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URTEIL VOM 13. FEBRUAR 2019
Bezirksgericht Visp
Dr. Rochus Jossen, Bezirksrichter; Elsbeth Imoberdorf, Gerichtsschreiberin
in Sachen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch
Staatsanwalt Dominic Lehner, 3930 Visp
X _________ , Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
Y _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Z _________ , Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt O_________
(Fahrlässige schwere Körperverletzung [Art. 125 Abs. 2 StGB])
Verfahren
A. Nach einem Arbeitsunfall am 23. August 2016 und aufgrund eines Strafantrags vom
schaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (fortan Staatsanwaltschaft), eine
Strafuntersuchung vorab gegen Unbekannt, alsdann gegen Y _________ sowie
Z _________ ein.
Gestützt auf den Verzeigungsbericht der Kantonspolizei vom 8. März 2017 (S. 45 ff.)
erliess die Staatsanwaltschaft am 8. November 2017 einen Strafbefehl, worin sie beide
Beschuldigten der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.
1 StGB schuldig erkannte und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse be-
strafte (S. 95 ff., 99 ff.). Gegen den Strafbefehl sprachen Y _________ am 21. Und
Z _________ am 24. November 2017 ein (S. 102 f.).
B. Daraufhin führte der Staatsanwalt das ordentliche Verfahren durch (Befragung so-
wohl beider Beschuldigten als auch des Privatklägers am 15. Juni 2018 [S. 152 ff.], Par-
teimitteilung am 19. Juni 2018 [S. 186]) und erhob am 10. August 2018 Anklage beim
Bezirksgericht Visp (S. 212 ff.) mit folgenden Anträgen:
[…]
C. Am 19. Oktober 2018 lud das Gericht die Parteien auf den 4. Februar 2019 zur Haupt-
verhandlung vor. An dieser Hauptverhandlung wurde nebst den Beschuldigten antrags-
gemäss auch der Privatkläger befragt. Die anwesenden Parteien stellten folgende
Rechtsbegehren:
Rechtsanwalt Dr. M _________ für den Privatkläger (S. 272):
[…]
Rechtsanwalt N _________ für Y _________ (S. 294):
[…]
Rechtsanwalt O_________ für Z _________ (S. 295):
[…]
Der Staatsanwalt hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Bezirksgericht Visp ist sowohl sachlich (Art. 12 Abs. 1 lit. a EGStPO i.V.m. Art. 19
und 22 StPO) als auch örtlich (Art. 31 StPO) zur Beurteilung der Anklage der Staatsan-
waltschaft zuständig.
2. Das laufende Verfahren dient der strafrechtlichen Aufarbeitung eines Arbeitsunfalls
am 23. August 2016 frühmorgens auf der Baustelle „A_________“ in B_________, bei
welchem X _________ durch ein nicht vollständig fixiertes Deckenschalungselement
vom ersten Untergeschoss auf den Betonboden des zweiten Untergeschosses stürzte
und sich verletzte.
Die Staatsanwaltschaft macht Y _________ und Z _________ für die Verletzungen von
X _________ verantwortlich und beantragt deren Verurteilung wegen einer fahrlässigen
schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB.
Hingegen verlangt die Staatsanwaltschaft keine zusätzliche Verurteilung der Beschul-
digten wegen der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde
gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB. Aus den Akten ergibt sich denn auch kein Hinweis darauf,
dass die Beschuldigten durch ihr Verhalten nebst dem Privatkläger (mehrere) andere
Personen konkret gefährdet hätten. Daher entfällt eine Strafbarkeit nach Art. 229 Abs. 2
StGB von vornherein (zum Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 125 und Art. 229 Abs. 2
StGB vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.5; Roelli,
Basler Kommentar, 4. A., N. 54 zu Art. 229 StGB mit weiteren Hinweisen) und es ist
alleine eine Haftung wegen Art. 125 Abs. 2 StGB, eventualiter Art. 125 Abs. 1 StGB, zu
prüfen.
3.
3.1 Der strafrechtliche Erfolg von Art. 125 Abs. 2 StGB besteht in einer schweren Kör-
perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Darunter sind nebst lebensgefährlichen Ver-
letzungen diejenigen Fälle zu subsumieren, in welchen der Körper, ein wichtiges Organ
oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauch-
bar gemacht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder eine
andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesund-
heit des Menschen verursacht wird (Abs. 3).
Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften
Charakter. Als wichtige Glieder gelten die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und
Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüft-
gelenke, ebenso das Endglied des Daumens (Roth/Berkemeier, Basler Kommentar, 4.
A., N. 12 zu Art. 122 StGB mit Hinweisen). Für eine schwere Körperverletzung muss das
Glied verstümmelt oder unbrauchbar gemacht werden, d.h. in seinen Grundfunktionen
dauernd und erheblich gestört sein. Eine geringfügige Einschränkung seiner Funktion
genügt nicht (BGE 129 IV 1 E. 3.2).
Art. 122 Abs. 3 StGB nennt im Sinne einer Generalklausel die „andere schwere Schädi-
gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit“. Der Begriff der
schweren Körperverletzung ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff
(BGE 129 IV 1 E. 3.2, 115 IV 17 E. 2b). Beurteilungskriterien bilden nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung die Dauer eines allfälligen Spitalaufenthaltes oder einer (vol-
len oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, die Dauer des Heilungsprozesses, Grad und
Dauer einer Invalidität sowie die durch die Verletzung erlittenen Schmerzen (BGE 124
IV 53 E. 2; Bundesgerichtsurteile 6B_992/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_115/2009
vom 13. August 2009 E. 6.1, 4A_459/2009 vom 25. März 2010 E. 3.3.1, 6P.54/2002 vom
schwere Körperverletzung gelten, können als Kombination eine schwere Körperverlet-
zung nach Art. 122 Abs. 3 StGB darstellen (Bundesgerichtsurteile 6B_135/2017 vom 20.
November 2017 E. 2.1.1, 6B_26/2011 vom 20. Juni 2011 E. 2.4.2, 6B_115/2009 vom
Das Kantonsgericht Wallis qualifizierte eine Trümmerfraktur im Bereich des Fussge-
lenks, die zwei Operationen erforderte, während 17 Monaten volle Arbeitsunfähigkeit zur
Folge hatte und bei ungewisser weiterer Prognose eine Invalidität von 20 % bewirkte,
als schwere Körperverletzung (RS 1969, Nr. 81, zit. nach Roth/Berkemeier, a.a.O., N.
21 zu Art. 122 StGB). In BGE 97 IV 8 ging das Bundesgericht bei einer Trümmerfraktur
des linken Oberschenkelknochens, die zu fünfmonatiger Bettlägerigkeit führte, zwei
Operationen nach sich zog, nach elf Monaten nicht ausgeheilt war und wahrscheinlich
eine bleibende Invalidität (Hinken) zurückliess, ebenfalls von einer schweren Körperver-
letzung aus.
3.2 X _________ wurde unmittelbar nach seinem Sturz auf der chirurgischen Abteilung
des Spitals Visp hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 30. August 2016 dauerte
diese Hospitalisation bis am 1. September 2016, an welchem Tag er ins Inselspital in
Bern verlegt wurde. Als Hauptdiagnose wurde eine stabile LWK-3-Spaltfraktur sowie
eine Calcaneus-Fraktur rechts, als Vorgeschichte eine St.n. Spondylodese L5/S1 im
Jahr 2001 gestellt (S. 66 f.). X _________ selbst gab bei seiner Erstbefragung an, er
habe sich einen Bruch der rechten Ferse und des Sprunggelenks, weiter einen Bruch
des dritten Lendenwirbels zugezogen. Dazu habe er eine Rissquetschwunde am Hinter-
kopf erlitten (X _________, A zu F11, S. 7).
X _________ wurde in Bern am 2. September 2016 wegen der Calcaneus-Fraktur ope-
riert (vgl. Operationsbericht vom 5. September 2016, S. 69 f.). Gemäss Austrittsbericht
des Inselspitals vom 8. September 2016 war der Privatkläger bis am 7. September 2016
in Bern hospitalisiert und wurde im Anschluss ins Wallis zurückverlegt (S. 71 f.). Zwi-
schen dem 9. September 2016 und dem 2. Oktober 2016 erfolgte eine stationäre mus-
kuloskelettale Rehabilitation im Spitalzentrum Oberwallis. Insgesamt befand sich der Pri-
vatkläger fünf bis sechs Wochen in stationärer Behandlung (X _________, A zu F8, S.
269). Nach dem Ende der stationären Behandlung wurden ambulante Physiotherapie
sowie die Hilfe der Spitex bei der Grundpflege und beim Duschen verschrieben, sodann
ein Rollstuhl während sechs Wochen und zwei Achselgehstützen. Die rechte untere Ext-
remität wurde mittels Unterschenkelgipses für zwölf Wochen ruhiggestellt (vgl. Austritts-
bericht vom 1. Oktober 2016, S. 74 ff.). Gemäss orthopädischem Bericht vom 8. Februar
2017 bestanden fünf Monate nach dem Unfall sowohl im Bereich der Ferse als auch der
Wirbelsäule Restbeschwerden (S. 79 f.). Im Bericht wird festgehalten, der Patient könne
im Moment ca. 60 bis 70 % der normalen Körperbelastung bewältigen und benötige noch
einen Unterarmgehstock für längere Distanzen (S. 79). Als weiteres Prozedere wurden
nebst einer Schuhversorgung ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Gelenk-
beweglichkeit, lokalanalgetische Massnahmen sowie Krafttraining empfohlen, ferner auf
Wunsch des Patienten eine Vorstellung in der Wirbelsäulensprechstunde (S. 79 f.). Ak-
tenkundig ist weiter, dass sich der Privatkläger am 25. Oktober 2018 zu einer Kontroll-
untersuchung in der Orthopädischen Poliklinik, Wirbelsäulensprechstunde im Inselspital
einfand (S. 184, 247). Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie berichteten gegenüber Dr. Ernst Minnig im Anschluss von
einer weitgehend unveränderten gesundheitlichen Situation bei X _________ (S. 248 f.).
Im Rahmen der Sprechstunde Fusschirurgie vom 12. November 2018 wurde ein Opera-
tionstermin für Anfang Februar 2019 zur Entfernung des Osteosynthesematerials ver-
einbart (S. 251 f.), welcher Eingriff nach Darlegung des Privatklägers anlässlich der
Hauptverhandlung am 6. Februar 2019 stattfinden sollte. Eine weitere Operation stehe
zwei Monate später an (X _________, A zu F5, S. 268).
Nach Angaben des Privatklägers war er bis Mitte Dezember 2016 auf einen Rollstuhl
und zum Gehen kurzer Strecken auf Achselstützen angewiesen. Seit Februar 2017 be-
nütze er zur Zurücklegung längerer Strecken einen Unterarmgehstock, wessen er auch
im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch bedurfte (X _________, A zu F5 – 7, S. 164;
A zu F9, S. 269). X _________ gab vor dem Bezirksgericht an, weiterhin Schmerzen
sowohl beim längeren Stehen als auch beim längeren Sitzen zu haben. Aufgrund seiner
gesundheitlichen Situation bzw. der Schmerzen sei er weiterhin drei- bis viermal pro Tag
auf
Medikamente (Irfen,
Novalgin,
Tramadol
und
Pantoprazol)
angewiesen
(X _________, A zu F4, 7 und 9, S. 268 f.; ferner A zu F8, S. 165).
Die SUVA bestätigte am 4. April 2018, dass seit dem Unfall eine volle Arbeitsunfähigkeit
vorliege, die Unfallfolgen nicht vollständig ausgeheilt seien und weitere Operationen am
Rücken und rechten Fuss notwendig seien (S. 182). D _________, Facharzt für Chirur-
gie FMH, stellte im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung im Herbst 2017 fest,
dass eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Eisenleger auch bei optimalem
Therapieverlauf nicht zu erwarten sei. Es sei das Ergebnis der geplanten Operationen
abzuwarten, wobei im Anschluss sicher eine halbjährige Konsolidations- und Rehabilita-
tionsphase anstehen werde (S. 238 ff.). Im April 2018 wurde der Regionale Ärztliche
Dienst E _________ von der Kantonalen IV-Stelle um eine Stellungnahme zum Gesund-
heitszustand des Privatklägers angefragt. Auch dieser sah im Rahmen seiner Beurtei-
lung vom 11. Juli 2018 eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Eisenleger als
vollkommen ausgeschlossen an, ebenso jede zukünftige körperliche Arbeit. Denkbar sei
„bestenfalls eine leichteste, leidensadaptierte Tätigkeit“, wobei nicht gesagt werden
könne, ab wann eine solche Tätigkeit möglich sei (S. 244 ff.). Im Zeitpunkt der Hauptver-
handlung war X _________ weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (X _________, A zu F11,
S. 269; vgl. aktualisierter Unfallschein UVG, S. 271).
3.3 Im Ergebnis sind zwei durch den Sturz kausal ausgelöste gesundheitliche Beein-
trächtigungen nachgewiesen: Eine Fraktur des rechten Fersenbeins sowie eine Spalt-
fraktur der Wirbelsäule im Bereich des dritten Lendenwirbelkörpers. Der Fersenbein-
bruch wurde im Universitätsspital Bern operativ, die Spaltfraktur der Wirbelsäule konser-
vativ behandelt. Weitere Fussoperationen stehen an, Eingriffe an der Wirbelsäule er-
scheinen derzeit zumindest als mögliche Behandlungsoption. Die Verletzungen zogen
eine mehrwöchige stationäre und eine daran anschliessende lange ambulante Therapie
nach sich. Die Unfallfolgen verunmöglichen es dem Privatkläger, je wieder im ange-
stammten Beruf zu arbeiten, was für eine schwere Körperschädigung spricht (vgl. zur
diesbezüglichen Individualisierung etwa Stratenwerh/Jenny/Bommer, Schweizerisches
Strafrecht, BT I, 7. A., Bern 2010, § 3 N. 39; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 5
zu Art. 122 StGB, je mit Hinweisen). Auch zweieinhalb Jahre nach dem Unfall besteht
eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist X _________ auch heute noch auf eine Gehhilfe
angewiesen. Er leidet nach eigener glaubhafter Aussage weiterhin unter starken
Schmerzen, weshalb er regelmässig mehrere Schmerzmittel einnehmen muss (zur Be-
rücksichtigung des Ausmass der Schmerzen vgl. etwa Trechsel/Geth, a.a.O., N. 9 zu
Art. 122 StGB). Diese medizinisch dokumentierten Unfallfolgen rechtfertigen im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Annahme einer schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB.
