S1 19 12
URTEIL VOM 20. FEBRUAR 2020
Das Kreisgericht für den Bezirk Visp
Besetzung: Dr. Adrian Walpen, Kreisgerichtspräsident; Dr. Martin Arnold und Dr. Philipp
Näpfli, Kreisrichter; Chantal Carlen, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
und
W _________ AG , Privatklägerin
X _________ AG , Privatklägerin
Y _________ AG , Privatklägerin
gegen
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, XX
(Vermögen)
Verfahren
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (fortan Staatsanwaltschaft) eröffnete am
beschädigung und Hausfriedensbruchs (SAO 17 1852, S. 8) und erliess einen Festnah-
mebefehl gegen den Genannten (SAO 17 1852, S. 9). Tags darauf vernahm die Staats-
anwaltschaft Z _________ im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme (SAO 17 1852,
S. 18 ff.) und stellte Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (SAO 17 1852, S. 33
f.), welche mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts an demselben Tag angeord-
net wurde (SAO 17 1852, S. 40 ff.). Rechtsanwalt M _________ wurde am 17. Oktober
2017 zum amtlichen Verteidiger ernannt (SAO 17 1852, S. 36 f.).
Die Staatsanwaltschaft stellte am 9. Januar 2018 ein Gesuch um Haftverlängerung (SAO
17 1852, S. 137 f.). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Untersuchungshaft am
erfolgte erneut ein Haftverlängerungsgesuch durch die Staatsanwaltschaft (SAO 17
1852, S. 225 f.). Die Untersuchungshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht mit Ver-
fügung vom 16. April 2018 bis zum 15. Juli 2018 angeordnet (SAO 17 1852, S. 252 ff.).
Mittels Haftverlängerungsgesuchs vom 10. Juli 2018 verlangte die Staatsanwaltschaft
erneut die Anordnung von Untersuchungshaft (SAO 17 1852, S. 273 f.), welche durch
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juli 2018 bis zum 15. Oktober
2018 angeordnet wurde (SAO 17 1852, S. 277 ff.). Am 31. August 2018 wurde der Be-
schuldigte schliesslich aus der Haft entlassen und in Ausschaffungshaft ins A _________
überführt (SAO 17 1852, S. 300), am 13. September 2018 wurde er schliesslich von B
_________ aus via C _________ nach D _________ ausgeschafft (Akten Polizei, S. 6).
B. Am 15. Oktober 2017 edierte die Staatsanwaltschaft aufgezeichnetes Audio- und/o-
der Videomaterial der Bahnhofstrasse in E _________, vom Inneren des Geschäftslo-
kals der F _________ und vom Standort G _________ für den Zeitraum vom 11. Oktober
2017, 05:00 Uhr bis am 14. Oktober 2017, 06:00 Uhr (SAO 17 1852, S. 1 ff.). Am 16.
Oktober 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung von Aufzeichnungen,
Personen und Gegenständen sowie die Beschlagnahme an (SAO 17 1852, S. 28 f.).
C. Am 15. Oktober 2017 wurde H _________ als Auskunftsperson einvernommen (SAO
17 1852, S. 11 ff.). Gleichentags wurde I _________ ebenfalls als Auskunftsperson ein-
vernommen (Akten Polizei, S. 261 ff.). Der Beschuldigte Z _________ wurde am 20.
Oktober 2017 einvernommen (SAO 17 1852, S. 52 ff.) und erneut am 16. Januar 2018
(Akten Polizei, S. 73 ff.) sowie am 10. April 2018 (SAO 17 1852, S. 228 ff.).
D. Die Y _________ AG konstituierte sich am 20. November 2017 zur Privatklägerin im
Zivil- und Strafpunkt und bezifferte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr.
907'000.-- (SAO 17 1852, S. 220 ff.). Die X _________ AG konstituierte sich in dem im
Kanton J _________ geführten Vorverfahren zur Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt
und bezifferte ihre Zivilforderung auf Fr. 190.-- (SAO 17 1852, S. 338). Die
W _________ AG AG tat dasselbe und bezifferte ihren Schadensbetrag auf Fr. 2'000.--
(SAO 17 1852, S. 376).
E. Aufgrund einer biologischen Spur konnte am 15. März 2018 K _________ als weitere
verdächtige Person eruiert werden (SAO 17 1852, S. 205 f.), woraufhin die Staatsan-
waltschaft am 28. März 2018 einen Festnahmebefehl sowie einen Haftbefehl gegen die-
sen erliess (SAO 17 1852, S. 211 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons J _________
trat am 10. Juli 2018 mit einer Gerichtsstandsanfrage in den Strafsachen Z _________
und L _________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (SAO 17 1852, S. 290
f.). Am 4. Dezember 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons N _________ eine
Abtretungsverfügung, womit sie das gegen K _________ geführte Strafverfahren an den
Kanton O _________ abtrat (SAO 17 1852, S. 305 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Wallis gelangte ebenfalls mit einer Gerichtsstandsanfrage bezüglich der Strafsa-
chen K _________ und Z _________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons
O _________ (SAO 17 1852, S. 307 ff.). Die Staatsanwaltschaft O _________ übernahm
in der Folge die Strafsache K _________ (SAO 17 1852, S. 313), verweigerte jedoch die
Übernahme der Strafsache Z _________ (SAO 17 1852, S. 314). Mit Schreiben vom 22.
Februar 2019 bat die Staatsanwaltschaft erneut darum, die Übernahme des Verfahrens
zu prüfen (SAO 17 1852, S. 316 f.) und richtete gleichentags eine Gerichtsstandsanfrage
bezüglich der Strafsache L _________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons
O _________ (SAO 17 1852, S. 319 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons
O _________ verneinte jedoch mit Schreiben vom 1. März 2019 erneut ihre Zuständig-
keit in der Strafsache Z _________ (SAO 17 1852, S. 325), das Verfahren gegen
L _________ wurde jedoch übernommen. Der Generalstaatsanwalt des Kantons
O _________ und der Generalstaatsanwalt Stellvertreter des Kantons Wallis kamen
schliesslich überein, dass das Strafverfahren gegen Z _________ beim Kanton Wallis
verbleibe (SAO 17 1852, S. 326), in der Folge trat der Kanton J _________ das ebenfalls
gegen den Genannten geführte Verfahren an den Kanton Wallis ab (SAO 17 1852,
S. 330).
F. Am 23. Mai 2019 erhob die Staatsanwaltschaft schliesslich Anklage beim Kreisgericht
wallis gegen Z _________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2
StGB, eventualiter mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wegen versuchten
gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventuali-
ter versuchten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehr-
fachen bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB, eventualiter mehrfachen
Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wegen mehrfacher Sachbeschädigung i.S.v. Art.
144 Abs. 1 und 3 StGB, wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB,
wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG,
wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v.
Art. 96 Abs.1 lit. a und Abs. 2 SVG, sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre-
geln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs.
1 VRV (S. 1 ff.).
G. Mittels Verfügungen vom 14. Oktober 2019 und 4. November 2019 dispensierte das
Kreisgericht die X _________ AG sowie die Y _________ AG von der Teilnahme an der
Hauptverhandlung, am 21. November 2019 auch die W _________ AG.
H. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2019 blieb der Beschuldigte
unentschuldigt fern. Am 16. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur zweiten Haupt-
verhandlung vom 20. Februar 2020 vorgeladen, welche Vorladung ihm am 30. Dezem-
ber 2019 zugestellt werden konnte. Auch der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020
blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 verlangte die Staatsanwältin
Folgendes:
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), eventualiter des versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
des mehrfachen bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 StGB), eventualiter des mehrfachen Dieb-
stahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), des
mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art.
97 Abs. 1 lit. a und g SVG), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversiche-
rung (Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG) sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50a Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen.
chungshaft anzurechnen ist.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten.
Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Der Staat Wallis bezahlt Rechtsanwalt M _________ als amtlichen und notwendigen Verteidiger eine
vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung.
ren und den Auslagen. Für die Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft wird ein Betrag von
CHF 5'973.70 verlangt.
Der Verteidiger verlangte für den Beschuldigten:
vom Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB,
vom mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB,
vom gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB,
vom versuchten gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 StGB,
vom bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB,
vom versuchten bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 StGB,
vom Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB,
vom der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB
betreffend die X _________ AG P _________ vom 26./27. September 2017 sowie der W _________ AG
in Q _________ vom 27. September 2017 freizusprechen.
vom mehrfachen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB,
vom gewerbsmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 2 StGB,
vom bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB,
betreffend die Y _________ AG in B _________ am 15. Oktober 2017 in der F _________ in
E _________, freizusprechen.
2 SVG freizusprechen.
und Gesetz zu verurteilen, wobei die bereits ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen ist.
Der Beschuldigte Z _________ wird der Milde des Gerichts empfohlen.
Allfällige Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten trägt wer rechtens.
Der Verteidigung wird eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Fiskus zugesprochen.
Sachverhalt und Erwägungen
1.
1.1 Verbrechen und Vergehen, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe
von mehr als zwei Jahren beantragt, können nicht von einem Einzelrichter entschieden
werden (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Das Kreisgericht beurteilt in erster Instanz alle Straf-
taten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden oder des Bezirksgerichts als Ein-
zelgericht fallen (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO e contrario i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit.
b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar
2009 [EGStPO; SGS/VS 312]). Die Staatsanwaltschaft richtete ihre Anklageschrift vom
anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen (Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO). Die sachliche
Zuständigkeit des Kreisgerichts ist damit gegeben.
1.2 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zu-
ständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an meh-
reren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind
die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenom-
men worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten
sind in E _________ sowie in Q _________ und P _________ verübt worden. Bezüglich
des Beschuldigten nahmen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Wallis zuerst
Verfolgungshandlungen vor. Die zuständigen Behörden der Kantone J _________,
O _________ und Wallis sind denn auch übereingekommen, die örtliche Zuständigkeit
für die Verfolgung des Beschuldigten liege im Wallis. Folglich ist aufgrund des Tatortes
in E _________ die örtliche Zuständigkeit des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk LL
_________ gegeben (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über
die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS 173.1]).
1.3 Bei den in der Anklage erhobenen Tatvorwürfen des Diebstahls, der qualifizierten
Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB und der Widerhandlungen gegen das
SVG handelt es sich um Offizialdelikte, die ohne entsprechenden Strafantrag verfolgt
werden (vgl. Art. 30 StGB; Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Tatvorwürfe der Sachbeschädigung
i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sind An-
tragsdelikte, d.h. die Tat ist nur auf Antrag strafbar. Zum Strafantrag im Sinne von Art. 30
StGB berechtigt ist, wer durch die Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar
betroffenen Rechtsguts ist (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4, 130 IV 97 E. 2.1, 128 IV 81 E. 3a).
Nach Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Dabei be-
ginnt die Frist am Tag, an welchem die antragsberechtigte Person vom Täter und von
der Tat Kenntnis erlangt (Riedo, Basler Kommentar, 4. A., N. 6 zu Art. 31 StGB).
1.3.1 Der Einbruchdiebstahl in E _________ ereignete sich am 14. Oktober 2017. Die
Y _________ AG stellte am 20. November 2017 Strafantrag wegen Einbruchdiebstahls,
Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (SAO 17 1852, S. 220). Damit erfolgte die-
ser innert der dreimonatigen Frist und somit fristgerecht.
1.3.2 Die Tat in P _________ ereignete sich in der Nacht vom 26. auf den 27. September
Grund der Klage Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sei (SAO 17 1852, S. 345).
