagen
des Y _________, dessen Eintrag im Notizbuch sowie die Tatsache, dass die entwen-
deten Maschinen teilweise mit «X _________» angeschrieben waren. Der Y _________
sagte aus, er habe dem Z _________ vor dem Diebstahl mitgeteilt, dass es sich um
Maschinen der anderen Firma X _________ handle und er diese Maschinen holen
wollte. Auch habe er dem Z _________ nach der Rückkehr auf den Campingplatz eine
Belohnung für seine Hilfe versprochen. Der Z _________ habe seiner Meinung nach
gewusst, dass diese Maschinen nicht ihm gehört hätten, die Maschinen seien ja mindes-
tens teilweise mit X _________ angeschrieben gewesen. Das wirft die berechtigte Frage
auf, ob der Z _________ bei genügender Aufmerksamkeit nicht die X_________kleber
bzw. Metallplaketten auf den Maschinen hätte bemerken müssen. Es ist kein plausibler
Grund ersichtlich, weshalb der Y _________ den Z _________ zu Unrecht belasten
sollte. Die zwei Beschuldigten kannten sich gemäss eigenen Aussagen zwar seit einem
Jahr, aber ohne grossen Kontakt miteinander gehabt zu haben. Der Z _________ hatte
erst seit zwei Tagen für die Firma des Y _________ gearbeitet. Der Y _________ konnte
sich selbst durch seine belastende Aussage keinen Vorteil verschaffen. Auch der Eintrag
im Notizbuch mit der Belohnung macht nur Sinn, wenn der Z _________ gewusst hatte,
dass sie einen Diebstahl begangen hatten. Damit geht das Gericht davon aus, dass die
Idee zum Diebstahl vom Y _________ kam und dieser auch den Tatablauf plante, das
Fahrzeug organisierte und selbst am Steuer des Personenwagens zum Tatort fuhr. Da
er die entwendeten Maschinen für sich und seine Firma behalten bzw. verkaufen wollte,
hatte er den überwiegenden Nutzen der Tat für sich beansprucht. Der Z _________
muss von Anfang an gewusst haben, dass die zu holenden Maschinen der anderen
Firma X _________ und nicht seinem Chef gehörten. Damit hat er wissentlich und wil-
lentlich am Diebstahl mitgewirkt.
Der Y _________ gab in der ersten Einvernahme an, dass er und der Z _________ nach
Arbeitsschluss jeder 3-4 Halbliter Büchsen Bier getrunken hätten (S. 12). Der
Z _________ sagte aus, sie hätten gegessen und getrunken, aber ohne eine Mengen-
angabe zu machen (S. 25). Vor der Staatsanwältin behauptete der Y _________ sie
seien beide «besoffen» gewesen, wie sehr wisse er nicht. Sie hätten wohl jeder 8-10
Bier getrunken (S. 319). Auf Nachfrage der Verteidigung sagte der Z _________ vor der
Staatsanwältin aus, er sei an diesem Abend betrunken gewesen. Er sei sehr stark be-
trunken gewesen. Er glaube, sie hätten jeder 8-9 Bier gehabt (S. 332). Vor dem Bezirks-
gericht sagte der Z _________ aus, sie hätten 9-10 grosse Bier auf dem Campingplatz
getrunken, dies seien Halbliterbier gewesen (S. 477). Das Gericht wertet die im Laufe
der Strafuntersuchung steigende Anzahl getrunkener Biere als reine Verteidigungsstra-
tegie. Es geht davon aus, dass die beiden Beschuldigten gemäss Erstaussage je 3-4
Halbliter Büchsen Bier vor der Tat getrunken und dazu noch gegessen hatten. Dies ge-
schah in einem Zeitraum von rund 3 Stunden (17.00 Uhr bis 20.00 Uhr). Durch die Kon-
sumation von 1.5 - 2 Litern Bier in 3 Stunden Zeit waren die Beschuldigten gemäss all-
gemeiner Lebenserfahrung wohl angetrunken, in keinem Fall aber dermassen stark,
dass sie sich ihrer Taten nicht mehr bewusst gewesen wären. Auch die Schwelle zur
Annahme einer vermuteten verminderten Zurechnungsfähigkeit, welche bei einer Blutal-
koholkonzentration zwischen 2 und 3 Promillen besteht, würde vorliegend nicht erreicht
(BGE 122 IV 49 E. 1a). Selbst bei Vorliegen dieser Vermutung könnte diese im Einzelfall
durch Gegenindizien umgestossen werden. Einerseits sind die Y _________ und S. mit
dem Personenwagen noch vom Camping R _________ zum Areal der Baustelle bei der
D _________ und zurückgefahren. Andrerseits hätte eine starke Trunkenheit auch den
Zeugen Q _________ oder P _________ auffallen müssen, welche noch mit dem
Y _________ gesprochen hatten. Keiner hat eine diesbezügliche Bemerkung gemacht.
3.3
Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um
sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der subjektive Tatbestand
erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente. Strafbar ist nur, wer
jemandem mit Wissen und Willen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt. Diebstahl
setzt überdies Aneignungsabsicht voraus. Die Aneignungsabsicht muss zum Zeitpunkt
der Handlung, also der Wegnahme der Sache, bestehen. Schliesslich muss beim Täter
eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Unter Bereicherung versteht man eine wirtschaft-
liche Besserstellung. Auch die Bereicherungsabsicht muss bereits im Zeitpunkt der Tat
bestehen (Niggli/Riedo, BSK, N 67 ff. zu Art. 139 StGB).
Der Y _________ hat mit seinem Handeln sämtliche objektiven und subjektiven Tatbe-
standselemente erfüllt. Er ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig
zu sprechen.
Als Mittäter gilt, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er
als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Um-
ständen des konkreten Einzelfalles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so
wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschlies-
sung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Es ist nicht erforder-
lich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es genügt, dass er
sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 120 IV
265 E. 2.c. aa; BGer 6B_1024/2017 vom 16. April 2018 E. 2.1.3).
Demgegenüber wird derjenige, der zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe
leistet, milder bestraft (Art. 25 StGB). Der Gehilfe will die Haupttat fördern und nimmt
zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Er handelt diesbezüg-
lich vorsätzlich, wobei auch Eventualvorsatz genügt. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist un-
tergeordneter Natur und er sieht die Straftat nicht als «seine eigene» (Forster, BSK, N 3
zu Art. 25 StGB). Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag,
der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt
hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre
(BGE 120 IV 265 E. 2.c. aa).
Die Idee zum Diebstahl kam vom Y _________, dieser wollte die Maschinen für seine
Firma holen. Der Z _________ hatte sich nach der Beschlussfassung jedoch den Vor-
satz seines Chefs zu eigen gemacht. Der Z _________ war während der gesamten Aus-
führung des Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise beteiligt. Der Z _________
hat die Straftat des Y _________ gefördert und seine Hilfeleistung hat die Straftat we-
sentlich erleichtert. Damit war der Tatbeitrag des Z _________ aber nicht derart wesent-
lich, dass der Tatplan für die Ausführung des Delikts mit ihm stand oder fiel. Der Z
_________ zog einen wesentlich geringeren eigenen Nutzen aus dem Diebstahl und
hatte in einer Gesamtsicht einen kleineren Tatbeitrag als der Y _________ Damit hat
sich der Z _________ der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
StGB schuldig gemacht.