3.4 Der Staatsanwalt lastet diesen strafrechtlichen Erfolg beiden Beschuldigten an.
Er wirft zum einen Y _________ vor, pflichtwidrig unterlassen zu haben, zur Sicherung
und Signalisation des Gefahrenbereichs vor dem Ausschalen mit auf der Baustelle vor-
handenen, geeigneten Mitteln wie Schalungsbrettern und Gerüstläden eine adäquate
Absperrung/Signalisation anzubringen. Die von ihm angeblich aufgestellte Bockleiter er-
achtet der staatliche Ankläger zur Sicherung/Signalisation des Gefahrenbereichs auf-
grund von deren Lage und Ausdehnung als ungeeignet und ungenügend.
Zum anderen sei Z _________ als Polier für die Sicherheit der Baustelle „A_________''
verantwortlich gewesen und habe u.a. die Arbeiten der verschiedenen Firmen koordi-
niert. Der Staatsanwalt wirft ihm verschiedene pflichtwidrige Versäumnisse hinsichtlich
der Information von X _________ und der Instruktion und Überwachung von
Y _________ vor, welche den Sturz des Privatklägers mitverursacht hätten.
4. Es ist mit der Prüfung der Strafbarkeit des tatnäheren Y _________ zu beginnen.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist die strafrechtliche Haftung an die mutmasslich
sorgfaltswidrige Handlung des Beschuldigten, das Ausschalen mit den konkret vorge-
nommenen Sicherheitsmassnahmen, zu knüpfen, da die Begehung eines Delikts durch
Unterlassen erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn (bzw. soweit) die strafrechtliche
Haftung nicht schon an eine Handlung anknüpfen kann (zum entsprechenden Abgren-
zungskriterium vgl. etwa BGE 129 IV 119 E. 2.2; näher zur Unterscheidung statt vieler
Riedo/Mäder, Garantenstellung der Bauleitung – wann das Strafrecht zulangt, in: Stöckli
[Hrsg.], Schweizerische Baurechtstagung 2017, Freiburg 2016, S. 61 ff. mit weiteren
Hinweisen).
4.1 Es macht sich derjenige eines fahrlässigen Erfolgsdelikts strafbar, wer einen straf-
rechtlichen Erfolg pflichtwidrig unvorsichtig verursacht oder mitverursacht hat, wenn sich
dieser Erfolg als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Ge-
fahr darstellt.
Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die
Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 12 Abs. 3 StGB; BGE 143 IV 138
E. 2.1, 140 II 7 E. 3.4, 136 IV 76 E. 2.3.1). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden
Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 130 IV 7 E. 3.3, 127 IV 34 E. 2a mit Hinweisen). Im Bereich der Unfallverhütung
und der Sicherheit auf Baustellen finden insbesondere die gestützt auf Art. 83 des Bun-
desgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) erlas-
senen Verordnungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (BauAV; SR 832.311.141;
Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.4.2.1) und über die Ver-
hütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30)
Anwendung; ebenso die nicht kodifizierten Regeln der anerkannten Baukunde wie die
Merkblätter und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (Ro-
elli, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 StGB; Parein-Reymond/Parein/Vuille, in: Macaluso et al.
[Hrsg.], Commentaire Romand, Code pénal II, Basel 2017, N. 13 zu Art. 229 StGB;
Trechsel/Coninx, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-
kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 5 zu Art. 229 StGB) und die Normen der
SIA (Geisseler, Fragen der zivilrechtlichen Haftung für Bauunfälle, BR 1986, S. 29). Der
Vorwurf der Fahrlässigkeit kann sich überdies auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den
Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 127 IV 62 E. 2d, 126 IV
13 E. 7), wonach derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare vorkeh-
ren muss, damit die Gefahr nicht in die Verletzung fremder Rechtsgüter umschlägt (BGE
116 Ia 206). Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird indes letztlich durch die
konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss
nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 140
II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2, 127 IV 62 E. 2d).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorher-
sehbarkeit des Erfolgs für den jeweiligen Täter. Die zum Erfolg führenden Geschehen-
sabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen vo-
raussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung der Massstab der Adäquanz. Ob eine Handlung nach dem gewöhnli-
chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Er-
folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante,
d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; die nachträgliche (bessere)
Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung im
Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E.
2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2). Die Voraussehbarkeit der zu beurteilenden
Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände,
wie Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste
und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachen-
den Faktoren – namentlich das Verschulden des Beschuldigten – in den Hintergrund
drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 130 IV 7 E. 3.2, 127 IV 34 E. 2a, 122 IV 17 E. 2c, 121
IV 10 E. 3, je mit Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen
ist, genügt seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg
auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und ge-
prüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für
die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei-
nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete. Diese Frage,
ob sich im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat, ist anders
als die Vorhersehbarkeit unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände zu beant-
worten (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1, 133 IV 158 E. 5.1, 130 IV 7 E. 3.2, 128 IV
49, je mit Hinweisen).
4.2 Unstrittig ist der Anklagesachverhalt insoweit, als Z _________, X _________ und
Y _________ im Sommer 2016 auf der Baustelle „A_________“ in B_________ arbeite-
ten; Z _________ als Polier der F _________ AG und Baustellenverantwortlicher
(Z _________, A zu F2 f., S. 11 f.), Y _________ als Mitarbeiter der F _________ AG
und X _________ als Vorarbeiter der G _________ GmbH in H _________, welche die
Armierungsarbeiten im Auftrag der F _________ AG als Unterakkordant ausführte (vgl.
Verzeigungsbericht, S. 47). Sodann ist nicht umstritten, dass Z _________ Y _________
am 22. August 2016, kurz vor Arbeitsschluss, den Auftrag zur Ausschalung/Entfernung
von Schalungselementen für den Folgetag erteilte (Y _________, A zu F8, S. 34;
Z _________, A zu F6, S. 12). X _________ nahm am 23. August 2016, um 7.30 Uhr,
nach einer mehrwöchigen ferienbedingten Baustellenabwesenheit seine Arbeit als Ei-
senleger auf der Baustelle wieder auf (X _________, A zu F8, S. 6; A zu F9, S. 165;
Z _________, A zu F4, S. 12; A zu F39, S. 176 f.), besprach mit Z _________ die an
diesem Tag auszuführenden Arbeiten (X _________, A zu F7 und 9, S. 6) und begab
sich gegen 7.45 Uhr zum Holen/Anschauen der Eisenlegerpläne zum Planhaus im ers-
ten Untergeschoss (X _________, A zu F9, S. 6; A zu F9, S. 165), welches auf der
während seiner Ferien betonierten Decke des zweiten Untergeschosses abgestellt wor-
den war (X _________, A zu F15 und 16, S. 7). Einig gehen X _________ und
Z _________ weiter darin, dass der Polier den Eisenleger nicht darauf hingewiesen hat,
dass jemand dabei war, die fragliche Aussparung auszuschalen (X _________, A zu F9,
S. 6; A zu F12, S. 28; A zu F15, S. 165 f.; Z _________ A zu F33, S. 176, ferner A zu
F44, S. 177). Dies, obschon Z _________ gewusst hat, dass X _________ und die Ar-
beiter der G _________ GmbH sich auch im ersten Untergeschoss aufhalten würden,
und obschon X _________ die Baupläne benötigte, welche sich im Planhaus in der Nähe
der Aussparung befanden (Z _________, A zu F34 – 37, S. 176), wessen Z _________
sich nach eigener Aussage bewusst sein musste (Z _________, A zu F42 und 43,
S. 177; ferner A zu F8, S. 266). Z _________ gab an, er habe X _________ deshalb
nicht orientiert, weil er dies für jenen nicht als wichtig erachtet habe, da er davon ausge-
gangen sei, Y _________ hätte richtig abgesperrt (Z _________, A zu F45, 46 und 48,
S. 177 f.).
Von keiner Partei in Zweifel gezogen wird schliesslich der Anklagesachverhalt in dem
Punkt, wonach X _________ auf ein nicht mehr voll abgestütztes Element trat und des-
halb 2.30 m in das darunterliegende zweite Untergeschoss stürzte. Das Element war
deshalb nicht mehr vollständig befestigt, weil Y _________ kurz zuvor im zweiten Unter-
geschoss ein erstes Schalungselement ausgebaut hatte, wofür er zwei Deckenstützen
entfernen musste, wodurch das unmittelbar daneben eingebaute Schalungselement (in
der Ecke der Deckenöffnung) nicht mehr vollständig, d.h. lediglich mit drei Deckenstüt-
zen, abgestützt war (Y _________, A zu F8, S. 18; Verzeigungsbericht, S. 47).
Über die Situation, welche der Privatkläger im ersten Untergeschoss antraf und dessen
anschliessendes Verhalten gehen die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldig-
ten Y _________ indessen teilweise auseinander. Unstrittig ist der Anklagesachverhalt
immerhin insoweit, als die auszuschalende Deckenöffnung auf der Südseite, d.h. der
Seite des Planhauses, nicht abgesperrt war, auf deren Westseite im Abstand von rund
50 cm zur Deckenöffnungskante Schalungselemente abgestellt waren und auf deren
Ostseite ein Gerüst stand (vgl. Fotos, S. 10, 22, 55 f.). Uneinigkeit besteht jedoch in der
Frage, ob Y _________ zur Sicherung/Signalisation des Gefahrenbereichs auf der Nord-
seite der Aussparung eine Bockleiter aufgestellt hatte und auf welchem Weg der Privat-
kläger auf die Schalungselemente getreten ist. Daneben divergieren die Angaben von
Z _________ und Y _________ hinsichtlich der genauen Anweisungen für das Ausscha-
len (vgl. dazu E. 5).
Aufgrund des Anklagegrundsatzes können nur diejenigen Sachverhalte Gegenstand des
Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Um-
grenzungsfunktion; statt vieler Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 2. A., N. 5 und 36
ff. zu Art. 9 StPO). Hinsichtlich der strittigen Frage der Bockleiter stützt sich der Staats-
anwalt in der Anklage auf die Aussagen von Y _________ und geht davon aus, dass
dieser auf der Nordseite vor die auszuschalende Aussparung mittig eine Bockleiter auf-
gestellt hat (S. 214). An diesen für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt ist das
Gericht gebunden (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E.
4.2), weshalb die diesbezügliche Diskrepanz zwischen den Aussagen von X _________
und Y _________ nicht näher auszuleuchten ist. Zu prüfen bleibt der daran aufbauende
Vorwurf des Staatsanwalts, dass der Gefahrenbereich auch mit der Bockleiter nicht hin-
reichend abgesichert war und Y _________, welcher die Gefahren erkannt habe, vor der
Ausschalung mit den auf der Baustelle vorhandenen, geeigneten Mitteln wie Schalungs-
brettern und Gerüstläden eine adäquate Absperrung/Signalisation hätte anbringen müs-
sen.
4.3 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage insbesondere auf den Unfallrapport der
SUVA, den Verzeigungsbericht der Kantonspolizei sowie die Befragungen des Privatklä-
gers und beider Beschuldigten. Sämtliche Unfallbeteiligten wurden zweimal durch die
Polizei und einmal durch den Staatsanwalt befragt. Eine weitere Befragung erfolgte im
Hauptverfahren durch das Gericht.