Der Rapport datiert vom 28. Oktober 2017 (S. 344). Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO ist
auch ein Strafantrag, der bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben wird, rechts-
genüglich, womit vorliegend ein gültiger Strafantrag der X _________ AG vorliegt.
Die Tat in Q _________ ereignete sich am 27. September 2017. Die W _________ AG
stellte gleichentags Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Da-
mit erfolgte dieser fristgerecht (SAO 17 1852, S. 385).
1.4 Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 25. November 2019 und auch
derjenigen vom 20. Februar 2020 unentschuldigt fern. Bleibt eine ordnungsgemäss vor-
geladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das
Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie
vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Eine Vorladung ist ordnungsgemäss, wenn die Vor-
schriften gemäss Art. 201 ff. StPO eingehalten wurden (Maurer, Basler Kommentar, 2.
A., N. 16 zu Art. 366 StPO). Wenn die beschuldigte Person zur neu angesetzten Haupt-
verhandlung nicht erscheint, hat das Gericht nach Art. 366 Abs. 2 StPO die Wahl, ein
Abwesenheitsverfahren durchzuführen oder das Verfahren zu sistieren. Ein Abwesen-
heitsverfahren kann nach Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte
Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorge-
worfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesen-
heit zulässt (lit. b). Wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsan-
waltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden
war, kann angenommen werden, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme
gehabt hatte. Die Voraussetzung von Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO ist sicher dann erfüllt,
wenn ein glaubhaftes Geständnis der beschuldigten Person vorliegt, welches durch wei-
tere Umstände bestätigt wird (Maurer, a.a.O., N. 16 zu Art. 366 StPO).
Der Beschuldigte wurde erstmals am 11. September 2019 zur Hauptverhandlung vom
2019 zugestellt werden. Aufgrund unentschuldigter Abwesenheit anlässlich der Haupt-
verhandlung vom 25. November 2019 wurde Z _________ am 16. Dezember 2019 zur
neu angesetzten Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 vorgeladen. Die Vorladung
konnte ihm am 30. Dezember 2019 zugestellt werden. Dieser Hauptverhandlung blieb
er erneut unentschuldigt fern. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren insgesamt vier-
mal einvernommen, erstmals anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme durch die
Staatsanwaltschaft und dreimal im Rahmen des Vorverfahrens durch die Polizei. Dabei
konnte er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern und legte überdies ein
Geständnis in Bezug auf die Tatvorwürfe im Kanton Wallis ab. Dieses Geständnis er-
scheint glaubhaft und wird durch weitere Beweise bestärkt. Die Beweislage lässt es ohne
weiteres zu, über den vorliegenden Sachverhalt in Abwesenheit des Beschuldigten und
ohne dessen weiterer Befragung zu beurteilen. Die Voraussetzungen zur Durchführung
eines Abwesenheitsverfahrens sind mithin erfüllt, sodass vorliegend ein Urteil in Abwe-
senheit des Beschuldigten ergehen kann.
1.5
Das Gericht kann eine Straftat nur beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft eine
bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes angeklagt hat
(sog. Anklagegrundsatz; Art. 9 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift bestimmt den Gegen-
stand des Gerichtsverfahrens und hat Umgrenzungsfunktion (Niggli/Heimgartner, Basler
Kommentar, 2. A., N. 36 zu Art. 9 StPO). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten
Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Kern-
stück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten
Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand
auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist
anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen
des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren
Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzli-
ches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstif-
tung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und
allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Bege-
hung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich
Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des
Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hin-
weis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sach-
verhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende
Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (Bundesgerichtsurteil 6B_633/2015
vom 12. Januar 2016 E. 1.3.1 f., mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immuta-
bilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde
(vgl. Art. 350 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders rechtlich würdigen als die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien
und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ergeben sich aufgrund
der (anlässlich der Hauptverhandlung) erhobenen Beweise Anhaltspunkte für eine an-
dere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten, kann das Gericht nicht über den an-
geklagten Sachverhalt hinausgehen (Bundesgerichtsurteil 6B_572/2010 vom 18. No-
vember 2010 E. 2.6).
Das Gericht ist nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesach-
verhalt rechtlich zu würdigen. Lässt sich die neue rechtliche Qualifikation nicht (mehr)
unter den angeklagten Sachverhalt subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar.
Das Gericht hat in einem solchen Fall der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Partei-
rechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur Ankla-
geänderung oder Ergänzung zu geben (Art. 331
StPO; Bundesgerichtsurteil
6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.4.1 mit weiteren Hinweisen).
2. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 23. Mai 2019 folgende Sach-
verhalte zur Last gelegt:
2.1 Bezüglich der im Kanton J _________ begangenen Delikte:
2.1.1 In der Nacht vom 24./25. September 2017 soll L _________ mit einem in Italien
gestohlenen Personenwagen mit dem Kontrollschild XX in die Schweiz eingereist sein.
Das Fahrzeug sei am 25. September 2017 in JJ _________ durch einen Radar erfasst
worden. Nach dem Bildabgleich sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Beifahrer
um K _________ handelte. Dasselbe Fahrzeug sei am 26. September 2017 in
R _________ erneut in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten. Auf dem Foto sei ein-
deutig Z _________ auf dem Beifahrersitz zu erkennen, was dieser anlässlich seiner
Befragung auch bestätigt habe. Es sei davon auszugehen, dass wiederum L _________
das Fahrzeuge gelenkt und K _________ auf dem Rücksitz gesessen habe. Nach den
in J _________ verübten Delikten seien Z _________, L _________ und K _________
mit demselben Fahrzeug über den Splügenpass nach Italien ausgereist. Das Fahrzeug
sei sodann in Italien aufgefunden worden.
2.1.2 In der Nacht vom 26./27. September 2017 sollen sich Z _________ , L _________
und K _________ auf das Gelände der X _________ AG in P _________ begeben ha-
ben. Dort sollen sie eine Tür aufgehebelt haben, um in das Innere des Gebäudes zu
gelangen. Von der Werkstatt seien sie in den direkt angegliederten Bürotrakt gelangt.
Beim Arbeitspult des Werkstattchefs sollen sie aus der Schublade ein neutrales, weisses
Kuvert, welches Fr. 190.-- enthielt, entnommen haben.
Im Serverraum neben den Büroräumlichkeiten sollen sie den S _________-Elektrokas-
ten aufgewuchtet und ab dem direkt daneben montierten Schlüsselbrett den Fahrzeug-
schlüssel für den Lieferwagen der Marke xxx behändigt haben. Das auf dem Aussen-
parkplatz des Firmenareals parkierte Fahrzeug im Wert von Fr. 50'000.-- sollen sie
schliesslich entwendet und in derselben Nacht für den Einbruchdiebstahl in
Q _________ verwendet haben. Das Fahrzeug sei schliesslich am 27. September 2017
in Q _________ aufgefunden worden.
Der Lieferwagen sei noch nicht immatrikuliert und daher keine Kontrollschilder ange-
bracht gewesen. Daher sollen die Täter ab dem Fahrzeug Nissan GB Qashqai, welches
ebenfalls auf dem Aussenparkplatz parkiert war, die Kontrollschilder xxx entwendet und
auf dem Lieferwagen montiert haben.
Der Deliktsbetrag belaufe sich gesamthaft auf Fr. 50'190.--, der Gesamtschaden für die
Beschädigung der Aussentüre sowie der Türe des Serverkastens im S _________-
Raum betrage Fr. 1'000.--.
2.1.3 Ebenfalls in der Nacht vom 26./27. September 2017 sollen sich Z _________,
L _________ und K _________ mit dem bei der X _________ AG gestohlenen Fahrzeug
auf das Firmengelände der W _________ AG in Q _________ begeben haben. Dort
sollen sie ein Fenster aufgewuchtet und sich ins Gebäude begeben haben. Im Inneren
hätten sich diverse Fahrräder befunden. 11 Fahrräder seien von den Genannten via La-
derampe aus dem Objekt abtransportiert und draussen beim zuvor gestohlenen Liefer-
wagen zum Abtransport bereitgestellt worden. Da die Täter jedoch von einem Wach-
mann gestört worden seien, hätten sie die Flucht ergriffen und die Fahrräder zurückge-
lassen.
Der Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 42'952.30. Es habe jedoch nichts entwendet wer-
den können. Der Schadensbetrag für das Fenster betrage Fr. 2'000.--.
2.2 Bezüglich der im Kanton Wallis begangenen Delikte:
2.2.1 In der Nacht vom 9./10. Oktober 2017 sollen Z _________, L _________ und
K _________ in Italien ein Auto entwendet haben, mit welchem sie am 12. Oktober 2017
in die Schweiz gefahren seien.
2.2.2 Mit dem gestohlenen Auto seien sie nach AA _________ gefahren, wo sie das
Fahrzeug parkiert hätten und zu Fuss bis nach E _________ gegangen seien.
Am 14. Oktober 2017 sollen sich die Genannten zur F _________ an der Bahnhofstrasse
in E _________ begeben und gewaltsam mit einem Brecheisen die Haupteingangstür
geöffnet haben. Nach fünf Minuten sei die Tür geöffnet gewesen und die Täter hätten
sich ins Innere der Boutique begeben und sollen Uhren im Wert von Fr. 633'887.56 ent-
wendet haben. Der Sachschaden belaufe sich auf Fr. 272'896.--.
Im entwendeten Auto seien zwei Papierbeutel der BB _________ sichergestellt worden.
Die Bäckerei sei täglich von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr geöffnet und befinde sich ca. 170
Meter neben dem Tatort. Demnach habe sich die Täterschaft bereits am Tag vor dem
Einbruchdiebstahl in E _________ aufgehalten und habe das Vorgehen geplant. Auch
auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass jeder Täter genau wusste, wer welche Auf-
gabe zu erledigen habe. Sie seien sehr kontrolliert und koordiniert vorgegangen. In we-
niger als vier Minuten sei die Vitrine aufgebrochen, das Deliktsgut verstaut gewesen und
die Täterschaft habe das Objekt durch den Einstiegsweg verlassen. Als Fluchtweg sei
derselbe Weg, den sie gekommen seien, genommen worden. Unterwegs sollen sie den
Vorschlaghammer, die beiden Brecheisen sowie mehrere Uhrenhalterungen weggewor-
fen haben. Danach hätten sie sich in der Region E _________-AA _________ versteckt.
Am 15. Oktober 2017 sei eine Drittperson in AA _________ auf die Täter aufmerksam
geworden. Dann seien diese mit dem Fahrzeug aus dem KK _________ gefahren. Kurz
nach 03:00 Uhr an demselben Tag hätten sie eine Kontrollstelle der Kantonspolizei Wal-
lis durchbrochen und seien auf der Autobahn Richtung Mittelwallis geflüchtet. Ausgangs
des Tunnels de CC _________ sei das Fahrzeug von der Strasse abgekommen und
verunfallt. L _________ und K _________ seien mit dem Deliktsgut aus dem Personen-
wagen ausgestiegen, hätten die Autobahn überquert und seien schliesslich in Richtung
Süden geflüchtet. Z _________ habe ebenfalls versucht, sich durch Flucht der Kontrolle
zu entziehen und habe die Autobahn überquert, wobei er auf der Gegenfahrbahn von
einem entgegenfahrenden Personenwagen erfasst worden und verletzt liegen geblieben
sei.
Das Deliktsgut habe nicht sichergestellt werden können.