4.
4.1
In Bezug auf den Vorfall zum Nachteil der W _________ klagtder Staatsanwalt
den Y _________ wegen Drohung (Art. 180 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB)
sowie Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) an (S. 359).
4.1.1
Das Gericht hat den Sachverhalt der Anklageschrift anhand der ihm vorliegen-
den Beweismittel zu prüfen. Als Beweismittel bezüglich der oben genannten Delikte lie-
gen vor:
die polizeilichen (S. 263 ff.), staatsanwaltschaftliche (S. 317 ff.) und gerichtliche Ein-
vernahmen des Y _________ (S. 466),
die Aussagen der W _________ vor der Polizei G _________ (S. 250 ff.),
die Aussagen des Z _________ vor dem Bezirksgericht E _________ (S. 474 ff.),
die Ergebnisse der Sicherstellung und Durchsuchung der Mobiltelefone des
Y _________ (S. 208, 219 ff., 227) sowie der W _________ (S. 208, 219 ff., 229 ff.,
236, 274),
der polizeiliche Verzeigungsbericht vom 28. Juni 2019 (S. 240 ff., 274).
4.1.2
Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einver-
nahme der W _________ (S. 250 ff.). Diese wurde lediglich einmal von der Polizei be-
fragt und weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger konnten der Befragung beiwoh-
nen und Ergänzungsfragen stellen. Der Y _________ hatte die Einvernahme der
W _________ in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht E _________ verlangt
und dieser Beweisantrag wurde vom Gericht gutgeheissen (S. 372, 373 ff.). Die
W _________ ist der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben (S. 462).
Als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren hat der Beschuldigte Anspruch darauf,
dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grund-
sätzlich nur dann zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertbar, wenn der Beschul-
digte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Ge-
legenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen
zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in
die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und
den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Das Fragerecht ist dem Beschuldigten
und seinem Verteidiger im Regelfall gemeinsam einzuräumen (BGer 6B_961/2016 vom
ten mit dem Belastungszeugen oder von dessen ergänzender Befragung kann nur unter
besonderen Umständen abgesehen werden und die Fragen an den Belastungszeugen
dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt
werden. Dies gilt auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen we-
sentlichen Beweis darstellt (BGer 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1 mit weiteren
Verweisen). Der Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können ist dann
absolut, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung für
den Schuldspruch zukommt (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 129 I 151
E. 4.2).
Vorliegend ist die Aussage der W _________ ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges
oder ausschlaggebendes Beweismittel. In diesem Sinne ist es nicht absolut unverwert-
bar, sondern nur nicht zum Nachteil des Angeschuldigten verwertbar. Die polizeiliche
Einvernahme des Y _________ fand im Übrigen zeitgleich und parallel zur Einvernahme
der W _________ statt (vgl. S. 250, 263). Die Einvernahme des Y _________ ist damit
kein Folgebeweis und ist vollumfänglich verwertbar.
4.1.3
Der Y _________ gab in der polizeilichen Einvernahme zu, dass er am Sams-
tagmittag, 22. Juni 2019, etwa um 13.00 Uhr in die Wohnung der W _________ an der
xxx in DD _________ eingedrungen sei (S. 264). Bei der Privatklägerin handle es sich
um seine Ex-Freundin und die Mutter ihres gemeinsamen Sohnes. Sie seien 1.5 Jahre
zusammen gewesen und seit Freitag, 21. Juni 2019, getrennt. Sie hätten immer wieder
Streit gehabt und die W _________ lüge, deshalb sei die Beziehung auseinandergegan-
gen. Sie hätten sich jeweils gegenseitig beleidigt und provoziert. Vor zwei Wochen hätten
sie Streit gehabt und dann sei sie auf den Balkon gegangen und habe laut "Polizei, Po-
lizei" geschrien. Er habe sie dann am Arm wieder zurück in die Wohnung gezogen. Er
habe sie nie geschlagen (S. 266). Er habe jeden Tag Whatsapp-Kontakt mit der
W _________ gehabt. In den Nachrichten sei es um Streit, um den Sohn, Beleidigungen,
Lügen etc. gegangen. Er habe Beleidigungen und Drohungen in seinen Nachrichten ge-
macht, weil er ihr Angst habe machen wollen. Das seien Äusserungen wie «Ich bringe
dich um du Schlampe», «Hure», «Ich mache die fertig». Das sei aber alles nicht ernst
gemeint gewesen. Er würde ihr nie etwas antun. Sie habe ihm einfach sehr wehgetan in
jenem Moment. Er habe nie vorgehabt, der Privatklägerin etwas anzutun (S. 269).
Die Auseinandersetzung habe bereits am Freitagabend angefangen. Er habe der Privat-
klägerin schon letzte Woche gesagt, dass sie ihm den PC geben solle und dass sie dann
Ruhe vor ihm habe. Aber sie habe ihm den PC nicht geben wollen (S. 265 f.). Er habe
der W _________ am Samstag vorgängig mitgeteilt, dass er noch seinen PC holen
möchte. Die Privatklägerin habe dann geantwortet, sie sei nicht zuhause und komme
nicht extra für den PC nach Hause. Der Y _________ habe ihr dann gesagt, dass er
selber nach DD _________ kommen werde, um den PC zu holen (S. 266). Er sei den
Balkon in der Hochparterrewohnung hochgeklettert, habe den Rollladen hochgeschoben
und sei durch die Balkontüre in die Wohnung gelangt. Der Rollladen sei nicht ganz unten
gewesen, doch die Balkontüre dahinter sei offen gestanden (S. 254). Er habe seinen
PC, seine Kleider und Pflegeprodukte zusammengepackt. Er habe keine Sachen be-
schädigt, aber dann mit Lippenstift auf den Spiegel im WC und mit Kugelschreiber im
Gang an der Tapete «Schlampe, Hure, Fotze oder sowas» geschmiert. Er habe ca. eine
halbe Stunde später die Liegenschaft durch die Eingangstüre wieder verlassen. Er habe
mit den Schmierereien bezwecken wollen, dass sich die Privatklägerin aufrege und ge-
nervt sei. Das sei immer so bei ihnen gewesen. Sie würden sich beleidigen, dann blo-
ckiere sie ihn und nach 1-2 Stunden oder Tagen melde sie sich wieder (S. 267). Die
ganze Wohnung sei schmutzig gewesen und überall sei Wäsche rumgelegen. In der
Küche seien überall Teller, Essensreste und Töpfe auf dem Herd gestanden. Der Abfall
sei in der Küche gewesen und habe sehr gestunken. Auf dem Bett im Schlafzimmer sei
ein grosser Berg Kleider gewesen. Er habe seine Kleider herausgesucht und ihre Kleider
gleich auf den Boden geschmissen (S. 268).
