S1 18 39
URTEIL VOM 23. JANUAR 2019
Dr. Philipp Näpfli, Bezirksrichter I; Irina Lambrigger, Gerichtsschreiberin ad hoc
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis
gegen
X _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Verfahren
A. Am 11. Oktober 2016, um 09.25 Uhr, wurde X _________ (fortan Beschuldigter) im
Zug xxx von A _________ nach B _________ auf dem Gebiet der Gemeinde A
________ von Angehörigen des Grenzwachtkorps (fortan Grenzwacht) einer Kontrolle
unterzogen. Dabei wurden in seinem Rucksack 2.1 Gramm Marihuana gefunden und
sichergestellt. Der Beschuldigte verweigerte jegliche Auskünfte und Unterschriften. Mit
Strafbefehl vom 19. Oktober 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
Amt der Region Oberwallis (fortan Staatsanwaltschaft), den Beschuldigten wegen Wi-
derhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) zu einer
Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob der Beschuldigte am 28. Oktober 2016 Einspra-
che. Mit Verfügung vom 8. August 2017 dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersu-
chung auf den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln aus.
B. Am 27. Dezember 2017, um 11.25 Uhr, wurde der Beschuldigte auf einem Perron des
Bahnhofs in B _________ durch die Grenzwacht einer Kontrolle unterzogen. Bei der
Kontrolle wurden in seinem Gepäck 2.7 Gramm Marihuana gefunden und sichergestellt.
Der Beschuldigte verweigerte jegliche Auskünfte und Unterschriften. Die Staatsanwalt-
schaft stellte am 6. Juni 2018 den Erlass eines Strafbefehls, subsidiär die Anklageerhe-
bung beim Gericht, in Aussicht. Der Beschuldigte wurde um Stellungnahme ersucht. Am
C. Am 28. September 2018 ging die Anklageschrift vom 27. September 2018 beim Be-
zirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms (fortan Bezirksgericht) ein. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019 erfolgte die Einvernahme des Beschuldigten.
Die Parteien stellten folgende Anträge:
Staatsanwaltschaft:
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19
Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 130.00, entsprechend
CHF 3'900.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren.
X _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 900.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe-
zahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 7 Tagen (Art. 42 Abs. 4 StGB).
Subsidiär:
X _________ wird der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen.
X _________ wird mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die Kosten des Verfahrens werden X _________ auferlegt, wobei für die Kosten und Auslagen
der Staatsanwaltschaft ein Betrag von CHF 800.00 beantragt wird.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel sind einzuziehen und zu vernichten.
Beschuldigter:
X _________ ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
X _________ wird aufgrund Arbeitsausfalls gemäss Beilage eine angemessene Parteientschä-
digung zugesprochen.
X _________ wird gestützt auf die hinterlegte Aufwandliste seines Verteidigers eine angemes-
sene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Urteil werden dem Fiskus auferlegt.
D. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung am 23. Ja-
nuar 2019 eröffnet, mündlich begründet und ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft ver-
langte am 24. Januar 2019 eine schriftliche Begründung des Urteils.
Erwägungen
1. Die erste Personenkontrolle des Beschuldigten durch die Grenzwacht, bei welcher bei
ihm Marihuana gefunden wurde, fand am 11. Oktober 2016 in A _________statt. Glei-
chentags
erfolgten
Verfolgungshandlungen.
Daher
ist
das
Bezirksgericht
in
A _________ örtlich und sachlich für die Beurteilung des vorliegenden Falls zuständig
(Art. 31 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO).
2. Gemäss Anklageschrift erfolgten die beiden Kontrollen des Beschuldigten durch die
Grenzwacht. Die Verteidigung brachte vor, die Grenzwacht sei für inländische Kontrollen
nicht zuständig und überdies seien diese ohne Vorliegen eines Tatverdachts erfolgt.
Tatsache ist, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) gestützt auf Art. 96 Abs. 1
des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtli-
chen Aufgaben im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben erfüllt, um zur inneren Sicher-
heit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Auf Begehren eines
Grenzkantons – wie des Kantons Wallis – kann das zuständige Departement die Erfül-
lung polizeilicher Aufgaben im Grenzraum der Zollverwaltung übertragen. Es schliesst
gemäss Art. 97 ZG mit der kantonalen Behörde eine Vereinbarung über die Aufgaben-
und Kostenübernahme ab. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage schlossen der Kan-
ton Wallis und die Schweizerische Eidgenossenschaft am 15. Januar 2010 eine Verein-
barung «sur la collaboration entre la Police cantonale valaisanne et le Corps des gardes-
frontière, respectivement l’Administration fédérale des douanes» ab. Gestützt auf diese
Vereinbarung kann das Grenzwachtkorps im Grenzraum Personenkontrollen durchfüh-
ren (vgl. auch Urteil des Bezirksgerichts A _________ vom 15. April 2016 E. 2 a bb). Ob
die Kontrollen des Beschuldigten durch die Grenzwacht wie auch die Bejahung eines
jeweiligen Anfangsverdachts – bei der Personalienkontrolle entdeckten die Grenzwäch-
ter im Rucksack Marihuana bzw. stellten starken Marihuanageruch fest – rechtens wa-
ren, kann im zu beurteilenden Fall indes offenbleiben, weil der Beschuldigte ohnehin von
der Anklage der Widerhandlungen gegen das BetmG freizusprechen ist (vgl. nachste-
hende E. 3).