3. Insbesondere die nachfolgend aufgeführten Beweismittel liegen der Beurteilung zu
Grunde:
3.1 Aussagen von Z _________ :
Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme sagte Z _________ aus, er gebe zu, dass er
in dieser Bijouterie in E _________ gewesen sei und den Einbruchdiebstahl begangen
habe (SAO 17 1852, S. 19). Anlässlich der Befragung durch die Polizei am 20. Oktober
2017 bestätigte er ebenfalls, am Einbruchdiebstahl in E _________ beteiligt gewesen zu
sein (SAO 17 1852, A zu F7, S. 53). Zum anschliessenden Unfall sei es gekommen, weil
sie mit hoher Geschwindigkeit gefahren seien und die Kontrolle über das Fahrzeug ver-
loren hätten. Er habe die Strasse überqueren wollen, sei dann aber von einem Auto
erwischt worden (SAO 17 1852, S. 20).
In E _________ hätten sie ein bisschen spaziert, sodann das Geschäft gesehen und
sich entschieden, dort einzubrechen (SAO 17 1852, S. 20). Sie seien drei Person gewe-
sen (SAO 17 1852, A zu F7 und F8, S. 53). Die Vornamen der übrigen Beteiligten seien
DD _________ und EE _________. Sie seien freitagnachts zu Fuss nach E _________
gegangen, dies über einige Kilometer. Sie seien mit dem Auto nicht ganz bis
E _________ gefahren, sondern den letzten Teil zu Fuss gegangen (SAO 17 1852, A zu
F35, S. 56), es seien mehr als 10 km gewesen (SAO 17 1852, A zu F37, S. 56). Er sei
vorgängig noch nie in E _________ gewesen (SAO 17 1852, A zu F40, S. 56). Der Ent-
schluss zum Einbruchdiebstahl in E _________ sei erst gefallen, als sie das Geschäft
gesehen hätten. Alles sei sehr spontan gewesen. Er präzisierte dann jedoch, dass der
Einbruch nicht geplant gewesen sei, sie seien aber schon mit dem Gedanken nach
E _________ gekommen, etwas zu stehlen, was, hätten sie aber im Vornherein nicht
gewusst (SAO 17 1852, A zu F84, S. 61). In E _________ seien sie auf die Bijouterie
aufmerksam geworden und hätten sich entschlossen, dort einzubrechen (SAO 17 1852,
A zu F46, S. 57). Das zum Einbruch verwendete Werkzeug hätten sie auf der Strasse
gefunden, als sie nach E _________ gegangen seien (SAO 17 1852, A zu F49, S. 57).
Sie hätten die Türe des Geschäfts geöffnet, seien reingegangen, hätten die Vitrine auf-
geschlagen, die Uhren mitgenommen, sie in einen Rucksack gesteckt und seien wieder
gegangen (SAO 17 1852, A zu F15, S. 54). Die Türe hätten sie mit einem Metallstück
aufgebrochen (SAO 17 1852, A zu F19, S. 54). Die Vitrine habe er mit einem Hammer
eingeschlagen (SAO 17 1852, A zu F23, S. 55). Das Ganze habe etwa zwei bis fünf
Minuten gedauert (SAO 17 1852, A zu F26, S. 55). Da er sich beim Aufschlagen der
Vitrine an der Hand verletzt habe, habe er Blut verloren und sei schwach gewesen, daher
habe er nicht schnell rennen können und habe die anderen zwei verloren. Erst am nächs-
ten Abend habe er sie beim Auto wieder getroffen. Tagsüber habe er sich im Wald ver-
steckt. Selber habe er nichts vom Diebesgut mitgenommen. Wo der Rucksack mit den
Uhren sei, wisse er nicht (SAO 17 1852, A zu F63, S. 59). Zu seinem Verhältnis zu den
Mittätern sagte er, dass er diese erst zwei Wochen vor der Tat in Bologna kennen gelernt
habe (SAO 17 1852, A zu F104, S. 63).
Z _________ wurde am 16. Januar 2018 erneut einvernommen. Dabei führte er noch
einmal aus, wie sie anlässlich des Einbruchdiebstahls vorgegangen seien (Akten Polizei,
S. 74). Die Grenze zur Schweiz hätten sie in der Nacht von Donnerstag auf Freitag vor
dem Einbruch überquert (Akten Polizei, A zu F39, S. 77). Vor dem Einbruch sei er noch
nie in der Schweiz gewesen (Akten Polizei, A zu F4, S. 81). Nach Vorhalt des Radarfotos
vom 26. September 2017 in R _________ gab er jedoch an, dass es sein könne, dass
sie vielleicht vorher bereits durch die Schweiz gefahren seien (SAO 17 1852, A zu F87,
S. 82). Anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2018 führte er aus, dass er das GPS,
welches er bei sich trug, aus dem Auto mitgenommen habe (SAO 17 1852, A zu F3,
S. 229). Auf Vorhalt des Fotos von K _________ gab er an, diesen nicht zu kennen (SAO
17 1852, A zu F10, S. 229). Er sei nicht mit ihm in E _________ gewesen (SAO 17 1852,
A zu F11, S. 229).
Angesprochen auf den Einbruch und Fahrzeugdiebstahl im Kanton J _________ gab er
an, nichts davon zu wissen (SAO 17 1852, A zu F15, S. 230). Er habe nichts gemacht
(SAO 17 1852, A zu F16, S. 230).
3.2 Aussagen von H _________:
H _________ sagte aus, er habe in der Nacht vom 15. Oktober 2017 Geräusche von
draussen gehört. Als er die Tür geöffnet habe, habe er drei Personen gesehen. Als er
diese angesprochen habe, hätten sie in gebrochenem Deutsch zu ihm gesagt, dass sie
ihr Hotel suchen würden. Die drei hätten sodann kurz miteinander diskutiert und seien
anschliessend in Richtung Garage HH _________ gelaufen. Er sei dann in sein Auto
gestiegen und ebenfalls in diese Richtung gefahren. Kurz bevor er beim Kreisel ange-
kommen sei, sei ein Auto vom Bahnhof her in den Kreisel geschossen und in Richtung
Tal gefahren. Es habe sich um einen weissen Wagen mit Stufenheck gehandelt (SAO
17 1852, A zu F2, S. 12). H _________ beschrieb einer der Männer folgendermassen:
hellbraune Daunenjacke, dunkle Haare, dunkle Hose mit dünnen Beinen, Südländer Typ,
180-185cm gross, fit, anständig gekleidet, nüchtern (SAO 17 1852, A zu F3, S. 12).
3.3 DNA-Analysen:
Es konnten DNA-Spuren auf der zerbrochenen Vitrine in der F _________ in
E _________ gefunden werden (SAO 17 1852, S. 106 f.), welche mit dem am Brechei-
sen sowie am Holzgriff des Hammers gefundenen Blut übereinstimmten (SAO 17 1852,
S. 107). Anhand der im Fluchtauto gefundenen DNA konnte festgestellt werden, dass
sich im Auto mindestens zwei Männer befunden haben (SAO 17 1852, S. 111).
Auf den zwei zwischen E _________ und AA _________ aufgefundenen Brecheisen
konnten sodann zwei DNA-Profile ermittelt werden (SAO 17 1852, S. 180). DNA wurde
auch auf dem Rücksitz des Fluchtautos festgestellt (SAO 17 1852, S. 185). DNA weiterer
Personen fanden sich auf einer Flasche (SAO 17 1852, S. 185), auf einer Axt (SAO 17
1852, S. 186) sowie auf einem Schraubenzieher (SAO 17 1852, S. 187). Die DNA-Spur
auf dem Rücksitz des Autos konnte K _________ zugeordnet werden (SAO 17 1852,
S. 205 ff.). Dasselbe galt auch für die biologische Spur auf dem Griff des Hammers, auf
dem Griff eines Fäustels, auf einem kleinen Geissfuss und auf einem grossen Geissfuss
(SAO 17 1852, S. 205). Ein Teil der gefundenen DNA-Spuren konnte Z _________ zu-
geordnet werden (Akten Polizei, S. 35, S. 196).
Auch anlässlich der an den Tatorten in J _________ vorgenommenen Spurensicherung
konnten DNA-Profile ermittelt werden. So konnte bezüglich der Ermittlungen in
P _________ ab den Cyananhaftungen am KS-Rahmen und ab einem im Lieferwagen
gefundenen Geissfuss das DNA-Profil von K _________ ermittelt werden (SAO 17 1852,
S. 361 ff.). Am Tatort in Q _________ fand sich eine Spur an der Store im Büro, welche
ebenfalls K _________ zugeordnet werden konnte (SAO 17 1852, S. 387 f.).
3.4 Fotodokumentationen:
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX wurde am 25. September 2017 in JJ _________
von einem Radar erfasst. Mithilfe des Radarfotos konnten im Auto K _________ und
L _________ als Beifahrer und Fahrer ausgemacht werden (SAO 17 1852, S. 365 ff.).
Einen Tag später wurde dasselbe Auto von einem Radar in R _________ erfasst (SAO
17 1852, S. 367). Aufgrund des Radarfotos konnten L _________ als Lenker,
Z _________ als Beifahrer und K _________ auf dem Rücksitz ausgemacht werden
(SAO 17 1852, S. 367). Z _________ bestätigte denn auch, dass es sich bei dem Bei-
fahrer um ihn handle (Akten Polizei, A zu F81, S. 81).
Es finden sich zudem Fotos des Tatortes in Q _________ in den Akten (SAO 17 1852,
S. 395 ff.). Darauf ist klar ersichtlich, dass neben dem in P _________ gestohlenen Lie-
ferwagen diverse Fahrräder zum Abtransport bereitgestellt wurden.
Bezüglich der Ereignisse in E _________ findet sich eine Fotodokumentation in den Ak-
ten, welche die aufgebrochene Eingangstür der F _________ sowie die zertrümmerten
Vitrinen und das Innere der Boutique zeigen. Auch kann den Fotos der Fundort der Tat-
werkzeuge entnommen werden sowie auch das aufgefundene Tatwerkzeug, d.h. zwei
kleine und ein grosses Brecheisen sowie eine Axt (Akten Polizei, S. 208 ff.).
3.5 Grenzübertritte:
In den Akten finden sich Auflistungen der Übertritte über die moldawische Grenze durch
Z ________, L _________ und K _________. Diesen ist zu entnehmen, dass
Z _________ und L _________ am 17. Mai 2017, am 29. Mai 2017 und am 30. Mai 2017
im gleichen Auto (Volkswagen Golf Plus mit dem Kennzeichen XXX) zur gleichen Zeit
die moldawische Grenze überquerten. K _________ und L _________ überquerten die
Grenze gemeinsam am 26. Oktober 2017, am 1. November 2017, am 12. Dezember
2017, am 13. Dezember 2017, am 18. Januar 2018 und am 22. Januar 2018 (Akten
Polizei, S. 100 ff., 124).
3.6 Aufnahmen Überwachungskamera:
Dem Überwachungsvideo der F _________ vom 14. Oktober 2017 ist zu entnehmen,
dass sich drei vermummte Personen an der Eingangstür der F _________ in
E _________ zu schaffen machen und diese schliesslich unter Verwendung von Brech-
eisen gemeinsam aufwuchten. Zwei der Männer – wovon der Beschuldigte bestätigte,
einer zu sein – begeben sich sodann in das Innere des Ladens, während der Dritte Wa-
che steht, und zerschlagen die Vitrinen mit einer Axt, um diesen sämtliche Uhren zu
entnehmen und in einen Rucksack sowie eine Tragtasche zu packen und anschliessend
die Flucht zu ergreifen.
3.7 Aussagen von I _________:
I _________ gab an, dass er am 15. Oktober 2017 mit seinem Auto von Sitten in Rich-
tung Leuk unterwegs war, als er kurz nach der Autobahnausfahrt Noes zwei Gestalten
vor seinem Fahrzeug gesehen habe. Die eine Person sei nach rechts ausgewichen, die
andere habe er mit seiner Fahrzeugfront erwischt (Akten Polizei, A zu F1, S. 262 f.).
4. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Unschulds-
vermutung, Art. 10 Abs. 1 StPO). Das Gericht würdigt die Beweise frei, nach seiner aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen
unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der ange-
klagten Tat, so geht das Gericht von der, für die beschuldigte Person günstigeren Sach-
lage aus (In dubio pro reo, Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz „im Zweifel für den
Angeklagten“ betrifft sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der
Beweise (Bundesgerichtsurteil 1P.86/2000 vom 4. April 2000 E. 1.a). Die Maxime der
Unschuldsvermutung besagt als Beweislastregel, dass es Sache der Anklagebehörde
ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachwei-
sen muss. Der Staat hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn der Schuldbe-
weis misslingt (vgl. Tophinke, Basler Kommentar, 2. A., N. 19 zu Art. 10 StPO).
Der Strafrichter entscheidet aufgrund gewissenhafter Prüfung und frei von Beweisregeln
nach seiner persönlichen Ansicht darüber, ob er eine Tatsache für bewiesen hält (BGE
133 I 33 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt als
Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Be-
trachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist
verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche im-
mer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es müssen er-
hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, d.h. solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Der Richter geht im Falle unüberwindlicher Zweifel,
von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Die Maxime bezieht sich
nur auf die Feststellung der Tatsachen und nicht auf deren rechtliche Würdigung (BGE
120 Ia 31 E. 2c, 127 I 38 E. 2a; vgl. Hofer, Basler Kommentar, 2. A., N. 76 zu Art. 10
StPO). Die einlässliche Würdigung der Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit ist Sache des
urteilenden Gerichts.
5. Aufgrund der genannten Beweismittel gilt folgender Sachverhalt als erstellt:
5.1 Bezüglich der im Kanton J _________ begangenen Handlungen:
L _________ sowie K _________ reisten am 24./25. September 2017 mit einem in Italien
gestohlenen Mercedes in die Schweiz ein, wo sie am 25. September 2017 um 02:15 Uhr
in JJ _________ und am 26. September 2017 um 19:58 Uhr in R _________ von einem
Radar erfasst wurden. Auf dem Radarfoto aus JJ _________ kann Z _________ nicht
ausgemacht werden, er ist jedoch deutlich auf demjenigen aus R _________ zu erken-
nen, was er denn anlässlich seiner Einvernahme auch bestätigte. Es ist folglich nicht
erwiesen, dass Z _________ am 24./25. September 2017 mit den übrigen zwei Tätern
in die Schweiz einreiste, jedoch ist erstellt, dass er sich spätestens am 26. September
2017 diesen angeschlossen hatte.
In der Nacht vom 26./27. September 2017 fand ein Einbruchdiebstahl im Geschäftsge-
bäude der X _________ AG in P _________ statt. Dabei wurde die im Hallenrolltor 1
integrierte Aussentür aufgebrochen und Werkstatt sowie Büroräumlichkeiten durch-
sucht. Aus dem Büropult wurde Bargeld in der Höhe von Fr. 190.-- gestohlen. Ebenso
wurde aus dem S _________-Raum ein Fahrzeugschlüssel genommen. Damit wurde
ein Lieferwagen der Marke xxx entwendet. Zudem wurden ab einem dort parkierten
Fahrzeug die Kontrollschilder xxx gestohlen. Es entstand ein Sachschaden von Fr.
1’000.--. Am Tatort konnten biologische Spuren von K _________ gesichert werden
(SAO 17 1852, S. 361 f.), sodass dieser zweifelsfrei als einer der Täter feststeht. In der
gleichen Nacht wurde sodann ein weiterer Einbruchdiebstahl in Q _________ begangen,
anlässlich dessen der bei der X _________ AG entwendete Lieferwagen verwendet
wurde. Der Lieferwagen samt Kontrollschilder konnten auf dem Firmengelände der
W _________ AG in Q _________ gefunden werden. Die Täter wuchteten ein Fenster
mit einem Flachwerkzeug auf und kletterten via Fenstersims in die Geschäftslokalitäten
der W _________ AG. Dort wurden diverse Fahrräder im Wert von Fr. 42'952.30 via
Laderampe nach draussen gebracht und beim Lieferwagen zum Abtransport bereitge-
stellt. Dabei entstand ein Sachschaden von Fr. 2'000.--. Das Vorhaben der Täter konnte
jedoch nicht zum Abschluss gebracht werden, da diese von einem Wachmann über-
rascht wurden, ergriffen sie die Flucht und liessen die Fahrräder zurück. Aufgrund einer
am Tatort gefundenen DNA-Spur konnte K _________ als Täter ermittelt werden (SAO
17 1852, S. 363 f., 387 f.). Der Wachmann, welcher die Täter ertappte, gab zudem an,
drei Täter gesehen zu haben, welche mit Sturmmasken maskiert gewesen seien (SAO
17 1852, S. 382). Die Meldung des Wachmanns ging um 02:11 Uhr bei der Polizei ein.
Dasselbe Auto reiste sodann am 27. September 2017 um 04:17 Uhr über Splügen nach
Italien aus.
Angesichts der Beweismittel gilt es als erwiesen, dass es sich bei einem der drei vom
Wachmann gesichteten Täter um den Beschuldigten handelte. Unbestrittenermassen
befand sich der Beschuldigte in der fraglichen Nacht zusammen mit den zwei anderen
potenziellen Tätern auf gemeinsamer Fahrt. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er das
Auto irgendwo auf der Strecke zwischen R _________ und P _________ verlassen hat,
zumal er keinerlei Beziehungen zur Schweiz hat und selber angibt, noch nie in der
Schweiz gewesen zu sein. Folglich sind keinerlei Gründe ersichtlich, die zum Verlassen
des Autos des Beschuldigten hätten führen können. Überdies beträgt die Fahrzeit von
R _________ nach P _________ knapp zwei Stunden. Das Radarfoto in R _________
wurde um 19:58 Uhr geschossen. Die Meldung des zweiten Einbruchdiebstahls in
Q _________ ging um 02:10 Uhr ein. Die Fahrzeit von P _________ nach Q _________
beträgt rund 20 Minuten. Um 04:17 Uhr reiste sodann dasselbe Auto über den Splügen-
pass aus der Schweiz aus. Auch der chronologische Ablauf des Tatgeschehens legt
nahe, dass es sich bei den drei Insassen, welche auf dem Radarfoto in R _________
ersichtlich sind, auch um die drei vom Wachmann in Q _________ wahrgenommenen
Täter handelt, zumal die Anwesenheit von K _________ überdies durch DNA-Treffer
feststeht.
5.2 Bezüglich der im Kanton Wallis begangenen Handlungen:
Gemäss widerspruchsfreier Aussage des Beschuldigten fuhren der Genannte und seine
zwei Komplizen am 14. Oktober 2017 in der Frühe mit einem in Italien immatrikulierten
Audi nach AA _________, von wo aus sie sich zu Fuss nach E _________ begaben,
spricht der Beschuldigte doch von einem Fussweg von über zehn Kilometern und die
Auskunftsperson H _________ hat in AA _________ in der Nacht vom 15. Oktober 2017
drei verdächtige Personen gesehen. In E _________ angekommen, brachen sie die Tür
der F _________ an der Bahnhofstrasse mit einem Brecheisen auf, traten ins Innere des
Geschäfts und zerschlugen die Glasvitrinen mit einem Hammer. Sie packten die Uhren
in einen Rucksack sowie eine Tragtasche und verliessen E _________ auf dem gleichen
Weg, wie sie gekommen waren. Dieser Tathergang kann denn auch den Überwachungs-
aufnahmen der F _________ entnommen werden.
In AA _________ stiegen sie in der darauffolgenden Nacht schliesslich wieder in den
Audi, fuhren aus dem KK _________ hinaus, Richtung Mittelwallis, bis zur Autobahnein-
fahrt in CC _________, wo sie auf eine Polizeikontrolle trafen, welcher sie sich entzogen,
indem sie beschleunigten. Jedoch verlor der Lenker die Kontrolle über das Auto, welches
sich in der Folge auf der Höhe der Ausfahrt CC _________ West überschlug. Die Täter
versuchten zu flüchten, wobei jedoch Z _________, welcher zu Fuss die Autobahn über-
querte, von einem Auto erfasst wurde und verletzt liegen blieb. Die Beute konnte nicht
aufgefunden werden. Durch die Aussagen von H _________ wird bestätigt, dass sich
die Täter von AA _________ Richtung LL _________ mit einem weissen Auto fortbe-
wegten. Dass mindestens zwei der Flüchtigen über die Autobahn zu flüchten versuchten,
wird auch durch die Aussagen der Auskunftsperson I _________ bestärkt.
Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten, der Einbruchdiebstahl in E _________
sei spontan und nicht geplant gewesen, erachtet es das Gericht vielmehr als erwiesen,
dass der Beschuldigte und seine Komplizen einzig in der Absicht, einen Einbruchdieb-
stahl zu begehen, nach E _________ gingen und diesem Vorfall eine präzise Planung
vorausgegangen ist. So sagte auch der Beschuldigte aus, mit der Absicht nach
E _________ gegangen zu sein, etwas zu stehlen. Zudem sind seine Aussagen in Bezug
auf die Spontanität des Überfalls widersprüchlich. So gibt er zunächst an, das verwen-
dete Einbruchwerkzeug auf dem Weg nach E _________ bei einer Baustelle gefunden
zu haben. Dann gibt er jedoch an, dass dieses von einem Bauernhof stamme (Akten
Polizei, A zu F47, S. 77). Obwohl ein Teil des für den Einbruch verwendeten Werkzeugs
in der Nähe des Tatortes aufgefunden werden konnte (Akten Polizei, S. 217), konnte
auch im Fluchtauto diverses Werkzeug sichergestellt werden, so etwa zwei Hammer,
eine Axt sowie ein Schraubenzieher (Akten Polizei, S. 178). Dieser Fund legt den
Schluss nahe, dass das Werkzeug vom Beschuldigten und seinen Komplizen bereits im
Auto mitgeführt wurde und nicht erst auf dem Weg nach E _________, welcher überdies
zu Fuss bestritten wurde, aufgefunden wurde. Zudem kann der Überwachungskamera
der F _________ entnommen werden, wie es den Tätern gelang, mit geübten Handgrif-
fen die robust wirkende Eingangstür zu öffnen und wie diese kontrolliert und koordiniert
sämtliche Vitrinen zerstörten und sich sämtlicher Uhren behändigten. Es scheint, als
habe jeder gewusst, was seine Aufgabe war. Auch die Erklärung des Beschuldigten,
warum sich im Auto ein Sack der BB _________ in E _________ fand, nämlich dass sie
diesen im Abfall gefunden hätten (Akten Polizei, A zu F66, S. 79), erscheinen unglaub-
würdig, vielmehr scheint es, als hätten die Täter E _________ bereits vorher ausgekund-
schaftet. All dies zeugt von grosser Planung und Professionalität und keineswegs von
einem spontanen Einfall.
6. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich durch diese Handlungen
des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB, eventualiter des mehrfa-
chen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, des versuchten gewerbsmässigen Dieb-
stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter des versuchten Dieb-
stahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen bandenmässigen
Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 3 StGB, eventualiter des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art.
139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3
StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG, des Fahrens ohne Fahr-
zeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs.
2 SVG sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50 Abs. 1 VRV schuldig gemacht zu
haben.