Vor der Staatsanwältin bestätigte der Y _________ seine Aussagen. Es sei in der Woh-
nung der W _________ jedoch nichts kaputtgegangen. Das einzige was sei, die Wand
sei etwas versaut gewesen (S. 320). Er habe die W _________ nicht bedrohen wollen,
das habe er aber gemacht. Er habe sie ärgern wollen, aber angetan hätte er ihr nie etwas
(S. 322). Die W _________ habe später wieder mit ihm Kontakt aufgenommen und sie
hätten sich auch wieder getroffen (S. 322). Auch vor dem Bezirksgericht E _________
bestätigte er seine bisherigen Aussagen (S. 469 f.). Er sei im Zeitpunkt des Eindringens
in die Wohnung alkoholisiert gewesen. Die W _________ habe drei Tage nach dem
Vorfall bei ihm in der Wohnung des Z _________ übernachtet und mit ihm geschlafen
(S. 470). Die W _________ habe ihn provoziert und beschumpfen. Er habe dann zurück
beschumpfen und beleidigt (S. 470).
4.1.4
Die Aussagen des Y _________ stimmen mehrheitlich mit den Ermittlungser-
gebnissen überein. Die Polizei fand allerdings eine beschädigte Balkontüre vor, die au-
genscheinlich aufgewuchtet worden war (S. 243). Es sei Sachschaden an der Sitzplatz-
türe, am Rollladen sowie an einer Kleiderschranktüre festgestellt worden (S. 244, 245,
254). Auf dem Spiegel im Badezimmer sei mit Lippenstift «Du Fremd gefickt», «Tod»,
«Danke du Betrügerin» sowie «lügneri» geschrieben gewesen. Im Gang, vis à vis der
Eingangstüre sei mit Kugelschreiber ein Smiley und das Wort «Schlampe» geschrieben
worden (S. 244). Weder die W _________ noch deren Kinder hätten sich im Zeitpunkt
des Eindringens in der Wohnung befunden (S. 242). Gemäss Polizeibericht wurde fest-
gestellt, dass die W _________ am 24. Juni 2019 verängstigt auf die Beamten wirkte
(S. 241). Beim Eintreffen der Polizei hätten sich die Privatklägerin sowie EE _________
in der Wohnung befunden. Die Privatklägerin habe angegeben, sie wisse genau, wer in
ihrer Wohnung gewesen sei und habe ihren Ex-Freund Y _________ genannt. Sie habe
angegeben, Angst vor diesem zu haben und aus diesem Grund sei ihr Kollege zu ihr
nach Hause gekommen. Dieser würde sie beschützen (S. 245). In den polizeilichen Ak-
ten ist ein Eintrag für den Vorfall vom 2. Juni 2019 in der Wohnung der Privatklägerin
verzeichnet (S. 247).
4.1.5
Die Aussagen der W _________ sind nur insoweit verwertbar, als sie nicht zum
Nachteil des Y _________ sind. So glaubte die Privatklägerin in Bezug auf frühere Vor-
fälle nicht, dass der Y _________ seine Drohungen wahrmache. Sie glaube, er sage
solche Sachen Beschimpfungen wie z.B. «Schlampe» nur, wenn er genervt oder betrun-
ken sei. Wenn er in einem normalen Zustand sei, reagiere er normal. Er habe auch ge-
sagt, dass er ihr glaube, dass sie keine anderen Beziehungen habe. Und manchmal,
wenn er genervt sei, versuche er auch sie zu nerven mit diesen Fragen. Er frage, gehst
du
mit
dem
oder
dies,
dann
sage
sie
zu
ihm
extra
ja
(S.
258).
Der Laptop gehöre dem Y _________ und er benötige diesen für seine Arbeit. Sie habe
ihm diesen nicht zurückgegeben, weil er ihr noch Geld schulde (S. 255). Sie hätten sich
insgesamt drei- viermal getrennt und seien wieder zusammengekommen während der
Schwangerschaft (S. 255 f.). Sie seien seit dem 2. Juni 2019 getrennt, seit dem ersten
Besuch der Polizei bei ihr zuhause (S. 256).
4.1.6
Der Y _________ hatte der W _________ bereits am Freitag geschrieben, dass
er in die Wohnung gehen werde, um sich seine persönlichen Sachen zurückzuholen.
Zudem sendete er ihr ein Bild von der Aussenfassade der Liegenschaft (S. 246, 255).
4.2
4.2.1
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird
auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1
StGB). Die Drohung stellt einen Angriff auf die Freiheit der Willensbildung und
fer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, welches in irgendeiner Weise als
vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Die Androhung des Übels kann sowohl gegen
die Rechtsgüter des Bedrohten als auch gegen die Rechtsgüter Dritter oder gar des
Drohenden selber gerichtet sein. Erforderlich ist ein Verhalten, das als ernst gemeint in
Erscheinung tritt und geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu
versetzen, z.B. bei der geschädigten Person einen massiven Verlust des Sicherheitsge-
fühls zu bewirken bzw. ein belastendes, quälendes Gefühl auszulösen oder sein inneres
Gleichgewicht nachhaltig zu stören. Massgeblich für die Beurteilung der Schwere einer
Drohung sind nebst dem Wortlaut die Umstände einer Äusserung einschliesslich deren
Vorgeschichte. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der
Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy-
chischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person
durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt
dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuch-
ter Drohung in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass der Täter das Opfer mit dem Tode
bedroht oder das in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (BGer 6B_196/2018 vom
6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3; Delnon/Rüdy, BSK, N 17 f. zu Art. 180
StGB).
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Eventualvor-
satz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirk-
lichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für
den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft
sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob an-
gesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist
(BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2.; 6B_1282/2016 vom 14. Sep-
tember 2017 E.2.2).
Der Y _________ hat ganz bewusst Whatsappnachrichten mit drohendem Inhalt an die
W _________ versandt, dies in der Absicht, ihr Angst zu machen. Gemäss beidseitigen
Aussagen hatten sie oft Streit und hatten sich jeweils gegenseitig provoziert und be-
schimpft. Der Y _________ und die W _________ hatten sich kurz vor dem 22. Juni
2019 getrennt. Durch das unbefugte Eindringen in die Wohnung und den Versand von
Fotos des Wohnhauses der Privatklägerin erweckte er bei ihr den Eindruck, dass er je-
derzeit bei ihr in der Wohnung auftauchen könnte. In der Wohnung schrieb er mit Lip-
penstift auf den Badezimmerspiegel «Du Fremd gefickt», «Tod», «Danke du Betrügerin»
sowie «lügneri». Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte löste der Y _________ bei
der Privatklägerin durch dieses Vorgehen eine grosse Verunsicherung und Angst aus.
Sie liess sich zu ihrem Schutz von einem Bekannten nach Hause begleiten. Auch auf
die am Tatort anwesenden Beamten machte sie einen verängstigten Eindruck. Die An-
bringung des Schriftzugs «Tod» auf dem Badezimmerspielgel ist geeignet, im konkreten
Fall auch bei einem vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit solche Angst und Verunsicherung auszulösen. Damit sind sowohl der ob-
jektive wie subjektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Der
Y _________ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.3.2
Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen
abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehö-
renden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig ein-
dringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Hausfrie-
densbruch, Art. 186 StGB).