3. Anlässlich der Kontrollen wurden beim Beschuldigten am 11. Oktober 2016
2.1 Gramm und am 27. Dezember 2017 2.7 Gramm Cannabis gefunden. Primär wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Besitz und subsidiär den Konsum von Can-
nabis vor.
3.1 Konsum von Betäubungsmitteln
Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse unter anderem bestraft, wer unbefugt
Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert. Nach Ziff. 2 derselben Bestimmung kann in
leichten Fällen das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. In welcher Form der Konsum erfolgt,
also z.B. durch Rauchen, Spritzen, Schnupfen, Essen oder Trinken, ist irrelevant (Fin-
gerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 19a N 4 mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der auch im Betäubungsmittelrecht anwendbaren Verjährungsbe-
stimmungen des StGB (Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 26 BetmG) und der Strafdrohung von
Art. 19a Ziff. 1 BetmG verjährt der Konsum von Cannabisprodukten in drei Jahren, nach-
dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausgeführt hat (Art. 97 Abs. 3, Art. 98 lit. a, Art. 109
StGB).
In casu wurde der Beschuldigte anlässlich der beiden Kontrollen nicht beim Konsum –
in keiner der möglichen Formen – von Betäubungsmitteln beobachtet. Es sind zudem
keine anderweitigen Hinweise oder Aussagen des Beschuldigten aktenkundig, wonach
dieser Betäubungsmittel konsumiert hat. Mithin ist kein Betäubungsmittelkonsum des
Beschuldigten nachgewiesen. Daher ist er von der Anklage des Konsums von Betäu-
bungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen.
3.2 Besitz von Betäubungsmitteln und Besitz von geringfügigen Mengen Betäu-
bungsmitteln zum Eigenkonsum
Zu prüfen bleibt, ob der zweimalige Besitz von Cannabis strafbar ist.
3.2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe unter anderem bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt. Wer zum ei-
genen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG begeht, wird mit
Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, vgl. obenstehende E. 3.1). Derjenige, der nur eine
geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder
zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr
als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar (Art. 19b Abs. 1 BetmG). 10 Gramm
eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge
(Art. 19b Abs. 2 BetmG). Zu den Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19b BetmG
gehört gemäss Lehre und Rechtsprechung auch der Besitz (Bundesgerichtsurteil
6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.5.2.; Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich SU170048 vom 15. Januar 2018 E. 4 = forumpoenale 6/2018, 495 ff. mit weiteren
Hinweisen; Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 2 f.). Ist Art. 19b BetmG an-
wendbar, scheidet eine Bestrafung und damit auch jede Strafverfolgung aus. Ein Ver-
fahren ist mithin bereits schon nicht anhand zu nehmen bzw. einzustellen oder spätes-
tens bei Gericht durch Freispruch zu erledigen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 19b N 15; Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 19b N 58).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der unbefugte Konsum sowie der Besitz von
Cannabis immer strafbar sind. Der blosse Besitz einer geringfügigen Menge (bis zu
10 Gramm) von Cannabis ist einzig dann nicht strafbar, wenn dieser Besitz dem Eigen-
konsum dient.
3.2.2 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das
Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1
StPO). Es besteht keine Pflicht der beschuldigten Person zur Aussage in der Sache, d.h.
namentlich zum Schuld- und Strafpunkt, und zwar unabhängig davon, ob eine Frage aus
Sicht der Strafbehörde eine belastende oder entlastende Antwort zu provozieren geeig-
net ist (Engler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StPO, 2014,
Art. 113 N 3 ff.; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2014,
Art. 113 N 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auch derjenige nicht
zum Reden verpflichtet sein, der möglicherweise entlastende Tatsachen angeben
könnte, weil ansonsten die Verweigerung der Aussage von vornherein zu einem belas-
tenden Indiz würde (BGE 109 Ia 166 E. 2b).
Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen
der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstige-
ren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt zur An-
wendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist. Er greift im Urteilszeitpunkt und weist
das Gericht an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person
günstigere Sachlage zugrunde zu legen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundes-
gerichts bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel, dass sich
das (Straf-)Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstige-
ren Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass die Anklagebe-
hörde bzw. das Gericht die Schuld der angeklagten Person zu beweisen hat und nicht
diese ihre Unschuld nachweisen muss. Gelingt der Nachweis der Schuld nicht, hat der
Staat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das Gericht muss seinem Urteil die für
die beschuldigte Person günstigere Tatvariante zugrunde legen. Erfüllt die nachweisbare
günstigere Sachlage noch einen weniger schweren Straftatbestand, so ist die beschul-
digte Person deswegen zu verurteilen (vgl. Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N 76 ff.; Wohlers, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 10 N 6 ff.).
3.2.3 Der Beschuldigte wurde zweimal von der Grenzwacht kontrolliert. Dabei wurde je-
weils in seinem Rucksack bzw. in seinem Gepäck Marihuana gefunden. Bei der staats-
anwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, das bei ihm gefundene
Marihuana gehöre ihm. Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und
unbefugt im Besitze von Betäubungsmitteln war, was wie dargelegt grundsätzlich straf-
bar ist. Es stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte diese Widerhandlungen gegen das
BetmG zur Vorbereitung des eigenen Konsums begangen hat. Ist diese Frage zu beja-
hen, ist der Beschuldigte nicht strafbar.
Anzumerken ist, dass der Beschuldigte von seinem Recht, die Aussage zu verweigern
Gebrauch machte. Hätte er anlässlich der Einvernahmen einzig Aussagen zum Konsum
verweigert, indes ausgesagt, die jeweilige geringfügige – je weit unter 10 Gramm lie-
gende – Menge an Cannabis führe er zum Eigenkonsum mit bzw. besitze er zum Eigen-
konsum , wäre umgehend gemäss Art. 19b BetmG kein Verfahren anhand genommen
worden bzw. das Verfahren wäre eingestellt worden.
Vorliegend ist aufgrund sämtlicher Umstände – insbesondere aufgrund der jeweils derart
geringfügigen Menge an mitgeführtem Cannabis, des Zeitpunkts sowie des Orts der
durchgeführten Kontrollen, aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
und die von der Staatsanwaltschaft erwähnte (wenn auch weit zurückliegende) Vorstrafe
des Beschuldigten wegen Betäubungsmittelkonsums – für das urteilende Gericht erwie-
sen, dass in beiden Fällen einzig eine straflose Vorbereitungshandlung zum Eigenkon-
sum im Sinne von Art. 19b Abs. 1 BetmG vorliegt. Damit liegt ein strafloser Besitz von
Cannabis vor.
Selbst wenn die Beweislage vorliegend als nicht eindeutig anzusehen gewesen wäre,
wäre der Beschuldigte gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo (vgl. obenstehende
E. 3.2.2) von der Anklage der Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG frei-
zusprechen. Es bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Taten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Für eine
Gefährdung Dritter – die für eine Bestrafung des Betäubungsmittelbesitzes als Vergehen
nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG notwendig wäre und alsdann zu einem entsprechenden
Eintrag im Strafregister führen würde – gibt es in den Akten keine Hinweise. Dergestalt
hätte das urteilende Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage – dem
Besitz des Cannabis zum Eigenkonsum – auszugehen mit der Folge, dass der Beschul-
digte von der Anklage der Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG auch dies-
falls freizusprechen wäre.
4.
4.1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenstän-
den, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch
eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Wenn der Täter Can-
nabis besitzt mit der Absicht, dieses zu konsumieren, ist der für eine Einziehung voraus-
gesetzte Deliktskonnex, aber auch das Erfordernis der Gefährdung der Sicherheit von
Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung gegeben. Dies selbst dann,
wenn die Konsumvorbereitungshandlungen straflos bleiben. Somit ist auch eine gering-
fügige Menge von Betäubungsmitteln gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen, da diese
ausschliesslich dazu bestimmt ist, eine Straftat – deren Konsum – zu begehen (Hug-
Beeli, a.a.O., Art. 19b N 59; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 16; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Obergerichts SU170048 des Kantons Zürich vom 15. Januar 2018 E.
5).
Beim Beschuldigten wurden 2.1 Gramm und 2.7 Gramm Marihuana sichergestellt. Wie
dargelegt, handelt es sich um Vorbereitungshandlungen zum Eigenkonsum. Somit war
das Cannabis ausschliesslich dazu bestimmt, eine Straftat zu begehen. Demnach ist das
sichergestellte Marihuana einzuziehen. Betäubungsmittel sind grundsätzlich verbotene
Substanzen und als solche per se deliktsgefährlich. Daher ist das einzuziehende Mari-
huana zu vernichten (Art. 69 Abs. 2 StGB).
5.