4.3.1 X _________ beschrieb den Unfall anlässlich seiner Erstbefragung am 19. No-
vember 2016 derart, dass er aufgrund des Gesprächs mit Z _________ sich in das erste
Untergeschoss begab. Als er über „eine mittels mehrerer Deckenelemente halbwegs ge-
sicherte Treppenöffnung“ schritt, sei er plötzlich in die Tiefe gestürzt. Wenn er sich richtig
daran erinnere, so sei er in dem Moment in die Tiefe gestürzt, als er mit seinem linken
Bein auf das Deckenelement stand (X _________, A zu F9, S. 6). Die Frage, ob der
Bereich der Aussparung, in welche er gestürzt sei, abgesperrt gewesen sei, verneinte
der Privatkläger und fügte hinzu, dass die Treppenaussparung grösstenteils mittels De-
ckenschalungselementen eingeschalt gewesen sei. Einzig ein Schalungselement sei
entfernt gewesen. Dies vermutlich wegen des mangelnden Lichts im zweiten Unterge-
schoss. Das Loch sei nicht abgesperrt gewesen. Es sei vom ersten Untergeschoss nicht
sichtbar gewesen, dass die Deckenschalungselemente, auf welche er gestanden sei,
nicht ausreichend gesichert waren (X _________, A zu F12 und 13, S. 7). X _________
zeichnete seinen Laufweg auf einem Foto der Unfallstelle ein (S. 10).
Zwei Monate später bestätigte X _________, dass sich die Situation so präsentiert habe,
wie auf dem ersten Foto festgehalten. X _________ zeichnete seinen Laufweg nochmals
ein (S. 30 f.) und erläuterte anhand des beschrifteten Fotos, er sei von der einen Seite
der eingeschalten Aussparung über die noch teilweise eingeschalte Deckenschalung in
Richtung des Planhauses gelaufen. Dabei sei er über ein Element gelaufen, über wel-
ches er normal habe gehen können. Als er mit seinem linken Fuss auf das Unfallelement
getreten sei, sei dieses unter ihm in die Tiefe gestürzt. Er konnte nicht mehr mit Sicher-
heit sagen, ob er – womöglich mit seinem rechten Fuss – auf das Element B gestanden
sei. Falls er jedoch darauf getreten sei, so habe dieses ebenfalls wie normal gehalten.
Einzig das Unfallelement sei nicht fest gewesen. Er habe dies von oben her jedoch nicht
sehen können. Er wäre sonst sicher nicht auf das Element gestanden (X _________, A
zu F4, S. 27). Die Frage, ob er das fehlende Deckenschalungselement als Gefahrenpo-
tential ansah, verneinte X _________. Er habe wohl festgestellt, dass das eine Element
gefehlt habe. Er habe jedoch weder gehört, dass im Untergeschoss gearbeitet wird, noch
habe es eine Absperrung gegeben. Y _________ habe er vor dem Absturz weder gese-
hen noch gehört, weder habe er ein Hämmern noch ihn sprechen gehört. Erst nach dem
Absturz habe er festgestellt, dass dieser im Untergeschoss war. Er sei davon ausgegan-
gen, die noch teilweise eingeschalte Aussparung gefahrlos überqueren zu können. Er
habe das bereits ausgeschalte Element in angemessener Entfernung umgangen. Er sei
sicherlich immer 40 bis 50 cm von der Öffnung entfernt gewesen (X _________, A zu
F5, S. 27; A zu F13 – 15, S. 28). Auf die Frage, wo er genau gewesen sei, als die De-
ckenschalung einstürzte, gab X _________ an, er sei am Übergang vom Element A/B
zum Element O gewesen. Er habe gerade seinen linken Fuss auf das Unfallelement
gesetzt, als dieses Element unter ihm einstürzte. Er sei in Richtung Planhaus gelaufen
(X _________, A zu F6, 7, 9, S. 27). Den Weg habe er gewählt, weil es sich um die
kürzeste Strecke gehandelt habe. Da die Aussparung nicht abgesperrt gewesen sei,
habe er gedacht, dass er die noch teilweise eingeschalte Aussparung gefahrlos passie-
ren könne (X _________, A zu F11, 16, 21, 24 S. 28 f.). Nichts habe auf eine Absturz-
gefahr hingewiesen (X _________, A zu F17, 22 f., S. 28 f.).
Auch vor dem Staatsanwalt hielt X _________ fest, dass er auf dem Weg zum Planhaus
abgestürzt sei (X _________, A zu F9, 12, 24, S. 165). Er sei bis zum Unfallelement
gekommen. Als er mit seinem linken Fuss auf dieses getreten sei, habe dieses nachge-
geben und er sei mit dem Element hinunter ins zweite Untergeschoss gestürzt. Er habe
den kürzesten Weg gewählt, was sie immer machen würden, solange es keine Absper-
rung gebe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Als er das fehlende Schalungselement
gesehen habe, habe er gedacht, dass es weggenommen worden sei, damit Licht in das
Untergeschoss kommt. Er habe nicht daran gedacht, dass jemand am Ausschalen der
Deckenöffnung sei, ebenso wenig an eine Gefahr bei den Schalungselementen.
Y _________ habe er nicht gesehen (X _________, A zu F16 – 22 sowie Ergänzungs-
fragen, S. 166 f.). Er widersprach der Aussage Y _________s, wonach er mit den Plänen
in den Händen abgestürzt sei (X _________, A zu F14, S. 165, A zu Ergänzungsfragen,
S. 167 f.).
4.3.2 Y _________ gab anlässlich seiner Erstbefragung an, er habe X _________ nicht
fallen gesehen, da er ihm seinen Rücken zugedreht hatte. Er habe diesen erst gesehen,
als er auf dem Boden gelegen sei (Y _________, A zu F6, S. 18). Nachdem er das erste
Deckenelement ausgeschalt hatte, habe er X _________ durch die Öffnung gesehen.
Er habe ihn gegrüsst. Auf Nachfrage gab Y _________ an, X _________ sei, als er mit
ihm gesprochen habe, an der Öffnung, gegenüber dem Planhaus, gestanden. Er habe
weitergearbeitet. Er habe eine Ecke des Deckenschalungselementes mittels Stützen ab-
gestützt. Vielleicht nach zehn bis 20 Sekunden habe er gehört, dass etwas runterfiel. Er
habe sich umgedreht und X _________ auf dem Boden liegen sehen (Y _________, A
zu F7, S. 18, ferner A zu F13, S. 19; ferner Foto samt Markierungen von Y _________,
S. 22). Im Zuge der Befragung gab er auf die Frage, ob er vor dem Absturz mit
X _________ noch gesprochen habe, an, er habe ihm „Guten Morgen" gesagt, mehr
nicht. Als er X _________ „Guten Morgen" gesagt habe, sei dieser gerade am Laufen
gewesen. Er sei in normalem Tempo in Richtung des Planhauses gelaufen und nicht
stehengeblieben (Y _________, A zu F9 und 10, S. 19, ferner A zu F24, S. 20).
Y _________ führte weiter aus, er habe den Unfallhergang nicht gesehen. Weshalb
X _________ runtergestürzt sei, wisse er auch nicht. Möglicherweise sei er auf das Ele-
ment gestanden, welches nur mit drei Stützen abgestützt gewesen sei, und habe zu ihm
runterschauen wollen (Y _________, A zu F8, S. 18).
Am 15. Februar 2017 ergänzte Y _________, er habe X _________ vor dem Absturz am
Rand der Aussparung nicht gesehen. Er habe ihn erst gesehen, nachdem er abgestürzt
war. Seiner Ansicht nach hätte man auf der rechten Seite der Aussparung hinter den
Elementen durchgehen können. Dort habe es etwa drei Meter Platz gegeben. Es habe
zwei Möglichkeiten gegeben, direkt über die Elemente (was er aber mittels Bockleiter
markiert hatte) oder hinter den Elementen. Wenn X _________ zweimal den gleichen
Weg gewählt hätte, wäre nichts passiert (Y _________, A zu F16 und 19, S. 35; A zu
F28, S. 36). X _________ sei nicht abgestürzt, als er zum Planhaus hinlief. Er sei erst
abgestürzt, als er vom Planhaus zurückkam. Er begründete dies damit, dass er Krach
von der Metalltüre des Planhauses gehört habe. Kurz danach, d.h. nur Sekunden später,
sei X _________ abgestürzt (Y _________, A zu F16 und 17, S. 35). Der Unfall sei
deshalb passiert, weil der Privatkläger unvorsichtig gewesen sei. Er sei beim Unfall nicht
um die Absperrung oder die Markierung gegangen. X _________ sei nicht dabei gewe-
sen, über die Schalungselemente zu laufen. Er sei unvorsichtig gewesen, als er auf das
Schalungselement gestanden sei und zu ihm habe runterschauen wollen (Y _________,
A zu F21, S. 35). Auf Nachfrage der Polizei, ob er sicher sei, dass X _________ zu ihm
habe runterschauen wollen, gab Y _________ an, er wisse es nicht. Das habe er nicht
gesehen. Er habe X _________ kurz vorher gesehen, als er die Stütze in der Ecke wie-
der montiert habe, nachdem er das erste Schalungselement entfernt hatte. Er habe ihn
seitlich gesehen, nicht frontal. Er habe ihn gegrüsst. Dieser habe ihm jedoch nicht ge-
antwortet. In diesem Moment sei X _________ vor der Aussparung gewesen und in
Richtung des Planhauses gelaufen (Y _________, A zu F22 – 24, S. 36). X _________
sei rechts neben der Bockleiter hindurchgelaufen. Dann habe er ihn aus den Augen ver-
loren. Von da an habe es vielleicht 15 Sekunden gedauert, bis er mit dem Element hinter
ihm abgestürzt sei. Dazwischen habe er noch metallenen Lärm am Planhaus gehört. Es
sei nicht möglich, dass X _________ auf dem Hinweg zum Planhaus abgestürzt ist. Es
sei erst auf dem Rückweg passiert oder als er zu ihm habe runterschauen wollen. Wenn
X _________ auf dem Hinweg abgestürzt wäre, hätte es lediglich eine Sekunde gedau-
ert, zwischen dem Moment als er ihn aus den Augen verloren hatte und seinem Absturz
(Y _________, A zu F26, S. 36).
Am 15. Juni 2018 gab Y _________ vor dem Staatsanwalt eingangs an, er habe
X _________ zum ersten Mal in einer Entfernung von acht Metern vorbeilaufen sehen.
Er habe ihn gesehen, ihn gegrüsst und keine Antwort erhalten, da dieser ihn wohl gar
nicht gesehen habe. Dann habe er ihn nicht mehr gesehen. Es sei so schnell gegangen.
Es seien vielleicht 20 Sekunden zwischen dem Grüssen und dem Sturz von
X _________ gewesen. Er habe die Stütze noch nicht fertig montiert gehabt, da sei jener
bereits unten gelegen (Y _________, A zu F2, S. 154). Auf die Ergänzungsfrage von
Rechtsanwalt M _________, wie Y _________ X _________ aus einer Distanz von acht
Metern habe erkennen können, gab dieser an, aus der Position, in der er sich befunden
habe, habe er vom Winkel her sogar mehr als acht Meter wahrnehmen können.
X _________ habe ihn nicht sehen können, er diesen aber schon (Y _________, A zu
Ergänzungsfragen, S. 159). Auf die Frage nach dem Weg von X _________ zum Plan-
haus gab Y _________ an, er habe ihn nur dort gesehen, wo er den Punkt markiert habe.
Seine Wegbeschreibung sei eine Vermutung, weil er ihn in dieser Zeit nicht gesehen
habe (Y _________, A zu F11, S. 155 sowie Skizze, S. 161). Im Zuge derselben Befra-
gung gab Y _________ an, X _________ sei über den Beton auf der Westseite der Aus-
sparung (vgl. Skizze, S. 161) gelaufen, welche Aussage er auf Nachfrage des Staatsan-
walts damit begründete, er habe nicht gesehen, aber gehört, wie er über den Beton ge-
laufen sei. Beim Eingang habe X _________ einen Tritt hinunter machen müssen und
das habe er gesehen. Wenn er den anderen Weg ginge, müsste er keinen Tritt machen
(Y _________, A zu F32 und 33, S. 158). Y _________ erläuterte, X _________ müsse
deshalb auf dem Rückweg vom Planhaus abgestürzt sein, weil er den Krach von der
Türe des Planhauses etwa vier bis fünf Sekunden vor dem Absturz gehört habe. Er habe
gesehen, dass er die Eisenlegerpläne nach dem Absturz in den Händen gehalten habe
(Y _________, A zu F17 – 19, S. 156).
4.3.3 X _________ schilderte glaubhaft, auf dem Hinweg zum Planhaus den direkten
Weg quer über die Deckenschalungselemente gewählt zu haben. Seine Aussagen blie-
ben während des Verfahrens weitgehend konstant und die Begründung, wonach sie auf
der Baustelle ohne Absperrungen jeweils den kürzesten Weg wählen würden, scheint
nachvollziehbar. Lediglich der einmalig von X _________ bezeichnete Abstand von der
bereits bestehenden Öffnung von 40 bis 50 cm widerspricht seinen übrigen Aussagen
genauso wie den von ihm angefertigten Skizzen. Aufgrund des von ihm selbst einge-
zeichneten Laufwegs und den drei noch vorhandenen Stützen des Unfallelements muss
er seinen linken Fuss von der Nordseite her kommend relativ nahe an der bestehenden
Öffnung auf das Unfallelement gesetzt haben. Nur so scheint der darauffolgende Sturz
aufgrund des Standorts der fehlenden Stütze plausibel, indem X _________ sein Ge-
wicht jenseits der mittig verlaufenden Diagonallinie setzte, was ein Kippen des nicht ver-
keilten Elements nach sich zog (zu den diesbezüglichen Bedenken von Y _________
vgl. dessen A zu F27, S. 36 sowie zu F34, S. 158).