Der Y _________ ist ohne Berechtigung in die Wohnung der W _________ eingedrun-
gen. Er tat dies wissentlich und willentlich. Er ist des Hausfriedensbruchs im Sinne von
Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
4.3.3
Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutznies-
sungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Sachbeschädigung, Art. 144
Abs. 1 StGB). Als Beschädigen gilt das Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen
Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch Substanzveränderung oder durch
körperliche Einwirkung hervorgerufen werden, welche die äussere Erscheinung bzw. An-
sehnlichkeit der Sache wesentlich beeinträchtigt. So ist das Auftragen von Farbe oder
anderen Substanzen, welche sich nicht vollständig oder nicht schonend entfernen las-
sen, bereits eine Sachbeschädigung (Weissenberger, BSK, N 20, 22, 34, 38 zu Art. 144
StGB). Als unerheblich gilt das Anbringen von SelbstkleL _________ oder das Bemalen
bzw. Beschmieren von Gegenständen, sofern sich der Auftrag leicht, ohne grösseren
Aufwand und vollständig (ohne Rückstände) entfernen lässt (Weissenberger, BSK, N 63
f. zu Art. 144 StGB).
Der Y _________ hat anlässlich des Eindringens in die Wohnung der W _________ die
Balkontüre und –rahmen, den Rollladen und die Kleiderschranktüre beschädigt sowie
diverse Schmierereien an den Spiegelschrank und die Wand angebracht. Bezüglich der
behaupteten Schäden an der Balkontüre, -rahmen, Rollladen und Kleiderschranktüre
bestritt der Y _________, diese verursacht zu haben. Dies steht im Gegensatz zur Aus-
sage der W _________ und den Ergebnissen des Polizeiberichts, womit eine Sachbe-
schädigung rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Das Anbringen der Schriftzüge mit Lip-
penstift auf dem Badezimmerspiegel erfüllt nicht den Tatbestand der Sachbeschädi-
gung, da diese als unerhebliche Schmierereien mit kleinem Aufwand und vollständig
wieder beseitigt werden können. Anders verhält es sich mit dem im Gang, vis-à-vis der
Eingangstüre, mit Kugelschreiber auf der Tapete angebrachten Smiley und dem Wort
«Schlampe». Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind diese nicht mehr ohne grös-
seren Aufwand zu entfernen, womit auch diesbezüglich der Tatbestand der Sachbeschä-
digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
5.
Zusammenfassend wird der Y _________ des Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs
im Sinne von Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie
der Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im Sinne von Art. 90
Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV; Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art.
31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2
und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung
über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB; Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG sowie Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig
gesprochen.
Der Z _________ wird des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m Art. 25
StGB (Gehilfenschaft) schuldig gesprochen.
6.
Es ist nachfolgend die Strafe zuzumessen.
6.1
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47
Abs. 1 1. Satz StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge-
fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Be-
weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass
der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Die ob-
jektive Tatschwere berücksichtigt insbesondere die Art und Weise des Tatvorgehens so-
wie das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsguts. Die subjektive
Tatschwere bezieht die Beweggründe, die kriminelle Energie sowie weitere Kriterien mit
ein. Hinzu kommen gegebenenfalls verschuldenserhöhende oder -mindernde Gründe
(vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 29 N 69 ff. und S. 61 N 154
ff.). Das Gericht berücksichtigt zusätzlich das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 2. Satz
StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Hier sind straferhöhende Gründe wie feh-
lende Einsicht und Reue, Vorstrafen, Delinquenz während laufender Probezeit oder Stra-
funtersuchung etc. zu prüfen (BGE 113 IV 57). Strafmindernd können bspw. aufrichtige
Reue, Geständnis oder die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten berücksichtigt wer-
den (Trechsel/Thommen, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
[PraKom], 3. Auflage 2018, N 11 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., S. 118 N 314 ff. und
S. 126 N 334 ff.). Bei den persönlichen Verhältnissen sind Alter, Gesundheitszustand,
familienrechtliche Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallgefahr etc. einzubezie-
hen (BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1).
6.2
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismäs-
sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Das Verschulden des Täters hingegen ist
nicht entscheidend (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 313
E. 1.1.1 und 144 IV 217 E. 2.2 und 3.3.3).
6.3
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe um nicht mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (sog. Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für
den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten
androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kommt das Asperationsprinzip nur zur
Anwendung, wenn das Gericht für jede einzelne Straftat bzw. bei mehrfacher Deliktsbe-
gehung für jedes Einzeldelikt auf die gleiche Strafart erkennt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,
genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV
217 E. 2.2 und E. 3.5; 144 IV 313 E. 1.1.1 [BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018]).
Die Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip gilt für die Freiheitsstrafe, die
Geldstrafe und für die Bussen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2.;
BGE 144 IV 217 E. 3.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Trechsel/Thommen, PraKom, N 7 zu Art. 49
StGB; Ackermann, BSK, N 9 zu Art. 49 StGB). Beim Vorliegen der Voraussetzungen
gleichartiger Strafen ist zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden. Dem Gericht steht inso-
weit kein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 217 E. 3.4.1). Hält das Gericht in einem
Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen
kumulativ ausgefällt werden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; Ackermann, BSK, N 90 und 92
zu Art. 49 StGB; Mathys, a.a.O., S. 179 N 480 ff.). Das Bundesgericht hat in Präzisierung
seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass eine Gesamtstrafe in Anwendung
des Asperationsprinzips voraussetze, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstra-
fen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet habe. Die Ausfällung einer Ein-
heitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht
möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5).
Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine
solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Abs. 1 Bst. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher
zu begründen (Abs. 2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3 und E. 1.2). Vorbehalten bleibt die Frei-
heitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Abs. 3, [Art. 36]). Hält das Gericht
im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden
Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für
schuldadäquat und zweckmässig, so kann es auf Einzelfreiheitsstrafen erkennen (BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch Mathys, a.a.O., S. 213 N 562).
Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Gesamtstrafe in mehreren Schritten zu ermitteln
(vgl. hierzu BGE 144 IV 217 E. 3.5.1.; Mathys, a.a.O., S. 193 N 520). In einem ersten
Schritt ist das Konkurrenzverhältnis zwischen den erfüllten Tatbeständen zu qualifizie-
ren. Das Gericht bildet anschliessend (zumindest gedanklich) die (hypothetischen) Ein-
zelstrafen für jedes einzelne Delikt. Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller strafer-
höhenden und strafmindernden Tatumstände (grundsätzlich) innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes (und nicht desjenigen mit der abstrakt
höchsten Strafandrohung) festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 [BGer 6B_829/2014
vom 30. Juni 2016]). Tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten
des Täters ist zwar Voraussetzung für die Ausfällung einer Sanktion; ob im zu beurtei-
lenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich jedoch
nicht aus den abstrakten Strafandrohungen der jeweiligen Tatbestände, sondern beur-
teilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens
(BGE 144 IV 217 E. 3.3.1; zu Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB: Mathys, a.a.O., S. 182 N 490).
Erst nachdem das Gericht sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es
beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3 und
4.1).