6.1 Bezüglich der Handlungen im Kanton J _________:
6.1.1 Indem der Beschuldigte in der Nacht des 26./27. Septembers 2017 zusammen mit
zwei Mittätern den auf dem Aussenparkplatz der X _________ AG abgestellten Liefer-
wagen der Marke xxx entwendete, beging er einen Diebstahl. Den Tatbestand des Dieb-
stahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache
zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu berei-
chern. Eine Sache ist dann fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen als des Täters
steht. Wegnehmen im Sinne dieses Artikels bedeutet den Bruch fremden und die Be-
gründung neuen Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherr-
schaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob Gewahrsam gegeben ist, bestimmt
sich nach allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 115
IV 104 E. 1c; Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. A., N. 15 ff. zu Art. 139 StGB).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsele-
mente. Strafbar ist nur, wer jemandem mit Wissen und Willen eine fremde, bewegliche
Sache wegnimmt. Diebstahl setzt überdies Aneignungsabsicht voraus. Die Aneignungs-
absicht muss zum Zeitpunkt der Handlung, also der Wegnahme der Sache bestehen.
Schliesslich muss beim Täter eine Bereicherungsabsicht vorliegen. Unter Bereicherung
versteht man eine wirtschaftliche Besserstellung. Auch die Bereicherungsabsicht muss
bereits im Zeitpunkt der Tat bestehen (Niggli/Riedo, a.a.O., 4. A., N. 67 ff. zu Art. 139
StGB).
Indem der Beschuldigte den Schlüssel des Lieferwagens MAN in den Geschäftslokalitä-
ten der X _________ AG behändigte und mit dem Lieferwagen fortfuhr, brach er fremden
Gewahrsam an einer fremden beweglichen Sache und begründete daran neuen, eige-
nen Gewahrsam. Diesen Lieferwagen eignete er sich mit Wissen und Willen und in der
Absicht an, diesen für künftige Diebstähle zu verwenden und sich wirtschaftlich besser-
zustellen, welchen Willen er auch nach aussen manifestierte.
Indem er überdies Fr. 190.-- aus dem Büropult der X _________ AG entwendete, er-
langte er auch darüber Gewahrsam, diesen Aneignungswillen tat er nach aussen kund.
Zudem tat er dies in der Absicht, sich selber wirtschaftlich besserzustellen, so dass auch
diesbezüglich die Voraussetzungen eines Diebstahls erfüllt sind.
Weiter hat der Beschuldigte durch das Aufbrechen des Aussentors zu den Geschäfts-
räumlichkeiten der X _________ AG eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB
begangen, da er mit diesem Verhalten eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge-
brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt hat.
Schliesslich hat der Beschuldigte, indem er in Werkstatt und Büroräumlichkeiten zur Be-
händigung des Bargelds sowie des Schlüssels für den Lieferwagen eingetreten ist, sämt-
liche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 186 StGB erfüllt (vgl. zum Gan-
zen Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A., N. 18 f., 28 und 35 zu Art. 186 StGB mit
Hinweisen), und er hat, zumal er mit direktem Vorsatz handelte, sich des Hausfriedens-
bruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.
6.1.2 Sodann erfüllte der Beschuldigte die Tatbestandselemente des versuchten Dieb-
stahls, indem er zusammen mit seinen Mittätern die sich in den Geschäftsräumlichkeiten
der W _________ AG in Q _________ befindlichen Fahrräder über die Laderampe nach
draussen führte und diese zum Abtransport bereitstellte. Dadurch manifestierte er nach
aussen seinen Willen, sich diese Fahrräder anzueignen. Dies tat er mit Wissen und Wil-
len und zudem in der Absicht, sich selber zu bereichern. Jedoch vermochte der Beschul-
digte an den Fahrrädern keinen neuen Gewahrsam zu begründen, da er und seine Mit-
täter von einem Wachmann erblickt wurden und sie daher die Flucht ergreifen mussten.
Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens
begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die
Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Täter erfüllt beim Versuch sämtliche subjekti-
ven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären (vgl.
BGE 131 IV 100 E. 7.2.1.). Insbesondere müssen Vorsatz und allfällige zusätzliche tat-
bestandsmässige Gesinnungsmerkmale, Absichten etc. vorliegen. Eventualvorsatz ge-
nügt (vgl. Trechsel/Geth, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3.
A., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 f. zu Vor Art. 22 StGB), was vorliegend der Fall ist.
Weiter hat der Beschuldigte durch das Aufwuchten eines Fensters zu den Geschäfts-
räumlichkeiten der W _________ AG eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB
begangen, da er mit diesem Verhalten eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Ge-
brauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt hat.
Schliesslich hat der Beschuldigte, indem er zur Behändigung der Fahrräder in das Objekt
kletterte, sämtliche objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 186 StGB erfüllt
(vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f., 28 und 35 zu Art. 186 StGB mit Hinwei-
sen), und er hat, zumal er mit direktem Vorsatz handelte, sich des Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.
6.1.3 Nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder
sein Fahrzeug bestimmt sind. Dieser Tatbestand erfüllt in objektiver Hinsicht namentlich,
wer (echte) Kontrollschilder eines korrekt zugelassenen Fahrzeuges an ein nicht zuge-
lassenes Fahrzeug montiert oder Wechselschilder an ein Fahrzeug anbringt, für das die
Wechselschilder nicht erteilt wurden, und dieses Fahrzeug im öffentlichen Verkehr ge-
führt wird oder das Fahrzeug auf öffentlichem Grund steht (Weissenberger, Kommentar
zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
N. 8 zu Art. 97 SVG).
Indem der Beschuldigte zusammen mit seinen Mittätern die Kontrollschilder xxx gewalt-
sam ab einem auf dem Aussenparkplatz der X _________ AG parkierten xxx riss, diese
an den an derselben Örtlichkeit gestohlenen Lieferwagen der Marke xxx anbrachte und
damit von P _________ nach Q _________ zu den Geschäftsörtlichkeiten der
W _________ AG fuhr, hat er Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahr-
zeug bestimmt waren. Dies tat er mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich, womit er
sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG schul-
dig gemacht hat.
Es macht sich überdies Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig, wer sich vorsätzlich Kontroll-
schilder widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu
überlassen. Die Aneignung besteht darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des
Berechtigten anmasst und die Kontrollschilder wie ein solcher gebrauchen will (Bähler,
Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand verlangt in Bezug auf die
Aneignung Vorsatz und in Bezug auf die Verwendung direkte Absicht (Weissenberger,
a.a.O., N. 37 zu Art. 97 SVG).
Durch das gewaltsame Abreissen der Kontrollschilder xxx ab dem Nissan Qashquai eig-
nete sich der Beschuldigte diese mit Wissen und Willen an, welche Aneignungsabsicht
er durch diese Handlung auch nach aussen manifestierte. Dies tat er in der einzigen
Absicht, diese an den gestohlenen Lieferwagen anzubringen, sie folglich zu verwenden.
Durch seine Handlungen hat er sich ebenso des Missbrauchs von Ausweisen und Schil-
dern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG schuldig gemacht, welche Bestimmung zu Art. 97
Abs. 1 lit. a SVG in echter Konkurrenz steht (Weissenberger, a.a.O., N. 8 zu Art. 97
SVG).
Entgegen der Einwände des Verteidigers ist denn auch zur Erfüllung der Tatbestände
von Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG nicht erforderlich, dass das Fahrzeug auch gelenkt
wurde. Der Tatbestand des lit. a kann im Fahrverkehr als auch im ruhenden Verkehr
begangen werden (Weissenberger, a.a.O., N. 8 zu Art. 97 SVG). Der Tatbestand von lit.
g setzt keine tatsächliche Verwendung voraus, der Tatbestand ist mit der Aneignung
vollständig erfüllt (Weissenberger, a.a.O., N. 37 zu Art. 97 SVG).
Des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung i.S.v. Art.
96 Abs. 1 lit. a SVG macht sich schuldig, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis
oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt. Dersel-
ben Bestimmung gemäss Abs. 2 macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, ob-
wohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorge-
schriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird jedoch
betreffend Kontrollschilder durch Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG absorbiert, es besteht keine
echte Konkurrenz (Weissenberger, a.a.O., N. 11 zu Art. 97 SVG), so dass kein zusätzli-
cher Schuldspruch wegen eines Verstosses gegen Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG zu ergehen
hat. Sofern die Staatsanwältin durch weitere Handlungen des Beschuldigten die Bestim-
mungen des Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 96 Abs. 2 SVG als erfüllt erachtet bzw.
ihm allenfalls vorwerfen will, über keinen Fahrzeugausweis und keine Haftpflichtversi-
cherung verfügt zu haben, so umschreibt sie dies in ihrer Anklageschrift nicht, womit
allfällige diesbezügliche Vorwürfe den Anforderungen an den Anklagegrundsatz nicht zu
genügen vermögen und daher keine Verurteilung ergehen kann. Demzufolge ist der Be-
schuldigte von den Vorwürfen des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder
Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG freizusprechen.
6.2 Bezüglich der Handlungen im Kanton Wallis
6.2.1 Mit seinem Verhalten in der Nacht des 14. Oktober 2017 hat Z _________ eben-
falls zweifelsfrei einen Diebstahl begangen. Die entwendeten Uhren sind als fremde be-
wegliche Sache ein taugliches Tatobjekt. Z _________ hat durch den äusserlich mani-
festierten Aneignungswillen zudem fremden Gewahrsam gebrochen und gleichzeitig
neuen eigenen Gewahrsam begründet und sich die Uhren angeeignet, indem er sich
diesen in der F _________ behändigte, diese in einen Rucksack packte und vom Tatort
wegschaffte. Auch eine Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, so sagte der denn selber
aus, mit der Absicht nach E _________ gegangen zu sein, um etwas zu stehlen (SAO
17 1852, A zu F84, S. 61), sodass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbe-
stand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Da der Tatbestand des Diebstahls i.S.v. Art.
139 StGB mit der Begründung des neuen Gewahrsams vollendet ist (BGE 98 IV 83 E.
gründete, ist es unerheblich, ob die Beute aufgefunden werden konnte.
Weiter hat Z _________ durch das Aufbrechen der Eingangstüre mit einem Brecheisen
sowie dem Zerschlagen der Vitrinen der F _________ in E _________ mit einem Ham-
mer eine Sachbeschädigung begangen, da er mit diesem Verhalten eine Sache, an der
ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, zerstört hat. Auf-
grund des Schadens gelangt vorliegend Art. 144 Abs. 3 StGB zur Anwendung, wonach
auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann, wenn der
Täter einen grossen Schaden verursacht und die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist:
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mehrheitlicher Lehre setzt die Anwen-
dung von Art. 144 Abs. 3 StGB bei einem Regelfall und einem bezifferbaren Schaden
eine Schadenshöhe von Fr. 10'000.-- voraus (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; Weissenberger,
Basler Kommentar, 4. A., N. 101 f. zu Art. 144 StGB, je mit weiteren Hinweisen). Vorlie-
gend ist aufgrund der Fotoaufnahmen (Akten Polizei, S. 209 ff.) erstellt, dass die zerstör-
ten Vitrinen der Geschäftslokalität an der Bahnhofstrasse in E _________ ausgewech-
selt werden mussten. Ob die seitens der Privatklägerschaft hinterlegte Schadensanzeige
(Akten Polizei, S. 202 f.) bezüglich der Reparatur der Eingangstür und der Vitrinen tat-
sächlich den Schluss zulässt, dass sich die Wiederherstellungskosten – wie von der Po-
lizei und der Staatsanwältin ausgegangen – auf gesamthaft Fr. 272’896.-- belaufen, kann
vorliegend offen bleiben. Aufgrund der hinterlegten Schadensanzeige bzw. der darin auf-
geführten Positionen, die sich auf weit über Fr. 10‘000.-- belaufen, ist ein Sachschaden
von mindestens Fr. 10‘000.-- rechtsgenüglich nachgewiesen und ein grosser Schaden
i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB zu bejahen.