Die abweichenden Angaben von Y _________, welcher einräumte, den Laufweg auf-
grund seiner Arbeitsposition nicht gesehen zu haben, scheinen demgegenüber in meh-
reren Punkten spekulativ und die Aussagen wurden verschiedentlich ausgeweitet: So
gab Y _________ anlässlich seiner Erstbefragung an, X _________ habe im Zeitpunkt,
als er ihn gegrüsst habe, an der Öffnung gegenüber des Planhauses gestanden und sei
im normalem Tempo in Richtung des Planhauses gelaufen. Zu Beginn der Zweitbefra-
gung ergänzte Y _________, er habe X _________ vor dem Absturz am Rand der Aus-
sparung nicht gesehen, mutmasste dann aber, dass X _________ nicht abgestürzt wäre,
wenn er zwei Mal denselben Weg gewählt hätte. Erstmals hielt er fest, X _________ sei
nicht abgestürzt, als er zum Planhaus hinlief, sondern auf dem Rückweg. Darüber hinaus
bemerkte er, X _________ sei nicht dann abgestürzt, als er über die Schalungselemente
lief, sondern als er auf das Schalungselement gestanden sei und zu ihm habe runter-
schauen wollen, welche Aussage er erst auf Nachfrage der Polizei als Spekulation of-
fenlegte. Gesehen haben will Y _________ X _________, als dieser auf Höhe der Bock-
leiter gewesen und in Richtung des Planhauses gelaufen sei. Er sei rechts neben der
Bockleiter hindurchgelaufen. Diese Position änderte Y _________ bei seiner Aussage
vor der Staatsanwaltschaft, indem er angab, er habe X _________ zum ersten Mal in
einer Entfernung von acht Metern vorbeilaufen gesehen, womit er kaum mehr neben der
unmittelbar bei der Aussparung aufgestellten Bockleiter gestanden haben kann (vgl.
hierzu auch die von Y _________ eingezeichnete Position [Punkt] auf der Skizze auf S.
161). Diese Position gab Y _________ in der gleichen Befragung später „beim Eingang“
an. Aus der Distanz im Zusammenspiel mit dem Arbeitsplatz von Y _________ ein
Stockwerk tiefer und dem damit zusammenhängenden Sichtwinkel ergeben sich weitere
Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage des Beschuldigten. Ausserdem scheint die
Aussage von Y _________, wonach er X _________ zwar habe sehen können, dieser
ihn jedoch nicht, mindestens dann nicht plausibel, wenn man nicht davon ausgehen
wollte, dass Y _________ X _________ aufgrund der Beine oder Körperhaltung erken-
nen konnte. Vor dem Staatsanwalt behauptete Y _________ schliesslich ebenso neu,
dass X _________ über den Beton in Laufrichtung rechts nebst der Aussparung gelaufen
sei, welchen Laufweg er akustisch wahrgenommen habe. Eine weitere Ausweitung stellt
die Aussage vor dem Staatsanwalt dar, dass X _________ die Eisenlegerpläne beim
Sturz in den Händen gehalten habe. Jene Aussage widerspricht nebst den Angaben des
Privatklägers auch den Aussagen von Z _________, welcher keine Pläne am Unfallort
entdeckt hat (Z _________, A zu Ergänzungsfragen, S. 179). Ein Hinweis auf diese
Pläne findet sich ebenso wenig in den Akten, insbesondere den von der Unfallstelle an-
gefertigten Fotos (S. 55 ff.; vgl. dazu Verzeigungsbericht, S. 46, 49, wonach die vorge-
fundene Situation von der Regionalpolizei Saas fotografisch festgehalten worden sei).
Insgesamt wirkt das Aussageverhalten von Y _________ wenig kohärent und das von
ihm geschilderte Verhalten des Privatklägers erweist sich mehrheitlich als Spekulation:
Dass X _________ von einer Seite herkommend die Absturzgefahr erkannte, deshalb
nicht auf die Schalungselemente stand und diese umging, um dann wenige Sekunden
später von der anderen Seite her auf jene Elemente zu stehen, scheint kaum nachvoll-
ziehbar. Ebenso wenig leuchtet ein, dass Y _________ X _________ gegrüsst hat, die-
ser nicht reagiert, dann die Pläne im Planhaus abholt und erst auf dem Rückweg zum
darunter arbeitenden Y _________ hinunterschaut, um sich zu erkundigen, wer ihn ge-
grüsst hat. Die Angaben von Y _________ vermögen aus diesen Gründen die Aussagen
von X _________ über dessen Handeln nicht zu erschüttern und es bestehen keine ver-
nünftigen Zweifel daran, dass X _________ auf dem direkten Weg zum Planhaus abge-
stürzt ist, er weder die Bockleiter als Absperrung erkannt noch Y _________ überhaupt
wahrgenommen hat.
4.4 Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko
von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst
klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Zur Gewährleistung der Sicherheit der
Arbeitsplätze sind insbesondere Absturzsicherungen anzubringen. Bei nicht durchbruch-
sicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder
andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nöti-
genfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8
Abs. 2 lit. a und b BauAV). Art. 17 BauAV führt hinsichtlich Niveauunterschieden von
Böden und Bodenöffnungen aus, dass im Gebäudeinnern bei Böden Niveauunter-
schiede von mehr als 50 cm mit einem Geländerholm abzuschranken sind. Bodenöff-
nungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder
mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (zur Defini-
tion des Seitenschutzes vgl. Art. 16 BauAV).
Die Regel 2 der acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau der SUVA lautet, dass
Bodenöffnungen sofort gesichert werden. Trifft ein Arbeitnehmer ungesicherte Boden-
öffnungen an, hat er sie durchbruchsicher und unverrückbar zu sichern. Der Arbeitgeber
hat die Baustellen regelmässig zu kontrollieren und Bodenöffnungen durchbruchsicher
und unverrückbar sichern zu lassen. In der dazugehörigen Instruktionshilfe der SUVA
werden zwei Möglichkeiten beschrieben, Bodenöffnungen korrekt zu sichern: eine Ab-
schrankung mit dreiteiligem Seitenschutz oder eine tragfähige und unverrückbare Abde-
ckung.
Mit dem ihm vorgehaltenen Verhalten missachtete Y _________ sowohl die Art. 8 Abs.
2 lit. b und Art. 17 BauAV wie auch die zweite lebenswichtige Regel der SUVA für den
Hochbau, welche generellen Verhaltensregeln im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall
zweifelsfrei Anwendung finden, zumal über ein Dutzend Arbeiter mindestens zweier un-
terschiedlicher Unternehmen sich auf der Baustelle befanden. Deren Nichteinhaltung in-
diziert in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 173 E. 2a; Bundesgerichtsurteil
6B_516/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.2).
Die von dem Beschuldigten eingesetzte Bockleiter auf bloss einer von mindestens drei
abzusperrenden Seiten (davon ausgehend, dass eine Seite mit dem Gerüst bereits ab-
gesperrt war) stellte offensichtlich keine hinreichende Absturzsicherung dar. Aufgrund
der Ausgestaltung und der Breite der Leiter sowie von deren Funktion, Gebrauchsweise
und Alltäglichkeit auf einer Baustelle (vgl. dazu Z _________, A zu F20 und 21, S. 174)
erfüllte sie die Anforderungen an eine Abschrankung gemäss den oben zitierten Sicher-
heitsvorschriften nicht. Auch Z _________ qualifizierte die Absperrung sowohl vor dem
Staatsanwalt als auch vor dem Gericht als offensichtlich ungenügend (vgl. Z _________,
A zu F29, 30, S. 175 f. sowie A zu F12, S. 267). Damit verletzte das Handeln von
Y _________ die „nach den Umständen“ zu beachtende Sorgfalt im Sinne von Art. 12
Abs. 3 zweiter Satz StGB.
Y _________ konnte als Kranführer mit Ausbildung in Absturzsicherung und langjähriger
Berufserfahrung, welcher derartige Arbeiten nach eigener Aussage bereits zahlreiche
Male erledigt hatte und der um die örtlichen Gegebenheiten im ersten Untergeschoss,
insbesondere die Anwesenheit anderer Arbeiter, den Standort des Planhauses sowie
die Nichterkennbarkeit der Ausschalungsarbeiten vom ersten Untergeschoss aus,
wusste, die Gefahr für Leib und Leben Dritter, welche sich im darüber liegenden Unter-
geschoss befanden, erkennen. Aus seinen Aussagen vor der Staatsanwaltschaft geht
zudem hervor, dass er die Absperrung mittels einer Bockleiter als ungenügend erkannt
hat, wenn er angab, eine Bockleiter werde oft und für viele Sachen benötigt, etwa zur
Montage der Elemente oder für die Gerüste zu richten (Y _________, A zu F23, S. 157),
verneinte, dass auf der fraglichen Baustelle oder anderen Baustellen Bockleitern als Ab-
sperrungen und Absicherungen von Deckenöffnungen verwendet wurden (Y
_________, A zu F24, S. 157) und bestätigte, dass man keine Bockleitern zum Absper-
ren und Absichern von Baustellen benutze (Y _________, A zu F25, S. 157).
Aufgrund dessen war es für ihn auch vorhersehbar, dass sich ein Arbeiter auf dem Weg
zum Planhaus neben der Bockleiter hindurch auf die Deckenschalungselemente bege-
ben würde und dieser dabei je nach Stand seiner Arbeiten abstürzen konnte. Das Ver-
halten des Privatklägers, wonach er auf der Baustelle den direkten Weg auch über Scha-
lungselemente wählte, solange nichts auf eine besondere Gefahr hinweist, ist nicht jen-
seits jeglicher Lebenserfahrung, sodass damit schlechthin nicht zu rechnen war, weshalb
das Verhalten von X _________ eine strafrechtliche Haftung des Beschuldigten nicht
ausschliesst (vgl. dazu etwa Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 1 N. 80, § 3 N. 48).
Im Übrigen war es Y _________ selbst, welcher im Verfahren mehrmals angegeben hat,
dass X _________ von oben nicht habe erkennen können, dass das Unfallelement nicht
mehr voll gestützt wird und es ist dem Rechtsvertreter des Privatklägers zuzustimmen
(vgl. Plädoyernotizen, S. 274), dass sich X _________ beim Erblicken von nicht abge-
sperrten Deckenschalungselementen auf der Baustelle darauf verlassen musste, dass
diese auch fachgerecht befestigt sind. Dies galt ohne gegenteilige Anzeichen auch dann,
wenn ein Deckenschalungselement bereits entfernt war. Eine strafrechtliche Haftung
von Y _________ kann vorliegend auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass
X _________ an einer ungesicherten Öffnung vorbeiging, da sich in der Folge nicht das
mit dieser Öffnung erkennbar in Zusammenhang stehende Risiko verwirklicht hat, son-
dern ein anderes, mit der mangelhaften Fixierung des danebenstehenden Elements ein-
hergehende Risiko. Hinreichende Anzeichen, dass X _________ auch diese Gefahr er-
kannt
hat,
bestehen
nicht,
insbesondere
kann
alleine
aus
der
Aussage
X _________„der halbwegs gesicherte[n] Treppenöffnung“ (A zu F9, S.6) aufgrund sei-
ner übrigen Angaben nicht auf Gegenteiliges geschlossen werden. Da es Y _________
war, welcher diese Gefahrenquelle durch sein sorgfaltswidriges Verhalten erst schuf,
durfte er sich auch nicht darauf verlassen, dass X _________ bzw. andere Personen im
ersten Untergeschoss diese Gefahr durch eine erhöhte Vorsicht ausgleichen (vgl. Stra-
tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. A., Bern 2011, § 16 N. 42; Niggli/Maeder,
Basler Kommentar, 4. A., N. 115 zu Art. 12 StGB, je mit weiteren Hinweisen).
Indem Y _________ die Ausschalung im zweiten Untergeschoss vornahm, ohne der Be-
reich im ersten Untergeschoss vorgängig abzusichern, missachtete er folglich auch die
Sorgfalt, zu deren Einhaltung er nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ge-
wesen wäre. Sein Verhalten führte zweifelsfrei zum Absturz in dem Sinne, dass
Y _________ den Sturz von X _________ und damit auch den Taterfolg im Sinne von
Art. 125 StGB natürlich kausal verursacht hat.