Im nächsten Schritt ist der Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen, welche
die Einsatzstrafe bildet. Dieser Strafrahmen ist anhand der abstrakten Strafandrohung
und nicht der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217
E. 3.5.1). Bei gleichem oberen Strafrahmen ist die höchste Mindeststrafe massgebend.
Sind mehrere Straftaten mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straf-
tat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht oder bei glei-
chen konkreten Strafen, die zeitlich erste Tat oder die Tat mit der objektiv höchsten Tat-
schwere (Mathys, a.a.O., S. 180 N 485 f.; Ackermann, BSK, N 116 zu Art. 49 StGB).
Anschliessend ist die Einsatzstrafe innerhalb ihres ordentlichen Strafrahmens festzuset-
zen (BGE 144 IV 217 E.3.5.3.) Dabei sind sämtliche Tatkomponenten sowie jene Täter-
komponenten zu berücksichtigen, die einen Bezug zu dieser Tat aufweisen (Mathys,
a.a.O., S. 181 N 487; S. 193 N 520).
Anschliessend ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der gleichartigen Strafen der anderen
Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aus dem
Entscheid muss die Gewichtung der einzelnen Straftaten und deren Sanktionierung im
(hypothetischen) Einzelfall bzw. deren Reduktion im Rahmen der Bildung der Gesamt-
strafe ersichtlich sein. Es ist zu bestimmen, mit je welchem angemessenen Anteil der
einzelnen zusätzlichen Strafen die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Die Summe dieser Er-
höhungen und die Einsatzstrafe zusammen ergeben die provisorische Gesamtstrafe
(Mathys, a.a.O., S. 183 N 491 f., S. 193 N 520; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018
E. 3). Hierbei ist zu beachten, dass die einzelnen Straftaten wie bei separater Beurtei-
lung nur innerhalb ihres eigenen Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden kön-
nen. Umgekehrt beschränkt die höchste gesetzliche Mindeststrafe sämtlicher zu berück-
sichtigender Tatbestände - soweit nicht ausnahmsweise Strafmilderungsgründe deren
ordentlichen Strafrahmen nach unten öffnen - den Strafrahmen bei der Gesamtstrafen-
bildung nach unten (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grös-
seren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der
verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217
E. 3.5.4; Mathys, a.a.O., S. 186 N 500 ff.). Abschliessend sind jene Täterkomponenten
zu berücksichtigen, die erst jetzt beurteilt werden können. Dies führt zu definitiven Ge-
samtstrafe (Mathys, a.a.O., S. 193 N 520, S. 183 N 492). Die Frage des Vollzugs ist für
die kumulativ ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen jeweils separat zu beurteilen
(BGE 144 IV 217 E. 3.4.1).
6.4
Der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe geahndet.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe werden die Drohung (Art. 180
Abs. 1 StGB), der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), die Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB) sowie die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung im
Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6
SVG sowie Art. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte
im Strassenverkehr (Fahren in angetrunkenem Zustand, qualifiziert), Art. 91a Abs. 1
SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr-
unfähigkeit, Versuch), Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Führen eines Personenwagens ohne
Führerausweis) und Art. 96 Abs. 2 SVG (Fahren ohne Haftpflichtversicherung) bestraft.
Die folgenden Verkehrsregelverletzungen werden mit Busse bestraft: Art. 90 Abs. 1
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV (Nichtanpassen der Geschwindigkeit
an die örtlichen Strassenverhältnisse), Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und
Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert) sowie Art. 92 Abs. 1 SVG (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall).
Für den Y _________ erachtet das Gericht im konkreten Fall unter Berücksichtigung der
zahlreichen Vorstrafen und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschul-
digten Geldstrafen als nicht mehr genügend, um den Beschuldigten von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es scheint im konkreten Fall geboten
und aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, anstelle dieser Geldstrafen jeweils auf
eine Freiheitsstrafe zu erkennen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Im Übrigen waren gemäss
Strafregisterauszug die geldstrafenmässigen Vorstrafen vom Y _________ bisher nicht
bezahlt worden, weshalb diese bereits in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt worden
waren (S. 458). Das Gericht erachtet für den Y _________ für den Diebstahl eine Frei-
heitsstrafe als erforderlich. Für das (qualifizierte) Fahren in angetrunkenem Zustand so-
wie für das Führen eines Personenwagens ohne Führerausweis ist aufgrund der mehr-
maligen einschlägigen Vorstrafen ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt. Für die Dro-
hung, den Hausfriedensbruch, die Sachbeschädigung, das Fahren ohne Haftpflichtver-
sicherung sowie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr-
unfähigkeit wären im Normalfall Geldstrafen angemessen, vorliegend erscheinen jedoch
kurze Freiheitsstrafen erforderlich. Die Freiheitsstrafen sind untereinander zu asperie-
ren. Die mit Busse zu bestrafenden Strassenverkehrsdelikte sind kumulativ zur Freiheits-
strafe auszusprechen und untereinander zu asperieren.
Für den Z _________ scheint eine Geldstrafe für den Diebstahl angemessen.
6.5
Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine
kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse
(Art. 106). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz aus-
drücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich (Art. 40 StGB).
Der Diebstahl ist mit der abstrakten gesetzlichen Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe das schwerste Delikt. Es ist vorliegend auf den Diebstahl
als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Einsatzstrafe für den Y _________
abzustellen. Aufgrund der Tatmehrheit ist die Strafe anschliessend angemessen zu er-
höhen. Sie darf jedoch die Hälfte der abstrakten Strafandrohung und das Höchstmass
der Strafart nicht übersteigen (Art 49 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die maximale
Strafe beträgt damit 7.5 Jahre Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe. Innerhalb
dieses Rahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47
StGB).
Im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung des
Diebstahls verstossen, sind die Handlungen des Y _________ als im untersten Drittel zu
qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich zurück auf die Baustelle begeben, an welcher er
selber beauftragt war, Arbeiten auszuführen. Er nutzte in diesem Sinne seine Kenntnisse
und seine eigene Tätigkeit aus, um auf den Tatort zu gelangen. Die Art und Weise der
Tatbegehung kann als dreist bezeichnet werden. Er hat mehrere Maschinen mit einem
erheblichen Gesamtwert entwendet. Es handelt sich um eine einmalige Tatbegehung.
Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und es wäre leicht für ihn gewesen, diese
Handlungen nicht auszuführen. Sie erfolgten aus rein egoistischen Gründen. Insgesamt
wiegt die Schwere der Verletzung oder der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter als
mittelschwer. Die kriminelle Energie ist insgesamt als mittel zu qualifizieren. Das
Verschulden erscheint als mittelschwer. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen
Diebstahl vorbestraft (S. 458). Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von 3 Monaten
Freiheitsstrafe als dem Verschulden angemessen. Der im Urteilszeitpunkt 30-jährige Be-
schuldigte ist mehrfach vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt (S. 457 ff., BGE 136
IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschuldigte hat den Diebstahl teilweise
gestanden, jedoch nicht aus eigenem Antrieb, sondern immer erst, als er anhand des
Untersuchungsstandes mit weiteren Beweismitteln konfrontiert wurde. Dies wirkt sich
nicht strafmindernd aus (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2). In Bezug
auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Akten in Bezug auf das
Vorleben des Beschuldigten keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Um-
stände ergeben. Der Beschuldigte hat sich seit der letzten Verurteilung nicht wohlverhal-
ten. Er zeigt keinerlei Einsicht und Reue. Er zeigt sich von den bisherigen Strafen und
Strafandrohungen unbeeindruckt und von einer unbelehrbaren Seite, was sich ebenfalls
straferhöhend auswirkt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten
erachtet das Gericht eine vorläufige Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe als an-
gemessen.