Schliesslich hat der Beschuldigte mit dem Eintreten in den Laden durch die aufgebro-
chene Eingangstür zur Behändigung der Uhren sämtliche objektiven Tatbestandsvo-
raussetzungen von Art. 186 StGB erfüllt (vgl. zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18
f., 28 und 35 zu Art. 186 StGB mit Hinweisen), und er hat, zumal er mit direktem Vorsatz
handelte, sich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB strafbar gemacht.
6.2.2 Zu prüfen bleibt, ob das Handeln des Beschuldigten, wie angeklagt, einen ge-
werbs- und bandenmässigen Diebstahl darstellt.
6.2.2.1 Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB, wenn sich
aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häu-
figkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Be-
rufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist ausserdem, dass
sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf
eingerichtet hat, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu er-
zielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen.
Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Bundesgerichtsurteile
6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2, 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3.3;
BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 mit Hinweis). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit insbesondere
eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fort-
laufende Einkommensquelle gerichtet sein, weshalb Gewerbsmässigkeit nicht allein auf-
grund mehrfacher Tatbegehung hergeleitet werden kann. Die Umstände, aus denen auf
die Absicht gewerbsmässigen Handelns zu schliessen ist, sind in den Urteilsgründen
darzulegen (Bundesgerichtsurteile 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3, 6B_3/2016
vom 28. Oktober 2016 E. 3.4; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 84 ff. zu Art. 139 StGB). Zur An-
nahme der Gewerbsmässigkeit genügt eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit
(BGE 123 IV 113 E. 2c, 119 IV 129 E. 3a). Begeht der Täter vollendete und versuchte
gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollende-
ten gewerbsmässigen (Kollektiv-)Delikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d, 107 IV 172 E. 4, 105
IV 157 E. 2).
Das Bundesgericht bejahte die Gewerbsmässigkeit in seiner jüngeren Rechtsprechung
bei einem Täter, der innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--
erzielte, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von
Fr. 360.-- ausmachte. Es unterstrich, das illegale Einkommen habe einen namhaften
Beitrag an den Lebenshaltungskosten ausgemacht. Der Beschuldigte habe eine Vielzahl
von einschlägigen Vorstrafen aufgewiesen. Aus den zu beurteilenden Straftaten schloss
das Bundesgericht, dass der Täter ungeachtet der zahlreichen einschlägigen Verurtei-
lungen zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen be-
reit gewesen sei (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). In glei-
cher Weise bejahte es die Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB bei einer
Täterin, die innerhalb von drei Monaten drei Diebstähle verübte und einen Deliktsbetrag
von insgesamt rund Fr. 7‘600.-- bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.-- im Mo-
nat erzielte. Es hielt fest, dass, selbst wenn die zu beurteilenden Diebstähle nicht zahl-
reich ausgefallen seien, die (angestrebten) Einkünfte von bedeutender Höhe gewesen
seien (Bundesgerichtsurteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4).
Diese Entscheide sind durchaus mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So gelang es
dem Beschuldigten im Zeitraum vom 26. September 2017 bis zum 14. Oktober 2017 und
damit nicht einmal innert eines Monats, rund Fr. 633'887.56 in E _________ und
Fr. 190.-- sowie einen Lieferwagen im Wert von Fr. 50'000.-- in P _________ zu erbeuten
und er versuchte Fahrräder im Wert von Fr. 42'952.30 in Q _________ zu stehlen. Dies
entspricht einem Deliktsbetrag von Fr. 727'029.86 in nicht einmal einem Monat. Davon
ausgehend, dass dieser gleichmässig durch die drei Täter aufgeteilt wurde, entfallen da-
von Fr. 242’343.30 auf den Beschuldigten. Dem steht gemäss Aussage des Beschuldig-
ten ein Erwerbseinkommen von ca. Euro 200.-- bis 300.-- monatlich gegenüber. Das
illegale Einkommen stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar.
Aus den zu beurteilenden Straftaten und der völligen Gleichgültigkeit gegenüber frem-
dem Eigentum muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von
unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist. Der Beschul-
digte hatte sich für ein systematisches und planmässiges Vorgehen entschieden, das
ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte, aus welchen er zu ei-
nem Grossteil seinen Lebensunterhalt bestritt. Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches
Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit (Bundesgerichtsurteil 6B_1077/2014
vom 21. April 2015 E. 3). Selbst wenn die hier zu beurteilenden Diebstähle nicht zahl-
reich ausfielen, waren die (angestrebten) Einkünfte von bedeutender Höhe, das Diebes-
gut machte den Hauptteil der Einkünfte des Beschuldigten aus, womit die Gewerbsmäs-
sigkeit des Handelns des Beschuldigten ohne weiteres zu bejahen ist und der Beschul-
digte sich des gewerbsmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht
hat.
6.2.2.2 Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn zwei oder meh-
rere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfin-
den, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 mit Hinweisen).
Eine Bande kann bereits der Zusammenschluss zweier Täter sein (BGE 135 IV 158 E. 2
und 3). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt,
dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher
Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2, 72 IV 110 E. 2). Die Mitglieder binden
sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (Trech-
sel/Crameri, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. A., Zü-
rich/St.Gallen 2018, N. 16 zu Art. 139 StGB; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 118 f. zu Art. 139
StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande
beteiligt (Trechsel/Crameri, a.a.O., N. 17 zu Art. 139 StGB; Stratenwerth/Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., N. 11 zu Art. 139 StGB; Nig-
gli/Riedo, a.a.O., N. 131 zu Art. 139 StGB). Selbst derjenige Täter handelt bandenmäs-
sig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm
in der Bande zustehenden Aufgabe begangen hat (BGE 83 IV 142 E. 5, 78 IV 227 E. 2;
Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualin-
teressen, 7. A., Bern 2010, § 13 N. 101; Niggli/Riedo, a.a.O., N. 131 zu Art. 139 StGB;
Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB). Bandenmässigkeit ist erst anzu-
nehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von
Delikten gerichtet ist. Der Umstand allein, dass zwei Mittäter mehrere Straftaten begehen
und sich jeweils von ihrem Zusammenwirken gewisse Vorteile versprechen, vermag ei-
nen derartigen Vorsatz nicht zwingend zu indizieren (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3, 124 IV
86 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 3.3).
Der Beschuldigte war während all seiner Diebstähle mit den zwei gleichen Mittätern ak-
tiv. Die Delikte wurden in einem relativ kurzen Zeitrahmen begangen bzw. versucht und
es wurde jeweils eine Beute von erheblichem Wert angestrebt bzw. erlangt. Ebenso lässt
die konkrete Vorgehensweise darauf schliessen, dass die Täter diese im Vorfeld jeweils
akribisch planten und jeder der Bande genau wusste, welche Aufgabe ihm zukam. Ihr
Vorgehen zeugte jeweils von erheblicher Professionalität und grosser Skrupellosigkeit
sowie Gefährlichkeit. Die drei Täter reisten mit dem einzigen Zweck gemeinsam in die
Schweiz ein, um hierzulande in arbeitsteiliger Weise Einbruchdiebstähle zu begehen und
eine Beute von erheblichem Wert zu erzielen. Der Beschuldigte hat zusammen mit den
beiden Mittätern den Willen gefasst, gemäss einer abgesprochenen Rollenverteilung ge-
meinsam mehrere Diebstähle zu begehen. Die Professionalität ihres Vorgehens sowie
dessen Planung lässt sodann den Schluss zu, dass sich die Täter mit dem zumindest
konkludent geäusserten Willen zusammengefunden haben, auch inskünftig derartige
Delikte zu begehen, womit sie die Voraussetzungen der Bandenmässigkeit ohne weite-
res erfüllen und der Beschuldigte sich des bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139
Ziff. 3 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
Damit erfüllte der Beschuldigte durch seine Handlungen die Straftatbestände von
Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 186 StGB, sowie Art. 97
Abs. 1 lit. a und g SVG.
6.3 Die Staatsanwältin wirft dem Beschuldigten weiter vor, sich durch seine Handlungen
der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43
Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 und 50a VRV schuldig gemacht zu haben.
6.3.1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvor-
schriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 SVG
und Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind,
nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt
ist untersagt. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.
6.3.2 Indem der Beschuldigte auf seiner Flucht vor der Polizei das verunfallte Flucht-
fahrzeug verliess und anschliessend die Fahrbahn der Autobahn zu Fuss überquerte,
betrat er eine Strasse, die Motorfahrzeugen vorbehalten ist und deren Zutritt den Fahr-
zeuginsassen untersagt ist. Er war sich denn nach eigener Aussage auch bewusst, dass
er die Autobahn nicht betreten durfte, er habe aber flüchten wollen (Akten Polizei, A zu
F6, S. 242). Indem er die Autobahn zu Fuss betrat und überqueren wollte, hat er sich
der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43
Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV schuldig gemacht.
7. Es ist nachfolgend das Strafmass festzulegen.
7.1 Am 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft getreten. Gestützt auf
Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt auf den vorliegenden Fall das alte, für den Beschuldigten
mildere Sanktionenrecht zur Anwendung, da der Beschuldigte die Tat vor dem 1. Januar
2018 begangen hat.
7.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz
2 StGB). Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des
Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu
beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschulden setzt
sich aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“),
deren wesentlichen Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Ne-
ben diesen tatbezogenen Komponenten hat das Gericht auch individuelle, täterbezo-
gene Umstände zu berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zu-
sammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinwei-
sen). Zu den Erkenntnisquellen für die Täterpersönlichkeit gehört weiter das Verhalten
nach der Tat (BGE 113 IV 57). Sodann hat der Richter bei der Strafzumessung gemäss
Art. 47 StGB unter anderem die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berück-
sichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit kann die Schwere des
dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels von seiner persönlichen Situation ab-
hängen (Stratenwerth/Wohlers, a.a.O., N. 16 zu Art. 47 StGB).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen (sog. Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1
StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Straf-
rahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe
für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden
und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe
zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jewei-
ligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsurteil 6B_1246/2015 vom 9. März
2016 E. 1.1). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind end-
lich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Bundesgerichtsurteil
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2).
Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn im konkreten Fall
mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geldstrafen und Freiheitsstrafen
sind ungleichartige Strafen (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; vgl. Ackermann, Basler Kommentar,
nativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann
das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige)
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde
für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Dass die anzu-
wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht
(BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern
eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden
(Ackermann, a.a.O., N. 92 zu Art. 49 StGB).
Vorliegend erachtet es das Gericht aufgrund der gesamten Tatumstände und des Ver-
schuldens als angemessen, für alle Delikte Freiheitsstrafen auszusprechen, da ein star-
ker sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Diebstählen, den Hausfrie-
densbrüchen, der Sachbeschädigungen sowie der SVG-Vergehen besteht (Bundesge-
richtsurteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2). Zusätzlich ist für die einfache
Verletzung von Verkehrsregeln eine Busse zu verhängen.
7.3 Vorliegend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139
Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs.
1 und der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB sowie des
mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, ebenso des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG strafbar gemacht.
Zwischen Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186 StGB be-
steht echte Konkurrenz (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3h; Bundesgerichtsurteil 6B_510/2015
vom 25. August 2015 E. 1.2). Überdies ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung
von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3
VRV) schuldig zu erkennen.