Hätte Y _________ um die auszuschalende Aussparung eine Absperrung mittels Scha-
lungsbrettern und Gerüstläden errichtet und die Gefahrenstelle nicht bloss mittels einer
Bockleiter signalisiert, so hätte der Privatkläger, welcher Absperrungen auf der Baustelle
mit Gefahr gleichsetzte, die Gefahr höchstwahrscheinlich erkannt, womit sich das von
Y _________ pflichtwidrig geschaffene Risiko gerade in der schweren Verletzung
X _________ verwirklicht hat. Dass die tatsächliche Möglichkeit für diese Absicherung
bestand, weil das entsprechende Material vorhanden war, bestätigte Z _________ mehr-
mals, letztmals anlässlich der Hauptverhandlung (A zu F14, S. 267), glaubhaft. Ohnehin
würde selbst das fehlende Absperrmaterial Y _________ nicht entlasten, da er in einem
solchen Fall die gefahrschaffende Handlung hätte unterlassen und seinen Vorgesetzten
zur Lösungsfindung hätte kontaktieren müssen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 16 N. 10 mit
Hinweisen; ferner Instruktionshilfe der SUVA zur zweiten lebenswichtigen Regel für den
Hochbau, wonach der Arbeitnehmer bei fehlendem Material die Gefahr dem Vorgesetz-
ten melden und die Arbeitskollegen warnen soll). Die missachteten Regeln der Bau-
kunde bezwecken schliesslich gerade die Verhinderung von Arbeitsunfällen vorstehen-
der Art, sodass auch die Erfolgsrelevanz des Sorgfaltsverstosses zu bejahen ist (vgl.
hierzu statt aller Niggli/Maeder, a.a.O., N. 117 ff. zu Art. 12 StGB mit zahlreichen Hin-
weisen).
4.5 Letztlich ist entgegen der Auffassung der Verteidigung von Y _________ (vgl. Plä-
doyernotizen, S. 284 ff.) aus folgenden Gründen auch keine Verletzung des Anklage-
grundsatzes erkennbar:
Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung
des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Mög-
lichkeit hat, sich zu verteidigen (Bundesgerichtsurteile 6B_208/2015 vom 24. August
2015 E. 6.3, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). Damit die Ankla-
geschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen kann,
muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2, 120 IV 348
E. 2b). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift daher möglichst kurz,
aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von
Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Bei Fahrlässigkeits-
delikten sind in der Anklageschrift die Umstände anzugeben, aus denen sich ergeben
soll, dass die beschuldigte Person pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe (Bundesge-
richtsurteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Ungenauig-
keiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person
keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Bundesgerichts-
urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). An die Anklageschrift
dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. Bundesge-
richtsurteile 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1, 6B_966/2009 vom 25. März
2010 E.3.3).
Infolge dessen ist in der Anklageschrift in einem Fall der vorliegenden Art hinsichtlich der
Sorgfaltspflichtverletzung darzustellen, welche Massnahmen Y _________ hätte vor-
nehmen müssen, um sich sorgfaltsgemäss zu verhalten. Dem kommt der Staatsanwalt
nach, indem er den sorgfaltswidrigen Zustand – unter Hinweis auf den Unfallbericht der
SUVA, welcher die fraglichen generell-abstrakten Sorgfaltsnormen auflistet – beschreibt
(S. 213) und die konkreten Massnahmen festhält, welche Y _________ nach den Um-
ständen und seinem Gefahrenbewusstsein hätte vornehmen müssen (S. 214). Bei die-
ser Anklage wusste der Beschuldigte, was ihm im Hauptverfahren vorgehalten wird, so-
dass die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 325 StPO genügt.
Y _________ hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2
StGB strafbar gemacht.
5. Es bleibt die Strafbarkeit von Z _________ zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft wirft
diesem vor, seinen Pflichten als Baustellenpolier nicht nachgekommen zu sein, weil er
X _________ nicht über das Entfernen der Schalungselemente informiert habe,
Y _________ vorgängig keine konkreten Anweisungen über die Art der geeigneten Ab-
sperrung erteilt habe, diesen die Ausschalungsarbeiten alleine habe durchführen lassen
und keinen zweiten Arbeiter damit beauftragt habe, das erste Untergeschoss zu beauf-
sichtigen, und vorgängig nicht kontrolliert habe, ob und wie Y _________ die auszuscha-
lende Deckenöffnung abgesperrt und gesichert hatte.
Der Staatsanwalt lastet Z _________ damit zum einen eine unsorgfältige Weisung an
Y _________, mithin eine Handlung, und zum anderen hinsichtlich der Überwachung
des Kranführers und hinsichtlich der Instruktion von X _________ zwei mutmasslich
sorgfaltswidrige Unterlassungen an, womit bezüglich letzteren zwei Tatvarianten eine
Strafbarkeit nach Art. 125 Abs. 2 StGB einzig im Rahmen eines (unechten) Unterlas-
sungsdelikts zu prüfen ist.
5.1 Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11
StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlas-
senen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzuneh-
men. Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Her-
beiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte
durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garan-
tenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeifüh-
rung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstel-
lung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E.
1.1, 140 IV 11 E. 2.4.2, 134 IV 255 E. 4.2.1). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden
zwischen Obhutspflichten, d.h. Garantenstellungen zum Schutz eines bestimmten
Rechtsgutes gegen alle ihm drohenden Gefahren, und Überwachungspflichten, d.h. Ga-
rantenstellungen zur Überwachung bestimmter Gefahrenquellen zum Schutze unbe-
stimmt vieler Rechtsgüter (BGE 141 IV 249 E. 1.1, 113 IV 68 E. 5b, je mit Hinweisen).
5.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob Z _________ aufgrund seiner Funktion und
seinem Aufgabenbereich eine gesteigerte Verantwortung zur Überwachung der mit der
Baustelle zusammenhängenden Gefahrenquellen auch zum Schutz der körperlichen In-
tegrität des Privatklägers zukam.
5.2.1 Art. 229 StGB, dessen Grundsätze insbesondere im Bereich der Garantenstellung
auf Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar sind (Bundesgerichtsurteile 6B_543/2012 vom 11.
April 2013 E. 1.3.3, 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1, 6P.58/2003 vom 3.
August 2004 E. 5 und 6), hält Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung
von Bauwerken Gefahren schaffen, an, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheits-
regeln einzuhalten (Bundesgerichtsurteil 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1
mit Hinweisen).
Jedoch beschränkt sich eine strafrechtliche Haftung wegen einer Missachtung von Vor-
schriften auf einer Baustelle auf den jeweiligen Aufgaben- und somit den Verantwor-
tungsbereich (BGE 109 IV 15 E. 2a; Schumacher, Sicheres Bauen und sichere Bau-
werke, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 240 ff. mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung
verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen
Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander ab-
grenzen lassen, sodass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde
die strafrechtliche Verantwortung oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Riklin, Zum
Straftatbestand des Art. 229 StGB, BR 1985, S. 46 f.; Bundesgerichtsurteil 6B_517/2009
vom 3. November 2009 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Der Arbeitsbereich bestimmt sich durch
gesetzliche Vorschrift, Vertrag oder aus den Umständen bzw. den Usanzen, welche im
betreffenden Baubereich Geltung haben (Roelli, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 229 StGB; Riklin,
a.a.O., S. 46, je mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Z _________ war als Polier auf der Baustelle tätig. Nach seiner Erstaussage war
er in dieser Funktion der Verantwortliche der Baustelle. Als Polier koordiniere er unter
anderem die Arbeiten der verschiedenen Firmen auf der Baustelle (Z _________, A zu
F3, S. 12). Während er anlässlich seiner Zweitbefragung am 15. Februar 2017 seine
diesbezügliche Rolle zu relativieren versuchte (Z _________, A zu F4 und 5, S. 41),
räumte er vor dem Staatsanwalt wiederum ein, auf der Baustelle „A_________" für die
Sicherheit verantwortlich gewesen zu sein und u.a. auch die Arbeit der verschiedenen
Firmen auf der Baustelle koordiniert zu haben (Z _________, A zu F31, S. 176).
Selbst wenn er nicht der Hauptverantwortliche der F _________ AG war (zu jenem vgl.
Verzeigungsbericht, S. 46), ist aufgrund seiner eigenen Aussagen erstellt, dass
Z _________ hinsichtlich der ihm unterstellten Arbeiter eine gesteigerte Verantwortung
zur Verhinderung von Rechtsgutsverletzungen auf der Baustelle traf, was sein Verteidi-
ger im Rahmen des Parteivortrags nicht in Abrede stellte (zu den Pflichten und dem
Aufgabenbereich von Polieren vgl. etwa Roelli, a.a.O., N. 35 zu Art. 229 StGB; Geisseler,
a.a.O., S. 30). Da Z _________ auch für die Koordination mit Drittunternehmen zustän-
dig war, traf ihn ebenfalls eine besondere Verantwortung für die Sicherheit von deren
Mitarbeiter (vgl. Art. 9 Abs. 1 VUV; Bundesgerichtsurteile 6B_516/2009 vom 3. Novem-
ber 2009 E. 3.4.2.1, 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3; BGE 101 IV 28 E. 2). Folg-
lich ist eine strafrechtliche Haftung des Beschuldigten sowohl für die Weisung an
Y _________ als auch die daran anschliessende fehlende Überwachung sowie die feh-
lende Instruktion des Privatklägers zu prüfen.
5.3 Es ist der Sachverhalt hinsichtlich des Z _________ vorgehaltenen Verhaltens fest-
zustellen, wobei bereits ausgeführt wurde, dass die fehlende Information von
Z _________ an X _________ unbestritten ist (vgl. E 4.2).
5.3.1
Z _________ bejahte anlässlich seiner Ersteinvernahme die Frage, ob er
Y _________ Anweisungen bezüglich der Sicherung der Öffnung gegeben habe. Es sei
zu sagen, dass die Aussparung auf einer Seite mittels Schalungsmaterials bereits abge-
sperrt gewesen sei. Er habe ihn damit beauftragt, den Rest der Öffnung ordnungsge-
mäss abzusperren. Danach gefragt, so habe ihm Y _________ nach dem Unfall mitge-
teilt, dass er die Öffnung vor dem Unfall abgesperrt gehabt habe (Z _________, A zu F7,
S. 12). Kontrolliert hat Z _________ die Absperrung nach eigener Aussage nicht. Er
begründete dies damit, dass er zehn eigene Arbeiter sowie drei oder vier Eisenleger auf
der Baustelle gehabt habe. Er habe nicht bei jedem Arbeiter die beauftragten Arbeiten
kontrollieren können (Z _________, A zu F8, S. 12). Er wisse nicht, was Y _________
unmittelbar vor dem Unfall gemacht habe. Er habe Y _________ lediglich am Morgen
gesehen, als sie die Arbeit aufgenommen hätten. Anschliessend sei dieser selbständig
ins zweite Untergeschoss gegangen und habe dort mit den von ihm aufgetragenen Ar-
beiten begonnen (Z _________, A zu F10, 12, S. 12 f.).
Anlässlich der Zweitbefragung führte Z _________ aus, er habe seinem Arbeiter den
Auftrag gegeben, die Aussparung auszuschalen. Um eine Aussparung auszuschalen,
müsse diese vorgängig gesichert werden, damit niemand runterfallen kann. Als Mittel,
die auf der Baustelle verfügbar seien, um derartige Aussparungen abzusperren, nannte
Z _________ Gerüstbretter oder Schalungsbretter (Z _________, A zu F6 und 7, S. 41).
Z _________ bestätigte, dass die Metallpfosten erst angebracht werden könnten, wenn
die Schalung bereits entfernt ist, d.h. nach dem Ausschalen.
Die Aussage
Y _________s, wonach es auf der Baustelle üblich gewesen sei, erst auszuschalen und
dann erst abzusperren, verneinte Z _________. Es sei ganz klar, dass vorgängig ge-
währleistet sein müsse, dass niemand runterfallen kann, bis mit dem Ausschalen begon-
nen wird. Er habe Y _________ am Vorabend angewiesen, die Öffnung zu sichern. Auf
Nachfrage gab Z _________ an, er habe ihn angewiesen, erst abzusperren, dann aus-
zuschalen, um danach nochmals abzusperren (Z _________, A zu F8 und 9, S. 41). Auf
welche Art er vor dem Ausschalen absperren solle, habe er ihm nicht explizit gesagt. Es
habe einige Möglichkeiten gegeben, mit den auf der Baustelle vorhandenen Mitteln ab-
zusperren, z.B. mit zwei Gerüstläden (Z _________, A zu F10, S. 41). Z _________ will
Y _________ nicht damit beauftragt haben, vor dem Ausschalen eine Bockleiter auf ei-
ner Seite der Öffnung aufzustellen (Z _________, A zu F12, S. 41 f.), ebenso wenig, die
Aussparung vor dem Ausschalen zu markieren (Z _________, A zu F13, S. 42). Z
_________ widersprach der Aussage von Y _________, wonach er diesen beauftragt
habe, die Aussparung erst nach dem Ausschalen abzusperren. Er habe ihm den Auftrag
erteilt, vor dem Ausschalen abzusperren, dann auszuschalen und anschliessend wieder
abzusperren. Die in Auftrag gegebenen Absperrmassnahmen habe er nicht kontrolliert.