Die Einsatzstrafe ist wegen der Drohung um 1 Monat, des Hausfriedensbruchs um 1 Mo-
nat, der Sachbeschädigung um 0.5 Monate sowie der Vergehen gegen die Strassenver-
kehrsgesetzgebung um 1.5 Monate angemessen zu asperieren, was zu einer
Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für den Y _________ führt.
6.6
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei
und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschul-
den des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30
und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken
gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich
nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstüt-
zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Abs. 2). Zahl und Höhe der Tagess-
ätze sind im Urteil festzuhalten (Abs. 4).
Im weiten Spektrum möglicher Handlungen, welche gegen die Strafbestimmung des
Diebstahls verstossen, sind die Handlungen des Z _________ als im untersten Drittel zu
qualifizieren. Der Beschuldigte hat sich zurück auf die Baustelle begeben, an welcher
sein Arbeitgeber beauftragt war, Arbeiten auszuführen. Die Art und Weise der
Tatbegehung kann als dreist bezeichnet werden. Die Beschuldigten haben mehrere
Maschinen mit einem erheblichen Gesamtwert entwendet, wobei sein eigener Nutzen
jedoch untergeordnet war. Es handelt sich um eine einmalige Tatbegehung. Der
Z _________ hat vorsätzlich gehandelt und es wäre leicht für ihn gewesen, diese
Handlungen nicht auszuführen. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung oder der
Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter als mittelschwer. Die kriminelle Energie ist
insgesamt als eher leicht bis mittel zu qualifizieren. Das Verschulden erscheint als
mittelschwer. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig wegen Diebstahl vorbestraft
(S. 461). Der im Urteilszeitpunkt 53-jährige Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, was
sich leicht straferhöhend auswirkt (S. 460 ff., BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hin-
weisen.). Der Beschuldigte hat den Diebstahl immer abgestritten. In Bezug auf die Tä-
terkomponenten ist festzuhalten, dass sich aus den Akten in Bezug auf das Vorleben
des Beschuldigten keine weiteren straferhöhenden oder strafmindernden Umstände er-
geben. Der Beschuldigte hat sich seit der letzten Verurteilung nicht wohl verhalten. Er
zeigt keinerlei Einsicht und Reue. Aufgrund der Tatbeteiligung als Gehilfe im Sinne von
Art. 25 StGB ist eine mildere Bestrafung gesetzlich vorgeschrieben. Unter Berücksichti-
gung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht eine Strafe von 100
Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden angemessen. Der Z _________ ist
geschieden und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen. Er erzielt ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. Fr. 4‘900.--. Bringt man davon für Krankenkasse und Steuern
im Umfang von 20% in Abzug, ergibt dies einen Tagessatz von gerundet Fr. 130.--.
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach
Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte Verbindungs-
strafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher
geringe Drohpotenzial der bedingten Freiheits-/Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten
soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen
und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).
Die Maximalhöhe der Busse beläuft sich grundsätzlich auf Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs.
1 StGB). Wird eine Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB
in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im
Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings die Besonderheit, dass
das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe und damit die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachge-
recht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem
der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf
mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also
auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E.
7.3). Der Anteil an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen.
Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen sind denkbar, um sicherzustel-
len, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt
(BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
Im vorliegenden Fall erscheint es schuldangemessen, dem Z _________ eine Verbin-
dungsbusse aufzuerlegen. In Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen
sowie finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist diese auf 10 Tagessätze Geld-
strafe, d.h. auf Fr. 1’300.-- festzulegen. Die Geldstrafe reduziert sich dadurch auf 90
Tagessätze. Diese Busse wird unbedingt ausgesprochen und ist somit nach Rechtskraft
des Urteils zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art.
36 Abs. 1 StGB und in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt.
6.7
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse
10'000.-- Franken (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass
die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatz-
freiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, so-
weit die Busse nachträglich bezahlt wird (Abs. 4). Auf den Vollzug und die Umwandlung
sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar (Abs. 5). Die Strafverfol-
gung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB).
Die drei mit Bussen geahndeten Widerhandlungen des Beschuldigen Y _________ ge-
gen das Strassenverkehrsgesetz sehen abstrakt gleichschwere Strafen vor. Das Gericht
erachtet das Schreiben des SMS während der Fahrt vorliegend als das konkret
schwerste Delikt. Im Rahmen der möglichen Tathandlungen ist das Bedienen eines
Natels anlässlich der Ausfahrt von der Autobahn auf einen Rastplatz als im obersten
Drittel einzureihen. Das Verschulden wiegt schwer. Die Gefährdung der betroffenen
Rechtsgüter wiegt schwer. Damit erachtet das Gericht eine Einsatzbusse von Fr. 500.--
als angemessen. Aufgrund der Tatmehrheit ist sie angemessen zu erhöhen. Für das
Nichtanpassen der Geschwindigkeit erscheint eine Erhöhung der Einsatzbusse um
Fr. 100.-- und für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall eine Erhöhung um Fr. 100.--
angemessen. Dies ergibt eine Gesamtbusse von Fr. 700.--.
6.8
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu-
halten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie-
gen (Abs. 2). Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert wer-
den, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Abs. 3). Eine
bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Abs. 4). Das
Fehlen einer ungünstigen Prognose ist bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder
Vergehen ausschlaggebend (BGE 134 IV 97 E. 7.3; 134 IV 1 E. 4.1). Der Richter beach-
tet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen Tatsachen,
die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Urteilszeitpunkt miteinzubeziehen
(Schneider/Garré, BSK, N 38 f. und N 44 zu Art. 42 StGB). Ergeben sich namentlich auf-
grund früherer Verurteilungen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters,
die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch
nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den
teilbedingten Vollzug gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.5.2).
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es
dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die
Sanktion wird nicht mehr vollzogen, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probe-
zeit bewährt (Art. 45 Abs. 1 StGB).
Der Z _________ ist mehrfach vorbestraft, wobei diesem Umstand mit einer längeren
Probezeit begegnet werden kann. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Dies bedeutet, dass der Z _________ die
Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er sich in der Probezeit nichts zu schulden kom-
men lässt.
Wie dem Strafregisterauszug entnommen werden kann, weist der Y _________ nebst
den hiervor beurteilten Vorfällen weitere und zahlreiche Vorstrafen auf (S. 457). Er wurde
am 9. Mai 2018 wegen wiederholten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge-
setz zu einer bedingten 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (S. 459, 429 ff.). Die in den
Strafbefehlen vom 12. Februar 2015, 23. Januar 2017 sowie 3. November 2017 dem
Y _________ auferlegten Geldstrafen wurden nicht bezahlt und in eine Ersatzfreiheits-
strafe umgewandelt (S. 440 ff., 457). Es darf daher nicht angenommen werden, dass er
sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufzuschie-
ben ist. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die Bussen sind vom
Y _________ zu bezahlen.