Die Strafandrohung nach Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 StGB ist Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren (vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., N. 136 zu Art. 139 StGB),
jene nach Art. 186 StGB und nach Art. 144 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe und jene nach Art. 144 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu fünf Jahren. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. a
und g SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafe
für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln ist Busse. Der qualifizierte Diebstahl ist
mit dem vorliegend zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Strafrahmen einer Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren das schwerste Delikt. Dieses Delikt
bildet demzufolge die Einsatzstrafe, welche Grundlage der zu bestimmenden hypotheti-
schen Gesamtstrafe bildet (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., Basel 2019, N. 484
ff.).
7.4 Z _________ hat am 26./27. September 2017 sowie am 14. Oktober 2017 durch
sein Handeln keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum gezeigt. Aufgrund der Diebstähle
in P _________ und Q _________ erlangte er eine Beute von Fr. 50'190.-- bzw. von Fr.
42'952.30 bzw. versuchte dies. Durch einen einzigen Diebstahl in E _________ hat er
ein Deliktsgut von über Fr. 600‘000.-- erbeutet und einen erheblichen Schaden verur-
sacht, welchem Deliktsbetrag und Schaden bei der Beurteilung der objektiven Tat-
schwere eine erhebliche Bedeutung zukommt (Bundesgerichtsurteil 6S.90/2004 vom 3.
Mai 2004 E. 1.2.3; Mathys, a.a.O., N. 104 f.). Die Anreise aus dem Ausland zwecks
Diebstahls in die Schweiz, die Benützung von in Italien gestohlenen Autos, von Brechei-
sen und eines Hammers zur Öffnung der Eingangstür und der Zerstörung der Vitrinen,
wie auch die Vermummung des Gesichts (vgl. Überwachungsaufnahme) zeugen von
einem professionellen und rücksichtslosen Vorgehen. Einen besonderen Grund für das
deliktische Verhalten ist nicht ersichtlich, die Einbrüche zunächst in ein ihm unbekanntes
Geschäftsgebäude sowie in eine ihm ebenso unbekannte Lagerhalle mit Fahrrädern und
sodann in ein ihm unbekanntes Uhrengeschäft demonstrieren aber, dass das Handeln
des Beschuldigten einzig profitorientiert war und aus egoistischen Interessen erfolgte,
auch wenn er angibt, nicht zu wissen, was mit der Beute geschehen sein soll. Seine
Handlungsweise zeugt daher von einer erheblichen kriminellen Energie.
Negativ wirkt sich zudem das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens
aus. So ist er trotz ordentlicher Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Der
Beschuldigte hat sich während des gesamten Verfahrens unkooperativ verhalten und
die Behörden, insbesondere bezüglich der übrigen Tatbeteiligten, belogen. Er machte
während des gesamten Verfahrens teilweise aktenwidrige Angaben und versuchte die
Strafbehörden in die Irre zu führen. All dies lässt auf eine fehlende Reue und Einsicht
schliessen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 113 IV 56 E. 4c; Bundesgerichtsur-
teile 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 7.4, 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.3,
6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3).
Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorstrafenlosigkeit
des Beschuldigten keine Strafmilderung zur Folge (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen
Hinweisen). Ebenso wenig ist dem Leumund des Täters, soweit er nicht Vorstrafen und
frühere Verfahren betrifft, in der Regel gesondert Rechnung zu tragen (Wiprächtiger/Kel-
ler, Basler Kommentar, 4. A., N. 144 f. zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Keine erhebliche
Strafmilderung vermag das abgelegte Geständnis des Beschuldigten zu erwecken, da
Z _________ lediglich das bestätigte, was ihm durch die ihm vorgelegten Sachbeweise
ohnehin bereits nachgewiesen werden konnte (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N. 363; Bun-
desgerichtsurteile 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.3.2, 6B_786/2014 vom 10. April
2015 E. 1.6.2).
Unter Berücksichtigung aller subjektiven und objektiven Tatkomponenten wiegt das Ver-
schulden von Z _________ schwer. Aufgrund des Deliktsbetrags und des ihm vorzuwer-
fenden Verschuldens scheint eine Einsatzstrafe für den qualifizierten Diebstahl von 24
Monaten als angemessen. Diese wird durch die zusätzliche Verurteilung wegen der
mehrfachen und der qualifizierten Sachbeschädigung um drei Monate, durch diejenige
wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB um zwei weitere
Monate sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit.
a und lit. g SVG um einen weiteren Monat auf insgesamt 30 Monate erhöht.
Die im Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft vom 15. Oktober 2017 bis zum 31.
August 2018 ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Ebenso ist die ausgestan-
dene Ausschaffungshaft bis zum 13. September 2018 anzurechnen (vgl. Heimgartner,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. A., Zürich 2018, N. 1 zu Art. 51 StGB).
7.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder
einer Freiheitstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der
Richter beachtet dabei die Tatumstände, das Vorleben, den Leumund und alle anderen
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., N. 45 zu Art. 42 StGB).
Ist nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen, ist die Strafe grundsätzlich be-
dingt auszusprechen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 und E. 5.5.2). Zudem kann das Gericht den
Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur
teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genü-
gend Rechnung zu tragen, wobei der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe
nicht übersteigen darf und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil
der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB).
Z _________ reiste mehrmals mit dem Ziel in die Schweiz, hierzulande einen Diebstahl
zu begehen. Er erbeutete dabei ein erhebliches Deliktsgut und richtete einen grossen
Schaden an. Sein Vorgehen zeugte überdies von präziser Planung und Professionalität
sowie grosser Rücksichtslosigkeit vor fremdem Eigentum. Aufgrund dieser Gesamtwür-
digung bestehen zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, von
einer eigentlichen Schlechtprognose ist jedoch noch nicht auszugehen, zumal weder aus
dem schweizerischen Strafregister noch aus den Strafregistern Italiens, Frankreichs,
Deutschlands und Österreichs einschlägige Vorstrafen ersichtlich sind. Es rechtfertigt
sich daher, die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen, wobei zehn Monate unbedingt
und 20 Monate bedingt zu vollziehen sind. Die Probezeit für den bedingt zu vollziehen-
den Teil wird auf drei Jahre festgelegt.
7.6 Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG ist mit Busse
zu bestrafen. Art. 90 Abs. 1 SVG sieht als Strafrahmen eine Busse bis zu Fr. 10‘000.--
vor (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist eine Er-
satzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszuspre-
chen. Das Gericht bemisst die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhält-
nissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
Der Beschuldigte überquerte die Fahrbahn der Autobahn zu Fuss, um sich der Strafver-
folgungsbehörde zu entziehen. Sein Verschulden wiegt schwer. Es rechtfertigt sich vor-
liegend eine Busse von Fr. 300.-- auszusprechen. Diese wird für den Fall der schuldhaf-
ten Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen umgewandelt (Art. 106
Abs. 2 und 3 StGB; zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vgl. BGE 134 IV 60 E.
7.3.3).
8. Im Zuge der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative hat sich der Gesetzgeber dafür
entschieden, unter dem Kapitel Massnahmen mit den Art. 66a ff. StGB eine neue Form
der obligatorischen Landesverweisung einzuführen (Münch/de Weck, Die neue Landes-
verweisung in Art. 66a ff. StGB, Anwaltsrevue 2016, S. 163). Diese Gesetzgebung setzte
der Bundesrat auf den 1. Oktober 2016 in Kraft, sodass sie auf vorliegend zu beurtei-
lende Straftat Anwendung findet.
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der unter
anderem wegen qualifiziertem Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB oder Diebstahls
im Sinne von Art. 139 StGB in Verbindung mit Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186
StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5 – 15 Jahre aus der
Schweiz.
Vorliegend hat der Beschuldigte mit seinem Handeln eine Anlasstat im Sinne von Art. 66
Abs. 1 lit. c wie auch lit. d StGB begangen (vgl. näher Brun/Fabbri, Die Landesverwei-
sung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 237 ff.
mit Hinweisen).
Bei der obligatorischen Landesverweisung handelt es sich um eine sog. Muss-Bestim-
mung, d.h., der Richter verhängt im Falle der Verurteilung eines Ausländers zu einem in
Art. 66a Abs. 1 StGB aufgezählten Tatbestand zwingend eine Landesverweisung (Bräg-
ger, Auswirkungen der neuen strafrechtlichen Landesverweisung auf den Sanktionen-
vollzug, SZK 2017, S. 88). Das Gericht kann jedoch nach der sogenannten Härtefallklau-
sel ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Auslän-
der einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interes-
sen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus-
ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art.
66a Abs. 2 StGB). Die Kriterien für die Güterabwägung, welche den Richter ermächtigt,
ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen, liegen nebst den Umständen
des Einzelfalls insbesondere in der Schwere des Delikts und des Verschuldens des Be-
troffenen, der Dauer des Aufenthalts und dem Integrationsgrad, seinem Verhalten seit
der Straftat und dem Rückfallrisiko, der familiären Situation und dem Wohl betroffener
Kinder (Münch/de Weck, a.a.O., S. 166 f.; Brun/Fabbri, a.a.O., S. 242 ff., je mit Hinwei-
sen).
Besondere Gründe, weshalb von der im Grundsatz zwingend auszusprechenden Lan-
desverweisung abgesehen werden könnte, wurden von der Verteidigung weder darge-
legt, noch ergeben sich solche aus den Akten. Weder ist der Beschuldigte in der Schweiz
in ein familiäres Umfeld eingebettet, noch besteht auch nur ansatzweise eine Integration.
Daher ist gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung auszusprechen, welche auf
eine Dauer von sieben Jahren festzusetzen ist.
9. Im Strafverfahren wurden verschiedene Gegenstände und Spuren von Z _________
zu Beweiszwecken gesichert bzw. beschlagnahmt und bei der kriminaltechnischen Ab-
teilung der Kantonspolizei in MM _________ und NN _________ unter den Fallnummern
xxx und xxx archiviert (Akten Polizei, S. 3). Die Kantonspolizei ist anzuweisen, die Ge-
genstände und Spuren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens – im Sinne des
Antrags der Staatsanwältin – einzuziehen und zu vernichten.
10. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privat-
klägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).
Soweit Beweismittel für die Zivilklage nicht durch die Strafuntersuchung hervorgebracht
wurden, obliegt es der Zivilklägerschaft, diese mit der vor Ansetzung der Hauptverhand-
lung angesetzten Beweisantragsfrist, spätestens aber während des offenen Beweisver-
fahrens in der Hauptverhandlung vorzulegen bzw. zu beantragen (Dolge, Basler Kom-
mentar, 2. A., N. 26 zu Art. 122 StPO, N. 8 zu Art. 123 StPO). Im Parteivortrag, in wel-
chem die Bezifferung und Begründung spätestens zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 2
StPO), können keine neuen Beweisanträge mehr gestellt werden (Lieber, in: Do-
natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 3 zu Art. 123 StPO), da er nach dem Schluss
des Beweisverfahrens erfolgt (vgl. Art. 345, 346 Abs. 1 lit. b StPO). Kommt die Privatklä-
gerschaft ihren Obliegenheiten hinsichtlich Bezifferung und Begründung der Zivilklage
nicht oder nicht hinreichend nach, wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs.
2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO; Dolge, a.a.O., N. 14 zu Art. 123 StPO, N. 37 zu
Art. 126 StPO; Lieber, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StPO).
Soweit die Y _________ AG überhaupt Zivilansprüche gestellt hat, hat sie ihre Begehren
weder beziffert noch belegt oder begründet. Daher sind allfällige Zivilforderungen auf
den Zivilweg zu verweisen. Gleiches gilt für die Zivilforderungen der X _________ AG,
welche mangels Bezifferung und Begründung auf den Zivilweg zu verweisen sind. Auch
die W _________ AG hat ihre Begehren weder beziffert noch belegt oder begründet.