Y _________ habe unmittelbar nach der Arbeitsaufnahme mit dem Ausschalen begon-
nen nach dem Auftrag am Vorabend. Er sei dann an einem anderen Ort auf der Baustelle
am Arbeiten gewesen (Z _________, A zu F14 – 16, S. 42). Ihm sei nicht bewusst ge-
wesen, dass die Aussparung während des Ausschalens nicht ordnungsgemäss abge-
sperrt gewesen sei (Z _________, A zu F17 – 20, S. 42). Y _________ habe bereits
öfters derartige Ausschalungsarbeiten auf seinen Baustellen verrichtet, zumal er bereits
länger bei der Firma F _________ AG arbeite, selbst wenn jede Decke anders sei
(Z _________, A zu F23, 43).
Vor dem Staatsanwalt wiederholte Z _________, er habe Y _________ gesagt, er solle
zuerst die Deckenöffnung mit Geländern absichern und dann die Schalungselemente
entfernen. Auf Nachfrage des Staatsanwalts räumte er ein, dass er Y _________ nur
gesagt habe, er solle absperren. Wie er es machen sollte, hätte er eigentlich wissen
müssen. Die Aussage Y _________s, wonach er ihn angewiesen habe, erst nach dem
Ausschalen die Deckenöffnung abzusperren, bestritt er abermals (Z _________, A zu F
3, 6 – 8, 12, S. 172 f.). Nach dem Grund gefragt, weshalb er keine genauen Anweisungen
für die Art der Absperrung machte, gab Z _________ an, dass ein Kranführer wissen
sollte, wie man absperrt (Z _________, A zu F13, S. 173). Er habe vorgängig aber nicht
gewusst, wie Y _________ absperren würde und ob diese Absperrungen seinen Vor-
stellungen entsprechend sicherheitskonform sein würden (Z _________, A zu F14, S.
173 f.). Er habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt oder kontrolliert, da alles so schnell
gegangen sei (Z _________, A zu F15 und 16, S. 174). Z _________ bestätigte, dass
das für Absperrungen von Deckenöffnungen speziell vorgesehene Absperrmaterial (Me-
tallpfosten und rot-weisse Holzbretter) nicht geeignet war, um vorgängig abzusperren,
was ihm bekannt gewesen sei. Er fügte jedoch hinzu, dass man „etwas mit Brettern“
hätte machen können (Z _________, A zu F9 und 10, S. 173).
Z _________ gab an, ungefähr zwei Jahre mit Y _________ beim jetzigen Arbeitgeber
zusammengearbeitet zu haben, er sei mal temporär und dann sporadisch als Kranführer
da gewesen. Er schätze dessen Zuverlässigkeit und fachliche Kompetenz als gut ein. Er
habe Y _________ nie wegen unsorgfältiger Arbeit oder Pflichtversäumnissen rügen
müssen (Z _________, A zu Ergänzungsfragen, S. 180).
5.3.2 Y _________ gab anlässlich seiner Erstbefragung an, er alleine habe den Auftrag
erhalten und sei dementsprechend alleine am Ausschalen gewesen. Sie hätten die Ar-
beit am fraglichen Tag um 7.30 Uhr aufgenommen, er habe jedoch bereits am Vorabend
von Z _________ den Auftrag erhalten, die Aussparung auszuschalen. So habe er auch
bereits am Vorabend gewisse Vorarbeiten erledigt; ein paar Stützen besorgt, um die
Schalung unter dem Gerüst abzustützen, ferner Absperrungspfosten herbeigeschafft,
um nach dem Ausschalen der Aussparung das Loch abzusperren. Er habe dann direkt
um 7.30 Uhr mit dem Ausschalen begonnen, wobei er zuvor eine Leiter neben die Aus-
sparung gestellt habe, um diese sichtbar zu kennzeichnen (Y _________, A zu F11 –
14, S. 19). Auf die Frage, ob er von Z _________ besondere Anweisungen erhalten habe
bezüglich der Absperrung der Deckenaussparung, führte Y _________
aus,
Z _________ habe ihm den Auftrag gegeben, nach dem Ausschalen der vier Decken-
schalungselemente umgehend die Aussparung abzusperren, wie dies normal sei, d.h.
das normale Absperren mittels Absperrstangen und Holzlatten (Y _________, A zu F16
und 17, S. 19). Y _________ bestätigte, dass Z _________ ihn beauftragt hatte, die
Aussparung ordnungsgemäss abzusperren. Z _________ habe ihm den Auftrag gege-
ben, auszuschalen und dann abzusperren. Er habe gar keine Zeit gehabt abzusperren,
weil es bereits davor zum Unfall gekommen sei (Y _________, A zu F18, S. 19 f.). Ein
vorgängiges Absperren sei mit dem Absperrsystem, welches sie verwenden, nicht mög-
lich. Er habe vor dem Ausschalen jedoch provisorisch mit einer Leiter die Aussparung
markiert (Y _________, A zu F18, S. 20). Er habe das im Betrieb übliche Vorgehen ge-
wählt (Y _________, A zu F23, S. 20).
Diese Aussagen bestätigte Y _________ anlässlich seiner zweiten Befragung durch die
Polizei: Z _________ habe ihn damit beauftragt, die vier Schalungselemente zu entfer-
nen und im Anschluss die Aussparung mittels Absperrstangen und rot-weissen Holzlat-
ten abzusperren. Sie hätten immer erst ausgeschalt und dann abgesperrt. Mit den zur
Verfügung stehenden Mitteln wäre es nicht möglich gewesen, die Absperrung aufzustel-
len und erst dann die Elemente zu entfernen. Ebenso sei der Auftrag von Z _________
gewesen, die Elemente zu entfernen und dann abzusperren. Er habe aus Eigeninitiative
auf einer Seite der Aussparung vor dem Ausschalen der vier Elemente eine Bockleiter
hingestellt (Y _________, A zu F 4 – 8, 10, 12, S. 34). Die Mittel für die Absperrung der
Aussparung habe ihm Z _________ nicht vorgegeben. Das Absperrmal, das er verwen-
det habe, sei das Material gewesen, welches auf der Baustelle gewesen sei. Es habe
auf der Baustelle kein anderes System gegeben. Es habe auch keine anderen Möglich-
keiten gegeben, die Aussparung vor dem Ausschalen abzusperren (Y _________, A zu
F9 und 11, S. 34).
Auf die Frage, ob Z _________ die Ausführung seiner Arbeiten, besonders der Absper-
rung, überwacht habe, gab Y _________ bei seiner Erstbefragung an, er habe den Auf-
trag erhalten und habe die Arbeit so gemacht wie immer. Er arbeite seit zwölf Jahren bei
der Firma F _________ AG und habe bereits hunderte Male diese Arbeiten verrichtet.
Er wüsste nicht, was Z _________ hätte kontrollieren sollen. Er habe ja nur vier Elemente
entfernen müssen. Nach so vielen Jahren gleicher Arbeit wisse er, wie dies zu tun sei
(Y _________, A zu F20, S. 20). Er habe vor ca. acht Jahren den Kranführerkurs absol-
viert. Dabei seien sie in Absturzsicherung ausgebildet worden. Firmenintern habe er über
keine Kursausbildung verfügt. Er kenne die Sicherheitsvorschriften bezüglich Absturzsi-
cherung. Ihm sei bekannt, dass alle Öffnungen, durch welche man Abstürzen könne,
abgesperrt sein müssen (Y _________, A zu F21 und 22, S. 20). Auch anlässlich der
zweiten Befragung verneinte Y _________, dass seine Arbeitsausführung vor dem Un-
fall durch Z _________ kontrolliert worden sei. Der Unfall sei unmittelbar geschehen,
nachdem sie am Morgen die Arbeit aufgenommen hatten. Überdies kontrolliere der Po-
lier nicht jeden Arbeitsschritt. Dies sei ihm bei mehreren Arbeitern auf der Baustelle auch
gar nicht möglich (Y _________, A zu F20, S. 35).
Vor dem Staatsanwalt wiederholte Y _________, dass Z _________ ihm am Vortag ge-
sagt habe, er solle vier Elemente rausnehmen, um darauf die Sachen, welche sich im
darunterliegenden Untergeschoss befanden, wegtransportieren zu können. Er habe zu
ihm gesagt, er solle sie wegnehmen und danach absperren, soweit dieses Loch abge-
sperrt werden konnte (Y _________, A zu F2, S. 153 f.). An diesem Tag, als er den
Auftrag erhalten habe, habe er das Material für die Absperrung zusammengesucht und
dieses dort deponiert. Am Tag des Unfalls sei er arbeiten gegangen. Z _________ habe
ihn gefragt, ob er wisse, was er zu machen hätte, was er bejaht und mit der Arbeit ange-
fangen habe (Y _________, A zu F2, S. 154). Die Nachfrage nach dem genauen Auftrag
von Z _________ beantwortete Y _________ damit, dass Z _________ ihm gesagt
habe, er solle die vier Elemente entfernen und absperren (Y _________, A zu F3, S.
154). Auf die Frage, ob und falls ja, welche Weisungen bezüglich Sicherung der auszu-
schalenden Schalungselemente Z _________
ihm vorgängig erteilt
habe, gab
Y _________ an, Z _________ habe ihm den Auftrag gegeben, dies zu machen, da er
gut darin sei und Erfahrung habe. Er habe ihm nicht genau gesagt, wie er das machen
soll. Er habe nur gesagt, er solle die Elemente entfernen und dann absperren. Es habe
keine andere Möglichkeit gegeben als diese Vorgehensweise (Y _________, A zu F7,
S. 155). Dabei blieb Y _________ auch auf nochmaligen Vorhalt, wonach Z _________
nach dessen Angaben ihn angewiesen haben soll, die Deckenöffnung – abgesehen von
der Seite, wo sich die Schalungsträger befanden – ordnungsgemäss vor dem Ausscha-
len abzusperren (Y _________, A zu F8, S. 155).
5.3.3 Einig waren beide Beschuldigte, dass der Baupolier seinen Kranführer bei der
Arbeit nicht überwacht bzw. vorgängig nicht kontrolliert hat, ob und wie Y _________ die
auszuschalende Deckenöffnung abgesperrt und gesichert hatte. Als Gründe hierfür
nannten beide Beteiligten zum einen die Erfahrung von Y _________, welche eine Über-
wachung nicht als erforderlich habe erscheinen lassen, und zum anderen die örtlichen,
personellen und zeitlichen Gegebenheiten, welche Z _________ eine Überwachung
sämtlicher
Arbeiter verunmöglicht habe.
Einig waren sich Z _________
und
Y _________ sodann darin, dass ein vorgängiges Absperren mit dem Absperrsystem,
welches sie verwenden, nicht möglich war, sondern zu dessen Montage vorgängig die
Deckenschalung entfernt werden musste.
Strittig ist, welche Anweisungen Z _________ Y _________ hinsichtlich der vorzuneh-
menden Absperrung genau erteilt hat. Aufgrund der dargestellten Aussagen ist davon
auszugehen, dass Z _________ Y _________ den Auftrag erteilt hat, ordnungsgemäss
abzusperren, diesen Auftrag jedoch nicht näher spezifiziert hat. Z _________ räumte vor
dem Staatsanwalt ein, Y _________ nur gesagt zu haben, dieser solle absperren, nicht
aber wie, bestritt jedoch bis zuletzt die Aussage Y _________, wonach er ihn ausdrück-
lich angewiesen habe, erst nach dem Ausschalen abzusperren. Diese entsprechende
Aussage Y _________ scheint denn auch kaum glaubhaft. Teilweise relativiert
Y _________ diese Angaben selbst, etwa wenn er angibt, Z _________ habe ihm keine
genauen Anweisungen gegeben, wie abzusperren sei. Darüber hinaus scheint
Y _________ Aussageverhalten deshalb wenig stimmig, weil er selbst sich dann entge-
gen der angeblich ausdrücklichen Weisung seines Poliers zu einer – wenn auch unzu-
reichenden – vorgängigen Absperrung entschlossen hat (vgl. Y _________, A zu F18,
S. 20). Bei Lichte besehen beschlägt der Vorwurf des Staatsanwalts an die Adresse des
Baupoliers ohnehin nicht, dass dieser Y _________ nicht beauftragt hat, „vor Beginn der
Ausschalungsarbeiten die Deckenöffnung ordnungsgemäss abzusichern“. Der Staats-
anwalt geht im Anklagesachverhalt vielmehr davon aus, dass Z _________
Y _________ zu vorgängiger Absicherung beauftragt hat. Er ist jedoch der Ansicht,
Z _________ hätte Y _________ konkrete Anweisungen geben müssen, „wie und mit
welchem geeigneten Absperrmaterial“ hätte abgesperrt und gesichert werden sollen
(vgl. Anklage, S. 214 Abs. 3). Dass Z _________ keine konkreten Weisungen erteilt hat,
darüber bestehen zwischen den Angaben beider Beschuldigten keine Diskrepanzen.