7.
Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die auf-
geschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während
der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er wei-
tere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den be-
dingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet
es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht ent-
scheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
Massgebend für den Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches wäh-
rend der Probezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt, der
Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die bedingte Strafe nur,
wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht
(BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene
Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters (BGE 134 IV 60 E. 7.2) ist somit
unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Gesetz stellt aus-
schliesslich auf Widerrufsgründe ab, welche der Täter zu verantworten hat und die er
selbst beeinflussen kann. Erforderlich sind kumulativ eine Rückfalltat (Verbrechen oder
Vergehen; Übertretungen genügen nicht) sowie eine damit verbundene ungünstige
Prognose (Schneider/Garré, BSK, N 7 zu Art. 46 StGB). Das heisst, dass die Prognose
eines künftigen Legalverhaltens in einem solchem Fall erneut gestellt werden muss
(BGE 134 IV 140 E. 4.2).
7.1
Es ist nachfolgend über den Widerruf der vom Gerichtspräsidium Z _________
im Straffall ST.2016.139 vom 9. Mai 2018 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von
6 Monaten gegen den Y _________ zu befinden (S. 429 ff., 459). Die Strafe wurde unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen, das Urteil wurde am 9. Mai
2018 rechtskräftig. Der Y _________ hat somit kurz nach seiner Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe und innerhalb der Probezeit wiederum delinquiert. Er wurde bereits mehr-
fach wegen derselben Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt.
Trotz der Zusicherung in der Hauptverhandlung, er sei seit dem Beginn des Strafverfah-
rens in E _________ nicht mehr ohne Führerschein Auto gefahren, ist am 7. Januar 2020
bereits eine weitere Strafuntersuchung wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne er-
forderlichen Führerausweis durch die Staatsanwaltschaft B _________ eingeleitet wor-
den (S. 457). Damit liegen sowohl eine Rückfalltat als auch eine ungünstige Prognose
für das künftige Legalverhalten vor. Die Vorstrafe ist zu widerrufen und es ist aufgrund
der gleichen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
7.2
Das Gericht hat methodisch von derjenigen Strafe als „Einsatzstrafe“ auszuge-
hen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumes-
sungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die
zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamt-
strafe. Bilden die „Einsatzstrafe“ für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die
Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweili-
gen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichti-
gung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).
Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte ausgesprochene Gesamtstrafe von 8 Mo-
naten Freiheitsstrafe bildet damit die Einsatzstrafe, welche unter Berücksichtigung der
zu widerrufenden Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen zu asperie-
ren ist. Es rechtfertigt sich die Einsatzstrafe um weitere 4 Monate zu erhöhen. Der Y
_________ ist folglich zu einer Gesamtstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe zu verur-
teilen. Die Festnahme von insgesamt 2 Tagen (7. September 2016, 10.00 Uhr bis
Strafe angerechnet (S. 128).
8.
Es ist zu prüfen, ob die Beschuldigten des Landes verwiesen werden müssen.
8.1
Seit dem 1. Oktober 2016 sind die Bestimmungen über die obligatorische und
nicht obligatorische Landesverweisung von straffälligen Ausländern in Kraft (Art. 66a ff.
StGB). Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der
wegen Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186) verurteilt
wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Gemäss
Botschaft muss eine Landesverweisung bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmefor-
men ausgesprochen werden, auch für die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). Ebenso soll die
versuchte Tatbegehung grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen (Botschaft des
Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26.
Juni 2013, BBl 2013, S. 6020, 6022; vgl. Münch/de Weck, Die neue Landesverweisung
in Art. 66a ff. StGB, Anwaltsrevue 2016, S. 165). Die obligatorische Landesverweisung
wegen einer Katalogtat greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere
und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGer 6B_690/2019
vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1; mit Verweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 [= BGer
6B_209/2018 vom 23. November 2018]). Intertemporalrechtlich sind die neuen Bestim-
mungen über die Landesverweisung aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots
nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen
wurde. Beim Einschleichdiebstahl ist eine obligatorische Landesverweisung nur zuläs-
sig, wenn von Seiten des Geschädigten ein Strafantrag für den Hausfriedensbruch ge-
stellt wurde. Damit liegt es faktisch in der Hand einer Privatperson, ob ein Beschuldigter
des Landes verwiesen wird. Dessen war sich der Gesetzgeber bewusst und ist so hin-
zunehmen (Zurbrügg/Hruschka, BSK, N 15 zu Art. 66a StGB mit zahlreichen Verweisen;
Botschaft des Bundesrates in BBl 2013 S. 6022 f.).
8.2
Im vorliegenden Fall wurde das Strafverfahren betreffend den Hausfriedens-
bruch in die D _________ in E _________ eingestellt, weil ein gültiger Strafantrag fehlt.
Entsprechend kommt es auch zu keiner obligatorischen Landesverweisung der
Y _________ und Z _________
9.
Es bleibt über die Verfahrenskosten zu befinden.
9.1
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das
Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die
Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem
Teilfreispruch hat sie die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des
Schuldspruchs zu tragen. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten jedoch dann ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens
bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Aus-
lagen der mit der Strafsache befassten Behörden im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
StPO). Die Auslagen beinhalten namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und
unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungskosten, Kosten für Gutachten, für die Mit-
wirkung anderer Behörden sowie Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (Art. 422 Abs. 2
StPO). Die Gerichtsgebühr ist eine Abgabe als Gegenleistung für die Intervention der
mit dem Fall befassten Behörde. Sie wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit
des Falls sowie der finanziellen Situation der Parteien festgelegt (Art. 13 Abs. 1 des Ge-
setzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden [GTar, SGS/VS 173.8]). Die sich zwischen einem Minimum und einem
Maximum bewegende Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft
Fr. 90.-- bis Fr. 6‘000.-- (Art. 22 Bst. b GTar) und vor dem Bezirksgericht Fr. 90.-- bis
Fr. 2'400.-- (Art. 22 Bst. c GTar). Besondere Umstände, eine Gerichtsgebühr gemäss
Art. 13 Abs. 3 GTar ausserhalb dieses Rahmens festzusetzen, sind vorliegend nicht ge-
geben.
Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten aufgrund des Verfahrensausganges den
Y _________ zu ¾ und Z _________. zu ¼ aufzuerlegen. Die Kosten der Polizei Wallis
von Fr. 400.-- sind von den Beschuldigten anteilsmässig zu tragen. Die übrigen Polizei-
kosten in der Höhe von Fr. 1'330.-- sind vom Y _________
zu tragen. Die
Staatsanwaltschaft macht eine Gebühr für die Überweisung ans Gericht von Fr. 1'200.-
geltend (S. 366). Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht ist eine Gebühr von
Fr. 1’200.-- zu erheben. Diese sind wiederum anteilsmässig von den Beschuldigten zu
tragen. Damit hat der Y _________ einen Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 3'430.-
(100 + 300 + 300).
Auslagen sind dem Gericht in Form von Übersetzungskosten von Fr. 402.20 entstanden.