5.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gerichts-
gebühr wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Pro-
zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (vgl. auch Art. 13
Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden [GTar]). Vorliegend handelt es sich nicht um einen umfang-
reichen Fall und die Sach- und Rechtsfragen sind nicht sehr komplex. Daher ist die Ge-
bühr der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts auf je
Fr. 500.-- festzusetzen.
5.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person frei-
gesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ausnahmsweise unter bestimmten Be-
dingungen auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wie das Bundesgericht im Urteil
6B_1273/2016 vom 6. September 2017 in einem Fall, bei dem es – wie hier – ebenfalls
einzig um den blossen Besitz von geringfügigen Drogenmengen zu Konsumzwecken
ging, entschied, können dem Freigesprochenen die Verfahrenskosten nicht einmal teil-
weise auferlegt werden. Folglich gehen die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-
6.
6.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder
teilweise freigesprochen oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-
rensrechte (lit. a), auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer
notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und auf Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei
Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann
die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art.
429 Abs. 2). Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung
oder Genugtuung allenfalls herabsetzen oder verweigern.
6.2.
6.2.1 Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen vorab die
Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen
oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt,
dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Auf-
wand als angemessen erweisen. Einem Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines
Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zu-
kommt (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteil 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E.2
betreffend Übertretungen). Gemäss Art. 27 GTar wird das Honorar des Rechtsbeistands
unter Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Um-
fangs, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation
der Partei festgesetzt. Es richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Lässt sich der
Streitwert nicht beziffern, so wird das Honorar nach den übrigen Bemessungselementen
bestimmt.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte eine Anklage des Beschuldigten primär wegen Wi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG.
Im Falle einer Verurteilung drohte ihm eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe. Damit stellt das Delikt ein Vergehen dar und dem Vorwurf kommt eine ge-
wisse Schwere zu. Bereits aus diesem Grunde ist vorliegend eine Entschädigung nach
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen. Dem Beschuldigten ist mithin eine entsprechende
Entschädigung zu Lasten des Staats Wallis zuzusprechen. In Berücksichtigung, dass
der vorliegende Fall nicht sehr umfangreich ist und sich keine sehr schwierigen Tat- und
Rechtsfragen stellen, erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'150.-- (inkl. MWSt sowie
Auslagen von Fr. 150.--) angemessen.
6.2.2 Im Rahmen der wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wer-
den der beschuldigten Person Lohn- und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzug
oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die
durch das Verfahren verursachten Reisekosten entschädigt. Grundsätzlich werden alle
wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten
Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbständiger und/oder unselbstän-
diger Erwerbstätigkeit ersetzt. (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 23). Eine Ferienkürzung an sich be-
gründet jedoch keinen Schaden. Dem "natürlichen oder faktischen" Nachteil kommt zum
Vornherein unter dem Aspekt der Schadensregelung nur insoweit rechtliche Relevanz
zu, als er sich – als sog. Vermögensschaden – in Form einer Vermögensverminderung
manifestiert (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170195 vom 20. Dezember
2017 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen).
Wie aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate September bis Dezember
2018 hervorgeht, bezieht der Beschuldigte einen fixen Monatslohn. Seine Teilnahme an
den Einvernahmen hatte keine Lohneinbussen zur Folge. Wie dargelegt stellt die Kür-
zung des Ferienanspruchs keinen Schaden dar und ist dementsprechend nicht zu ent-
schädigen. Im Zusammenhang mit der Teilnahme des Beschuldigten an den Verfahrens-
handlungen ist ihm eine Entschädigung für Reisekosten zuzusprechen. Der Beschul-
digte wohnt in A _________. Somit sind einzig die zwei Einvernahmen bei der Staatsan-
waltschaft in B _________ mit insgesamt Fr. 30.-- zu entschädigen.
6.2.3 Eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist vorliegend nicht zu-
zusprechen, da es an der gesetzlich geforderten Schwere der Verletzung mangelt.
ES WIRD ERKANNT:
X _________ wird von der Anklage der Widerhandlungen gegen das Betäubungs-
mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und Art. 19a Ziff. 1 BetmG) freigesprochen.
Die am 11. Oktober 2016 (2.1 Gramm Marihuana) und am 27. Dezember 2017 (2.7
Gramm Marihuana) sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen und ver-
nichtet.
Der Staat Wallis bezahlt X _________ eine Entschädigung von Fr. 2'150.-- (inkl.
MWSt und Auslagen von Fr. 150.--; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) sowie eine Reise-
entschädigung von Fr. 30.-- (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1’000.--, bestehend aus der Gebühr der
Staatsanwaltschaft von Fr. 500.-- sowie der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts von
Fr. 500.--, gehen zu Lasten des Staates Wallis.
Brig-Glis, 23. Januar 2019