5.4 Daher sind die Z _________ vorgehaltenen Verhaltensweisen sachverhaltsmässig
erstellt. Zu prüfen bleibt, ob Z _________ mit diesen Verhalten seine eigenen Pflichten
zur Verhinderung des unsorgfältigen Verhaltens von Y _________ vernachlässigt hat.
Dabei fragt sich, wie weit die konkreten Instruktions- und Überwachungspflichten des
Poliers im August 2016 reichten.
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von Re-
geln der Baukunde an Mitarbeiter zu delegieren. Der Vorgesetzte muss die Sicherungs-
massnahmen anordnen und das Material zur Verfügung stellen, damit Sicherheitsvor-
richtungen rechtzeitig errichtet werden können. Hingegen bleibt der Vorgesetzte auch in
diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die Überwachung des Mitarbeiters ver-
antwortlich (Bundesgerichtsurteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1; BGE 104 IV 96
E. 5; Schumacher, a.a.O., N. 243, 251). Folglich kann die Verantwortung für die Verhü-
tung von Unfällen in gewissen Grenzen delegiert werden, wenn für die nötige Instruktion
und Überwachung gesorgt ist (Bundesgerichtsurteil 6B_516/2009 vom 3. November
2009 E. 3.3.1; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 7. A., Bern
2013, § 30 N. 31; Konopatsch, forumpoenale 2011, S. 18). Es besteht jedoch keine
Pflicht zur permanenten Überwachung eines erfahrenen Mitarbeiters (Roelli, a.a.O., N.
21 zu Art. 229 StGB; ferner BGE 117 IV 130 E. 2d; Bundesgerichtsurteil 6B_1016/2009
vom 11. Februar 2010 E. 5.2.3). Für Routinearbeiten genügen gelegentliche Kontrollen
(Geisseler, a.a.O., S. 32).
Z _________ durfte darauf vertrauen, dass Y _________ sich an seine Weisung, vor
dem Ausschalen ordnungsgemäss abzusichern, halten wird, zumal mit der dabei entste-
henden, teilweise nicht sichtbaren Bodenöffnung offenkundig eine Absturzgefahr einher-
ging, Y _________ über eine Fachausbildung im betreffenden Bereich und langjährige
Berufserfahrung verfügte und es sich um Routinearbeiten gehandelt hat, welche der
Kranführer nach seinen eigenen Aussagen „bereits hunderte Male“ problemlos und gut
verrichtet hatte. Noch anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte Y _________, dass
seine Arbeit seitens seiner Arbeitgeberin oder von Z _________ nie habe gerügt werden
müssen, obschon er bereits auf anderen Baustellen, welche Z _________ als Polier be-
treut habe, ähnliche Ausschalungsarbeiten verrichtet habe (Y _________, A zu F12 –
14, S. 263 f.). Mithin durfte Z _________ auch davon ausgehen, dass Y _________ die
notwendigen Vorkehren für eine ordnungsgemässe Absicherung kannte und umzuset-
zen in der Lage war, sodass er nicht verpflichtet war, dem erfahrenen Kranführer die
einzelnen Schritte vorzugeben (vgl. dazu Geisseler, a.a.O., S. 32, wonach auch das
Bundesgericht bei an sich hohen zivilrechtlichen Anforderungen an die Instruktion ein-
räume, dass es weltfremd wäre, vom Geschäftsherrn zu fordern, erfahrene Hilfsperso-
nen auf offenkundige Gefahren ausdrücklich hinzuweisen und ihnen auch für einfache,
alltägliche Arbeiten dauernd Anleitungen zu geben). Aufgrund der Aussage von
Y _________ steht im Übrigen fest, dass sich Z _________ am besagten Morgen vor
Arbeitsbeginn noch bei Y _________ vergewissert hat, dass dieser um seine Aufgabe
wusste (vgl. Y _________, A zu F2, S. 154). Folglich kann Z _________ kein Vorwurf
einer mangelhaften Auswahl oder Instruktion gemacht werden. Ihn traf nach dem oben
Angeführten überdies keine Pflicht, den erfahrenen Mitarbeiter ständig zu überwachen,
zumal er ein Dutzend andere Arbeiter zur selben Zeit betreuen musste und er dem Kran-
führer den Auftrag bereits am Vorabend erteilt hatte, woraufhin dieser das notwendige
Material bereitstellte und Z _________ wiederum davon ausgehen durfte, dass jener ihn
bei sich abzeichnenden Problemen kontaktiert hätte. Für eine gelegentliche Kontrolle
fehlte angesichts des Unfalls kurz nach Arbeitsbeginn die Zeit.
Für eine Pflicht zum Beizug einer zweiten Person findet sich keine Bauregel. Die von der
Verteidigung des Beschuldigten Y _________ in diesem Zusammenhang angerufene
Erwägung 3 des Bundesgerichtsurteils 6B_517/2009 vom 3. November 2009 (vgl. Plä-
doyer, S. 289) ist auf vorliegenden Fall nicht übertragbar. Eine zweite Person zur Über-
wachung der Gefahrenquelle im ersten Untergeschoss hätte sich denn auch erübrigt,
wenn die Gefahrenquelle mittels Brettern ordnungsgemäss gesichert worden wäre, was
aufgrund der konstanten und glaubhaften Angaben des Poliers mit dem vorhandenen
Material ohne weiteres möglich gewesen wäre.
War eine Delegation an Y _________ zulässig, durfte Z _________ schliesslich auch
davon ausgehen, dass jener die mit der auszuschalenden Aussparung einhergehende
Gefahr durch vorgängige Absperrung beseitigte, sodass sich auch eine zusätzliche In-
formation von X _________ erübrigte.
Zusammenfassend kann Z _________ keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen
werden und er ist vom Anklagevorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei-
zusprechen.
6. Nachfolgend ist das Strafmass für das Fehlverhalten von Y _________ festzulegen,
wobei aufgrund von Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34 ff. StGB in der Fassung vor dem 1. Januar
2018 anwendbar sind.
6.1 Die fahrlässige schwere Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB;
vgl. auch Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Verschulden im Sinne von Art. 47 StGB ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechts-
bruchs und bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurtei-
lenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 mit Hinweis). Das (Tat-)Verschulden setzt sich
aus objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen (sog. „Tatkomponenten“), de-
ren wesentliche Kriterien der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 StGB kodifiziert hat. Dem-
nach bestimmt sich das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Neben diesen tatbezogenen Komponenten hat das Gericht auch individuelle, täterbezo-
gene Umstände zu berücksichtigen, die mit der zu beurteilenden Straftat nicht im Zu-
sammenhang stehen (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu den Erkenntnisquellen für die
Täterpersönlichkeit gehört weiter das Verhalten nach der Tat (BGE 113 IV 57). Sodann
hat der Richter bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB unter anderem die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt der Straf-
empfindlichkeit kann die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels
von seiner persönlichen Situation abhängen (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A., Bern 2013, N. 16 zu Art. 47 StGB).
6.2
Y _________ hat X _________ dadurch dauerhaft in dessen Gesundheit beein-
trächtigt, dass er elementare Sicherheitsmassnahmen bei den ihm übertragenen Arbei-
ten ausser Acht gelassen hat. Als einschlägig ausgebildeter und erfahrener Arbeiter
kannte der Beschuldigte seine Verantwortung und die entsprechenden Sorgfaltsregeln.
Ebenso erkannte er die mit seiner Tätigkeit einhergehende Absturzgefahr, stellte er doch
zu diesem Zweck nach eigener Darlegung die Bockleiter auf. Überdies erblickte er vor
dem Absturz X _________, weshalb sich ihm die X _________ unmittelbar drohende
Gefahr vergegenwärtigte. Dennoch warnte er den Privatkläger auch in diesem Moment
nicht. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Sicherheitsmassnah-
men vor dem Ausschalen durch eine improvisierte Absperrung oder Signalisation zu
schaffen, zumal nach den stimmigen Aussagen des Poliers Z _________ entsprechen-
des Material vor Ort zur Verfügung gestanden hätte. Genügend Zeit hierfür stand dem
Privatkläger zur Verfügung, hatte er den Auftrag doch bereits tags zuvor gefasst und die
entsprechenden Vorbereitungsarbeiten bereits anhand genommen. Angesichts des vom
Beschuldigten sorgfaltswidrig geschaffenen und sich in der Körperverletzung verwirk-
lichten Risikos findet Y _________ auch im Rahmen der Strafzumessung keine wesent-
liche Entlastung dadurch, dass der Privatkläger unmittelbar nebst der Öffnung durchge-
gangen ist, da jene Handlung das davon unabhängige Risiko eines Sturzes durch die
bestehende Öffnung beschlägt.
Der Beschuldigte hat sich bis zum vorstehend zu beurteilenden Vorfall wie auch seither
wohlverhalten, was sich gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso
wenig ist dem Leumund des Täters, soweit er nicht Vorstrafen und frühere Verfahren
betrifft, in der Regel gesondert Rechnung zu tragen (Wiprächtiger/Keller, Basler Kom-
mentar, 4. A., N. 144 f. zu Art. 47 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigte äusserte bereits
bei seiner Erstaussage sein Bedauern über den Unfall und die Unfallfolgen, bestritt je-
doch während des gesamten Strafverfahrens jegliches Verschulden und sah die Verant-
wortung bei X _________ bzw. teilweise bei Z _________. Insgesamt ist das
Y _________ anzurechnende Verschulden trotzdem noch als eher leicht zu qualifizieren,
weshalb eine Geldstrafe grundsätzlich ausreichend scheint.
Die Geldstrafe kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bzw. 2 aStGB bedingt
gewährt werden, wobei diesfalls die Geldstrafe mit einer Busse verbunden werden kann
(Art. 42 Abs. 4 aStGB). Die Bestimmung dient dazu, die Schnittstellenproblematik zwi-
schen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Ver-
gehen) zu entschärfen, soll im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechtsgleichen
Sanktionierung verhelfen und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE
134 IV 82 E. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1, 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsbusse
trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher
geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein
Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst
der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung
droht (vgl. Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A., N. 103 zu Art. 42 StGB). Die
Strafenkombination erlaubt innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion; Geldstrafe und Busse haben insgesamt angemessen zu sein
(BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Ist nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des
Richters, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (Bundesgerichts-
urteil 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2). Im Weiteren darf der Verbindungsbusse
in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Um diesem Um-
stand Rechnung zu tragen, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze der Busse auf
einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich
tieferer Strafarten denkbar, damit der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische
Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4; Schneider/Garré, a.a.O., N 106 zu Art. 42
StGB).
Über den Beschuldigten ist bis anhin nichts Negatives bekannt. Es darf daher angenom-
men werden, dass er sich künftig wohl verhalten wird, sodass der Vollzug der Geldstrafe
aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzu-
setzen ist (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Möglichkeit einer Verbindungsbusse ist damit
grundsätzlich gegeben und vorliegend auch angezeigt, weil eine bloss bedingte Geld-
strafe aufgrund des geringen Drohpotentials keine angemessene Sanktion darstellt und
eine zusätzliche Denkzettelbusse aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen
erforderlich ist. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungskriterien erscheint
eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen angemessen, hiervon sind acht in Form einer Busse
(Art. 106 StGB) zu verhängen.
6.3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebenswandel, allfälligen Familien- und
Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt
höchstens Fr. 3‘000.--. Die Bemessung der Tagessatzhöhe richtet sich nach dem Netto-
einkommensprinzip (BGE 134 IV 60 E. 5.4). Auszugehen ist primär von den Einkünften
des Verurteilten (BGE 134 IV 60 E. 6.1, 116 IV 4 E. 3a und 4d). Vom Einkommen in
Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran-
ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbst-
ständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Net-
toeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt
werden (Art. 34 Abs. 3 aStGB). Das Vermögen ist bei der Bemessung nur ergänzend zu
berücksichtigen, etwa wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise
geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwands dient als
Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen. Familien-
und Unterstützungspflichten sind zu berücksichtigen, sofern sie effektiv geleistet werden.
Anderweitige finanzielle Lasten wie Hypothekarzinsen, Abzahlungs- oder Leasingver-
pflichtungen fallen grundsätzlich ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6). Die Schweizeri-
sche Staatsanwälte-Konferenz (SSK) schlägt für die Berechnung des Tagessatzes, aus-
gehend vom monatlichen Nettoeinkommen, u.a. einen Pauschalabzug von 20 – 30 %
für Krankenkasse und Steuern vor (vgl. Dolge, Basler Kommentar, 4. A., N. 60 zu Art.
34 StGB). Um Familien- und Unterstützungspflichten Rechnung zu tragen, empfiehlt es
sich, für den haushaltsführenden Ehepartner einen Abzug von 25 %, für jedes Kind 10 –
15 %, je nach Alter, Anzahl und Ausbildung (Dolge, a.a.O., N. 72 f. zu Art. 34 StGB mit
Hinweisen).