Die Arabisch-Dolmetscherin musste für die Einvernahme der Privatklägerin in der Haupt-
verhandlung aufgeboten werden. Die Privatklägerin ist unentschuldigt der Hauptver-
handlung ferngeblieben. Bei Säumnis oder anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen
kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfah-
rensausgans der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat
(Art. 417 StPO). Die Übersetzungskosten werden der W _________ auferlegt.
9.2
Nachdem die Beschuldigten keine Wahlverteidigung bestimmt hatten, wurde
Rechtsanwalt M _________ am 9. August 2019 zum amtlichen Verteidiger des
Y _________ ernannt (S. 306). Rechtsanwalt N _________ wurde mit Wirkung auf den
sich dabei um Fälle der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO.
Die amtliche Verteidigung wird vom Kanton entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie wird
nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren ge-
führt worden ist. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens
fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Das Honorar des Rechtsbeistands ist nach der Natur
und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeiten, des Umfangs sowie der vom Rechtsbei-
stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen
(Art. 27 Abs. 1 GTar). Die Entschädigungen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer
(Art. 27 Abs. 5 GTar). In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbe-
sondere, wenn die Beweismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinie-
ren waren oder die Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, kann die Behörde als
Honorar einen höheren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1
GTar). Das Honorar des Rechtsbeistands in Strafsachen beträgt für das Verfahren vor
der Staatsanwaltschaft zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--, vor dem Zwangsmassnah-
mengericht zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.-- sowie vor dem Bezirksgericht zwischen
Fr. 550.-- bis Fr. 3‘300.-- (Art. 36 GTar). Bei der Entschädigungsregelung des GTar han-
delt es sich um einen nach bundesgerichtlicher Praxis zulässigen Tarif mit Pauschalen.
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemü-
hungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand
lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 141 I 124 E. 4.2 und 4.3).
Die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der
amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO,
Art. 30 Abs. 3 GTar, Art. 10 GUR). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).
Rechtsanwalt M _________ wurde am 9. August 2019 zum amtlichen Verteidiger des
Y _________ ernannt (S. 306). Er hat ab diesem Zeitpunkt an den staatsanwaltschaftli-
chen Einvernahmen der Beschuldigten (S. 317, 328) sowie an der Hauptverhandlung
teilgenommen und diese entsprechend vorbereitet. Der Anwalt hat sich im Parteivortrag
fundiert mit der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung auseinandergesetzt.
Es waren zahlreiche Delikte zu prüfen. Die gestellten Rechts- und Sachverhaltsfragen
können als mittelschwer beurteilt werden. Der Fall ist insofern bedeutsam, als sein Man-
dant schwerer Delikte beschuldigt wurde, durch welche ihm eine mehrmonatige Frei-
heitsstrafe sowie ein obligatorischer Landesverweis drohte. Die Akten umfassen rund
360 Seiten. Die Fahrkosten werden auf 0.60 Fr. pro Kilometer und die Kopierkosten zu
0.50 Fr. pro Seite gekürzt. Der von Rechtsanwalt M _________ angegebene Zeitauf-
wand (S. 487 ff.) erscheint in Anbetracht der Akten, des Verfahrensablaufs- und Dauer
sowie der sich stellenden Sachverhalts- sowie Rechtsfragen als angemessen. Gesamt-
haft erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 5‘500.-- (inkl. MWSt und Auslagen) als an-
gemessen.
Rechtsanwalt N _________ wurde mit Wirkung auf den 12. August 2019 als amtlicher
Verteidiger des Z _________ bestellt (S. 308). Er hat ab diesem Zeitpunkt an den staats-
anwaltschaftlichen Einvernahmen der Beschuldigten (S. 317, 328) sowie an der Haupt-
verhandlung teilgenommen und diese entsprechend vorbereitet. Der Anwalt hat sich im
Parteivortrag fundiert mit der Beweiswürdigung und der Sachverhaltserstellung ausei-
nandergesetzt. Es waren zwei Delikte zu prüfen. Die gestellten Rechts- und Sachver-
haltsfragen können als mittelschwer beurteilt werden. Der Fall ist insofern bedeutsam,
als sein Mandant zweier Delikte beschuldigt wurde, durch welche ihm ein obligatorischer
Landesverweis drohte. Die Akten umfassen rund 360 Seiten. Der von Rechtsanwalt
N _________ angegebene Zeitaufwand (S. 493 ff.) erscheint in Anbetracht der Akten,
des Verfahrensablaufs- und Dauer sowie der sich stellenden Sachverhalts- sowie
Rechtsfragen als angemessen. Gesamthaft erscheint ein Honorar von pauschal
Fr. 5‘000.-- (inkl. MWSt und Auslagen) als angemessen.
S1 19 21
Es wird erkannt
Das Strafverfahren gegen Y _________ und Z _________ wird im Anklagepunkt
des Hausfriedensbruchs in der D _________ in E _________ eingestellt.
Y _________ wird des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Drohung
im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186
StGB zum Nachteil der Privatklägerin W _________, der Sachbeschädigung im
Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Widerhandlungen gegen das Strassenver-
kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs.
1 VRV; Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 91
Abs. 1 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 und 2ter i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG; Art. 91a
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Art. 92 Abs. 1 SVG; Art. 95 Abs. 1 Bst. a
SVG sowie Art. 96 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen.
Die vom Gerichtspräsidium Z _________im Straffall ST.2016.139 vom 9. Mai 2018
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen.
Y _________ wird im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Freiheits-
strafe von 12 Monaten bestraft. Die ausgestandene Untersuchungshaft vom 7. Sep-
tember bis 8. September 2016 wird auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe ange-
rechnet.
Y _________ wird zusätzlich mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft, bei schuldhaf-
tem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen.
Z _________ wird des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25 StGB
schuldig gesprochen.
Z _________ wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 130.--, ausma-
chend Fr. 11’700.--, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter
Ansetzung
einer
Probezeit
von
3
Jahren.
Z _________ wird zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.--, bei schuld-
haftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, bestraft.
Y _________ und Z _________ werden nicht des Landes verwiesen.
Y _________ und Z _________ werden die Kosten von Verfahren und Entscheid
im Verhältnis ¾ zu ¼ auferlegt, dies unter Vorbehalt der Polizeikosten in der Höhe
von Fr. 1’330.--, welche von Y _________ zu tragen sind. Die Gebühr der Staats-
anwaltschaft beträgt Fr. 1'200.-- und die Gerichtskosten vor Bezirksgericht betragen
Fr. 1’200.--. Somit beläuft sich der Anteil von Y _________ an den Verfahrenskos-
ten auf insgesamt Fr. 3'430.-- und der Anteil von Z _________ auf total Fr. 700.--.
Die Kosten der Verdolmetschung in der Höhe von Fr. 402.20 gehen zu Lasten der
Privatklägerin W _________.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ für seine Funktion als notwen-
diger Verteidiger von Y _________ eine Entschädigung von pauschal Fr. 5’500.--
(inkl. Auslagen und MWSt). Y _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er-
lauben.
diger Verteidiger von Z _________ eine Entschädigung von pauschal Fr. 5’000.--
(inkl. Auslagen und MWSt). Z _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis diese
Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er-
lauben.
Visp, 5. Juni 2020