Daher sind auch ihre allfälligen Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
11. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen zu entscheiden.
11.1 Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen,
der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah-
renskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Ver-
teidigung und die Übersetzungskosten (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b StPO). Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die
Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er-
schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage gebrachte
Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand
der Strafverfolgungs-
und Gerichtsbehörden
massgebend (Bundesgerichtsurteile
6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 und 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4
und 3.5).
Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre
Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, u.a. bei einer Einstellung des Verfahrens
oder einem Freispruch der beschuldigten Person oder wenn die Zivilklage auf den Zivil-
weg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO). Voraussetzung bildet hier, dass
der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt gestellt hat, also als
Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Bähler/Riedo, Kosten kosten - Geld und
Nerven, Jusletter 13. Februar 2012, N. 65). Bei Antragsdelikten können die Verfahrens-
kosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Ein-
leitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder aber der
Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschul-
digte Person freigesprochen wird (Abs. 2 lit. a) und soweit die beschuldigte Person nicht
nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Abs. 2 lit. b).
Die Verteilung der Kosten richtet sich damit letztendlich stets nach dem Grundsatz, wo-
nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Im Falle eines Schuldspruches ist dies
der Beschuldigte, der das Verfahren und damit dessen Kosten durch seine Tat veran-
lasst hat; bei Abweisung der Zivilklage sowie bei einem Freispruch oder der Einstellung
des Verfahrens kann dies der Privatkläger sein, welcher sich aktiv am Verfahren beteiligt
hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; vgl. auch BGE 139 IV 45). Fehlt es an einem Verursacher
im Sinne der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen (Kantonsgerichts-
urteil P1 14 46 vom 2. März 2015 E. 2.1.3).
11.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis-
tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang
und der Verursachung des Verfahrens.
So hat der Beschuldigte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens
grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1
StPO; vgl. zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung Art. 430 Abs. 1 lit.
a StPO). Bei einem Teilfreispruch ist nach den für die Kostentragung geltenden Grunds-
ätzen zu prüfen, ob die beschuldigte Person eine Entschädigung für die Taten, die mit
einem Freispruch endeten, beanspruchen kann (Art. 429 f., 433 f. und 436 StPO; Bot-
schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006,
S. 1329). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul-
digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
StPO). Der Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person auf angemessene Ent-
schädigung richtet sich gegen die Privatklägerschaft für Aufwendungen, die durch die
Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschul-
digte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person,
sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der
beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-
rensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Trifft die Privatklägerschaft keine Ent-
schädigungspflicht, hat der Staat dafür aufzukommen (Art. 429 und Art.430 Abs. 1 lit. b
[e contrario] StPO).
Die Privatklägerschaft hat ihrerseits gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob-
siegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433
Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe-
hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Anspruch
der Privatklägerschaft ist verwirkt (Bundesgerichtsurteil 6B_224/2013 vom 27. Januar
2014 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 22, 24 und 25 zu Art. 433
StPO).
11.3 Vorliegend wird der Beschuldigte in Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft zur
Aburteilung gebrachten Lebenssachverhalt bezüglich der ihm vorgeworfenen Ereignisse
schuldig gesprochen. Einzig in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Art. 96 Abs.
1 lit. a und Abs. 2 SVG wird er freigesprochen. Allerdings standen die im Zusammenhang
mit dieser Bestimmung entstandenen Handlungen in engem und direktem Zusammen-
hang mit den Schuldsprüchen und es entstand kein wesentlicher eigenständiger Auf-
wand, sodass sämtliche Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind (vgl. dazu etwa Bun-
desgerichtsurteil 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1).
Infolgedessen gehen sämtliche Verfahrenskosten des Vorverfahrens des Kantons Wallis
und des Kantons J _________ zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten des Hauptver-
fahrens gehen ebenfalls zu Lasten des Beschuldigten. Bei diesem Verfahrensausgang
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
11.4 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gut-
achten, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen (Art. 422 StPO). Zu Letz-
teren zählen etwa Aufwendungen für Leistungen der polizeilichen Sonder- bzw. Fach-
dienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder von rechtsmedizinischen
Instituten, nicht jedoch allgemeine Aufwendungen der Polizei, welche diese aufgrund
ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren zu erbringen hat, wie
beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungskosten, Kosten der Be-
weissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erkennungsdienste. Diese kön-
nen jedoch bei ausreichender gesetzlicher Grundlage bei der Festsetzung der Gebühren
berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).
Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 22 lit. b, c und e GTar
festgelegt und betragen – nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention von Fr. 20.-
waltschaft, zwischen Fr. 190.-- bis Fr. 6’000.-- für das Verfahren vor dem Kreisgericht
und zwischen Fr. 90.-- und Fr. 1‘200.-- für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmen-
gericht.
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Abrechnung vom 23. Mai 2019 (S. 20) Gebühren
von insgesamt Fr. 2’966.-- (bestehend aus Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts
von Fr. 1’000.--, der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘000.-- und Polizeirechnung von Fr.
966.--) und Auslagen von insgesamt Fr. 3'007.70 (bestehend aus Auslagen des CHUV
Lausanne von Fr. 3007.70) geltend. Diese Gebühr für die Interventionen der Polizei, die
Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und die Aufwendungen des Zwangsmassnahmenge-
richts sind angemessen. Im Vorverfahren des Kantons J _________ sind Kosten von Fr.
400.-- angefallen (SAO 17 1852, S. 329), welche nicht in der Abrechnung der Staatsan-
waltschaft aufgeführt sind.
Für das Hauptverfahren wird – unter Berücksichtigung des Umfangs der Akten sowie der
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und des anfallenden Aufwands (Haupt-
verhandlung ohne Einvernahme des Beschuldigten, schriftliche Begründung des Urteils)
– eine Gebühr in der Höhe von Fr. 2‘000.-- erhoben.
Mithin gehen die gesamten Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘973.70 und von Fr. 400.-
dem Gericht angefallenen Übersetzungs- und Dolmetscherkosten von Fr. 405.60 bzw.
Fr. 91.15, ausmachend Fr. 496.75, gehen zu Lasten des Fiskus (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit.
b StPO).
11.5 Es bleibt über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zu befinden.
11.5.1 Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens im Sachurteil festsetzt (BGE 139 IV
199 E. 5.1). Die amtliche Verteidigung wird vom Kanton Wallis entschädigt (Art. 11 Abs.
1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [GUR;
SGS/VS 177.7]) entsprechend dem Anwaltstarif des Kantons, in dem das Straf-verfah-
ren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 261 E. 2.2.3). Die allgemeinen
Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens-
rechte bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Art. 436
Abs. 2 StPO) betreffen die Kosten einer Wahlverteidigung und sind auf die amtliche Ver-
teidigung nicht anwendbar (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2, 138 IV 205 E. 1; Bundesgerichts-
urteile 6B_423/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3, 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E.
3.4). Aufgrund der kantonalen Gesetzgebung erhält der amtliche not-wendige Verteidi-
ger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO nebst dem Ersatz der berechtigten Auslagen
ein Anwaltshonorar gemäss Art. 27 ff. des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und
Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) und wird zum vollen Tarif entschädigt (Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a GTar; Bundesgerichtsurteil 6B_1422/2016 vom 5. September 2017 E. 3.2).
Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, ist sie, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der
amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und
b StPO).
11.5.2 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar gemäss Art. 27 ff. GTar und die Aus-
lagen (vgl. Art. 4 Abs. 3 GTar). In Strafsachen wird das Honorar des Rechtsbeistands
(inkl. Mehrwertsteuer Art. 27 Abs. 5 GTar) in der Regel in folgendem Rahmen festge-
setzt: für das Verfahren vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.-- bis
Fr. 1‘600.--, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5‘500.--, vor dem Zwangsmass-
nahmengericht zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 3‘300.-- und vor dem Kreisgericht Fr. 1’100.--
bis Fr. 8‘800.-- (Art. 36 GTar). Der Rahmen für das gesamte Verfahren beträgt somit
zwischen Fr. 2’450.-- und Fr. 19’200.--. Es handelt sich hierbei um ein Pauschalhonorar
(BGE 141 I 124 E. 3.3 für die sankt-gallische Honorarordnung). Innerhalb des für die
Pauschale gesetzten Rahmens wird das Honorar nach der Natur und Bedeutung des
Falls, der Schwierigkeiten, des Umfangs sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufge-
wandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 GTar).
In Fällen, die eine aussergewöhnliche Arbeit erforderten, insbesondere wenn die Be-
weismittel zahlreich und schwierig beizubringen oder zu koordinieren waren oder die
Rechts- und Sachverhaltsfragen heikel waren, kann die Behörde als Honorar einen hö-
heren Betrag gewähren, als im Tarif vorgesehen ist (Art. 29 Abs. 1 GTar).
11.5.3 Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 bestimmte die Staatsanwältin Rechtsanwalt
M _________ als amtlichen Verteidiger von Z _________ (SAO 17 1852, S. 36). Rechts-
anwalt M _________ macht einen Zeitaufwand von 19.19 Stunden sowie Auslagen von
Fr. 466.25 (zuzüglich MwSt.) geltend. Der Aktenumfang ist mit knapp 800 Seiten noch
überschaubar und die tatsächlichen Fragen nicht allzu kompliziert. Die rechtlichen Fra-
gen, die sich stellten, sind als eher leicht zu qualifizieren. Jedoch war der Beschuldigte
während mehrerer Monate in Haft und es drohte ihm eine unbedingte Freiheitsstrafe und
die Landesverweisung, weshalb die Verteidigung eine erhebliche Verantwortung trug.
Diese Umstände im Zusammenspiel mit dem mit der Vertretung verbundenen Aufwand
und der Dauer der Hauptverhandlung rechtfertigen ein Anwaltshonorar von Fr. 4’900.--
(MwSt. und Auslagen inklusive, vgl. Art. 27 Abs. 5 GTar).
Der Rechtsanwalt wird deshalb vom Kanton Wallis mit insgesamt Fr. 4’900.-- entschä-
digt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Wallis die Entschädigung der amtlichen Verteidi-
gung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Er ist
verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, der Verteidigung die
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten
(Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).
Das Kreisgericht erkennt
Z _________ wird des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haft-
pflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG freigesprochen.
Z _________ wird des qualifizierten Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs.
1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, der quali-
fizierten Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Hausfrie-
densbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern
i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. a und g SVG und der einfachen Verletzung von Verkehrsre-
geln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV
schuldig erkannt.
Z _________ wird mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft,
wobei zehn Monate unbedingt und 20 Monate bedingt zu vollziehen sind. Für den
bedingt ausgesprochenen Teil wird eine Probezeit von drei Jahren auferlegt. Die
ausgestandene Untersuchungs- und Ausschaffungshaft vom 15. Oktober 2017 bis
zum 13. September 2018 wird auf die Strafe angerechnet.
Z _________ wird mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe
bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt drei Tage
Z _________ wird für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Spuren werden vernichtet.
Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'973.70 und von Fr. 400.-- gehen zu Lasten
von Z _________.
Die Kosten des Hauptverfahrens
von Fr. 2’000.--
gehen zu Lasten von
Z _________. Die Übersetzungs- und Dolmetscherkosten von Fr. 496.75 gehen zu
Lasten des Kantons Wallis.
Kanton
Wallis entschädigt
den
amtlichen
notwendigen
Verteidiger
M _________ mit Fr. 4'900.--. Z _________ ist verpflichtet, dem Kanton Wallis die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse erlauben.
Visp, 20. Februar 2020