Y _________ ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder, wovon eines seine Ausbil-
dung noch nicht abgeschlossen hat. Er arbeitet weiterhin als Kranführer (Y _________,
A zu F4 und 7, S. 262 f.). Gemäss noch aktuellen Zahlen der Steuerveranlagung des
Jahres 2016 erzielt der Beschuldigte ein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von
rund Fr. 73'500.--. Seine Ehegattin hat gemäss derselben Steuerveranlagung ein Er-
werbseinkommen von knapp Fr. 55‘000.-- (S. 232; Y _________, A zu F5 und 6, S. 252
f.) und kommt somit selbst für ihren Unterhalt auf.
In Berücksichtigung seiner Steuerbelastung, der Krankenversicherungsbeiträge sowie
der Unterhaltspflicht gegenüber seinem volljährigen Kind ist ein Abzug von 35 % zu ge-
währen, womit der Tagessatz auf gerundet Fr. 130.-- (= Fr. 73’500.-- x 0.65/360) festzu-
setzen ist.
Entsprechend ist Y _________ mit einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je Fr. 130.--
und mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'040.-- zu bestrafen. Die Busse wird wesens-
gemäss unbedingt ausgesprochen. Falls Y _________ die Busse schuldhaft nicht be-
zahlt, wird diese durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen ersetzt (Art. 106 Abs. 2
und 3 StGB; zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe vgl. etwa BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
7. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklä-
gerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).
Vorliegend verzichtet der Privatkläger im Strafverfahren jedoch ausdrücklich auf das
Stellen von Zivilbegehren (vgl. Plädoyernotizen, S. 276). Soweit der Staatsanwalt die
Festsetzung einer Genugtuung zugunsten des Privatklägers verlangt, ist er hierzu nicht
legitimiert.
8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden.
8.1 Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfah-
ren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, ge-
wisse Übersetzungskosten sowie die Kosten, die der Kanton durch unnötige oder feh-
lerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Wird
das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr
die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts-
widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für die Kostenauflage ist der zur Anklage ge-
brachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche
Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden massgebend (Bundesgerichtsur-
teile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4, 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4
f.).
Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten auferlegt werden, die durch ihre
Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, u.a. bei einer Einstellung des Verfahrens
oder einem Freispruch der beschuldigten Person oder wenn die Klage abgewiesen oder
auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO). Die Kostenauflage
setzt voraus, dass der Privatkläger einen Antrag oder mehrere Anträge zum Zivilpunkt
gestellt hat, also als Zivilkläger auftritt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Bähler/Riedo, Kosten
kosten – Geld und Nerven, Jusletter vom 13. Februar 2012, Rz. 65).
Die Verteilung der Kosten richtet sich damit letztendlich stets nach dem Grundsatz, wo-
nach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Fehlt es an einem Verursacher im Sinne
der StPO, lässt deren Art. 423 den Staat die Kosten tragen (Kantonsgerichtsurteil P1 14
46 vom 2. März 2015 E. 2.1.3).
8.2 Der Anspruch auf Parteientschädigung und die Verpflichtung einer Partei zur Leis-
tung einer solchen richtet sich in analoger Weise zur Kostenregelung nach dem Ausgang
und der Verursachung des Verfahrens.
So hat der Beschuldigte bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens
grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1
StPO; vgl. zur Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung Art. 430 Abs. 1 lit. a
StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschul-
digte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
StPO). Der Anspruch der obsiegenden beschuldigten Person auf angemessene Ent-
schädigung richtet sich gegen die Privatklägerschaft für Aufwendungen, die durch die
Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschul-
digte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person,
sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der
beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah-
rensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Trifft die Privatklägerschaft keine Ent-
schädigungspflicht, hat der Staat dafür aufzukommen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 lit. b
[e contrario] StPO).
Die Privatklägerschaft hat ihrerseits gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob-
siegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433
Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe-
hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach,
so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der Anspruch
der Privatklägerschaft ist verwirkt (Bundesgerichtsurteil 6B_224/2013 vom 27. Januar
2014 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. A., N. 22, 24 und 25 zu Art. 433
StPO).
8.3 Vorliegend wird Y _________ in Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft zur Ab-
urteilung gebrachten Lebenssachverhalt verurteilt, Z _________ wird hingegen freige-
sprochen. Anhaltspunkte, welche eine Kostentragungspflicht des Privatklägers nach sich
ziehen würden, ergeben sich aus den Strafakten nicht. Daher sind die Kosten des Vor-
und des Hauptverfahren je zur Hälfte Y _________ und dem Kanton Wallis aufzuerlegen.
Z _________ trägt aufgrund des Freispruchs keine Kosten und hat seinerseits Anspruch
auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Kanton Wallis. X _________ wiederum
hat gestützt auf Art. 433 StPO gegenüber Y _________ Anspruch auf eine Parteient-
schädigung, zumal sämtliche Vorkehren seines anwaltlichen Rechtsbeistands sich auf
den Strafpunkt, in welchem er obsiegt, beschränken. In sinngemässer Anwendung von
Art. 418 Abs. 1 StPO (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Entschädigungen
vgl. Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N. 1 zu Art. 418 StPO mit Hinweisen) umfasst
dieser Anspruch jedoch bloss die hälftige Parteientschädigung, währenddessen
X _________ gegenüber dem zweiten Beschuldigten, dessen Verurteilung er ebenfalls
beantragt hat, unterliegt und in diesem Umfang keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung hat, zumal mangels gesetzlicher Grundlage der Staat gegenüber der Privatkläger-
schaft nicht entschädigungspflichtig ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozess-
ordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, N. 2, 4 zu Art. 433 StPO).
8.4 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des
Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gut-
achten, die Übersetzung, die amtliche Verteidigung oder anderer Behörden fallen
(Art. 422 StPO). Zu Letzteren zählen etwa Aufwendungen für Leistungen der polizeili-
chen Sonder- bzw. Fachdienste wie den wissenschaftlichen Diensten der Polizei oder
von rechtsmedizinischen Instituten, nicht jedoch allgemeine Aufwendungen der Polizei,
welche diese aufgrund ihrer Stellung als Strafbehörde in einem konkreten Strafverfahren
zu erbringen hat, wie beispielsweise Fahndungs- und Festnahmekosten, Ermittlungs-
kosten, Kosten der Beweissicherung oder Kosten der polizeilichen Foto- und Erken-
nungsdienste. Diese können jedoch bei ausreichender gesetzlicher Grundlage bei der
Festsetzung der Gebühren berücksichtigt werden (BGE 141 IV 465 E. 9.5.3).
Die Gebühren werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b sowie Art. 22 lit. b und c des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) festgelegt und betra-
gen – nebst der Gebühr für die polizeiliche Intervention – zwischen Fr. 90.-- bis
Fr. 6'000.-- für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und zwischen Fr. 90.-- bis
Fr. 2'400.-- für das Verfahren vor dem Bezirksgericht.
Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Abrechnung vom 10. August 2018 (S. 218) eine
Gebühr für die polizeilichen Interventionen und ihre eigene Tätigkeit von insgesamt
Fr. 1‘500.-- (Fr. 510.60 + Fr. 989.40.--) geltend, welche angemessen erscheint. Die Kos-
ten des Vorverfahrens betragen demnach Fr. 1‘500.-- und werden hälftig mit je Fr. 750.-
Für das Hauptverfahren wird – unter Berücksichtigung des Umfangs der Akten sowie der
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und des anfallenden Aufwands (Haupt-
verhandlung mit Einvernahme zweier Beschuldigter und des Privatklägers, schriftliche
Begründung des Urteils) – eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1‘000.-- erhoben. Aufgrund
des Verfahrensausgangs tragen Y _________ und der Kanton Wallis diese Kosten mit
je Fr. 500.--. Die Übersetzungskosten im Hauptverfahren in der Höhe von Fr. 339.20
trägt der Kanton Wallis (S. 301; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).
8.5 Z _________ hat wie dargelegt aufgrund seines Freispruchs Anspruch auf eine Par-
teientschädigung, welche im Wesentlichen die Entschädigung für den Beizug eines
Wahlverteidigers (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) umfasst.
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar gemäss Art. 27 ff. GTar und die Auslagen
(vgl. Art. 4 Abs. 3 GTar). In Strafsachen wird das Honorar – inklusive Mehrwertsteuer
(Art. 27 Abs. 5 GTar) – in der Regel in folgendem Rahmen festgesetzt: für das Verfahren
vor der Polizei (Anwalt der ersten Stunde) Fr. 250.-- bis Fr. 1'600.--; vor der Staatsan-
waltschaft Fr. 550.-- bis Fr. 5'500.--; vor dem Bezirksgericht Fr. 550.-- bis Fr. 3'300.--
(Art. 36 GTar). Es handelt sich hierbei um ein Pauschalhonorar (BGE 141 I 124 E. 3.3
für die sankt-gallische Honorarordnung). Bei der Festlegung des Honorars innerhalb die-
ses Rahmens werden die Natur und Bedeutung des Falles, die Schwierigkeit, der Um-
fang, die vom Rechtsanwalt nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der
Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschal-
beträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes
aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berück-
sichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1).
Rechtsanwalt O_________ macht in der nachgereichten Kostennote einen finanziellen
Aufwand von insgesamt Fr. 6‘534.70 (Anwaltshonorar und Auslagen inkl. Mehrwert-
steuer) geltend (S. 302 ff.). Das Dossier umfasst gut 300 Seiten und ist nicht allzu um-
fangreich. Aufgrund des infrage stehenden Vorwurfs drohte dem Beschuldigten eine
nicht allzu hohe Geldstrafe. Jedoch betraf der Tatvorwurf die Missachtung seiner beruf-
lichen Pflichten, wodurch er eine schwere Einschränkung der Gesundheitssituation von
X _________ mitverursacht habe. Sowohl aufgrund der Tatfolgen als auch aus Sicht des
Beschuldigten Z _________ handelt es sich mithin um einen Fall von einer gewissen
Tragweite. Der Fall war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
schwierig. Die wesentlichen Verfahrenshandlungen des Verteidigers im Untersuchungs-
verfahren lagen in der Begleitung der Befragungen durch die Polizei und den Staatsan-
walt. Im Hauptverfahren verteidigte Rechtsanwalt O __________ den Beschuldigten an
der Hauptverhandlung, die rund 3.5 Stunden dauerte. Sämtliche Sitzungen mussten je-
weils vor- als auch nachbearbeitet werden, zudem beinhaltet das Anwaltshonorar das
Studium des Strafurteils.
Das Bezirksgericht erachtet unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der
oben genannten Kriterien den geltend gemachten Aufwand von Fr. 6‘534.70 als ange-
messen.
8.6
Rechtsanwalt M _________ beantragt gemäss Kostenliste eine Parteientschädi-
gung von Fr. 11‘953.90 (S. 296 ff.), mithin der Privatkläger seiner Pflicht zur Bezifferung
und zum Beleg seiner Entschädigungsforderung nachkommt.
Der wesentliche, notwendige Verfahrensaufwand des Vertreters des Privatklägers ist
grundsätzlich mit demjenigen des Verteidigers O __________ vergleichbar. Eine mass-
volle Erhöhung ergibt sich aufgrund der Reisezeit vom Arbeitsort (zweimal) an die Sit-
zungen in Visp von insgesamt rund zwölf Stunden (4 x 3 Stunden), wobei der Zeitauf-
wand für Reisen gemäss konstanter Rechtsprechung des Kantonsgerichts Wallis (vgl.
Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 16 33 vom 21. November 2017 E. 9.4.1, P1 16 17
vom 10. Mai 2017) nicht vollständig bzw. zum ordentlichen Stundenansatz angerechnet
wird, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an den Anwalt stellt wie die
eigentliche Mandatsbetreuung (zur Möglichkeit der unterschiedlichen Behandlung der
Reisezeit gegenüber dem Aktenstudium vgl. etwa Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010
vom 25. Mai 2011 E. 2.2 und 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 4.4). Überdies hat sich
der Privatkläger auf den Strafpunkt beschränkt und im Zivilpunkt entstanden keine zu
entschädigenden Aufwendungen. Unter Berücksichtigung hiervon rechtfertigt sich für die
gesamten Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 8'200.--. Diese wird jedoch
aufgrund des Verfahrensausgangs wie dargelegt bloss im Umfang von 50 %, d.h.
Fr. 4'100.--, gegenüber Y _________ zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
Z _________ wird von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freigesprochen.
Y _________ wird der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art.
125 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Y _________ wird zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen zu je Fr. 130.-- verurteilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren.
Y _________ wird zu einer Busse von Fr. 1’040.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, verurteilt.
Die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1‘500.-- werden je zur Hälfte, d.h. zu je
Fr. 750.--, Y _________ und dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten des Hauptverfahrens von Fr. 1‘000.-- werden je zur Hälfte, d.h. je zu
Fr. 500.--, Y _________ und dem Kanton Wallis auferlegt.
Die Kosten der Verdolmetschung anlässlich der Hauptverhandlung von Fr. 339.20
gehen zu Lasten des Kantons Wallis.
Z _________ wird vom Kanton Wallis mit Fr. 6‘534.70 entschädigt.
Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'100.--.
Visp, 13. Februar 2019